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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101218/2012

Bindung an die Abgabenbescheide im Verfahren gemäß § 9 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101218/2012vom 09.06.2016Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diesen Aussetzungsantrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 12.10.2012 ab, da die Beschwerde (damals Berufung) aus näher dargelegten Gründen wenig erfolgversprechend erscheine. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Vorlagebericht vom 16.10.2012 legte das Finanzamt die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Haftungsbescheid an den damals zur Entscheidung zuständig gewesenen unabhängigen Finanzsenat vor. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes P vom 10.4.2013 zur Aktenzahl AZ das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin ER als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 31.5.2013. Das Finanzamt meldete in diesem Verfahren erst nachträglich am 18.7.2013 die am Abgabenkonto der Primärschuldnerin aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 530.887,91 € als Insolvenzforderungen an (vgl. oben Punkt A.1). Mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 20.8.2014, GZ. RV/5100601/2011, sprach das Bundesfinanzgericht über offene Beschwerden der Primärschuldnerin betreffend die Abgabenfestsetzungen ab. Aufgrund der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verminderung der Abgabenvorschreibungen schränkte das Finanzamt die im deutschen Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen am 28.5.2015 auf einen Betrag von 357.471,77 € ein. Die deutsche Insolvenzverwalterin teilte dem Bundesfinanzgericht über Anfrage am 5.10.2015 zum anhängigen Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin folgendes mit: 1) Eine Forderungsprüfung hat bislang noch nicht stattgefunden. Die nachträglichen Forderungsanmeldungen werden in der Regel bei Abschlussreife gesammelt geprüft. Voraussichtlich ist das Verfahren Mitte nächsten Jahres abschlussreif. 2) Mangels Prüfungstermin ist über die Frage, ob anerkannt oder bestritten wird, im hier geführten Insolvenzverfahren noch nicht endgültig entschieden. 3) Die Quotenaussichten für die bereits festgestellten Forderungen betragen im Hinblick auf die derzeit vorhandene Masse abzüglich der voraussichtlichen Verfahrenskosten rund 11 %. Sofern die angemeldete Forderung der Republik Österreich in Höhe von € 530.887,91 noch anerkannt werden würde und zu den festgestellten Forderungen hinzukommt, würden sich die Quotenaussichten auf 2,23 % aktuell reduzieren. Orientiert man sich bei der Feststellung der Forderung an den Ausführungen des BFG Linz vom 20.08.2014 und würde man die Forderung in Höhe von rund T€ 315 feststellen, dann würde die Verteilungsquote rund 3,3 % betragen. Mit wesentlichen Massemehrungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu rechnen, so dass sich die Quote voraussichtlich nicht mehr groß verändern wird. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesfinanzgericht mittels Vorhalt vom 15.10.2015 unter Anschluss der darin erwähnten Beilagen Gelegenheit geboten, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: 1) Sie waren Geschäftsführer der Firma MC GmbH (Primärschuldnerin), die ihren Sitz zunächst in S und zuletzt in P hatte (HRB001). Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 10.4.2013 beim Amtsgericht P zur Zahl Az das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwältin ER zur Insolvenzverwalterin bestellt. Das Finanzamt Linz hat in diesem Verfahren am 18.7.2013 offene Abgabenschulden der Primärschuldnerin in Höhe von 530.887,91 € angemeldet. Die Forderungsanmeldung wurde vom Finanzamt nach Erledigung der offenen Rechtsmittel gegen die Abgabenvorschreibungen (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014, GZ. RV/5100601/2011, Beilage 1) am 28.5.2015 auf einen Betrag von 357.471,77 € eingeschränkt. Die Insolvenzverwalterin hat dem Bundesfinanzgericht am 5.10.2015 (Beilage 2) mitgeteilt, dass die nachträglich angemeldete Forderungen des Finanzamtes noch nicht geprüft und daher bisher weder anerkannt noch bestritten worden wären. Ohne Berücksichtigung der Finanzamtsforderungen ergäbe sich eine Insolvenzquote von rund 11 %. Sollten die Forderungen des Finanzamtes nachträglich noch anerkannt werden, sei mit einer Insolvenzquote zwischen 2,23 % und 3,3 % zu rechnen. Mit wesentlichen Massemehrungen sei nicht mehr zu rechnen. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass unter Berücksichtigung allfälliger unwesentlicher Massemehrungen bestenfalls mit einer Insolvenzquote von 5 % zu rechnen ist, somit 95 % der Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind. 2) Die Primärschuldnerin hat in Österreich (Adr1) eine Zweigniederlassung unterhalten, die im österreichischen Firmenbuch zu FN001 protokolliert wurde. Nach den Eintragungen im Firmenbuch waren Sie seit 9.9.2004 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Den Eintragungen im deutschen Handelsregister zu HRB001 ist zu entnehmen, dass Sie diese Funktion bis 20.1.2009 inne hatten. Zu diesem Zeitpunkt sind Sie als Geschäftsführer ausgeschieden und wurden DD und OM als Geschäftsführer bestellt (Beilage 3). Sie waren daher jedenfalls in der Zeit von 22.12.2005 (Einrichtung der Zweigniederlassung) bis 20.1.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und daher für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu zählen auch jene abgabenrechtlichen Pflichten, welche die Zweigniederlassung betroffen haben. 