Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300013/2024
1. Keine WiEReG-Meldung trotz zweimaliger Aufforderung, kein schuldhaftes Verhalten, wenn die Agenden von einem Sachbearbeiter einer Liechtensteinischen Anstalt geführt wurden und der Geschäftsführer (aufgrund interner Struktur der Anstalt) davon keine Kenntnis hatte 2. Im Zweifel fristgerechte Meldung ab "subjektiver" Kenntnis vom Beginn der Frist von vier Wochen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300013/2024vom 04.03.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 5 Abs. 6 WiEReG: Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
§ 5 Abs. 7 WiEReG: Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
§ 15 Abs. 1 WiEReG: Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§ 5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
2. seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach § 6 oder in den Fällen des § 3 Abs. 8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§ 5 Abs. 1), […]
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
§ 15 Abs. 4 WiEReG: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs. 1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Vorgeschichte:
Herr ***Bf2*** ist laut eigenen Angaben seit 2006 bei der Anstalt2, einer nach dem Liechtensteinischen Treuhändergesetz konzessionierten Anstalt tätig, die unter anderem für ihre Klienten die treuhändische Gründung und Verwaltung von Rechtsträgern besorgt bzw. ihre Klienten bei der Gründung und Verwaltung von Rechtsträgern unterstützt. Herr ***Bf2*** war so für die ursprünglichen Gründerrechtsinhaber der Anstalt, Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein **H1** (im Folgenden "Anstalt") tätig. Die Anstalt wiederum hat als 100% Gesellschafterin die M-GmbH im Jahr 2001 gegründet. Festgehalten wird, dass Anstalt2 nicht die Gründerin der Anstalt ist, sondern dass Anstalt2 die ursprünglichen Gründerrechtsinhaber der Anstalt (zwei natürlichen Personen - zu deren Identität Siehe Punkt 4.) bei der Verwaltung der Anstalt unterstützte.
Die M-GmbH wurde im Jahr 2001 als Tochter der Anstalt gegründet, mit dem ausschließlichen Zweck, Eigentum an einer Wohnung in Madrid zu halten. Geschäftsführer der Gesellschaft war seit dem Jahr 2004 Herr Dr. ***Bf1***. Herr Dr ***Bf1*** erklärte allerdings bereits im Jahr 2012 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der M-GmbH, nämlich gegenüber dem Verwaltungsrat der Anstalt als Gesellschafterin der Gesellschaft, Herrn ***Bf2***. Seit diesem Zeitpunkt hatte die M-GmbH keinen nach außen tätigen Geschäftsführer mehr. Die zeitnahe Löschung des Herrn Dr. ***Bf1*** aus dem Firmenbuch wurde jedoch verabsäumt.
Im Jahr 2014 wurde die Anstalt, bis zu diesem Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin der M-GmbH, infolge der Abweisung eines Antrags auf Durchführung des Konkursverfahrens mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten gelöscht. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers war nach der Löschung der Anstalt in Ermangelung einer Gesellschafterin der M-GmbH nicht mehr möglich bzw. gab es auch niemanden, der die Bestellung eines neuen Geschäftsführers veranlasst hätte.
Bereits im Jahr 2014 hätte die M-GmbH aufgrund Vermögenslosigkeit und mangels einer Gesellschafterin (und mangels Geschäftsführung) amtswegig gelöscht werden sollen. Auch dies wurde laut Darstellung des Verteidigers aufgrund eines administrativen Fehlers verabsäumt. Die Anstalt2 war nicht Gesellschafterin und auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der M-GmbH und bestand im Jahr 2014 bereits kein Kontakt mehr mit den wirtschaftlichen Gründern der Anstalt.
Seit Inkrafttreten des WiEReG gibt es hinsichtlich der M-GmbH also keine wirtschaftlichen Eigentümer, die zu melden gewesen wären. Auch die subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene wäre nicht rechtens gewesen, da die M-GmbH nach dem Rücktritt von Dr. ***Bf1*** keinen Geschäftsführer hatte. Aufgrund der Löschung der Anstalt konnte auch kein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Die Beantragung der Bestellung eines Notgeschäftsführers für die M-GmbH durch den Beschuldigten war nicht angezeigt. Hierzu wäre der Beschuldigte in Ermangelung eines vertraglichen Verhältnisses mit der M-GmbH oder eines sonstigen rechtlichen Interesses an der Bestellung auch nicht aktivlegitimiert gewesen.
Die C-GmbH wurde von Herrn ***Bf2*** in seiner Funktion als im Jänner 2022 bestellter Geschäftsführer der M-GmbH mündlich (telefonisch) ab dem 25. Februar 2022 mit der Meldung an die Registerbehörde WiEReG beauftragt.
Festgestellter Sachverhalt laut Strafakt:
Zu § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG:
***Bf1*** war bis 2017 (dann in Pension) bzw. ***Bf2*** war und ist bei der Anstalt2, einer nach dem Liechtensteinischen Treuhändergesetz konzessionierten Anstalt tätig, die mehrere 1.000 juristische Gesellschaften verwaltet. Jeder der Partner bzw. Sachbearbeiter, so auch die beiden Beschuldigten, hatten zahlreiche Gesellschaften zu betreuen.
Eine dieser Gesellschaften war die M-GmbH, deren Eigentümer war die Anstalt zu 100%. Dr. ***Bf1*** war bis 25.1.2022 im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde als neuer Geschäftsführer Herr ***Bf2*** dem Firmenbuch gemeldet und eingetragen.
***Bf1*** unterfertigte als Geschäftsführer der M-GmbH bis 2019 die Bilanzen.
Am 29.08.2018 wurde der M-GmbH eine erste Zwangsstrafe angedroht, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ordnungsgemäße Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte. Es wurde der M-GmbH bis zum 16.01.2019 Zeit gegeben, die Meldung nachzuholen. Trotz dieser Aufforderung erfolgte keine Meldung. Aus diesem Grund wurde mit 16.01.2019 die erste Zwangsstrafe verhängt und die M-GmbH erhielt bis 02.05.2019 Zeit, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Am 02.05.2019 wurde dann die zweite Zwangsstrafe verhängt, da noch immer keine Meldung erfolgte.
Alle Zustellungen erfolgten an den damaligen Zustellungsbevollmächtigen Dr. **A**.
Die Unterlagen wurden zwar an die M-GmbH übermittelt. Eine Weiterleitung der soeben erwähnten Unterlagen (Androhung der Zwangsstrafe bzw. Zwangsstrafenbescheide) von Dr. **A** an ***Bf1*** ist jedoch nicht erfolgt. Die Zwangsstrafen wurden entrichtet.
Am 27.04.2021 wurde der M-GmbH neuerlich eine erste Zwangsstrafe angedroht, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine ordnungsgemäße Meldung gem. § 5 WiEReG erfolgte. Es wurde der M-GmbH (neuerlich) bis zum 27.07.2021 Zeit gegeben, die Meldung nachzuholen. Trotz dieser Aufforderung erfolgte keine Meldung.
Daher wurde mit 27.07.2021 eine weitere erste Zwangsstrafe verhängt und die M-GmbH erhielt bis 17.09.2021 Zeit, die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Am 25.10.2021 wurde dann die zweite Zwangsstrafe verhängt, da noch immer keine Meldung erfolgte.
Die Zustellungen erfolgten an den Zustellungsbevollmächtigen Dr. **A** bzw. die zweite Zwangsstrafe an die C-GmbH.
Auch für diese Unterlagen ist eine Weitergabe an ***Bf1*** nicht erfolgt.
Die Zwangsstrafen wurden von einem Liechtensteinischen Konto auf das Abgabenkonto der M-GmbH entrichtet.
Damit ist nachgewiesen, dass die M-GmbH sowohl 2019 als auch 2021 zweimal nachweislich aufgefordert wurde, ihrer Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nachzukommen.
Im Zeitraum der Tätigkeit des ***Bf1*** als faktischer Geschäftsführer der M-GmbH bis zumindest 31.7.2019 wurde keine Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer erstattet. Allerdings hat ***Bf1*** von den Androhungen und den Zwangsstrafen keine Kenntnis.
Zu § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG:
Herr ***Bf2*** war ab 25.01.2022 im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der M-GmbH. Als solcher war es unter anderem seine Aufgabe, der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG für die M-GmbH binnen vier Wochen ab Kenntnis nachzukommen.
Vom steuerlichen Vertreter C-GmbH wurden am 8.3.2022 und am 9.3.2022 eine Meldung nachgeholt. Laut Auskunft der Registerbehörde wurden beide Meldungen als subsidiäre Meldungen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG) abgegeben, was so viel bedeutet wie: "Wir können trotz aller Bemühungen unsere wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen und wissen nicht, ob es welche gibt und falls ja, wer diese sind."
Allerdings hat Herr ***Bf2*** erst am 25. Februar 2022 schriftlich die Information vom österreichischen Firmenbuch erhalten, dass er nunmehr als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen war.
Binnen der Frist von vier Wochen gerechnet ab dem 25. Februar 2025 wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet.
Dem vorliegenden Finanzstrafakt ist bis zum 25.1.2022, dem Zeitpunkt der Eintragung des Zweitbeschuldigten im Firmenbuch als Geschäftsführer der M-GmbH, noch keine (Erst- oder Änderungs-)Meldung an das Register Wirtschaftlicher Eigentümer zu ersehen. Aus der Historie dieses ungewöhnlichen Falles geht hervor, dass die eigentliche 100% Eigentümerin, die Anstalt, schon 2014 im Firmenbuch in Liechtenstein gelöscht wurde. In diesem Zusammenhang wurde es - aus welchen Gründen auch immer - unterlassen, auch die M-GmbH im Firmenbuch löschen zu lassen. Wirtschaftliche Eigentümer der M-GmbH waren seit 2014 nicht mehr bekannt.
Ausgehend vom Fristbeginn mit 25. Februar 2022 sind die wirtschaftliche Eigentümer der GmbH binnen vier Wochen ab Kenntnis einer Änderung die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG gemeldet worden.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den insoweit glaubwürdigen Angaben der Beschuldigten, dem Firmenbuch und den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. der Registerbehörde.
Die grundsätzliche Kenntnis der Beschuldigten vom Wirtschaftlichen Eigentümer Register erschließt sich für das Gericht daraus, dass die Beschuldigten für Anwaltsfirmen tätig sind bzw. waren, in denen sie persönlich ca. 400 Firmen betreuten, somit ihnen das WiEReG schon aus ihrer beruflichen Tätigkeit als Parteienvertreter bekannt ist.
Das Bundesministerium für Finanzen hat Anfang 2018 eine umfangreiche Informationskampagne über Medien, Parteienvertreter und Interessenvertretungen durchführt und alle im Firmenbuch registrierten Rechtsträger per Informationsschreiben über eine mögliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG verständigt. Darüber hinaus wurden umfangreiche Serviceangebote auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zum Thema WiEReG eingerichtet (www.bmf.gv.at/services/wiereg). Zudem war die M-GmbH steuerlich vertreten.
Zu ***Bf1***:
Dass sich ***Bf1*** um die rechtlichen Belange der M-GmbH und um eine mögliche Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht gekümmert hat, begründete er damit, dass er 2012 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der M-GmbH erklärt hätte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat bestätigte der Beschuldigte ***Bf2***: "Ich kann mich genau erinnern, dass ***Bf1*** mir gegenüber 2012 mündlich den Rücktritt als Geschäftsführer erklärt hat. Ich konnte dann nichts tun, weil ich ja nicht zuständig war. 2022 ist uns in der Kanzlei das Problem virulent geworden und ich habe mich dann in Liechtenstein für die aufgelöste Anstalt-Gesellschaft als Beistand bestellen lassen, um die M abzuwickeln. Derart wurde ich Geschäftsführer. […] Ich war als Handelsbefugter der Anstalt zuständig für die Entgegennahme der Rücktrittserklärung des ***Bf1***.
Da die beiden Spanier beide 50% ursprünglich an der Anstalt hielten, gab es keinen kontrollierenden Eigentümer. Diesfalls ist der GF der Gesellschaft als subsidiär als direkter Eigentümer zu melden. Dies musste erst mit einem österreichischen Steuerberater und anderen Experten abgeklärt werden. Primäres Anliegen war ja die Abwicklung der M. Derart kam es, dass die WiEReG-Meldung etwas verspätet erstattet wurde.
Meiner Ansicht nach war es (ergänzt: 2022) so: Es gab keinen direkten oder indirekten Eigentümer, sodass der GF als solcher gemeldet werden musste. Dies wurde aber erst nach entsprechender Recherche durch beauftragte österreichischer Experten klar. Sobald mir dies bewusst war habe ich die Meldung veranlasst."
***Bf1*** hat noch bis 31.7.2019 die Jahresabschlüsse der M-GmbH als Geschäftsführer gegenüber dem Firmenbuch unterfertigt.
Dass die M-GmbH jeweils 2018/2019 bzw 2021 zweimal aufgefordert wurde ihrer Meldepflicht nach § 5 WiEReG nachzukommen, beweisen die vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, die unbestritten sind.
Laut Dr. **A**, dem damaligen Zustellungsbevollmächtigen, hatte er jedoch nur mit Herrn ***Bf2*** zu tun, nicht auch mit Herrn ***Bf1***, sodass nicht nachgewiesen werden konnte, dass ***Bf1*** auch Kenntnis von der zweimaligen Androhung der Zwangsstrafen oder Zwangsstrafenfestsetzungen hatte.
Diese Tatsache mag daran liegen, dass - wie in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurde - ***Bf1*** zwar am Papier als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen war, alle Unterlagen sind jedoch zu Herrn ***Bf2*** gekommen sind, der sich als Sachbearbeiter darum gekümmert hat. Herr ***Bf2*** hat ausgesagt, dass er intern innerhalb der Kanzlei der zuständige Sachbearbeiter der M-GmbH war. Die Kanzlei betreut mehrere 1.000 Gesellschaften, die intern aufgeteilt werden, wobei nur die Partner der Kanzlei Organe der Gesellschaften (Geschäftsführer) sind. ***Bf1*** war ursprünglich Partner und daher als Geschäftsführer eingetragen. Insoweit führen Partner wie ***Bf1*** nicht selbst das Mandat wie hier der M, sondern das wird vom Sachbearbeiter betreut.
Das ist auch der Grund, weshalb die Benachrichtigungen über Androhung und Festsetzung der Zwangsstrafen nicht an ***Bf1***, sondern an den Zweitbeschuldigten übermittelt wurden. Eine Weiterleitung der Unterlagen an den Partner (=Geschäftsführer) ist innerhalb der Anstalt bei dieser internen Struktur offenbar gar nicht vorgesehen.
Für ein schuldhaftes Verhalten eines Geschäftsführers reicht es nicht aus, dass die Gesellschaft aufgrund der Kenntnis eines Zustellbevollmächtigen oder eines Sachbearbeiters von der zweimaligen Androhung einer Zwangsstrafe weiß, sondern ob auch der Geschäftsführer selbst davon Kenntnis oder grobfahrlässig keine Kenntnis davon hatte. Wenn jedoch - anders als in einer "normalen" GmbH - ein Sachbearbeiter die Geschäfte bzw. das Mandat ausübt, er die entsprechenden Prüfungen durchführt und an ihn sämtliche Informationen weitergeleitet werden, der eigentliche Geschäftsführer die ihm vorgelegten, zuvor vom Sachbearbeiter geprüften Unterlagen lediglich unterfertigt und sich dabei auf die Professionalität des Sachbearbeiters verlässt, ist das aufgrund der speziellen Situation "Partner zu Sachbearbeiter in der Kanzlei" noch nicht als grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten, das als strafbar einzustufen wäre.
Für den Senat erschließt sich daraus, dass für ***Bf1*** die Voraussetzungen eines Finanzvergehens nach § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG nicht vorliegen.
Daher war schon aus objektiven Gründen der Beschwerde von ***Bf1*** stattzugeben und das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG einzustellen.
Zu Herrn ***Bf2***:
Ab 25.1.2022 war der Zweitbeschuldigte laut Firmenbuch als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Zweitbeschuldigte ausgesagt, dass er erst am 25. Februar 2022 die Bestätigung vom Österreichischen Firmenbuch erhalten hat, dass er als Geschäftsführer der M-GmbH eingetragen ist. Sein Verständnis war, dass er ab diesem Tag binnen 4 Wochen die Änderung an die Registerbehörde bekannt geben hätte müssen. Er hat in der Folge mit dem Steuerberater telefoniert und den Auftrag mündlich erteilt, die entsprechende WiEReG-Meldung zu machen. Diese wurde auch am 09.03.2022 erstattet. Formal hat er den Steuerberater mit Vollmacht vom 06.04.2022 schriftlich beauftragt (für das, was vorher schon von ihm durchgeführt worden war).
Die Registerbehörde hat bestätigt, dass am 8.3.2022 und am 9.3.2022 vom steuerlichen Vertreter C-GmbH die Meldung nachgeholt wurde. Laut Auskunft der Registerbehörde wurden beide Meldungen als subsidiäre Meldungen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG) abgegeben, was so viel bedeutet wie: "Wir können trotz aller Bemühungen unsere wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen und wissen nicht, ob es welche gibt und falls ja, wer diese sind."
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges einen Akt der Beweiswürdigung darstellt (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038).
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich hervorsehbar war. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/14/0045 zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016).
Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f; VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).
Zu Herrn ***Bf2***:
Herr ***Bf2*** hat ab Eintragung seiner Geschäftsführertätigkeit ins Firmenbuch am 25.1.2022 zwar nicht innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis der Änderung der Wirtschaftlichen Eigentümer eine Meldung an die Registerbehörde übermittelt. Das Dilemma, dass hier keine Eigentümer mehr vorhanden waren, da die Anstalt schon 2014 gelöscht wurde und der M-GmbH daher die Eigentümer abhanden gekommen waren, war dem Zweitbeschuldigten schon länger bekannt. Um dieses Dilemma zu lösen hat er sich Ende 2021 darum bemüht, das Problem zu lösen und sich selbst als Geschäftsführer im Firmenbuch eintragen lassen.
Der Senat folgt im Zweifel den in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen des Herrn ***Bf2***, dass er die Frist ab Kenntnis seiner Eintragung im Firmenbuch ab 25. Februar 2022 berechnet hätte, und daher innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist von vier Wochen die Meldung an die Registerbehörde veranlasst hat.
Da somit subjektiv keine Fristversäumnis zur Meldung einer Änderung der Angaben der wirtschaftlichen Eigentümer vorliegt, liegt ein grob fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten des Herrn ***Bf2*** nicht vor und ist der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z. 4 WiEReG nicht erfüllt.
Die Beschwerde der Amtsbeauftragten war daher, soweit sie den Zweitbeschuldigten betrifft, insoweit abzuweisen. Das Finanzstrafverfahren gegen Herrn ***Bf2*** bleibt somit eingestellt.
[...]
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht entscheidungsrelevant, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 4. März 2025
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300013/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300013.2024
- Stammnummer
- 147260
- Gültig
- 04.03.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF