Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100351/2020
Rückerstattung KESt an zypriotische Limited - Missbrauch
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100351/2020vom 03.03.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus den von der Bf. bzw. Ltd. 2 genannten Aufgabengebieten der Directors der Ltd. 3 für 2008 bis 2015 geht nicht hervor, wer für welche der Gesellschaften - also die Bf. und Ltd. 2 - tätig geworden sein sollte. Ebenso wenig lässt sich aus den Angaben schließen, dass diese Directors die Erweiterung des russischen Marktes für die Bf. durchgeführt hätten.
Die Aussage der Bf. bzw. der Ltd. 2, dass eine Zuordnung der Leistungen zu den von ihr "originär" erbrachten bzw. von ihr zugekauften Leistungen "realistischerweise nicht möglich" sei, zeigt deutlich das Fehlen von fremdüblichen Vereinbarungen und ihrer entsprechenden Abwicklung auf. Bei fremdüblicher Vereinbarung und Abwicklung wäre eine entsprechende Zuordnung unzweifelhaft möglich gewesen. Angemerkt werden darf, dass die Bf. die Feststellung der Amtsvertreterin nicht in Abrede stellte, es sei in Konzernen sehr wohl üblich, zwischen den Gesellschaften schriftliche Vereinbarungen zu treffen.
Bei den im Vorhalteverfahren erhaltenen Informationen vermag der Senat auch nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit der Ltd. 3 überzeugt zu sein, weil sich die Angaben auf bloße Behauptungen beschränken.
Nach all dem Gesagten konnte der Senat nicht zur Ansicht gelangen, dass zwar nicht die Bf. wirtschaftlich tätig war, die von ihr zu erfüllenden Aufgaben - das Halten und Verwalten der Beteiligung und die Erweiterung des russischen Marktes - jedoch die Ltd. 3 (aufgrund einer fremdüblichen bzw. im Geschäftsleben üblichen (Dienstleistungs)vereinbarung) erbrachte.
Übernahme der Geschäftsführung durch die Ltd. 3:
Die Ltd. 3 war im Zeitraum 25.05.2017 bis 22.12.2018 (vorgelegter Auszug der Directors der Bf.) Director der Bf. und ab Oktober 2016 (soweit dies aus dem Protokoll über die Sitzung des Boards of Directors vom 10.10.2016 hervorgeht) Director der Ltd. 2. Der (vollständige) Inhalt einer Vereinbarung über die Geschäftsführertätigkeit der Ltd. 3 liegt nicht vor. Es gibt nur Protokolle über die Sitzungen der Geschäftsführer der Bf. und der Ltd. 2 (in englischer Sprache), in denen die (Änderung der) Entlohnung festgehalten ist.
Den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ist die behauptete Funktion der Ltd. 3 (und ihrer Tochtergesellschaften) als Servicegesellschaft nicht zu entnehmen. Zumal nach dem Vorhalteverfahren nicht gesagt werden kann, dass und welche Aufgaben der Bf. die Ltd. 3 als Geschäftsführerin abwickelte, ist auch für den Zeitraum der Geschäftsführung durch die Ltd. 3 keine wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. zu erkennen.
Es darf noch angemerkt werden, dass die Bf. und die Ltd. 2 im Jahr 2017 über mehrere Directors verfügten, die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sich aber nur auf die Geschäftsführung durch die Ltd. 3 beschränken.
Zur Verrechnung ist festzuhalten, dass die Bf. die vom Finanzamt aufgezeigten Ungereimtheiten zu den beiden gleich lautenden und mit gleicher Nummer versehenen Rechnungen der Ltd. 3 für 12/2017 an die Bf. sowie an die Ltd. 2 nicht zu entkräften vermochte.
Nach all dem Gesagten ist auch für die Zeit der Geschäftsführung durch die Ltd. 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. nicht erwiesen.
Zusammenfassend darf zur wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. festgehalten werden:
Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. vermochte der Senat für den Beschwerdezeitraum nicht zu bejahen, sei es durch ein eigenes wirtschaftliches Tätigwerden der Bf., sei es durch Zukauf der Leistungen (auch über die Ltd. 2) bei der Ltd. 3.
Zwar hat es Syndikatsversammlungen gegeben, deren Inhalt dem BFG nicht bekannt ist. Auch liegen die von einem Director unterfertigten "Instructions to vote" für die Teilnahme an Sitzungen bei der AT 1 - SE vor. An den Versammlungen der AT 1-SE hat nicht ein Director teilgenommen, sondern war dies ein Wiener Anwalt.
Die vorgelegten Protokolle über die Sitzungen der Directors der Bf. und der Ltd. 2 sind so allgemein gehalten und geben keinen Hinweis, dass die Directors der Bf. und der Ltd. 2 (richtungsweisende) inhaltliche Entscheidungen für die Gesellschaften getroffen hätten. Auch ist die Bf. "aufgrund der Vertraulichkeits-Klausel des Syndikatsvertrags" jegliche Nachweise für ihr Vorbringen schuldig geblieben, dass die Erweiterung des russischen Marktes "auch in Zusammenarbeit mit der Bf. unter Inanspruchnahme von Leistungen der Ltd. 3 und anderer Konzerngesellschaft erfolgt" wäre.
Für den Senat stellt sich die Sachlage so dar, dass zwar die an zypriotische Gesellschaften gestellten gesetzlichen "formalen" Voraussetzungen und Agenden, wie z. B. die geschilderten Verwaltungsagenden der Secretaries, von den Directors und Secretaries erfüllt wurden, sie aber keine Aktivitäten in Richtung eines tatsächlichen, vom Zweck der Gesellschaft geprägten wirtschaftlichen Lebens entfalteten.
Daher konnte der Senat nicht zur Auffassung gelangen, dass die Bf. im Hinblick auf ihre Aufgaben, insbesondere jenen der Erweiterung des russischen Marktes, eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete, dies auch nicht unter Einbeziehung der Ltd. 2 und Ltd. 3.
WIRTSCHAFTLICHE/SONSTIGE BEACHTLICHE AUSSERSTEUERLICHE GRÜNDE:
Eine Vielzahl der zur Bf. vorgebrachten Gründe im Verfahren betreffend KESt 2008 werden nunmehr auch für die Ltd. 2 ins Treffen geführt. Gründe waren bzw. sind nach Ansicht der Bf. im Wesentlichen:
Special Purpose Vehicle:
Der Funktion der Bf. als ein Special Purpose Vehicle - ein Vehikel für die Akquisition internationaler Beteiligungen - vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie das Finanzamt zutreffend aufzeigt, hat die Bf. lediglich eine Beteiligung einer Schwestergesellschaft bei gleich bleibender Mutter erworben. Gegen diese Ansicht brachte die Bf. im Beschwerdeverfahren keine konkreten Einwände vor, auf die einzugehen gewesen wäre.
Kein "Briefkasten", weil der Zweck auch ohne Zwischenschaltung der Bf. erreichbar:
Dem diesbezüglichen Vorbringen ist zu entgegnen, dass im gegenständlichen Verfahren die faktischen Verhältnisse einer Prüfung zu unterziehen sind. Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
"Eigenständige wirtschaftliche Funktion" und "diverse wichtige Funktionen innerhalb der Unternehmensgruppe als Holding":
Wie schon vom Finanzamt festgehalten, ist auch für den Senat eine "eigenständige wirtschaftliche Funktion" der Bf. und sind "diverse wichtige Funktionen innerhalb der Unternehmensgruppe als Holding" angesichts der ungeregelten Erbringung der Aufgaben nicht erkennbar. Diese Ausführungen treffen auch auf die Ltd. 2 zu.
Europäische Spartenholding für den Bereich "Construction":
Dem Vorbringen (zur Ltd. 2), es sei eine europäische Holding mit Sitz und Geschäftsleitung in Zypern essentiell und absoluter Marktstandard und sei Zypern ein internationaler Standort, kann der Senat beim vorliegenden Sachverhalt nicht folgen. Wäre dieses Argument tatsächlich ein so schlagkräftiges gewesen, hätte es schon im Verfahren betreffend KESt 2008 seine Berechtigung zugesprochen bekommen.
Auch wenn im Schaubild eine Vielzahl von Firmen aufgelistet ist, so ändert dies nichts daran, dass - wie oben aufgezeigt - es schon an der im Lichte der Judikatur des VwGH entscheidungswesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. fehlt. Für den Senat ist auch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Ltd. 2 und Ltd. 3 nicht (wirklich) ersichtlich. Hält man sich dann noch vor Augen, dass die operativen Gesellschaften mit Ausnahme der AT 1-SE in Russland bzw. Südosteuropa waren - dies ist seitens der Bf. unwidersprochen -, erweist sich die Behauptung einer Spartenholding "aus operativen und administrativen Gründen" für den Senat nicht als nachvollziehbar und ist im vorliegenden Fall kein außersteuerlicher Grund.
Gewährleistung einer professionellen Verwaltung:
Die Gewährleistung einer professionellen Verwaltung durch leichtere Umsetzung von Beteiligungserwerben, leichtere Erlangung von Genehmigungen und die leichtere Erlangung von Finanzierungen im EU-Raum hielt der VwGH im Verfahren betreffend KESt 2008 für keinen relevanten außersteuerlichen Grund. Der behaupteten Professionalisierung und Optimierung der Organisation durch (Sub-)holdinggesellschaften in Steueroasen standen im Widerspruch zu dem Umstand, dass "Professionisten des Konzerns zu all jenen Aufgaben herangezogen werden mussten, die über das bloße Halten von Beteiligungen hinausgingen." Da sich die Verhältnisse hinsichtlich Organisation, Ablauf und Tätigkeit nicht maßgeblich veränderten, sieht der Senat keinen Grund, in den genannten Vorbringen relevante außersteuerliche Gründe zu erblicken.
Bündelung von mehr als 100 Beteiligungen:
Zur Bündelung von mehr als 100 Beteiligungen in der Ltd. 2 ist anzuführen, dass im Verfahren betreffend KESt 2008 die Bündelung von mehr als 300 Gesellschaften angeführt und vom VwGH nicht als außersteuerlicher Grund angesehen wurde. Abgesehen davon, dass die Bf. dem Einwand des Finanzamtes, es seien selbst unter Berücksichtigung der Minderheitengesellschafter nicht mehr als 10 Gesellschaften zu ersehen, nichts entgegengehalten hat, hat die Bf. nicht beantwortet, wer konkret die mit dem Halten und Verwalten von mehr als 100 Beteiligten verbundenen Aufgaben tatsächlich gemacht hat. Dass dies - und zudem für den Großteil des Beschwerdezeitraumes ohne Entgelt - die Ltd. 3 tatsächlich gemacht hätte, ist - wie oben aufgezeigt - nicht erwiesen. Der Hinweis auf ein Organigramm und die Behauptung, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit den Beteiligungen jedenfalls gemacht werden mussten, reichen nicht als Nachweis für ein faktisches Tätigwerden und die behauptete Auslagerung von Leistungen aus. Wenn die Entscheidung über die Auslagerung tatsächlich die Directors getroffen haben sollen, so gibt es für den gesamten Beschwerdezeitraum mangels entsprechender Unterlagen keinen Nachweis über eine behauptete (Entscheidung zur) Auslagerung. Ein beachtlicher außersteuerlicher Grund kann daher in der behaupteten Bündelung nicht gesehen werden.
Besteht daherBeteiligung Fremder an der Ltd. 2 - Bündelung nach unten bzw. nach oben - Joint-Venture-Funktion:
Im Beschwerdezeitraum sind an der Ltd. 2 nunmehr (gegenüber 2008) drei weitere Gesellschaften beteiligt. Die Bf. und die Ltd. 2 haben den vom Finanzamt zu den drei neuen, erst nach dem Syndikatsvertrag vom 22.04.2010 gegründeten Gesellschaften G 4/Ltd. 2, G 5/Ltd. 2 und G 6/Ltd. 2 aufgezeigten Indizien in Richtung bloß zwischengeschalteter, funktionsloser Gesellschaften keine konkreten, essentiellen Einwendungen entgegengehalten, auf die einzugehen gewesen wäre.
Gründe dafür, warum an der mehr als 1 Mrd. werten Ltd. 2 ein Anteil von 7,5% um € 750,00 erworben werden konnte, gab die Bf. nicht bekannt.
Mangels konkreter Einwendungen darf das BFG von den zu den Gesellschafterinnen G 5/Ltd. 2 und G 6/Ltd. 2 aufgezeigten "personellen/gesellschaftlichen Überschneidungen" ausgehen. Überdies ließ sich die im Verfahren vorerst ins Treffen geführte unmittelbare Beteiligung der Herren X und Y nicht verifizieren.
All dies lässt für das BFG den Schluss zu, dass die Gründung der drei "neuen" Gesellschaften aus rein steuerlichen Gründen erfolgte. Zumal für das BFG auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Ltd. 2 in Frage gestellt ist, mag nun dahingestellt bleiben, ob die "Fremden" tatsächlich "fremd" waren.
Das Finanzamt behauptete in den Bescheiden nicht, die Anteile der drei Gesellschaften bzw. der an ihnen mittelbar Beteiligten wären Herrn A zuzurechnen. Demzufolge ist auch auf diesen Einwand der Bf./Ltd. 2 nicht einzugehen.
Keine Weiterleitung der Ausschüttung, daher kein Missbrauch:
Es ist richtig, dass man 2008 noch nichts über die weitere Entwicklung hinsichtlich der Nicht-/Weiterleitung von Dividenden wusste. Aus dem Umstand, dass die Ltd. 2 - sie hält seit 2007 die Beteiligung der Bf. an der AT 1-SE - im Beschwerdezeitraum die Dividenden nicht weiterleitete, kann dennoch dem von der Bf. gezogenen Schluss nicht gefolgt werden. Ungeachtet der behaupteten Verwendung der Dividenden ist mangels konkreter Unterlagen die tatsächliche Verwendung der gegenständlichen Dividenden für das BFG nicht nachvollziehbar, weil nicht durch Unterlagen dokumentiert. Zudem vermag eine unterbliebene Weiterleitung von ausgeschütteten Dividenden eine fehlende wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft(en) nicht zu "verdrängen".
Vorteil der englischen Rechtssprache, eines stabilen Rechtssystems sowie spezialisierter lokaler Arbeitskräfte und Berater:
Diese zur Begründung der Situierung der Ltd. 3 in Zypern genannten Gründe sind im Lichte der Judikatur für den Senat kein tauglicher wirtschaftlicher Grund:
Angesichts des Umstandes, dass sich die operativen Firmen (im Bereich Construction) mit Ausnahme der AT 1-SE in Russland bzw. im Raum Südost-Europa befunden haben, wäre wohl die Nutzung des russischen Rechtssystems, der russischen Sprache und der russischen Arbeitskräfte und Berater näher als die Nutzung des Englischen.
In der Bf., der Ltd. 2 und Ltd. 3 finden sich bei den Directors Personen, die aus Russland stammen. Ebenso war den Vorbringen nach die Zuziehung im Bedarfsfall von "Professionisten aus dem Konzern" erforderlich. Die Vertretung bei den Hauptversammlungen der AT 1-SE machten Wiener Rechtsanwälte. Letztendlich wird nicht die mittelbare Beteiligung des Herrn A an der Ltd. 3 bestritten.
Demnach sprechen die hier aufgezeigten Umstände dafür, dass die Bf., die Ltd. 2 und die Ltd. 3 die angeführten Vorteile selbst nicht (uneingeschränkt) nutzten. Das Vorbringen erweist sich daher nicht als tauglicher außersteuerlicher Grund.
Beherrschung durch Herrn A bzw. die F-Gesellschaft:
Wenn im Beschwerdezeitraum
die Bf. "zu 100% im Eigentum des wirtschaftlichen Gesellschafters der Ltd. 2",
die Ltd. 2 zum überwiegenden Teil Herrn A bzw. ihm nahestehenden Unternehmen zuzurechnen waren,
für die verbleibenden 20% an der Ltd. 2 auch keine "unmittelbare" Berechtigung der genannten "Fremden" zur KESt-Rückerstattung gegeben war,
die Ltd. 3 laut Bf. (mittelbar) Herrn A zuzurechnen war,
und
die Bf., die Ltd. 2 und die Ltd. 3 "zur Gänze vom Gesellschafterkonzern wirtschaftlich abhängig" waren,
besteht bei der festgestellten fehlenden wirtschaftlichen Tätigkeit der Bf. kein Zweifel an der Beherrschung der Bf. durch Herrn A bzw. Person(en) oder Gesellschaften, denen im Falle einer Direkt-Beteiligung an der AT 1-SE die KESt-Rückerstattung nicht zustände.
Untermauert wird diese Ansicht durch die Position der Bf. als "Tochter /Teil der F-Gesellschaft(-Gruppe)"
im Schreiben an die Übernahmekommission vom 19.10.2010,
in den Geschäftsberichten der AT 1-SE. Des Weiteren
gestand die Bf. in der mündlichen Verhandlung die maßgebliche Einflussnahme bei der Erweiterung des russischen Marktes den "mittelbaren Anteilseignern der Bf." zu.
Die Bf. hat keine Einwendungen gemacht, die ein begründetes Abgehen von der Beherrschung durch im Drittstaat ansässige (juristische) Person(en) zuließen.
Fazit:
Eine wirtschaftliche Tätigkeit der Bf. (unter Einbeziehung der Ltd. 2 und Ltd. 3) konnte nicht festgestellt werden.
Die ins Treffen geführten Gründe für die Niederlassung der Gesellschaft(en) in Zypern sind keine tauglichen wirtschaftlichen bzw. sonst beachtlichen außersteuerlichen Gründe.
Der Senat vermochte keine wirtschaftlich sinnvolle Funktion für die Situierung der Bf., der Ltd. 2 und Ltd. 3 in Zypern zu erblicken.
Die Beherrschung der Bf. durch im Drittstaat ansässige (juristische) Person(en), denen im Falle einer Direktbeteiligung die KESt-Rückerstattung nicht zustände, ist für den Beschwerdezeitraum zu bejahen.
Demzufolge konnte der Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide betreffend Rückerstattung KESt für 2012 bis 2017 kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war.
C. Zur Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen die Entscheidung des BFG hinsichtlich der Bescheidadressierung liegt kein gegenteiliges zypriotisches Recht vor; die Entscheidung findet in den vorgelegten Beweismitteln (Rechtsgutachten) Deckung. Das Finanzamt brachte letztendlich für die von ihr aufgeworfene Frage keine konkreten Einwendungen vor.
Die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Auslagerung von Aufgaben der Gesellschaften sowie zur beherrschenden Stellung des Herrn A bzw. von Personen/Gesellschaften, denen bei Direktbeteiligung die KESt-Rückerstattung nach der MTR nicht zustände, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung getroffen. Die gezogenen rechtlichen Schlüsse finden im Erkenntnis des VwGH vom 26.06. 2014, 2011/15/0080, Deckung.
Beilagen:
Beilage A
Beilage B
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 1 Abs. 2 Mutter-Tochter-Richtlinie, RL 2011/96/EU, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8
- § 22 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100351/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.4100351.2020
- Stammnummer
- 136743
- Gültig
- 03.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF