Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100225/2026
Verzinsung einer Rückerstattung nach § 16 COFAG-NoAG setzt nicht das Vorliegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens voraus
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100225/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG handelt es sich um eine rein objektive Rechtsfolge und kommt es in diesem Zusammenhang weder auf ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Rückerstattungspflichtigen noch auf eine allfällige Unmöglichkeit der Entrichtung der Zinsen durch den Rückerstattungspflichtigen an.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 12. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2025 über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Fixkostenzuschuss I sowie über die Beschwerde vom 12. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Mai 2025 über die Verzinsung der Rückerstattung betreffend Ausfallsbonus III für 12/2021 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Das Finanzamt Österreich setzte mit Bescheid gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 13. Mai 2025 eine Rückerstattung in Höhe von EUR 2.262,50 betreffend Ausfallsbonus III für 12/2021 fest.
Mit weiterem Bescheid gem. § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 13. Mai 2025 setzte das Finanzamt Österreich eine Rückerstattung in Höhe von EUR 1.266,85 betreffend Fixkostenzuschuss I fest.
Einhergehend mit diesen Bescheiden nahm das Finanzamt Österreich mit zwei weiteren Bescheiden vom 13. Mai 2025 eine Verzinsung der festgesetzten Rückerstattungsbeträge gem. § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG vor.
Gegen diese Bescheide über die Verzinsung der festgesetzten Rückerstattungsbeträge brachte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 jeweils eine Beschwerde ein und begründete sie diese damit, dass die Rückforderungen nicht auf einem vorsätzlichen Fehlverhalten beruhen würden, sondern auf nachträglichen Abweichungen. Die Förderungen seien im guten Glauben und auf Basis der zum Antragszeitpunkt verfügbaren Informationen beantragt worden und sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens nicht möglich, die Zinsen zu bezahlen.
Diese Beschwerden wies das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Oktober 2025 als unbegründet ab und führte es in der Begründung aus, dass die Verzinsung der Rückerstattungsbeträge formell akzessorisch sei und dementsprechend der Verzinsungsbescheid an die Höhe der Rückforderung laut Rückerstattungsbescheid gebunden sei. Diese Bindung habe zur Folge, dass die Zinsbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden könnten, der jeweilige Rückerstattungsbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin könne somit nur gegen den Grundlagenbescheid vorgehen, welcher bei nachträglicher Abänderung oder Aufhebung aufgrund der Bindungswirkung auch Einfluss auf die Verzinsung entfalte.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. November 2025 die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und legte das Finanzamt die Beschwerden am 03. April 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte für den Zeitraum 16. März 2020 bis 15. April 2020 den Fixkostenzuschuss I in Höhe von EUR 3.041,36 und wurde dieser Betrag am 08. September 2021 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
In Bezug auf den Zeitraum Dezember 2021 beantragte die Beschwerdeführerin den Ausfallsbonus III in Höhe von EUR 2.262,50. Dieser Betrag wurde am 20. April 2022 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2025 setzte das Finanzamt Österreich betreffend den beantragten und ausbezahlten Fixkostenzuschuss I eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.266,85 fest.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Mai 2025 setzte das Finanzamt Österreich hinsichtlich des beantragten und ausbezahlten Ausfallbonus III eine Rückforderung in Höhe des gesamten ausbezahlten Betrags, sohin EUR 2.262,50, fest.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellung ergaben sich unmittelbar aus den vorgelegten Bescheiden über die Festsetzung eines Rückerstattungsanspruchs vom 13. Mai 2025 sowie den vorgelegten Bescheiden über die Verzinsung der Rückerstattungsbeträge vom ebenfalls 13. Mai 2025.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 16 COFAG-NoAG in der Fassung des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025, BGBl. I 98/2025, lautet wie folgt:
"(1) Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (§ 212, § 212a BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.
(2) Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (§ 2 Abs. 6) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (§ 2 Abs. 7) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
(3) Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des § 3 Abs. 2 BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
(4) Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4)."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf den vorliegenden Fall das Folgende auszuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Anspruchszinsen bereits festgehalten, dass die Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO eine objektive Rechtsfolge sind, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Diese Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden erheben, nicht bis zum 01. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf das Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsrelevanter Nachforderungen an und hat der Gesetzgeber damit zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat (VwGH vom 24.09.2008, 2007/15/0175).
Wiewohl diese Entscheidung die Anspruchsverzinsung nach § 205 BAO zum Gegenstand hatte, lassen sich diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs ebenso auf die Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG übertragen, ist doch Hintergrund dieser Verzinsungsbestimmung nach den Ausführungen des Gesetzgebers zum COFAG-NoAG nämlich das Unionsrecht, demzufolge Beträge, die aufgrund einer nicht vollinhaltlich den Vorgaben der Organe der Europäischen Union entsprechenden Verordnung (Förderrichtline) ausbezahlt worden sind, beihilfenrechtlich zwingend bis zu deren Rückerstattung zu verzinsen sind (Initiativantrag 4070/A XXVII. GP, S. 21).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2025 zu E 1733/2025 ausgeführt, dass das Unionsrecht (Art 108 Abs. 3 AEUV) gebietet, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind.
Angesichts dieser Ausführungen sowie des Wortlauts des § 16 COFAG-NoAG zeigt sich, dass den Gründen, weshalb ein Rückerstattungsbetrag vorliegt bzw. es zu einer Festsetzung eines Rückerstattungsbetrags kam, wie beispielsweise die in der Beschwerde angeführten Umstände, in Bezug auf die Verzinsung des Rückerstattungsbetrags keine Relevanz zukommt, sondern hat bereits allein das Vorliegen eines Rückerstattungsbetrags eine Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG zur Auswirkung. Bei der Verzinsung nach § 16 COFAG-NoAG handelt es sich somit um eine rein objektive Rechtsfolge und kommt es in diesem Zusammenhang weder auf ein etwaiges schuldhaftes Verhalten des Rückerstattungspflichtigen noch auf eine allfällige Unmöglichkeit der Entrichtung der Zinsen durch den nicht Rückerstattungspflichtigen an. Daraus folgt, dass dem Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt bleiben musste und waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da der Gesetzgeber mit § 16 COFAG-NoAG eine eindeutige Bestimmung geschaffen hat, hinsichtlich derer keinen Auslegungsschwierigkeiten vorliegen.
Salzburg, am 23. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100225/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100225.2026
- Stammnummer
- 151360
- Gültig
- 23.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF