…in einem Steueroasengebiet nach dessen Recht errichtet wurde. Neben Domizil oder Briefkastengesellschaften werden auch Sitz-, Beteiligungs-, Hilfs- oder funktionslose Holdinggesellschaften gereiht, deren rechtlicher Sitz sich in einem Niedrigsteuerland befindet. „Gemeinsames Merkmal in beinahe allen Sitzstaaten ist, dass die Gesellschaft dort keinerlei kommerzielle Tätigkeiten ausüben dürfen…
…die die Darlehensgeberin von anderen Konzerngesellschaften als Darlehen erhält. Damit werden große Geldbeträge über diese ansonsten funktionslose Gesellschaft umgeleitet, welche für die erhaltenen Zinserträge einer geringeren Besteuerung unterliegt als die Bf mit den zur Gruppe gehörigen Gesellschaften im Inland. Auf Grund der angeführten ungewöhnlichen Vereinbarungen…
…Berücksichtigung der wirtschaftlichen Funktion der O und ihrer Holdinggesellschaften, wie zB der G, keine Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die beiden Gesellschaften funktionslos wären und die Investitionsstruktur lediglich aus Steuerersparnisgründen gewählt wurde. Es handelt sich keinesfalls um "funktionslose Briefkastenfirmen" bzw "rein künstliche Gestaltungen…
…worden. Diese Doppelbesteuerung sei mit § 22 BAO begründet worden: Die T-AG sei eine funktionslose Sitzgesellschaft und einer solchen Missbrauchsgestaltung könnten steuerlich keine Einkünfte zugerechnet werden. g) Mit dem Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2010, 2008/13/0012 hätten diese Steuerbescheide Rechtskraft erlangt. Mit…
…im EU-Raum hielt der VwGH im Verfahren betreffend KESt 2008 für keinen relevanten außersteuerlichen Grund. Der behaupteten Professionalisierung und Optimierung der Organisation durch (Sub-)holdinggesellschaften in Steueroasen standen im Widerspruch zu dem Umstand, dass "Professionisten des Konzerns zu all jenen Aufgaben herangezogen werden mussten…
…Muttergesellschaft eine Gewinnausschüttung unter Einbehaltung der Kapitalertragsteuer vorgenommen und ist in der Folge von der österreichischen Finanzverwaltung auf der Grundlage von § 94a EStG die Berechtigung der deutschen Holdinggesellschaft zur Steuerentlastung in Österreich anerkannt und die Kapitalertragsteuer bescheidmäßig rückerstattet worden, dann bestehen im Grunde keine Bedenken…
…auch ins Treffen führen, dass sie eine betriebsführende österreichische Gesellschaft direkt erwerben wollen habe und wirtschaftliche Gründe für die Erwerbsstruktur vorgelegen seien. Die Holdinggesellschaften A AT und deren Muttergesellschaften seien für den Erwerber eben funktionslos gewesen, weshalb sie verschmolzen worden seien. Wirtschaftlich bedeutend sei hingegen…
…die Firmenwertabschreibung zustehe. Andererseits habe die Beschwerdeführerin eine betriebsführende österreichische Gesellschaft direkt erwerben wollen und es seien wirtschaftliche Gründe für die Erwerbsstruktur vorgelegen. Die Holdinggesellschaften A AT und deren Muttergesellschaften seien für den Erwerber eben funktionslos gewesen, weshalb sie verschmolzen worden seien. Wirtschaftliche bedeutend sei…
…NN-Filialen*** in Österreich. Darüber hinaus ist die Bf. innerhalb des ***T***-Konzerns als Holdinggesellschaft für die nicht*** Beteiligungen tätig. Im Jahre 2005 sei die gesamte ***T***-Konzerngruppe vom ***BSV*** Konzern, der Einzelhandelssparte des weltweiten ***HI-Ltd***-Konzerns übernommen worden. 1. Forderungen und Verbindlichkeiten ggü…
…dass die Bf. ausschließlich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbs der ***I-GmbH*** auftrete. Die ***I-GmbH*** diene als Holdinggesellschaft für weitere Vertriebsgesellschaften in Osteuropa. Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten der Bf. an verbundene Unternehmen in ***F.*** und ***ML.*** sei Ende 2011 bereits auf EUR 260…
…da die Bf. in ihrer Funktion als Holdinggesellschaft nebst dem operativen Geschäft in Österreich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbes sämtlicher Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** anzusehen und als Treuhänderin agiere. Dies insbesondere, als nach den Feststellungen der BP ein fremdüblicher Grund für die Übertragung…
…33.669,66 und einen steuerbaren Umsatz iHv EUR 45.693,96 (netto). Diese Umsätze seien durch die Holdinggesellschaft "Bf." getätigt und die ausgewiesene Mehrwertsteuer deshalb in Rechnung gestellt worden, da in fälschlicher Annahme der Finanzverwaltung die geschäftliche Oberleitung von Zypern nach Wien verlegt worden…
…da die Bf. in ihrer Funktion als Holdinggesellschaft nebst dem operativen Geschäft in Österreich als funktionslose Zwischengesellschaft hinsichtlich des Erwerbes sämtlicher Geschäftsanteile an der ***I-GmbH*** anzusehen sei. Dies insbesondere, als nach den Feststellungen der BP ein fremdüblicher Grund für die Übertragung der Geschäftsanteile der…
…von 182 Gesellschaften. Alle drei Gesellschaften hätten dieselbe Adresse. Auch hier würden Merkmale einer zwischengeschalteten, funktionslosen Gesellschaft vorliegen. Zur Gesellschafterin G 6/Ltd. 2 und ihrer 100%-Eigentümerin Gesellschafterin G 5/Ltd. 2: Die Direktoren der Gesellschafterin G 5/Ltd. 2 seien I-D-CY…
…das Framework Agreement entschlossen. Sichergestellt wurde dieses koordinierte Vorgehen durch die Gründung einer niederländischen Holdinggesellschaft (***Bf1-Mutter-B.V.***), an welcher sowohl ***AB*** - wirtschaftlich - als auch ***XY*** zunächst je zur Hälfte beteiligt waren. Die einheitliche Leitung dieser niederländischen Holdinggesellschaft wurde dadurch sichergestellt, dass beide Gesellschafter…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***Ri1***, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache [...], [...], vertreten durch die TPA Steuerberatung, Wiedner Gürtel 13, Turm 24, 1100 Wien, über die Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen den…
***Z*** hat sich dabei auf Ebene der ***H Privatstiftung*** die beherrschende Stellung des Stifters durch Vorbehalt von Einflussnahme- und Gestaltungsmöglichkeiten gesichert. So hat sich der Stifter auf Lebenszeit als Stiftungsvorstand mit Einzelzeichnungsberechtigung (nach außen) eingesetzt; das bindende Vorschlagsrecht bei Neubenennung eines Stiftungsvorstandes vorbehalten; ein Änderungsrecht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Am Heumarkt 7, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 06.08.2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache I AG & atypisch stille Gesellschaft, vertreten durch xx GmbH Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, Straße1, Ort1, über die Beschwerden der atypisch stillen Gesellschafter 1. ***Bf1***, Straße3, Ort und 2. ***Bf2*** GmbH & Co KG…
BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache der Bf., Adresse, vertreten durch Name, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom 13. Februar 2008 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 beschlossen…