…weshalb in rechtlicher Hinsicht eine vertretbare Rechtsauffassung in Bezug auf die Qualifikation der Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen wäre. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein ausnahmsweise entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, ging das Finanzamt im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des …
…können, es lägen keine diesen Abgaben unterliegenden Dienstverhältnisse vor, seien nicht erfolgt. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein ausnahmsweiser entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre. Da der Nachweis, dass der Bf. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch Hofinger Menschick Rechtsanwälte, Roßmarkt 20, 4710 Grieskirchen, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21.07.2011 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien…
…Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein ausnahmsweise entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, ist ein haftungsrelevantes Verschulden des Bf anzunehmen. Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und erschwerter Einbringlichkeit Der Vertreter haftet für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und…
…sein Verschulden ausschließender, weil nicht vorwerfbarer, Rechtsirrtum anzunehmen sei. Erst nach Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses sei ihm die Abgabenverbindlichkeit erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm allerdings die Entrichtung als Geschäftsführer der zu diesem Zeitpunkt insolventen Gesellschaft nicht mehr möglich gewesen. Weiters führte der Bf. aus…
…trägt vor, er habe das Entstehen von Abgabenforderungen im geltend gemachten Ausmaß nicht vorhersehen können und es sei daher ein sein Verschulden ausschließender Rechtsirrtum anzunehmen, weil erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses abgabenbehördlicher Prüfungen die Abgabenverbindlichkeiten erkennbar gewesen wären. Worin er einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, legt…
Zahlreiche weitere und betragsmäßig beträchtliche angemeldete Dienstnehmerforderungen zum IESG-Fonds würden sich im Arbeitsbogen finden. Nach dem vorliegenden Akteninhalt seien die angeführten Beträge (genannt seien jeweils die Bruttobeträge laut IESG-Anmeldung) den Lohnabgaben unterzogen worden, obwohl eine Auszahlung an die Dienstnehmer durch das Unternehmen der…
…vorgelegen wären (VwGH 28.6.2012, 2010/16/0264). Dadurch dass der Steuerberater offenbar selbst von der Wahrscheinlichkeit der Steuerpflicht der Salden des Verrechnungskontos wegen der Einstellung von Rückstellungen ausging, ist ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Bf. dabei auszuschließen, zumal Unkenntnis einen Vertreter ohnehin nicht zu…
…wird informativ darauf hingewiesen, dass sich die Bf. nach Ergehen dieses Erkenntnisses nicht (mehr) mit Erfolg auf eine entschuldbare Unkenntnis berufen können wird. Ein mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage (siehe obige Sachverhaltsfeststellungen) feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war…
…7 Tz. 12 BMR). Der Bf konnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausnahmsweise ein entschuldbarer Rechtsirrtum und damit fehlendes Verschulden vorgelegen wären, weshalb das Finanzamt zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO annahm. Verletzte der Vertreter schuldhaft…
…wie oa, leichte Fahrlässigkeit. Insgesamt konnte nicht davon ausgegangen werden, dass ein ausnahmsweise entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre. Das Finanzamt nahm im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO an. Im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin…
…VwGH 27.4.2012, 2011/17/0114, 2011/17/0116). Das Vorliegen einer vertretbaren Rechtsansicht im Zusammenhang mit der behaupteten Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit ist daher auszuschließen. (Nicht) entschuldbarer Rechtsirrtum: Dem Einwand der Bf., dass selbst eine unvertretbare Rechtsansicht nur dann schade, wenn grobe Fahrlässigkeit zurechenbar…
…die Beschuldigte hinsichtlich der Reisefreigrenze einem Irrtum unterlegen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Zusammengefasst liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum hier vor. Laut Beschwerde wäre die Frage relevant, ob die Schweiz in das "Zollgebiet der Union" fällt. Diese Frage mag für Menschen aus Österreich einfach zu beantworten…
…Beurteilung betreffe, ob Abgaben hinterzogen worden seien, sei neben der objektiven auch die subjektive Tatseite zu prüfen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege nicht vor, da die Bf. bei Anwendung der nach ihren Verhältnissen erforderlichen Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der ausländischen Kapitaleinkünfte einholen hätte müssen, zumal ihr…
…entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen wäre, da es nicht vom festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt (der allenfalls vom Beschwerdeführer rechtsirrig beurteilt worden wäre), sondern von einem davon abweichenden Sachverhalt ausgeht. Abgesehen davon würde mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters ein ihm ausnahmsweise nicht vorzuwerfender, entschuldbarer…
…wird (in eventu) ausgeführt, dass den Bf - wenn überhaupt - nur ein geringes Verschulden treffe. Die Parkgebühren seien für den Zeitraum bezahlt gewesen, es liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Zudem hätte die Tat keinerlei Folgen, auch keine negative generalpräventive Wirkung, da sie nicht allgemein bekannt geworden…
…Fälligkeitstag entrichtet hat, zumal mit seinem Vorbringen, er wäre von P-1 getäuscht worden und hätte bei Kenntnis dieser Täuschung seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht zugestimmt, kein entschuldbarer Rechtsirrtum bezüglicher der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung dargetan wird, da er es insbesondere unterlassen hat, darzustellen, dass die…
…Folge auch rechtskräftig abgeschlossen worden sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nunmehr ein ausnahmsweise entschuldbarer Rechtsirrtum wegen Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafter Rechtsauffassung vorgelegen wäre. Das Zollamt ging daher im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO aus.…
…die Bestimmung des § 33 FinStrG, also geltendes Finanzstrafrecht verletzt, so liegt ein Rechtsirrtum vor. Für den Fall, dass dem Abgabepflichtigen bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlaufen ist, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ, wird ihm gemäß § 9 FinStrG…
…wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Auch ein nicht entschuldbarer Rechtsirrtum schließt Vorsatz aus und bewirkt lediglich das Vorliegen von (grober…