…der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Da das Beschwerdeverfahren gegen Frau A B als Geschäftsführerin der ***Bf1*** und somit als Entscheidungsträgerin iSd § 3 Abs. 2 VbVG kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten ergeben hat, liegen die Voraussetzungen…
…erfolgte keine Meldung nach dem WiEReG. ***Bf1*** ließ sohin bezüglich der WiEReG-Meldung jene Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist. Er handelte derartig ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig…
…sondern an den Zweitbeschuldigten übermittelt wurden. Eine Weiterleitung der Unterlagen an den Partner (=Geschäftsführer) ist innerhalb der Anstalt bei dieser internen Struktur offenbar gar nicht vorgesehen. Für ein schuldhaftes Verhalten eines Geschäftsführers reicht es nicht aus, dass die Gesellschaft aufgrund der Kenntnis eines Zustellbevollmächtigen oder…
…Als mildernd war die gezeigte Schuldeinsicht und der Umstand zu werten, dass die gegenständliche Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah bezahlt worden ist. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wurden - soweit Sie diese bekanntgegeben haben - berücksichtigt. Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu…
…iVm. § 28a Abs. 2 FinStrG die Verbandsverantwortlichkeit für die unter II. 1) durch ***Bf1*** als Entscheidungsträger zu ihren Gunsten bzw. unter Verletzung der sie treffenden steuerlichen Verpflichtung rechtswidrig und schuldhaft begangenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Nach § 33 Abs. 5…
…genausowenig eine am 4. Oktober 2017 mutmaßlich dagegen erhobene Beschwerde und dass er im Weiteren einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Da ich als Abgabenschuldner bewusst in Unkenntnis gelassen wurde und keinerlei Information von ***Bf1*** erhalten hatte, kann die Feststellung des Spruchsenats, dass "man dabei bedenken…
…er wusste, dass die bisherige Vertretung bei Steuerberatung-alt lag und deren Prüfungen und erstellte Steuererklärungen ***Bf1*** von Anfang an kannte und von mir lediglich die deutschen (Null-)Bescheide (auf Basis von Null-Erklärungen) im Rahmen der übermittelten Steuerunterlagen stets von mir erhalten hat. Dies…
…urgiert. Am gleichen Tag urgierte ich bei ***Bf1*** [Beilage ./DDD], welche Infos bzw. Unterlagen die Prüferin zu 2017 genau erhalten hat, mit der Bitte an ***Bf1*** um Mitteilung möglicher Nachzahlungsrechnung. Zudem übermittelte ich an ***Bf1*** die Kenntnisnahmebestätigung im Beiblatt des Prüfungsauftrags mit dem Hinweis, dass…
…die nicht durch weitere objektive Beweise belegt werden können, zur Überzeugung gelangt, dass ein schuldhaftes Verhalten des ***Bf1*** - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Beide vorgebrachten Varianten sind durchaus möglich. Daher ist "in dubio pro reo"…
…1 FinStrG eingeleitet gewesen sein, die Gegenstand des Schuldspruches ist. Es ist dem Bundesfinanzgericht verwehrt, dem Beschuldigten eine andere Tat oder ein anderes Verhalten zu unterstellen als die Finanzstrafbehörde und damit die "Sache" dieses Verfahrens auszuwechseln (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/16/0122; vgl…
…der Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG handelt es sich somit um eine rein objektive Rechtsfolge und kommt es in diesem Zusammenhang weder auf ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Rückerstattungspflichtigen noch auf eine allfällige Unmöglichkeit der Entrichtung der Zinsen durch den nicht Rückerstattungspflichtigen an. Daraus folgt…
…5*** vom 14. Oktober 2021). Der Bf. bzw. ***9*** ist daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des § 26 Abs.5 lit.e letzter Satz UStG anzulasten. Gemäß § 183 Abs.3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine…
…bei deren Erfüllung die Vorerhebungen seitens der Staatsanwaltschaft gegen den Bw eingestellt worden seien und es infolge dessen zu keiner Anklageerhebung gekommen sei. Damit sei aber keine Aussage über ein schuldhaftes Verhalten des Bw getroffen worden. Dies wäre ja erst im Strafverfahren zu beweisen gewesen…
…nicht nur hinsichtlich des Rechtsgrundes selbst, sondern auch hinsichtlich des den Rechtsgrund auslösenden Verhaltens bestehen muss. So verneint etwa Doralt, EStG 11 , § 34 Tz 78 Stichwort „Schadenersatzleistungen“ das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen bei Schadenersatzleistungen, weil schuldhaftes Verhalten die Zwangsläufigkeit ausschließe. Nur Schadenersatzzahlungen aufgrund bloßer Gefährdungshaftung…
…und die Umsatzsteuer 05/2018 ein Betrag in der Höhe von 185,48 € zu wenig an das Finanzamt Österreich bezahlt worden sei. Im Umfange von 185,48 € liege tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten vor. Unter Hinweis auf das von der Finanzbehörde anzuwendende Ermessen gemäß …
…seien (Verweis auf VwGH 16.6.1983, 82/15/0019). Auch würden Kündigungsmöglichkeiten, die von einem schuldhaften Verhalten des anderen Vertragspartners abhängig seien bzw. grobes Fehlverhalten voraussetzen, nicht zu einer Vertragsauflösung aufgrund einer freien Entscheidung führen (Verweis auf VwGH 24.3.1994, 93/16/0133). …
…bei der ein so massiver Verlust erwirtschaftet worden sei, dass die Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden konnten. Somit liege kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer 2016 sei widmungsgemäß am 4.12.2017 entrichtet worden. Dieser Betrag sei von der steuerlichen Vertreterin an…
In Punkt 9.1. wurde zur Pensionsregelung vereinbart: "Sie erhalten einen lebenslangen Pensionszuschuss bei Inanspruchnahme einer in einem Bundesgesetz geregelten Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, sofern die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht durch ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits erfolgt. Der Pensionszuschuss beträgt 45 % des letzten Bruttomonatsgehaltes ohne allfällige Zulagen…
…Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ihre auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt. Eine Abziehbarkeit als Betriebsausgaben könnte jedoch zu bejahen sein, wenn die für die Verteidigungskosten ursächliche Handlung…
…die Bf. sei von Jänner 2012 bis September 2013 eine von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der Primärschuldnerin gewesen. Über die GmbH sei im Jahr 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ein schuldhaftes Verhalten der Bf. liege nicht vor, da sie Entscheidungen in abgabenrechtlichen Fragen stets nur nach…