3) Für die Zweigniederlassung wurde laut Eintragungen im Firmenbuch zwar DD als inländische Vertreterin bestellt (selbständig vertretungsbefugt ab 8.8.2007). Dazu haben Sie im Haftungsverfahren betreffend DD jedoch am 19.8.2015 selbst angegeben, dass dies nur aus Formalgründen erfolgt war, und DD niemals mit "diesen Vorgängen" (Geschäftsführung) vertraut gewesen sei und auch keine Kenntnis darüber gehabt hätte. Sie habe lediglich ab und zu ausgeholfen und sei von 18.3.2009 bis 18.5.2012 in Mutterschutz bzw. Elternteilzeit gewesen (Beilage 4). Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass Sie im Zeitraum 22.12.2005 bis 20.1.2009 als alleiniger Geschäftsführer für die abgabenrechtlichen Pflichten der Primärschuldnerin auch betreffend die von ihr unterhaltene Zweigniederlassung allein verantwortlich waren. In der im Vorhalt zitierten, zuletzt erwähnten Beilage 4 hatte der Beschwerdeführer im Haftungsverfahren betreffend DD angegeben: "Frau DD wurde damals nur als inländische Vertreterin eingetragen, da ich aufgrund meiner Vorbestrafung in Deutschland kein gewerberechtlicher Vertreter sein durfte. Frau DD war niemals mit diesen Vorgängen betraut und hatte auch keine Kenntnis darüber. Sie half ab und zu aus, um sich z.B. mit Herrn R bei einem Lieferanten zu treffen und Ware zu übergeben. Dies jedoch auch nur in Deutschland und nicht in Österreich. Vom 18.03.2009 bis zum 18.05.2012 war Frau DD in Mutterschutz bzw. in Elternteilzeit, da unser gemeinsamer Sohn F am t1.m1.2009 auf die Welt kam. Am 30.04.2009 wurde der Geschäftsbetrieb der MC GmbH in Österreich eigestellt. Mit Schreiben vom 14.07.2010 übersandte Frau DD eine Aufhebungsvereinbarung (Entlassung als inländische Stellvertreterin der MC in Adr1) an das Landesgericht Ried." Dieser Vorhalt wurde zunächst zu Handen der P SteuerberatungsgmbH adressiert, welche die gegenständliche Beschwerde (damals Berufung) gegen den Haftungsbescheid für den Beschwerdeführer verfasst und eingebracht hatte. Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben der P SteuerberatungsgmbH vom 20.10.2015 ungeöffnet an das Bundesfinanzgericht retourniert, da die P SteuerberatungsgmbH nicht mehr steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin und des Beschwerdeführers sei. Die Vollmacht sei schon vor längerer Zeit in FinanzOnline gelöscht worden. Die P SteuerberatungsgmbH habe auch keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer, sodass sie den Brief auch nicht weiterleiten könne. Daraufhin wurde vom Bundesfinanzgericht ein inhaltsgleicher Vorhalt vom 27.10.2015 mit denselben Beilagen erstellt, und zunächst versucht, diesen im Postweg an die bekannte Anschrift des Beschwerdeführers in P mittels internationalem Rückschein zuzustellen. Diese Sendung wurde an das Bundesfinanzgericht mit dem Vermerk der deutschen Post "nicht abgeholt" retourniert. Aus diesem Grund wurde vom Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen ein Zustellungsersuchen an das Finanzamt P gerichtet und um Zustellung des Vorhaltes durch das Finanzamt P ersucht. Dieses teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass trotz mehrmaliger Versuche eine persönliche Zustellung des Schriftstückes an den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Das Schriftstück sei an der Abgabestelle (Wohnung des Beschwerdeführers) durch Einwurf in den Briefkasten zurückgelassen worden. Am 10.2.2016 teilte die nunmehrige steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesfinanzgericht telefonisch mit, dass sie vom Beschwerdeführer mit der Vertretung im gegenständlichen Haftungsverfahren beauftragt worden sei. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes sei am 2.2.2016 zugegangen. Es werde um Akteneinsicht, allenfalls in elektronischer Form, ersucht. Auch eine Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes werde notwendig werden. Dazu wurde mit E-Mail vom 10.2.2016 von der steuerlichen Vertreterin eine ihr vom Beschwerdeführer erteilte Spezialvollmacht vom 5.2.2016 an das Bundesfinanzgericht übermittelt. Demzufolge ist diese bevollmächtigt, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFG zur GZ RV/5101218/2012 zu vertreten. Ferner ersuchte die steuerliche Vertreterin zur Gewährung der Akteneinsicht um Übermittlung der Unterlagen per E-Mail. Schließlich wurde um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes bis 4.4.2016 ersucht. Mit E-Mail vom 11.2.2016 wurde der steuerlichen Vertreterin vom Bundesfinanzgericht der gesamte Haftungsakt des Finanzamtes eingescannt übermittelt. Zum Abgabenfestsetzungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass das dieses Verfahren abschließende und die haftungsgegenständlichen Abgaben betreffende Erkenntnis des BFG vom 20.8.2014 bereits dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes angeschlossen worden sei; aus diesem ergäben sich detailliert dargestellt die Gründe für die haftungsgegenständlichen Nachforderungen. Zum Einbringungsverfahren wurde bemerkt, dass auch der Stand des Einbringungsverfahrens bei der Primärschuldnerin bzw. die zu erwartende Befriedigungsquote bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes näher dargestellt worden seien. Sollten dennoch weitere Unterlagen betreffend das Veranlagungs- oder das Einbringungsverfahren der Primärschuldnerin benötigt werden, würde um entsprechende Mitteilung ersucht. Die Frist zur Beantwortung des Vorhaltes wurde formlos bis 4.4.2016 verlängert. Nachdem am 4.4.2016 telefonisch um eine weitere Fristerstreckung ersucht worden war, wurde mit Eingabe vom 18.4.2016 folgende Stellungnahme zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes abgegeben und ausgeführt, dass den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen kein Verschulden im Sinne des § 9 BAO angelastet werden könnte: "1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Die MC GmbH mit Sitz in Deutschland verfügt über eine Zweigniederlassung in Österreich, über welche diverse Geschäfte (Mobiltelefonverkäufe) mit unterschiedlichen Firmen innerhalb der EU abgewickelt werden. Während anfangs Herr T R (siehe dazu Beilage 3) auf eigene Rechnung als Geschäftspartner aufgetreten ist, wurde ab dem Jahr 2006 der Großteil der Geschäfte zwar ebenfalls mit Herrn T R, diesfalls jedoch als Bevollmächtigter des tschechischen Staatsbürgers Herrn D V bzw. der Firma V abgewickelt. Die diesbezügliche Vollmacht wurde von Herrn D V im Beisein von Frau CP (einer Mitarbeiterin der MC GmbH) unterfertigt. Noch vor Abwicklung des ersten Geschäftsfalles mit Herrn V wurde - wie auf Seiten der MC GmbH üblich und seitens deren Geschäftsleitung (Herrn MM ) auch durch eine schriftliche, von den Mitarbeitern zu unterfertigende Arbeitsanweisung kommuniziert - eine UID Abfrage durchgeführt, dessen Reisepass, Firmendokumente und umsatzsteuerlich relevante Dokumente beantragt, geprüft und in Kopie in den Firmenunterlagen abgelegt (siehe dazu Beilagen 1, 2, 4, 6). Die mit Herrn D V abgewickelten und von Seiten der Behörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes in Zweifel gezogenen Geschäfte haben sich im Detail wie folgt dargestellt (siehe dazu Beilage 5): Herr V hat zumeist bei Mitarbeitern idR per E-Mail angefragt, zu welchem Preis eine bestimmte Menge an diversen Mobiltelefonen geliefert werden kann. In weiterer Folge wurden unterschiedliche Lieferanten in Deutschland kontaktiert, auf dieser Basis ein Angebot kalkuliert und dieses Herrn V mitgeteilt. War dieser mit dem erstellten Angebot einverstanden, wurde die Ware bei dem/den deutschen Lieferanten bestellt. Vor Lieferung der Ware durch den/die deutschen Unternehmer wurde Herr V kontaktiert und mit diesem in Deutschland (P) ein Treffpunkt vereinbart, woraufhin Herr V den von ihm bevollmächtigten Herrn R zu diesem Treffpunkt beordert hat. In P wurde das Geld für die Ware persönlich von der MC GmbH entgegen genommen, damit die eigenen Lieferanten bezahlt, die Ware vom Lieferanten noch in Deutschland (an der deutsch-österreichischen Grenze) in Empfang genommen und in der Folge an Herrn R übergeben. Im Zuge der Abwicklung des jeweiligen Geschåftes wurde Herr R nicht nur zur Untertertigung einer Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke - in dieser wird bestätigt, dass die erhaltenen Gegenstände nach Tschechien befördert werden - verpflichtet, sondern teilweise auch bis zur tschechischen Grenze begleitet. Sowohl die bescheiderlassende Behörde als auch das Bundesfinanzgericht sind unzutreffend davon ausgegangen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen der österreichischen Zweigniederlassung der MC GmbH überhaupt nicht erfolgt sind. In weiterer Folge wurde der MC GmbH unzutreffend österreichische Umsatzsteuer vorgeschrieben. Die diesbezüglichen Umsatzsteuerbescheide wurden im Rechtsmittelwege bekämpft. Herr MM war bis 22.12.2008 (im Handelsregister eingetragen mit 20.1.2009, vgl. Beilage 7) als Geschäftsführer der MC GmbH tätig. Die Umsatzsteuer ist erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit von Herrn MM zur Vorschreibung gebracht worden. Das Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der bekämpften Umsatzsteuerbescheide wurde erst nach Insolvenzeröffnung mit Erkenntnis des BFG vom 20.8.2014, RV/5100601/2017 abgeschlossen. Auch die Uneinbringlichkeit der Abgaben KöSt 2007 und 2008 sowie Nebenansprüche kann Herrn MM nicht vorgeworfen werden, weil diese erst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit vorgeschrieben wurden und Herr MM zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Abgabenkonto der MC GmbH verfügen konnte. Hinsichtlich KöSt 2006 wurde vor Ergehen des Bescheides eine entsprechende Erklärung eingereicht, der aus Sicht von Herrn MM aus nicht erklärbaren Gründen nicht entsprochen worden ist (die diesbezügliche Korrespondenz können Sie der Anlage entnehmen, Beilage B). 2. Kein Verschulden von Herrn MM Damit Herr MM für die Steuerschulden der MC GmbH haftungsweise gem. § 9 BAO in Anspruch genommen werden kann, wäre erforderlich, dass er als Geschäftsführer während seiner Tätigkeit für die MC GmbH schuldhaft Pflichten verletzt hat und dadurch Abgaben nicht eingebracht werden konnten. Die schuldhafte Pflichtverletzung ist daran zu beurteilen, wie sich ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Geschäftsführer in der Lage des Herrn MM verhalten hätte. 2.1 Umsatzsteuer Wie bereits ausgeführt, wurde seitens der Geschäftsführung (Herrn MM) eine schriftliche Arbeitsanweisung mit diversen innerhalb des Unternehmens einzuhaltenden Standards verfasst, welche von den Mitarbeitern auch unterfertigt wurde. Speziell auf die mit Herrn V durchgeführten Geschäfte wurde diesen Standards insoweit entsprochen, als noch vor Abwicklung des ersten Geschäftsfalles diverse Dokumente (unterfertigte Vollmacht, Kopie Reisepass, Firmendokumente etc.) verlangt und geprüft sowie eine UID Abfrage durchgeführt wurde. Die Abwicklung der einzelnen Geschäfte selbst erfolgte stets per E-Mail, um diese für interne Zwecke zu dokumentieren. Zudem wurde Herr R (als Bevollmächtigter des Herrn V), welcher die Waren in P in Empfang nahm, stets zur Unterfertigung einer Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke verpflichtet und hat man sich vergewissert, dass dieser mit den Waren über die Grenze nach Tschechien fährt. Aufgrund dieser innerhalb der MC GmbH vorgesehenen und gelebten Standards konnte Herr MM als Geschäftsführer des Unternehmens bezogen auf die gegenständlichen Geschäftsfälle jedenfalls davon ausgehen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung an den tschechischen Unternehmer - Herrn D V - erfolgt und dementsprechend keine österreichische Umsatzsteuer angefallen ist. Folglich kann man Herrn MM nicht zum Vorwurf machen, er hätte bereits während der laufenden Geschäftsbeziehung Umsatzsteuer einbehalten und abführen müssen. Erst nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit von Herrn MM für die MC GmbH wurde seitens der Behörde erstmals in den Raum gestellt, dass österreichische Umsatzsteuer angefallen sei. Konsequenterweise wurde die Vorschreibung der Umsatzsteuer im Rechtsmittelwege bekämpft, um eine unrechtmäßige Abgabenbelastungen vom Unternehmen abzuwenden. Herr MM konnte auf den Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss mehr nehmen, weil er nicht mehr vertretungsbefugtes Organ für die Gesellschaft war. Bis zu diesem Zeitpunkt lag aber objektiv betrachtet keine Pflichtverletzung von Herrn MM vor. Eine Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes kann Herrn MM vor diesem Hintergrund nicht schuldhaft vorgeworfen werden. Auch ein sorgfältiger Geschäftsführer in der Lage des Herrn MM hätte auf diese Kontrollmaßnahmen vertraut und wäre auch dieser zum Ergebnis gekommen, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich nicht besteht. Dementsprechend hätte allerdings auch ein sorgfältiger Geschäftsführer keine österreichische Umsatzsteuer abgeführt und eine abweichende Rechtsauffassung der Behörde im Rechtsmittelwege bekämpft. Insbesondere kann Herrn MM eine schuldhafte Pflichtverletzung auch deshalb nicht angelastet werden, weil die - wenn auch rechtskräftige - Vorschreibung der Umsatzsteuer an die MC GmbH nicht zutreffend ist. Selbst wenn hinsichtlich des Abgabenanspruches von einer Bindungswirkung auszugehen ist, muss bei Beurteilung des Verschuldens der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt und die zutreffende rechtliche Würdigung desselben als Maßstab herangezogen werden und nicht ein ,,fiktives" wegen Rechtskraft nicht mehr bekämpfbares Besteuerungsergebnis. Entgegen der Auffassung des BFG (20.8.2014, RV/5100601/2011) wäre im gegenständlichen Sachverhalt auch dann keine österreichische Umsatzsteuer entstanden, wenn die Waren tatsächlich nicht an den tschechischen Abnehmer geliefert worden wären. Dies begründet sich rechtlich wie folgt: Die Lieferungen der deutschen Unternehmer an die Zweigniederlassung der MC GmbH in Österreich und jene von dieser an den tschechischen Kunden (Herrn V) sind getrennt voneinander zu betrachten (gebrochene Lieferung), wobei die Lieferungen der deutschen Unternehmer deutsche Inlandslieferungen darstellen. Im Anschluss tätigt die Zweigniederlassung der MC GmbH jeweils innergemeinschaftliche Lieferung von Deutschland nach Tschechien. Diese sind grundsätzlich steuerfrei. Sollte nun von der Behörde bzw. dem Bundesfinanzgericht unterstellt werden, dass die Lieferungen an Herrn V tatsächlich überhaupt nicht stattgefunden haben, könnte lediglich deutsche und keinesfalls österreichische Umsatzsteuer anfallen. Auch ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich scheidet bereits mangels Erfüllung der dafür erforderlichen materiellen Voraussetzungen aus. Dies deshalb, da die Waren - im Verhältnis deutsche Unternehmer zu österreichischer Zweigniederlassung - in Deutschland verblieben sind. Der Umstand, dass die österreichische Zweigniederlassung mit ihrer österreichischen UID Nummer aufgetreten ist, kann daran nichts ändern. Vor diesem Hintergrund kann Herrn MM nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er während seiner Geschäftsführertätigkeit für die MC GmbH keine österreichische Umsatzsteuer einbehalten hat. 2.2 Körperschaftsteuer und Nebenansprüche Herr MM ist laut Firmenbuchauszug mit 20.1.2009 als Geschäftsführer der MC GmbH ausgeschieden. Die Vorschreibung der haftungsgegenständlichen Abgaben an die MC GmbH (KöSt 2007 und 2008 sowie Nebenansprüche) erfolgte erst nach dem 20.1.2009 und sohin zu einem Zeitpunkt als Herr MM überhaupt nicht mehr über das Vermögen der MC GmbH verfügen konnte. Auch hinsichtlich der KöSt 2006 wurde eine - aus Sicht von Herrn MM zutreffende - Festsetzung der Körperschaftsteuer veranlasst, das diesbezügliche Verfahren wurde erst nach Ausscheiden von Herrn MM abgewickelt (nach dem Kenntnisstand von Herrn MM wurde ein diesbezügliches Rechtsmittel am 16.1.2009 eingereicht). Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der MC GmbH erfolgte mehr als vier Jahre nach dem Ausscheiden von Herrn MM, sodass Herrn MM während seiner Geschäftsführertätigkeit keine Verletzung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann. Der Erlassung der Haftungsbescheide hinsichtlich der Körperschaftsteuer und Nebenansprüche ist daher zu Unrecht erfolgt. 3. Erörterungstermin Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gehen wir davon aus, dass eine diesbezügliche haftungsweise Inanspruchnahme von Herrn MM gem. § 9 BAO nicht zulässig ist. Sollten aufgrund der zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (20.8.2014, RV/5100601/2011) und des abweichenden entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf die Frage des Verschuldens, noch ergänzende Ausführungen erforderlich sein, regen wir an, einen Erörterungstermin nach § 269 Abs. 3 BAO anzuberaumen. In diesem Fall könnte die Gesamtsituation auch mit dem Finanzamt nochmals eingehend besprochen werden. Dieser Stellungnahme waren folgende Beilagen angeschlossen: Beilage 1 (Kopien eidesstattlicher Erklärungen von Mitarbeitern der Primärschuldnerin): a) Eine mit "P, den 21.12.2007" datierte, und von CP unterfertigte "Zeugenaussage an Eidesstatt" mit folgendem Inhalt: Mein Name ist CP. Ich war bis zum 30.06.2006 als Mitarbeiterin bei der MC GmbH angestellt. Am 19.03.2006 unterschrieb der tschechische Staatsbürger D V unter Vorlage seines tschechischen Passes, seiner Firmendokumente und seiner umsatzsteuerlich relevanten Unterlagen in meinem Beisein in unserem Passauer Büro die Vollmacht, in der er bestätigte, dass Herr T R in seinem Namen unter seiner Firma D V (UIDNr.) Geschäfte tätigen, insbesondere Ware einkaufen, abholen und bezahlen darf. Er versicherte mir ausdrücklich, dass die Ware weder in Deutschland noch in Österreich verkauft werde. Im Nachgang und unter Einsichtnahme der jeweiligen Dokumente wickelte ich für den Kunden D V mit T R am 03.04.2006, 04.05.2006, 17.05.2006, 26.05.2006, 01.06.2006 und 06.06.2006 die jeweilige Warenübergabe in P bzw. in S bei der Fa. W ab. lch hatte die Anweisung, dass ich Herrn R jeweils bis zur tschechischen Grenze begleite und kontrollieren soll, dass er Deutschland verlässt. Dies tat er auch jedes Mal vorschriftsgemäß. In unserem Büro in Österreich kam weder Herr V noch Herr R. Die Geschäfte wurden ausschließlich in Deutschland abgewickelt. b) "Zeugenaussage" des PB vom 14.4.2011; diese wurde bereits im Zuge der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vorgelegt, und oben unter Punkt A.3.a wörtlich zitiert. c) "Zeugenaussage" der DD vom 14.4.2011; auch diese war bereits im Zuge der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vorgelegt worden, und wird oben unter Punkt A.3.a wörtlich zitiert. d) eidesstattliche Erklärung der AS, datiert mit "P, den 21.12.2007" mit folgendem Inhalt: Hiermit versichere ich zur Vorlage bei Gericht an Eides Statt, wobei mir die Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) bewusst ist: Mein Name ist AS. Ich bin bei der MC GmbH als Angestellte beschäftigt und kümmere mich vorwiegend um rechtliche Belange. Im Jahre 2006 und 2007 betreute ich unter anderem den tschechischen Kunden D V und seinen Mitarbeiter T R. Letzterer handelte mit Vollmacht vom 19.03.2006 für den Kunden V aus B. Gemäß Arbeitsanweisung vom 23.01.2006 sind wir als Mitarbeiter der MC GmbH verpflichtet bei jeder einzelnen Abholung, die auf eine innergemeinschaftliche Lieferung basiert, die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID-Nummer qualifiziert über die Internetseiten des Finanzamtes zu überprüfen, uns den Pass des Abholers und die Vollmacht der Firma, für die der Abholer einkaufen darf, vorzeigen zu lassen. Zudem muss der ausländische Kunde den Lieferschein und die Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke am Tag der Abholung unterschreiben. Bei Rechnungsbeträgen über 15.000 Euro wird der Kunde an die Landesgrenze begleitet, um die Ausfuhr zu kontrollieren. Auch das ausländische KFZ-Kennzeichen des Abholers wurde mitprotokolliert. Die oben aufgeführten Arbeitsschritte werden elektronisch von dem jeweiligen Mitarbeiter, der den jeweiligen Schritt durchführte, im Büro täglich erfasst und mit den Namenszeichen des jeweiligen Mitarbeiters protokolliert. Nach Überprüfung der elektronischen Protokolle kann ich hiermit ausdrücklich bestätigen, dass bei jedem Abholvorgang in Bezug auf den Kunden D V, Adr2, Tschechien mit der UID-Nummer CZ... im Jahre 2006 und 2007 die jeweiligen Schritte der Überprüfung von den Mitarbeitern, des Geschäftsführers bzw. von mir selbst durchgeführt wurden. Es kam zu keinen Unregelmäßigkeiten. Der Kunde V bzw. sein Bevollmächtigter R passierten jeweils die deutsch-tschechische Grenze. Die Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke wurden bei Abholung von V bzw. zumeist von R unterschrieben. Die UID CZ... und die Vollmacht vom 19.03.2006 waren im gesamten Zeitraum der Geschäftsvorfälle mit dem Kunden D V gültig. Die Geschäfte wurden ausschließlich über unser Büro in P abgewickelt. In einigen Fällen fuhr Herr R zu unserem Vorlieferanten der Firma G W GmbH in S. Beilage 2: Mit 19.3.2006 datierte Vollmacht folgenden Inhalts: "Hiermit bestätige ich, D V, dass Herr T R, geb. t2.m2.1972, in meinem Namen und unter meiner Firma Geschäfte tätigen, insbesondere Waren einkaufen, abholen und bezahlen darf." Diese "Vollmacht" war bereits im Zuge des Vorlageantrages vom 28.1.2011 vorgelegt worden, und wurde in der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014 gewürdigt. Beilage 3: Passkopie des T R Auch diese Ablichtung war bereits dem Vorlageantrag vom 28.1.2011 angeschlossen gewesen. Beilage 4: UID-Abfragen zur Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer des D V Beilage 5: Beispielgeschäftsfall 2007 Beilage 6: Mit 23.1.2006 datierte Allgemeine Arbeitsanweisung der Primärschuldnerin betreffend Verkauf von Waren an Firmen mit Sitz in der EU Beilage 7: Auszüge der Handeslregister des Amtsgerichts München zu HRB002 und des Amtsgerichts P zu HRB001 betreffend die Primärschuldnerin Beilage 8: Schriftverkehr betreffend Körperschaftsteuer 2006 Dem Finanzamt wurden zur Wahrung des Parteiengehörs der Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes im Haftungsverfahren sowie die dazu abgegebene Stellungnahme samt Beilagen übermittelt. Das Finanzamt teilte dazu zusammengefasst mit, dass eine Vorgehensweise wie in der Stellungnahme dargestellt zwar grundsätzlich denkbar wäre, eine solche angesichts der Aktenlage aber nicht glaubwürdig sei, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Primärschuldnerin selbst ig. Lieferungen an V in Österreich erklärt habe. Das Argument der Nichtsteuerbarkeit der Lieferungen in Österreich sei insoweit nicht ganz neu, als bereits in der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 vorgebracht worden wäre, der Behörde „sei in Bezug auf die Lieferungen nach Tschechien entgegenzuhalten, dass sämtliche Lieferungen nicht über Österreich nach Deutschland (gemeint wohl: Tschechien) erfolgt seien, sondern jeweils eine Direktlieferung von Deutschland in die tschechische Republik. Es seien nie Waren nach Österreich gelangt“. Diesem Vorbringen sei schon das BFG in seiner Entscheidung zu RV/5100601/2011 nicht gefolgt. B) Entscheidungsrelevanter Sachverhalt betreffend Umsatzsteuern 2006 und 2007 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob (und in welchem Umfang) ein Abgabenanspruch gegeben ist, nur dann als Vorfrage eigenständig im Haftungsverfahren nach § 9 BAO zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist (z.B. VwGH 27.2.2008, 2005/13/0074 mwN; vgl. zu dieser Vorfragenbeurteilung auch Ritz, BAO, 5. Auflage, § 116 Tz 4 mit weiteren Judikaturnachweisen). Sind dagegen Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen, können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht mit Erfolg erhoben werden. Solche Einwendungen sind nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine dem Haftenden durch § 248 BAO ermöglichte Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen (vgl. dazu die Fülle an Judikaturnachweisen bei Ellinger u.a., BAO, § 248, E 12, E 14 bis E 21). Die Bindungswirkung im Haftungsverfahren besteht unabhängig davon, ob der zur Haftung Herangezogene gegen die Bescheide über den Abgabenanspruch tatsächlich eine Beschwerde eingebracht hat oder nicht (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0109). Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Beschwerde gegen die Abgabenansprüche vom Beschwerdeführer nicht erhoben. Grund dafür dürfte der Umstand gewesen sein, dass das Rechtsmittel der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides noch unerledigt offen war (vgl. den Hinweis in der gegenständlichen Beschwerde auf den im Festsetzungsverfahren damals offenen Vorlageantrag), und die damalige steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers seinerzeit auch die Primärschuldnerin vertreten hatte. Bringt der zur Haftung Herangezogene aber nur eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid ein, so ist Gegenstand des Verfahrens nur diese Heranziehung zur Haftung. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches können in diesem Haftungsverfahren im weiteren Verlauf des Verfahrens (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nicht erhoben werden und dürfen von der Abgabenbehörde sachlich nicht geprüft werden (Stoll, BAO, 2548). Das Beschwerdeverfahren betreffend Haftung kann somit nicht dazu dienen, in diesem eine unterlassene Beschwerde gegen den Abgabenanspruch nachzuholen, wie dies gegenständlich mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 18.4.2016 versucht wird. Im vorliegenden Haftungsverfahren besteht daher eine Bindung an die rechtskräftige Abgabenfestsetzung gegenüber der Primärschuldnerin. Diese Bindungswirkung bestünde selbst dann, wenn diese "Vorfragenentscheidung" durch das Bundesfinanzgericht unzutreffend gewesen wäre (vgl. Stoll, BAO, 1328), wovon im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht auszugehen ist. Die Bindungswirkung umfasst dabei jedenfalls den Inhalt des Spruches des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014. Im Spruch dieser Entscheidung wurden - wie oben dargestellt - betreffend die Umsatzsteuern 2006 und 2007 jeweils der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen, die Höhe der innergemeinschaftlichen Lieferungen und der innergemeinschaftlichen Erwerbe sowie die sonstigen Vorsteuern festgestellt. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung erstreckt sich zwar nicht auf die Entscheidungsgründe, es ist aber auch auf die tatsächlichen Feststellungen Bedacht zu nehmen, auf denen der Spruch beruht. Ein Bescheidspruch kann niemals von den ihn tragenden und begründenden Sachverhaltsfeststellungen völlig losgelöst betrachtet werden. Insofern handelt es sich dabei aber nicht mehr um eine Bindung im Rechtssinne, zumal wenn sich die entsprechenden Feststellungen nicht im Spruch finden, sondern (nur) die Grundlage des Spruches bilden (vgl. dazu Stoll, BAO, 1331 f). Für das gegenständlichen Haftungsverfahren bedeutet dies, dass von tatsächlich durch die Zweigniederlassung getätigten, und nicht wie in der Stellungnahme vom 18.4.2016 ausgeführt von bloß "fiktiven" innergemeinschaftlichen Erwerben in Österreich in der oben angeführten Höhe auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass die in den Jahren 2006 und 2007 getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe von der Primärschuldnerin selbst erklärt worden sind. Ferner wurde im Vorlageantrag vom 28.1.2011 ausgeführt, dass "von den beantragten ig. Lieferungen" ein beträchtlicher Teil auf Waren (Handys) entfalle, welche "von der österreichischen Zweigniederlassung wieder zurück nach Deutschland verbracht" worden sind. Da "die österreichische Zweigniederlassung kein eigenes Lager unterhalten habe und bestellte Handys nicht abgeholt worden seien, sei nichts anderes übrig geblieben, als die Telefone nach Deutschland zurückzubringen." Mit der nunmehrigen Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach keinerlei innergemeinschaftliche Erwerbe durch die österreichische Zweigniederlassung stattgefunden hätten, entfernt sich dieser in unzulässiger Weise nicht nur vom jedenfalls bindenden Spruch des Erkenntnisses vom 20.8.2014, sondern auch von den diesen Spruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere den Erklärungen der Primärschuldnerin selbst. Damit bliebe auch offen, welchen Sinn die inländische Zweigniederlassung überhaupt gehabt hätte, wenn tatsächlich keinerlei Lieferungen an diese und von dieser erfolgt wären, sondern die Lieferungen (und auch die Warenbewegungen) ausschließlich außerhalb Österreichs stattgefunden hätten. Wie bereits oben erläutert, können Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches im Haftungsverfahren nicht erhoben werden und dürfen diese nach Ansicht von Stoll in diesem Verfahren sachlich nicht geprüft werden. Auf das im Zuge der Stellungnahme erstattete neue Sachverhaltsvorbringen betreffend Entstehung bzw. Nichtentstehung von Abgabenansprüchen hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 und 2007 ist damit nicht weiter einzugehen. Dieses wäre allein in einem Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO zulässig gewesen; dort hätte gänzlich neues Sachvorbringen (samt ergänzenden Beweismitteln) erstattet werden können und wäre der Beschwerdeführer durch die Schritte der Parteien (Erklärungen und Rechtsmittel der Primärschuldnerin) ebenso wenig präjudiziert gewesen wie durch die Ergebnisse des Abgabenfestsetzungsverfahrens (Stoll, BAO, 2551). Bemerkenswert ist aber jedenfalls der Versuch, zu den vom Bundesfinanzgericht in der Entscheidung vom 20.8.2014 als zu allgemein gehalten qualifizierten "Zeugenaussagen" der DD vom 14.4.2011 und des PB vom 14.4.2011, nunmehr "passende" (näher konkretisierende) weitere Zeugenaussagen der CP und der AS – vorgeblich aus dem Jahr 2007 – beizubringen. Zusammenfassend ist für das Haftungsverfahren davon auszugehen, dass gegenüber der Primärschuldnerin ein Abgabenanspruch an Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 203.691,89 € und an Umsatzsteuer 2007 ein solcher in Höhe von 105.737,20 € entstanden ist. C) Rechtliche Beurteilung betreffend Haftung gemäß § 9 BAO Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 1) Vertreter der Primärschuldnerin Wer zur Vertretung einer juristischen Person iSd § 80 berufen ist und damit als Haftungsschuldner gemäß § 9 BAO in Betracht kommt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (Stoll, BAO, 787). Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer in einem Mitgliedsstaat der EU rechtswirksam errichteten ausländischen juristischen Person ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zweigniederlassung in Österreich nach jenem Recht zu beurteilen, nach dem die juristische Person gegründet wurde, sofern sich ihr satzungsmäßiger Sitz in einem Mitgliedsstaat befindet (z.B. OGH 15.7.1999, 6Ob124/99z). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung kommt der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft keine eigene zivilrechtliche Rechtsfähigkeit zu. Durch die Eintragung der ausländischen Gesellschaft (im österreichischen Firmenbuch) wird im Inland folglich kein neuer inländischer Rechtsträger geschaffen. Vertragspartner und Prozessgegner ist daher zivilrechtlich nicht die Zweigniederlassung an sich, sondern stets die ausländische Gesellschaft. Daraus folgt, dass die ausländische Gesellschaft mit der Zweigniederlassung "haftet" (Ratka in Straube, GmbHG, § 107 Rz 61 mwN; vgl. zur rechtlichen Einheit der ausländischen Kapitalgesellschaft mit deren inländischen Zweigniederlassung auch VwGH 2.4.1990, 89/15/0002; vgl. weiters zu § 107 GmbHG auch VwGH 19.3.2003, 98/08/0032: Trägerin der aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland erwachsenen Rechte und Pflichten ist die Auslandsgesellschaft; in diesem Sinn auch VwGH 29.3.2000, 96/08/0268). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sein kann. Nach dieser Bestimmung ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unternehmer kann daher jede natürliche Person und jedes Wirtschaftsgebilde sein, das nachhaltig, selbstständig gegen Entgelt Leistungen erbringt und nach außen hin in Erscheinung tritt (Maßgeblichkeit des Aussenverhältnisses). Zivilrechtliche Rechts- oder Geschäftsfähigkeit ist dagegen nicht erforderlich (Berger u.a., UStG-ON, Rz 181). Obwohl der Zweigniederlassung der Primärschuldnerin zivilrechtlich keine eigenständige Rechtssubjektivität zukam, konnte sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes sein, da sie im eigenen Namen aufgetreten ist und nachhaltig, selbständig und gegen Entgelt Leistungen erbracht hat. Auch in dem im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 18.4.2016 in der Beilage 5 dargestellten Beispielgeschäftsfall wird auf der Rechnung die "MC GmbH – Adr.1 – Austria" als liefernder und rechnungsausstellender Unternehmer ausgewiesen. Ferner werden (nur) eine inländische Bankverbindung, die österreichische UID, die inländische Anschrift und die inländische Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung angeführt. Primärschuldnerin ist im gegenständlichen Fall somit die nach deutschem Recht gegründete Firma MC GmbH, die auch Trägerin der aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung im Inland erwachsenen Rechte und Pflichten ist. Aus diesem Grund konnten auch die von der Zweigniederlassung "im eigenen Namen" begründeten Abgabenverbindlichkeiten im deutschen Insolvenzverfahren unmittelbar angemeldet werden. Die Gesellschaft wurde gemäß § 35 deutsches GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Beschwerdeführer hatte diese Funktion ab dem 9.9.2004 inne und war daher ab diesem Zeitpunkt für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten dieser Gesellschaft verantwortlich. Dies betraf auch die am 22.12.2005 errichtete inländische Zweigniederlassung der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer schied am 22.12.2008 aus dieser Funktion aus (Beschluss der "Gesellschafterversammlung"); die erst am 20.1.2009 erfolgte Eintragung des am 22.12.2008 wirksam gewordenen Beschlusses im deutschen Handelsregister hatte nur deklaratorische Bedeutung. Der Beschwerdeführer war damit vom 9.9.2004 bis 22.12.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und damit als deren Vertreter haftungsrechtlich für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Ab Gründung der Zweigniederlassung (Eröffnung laut Angaben des Beschwerdeführers am 22.12.2005) erstreckte sich diese Verantwortlichkeit auch auf die Zweigniederlassung. Die diesbezügliche haftungsrechtliche Verantwortung umfasst daher den Zeitraum 22.12.2005 bis 22.12.2008. Die Bestellung einer inländischen Vertreterin für diese Zweigniederlassung ändert daran im gegenständlichen Fall nichts, war doch die Bestellung der DD nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nur aus Formalgründen erfolgt. Den diesbezüglichen Feststellung des Bundesfinanzgerichtes im Vorhalt vom 27.10.2015 (Punkt 3), dass der Beschwerdeführer im haftungsrelevanten Zeitraum als alleiniger Geschäftsführer für die Primärschuldnerin einschließlich ihrer Zweigniederlassung verantwortlich gewesen sei, trat dieser nicht entgegen. Selbst wenn in diesem Zusammenhang eine tatsächliche Betrauung der nur vorgeschobenen inländischen Vertreterin DD mit abgabenrechtlichen Agenden vorgelegen wäre, wäre damit im gegenständlichen Fall nichts für den Beschwerdeführer gewonnen gewesen. Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird er dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Es treffen ihn in einem solchen Fall Auswahl- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu Haftungsfolgen nach § 9 BAO führen kann. Es gehört zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt. Der zur Vertretung einer juristischen Person Berufene hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibt (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0164 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 122 f, und Ritz, BAO, § 9 Rz 12). Dass der Beschwerdeführer einer solchen Kontrollpflicht nachgekommen wäre, wurde im Hinblick darauf, dass die Bestellung der DD zur inländischen Vertreterin nur zum Schein erfolgt war, verständlicherweise nicht einmal behauptet. Offenbar sollte diese "Bestellung" der DD nur dazu dienen, die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu verschleiern. Dafür spricht auch, dass im Protokoll der "Gesellschafterversammlung" vom 8.8.2007 besonders betont wurde, es bestehe keine Weisungsgebundenheit der (vorgeblichen) inländischen Vertreterin gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern allein gegenüber der "Gesellschafterversammlung". Da diese Gesellschafterversammlung nur aus der Alleingesellschafterin DD bestand, wurde hier somit kurioserweise eine Bindung der DD an die von ihr an sich selbst erteilten Weisungen besonders hervorgehoben. 2) Aushaftende Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin Die Abgabenforderungen gegen die Primärschuldnerin stehen nach rechtskräftigem Abschluss des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.8.2014 fest. Von diesen Abgabenforderungen ist aufgrund der oben aufgezeigten Bindungswirkung auch im Haftungsverfahren auszugehen. Das Finanzamt hat die offenen Abgabenforderungen im deutschen Insolvenzverfahren angemeldet und aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinangerichtes auf insgesamt 357.471,77 € eingeschränkt (siehe dazu Punkt 2 des Vorhaltes vom 27.10.2015); in dieser Forderungsanmeldung sind auch die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern 2006 und 2007 enthalten. 3) Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit. Allerdings ist eine Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich (Ritz, BAO, § 9 Tz 6 mit Hinweis auf VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 19.3.2002, 98/14/0056; 28.5.2002, 99/14/0233). Bereits im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 27.10.2015 wurde erläutert, warum aufgrund der Stellungnahme der deutschen Insolvenzverwalterin bereits jetzt feststehe, dass im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin bestenfalls mit einer Quote von 5 % zu rechnen ist, sodass 95 % der Abgabenforderungen bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen nicht entgegen. Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher aliquot um 5 % zu vermindern (vgl. zur anteiligen Verrechnung der Insolvenzquote etwa VwGH 24.2.2010, 2006/13/0071; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0013), und berechnen sich wie folgt: Umsatzsteuer 2006: 203.691,89 € - 10.184,59 € (5 %) = 193.507,30 € Umsatzsteuer 2007: 105.737,20 € - 5.286,86 € (5 %) = 100.450,34 € 4) Schuldhafte Pflichtverletzung Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.5.2008, 2006/15/0322 mwN). Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz, BAO, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Da der Beschwerdeführer nur bis 22.12.2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit Vertreter der Primärschuldnerin im Sinne des § 80 BAO gewesen ist, waren alle nach dem 22.12.2008 fällig gewesenen Abgabenschuldigkeiten aus der Haftung auszuscheiden. Für die Haftungsinanspruchnahme verbleiben daher nur mehr die Umsatzsteuern 2006 und 2007, die gemäß § 21 Abs. 5 UStG iVm § 21 Abs. 1 UStG aber bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers fällig waren. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.8.2014 (siehe oben Punkt A.3.c.3) eingehend begründet, aus welchen Gründen davon auszugehen ist, dass keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an den angeblichen Leistungsempfänger in Tschechien erfolgt sind; auf diese Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Klarer als durch eine Aussage des angeblichen Geschäftspartners, dass dieser die Primärschuldnerin nicht kennt und mit ihr nie Geschäfte gemacht hat, kann ein Scheingeschäft wohl nicht mehr aufgedeckt werden. Daran hat schon im Festsetzungsverfahren auch die groteske Verantwortung, die Geschäfte wären mit T R als Bevollmächtigten des D V abgeschlossen worden, nichts geändert: ein Bevollmächtiger soll Geschäfte (über mehrere mehrere hunderttausend Euro – noch dazu in bar) für den Vollmachtgeber abschließen, die dieser in seinem Rechnungswesen (als Leistungsempfänger) erfassen muss, ohne diesem Informationen über den Geschäftspartner zu geben und ohne dass sich der Vollmachtgeber über die vom Bevollmächtigten für ihn abgeschlossenen Geschäfte jemals erkundigt? Eine derart lebensfremde Verantwortung wurde dem Bundesfinanzgericht bisher wohl noch selten vorgetragen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101218/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101218.2012
Stammnummer
110522
Gültig
09.06.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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