RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101218/2012

Bindung an die Abgabenbescheide im Verfahren gemäß § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101218/2012vom 09.06.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob (und in welchem Umfang) ein Abgabenanspruch gegeben ist, nur dann als Vorfrage eigenständig im Haftungsverfahren nach § 9 BAO zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (z.B. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074 mwN). Sind dagegen Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (Judikaturnachweise bei Ellinger u.a., BAO, § 248, E 12, E 14 bis E 21). Die Bindungswirkung im Haftungsverfahren besteht unabhängig davon, ob der zur Haftung Herangezogene gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch tatsächlich eine Beschwerde eingebracht hat oder nicht (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0109).
Die Bindungswirkung umfasst zwar nur den Inhalt des Spruches des Bescheides über den Abgabenanspruch, es ist aber auch auf die tatsächlichen Feststellungen Bedacht zu nehmen, auf denen der Spruch beruht. Ein Bescheidspruch kann niemals von den ihn tragenden und begründenden Sachverhaltsfeststellungen völlig losgelöst betrachtet werden. Insofern handelt es sich dabei aber nicht mehr um eine Bindung im Rechtssinne, zumal wenn sich die entsprechenden Feststellungen nicht im Spruch finden, sondern (nur) die Grundlage des Spruches bilden (vgl. dazu Stoll, BAO, 1331 f).
Bringt der zur Haftung Herangezogene nur eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein, so ist Gegenstand des Verfahrens nur diese Heranziehung zur Haftung. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches können in diesem Haftungsverfahren im weiteren Verlauf des Verfahrens (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nicht erhoben werden und dürfen von der Abgabenbehörde sachlich nicht geprüft werden (Stoll, BAO, 2548). Auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen (VwGH 26.8.2009, 2007/13/0024).
Wer zur Vertretung einer juristischen Person iSd § 80 berufen ist und damit als Haftungsschuldner gemäß § 9 BAO in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Stoll, BAO, 787). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer in einem Mitgliedsstaat der EU rechtswirksam errichteten ausländischen juristischen Person ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die juristische Person gegründet wurde, sofern sich ihr satzungsmäßiger Sitz in einem Mitgliedsstaat befindet (z.B. OGH 15.7.1999, 6Ob124/99z). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft keine eigene zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zu. Durch die Eintragung der ausländischen Gesellschaft (im österreichischen Firmenbuch) wird im Inland folglich kein neuer inländischer Rechtsträger geschaffen. Vertragspartner und Prozessgegner ist daher zivilrechtlich nicht die Zweigniederlassung an sich, sondern stets die ausländische Gesellschaft (Ratka in Straube, GmbHG, § 107 Rz 61 mwN; vgl. auch VwGH 2.4.1990, 89/15/0002 und VwGH 19.3.2003, 98/08/0032: Trägerin der aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland erwachsenen Rechte und Pflichten ist die Auslandsgesellschaft; in diesem Sinn auch VwGH 29.3.2000, 96/08/0268). Eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemäß § 35 deutsches GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG kann jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbstständig, gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt. Zivilrechtliche Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich (Berger u.a., UStG-ON, Rz 181). Der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann daher trotz fehlender eigener zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit Unternehmereigenschaft zukommen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache MM, vertreten durch Stb1, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 6.9.2012 zu StNr. 000/0000, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§ 9, 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma MC GmbH im Ausmaß von 523.763,54 € in Anspruch genommen wurde, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 293.957,64 € eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in € | Umsatzsteuer | 2006 | 15.02.2007 | 193.507,30 | Umsatzsteuer | 2007 | 15.02.2008 | 100.450,34 | Summe | | | 293.957,64 Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe A) Sachverhalt und Verwaltungsverfahren 1) Primärschuldnerin Mit notariell am 3.1.2003 bestätigtem GmbH-Vertrag vom 30.12.2002 wurde nach den Bestimmungen des deutschen GmbH-Gesetzes die Firma MC GmbH (Primärschuldnerin) mit Sitz zunächst in S gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der "Handel mit Informationstechnologie" (Handys). Als alleinige Gründungsgesellschafterin wird DD (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) ausgewiesen. Diese war zunächst auch als Geschäftsführerin bestellt (Gründungsurkunde des Notars). Ab dem 9.9.2004 war der Beschwerdeführer selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Gesellschafter der Primärschuldnerin; die bisherige Geschäftsführerin DD schied aus dieser Funktion aus (vgl. dazu auch die Eintragungen im inländischen Firmenbuch zu FN001; Beilage 7 zur Stellungnahme vom 18.4.2016 im Haftungsverfahren). Den Eintragungen in den deutschen Handelsregistern ist zu entnehmen, dass die Gesellschafterversammlung der Primärschuldnerin (bestehend aus der Alleingesellschafterin DD) am 22.12.2008 folgende Beschlüsse gefasst hat: Erhöhung des Stammkapitals, Verlegung des Sitzes von S nach P, Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer, Neubestellung von DD und OM als Geschäftsführer. Dieser Beschluss der Gesellschafterversammlung wurde am 20.1.2009 im Handelsregister beim Amtsgericht P zu HRB001 eingetragen (Veröffentlichung des Registergerichts; Beilage 7 zur Stellungnahme vom 18.4.2016). Am 19.10.2010 wurde in diesem Handelsregister das Ausscheiden der DD als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin eingetragen (Veröffentlichung des Registergerichts; Beilage 7 zur Stellungnahme vom 18.4.2016). Mit Beschluss des Amtsgerichtes P zu Aktenzeichen AZ vom 10.4.2013 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin ER zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert ihre Insolvenzforderungen bis 31.5.2013 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden (Bekanntmachung des Amtsgerichtes P vom 12.4.2013). Da das Finanzamt Linz von diesem Insolvenzverfahren erst im Juli 2013 Kenntnis erlangte, meldete es erst mit einem an die deutsche Insolvenzverwalterin gerichteten Schriftsatz vom 18.7.2013 offene Abgabenforderungen in Höhe von 530.887,91 € in diesem Verfahren an (Forderungsanmeldung vom 18.7.2013). Am 28.5.2015 wurde die Forderungsanmeldung auf einen Betrag von 357.471,77 € eingeschränkt. In diesen Abgabenforderungen sind auch die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern enthalten. 2) Inländische Zweigniederlassung der Primärschuldnerin Die Primärschuldnerin errichtete im Jahr 2005 in Österreich (Adr1) eine Zweigniederlassung. Ein inländischer Vertreter dieser Zweigniederlassung wurde zunächst nicht bestellt, die Vertretung der Primärschuldnerin im Hinblick auf die Zweigniederlassung oblag daher allein dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin (Eintragungen im Firmenbuch zu FN001). Im anlässlich der Eröffnung der Zweigniederlassung beim Finanzamt eingereichten diesbezüglichen Fragebogen gab der Beschwerdeführer am 14.1.2006 unter anderem an, dass die Zweigniederlassung am 22.12.2005 eröffnet und im Firmenbuch zur oben genannten Firmenbuchnummer protokolliert worden sei. Er vertrete das Unternehmen als Geschäftsführer; auch am gleichzeitig eingereichten Unterschriftsprobenblatt wird der Beschwerdeführer als Geschäftsführer ausgewiesen. Die von der Zweigniederlassung ausgeübte Tätigkeit wurde gleichlautend ebenfalls mit "Handel mit IT" beschrieben (Fragebogen und Unterschriftsprobenblatt im Veranlagungsakt; Eintragungen im Firmenbuch). Erst im Jahr 2007 wurde für diese Zweigniederlassung DD als inländische Vertreterin ab 8.8.2007 bestellt. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8.8.2007 (DD war auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor Alleingesellschafterin), an der der Beschwerdeführer als "Protokollführer" teilnahm, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer der österreichischen Zweigniederlassung in Adr1 abberufen" werde, für die österreichische Zweigniederlassung DD "im Hinblick auf die vorzunehmende Gewerbeanmeldung zur Geschäftsführerin bestellt" werde, und diese "insoweit über eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis" verfüge. Sie sei in der Führung der Zweigniederlassung "allein gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden". Eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe "ausdrücklich nicht" (Protokoll vom 8.8.2007; Eintragung im Firmenbuch). An der Funktion des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin änderte sich dadurch nichts, er blieb auch weiterhin als solcher sowohl im österreichischen Firmenbuch als auch im deutschen Handelsregister eingetragen. Mit einer Erklärung vom 14.7.2010 legte DD "im Hinblick auf die erfolgte Aufhebung" ihres "Geschäftsführeranstellungsvertrages" ihre Funktion als inländische Vertreterin der Zweigniederlassung zurück (Erklärung vom 14.7.2010). Ein entsprechender Löschungsantrag an das inländische Firmenbuchgericht erfolgte erst am 12.1.2012, die Löschung wurde am 18.1.2012 im Firmenbuch eingetragen (Löschungsantrag des Notars vom 12.1.2012; Eintragung im Firmenbuch). Am 17.4.2015 wurde die inländische Zweigniederlassung von Amts wegen gemäß §§ 10, 40 FBG im Firmenbuch gelöscht. 3) Abgabenfestsetzung gegenüber der Primärschuldnerin a) Umsatzsteuer 2006 Von der Primärschuldnerin wurden für die einzelnen Monate des Jahres 2006 im elektronischen Weg Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht. Darin wurde der Gesamtbetrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen mit insgesamt 893.890,00 €, davon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von 891.238,00 € angegeben. Die innergemeinschaftliche Erwerbe wurden mit insgesamt 888.334,00 € beziffert. Die Umsatzsteuer aus diesen innergemeinschaftlichen Erwerben wurde als abziehbare Vorsteuer geltend gemacht. Unter Berücksichtigung geringfügiger sonstiger Vorsteuern in Höhe von insgesamt 4.034,47 € ergab sich am Abgabenkonto für jeden Voranmeldungszeitraum jeweils eine geringfügige Gutschrift, die vom Finanzamt an die Primärschuldnerin zurückbezahlt wurde. Da trotz wiederholter Urgenzen keine Steuererklärungen für das Jahr 2006 eingereicht wurden, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12.12.2008 die Umsatzsteuer 2006 unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen fest. Die Schätzung entsprach dabei praktisch den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Vor allem aufgrund des Ansatzes der sonstigen Vorsteuern nur mit 1.000,00 € (gegenüber den in den Voranmeldungen geltend gemachten Vorsteuern von 4.034,47 €) ergab sich aus dem Jahresbescheid eine Nachforderung von 3.104,07 €. In weiterer Folge wurden mittels mehrmaliger Telefax-Sendungen von DD am 1.12.2008 unterfertigte Steuererklärungen der Primärschuldnerin (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2006) an das Finanzamt übermittelt. In der Umsatzsteuererklärung wurde als Unternehmer "MC GmbH, im Jahre 2006 Adr1, Österreich" ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen wurde darin mit 1.175.162,00 € beziffert, die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden mit 1.172.510,00 € angegeben, die innergemeinschaftlichen Erwerbe mit 1.172.883,00 €, die Vorsteuern (ohne die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 2.264,71 €. Eine Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom 12.12.2008 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 26.3.2009 als verspätet zurückgewiesen. Aufgrund der Erhebungen betreffend Umsatzsteuer 2007 (siehe dazu unten) nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 21.2.2011 das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2006 wieder auf und erließ einen neuen Umsatzsteuerbescheid 2006. In diesem wurden der Gesamtbetrag der Lieferungen und Leistungen und die sonstigen Vorsteuern wie in der nachgereichten Erklärung mit 1.175.162,00 € und 2.264,71 € angesetzt, die geltend gemachten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden dagegen zur Gänze nicht mehr anerkannt. Dies wurde vom Finanzamt wie folgt begründet (Auszug aus der dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren übermittelten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014, RV/5100602/2011): (1) Beantragt habe man ig. Lieferungen iHv 1.172.510,00 € bei einem Umsatz von 1.175.162,00 €. Dem stünden ig. Erwerbe iHv 1.172.883,00 € gegenüber. (2) Eine Überprüfung der Unterlagen für 2007 in Kombination mit einer Art. 5 Anfrage nach Tschechien habe ergeben, dass der angebliche tschechische Käufer den dortigen Finanzbehörden bekannt gegeben habe, er kenne weder die Bf. (Beschwerdeführerin = Primärschuldnerin) noch stehe er in geschäftlicher Verbindung mit ihr. (3) Die für 2007 seitens der Bf. übermittelten Unterlagen bildeten keinen schlüssigen Beweis, dass die Lieferungen tatsächlich so stattfanden. Wenn der tschechische Abnehmer gegenüber den tschechischen Behörden im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens angebe, die Bf. nicht zu kennen und in keiner geschäftlichen Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben und die Lieferungen beim angeblichen Geschäftspartner auch nicht versteuert worden seien, so müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass dies auch für 2006 gelte, da dieselbe Person einer der angeblichen Hauptgeschäftspartner im Jahr 2006 gewesen sei. Auch wenn man Kopien eines Reisepasses und eine handgeschriebene angebliche Vollmacht vorgelegt habe, die belegen sollten, dass tatsächlich Lieferungen stattgefunden hätten, werde doch die Echtheit der Vollmacht im Rahmen der freien Beweiswürdigung angezweifelt. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Vollmacht tatsächlich vom angeblichen tschechischen Geschäftspartner ausgestellt worden sei (Firmenstempel fehlten), dieser gebe vielmehr gegenüber den tschechischen Finanzbehörden an, die Bf. nicht zu kennen. Sollten Lieferungen stattgefunden haben, so seien sie nicht wie behauptet durchgeführt worden. (4) Der zweite Teil der ig Lieferungen gehe überwiegend an die deutsche Mutter-GmbH. Neben der Rechnung sei für 2007 eine Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke vorgelegt worden, die zum Nachweis nicht geeignet sei und aufgrund der Rückantwort der deutschen Finanzverwaltung auch angezweifelt werde. Der Sachverhalt für 2006 sei gleichgelagert bzw. ident mit dem Sachverhalt für 2007. Es sei der Bf. in über einem Jahr nicht gelungen, schlüssig zu belegen, ob die Handys in Deutschland versteuert worden seien und die Lieferungen tatsächlich so stattgefunden hätten. Es werde daher der Schluss gezogen, dass die Bf. auch für 2006 die nötigen Unterlagen nicht beibringen könne und die ig. Lieferungen so nicht stattgefunden hätten bzw. die Voraussetzungen für eine steuerfreie ig. Lieferung nicht vorlagen. (5) lg. Lieferungen seien dann steuerbefreit, wenn folgende Voraussetzungen gegeben seien: Der Gegenstand der Lieferung werde in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Diese Nachweise seien nicht schlüssig erbracht worden, weil die Belege entweder nicht zum Nachweis geeignet seien oder deren Echtheit begründet angezweifelt werde bzw. auch in der deutschen Buchhaltung nicht nachvollzogen werden könnten. Der Abnehmer sei ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erwerbe. Die deutsche Firma sei zwar Unternehmer und habe die Telefone für ihr Unternehmen erworben, es sei aber auch in deutschen Unterlagen keine Nachverfolgung möglich bzw. sei der Abnehmer des zweiten Teiles der Mobiltelefone generell unbekannt. Der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung sei beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. Da Abnehmer und tatsächliche Lieferung nicht nachgewiesen worden seien, müsse auch diese Voraussetzung - auch wenn die Lieferung grundsätzlich in D oder CZ steuerbar sei - als nicht gegeben angesehen werden. Die Voraussetzungen für ig. Lieferungen müssten vom liefernden Unternehmer nachgewiesen werden. Dieser Nachweis sei nicht gelungen. Die Vertrauensschutzregelung (Art. 7 Abs. 4) könne hier nicht greifen. Zusammenfassende Meldungen (Art. 21 Abs. 3 bis 10) seien ebenfalls keine abgegeben worden bzw. erst Jahre später passend zu den von der Finanzverwaltung angefragten Zahlen. (6) Die Voraussetzungen für steuerfreie ig. Lieferungen seien daher nicht erfüllt. Die angegebenen Umsätze würden deshalb als in Österreich steuerpflichtig behandelt. Abgehend von der Schätzung würden jene Umsätze angenommen, die seitens der Bf. in einer späteren, außerhalb der Berufungsfrist nachgereichten Erklärung angegeben worden seien. (7) Die Antworten aus Deutschland und Tschechien auf die Art. 5-Anfragen im Rahmen der Amtshilfe seien bereits der BVE zur Umsatzsteuer 2007 beigelegt worden. (8) Eine ordnungsgemäße Buchhaltung sei aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben: Es gebe zwei unterschiedliche Rechnungskreise, die willkürlich für Rechnungen bzgl. Handyverkäufe nach Tschechien bzw. Deutschland verwendet worden seien. Die Rechnungsnummern innerhalb der Kreise seien nicht fortlaufend. Es seien offensichtlich eine gewisse Anzahl an Rechnungen nachträglich erstellt worden (höhere Rechnungsnummern mit niedrigerem Datum). ln den übermittelten Kassenlisten fänden sich ebenfalls Buchungen, die darauf hinweisen würden, dass einzelne Eintragungen (Buchungen) später vorgenommen worden seien (keine fortlaufenden Nummern). Eine elektronische Buchhaltung sei trotz mehrmaliger Aufforderung und vermutlichem Vorhandensein nicht übermittelt worden. Nach Erhalt der Antworten auf die Art. 5-Auskunftsersuchen werde die Echtheit eines Teils der übermittelten Rechnungskopien angezweifelt. Generell könnten Aufwandskonten (Kfz) nicht nachvollzogen werden. Als Belege habe man kopierte Tankrechnungen übermittelt, die keine Zuordnung ermöglichten. Trotz Aufforderung sei kein Jahresabschluss vorgelegt worden. 2010 vorgelegte Saldenlisten (von 2007) seien vorläufig. Ein Anlageverzeichnis habe man nicht übermittelt. Aus einer beim Firmenbuch 2008 (für 2006) eingereichten und dem Finanzamt trotz Aufforderung nicht übermittelten Bilanz gehe hervor, dass die Firma kein Anlagevermögen besitze, obwohl aktivierungspflichtige Geräte angeschafft worden seien. Man habe Rechnungen erhalten, die ig. Lieferungen belegen sollten. Diese führten als Beschreibung „Handys laut beiliegender Liste“ an. Diese Listen seien aber nicht beigelegt, obwohl sie integrierender Bestandteil der Rechnung seien. Daher sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2006 notwendig gewesen, die Umsätze seien in Österreich steuerpflichtig. Gegen diesen im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2006 wurde mit Schriftsatz vom 26.4.2011 durch die P SteuerberatungsgmbH (vormals PP Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.) als damalige steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin Berufung erhoben und diese wie folgt begründet (vgl. auch dazu die Entscheidungsgründe aus dem bereits erwähnten BFG-Erkenntnis): (1) Die Umsatzsteuer möge – wie ursprünglich beantragt – mit -400,00 € festgesetzt werden. (2) Die Behörde nehme in ihrer Begründung Bezug auf das Jahr 2006 (gemeint offensichtlich 2007), wo die Ausfuhrnachweise für Lieferungen nach Tschechien und Rücklieferungen an die deutsche Hauptniederlassung nicht hätten erbracht werden können. Dem sei in Bezug auf die Lieferungen nach Tschechien entgegenzuhalten, dass sämtliche Lieferungen nicht über Österreich nach Deutschland (gemeint wohl: Tschechien) erfolgt seien, sondern jeweils eine Direktlieferung von Deutschland in die tschechische Republik. Es seien nie Waren nach Österreich gelangt. (3) Man lege zwei Zeugenaussagen (DD, PB) dazu bei. Darüber hinaus liege ein Schreiben des Lieferanten bei, aus dem hervorgehe, dass Waren vom Endkunden in Deutschland abgeholt worden seien („abends im Büro abgeholt" - die Ware müsse in Deutschland abgeholt worden sein, weil der Lieferant in Österreich keine Betriebsstätte unterhalte). (4) lm Hinblick auf die in die Hauptniederlassung zurückgelieferten Waren sei zu erwähnen, dass die Rücklieferungen in Deutschland als ig. Erwerbe erfasst worden seien. Diesbezüglich lege man als Nachweis die Kontoblätter bei, (einmal ig. L in Österreich und einmal ig. L in Deutschland), aus denen sich für 2007 Übereinstimmung ergebe. Betreffend 2006 würde man die entsprechenden Belege in Österreich nacherfassen und dann die Kontoblätter nachreichen. (5) Zeugenaussage DD: Mein Name ist DD, ich war damals im Jahr 2006 und 2007 als Aushilfe bei der MC GmbH tätig. Im Zuge dieser Aushilfe traf ich mich damals auch für den Kunden D V mit T R bei der Firma G W in S (Bayern), um ihm Ware von dem Lieferanten zu übergeben. Das genaue Datum kann ich nicht mehr nennen. Ich weiß nur noch, dass es Probleme gab, weil T R zu wenig Geld dabei hatte. Die Mitarbeiter der Fa. W können dies sicherlich bestätigen. Für das Geld, was er dabei hatte, bekam er dann Ware und bestätigte den Erhalt dieser Ware mit seiner Unterschrift auf Lieferschein und auf die Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke. Mit der erworbenen Ware fuhr er dann nach Tschechien. Ich fuhr dann wieder nach P zurück. P, den 14. 04.2011 (6) Zeugenaussage PB: Herr T R war ein langjähriger Kunde, welcher mit gewissen Unterbrechungen regelmäßig Ware bei uns abgeholt hat. Anfangs tat er dies unter eigener Firma, später unter der Firma V. Die Gültigkeit der Umsatzsteuernummer der Firma V wurde von uns im Vorfeld qualifiziert über die Online-Abfrage des BZSt. in Saarlouis, Deutschland überprüft. Die Abwicklung der Warenkäufe erfolgte dabei immer über unser Büro in P. Rechnungen, Lieferscheine und Ausfuhrnachweise wurden in P erstellt und unterschrieben. Die Zahlungen erfolgten immer bar. Die Ware stand entweder in P zur Abholung bereit oder Herr R fuhr mit einem Mitarbeiter von uns gemeinsam zu unserem Vorlieferanten, der Firma W in S und holte die Wäre in dessen Lager ab. Manchmal fuhr Herr R auch alleine zum Vorlieferanten. P, 14.04.2011. b) Umsatzsteuer 2007 Wegen Nichtabgabe der Erklärung wurden im Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 26.8.2009 die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt. Die steuerpflichtigen Umsätze wurden mit 1.200.000,00 €, die innergemeinschaftlichen Erwerbe (lt. MIAS-Abfrage) mit 1.039.729,00 €, die aus diesen resultierende abziehbare Vorsteuer mit 207.945,80 € und die sonstigen Vorsteuern mit 1.000,00 € geschätzt. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wurden nicht in Ansatz gebracht. Aus dem Bescheid ergab sich daher eine Nachforderung von 239.000,00 €. Eine zunächst mit internationalem Rückschein veranlasste Zustellung dieses Bescheides scheiterte, da die Annahme der Sendung von der Primärschuldnerin verweigert wurde. Erst im Zuge eines Zustellungsersuchens im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland gelang eine Zustellung des Bescheides (Zustellung per 4.11.2009). Im Zuge einer Berufung vom 17.11.2009, eingelangt beim Finanzamt am 18.11.2009, gegen einen Säumniszuschlagsbescheid wurden auch die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen 2007 eingereicht. Das Finanzamt wertete diese innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Nachreichung der Erklärungen als Berufung gegen die Abgabenbescheide. In der Umsatzsteuererklärung, datiert mit 16.7.2009, unterfertigt lediglich mit einer nicht leserlichen Paraphe sowie dem Firmenstempel, wurde als Unternehmer die "MC GmbH, im Jahre 2007 Adr1, Österreich" ausgewiesen. Auch der Firmenstempel weist diese Anschrift auf. Der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen wurde in dieser Erklärung mit 1.050.990,00 € beziffert, die innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden mit 1.049.466,00 € angegeben, die innergemeinschaftlichen Erwerbe mit 1.021,337,00 €, die Vorsteuern (ohne die Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 954,80 €, die Gutschrift aufgrund der Erklärung mit 650,00 €. Mit Berufungsvorentscheidung vom 16.11.2010 änderte das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2007 dahingehend, dass der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen erklärungsgemäß mit 1.050.990,00 €, die innergemeinschaftlichen Erwerbe ebenfalls erklärungsgemäß mit 1.021.337,00 €, die daraus resultierende abziehbare Vorsteuer mit 204.267,40 €, und die sonstigen Vorsteuern mit 566,00 € bestimmt wurden. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen wurden nicht in Ansatz gebracht. Die Berufungsvorentscheidung wurde (auszugsweise betreffend die haftungsrelevante Umsatzsteuer 2007) wie folgt begründet (siehe auch dazu das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014): (1) Am 18. November 2009 seien innerhalb offener Rechtsmittelfrist Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für 2007 nach bereits erfolgter Schätzung gem. § 184 BAO eingereicht worden. Die eingereichten Erklärungen seien als Berufung gegen die ergangenen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide zu werten. (2) In umfangreichen Ermittlungen habe man versucht, der Partei Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. Dies habe man in umfangreichen Sachverhaltsermittlungen versucht. Vor der Schätzung habe man die Bf. mehrmals kontaktiert und um Abgabe der Erklärungen ersucht. Angekündigte Erklärungen seien nicht eingereicht worden. Nach Schätzung am 25. August 2009 seien die Bescheide mittels internationalem Rückschein zugestellt worden. Da kein Rücklauf erfolgt sei, habe man eine Zustellung im Rahmen der Amtshilfe durch das Finanzamt P vorgenommen. Die Annahme sei verweigert und die Sendung öffentlich zugestellt worden. Laut Schreiben des Finanzamtes P seien die Bescheide mit 4. November 2009 zugestellt worden. (3) Am 18. November 2009 habe die Bf. Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2007 eingereicht. Mit Vorhalt vom 2. Dezember 2009 (Frist 11.1.2010) und Vorhalt vom 8. Februar 2010 (Frist 9.3.2010) seien Unterlagen angefordert worden, um die angegebenen Zahlen zu überprüfen. Zusätzlich habe es Schriftverkehr zwischen der Bf. und der Abgabensicherung des Finanzamtes gegeben, dabei habe man ersucht, sich mit dem deutschen Steuerberater in Verbindung zu setzen. Eine Kontaktaufnahme vom 17. Februar 2010 seitens des Fachbereiches um offene Fragen bezüglich KÖSt und USt zu klären, sei ohne Reaktion seitens des Steuerberaters geblieben. Am 9. März 2010 habe man telefonisch seitens des Abgabepflichtigen Unterlagen angekündigt und dann Rechnungskopien geschickt. Ein zusätzlicher Vorhalt vom 16. März 2010 (Frist 16.4.2010) mit der Bitte um weitere Unterlagen der elektronischen Buchhaltung und dem Ersuchen um einen persönlichen Termin zur Abklärung der unklaren Punkte, sei per Fax am letzten Tag der Frist beantwortet und ein Terminvorschlag unterbreitet worden. Mit der BP habe man einen Nachschautermin vereinbart, der mehrmals verschoben und nicht eingehalten worden sei. Rückrufe seitens des Geschäftsführers seien nur spärlich oder gar nicht erfolgt. Die Annahme von Schriftstücken werde verweigert. Es sei bis dato nicht möglich gewesen, ein Treffen zu vereinbaren. Es seien einige weitere Rechnungskopien sowie vorläufige Saldenlisten übersandt worden. Eine Übermittlung der Buchhaltung in elektronischer Form sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt. Am 29. Juli 2010 sei eine ArtikeI 5-Anfrage im Rahmen der Amtshilfe nach Deutschland und Tschechien gestellt worden, um die ig. Lieferungen zu verifizieren. Am 30. Juli 2010 und am 10. September 2010 seien Erinnerungen bezüglich Zusammenfassender Meldungen und ig. Lieferungen versandt worden. Am 20. September 2010 sei auf die erste Erinnerung per Fax reagiert worden. Beim zweiten Erinnerungsschreiben sei am 20. September 2010 die Annahme verweigert worden. Eine Antwort seitens des Finanzamtes auf das Fax der Bf. vom 20. September 2010 sei vorab per E-Mail und per internationalem Rückschein am 24. September 2010 versendet worden. Für dieses Schreiben sei am 13. Oktober 2010 die Annahme verweigert worden. Am selben Tag sei ein Rückruf mit der Zusicherung eingegangen, dass die Unterlagen abgegeben würden. Ein Finanzonline-Zugang sei seitens der Bf. vorhanden. Eine Abgabe sei dann online erfolgt. Am 5. Oktober 2010 sei die erste telefonische Rückmeldung betreffend Art. 5-Anfragen durch das Finanzamt P erfolgt. Am 8. November 2010 seien Verspätungszuschläge betreffend Zusammenfassende Meldungen verhängt und am 9. November 2010 mit internationalem Rückschein versandt worden. Am 5. November 2010 sei die offizielle Rückmeldung seitens der deutschen Finanzbehörde und am 8. November 2010 die offizielle Rückmeldung seitens der tschechischen Finanzbehörde betreffend Artikel 5-Anfragen im Rahmen der Amtshilfe erfolgt. (4) Eine ordnungsgemäße Buchhaltung sei nicht gegeben: Es gebe zwei unterschiedliche Rechnungskreise, die willkürlich für Rechnungen bzgl. Handyverkäufe nach Tschechien bzw. Deutschland verwendet worden seien. Die Rechnungsnummern innerhalb der Kreise seien nicht fortlaufend. Es seien offensichtlich eine gewisse Anzahl an Rechnungen nachträglich erstellt worden (höhere Rechnungsnummern mit niedrigerem Datum). In den übermittelten Kassenlisten fänden sich ebenfalls Buchungen, die darauf hinweisen würden, dass einzelne Eintragungen (Buchungen) später vorgenommen worden seien (keine fortlaufenden Nummern). Eine elektronische Buchhaltung sei trotz mehrmaliger Aufforderung und vermutlichem Vorhandensein nicht übermittelt worden. Nach Erhalt der Antworten auf die Art. 5-Auskunftsersuchen werde die Echtheit eines Teils der übermittelten Rechnungskopien angezweifelt. Generell könnten Aufwandskonten (Kfz) nicht nachvollzogen werden. Als Belege habe man kopierte Tankrechnungen übermittelt, die keine Zuordnung ermöglichten. Trotz Aufforderung sei kein Jahresabschluss vorgelegt worden. 2010 vorgelegte Saldenlisten (von 2007) seien vorläufig. Ein Anlageverzeichnis habe man nicht übermittelt. Aus einer beim Firmenbuch 2008 (für 2006) eingereichten und dem Finanzamt trotz Aufforderung nicht übermittelten Bilanz gehe hervor, dass die Firma kein Anlagevermögen besitze, obwohl aktivierungspflichtige Geräte angeschafft worden seien. Man habe Rechnungen erhalten, die ig. Lieferungen belegen sollten. Diese führten als Beschreibung „Handys laut beiliegender Liste" an. Diese Listen seien aber nicht beigelegt, obwohl sie integrierender Bestandteil der Rechnung seien. (5) Körperschaftsteuer 2007: … (6) Umsatzsteuer 2007: Beantragt habe man ig. Lieferungen iHv 1.049.000,00 €, bei einem Umsatz von 1.050.990,00 €. Demgegenüber stünden ig. Erwerbe iHv 1.021.337,00 €. Eine Überprüfung der übermittelten Rechnungen habe gemeinsam mit der tschechischen Rückantwort der Art. 5-Anfrage im Rahmen der Amtshilfe ergeben, dass diese Rechnungen und die beigelegte Bestätigung nicht akzeptiert werden könnten. Es sei neben der Rechnung eine Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke und eine Reisepasskopie vorgelegt worden. Der angebliche Empfänger gebe jedoch vor, die Bf. weder zu kennen, noch mit ihr in geschäftlicher Verbindung zu stehen. Der zweite Teil der ig. Lieferungen gehe an die deutsche Mutter-GmbH. Neben der Rechnung sei eine Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke vorgelegt worden, die aufgrund der Rückantwort der deutschen Finanzverwaltung anzuzweifeln und zum Nachweis nicht geeignet sei. Die Lieferkette der Mobiltelefone stelle sich derzeit folgendermaßen dar: Deutscher Lieferant als Hauptlieferant - Österreichische Bf. - Unbekannt. Der angebliche Abnehmer, Firma V, gebe der tschechischen Finanzverwaltung bekannt, keine Geschäftsverbindung zu unterhalten. Die Firma sei ihm unbekannt. Auch die nachträglich eingereichten Zusammenfassenden Meldungen seien dadurch in ihrem Wahrheitsgehalt anzuzweifeln. Gleichlautend werde von der deutschen Finanzverwaltung bekanntgegeben, dass die Mutterfirma in P analog zur österreichischen Bf. Belege und Nachweise erst dann in entsprechendem Umfang mit den passenden Zahlen liefere, wenn sie konkret angefordert bzw. deren Fehlen angemerkt werde. Generell sei dazu anzumerken, dass es sehr ungewöhnlich sei, dass die Telefone von Deutschland nach Österreich gingen und von hier wieder zum Hauptsitz nach Deutschland. (7) Die Voraussetzungen für die ig. Lieferungen seien vom liefernden Unternehmer nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht gelungen, weil die Echtheit der vorgelegten Unterlagen angezweifelt werde bzw. diese nicht für einen Nachweis geeignet seien. Die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 könne hier nicht greifen. Die Umsätze müssten als in Österreich steuerpflichtig behandelt werden. Abgehend von der Schätzung habe man jedoch geringere Umsätze angenommen und geringere Vorsteuern berücksichtigt. (8) Auskunft Firma V nach Art. 5 der VO 1798/03/EG: Am 23. September 2010 wurde mit dem Steuerpflichtigen D V eine Verhandlung durchgeführt. Der Steuerpflichtige hat den Warenerwerb aus AT und vom genannten Steuerpflichtigen bestritten. Er kennt die Firma der Bf nicht. In der Steuerevidenz und in den Steuererklärungen werden die Lieferungen nicht erfasst. Es wurde kein Sachverhalt festgestellt und nachgewiesen, dass die EG-Lieferung durchgeführt wurde. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2007 Ware (Handy-Zubehör) aus anderen Mitgliedstaaten erworben, aber es handelte sich um einen Warenerwerb aus DE und SK, wo die Beförderung der Ware nach CZ nachgewiesen wurde. Diese Ware wurde im Inland verkauft (in Betriebsstätten des Steuerpflichtigen) und aus diesem Verkauf wurde Umsatzsteuer erklärt. (9) Auskunft Deutschland nach Art. 5 der VO 1798/03/EG: Nach dem österreichischen Auskunftsersuchen wurde angezeigt, dass parallel zur Firma in Deutschland (nachstehend als Berichtsfirma bezeichnet) in der Zeit vom 30. Januar 2006 bis 30. April 2009 in Österreich ebenfalls ein Unternehmen mit gleichen Beteiligten bestand. Nach dem Auskunftsersuchen wird Karussellbetrug vermutet. Die Berichtsfirma wird seit 2005 für den Zeitraum 6-12/2005 vom Finanzamt P geprüft. Der Einstieg zur Prüfung war ebenfalls die Vermutung eines Karussellbetruges. Zudem waren Aussagen des damaligen Geschäftsführers MM sehr widersprüchlich. Erhebliche Zweifel bestanden an den EG-Lieferungen zu einer Firma KP in Wien (Geschäftsführer KP). KP hat über ein Einzimmer-Appartement mehrere hundert Handys nach Ungarn und in Drittländer verhandelt. Auch die Aussagen des Herrn Kp waren teilweise sehr widersprüchlich. KP verfügte ebenfalls über keine ordnungsgemäße Buchhaltung. Die Verbringung der Waren nach Österreich konnte ebenfalls weder bestätigt noch dementiert werden. Auch stimmten die Zahlen der ZM-Meldungen nicht überein bzw. waren nicht gemeldet. Die Nachweise der EG-Lieferungen wurden durch die Berichtsfirma nachgeholt. Momentan befindet sich der Prüfungsbericht in der Ausfertigung. Es ist damit zu rechnen, dass gegen den Prüfungsbericht Einwendungen von Seiten des Steuerberaters erhoben werden. Angesichts des Umstandes, dass die Personen der österreichischen Firma und der Berichtsfirma identisch sind, erscheint eine Nachschau bei der Berichtsfirma als wenig erfolgversprechend. Der Buchnachweis wies keine Mängel auf bzw. wurde nach Beanstandung entsprechend richtig gestellt, obwohl der Lebenssachverhalt hinter dem Nachweis oftmals widersprüchlich war. Fahndungsmaßnahmen wurden angestrebt. Da Herr MM jedoch 2007 wegen Betruges und einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde, konnten deswegen keine Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden. Für Rückfragen steht das Finanzamt P gerne zur Verfügung. Im Vorlageantrag vom 28.1.2011 wurde von der damaligen steuerlichen Vertreterin (betreffend Umsatzsteuer 2007) ausgeführt: (3) Umsatzsteuer 2007: ln der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2007 seien ig. Lieferungen iHv 1.049.466,00 € erklärt worden. Die Finanzbehörde unterwerfe auch diesen Betrag der Umsatzsteuer dahingehend, dass der Betrag von 1.049.466,00 € zur Bemessungsgrundlage gezählt werde. Dabei übersehe sie jedoch, dass dem Kunden eben 1.049.466,00 € brutto für netto verrechnet worden seien und es selbst bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der ig, Lieferung zu einer Herausrechnung der Umsatzsteuer kommen müsse. Der Betrag von 1.049.466,00 € beinhalte schon die Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage sei daher ein Betrag von 874.555,00 €. Die Umsatzsteuer betrage 174.911‚00 € und nicht 210.198,00 €. Voraussetzungen der Steuerfreiheit: Von den beantragten ig. Lieferungen iHv 1.049.466,00 € entfalle ein Betrag von 504.417,00 € auf Waren, welche von der österreichischen Zweigniederlassung wieder zurück nach Deutschland verbracht worden seien. Die Finanzverwaltung führe aus, dass die Rücklieferung zur deutschen Hauptniederlassung nicht nachvollzogen werden könne und ungewöhnlich erscheine. Zur Nachvollziehbarkeit der Rücklieferung lege man dem Schreiben eine Fakturierungsübersicht aus dem Jahr 2007 bei (Beilage 2), aus der hervorgehe, dass Waren im Wert von 504.417,00 € nach Deutschland rückverbracht worden seien bzw. aus der alle fakturierten Rechnungen hervorgehen würden. Darüber hinaus seien die Lieferungen vom deutschen steuerlichen Vertreter buchhalterisch erfasst und in Deutschland der Erwerbsbesteuerung unterzogen worden (Kontoblatt 5425 als Beilage 3). Dies gehe auch aus den Umsatzsteuervoranmeldungen Juni, Juli, August, November und Dezember hervor, die exemplarisch beigelegt würden (Beilage 4). Es sei ersichtlich, dass die Rücklieferungen der deutschen Erwerbsbesteuerung unterzogen worden seien. In den Monaten Juni, August, November und Dezember seien ausschließlich Rücklieferungen von Österreich aus erfolgt, sodass der Betrag in den UVA's genau mit den Beiträgen aus der Fakturierungsübersicht übereinstimme, was die tatsächliche Lieferung und korrekte Erfassung in Deutschland unter Beweis stelle. Nachdem die österreichische Zweigniederlassung kein eigenes Lager unterhalten habe und bestellte Handys nicht abgeholt worden seien, sei nichts anderes übrig geblieben, als die Telefone nach Deutschland zurückzubringen. Abschließend sei zu bemerken, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein ig. Verbringen handle, sodass der Unternehmer gemäß § 7 VO BGBI 1996/401 die Menge und handelsübliche Bezeichnung, die Anschrift und die UlD-Nummer des im anderen Mitgliedsstaat gelegenen Unternehmensteiles, den Tag des Verbringens und die Bemessungsgrundlagen aufzuzeichnen habe. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung könne insofern belegt werden, als über jeden verbrachten Gegenstand ein eigener Beleg angefertigt worden sei, welcher auf Verlangen selbstverständlich vorgelegt werden könne. Die UID-Nummer bzw. Anschrift der deutschen Hauptniederlassung werde angegeben. Der Tag des Verbringens bzw. die Bemessungsgrundlage sei der Beilage 1 zu entnehmen. Der restliche Teil der ig. Lieferungen iHv 545.049,00 € sei nach Auskunft der Mandantschaft an „Fremdkunden“ veräußert worden. Der Großteil dieser ig. Lieferungen sei mit 529.993,00 € an den Kunden V erfolgt, der laut Begründung der Finanzbehörde angebe, die Bf. weder zu kennen, noch mit ihr in Geschäftsverbindung zu stehen. Diesbezüglich lege man bei die UlD-Abfrage betreffend die Firma V, eine Vollmachtskopie der Firma V für T R, eine Reisepasskopie von T R, eine Kopie der Rechnung Nr. 9560191 mit dazugehörigem Lieferschein und dazugehöriger Übernahmebestätigung unterzeichnet von T R. Im Hinblick auf diesen Umsatz seien sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien ig. Lieferung erbracht. Auf Verlangen könnten auch für die anderen Umsätze die diesbezüglichen Nachweise erbracht werden. c) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014, RV/5100601/2011 Mit diesem Erkenntnis anerkannte das Bundesfinanzgericht jenen Teil der geltend gemachten innergemeinschaftlichen Lieferungen, welche die Rücklieferungen der inländischen Zweigniederlassung an den Hauptsitz der Primärschuldnerin in P betrafen. Die geltend gemachte Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Tschechien wurde dagegen versagt. Im Spruch dieses Erkenntnisses wurden die Bemessungsgrundlagen und Abgaben betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 wie folgt festgestellt: 1) Umsatzsteuer Veranlagungsjahr 2006 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 1.175,162,00 € | | | ig. Lieferungen | -145.379,00 € | | | steuerpflichtige Leistungen | 1.029.783,00 € | x 20 % | 205.956,60 € | Summe USt | | | 205.956,60 € | Erwerbsteuer | 1.172.883,00 € | x 20 % | 234.576,60 € | Summe ErwerbSt | | | 234.576,60 € | Vorsteuer | | | -2.264,71 € | Vorsteuer ig. Erwerb | | | -234.576,60 € | Zahllast in € | | | 203.691,89 € 2) Umsatzsteuer Veranlagungsjahr 2007 | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | 1.050.990,00 € | | | ig. Lieferungen | -519.474,00 € | | | steuerpflichtige Leistungen | 531.516,00 € | x 20 % | 106.303,20 € | Summe USt | | | 106.303,20 € | Erwerbsteuer | 1.021.337,00 € | x 20 % | 204.267,40 € | Summe ErwerbSt | | | 204.267,40 € | Vorsteuer | | | -566,00 € | Vorsteuer ig. Erwerb | | | -204.267,40 € | Zahllast in € | | | 105.737,20 € Zur Begründung dieser spruchmäßigen Feststellungen führte das Bundesfinanzgericht aus: (1) Bei den Lieferungen nach Tschechien geht die Finanzverwaltung davon aus, dass diese Lieferungen so nicht stattgefunden haben. Sie stützt sich dabei auf ein Auskunftsverfahren im Zuge dessen der in den Rechnungen bezeichnete Abnehmer diese Lieferungen bestreitet. In der Befragung vom 23. September 2010 verneint der bezeichnete Abnehmer nicht nur den Warenerwerb, er gibt auch an, die Bf. nicht zu kennen. Zudem sind diese Lieferungen weder in seiner Steuerevidenz, noch in den Steuererklärungen erfasst. Dagegen sind Waren aus anderen Mitgliedstaaten beim angegebenen Abnehmer sehr wohl erfasst. Zu den von der Bf. angegebenen Lieferungen wird von den tschechischen Behörden erhoben: „Es wurde kein Sachverhalt festgestellt und nachgewiesen, wonach die EG-Lieferung durchgeführt wurde.“ (2) Die Bf. führt dazu zwei „Zeugen“ an, die diese Lieferungen bestätigen sollen. Die „Zeugin“ DD gibt an sich mit T R (Zwischenlieferant) getroffen zu haben, um Ware „vom Lieferanten" zu übergeben, die T R bekommen und deren Erhalt er bestätigt habe. „Zeuge" PB gibt an, T R sei ein langjähriger Kunde gewesen und er habe regelmäßig Ware abgeholt, anfangs unter eigener Firma, später unter der Firma V. Die UlD-Nummer der V sei im Vorfeld überprüft worden. Rechnungen, Lieferscheine und Ausfuhrnachweise seien in P erstellt worden, die Zahlungen seien in bar erfolgt. Weiters liegt ein Schreiben einer Handelsagentur bei, wonach Waren im Büro in Deutschland abgeholt worden seien, die Kopie des Reisepasses von T R sowie eine „Vollmacht“, mit der D V bestätigt, dass T R unter seinem Namen und seiner Firma Geschäfte tätigen kann (Ware kaufen, abholen, bezahlen). (3) Mit den beigebrachten „Nachweisen“ kann die Bf. nicht dartun, dass die strittigen Handy-Lieferungen an die Firma V erfolgt sind. Die „Zeugen" sprechen nur von (nicht näher definierten) Warenübergaben an einen Zwischenhändler, was keinen Nachweis für eine Handy-Lieferung an die Firma V darstellen kann. Auch die Bestätigung einer "Warenabholung" durch T R in einem Büro kann das nicht. Allgemein gehaltene Erklärungen können keinen Nachweis für die Steuerfreiheit der bezeichneten Lieferungen erbringen, ebenso nicht die nachträglich beigebrachte allgemeine "Vollmacht" des T R. (4) Nach Rechtsprechung und Lehre müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der ig. Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar sein (zB VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108). Der Abnehmer muss den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben, das ist auch buchmäßig nachzuweisen. Die Bf. hat aber nach eigenen Angaben in der Berufung vom 26. April 2011 die Belege für 2006 im Jahr 2011 noch nicht einmal gebucht (und will daher die Kontoblätter nachreichen). Die Steuererklärungen für 2006 und 2007 wurden erst nach einer vom Finanzamt durchgeführten Schätzung eingereicht, was ebenfalls darauf hinweist, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen war. Auf die Aufforderung, die komplette Buchhaltung 2007 und das vollständige Belegwesen zu übermitteln (Ersuchen um Ergänzung vom 16.3.2010 an die Bf.), wurden lediglich vorläufige Sachkonten (4125 ig. Lieferungen, 4400 20% Erlöse, 5425 ig. Erwerbe) übermittelt, was bedeutet, dass Geschäftsvorfälle auch nach drei Jahren noch nicht ordnungsgemäß buchhalterisch erfasst waren. Die Bf. hat zudem nur in äußerst ungenügender Weise an der-Aufklärung der maßgeblichen Sachverhalte mitgewirkt. Es fehlt somit an der eindeutigen und leichten Nachprüfbarkeit der ig. Lieferungen. Hinzu kommen die Angaben des Abnehmers, der die Bf. nicht kennen will und keine Umsätze erfasst hat. Auch die übermittelte "Vollmacht" von T R ändert an der Aussage des bezeichneten „Abnehmers“ nichts, wonach er die Firma der Bf. nicht kennt und daher auch keine Umsätze mit ihr getätigt hat. Da die vorliegenden Rechnungen auf die Firma V ausgestellt wurden, ist es undenkbar, dass D V diese Firma nicht kennt, wenn er mit ihr Geschäfte gemacht haben soll. Der mit der Berufung übermittelte "Lieferschein" zur Rechnung 9560191 an T R - mit einer nicht lesbaren Paraphe versehen - kann die eindeutigen Aussagen des D V nicht widerlegen. Der Nachweis der Erwerbsbesteuerung wurde nicht erbracht. Das Bundesfinanzgericht geht demgemäß davon aus, dass der bezeichnete Abnehmer jedenfalls keine Ware für sein Unternehmen in Tschechien erworben hat, was eine Grundvoraussetzung für die Anerkennung der ig. Lieferung wäre, zumal andere Lieferungen an ihn (aus anderen EU-Ländern) sehr wohl in seiner Buchhaltung aufscheinen. lst aber die Ware nicht an D V gegangen, sondern an andere Personen oder Unternehmen, liegt kein Erwerb für das Unternehmen des D V in Tschechien vor. (5) Damit erfolgt die Besteuerung der „Lieferungen nach Tschechien" zu Recht. Die Besteuerung des Lieferbetrages als Nettobetrag (und nicht als Bruttobetrag wie im Vorlageantrag vom 28.1.2011 gefordert), ist korrekt, weil auf den Rechnungen der Gesamtbetrag als „gesamt netto“ vermerkt ist und daher als Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) angesehen werden muss. d. Die Feststellungen sind daher um die ig. Lieferungen nach Deutschland (und 2006 in geringem Ausmaß nach Ungarn) wie folgt zu korrigieren: Korrektur 20%ige Umsätze: für 2006: 145.379, 00 € x 20% = 29.075,80 € für 2007: 519.474,00 € x 20% = 103.894,80 € e. Es ergeben sich folgende neue Zahllasten: (1) Veranlagung Umsatzsteuer 2006: Steuerpflichtiger Umsatz 1.029.783,00 € (bisher 1.175.162,00 € abzügl. Lieferung BRD und Ungarn 145.379, 00 €) x 20% = 205.956,60 €. Steuer und Vorsteuer ig. Erwerbe 234.576,60 €. Umsatzsteuer 205.956,60 € abzüglich Vorsteuer 2.264,71 € = Zahllast 203.691,89 € (2) Veranlagung Umsatzsteuer 2007: Steuerpflichtiger Umsatz 531.516,00 € (bisher 1.050.990,00 € abzügl. Lieferung BRD 519.474,00 €) x 20% = 106.303,20 € Steuer und Vorsteuer ig. Erwerbe 204.267,40 € Umsatzsteuer 106.303,20 € abzüglich Vorsteuer 566,00 € = Zahllast 105.737,20 € 4) Haftungsverfahren: Zahlungen der Primärschuldnerin auf das für die Zweigniederlassung beim Finanzamt Linz eingerichtete Abgabenkonto sind nicht feststellbar. In den Jahren 2006 und 2007 wurden relativ geringfügige Vorsteuerüberschüsse geltend gemacht und zurückgezahlt (vgl. oben Punkt A.3.a). Die ab dem 12.12.2008 erfolgten Abgabenfestsetzungen führten schließlich bis zum Jahr 2012 zu einem Abgabenrückstand in Höhe von 530.887,91 €. In einem Vorhalt vom 26.6.2012 betreffend Geltendmachung der Haftung gemäß § 9 BAO wies das Finanzamt den Beschwerdeführer auf diesen (detailliert aufgegliederten) Abgabenrückstand hin. Er sei Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft. Das Finanzamt habe bei der Gesellschaft ohne ausreichenden Erfolg Einbringungsmaßnahmen durchgeführt. Er möge darlegen, welche konkreten Mittel oder Vermögenswerte die Gesellschaft noch zur Verfügung habe, um diese Abgabenschulden zu entrichten, oder ob die Abgabenansprüche bei ihm im Haftungsweg (§ 9 BAO) durchgesetzt werden müssten. Weiters möge er darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer um Darstellung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ersucht. Der Beschwerdeführer gab zu diesem ihm nachweislich am 5.7.2012 zugestellten Vorhalt keine Stellungnahme ab. Daraufhin nahm ihn das Finanzamt mit Haftungsbescheid vom 6.9.2012 gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von 523.763,54 € in Anspruch: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag in € | Umsatzsteuer | 2006 | 15.02.2007 | 3.104,07 | Körperschaftsteuer | 2006 | 19.01.2009 | 10.463,56 | Körperschaftsteuer | 01-03/09 | 16.02.2009 | 3.562,00 | Körperschaftsteuer | 04-06/09 | 15.05.2009 | 1.438,00 | Körperschaftsteuer | 2007 | 01.10.2009 | 6.598,38 | Umsatzsteuer | 2007 | 15.02.2008 | 209.632,00 | Säumniszuschlag 2 | 2009 | 19.02.2010 | 125,00 | Säumniszuschlag 2 | 2008 | 19.02.2010 | 2.390,00 | Säumniszuschlag 1 | 2010 | 16.04.2010 | 68,12 | Säumniszuschlag 3 | 2009 | 17.05.2010 | 125,00 | Säumniszuschlag 3 | 2008 | 18.06.2010 | 2.390,00 | Säumniszuschlag 1 | 2010 | 16.07.2010 | 68,12 | Säumniszuschlag 1 | 2010 | 18.10.2010 | 68,12 | Verspätungszuschlag | 01-03/06 | 15.12.2010 | 328,65 | Verspätungszuschlag | 04-06/06 | 15.12.2010 | 2.200,00 | Verspätungszuschlag | 04-09/06 | 15.12.2010 | 2.200,00 | Verspätungszuschlag | 10-12/06 | 15.12.2010 | 2.200,00 | Verspätungszuschlag | 01-03/07 | 15.12.2010 | 2.200,00 | Verspätungszuschlag | 04-06/07 | 15.12.2010 | 2.200,00 | Verspätungszuschlag | 07-09/07 | 15.12.2010 | 2.012,41 | Verspätungszuschlag | 10-12/07 | 15.12.2010 | 1.685,69 | Verspätungszuschlag | 01-03/08 | 15.12.2010 | 403,55 | Verspätungszuschlag | 04-06/08 | 15.12.2010 | 137,63 | Verspätungszuschlag | 07-09/08 | 15.12.2010 | 120,70 | Säumniszuschlag 1 | 2010 | 17.01.2011 | 68,14 | Umsatzsteuer | 2006 | 15.02.2007 | 233.167,69 | Umsatzsteuer | 2008 | 16.02.2009 | 12.000,00 | Körperschaftsteuer | 2008 | 11.04.2011 | 12.500,00 | Säumniszuschlag 1 | 2007 | 18.04.2011 | 4.663,35 | Säumniszuschlag 1 | 2009 | 18.04.2011 | 240,00 | Säumniszuschlag 1 | 2011 | 16.06.2011 | 250,00 | Säumniszuschlag 2 | 2007 | 18.08.2011 | 2.331,68 | Säumniszuschlag 2 | 2009 | 19.09.2011 | 120,00 | Säumniszuschlag 2 | 2011 | 19.09.2011 | 125,00 | Säumniszuschlag 3 | 2007 | 17.11.2011 | 2.331,68 | Säumniszuschlag 3 | 2009 | 16.12.2011 | 120,00 | Säumniszuschlag 3 | 2011 | 16.12.2011 | 125,00 | Summe | | | 523.763,54 In der Bescheidbegründung stellte das Finanzamt die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dar und verwies auf die im Haftungsverfahren den Beschwerdeführer treffende Darlegungspflicht. Der diesbezügliche Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 26.6.2012 sei nicht beantwortet worden. Die Einbringung des Rückstandes bei der Primärschuldnerin sei erfolglos verlaufen. Die Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Beschwerde sei 37 Jahre alt und werde voraussichtlich noch etliche Jahre am Erwerbsleben teilnehmen können. Es könne daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass nicht zumindest ein Teil der Abgaben beim Haftungspflichtigen einbringlich sein werde. Die den Abgabenansprüchen zugrunde liegenden Abgabenbescheide wurden dem Beschwerdeführerin als Anlage zum Haftungsbescheid zur Kenntnis gebracht. Gegen diesen Bescheid wurde für den Beschwerdeführer durch die P SteuerberatungsgmbH mit Eingabe vom 4.10.2012 Beschwerde (damals Berufung) erhoben. Die Finanzbehörde möge den Haftungsbescheid außer Kraft setzen und die Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin einheben, sofern diese nach Entscheidung über den Vorlageantrag (der Primärschuldnerin betreffend die Abgabenvorschreibungen) noch bestünden. Laut Auskunft des Beschwerdeführers seinen keine Gläubiger begünstigt worden, da in den betreffenden Jahren bei der "österreichischen GmbH" lediglich Zug um Zug Geschäfte abgewickelt worden wären, welche keine Gläubigerbegünstigung darstellen würden. Laut dem Beschwerdeführer sei die Einbringlichkeit der Forderung nicht gefährdet. Schließlich wurde noch die Aussetzung der Einhebung der "vorhandenen Abgabenschuldigkeiten" beantragt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101218/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101218.2012
Stammnummer
110522
Gültig
09.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF