Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102817/2015
Restschuldbefreiung hat keine Auswirkung auf Haftung des Geschäftsführers, Lohnsteuerprüfung im Insolvenzverfahren, Freispruch im Strafverfahren unerheblich, entschuldbarer Rechtsirrtum liegt nicht vor, Anrechnung von Zahlungen, zu viel gemeldete Lohnabgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102817/2015vom 25.02.2019Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die aufgrund der ersten Lohnsteuerprüfung am 24.7.2009 erlassenen Bescheide wurden daher ordnungsgemäß der damals in einem Ausgleichsverfahren befindlichen GmbH zugestellt.
Die Behauptung des Bf., dass die Abgabenfestsetzungsbescheide ihm nicht spätestens mit dem Haftungsbescheid zur Kenntnis gebracht worden seien, was sich auch daraus ergebe, dass der Haftungsbescheid beigelegte Bescheide nicht ausgewiesen habe und der Vermerk „+ Bescheide“ auf dem Zustellnachweis mit einem anderen Schreibstift angebracht sei, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zutreffend.
Aus der Gesamtschau ergibt sich nämlich, dass der Haftungsbescheid vom 27.9.2010 datiert und einen Vermerk der Finanzamtsvorständin vom 29.9.2010 trägt, wonach die Abgabenbescheide in Kopie beizulegen seien und dies auf der Durchschrift des Haftungsbescheides bzw. am Rückschein zu vermerken sei. Die Verwendung eines anderen Schreibstiftes kann schlüssig so erklärt werden, dass zunächst zugleich mit dem Haftungsbescheid auch der Rückschein angefertigt wurde und der Vermerk „+ Bescheide“ erst nach der Anweisung der Vorständin angebracht wurde. Dass der Haftungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht versandt war, ergibt sich auch aus dem erst am 11.10.2010 erfolgten Zustellversuch durch die Post. Es kann auch den Bediensteten des Finanzamtes nicht ernsthaft unterstellt werden, durch Anbringung des Vermerkes ohne tatsächliche Beilegung der Abgabenbescheide die öffentliche Urkunde des Zustellnachweises gefälscht und damit eine strafbare Handlung begangen zu haben.
Auch das Vorbringen des Bf., dass der Haftungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da er lediglich hinterlegt worden und eine Ortsabwesenheit möglich gewesen sei, geht ins Leere, da der Bf. den Haftungsbescheid offensichtlich behob und durch die Einbringung der dagegen erhobenen Berufung ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (vgl. OGH 30.7.2007, 8 Ob 69/07s, VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059).
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Dem Vorbringen des Bf. hinsichtlich der in den beiden Lohnsteuerprüfungen getroffenen Feststellungen muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat (VwGH 27.2.2008, 2005/13/0094).
Da jedoch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2015, 2011/16/0136; VwGH
22.4.2015, 2013/16/0208
) ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann, war das diesbezügliche Vorbringen des Bf. dennoch zu würdigen. Dabei können allerdings die in den Lohnsteuerprüfungsberichten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Haftungsverfahren nicht angefochtenen werden, da die Behörde daran gebunden ist und sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an einen Abgabenbescheid zu halten hat, wenn einem Haftungsbescheid ein solcher vorangeht (VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043).
Dem Vorbringen des Bf., dass er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätte, kann nicht gefolgt werden, weil nach den Feststellungen der Betriebsprüfung der Bf. im Jahr 2007 eine Neugründung des Unternehmens zu Unrecht annahm, obwohl sämtliche gesetzliche Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Weiters unterließ er die Versteuerung (Lohnabgaben) seiner Vergütungen als Geschäftsführer der GmbH und berechnete keinen Sachbezug für private Fahrten mit firmeneigenen PKW´s.
Aus dem Einwand des Bf., dass weder er noch seine Mitarbeiter betriebliche Fahrzeuge privat genutzt hätten, lässt sich nichts gewinnen, weil diese aufgrund des Fehlens von verpflichtend zu führenden Fahrtenbüchern vom Lohnsteuerprüfer getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Haftungsverfahren nicht in Zweifel gezogen werden können.
Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre (…) verstrichen sind.
Auch geht der Hinweis des Bf., dass er bereits am 17.10.2016 vom Gericht mangels Verschuldens freigesprochen worden sei und auch die Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren eingestellt habe, ins Leere, da weder ein völliges Unterbleiben eines Strafverfahrens noch die Einstellung von Vorerhebungen oder einer Voruntersuchung noch ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes eine Bindung der Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 9 BAO bewirken könnte (VwGH 16.9.2003, 2003/14/0040), zumal das Strafgericht gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG nur für vorsätzlich begangene Straftaten zuständig ist, hingegen zur Haftungsinanspruchnahme auch leichte Fahrlässigkeit berechtigt (VwGH 31.10.2000, 95/15/0137), und das Finanzstrafverfahren mit Bescheid vom 1.8.2018 nicht mangels Verschuldens, sondern lediglich infolge Eintritts der absoluten Verjährung gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG eingestellt wurde.
Den Bf. vermag auch sein Vorbringen, dass es sich bei den Abschlussbuchungen nicht um einen zusätzlichen Geschäftsführerbezug gehandelt habe, sondern um Barauszahlungen an Dienstnehmer, die ausnahmslos ordnungsgemäß den Lohnabgaben unterzogen worden seien, sowie um Umbuchungen zum Jahresabschluss, denen kein Geldfluss zugrunde gelegen sei, nicht zu exkulpieren.
Dazu legte er seine schriftliche Rechtfertigung vom 10.1.2015 als Beschuldigter in einem wegen Hinterziehung der gegenständlichen Lohnabgaben betreffend die angeblich nicht versteuerten zusätzlichen Geschäftsführerbezüge geführten gerichtlichen Strafverfahren vor, worin er die auch im Haftungsverfahren erhobenen Einwendungen ausführlich darlegte.
Zum Verschulden wurde darin vorgebracht, dass die damalige steuerliche Vertretung der Gesellschaft anlässlich der Erstellung der Jahresabschlüsse aus ökonomischen Gründen von einer Erfassung und richtigen Zuordnung jeder einzelnen Buchung abgesehen und dafür ein unrichtig bezeichnetes Aufwandskonto zu Unrecht mit dem gesamten Betrag belastet habe. Aus dem Protokollvermerk vom 17.10.2016, dem dann auch die verkürzte Urteilsausfertigung des Freispruches folgte, sagte der als Sachverständiger befragte Steuerberater vor Gericht aus, dass die Verantwortung des Bf., dass er in die Entscheidung seines Steuerberaters über die Vornahme der inkriminierten Umbuchungen nicht eingebunden gewesen sei, wegen des Zeitdruckes der Bilanzerstellung zwar zutreffen könnte, jedoch der Überhang an Entnahmen aus dem Verrechnungskonto gegen den Einlagen entweder unversteuerte Geschäftsführerbezüge oder unverzinste Darlehen darstellten, die darüber hinaus im Falle der Uneinbringlichkeit als verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls zu versteuern seien.
Dazu weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der bloße Umstand, einen Steuerberater mit den steuerlichen Agenden der Gesellschaft betraut zu haben, ein Verschulden des Geschäftsführers der Gesellschaft an der Uneinbringlichkeit der Abgaben der Gesellschaft nicht ausschließt (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0187).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat dazu auch in der gegenständlichen Haftungsangelegenheit judiziert, dass
Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. Ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum wird durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung im Übrigen noch nicht dargetan (VwGH
22.4.2015, 2013/16/0208
).
Nach seiner strafrechtlichen Rechtfertigung wandte der Bf. ein, dass der damalige steuerliche Vertreter ihn darauf hingewiesen habe, dass bei den vorgenommenen Pauschalumbuchungen das Risiko bestehe, dass die Abgabenbehörden den Stand des Verrechnungskontos den Lohnabgaben unterziehen könnte, weshalb eine entsprechende Rückstellung gebildet worden sei, und er diese vom Steuerberater vorgeschlagene Vorgangsweise mangels steuerrechtlicher Kenntnisse akzeptiert habe.
Nach der Rechtsprechung kann die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten den Geschäftsführer jedoch nur dann entschuldigen, wenn dieser im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die vermeintliche Rechtsrichtigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise informieren hat lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Geschäftsführers vorgelegen wären (VwGH 28.6.2012, 2010/16/0264).
Dadurch dass der Steuerberater offenbar selbst von der Wahrscheinlichkeit der Steuerpflicht der Salden des Verrechnungskontos wegen der Einstellung von Rückstellungen ausging,
ist ein entschuldbarer Rechtsirrtum
des Bf.
dabei auszuschließen, zumal Unkenntnis einen Vertreter ohnehin nicht zu exkulpieren vermag (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0246).
Dem Bf. ist daher die schuldhafte Pflichtverletzung der nicht ordnungsgemäßen Meldung im geprüften Zeitraum sowie der daraus folgenden unvollständigen Entrichtung der Lohnsteuer zum Fälligkeitstag vorzuwerfen.
Dem Antrag des Bf. auf zeugenschaftliche Einvernahme des Lohnsteuerprüfers in der mündlichen Verhandlung war deshalb nicht nachzukommen, weil dieser aufgrund der Bindung an die von ihm im Lohnsteuerprüfungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lediglich Auskunft über die vorgenommene monatliche Aufgliederung der nur jahresweise festgesetzten Lohnabgaben 2007-2009 geben sollte, da der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.4.2015, 2013/16/0208, die Unzulässigkeit dieser Jahressteuern wegen der Unmöglichkeit eines zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu berechnenden Gleichbehandlungsnachweises feststellte.
Da das Finanzamt die Aufgliederung der Lohnabgaben anhand der in der Lohnsteuerprüfung getroffenen Feststellungen schlüssig und zweifelsfrei darlegen konnte, werden diese Berechnungen der Haftungsinanspruchnahme zugrunde gelegt und die in Höhe von 10% entrichtete Ausgleichsquote sowie die Konkursquote von 0,3% abgezogen (Tabelle untenstehend). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Frage der exakten monatlichen Aufteilung der Lohnabgaben aufgrund der vom Bf. eingewendeten Unmöglichkeit der Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises mangels vorhandener Unterlagen ohnehin keine Bedeutung zukommt.
Die übrigen haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben betreffen ebenfalls Fälligkeiten vor dem Ausgleichsverfahren oder zwischen Ausgleichs- und Konkursverfahren und wurden zwar vom Bf. selbst gemeldet, jedoch nicht entrichtet.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003).
Aus dem Einwand des Bf., dass das Finanzamt im Wege eines Ermittlungsverfahrens hätte feststellen müssen, in welchem Ausmaß eine Quotenverschlechterung anzunehmen wäre und eine Beweislastumkehr nur dann gelte, wenn die Gläubigergleichbehandlung tatsächlich nicht eingehalten worden wäre, lässt sich nichts gewinnen, weil n
ach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.
Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen.
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus hat der Bf. jedoch trotz wiederholter Aufforderung seitens des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes nicht aufgestellt.
Der Hinweis, dass er keinen Zugriff mehr auf die geschäftlichen Unterlagen hätte, vermag den Bf. nicht zu exkulpieren, weil es dem Vertreter obliegt, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen.
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (VwGH
27.9.2012, 2009/16/0181; VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208).
Der Hinweis des Bf. auf den im Wesentlichen unveränderten Verbindlichkeitenstand zwischen Ausgleichs- und nachfolgendem Konkursverfahren, geht ins Leere, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146) der Geschäftsführer die dem Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen Tilgung der Abgabenforderungen auch verletzt, wenn er das Gebot quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht beachtet, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur anteilig Zahlung leistet. Darüber hinaus ist dieser Umstand ohnehin nicht aussagekräftig für das Vorhandensein von liquiden Mitteln vor dem Ausgleichsverfahren.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt jedoch ohnehin nicht für die Lohnsteuer, da f
ür aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz gelten (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Auch sein Vorbringen, dass noch im März 2009 Zahlungen von rund € 44.000,00 an das Finanzamt geleistet worden seien, weshalb er die Abgabenbehörde nicht schlechter gestellt habe als die übrigen Gläubiger, kann mangels Nachweises der Gläubigergleichbehandlung keine Berücksichtigung finden.
Zum Einwand des Bf., dass zwischen Oktober und November 2008 Zahlungen auf das Abgabenkonto in Höhe von rund € 115.000,00 erfolgt seien und dieses daher zum Zeitpunkt der ältesten Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben 17.11.2008 lediglich einen minimalen Rückstand von rund € 517,00 aufgewiesen habe, weshalb die Zahlungen vom März 2009 die haftungsgegenständlichen Abgaben reduzieren müssten, wird darauf hingewiesen, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Haftenden und der Abgabenbehörde über die Gebarung auf dem Abgabenkonto nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem über Antrag auszulösenden Verfahren zur Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO auszutragen sind (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176; VwGH 24.2.2010, 2007/13/0093).
Informativ wird festgestellt, dass die monierten Zahlungen Abgabenrückstände der Gesellschaft verminderten, die ansonsten ebenfalls haftungsgegenständlich wären.
Dem Einwand des Bf., dass zahlreiche Dienstnehmer einige Monate vor Ausgleichseröffnung nicht mehr bezahlt worden seien, weshalb die hierauf entfallenden Abgabenforderungen nicht zu Recht bestünden, ist beizupflichten, da auch die am 24.7.2009 abgeschlossene erste Lohnsteuerprüfung
zu viel gemeldete Lohnabgaben feststellte:
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Abgabe
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Betrag
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Lohnsteuer 05/2009
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- 9.989,73
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Dienstgeberbeitrag 05/2009
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- 4.742,20
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009
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- 389,14
Dieser Überhang wird auf die im Haftungsbescheid enthaltenen (gemeldeten) Lohnabgaben 05/2009 sowie auf den gemeldeten Dienstgeberbeitrag 04/2009 verrechnet:
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Abgabe
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Betrag lt. Haftungsbescheid
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verbleibt
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Lohnsteuer 05/2009
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11.330,76
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1.341,03
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Dienstgeberbeitrag 05/2009
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4.334,18
|
0,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009
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394,89
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5,75
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Dienstgeberbeitrag 04/2009
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3.988,50
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3.590,48
Da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991, 90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), war die Haftungsschuld wie folgt zu verringern:
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Abgabe
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Betrag lt. Haftungsbescheid
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aushaftender Betrag
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Umsatzsteuer 11/2008
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256,00
|
0,00
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Umsatzsteuer 02/2009
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3.540,57
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2.359,08
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Säumniszuschlag 2007
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844,34
|
0,00
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Säumniszuschlag 2008
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4.142,09
|
0,00
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Säumniszuschlag 2008
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989,20
|
0,00
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Säumniszuschlag 2009
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3.555,70
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0,00
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Säumniszuschlag 2009
|
515,83
|
0,00
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Aussetzungszinsen 2008
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115,38
|
0,00
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Pfändungsgebühr 2009
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104,21
|
0,00
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die vom Bf. geltend gemachten „Billigkeitsgründe“, deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Soweit der Bf. damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-2 im Ausmaß von nunmehr € 370.472,71 zu Recht:
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Abgabe
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Fälligkeit
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Betrag
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Abzüglich 10 % Ausgleichs-quote
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Abzüglich 0,3 % Konkurs-quote
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Lohnsteuer 01/2007
|
15. 02. 2007
|
424,95
|
382,46
|
381,31
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Dienstgeberbeitrag 01/2007
|
15. 02. 2007
|
2.927,44
|
2.634,70
|
2.626,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2007
|
15. 02. 2007
|
273,23
|
245,91
|
245,17
|
Lohnsteuer 02/2007
|
15. 03. 2007
|
424,95
|
382,46
|
381,31
|
Dienstgeberbeitrag 02/2007
|
15. 03. 2007
|
2.927,44
|
2.634,70
|
2.626,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2007
|
15. 03. 2007
|
273,23
|
245,91
|
245,17
|
Lohnsteuer 03/2007
|
16. 04. 2007
|
424,95
|
382,46
|
381,31
|
Dienstgeberbeitrag 03/2007
|
16. 04. 2007
|
2.927,44
|
2.634,70
|
2.626,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2007
|
16. 04. 2007
|
273,23
|
245,91
|
245,17
|
Lohnsteuer 04/2007
|
15. 05. 2007
|
424,95
|
382,46
|
381,31
|
Dienstgeberbeitrag 04/2007
|
15. 05. 2007
|
47,93
|
43,14
|
43,01
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2007
|
15. 05. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 05/2007
|
15. 06. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 05/2007
|
15. 06. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2007
|
15. 06. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 06/2007
|
16. 07. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 06/2007
|
16. 07. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2007
|
16. 07. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 07/2007
|
16. 08. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 07/2007
|
16. 08. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2007
|
16. 08. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 08/2007
|
17. 09. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 08/2007
|
17. 09. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2007
|
17. 09. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 09/2007
|
15. 10. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 09/2007
|
15. 10. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2007
|
15. 10. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 10/2007
|
15. 11. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 10/2007
|
15. 11. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2007
|
15. 11. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 11/2007
|
17. 12. 2007
|
307,94
|
277,15
|
276,31
|
Dienstgeberbeitrag 11/2007
|
17. 12. 2007
|
35,56
|
32,00
|
31,91
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2007
|
17. 12. 2007
|
3,32
|
2,99
|
2,98
|
Lohnsteuer 12/2007
|
15. 01. 2008
|
34.697,66
|
31.227,89
|
31.134,21
|
Dienstgeberbeitrag 12/2007
|
15. 01. 2008
|
3.338,46
|
3.004,61
|
2.995,60
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2007
|
15. 01. 2008
|
311,59
|
280,40
|
279,56
|
Lohnsteuer 01/2008
|
15. 02. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 01/2008
|
15. 02. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2008
|
15. 02. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 02/2008
|
17. 03. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 02/2008
|
17. 03. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2008
|
17. 03. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 03/2008
|
15. 04. 2008
|
3.839,89
|
3.455,90
|
3.445,53
|
Dienstgeberbeitrag 03/2008
|
15. 04. 2008
|
356,20
|
320,58
|
319,62
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2008
|
15. 04. 2008
|
33,24
|
29,92
|
29,83
|
Lohnsteuer 04/2008
|
15. 05. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 04/2008
|
15. 05. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2008
|
15. 05. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 05/2008
|
16. 06. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 05/2008
|
16. 06. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2008
|
16. 06. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 06/2008
|
15. 07. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 06/2008
|
15. 07. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2008
|
15. 07. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 07/2008
|
18. 08. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 07/2008
|
18. 08. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2008
|
18. 08. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 08/2008
|
15. 09. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 08/2008
|
15. 09. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2008
|
15. 09. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Lohnsteuer 09/2008
|
15. 10. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Dienstgeberbeitrag 09/2008
|
15. 10. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2008
|
15. 10. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Kammerumlage 07-09/2008
|
17. 11. 2008
|
77,62
|
69,86
|
69,65
|
Lohnsteuer 10/2008
|
17. 11. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Lohnsteuer 10/2008
|
17. 11. 2008
|
27.537,01
|
24.783,31
|
24.708,96
|
Dienstgeberbeitrag 10/2008
|
17. 11. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Dienstgeberbeitrag 10/2008
|
17. 11. 2008
|
11.708,39
|
10.537,55
|
10.505,94
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2008
|
17. 11. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2008
|
17. 11. 2008
|
1.092,78
|
983,50
|
980,55
|
Körperschaftsteuer 10-12/2008
|
17. 11. 2008
|
410,72
|
369,65
|
368,54
|
Lohnsteuer 11/2008
|
15. 12. 2008
|
361,09
|
324,98
|
324,01
|
Lohnsteuer 11/2008
|
15. 12. 2008
|
22.197,77
|
19.977,99
|
19.918,06
|
Dienstgeberbeitrag 11/2008
|
15. 12. 2008
|
43,11
|
38,80
|
38,68
|
Dienstgeberbeitrag 11/2008
|
15. 12. 2008
|
14.379,98
|
12.941,98
|
12.903,16
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2008
|
15. 12. 2008
|
4,02
|
3,62
|
3,61
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2008
|
15. 12. 2008
|
1.342,13
|
1.207,92
|
1.204,29
|
Lohnsteuer 12/2008
|
15. 01. 2009
|
68.145,37
|
61.330,83
|
61.146,84
|
Lohnsteuer 12/2008
|
15. 01. 2009
|
20.705,35
|
18.634,82
|
18.578,91
|
Dienstgeberbeitrag 12/2008
|
15. 01. 2009
|
6.351,70
|
5.416,53
|
5.699,38
|
Dienstgeberbeitrag 12/2008
|
15. 01. 2009
|
8.922,63
|
8.030,37
|
8.006,28
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2008
|
15. 01. 2009
|
592,82
|
533,54
|
531,94
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2008
|
15. 01. 2009
|
832,78
|
749,50
|
747,25
|
Lohnsteuer 01/2009
|
16. 02. 2009
|
299,68
|
269,71
|
268,90
|
Dienstgeberbeitrag 01/2009
|
16. 02. 2009
|
27,12
|
24,41
|
24,33
|
Dienstgeberbeitrag 01/2009
|
16. 02. 2009
|
4.220,21
|
3.798,19
|
3.786,79
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2009
|
16. 02. 2009
|
2,47
|
2,22
|
2,21
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2009
|
16. 02. 2009
|
517,40
|
465,66
|
464,26
|
Lohnsteuer 02/2009
|
16. 03. 2009
|
2.238,41
|
2.014,57
|
2.008,53
|
Lohnsteuer 02/2009
|
16. 03. 2009
|
9.806,97
|
8.826,27
|
8.799,79
|
Dienstgeberbeitrag 02/2009
|
16. 03. 2009
|
214,22
|
192,80
|
192,22
|
Dienstgeberbeitrag 02/2009
|
16. 03. 2009
|
5.037,69
|
4.533,92
|
4.520,32
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2009
|
16. 03. 2009
|
19,48
|
17,53
|
17,48
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2009
|
16. 03. 2009
|
458,99
|
413,09
|
411,85
|
Umsatzsteuer 02/2009
|
15. 04. 2009
|
2.359,08
|
2.123,17
|
2.116,80
|
Lohnsteuer 03/2009
|
15. 04. 2009
|
276,67
|
249,00
|
248,26
|
Lohnsteuer 03/2009
|
15. 04. 2009
|
10.743,44
|
9.669,10
|
9.640,09
|
Dienstgeberbeitrag 03/2009
|
15. 04. 2009
|
24,90
|
22,41
|
22,34
|
Dienstgeberbeitrag 03/2009
|
15. 04. 2009
|
5.023,62
|
4.521,26
|
4.507,69
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2009
|
15. 04. 2009
|
2,27
|
2,04
|
2,03
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 03/2009
|
15. 04. 2009
|
457,71
|
411,94
|
410,70
|
Umsatzsteuer 03/2009
|
15. 05. 2009
|
1.877,62
|
1.689,86
|
1.684,79
|
Lohnsteuer 04/2009
|
15. 05. 2009
|
15.068,69
|
13.561,82
|
13.521,14
|
Lohnsteuer 04/2009
|
15. 05. 2009
|
6.547,25
|
5.892,53
|
5.874,85
|
Dienstgeberbeitrag 04/2009
|
15. 05. 2009
|
1.452,40
|
1.307,16
|
1.303,24
|
Dienstgeberbeitrag 04/2009
|
15. 05. 2009
|
3.590,48
|
3.231,43
|
3.221,74
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2009
|
15. 05. 2009
|
132,01
|
117,81
|
118,45
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 04/2009
|
15. 05. 2009
|
363,40
|
327,06
|
326,08
|
Körperschaftsteuer 04-06/2009
|
15. 05. 2009
|
437,00
|
393,30
|
392,12
|
Umsatzsteuer 04/2009
|
15. 06. 2009
|
6.728,47
|
6.055,62
|
6.037,46
|
Lohnsteuer 05/2009
|
15. 06. 2009
|
611,11
|
550,00
|
548,35
|
Lohnsteuer 05/2009
|
15. 06. 2009
|
1.341,03
|
1.206,93
|
1.203,31
|
Dienstgeberbeitrag 05/2009
|
15. 06. 2009
|
57,18
|
51,462
|
51,31
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009
|
15. 06. 2009
|
5,20
|
4,68
|
4,67
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2009
|
15. 06. 2009
|
5,75
|
5,18
|
5,16
|
Umsatzsteuer 05/2009
|
15. 07. 2009
|
36.290,67
|
---
|
36.181,80
|
Lohnsteuer 06/2009
|
15. 07. 2009
|
509,82
|
---
|
508,29
|
Dienstgeberbeitrag 06/2009
|
15. 07. 2009
|
47,40
|
---
|
47,26
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2009
|
15. 07. 2009
|
4,32
|
---
|
4,31
|
Lohnsteuer 07/2009
|
17. 08. 2009
|
907,02
|
---
|
904,30
|
Dienstgeberbeitrag 07/2009
|
17. 08. 2009
|
96,47
|
---
|
96,18
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2009
|
17. 08. 2009
|
8,78
|
---
|
8,75
|
Lohnsteuer 08/2009
|
15. 09. 2009
|
956,16
|
---
|
953,29
|
Dienstgeberbeitrag 08/2009
|
15. 09. 2009
|
102,90
|
---
|
102,59
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2009
|
15. 09. 2009
|
9,37
|
---
|
9,34
|
Lohnsteuer 09/2009
|
15. 10. 2009
|
1.011,30
|
---
|
1.008,27
|
Dienstgeberbeitrag 09/2009
|
15. 10. 2009
|
109,33
|
---
|
109,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2009
|
15. 10. 2009
|
9,95
|
---
|
9,92
|
Lohnsteuer 10/2009
|
16. 11. 2009
|
1.011,30
|
---
|
1.008,27
|
Dienstgeberbeitrag 10/2009
|
16. 11. 2009
|
109,33
|
---
|
109,00
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 10/2009
|
16. 11. 2009
|
9,95
|
---
|
9,92
|
Umsatzsteuer 10/2009
|
15. 12. 2009
|
10.386,32
|
---
|
10.355,16
|
Lohnsteuer 11/2009
|
15. 12. 2009
|
1.138,32
|
---
|
1.134,91
|
Dienstgeberbeitrag 11/2009
|
15. 12. 2009
|
124,99
|
---
|
124,62
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2009
|
15. 12. 2009
|
11,38
|
---
|
11,35
|
Umsatzsteuer 11/2009
|
15. 01. 2010
|
10.746,79
|
---
|
10.714,55
|
Lohnsteuer 12/2009
|
15. 01. 2010
|
1.138,32
|
---
|
1.134,91
|
Dienstgeberbeitrag 12/2009
|
15. 01. 2010
|
153,88
|
---
|
153,42
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2009
|
15. 01. 2010
|
14,01
|
---
|
13,97
|
Umsatzsteuer 12/2009
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15. 02. 2010
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13.713,59
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13.672,45
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Umsatzsteuer 12/2009
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15. 02. 2010
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749,26
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747,01
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am 25. Februar 2019
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102817/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102817.2015
- Stammnummer
- 123057
- Gültig
- 25.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF