Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101218/2012
Bindung an die Abgabenbescheide im Verfahren gemäß § 9 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101218/2012vom 09.06.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Tatsächlich wurden während der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers somit in großem Umfang Scheinrechnungen an einen angeblichen tschechischen Leistungsempfänger erstellt, um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen vorzutäuschen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. An wen die in diesen Scheinrechnungen erfassten Handys tatsächlich geliefert wurden, kann dahingestellt bleiben; eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen anderen Unternehmer (als den tschechischen "Scheinempfänger") wurde jedenfalls weder im Festsetzungsverfahren noch vom Beschwerdeführer im Haftungsverfahren aufgezeigt (naheliegend ist ein umsatzsteuerpflichtiger Verkauf dieser Handys an Endkunden, der durch die Scheingeschäfte verdeckt werden sollte; die Primärschuldnerin hatte über diverse Internetplattformen Handys auch zum Verkauf an Endkunden angeboten).
Aufgrund dieser Scheinrechnungen wurden die in den Monaten Jänner 2006 bis Dezember 2007 angefallenen und jeweils am 15. des Folgemonats fällig gewesenen Umsatzsteuern hinterzogen. Dass in einem solchen Fall eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO vorliegt, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Es erübrigt sich daher auch, auf die in der Stellungnahme vom 18.4.2016 unter Punkt 2.1. vorgetragenen Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers, aus denen ihn kein Verschulden treffe (Einhaltung der unternehmensinternen Arbeitsanweisung), näher einzugehen.
Soweit dort ferner ausgeführt wird, dass bei Beurteilung des Verschuldens der "tatsächlich verwirklichte Sachverhalt" maßgebend sei, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt B zu verweisen. Im Haftungsverfahren kann eben nicht von einem nunmehr gänzlich anderen Sachverhalt ausgegangen werden, als er vom Bundesfinanzgericht in der Entscheidung vom 20.8.2014 zur Begründung des dortigen Spruches festgestellt wurde. Würde man hier der Ansicht des Beschwerdeführers folgen, müsste im Rahmen der Verschuldensprüfung als zentralem Element des Haftungsverfahrens tatsächlich in jedem Fall als Vorfrage die Frage des Entstehens der haftungsrelevanten Abgabenansprüche neu und unabhängig von einer rechtskräftigen Abgabenfestsetzung geprüft werden, womit in diesem Verfahren im Ergebnis nicht nur eine unterlassene Beschwerde gemäß § 248 BAO nachgeholt werden könnte, sondern diese Bestimmung überhaupt überflüssig wäre.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zum nunmehr in der Stellungnahme vom 18.4.2016 vorgebrachten "Sachverhalt" auf die oben unter Punkt B) angeführten Gründe verwiesen, aus denen von einem tatsächlich erfolgten (und nicht bloß "fiktiven") innergemeinschaftlichen Erwerb von Handys durch die inländische Zweigniederlassung auszugehen war. Liegt ein solcher aber vor, und sind die gelieferten Waren unbestritten nicht bei der Gesellschaft verblieben sondern weiterveräußert worden, ist dies nur auf zwei Arten denkbar: entweder durch eine (allenfalls steuerfreie innergemeinschaftliche) Lieferung an einen Unternehmer oder eine (steuerpflichtige) Lieferung an einen Endkunden. Die behauptete steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den angeblichen tschechischen Empfänger lag aus den angeführten Gründen jedenfalls nicht vor, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen anderen Unternehmer wurde – wie ebenfalls bereits oben ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht, sodass nur eine steuerpflichtige Lieferung (an wen auch immer) verbleiben kann.
Das umsatzsteuerrechtliche Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.4.2016 kann auch nicht dahingehend gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer einem allenfalls entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen wäre, da es nicht vom festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt (der allenfalls vom Beschwerdeführer rechtsirrig beurteilt worden wäre), sondern von einem davon abweichenden Sachverhalt ausgeht. Abgesehen davon würde mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Vertreters ein ihm ausnahmsweise nicht vorzuwerfender, entschuldbarer Rechtsirrtum in keiner Weise dargetan (VwGH 23.4.2008, 2004/13/0142). Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024).
Dass der Gesellschaft zu den haftungsrelevanten Fälligkeitsterminen keine ausreichenden Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuern zur Verfügung gestanden wären, wurde nicht behauptet. Aus dem in der Beschwerde vom 4.10.2012 erhobenen Einwand, wonach "in den betreffenden Jahren bei der österreichischen GmbH lediglich Zug um Zug Geschäfte abgewickelt" worden wären, die keine Gläubigerbegünstigung darstellen würden, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Dieser verkennt die Rechtslage, wenn er meint, er dürfe die für die Aufrechterhaltung des Betriebes seiner Meinung nach notwendigen Zahlungen leisten und erst danach allfällig übrige Beträge für die Abgabenentrichtung verwenden. Damit benachteiligt er offenkundig bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte Gläubiger und verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (VwGH 17.8.1998, 97/17/0096). Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug um Zug Geschäfte) bestehen (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030; vgl. auch VwGH 19.4.2006, 2003/13/0111).
5) Kausalität
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht aktenkundig. Im Übrigen bedarf bei der Vortäuschung von Scheingeschäften zur Vermeidung von Umsatzsteuern die Frage der Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben keiner näheren Erörtertung.
6) Ermessen
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar und liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben mit allen gesetzlich vorgesehenen Mitteln und Möglichkeiten" beizumessen.
Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung meist allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Solche Billigkeitsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig. Der Feststellung des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass die Haftungsschuld beim Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Erwerbsmöglichkeiten zumindest zum Teil einbringlich sein werde, trat dieser nicht entgegen. Die Geltendmachung der Haftung erweist sich damit als zweckmäßig um zumindest einen Teil der bei der Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgabenschuld im Haftungsweg doch noch einzubringen. Der Umstand, dass eine Haftungsschuld letztlich nur zum Teil eingebracht werden kann, steht deren ungekürzten Geltendmachung nicht entgegen (BFG 31.7.2014, RV/5101346/2011). Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung erfolgte auch nicht ungebührlich spät, sondern in einem ausreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabenfestsetzung gegenüber der Primärschuldnerin und sogar noch vor der Eröffnung des deutschen Insolvenzverfahrens, als sich die Uneinbringlichkeit eines Großteils der Abgaben bei der Gesellschaft für das Finanzamt bereits abgezeichnet hat.
D) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere die Fülle an Judikatur zur Unzulässigkeit von Einwendungen gegen die Abgabenansprüche im Haftungsverfahren) geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 9. Juni 2016
Normen und Schlagworte
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101218/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101218.2012
- Stammnummer
- 110522
- Gültig
- 09.06.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF