Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101225/2019
Nichtabzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben eines Einzelunternehmers im Finanzstrafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101225/2019vom 29.04.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Kosten eines Strafverfahrens, wie insbesondere die Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ihre auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt. Eine Abziehbarkeit als Betriebsausgaben könnte jedoch zu bejahen sein, wenn die für die Verteidigungskosten ursächliche Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit erklärbar ist und nicht auf weiteren, den betrieblichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruht (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001).
1. Die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor. Bei den geltend gemachten Prozesskosten handelt es sich um Leistungen (Kosten der Strafverteidigung) des ***83*** gegenüber dem Einzelunternehmer ***15***. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht gegeben. Das behauptete betriebliche Interesse an der Sicherung des Geldflusses der ***12*** reicht nicht aus, sind doch die behaupteten Leistungsbeziehungen zwischen ***15*** und der beschwerdeführenden Partei nur durch die Nahebeziehung (Ehe) zwischen ihm und der Alleingesellschafterin erklärbar. Eine betriebliche Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 liegt daher nicht vor.
2. Die zur Verteidigung im Strafverfahren erbrachten Leistungen sind aus den genannten Gründen auch nicht gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 1 lit. a UStG 1994 für das Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeführt. Die in den Rechnungen des Strafverteidigers ausgewiesene Steuer kann sie daher nicht als Vorsteuerbetrag abziehen.
Anwendung auf den beschwerdegegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis vom 18.12.2018 des Spruchsenates beim Finanzamt schuldig gesprochen ein Finanzvergehen für die Jahre 2008 bis 2015 nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben und zu einer Geldstrafe von € 18.000,00 sowie Ersatz der Kosten des Finanzstrafverfahrens verurteilt.
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit b EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben nur die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß der herrschenden Judikatur können unter bestimmten Voraussetzungen Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein betrieblicher Anlass im Rahmen der normalen Betriebsführung ursächlich und ausschließlich vorliegt. Die Anwaltsdienstleistungen dürfen auch nicht dem Schutz der privaten Interessen des Abgabepfichtigen dienen. Zusätzlich darf nicht ein schuldhaftes Verhalten zu dem Strafverfahren und den daraus folgenden Strafverteidigungskosten geführt haben.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde Herr ***4*** ***3*** aufgrund von schuldhaftem Verhalten seinerseits - Nichterklärung von Einnahmen in der Steuererklärung, falschen Angaben in den Steuererklärungen, Konstruktion einer steuerlich nicht anerkannten Aufteilung eines einzigen Betriebes in zwei Betriebe - des Finanzvergehens für schuldig befunden. Durch diese Handlungen setzte er NICHT ein ausschließlich und unmittelbares Verhalten. Durch seine Handlungen wurden bspw. keine betriebliche Umsätze gesteigert, keine zusätzlichen Aufträge lukriert, keine Waren zu einem höheren Preis verkauft, keine arbeitsrechtlichen Auflagen umgangen, wasserrechtliche Auflagen missachtet, Bauverfahren für Betriebsgebäude, Verfahren im Gewerberecht etc, sondern die persönliche Einkommensteuerpflicht minimiert. Als Einzelunternehmer ist er zur Zahlung der Einkommensteuer verpflichtet. Diese persönliche Einkommensteuer ist keine Betriebssteuer.
Die Strafverteidigungskosten des Finanzstrafverfahrens sind daher Kosten der privaten Lebensführung, weil deren auslösende Ursache nicht die Führung des Betriebes - Gewinnsteigerung etc. - wie oben ausgeführt - ist, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers ***4*** ***3*** - absichtliche Nichterklärung von Einnahmen etc. - zur Minderung der persönlichen Einkommensteuerschuld liegt (vgl VwGH vom 16.09.1992, 90/134/0063, letzter Absatz). Der ausschließliche und ursächliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt nicht vor. Abgabenverkürzungen sind nicht als Umsatz- oder Gewinnmaximierung zu verstehen. Im Beschwerdefall dienten die Strafverteidigungskosten dem Schutz des privaten Interesses des Beschwerdeführers, der seine persönliche Einkommensteuerschuld zu verringern beabsichtigt hatte.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 liegen mangels betrieblicher Veranlassung keine Betriebsausgaben vor. Die Strafverteidigungskosten sind der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a iVm § 20 Abs. 1 Z 5 lit b EStG iVm § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zuzurechnen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind.
Da wie oben ausgeführt die anwaltlichen Leistungen nicht für das Unternehmen des Beschwerdeführers, sondern für ihn persönlich ausgeführt geleistet wurden, kann aus dieser Leistung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 keine Vorsteuer anerkannt werden.
Die Beschwerde ist daher in allen Punkten als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten in der höchstgerichtlichen Judikatur, vgl. VwGH vom 22.03.2018, Ro 2017/15/0001; VwGH vom 21.04.2016,2013/15/0182 und weiteren entschieden wurde. Das gegenständliche Erkenntnis folgt dieser Judikatur.
Wien, am 29. April 2025
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Gasöl-StBG, Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl. Nr. 259/1966
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101225/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101225.2019
- Stammnummer
- 147888
- Gültig
- 29.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF