Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102817/2015
Restschuldbefreiung hat keine Auswirkung auf Haftung des Geschäftsführers, Lohnsteuerprüfung im Insolvenzverfahren, Freispruch im Strafverfahren unerheblich, entschuldbarer Rechtsirrtum liegt nicht vor, Anrechnung von Zahlungen, zu viel gemeldete Lohnabgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102817/2015vom 25.02.2019Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zahlreiche weitere und betragsmäßig beträchtliche angemeldete Dienstnehmerforderungen zum IESG-Fonds würden sich im Arbeitsbogen finden. Nach dem vorliegenden Akteninhalt seien die angeführten Beträge (genannt seien jeweils die Bruttobeträge laut IESG-Anmeldung) den Lohnabgaben unterzogen worden, obwohl eine Auszahlung an die Dienstnehmer durch das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nicht (mehr) erfolgt sei, sodass eine Haftung des Bf. insoweit nicht in Betracht komme.
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Mit Schreiben vom 21. Jänner 2016 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt um Neuberechnung und Aufgliederung der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben sowie um Stellungnahme zum vorstehenden Schreiben des Bf.
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In Beantwortung des Vorhaltes führte das Finanzamt mit Schreiben vom 24. Februar 2016 aus:
Die Behauptung des Bf., dass das Finanzamt die Forderungen beim Ausgleichsverfahren nicht ordnungsgemäß angemeldet habe, sei schlichtweg erfunden und könne durch den Inhalt des Einbringungsaktes widerlegt werden.
Die Einzahlung iHv € 47.232,83, gebucht am 25.11.2009, stelle eine Quotenzahlung des Masseverwalters dar. Dieses sei auch aus dem Aktenvermerk vom 30.11.2009 im elektronischen Einbringungsakt (b-Verfahren) ersichtlich (dzt. S 13 und 14 des b-Verfahrens, siehe Anhang „AV 6.11. und 30.11. b-Verfahren zu Nummer*****“). Der Originalbeleg sei aus dem Keller beschafft worden (siehe Anhang „Beleg 25112009“).
Zum Beweis, dass es sich in diesem Fall um eine Quotenzahlung handle, könnte der Masseverwalter P-6 als Zeuge einvernommen werden.
Die Behauptung des Bf., dass es sich bei der Buchung „96“ um den Widerruf einer Nachsicht handle, sei falsch. Der Buchungscode „96“ bedeute, dass hier die Aussetzung der Einbringung widerrufen worden sei. Dieser Vorgang erfolge, wenn Quotenzahlungen auf den Abgabenrückstand im Ausgleichsverfahren getätigt würden und auch hier sei mit diesem Buchungscode die Aussetzung der Einbringung widerrufen worden.
Im Zuge der GPLA-Prüfung anlässlich eines Konkursverfahrens seien vom GPLA-Prüfer P-5 anhand der Daten der vorgelegten Lohnverrechnung die nicht ausbezahlten Bezüge bei der Berechnung der Iohnabhängigen Abgaben berücksichtigt worden. Der Prüfer habe festgestellt, welche Dienstnehmer welche Monate beim Insolvenzentgeltfonds (IESG-Fonds) angemeldet gehabt hätten und habe in diesen Monaten die lohnabhängigen Abgaben auf Null gesetzt (da die Steuerpflicht nur bei Zufluss entstehe). Dieses sei ersichtlich im Arbeitsbogen aus der Berechnungstabelle (Datei) „Berechnung Staff24.xls“, Tabellenblatt „Berechnung DB_LSt_2009“ (siehe Anhang „Berechnung Staff24.xls“). Darin sei ersichtlich, dass die Iohnabhängigen Abgaben der Monate Mai und Juni auf Null seien. Aus der Datei „Betriebsakt_2009_07_07.xls“, Tabellenblatt „Berechnung_Bedingte“ (siehe Anhang „Betriebsakt_2009_07_07.xIs“) sei die Anmeldung der Dienstnehmer beim IESG-Fonds ersichtlich. Daraus folge, dass nur von den tatsächlich ausbezahlten Gehältern/Löhnen die lohnabhängigen Abgaben berechnet worden seien.
Die Aufteilung der Geschäftsführerbezüge pro Monat des Zeitraumes 1/2007 bis 6/2009 sei aus Anhang „Kopie von VerrKonto Bf. wg Fälligkeit BFG 301115.xls“ ersichtlich. Der Stellungnahme des Bf. in diesem Punkt sei zu entgegnen, dass es sich bei den hier abgeflossenen Bargeldbeträgen nicht um Akonto-Lohnzahlungen an Dienstnehmer aus der Kassa handeln könne. Die Zeugin P-8 sage im Finanzstrafverfahren aus, dass sie nicht beobachtet habe, dass der Gf Bf. Gelder aus der Kassa entnommen habe (siehe Anhang „Zeugenaussage P-8“):
„Frage: Wie lange waren Sie in der G-2 (vormals G-1) angestellt?
Antwort: Ich glaube, ich war auf alle Fälle mehr als 3 Jahre angestellt, weil ich dort gelernt habe und dann noch 2 oder 3 Monate länger.
Auf die Frage, welchen Zeitraum das betrifft: Das war von 2006 bis November 2009
Frage: Welche Aufgaben hatten Sie im Unternehmen?
Antwort: Ich saß beim Empfang, Telefon, Aufnahme von Gesprächen, also Bewerbungsgespräche und alles was so angefallen ist, z.B. Stundenzettel angenommen und kontrolliert und nachgerechnet, oder Urlaubsanträge ausgefüllt. Alle Bewerbungsdaten, die in einem Lebenslauf stehen, habe ich in das Programm eingegeben und Angebote und Aufträge geschrieben, wenn das der Personalberater vorgegeben hat.
Auf die Frage, wer der Personalberater war: Das waren mehrere, da war ein ständiger Wechsel, z.B. P-9, P-10, P-11, P-12, P-13.
Frage: Welche Aufgaben hatte Herr Bf. im Unternehmen? Was hat er gearbeitet?
Antwort: Das war unser Geschäftsführer, der machte alles. Eine richtige Einsicht habe ich nicht gehabt, denn er hatte sein eigenes Büro.
Frage: Wer hat im Unternehmen die Lohnverrechnung und die Buchhaltung erledigt?
Antwort: Das war ausgelagert. Das hat G-3 gemacht.
Frage: Haben Sie Vorarbeiten für die Lohnverrechnung erledigt?
Antwort: Ja, ich habe die Stunden in das Programm eingegeben und an die G-3 übermittelt. Da sind die fertigen Lohnzettel von der G-3 gekommen. Als Lehrling habe ich immer mitgeholfen und war dann erst das letzte halbe Jahr dafür verantwortlich.
Frage: Wer war noch in diesem Bereich tätig?
Antwort: Frau P-14, an den Vornamen kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern.
Frage: Wer hat die Anweisungen zur Eingabe gegeben?
Antwort: Vom Chef (Bf.) aus und die Kolleginnen, Frau P-14 und P-15.
Frage: Haben Sie auch in der Buchhaltung bei der Verbuchung oder beim Vorbereiten von Buchungen geholfen?
Antwort: Nein. Buchhaltung war ganz G-3 und Bf. Sache.
Frage: Wer im Unternehmen hatte Kontakt mit dem Steuerberater?
Antwort: Wir schon auch, da ist es nur um die Lohnverrechnung gegangen, ansonsten nur der Herr Bf., der immer hingefahren ist, wenn etwas war.
Frage: Was meinten sie mit ‚wenn etwas war‘? Können Sie sich an einen Vorfall erinnern?
Antwort: Nein. Ich kann mich nur erinnern, dass er immer sagte, er muss jetzt schnell zum Steuerberater fahren.
Frage: Waren Sie auch bei Gesprächen mit dem Steuerberater betreffend die Bilanzierung der Jahre 2007 und 2008 dabei?
Antwort: Nein.
Frage. Können Sie jemanden nennen, der dabei war?
Antwort: Nein. Das hat immer der Herr Bf. alleine gemacht: Ich kann mich nicht erinnern, dass jemand dabei war.
Frage: Können Sie sich erinnern, was über die Verbuchung von zusätzlichen Geschäftsführerbezügen gesprochen wurde?
Antwort: Nein.
Frage: Wer im Unternehmen konnte vom Geschäfts-Firmenkonto Geld beheben, d.h. wer war zeichnungsberechtigt bei der Bank?
Antwort: Nein, das weiß ich nicht. Ich schätze, der Herr Bf..
Frage: Wer hat tatsächlich Geld behoben?
Antwort: Da weiß ich nichts.
Frage: Gab es im Unternehmen eine Kasse mit Bargeld? Wer hatte Zugriff zu dieser?
Antwort: Ja. Das waren die Frau P-15 und die Frau P-14 und zuletzt ich dann.
Frage: Hat Herr Bf. Bargeld aus dieser Kassa genommen?
Antwort. Nein. Er hatte keinen Schlüssel. Die Kassa war im Trolley verwahrt und die Schlüssel hatten wir selbst mit.
Frage: Hat Herr Bf. Bargeld bekommen, indem er bei ihnen um dieses ersucht hatte? Ist das vorgekommen?
Antwort: Er hätte nur Geld bekommen, wenn er einen Beleg gehabt hätte. Wir haben ja das Kassabuch führen müssen. Ich kann mich nicht erinnern, ob das vorgekommen ist.
Frage: Welche Werbeleistungen hat Herr Bf. für die G-2 (vormals G-1) erbracht?
Antwort: Er war Hauptsponsor beim G-4 in OrtX*** und bei G-5 auf den Banden.
Auf die Frage, ob Herr Bf. Werbeleistungen für die Firma erbracht hat: Da fällt mir nichts ein.
Frage: Wer hat die Buchungen der Zahlungen an Herrn Bf. am 7650 Konto (Werbeleistungen Bf.) veranlasst?
Antwort: Dazu weiß ich gar nichts.
Frage: Können Sie jemanden nennen, der über Verbuchungen der Werbeleistungen oder überhaupt über die Buchhaltung Bescheid wissen könnte?
Antwort: Nein, nur die G-3.“
Weiter sei zu bemerken, dass der Steuerberater die Beträge, die am Verrechnungskonto ausgehaftet hätten, mit 4% verzinst und für die aushafteten Beträge die Iohnabhängigen Abgaben berechnet und für diese eine Rückstellung gebildet habe. Das deute darauf hin, dass es sich hier um Geschäftsführerbezüge handle. Wenn es sich wie behauptet um Lohn-Akontozahlungen gehandelt hätte, wäre keine Verzinsung am Verrechnungskonto durchgeführt und keine gewinnmindernde Buchung als Geschäftsführerbezug auf das Geschäftsführerkonto durchgeführt und keine Rückstellung für darauf anfallende lohnabhängige Abgaben gebildet worden. Die Lohnverrechnung hätte hingegen richtig gestellt werden müssen, um diese Lohnzahlungen ordnungsgemäß der Sozialversicherung und der Iohnabhängigen Abgaben zu unterziehen. Das sei nicht passiert. Im Strafverfahren sei der damalige Steuerberater der G-2 vom Bf. nicht von seiner Verschwiegenheit entbunden worden, sodass dieser als Zeuge dazu nicht habe befragt werden können.
Es liege der Abgabenbehörde noch keine Information vor, ob das Personalverrechnungskonto für die Jahre 2008 und 2009 vom Bf. vorgelegt werde. Sobald die Verrechnungskonten vorliegen würden, würden diese an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.
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Mit Schreiben vom 16. März 2016 übermittelte der Bf. die Konten 2300 (Lohn- und Gehaltsvorschüsse) und 3700 (Verrechnungskonten Personal) der G-2.
Die Auszahlungen von (insbesondere) Bar-Aconti an Dienstnehmer seien im Jahr 2008 offensichtlich über das Konto Lohn- und Gehaltsvorschüsse (Kontonummer 2300) geführt worden. Insgesamt seien Gehaltsvorschüsse in einer Größenordnung von mehr als € 100.000,00 im Jahr 2008 an Dienstnehmer ausbezahlt worden, überwiegend als Bar-Aconti. Ebenfalls vorgelegt werde das Konto 3700 (Verrechnungskonto Personal). Im Gegensatz zum Jahr 2007 würden darüber aber augenscheinlich im Jahr 2008 keine Aconti mehr geführt, sondern „nur“ die regelmäßigen Lohn- und Gehaltsüberweisungen.
Ebenso übermittelt würden verschiedene Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die der Bf. selbst noch bei seinen Unterlagen aufgefunden habe. Die darin ausgewiesenen Aconti seien jeweils auch auf dem Konto Lohn- und Gehaltsvorschüsse ersichtlich, sodass (auch) vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass diese Aconti, die der Bf. an Dienstnehmer ausbezahlt habe, ordnungsgemäß den Lohnabgaben unterzogen worden seien.
Die Beschaffung der Konten für das Jahr 2009 sei (trotz Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters des Bf. mit dem früheren Steuerberater) nicht (mehr) möglich gewesen. An der Gepflogenheit der umfangreichen Bar-Aconti an Dienstnehmer habe sich aber nichts geändert; dies mit Ausnahme der Monate vor Konkurseröffnung; hierüber sei vom Rechtsvertreter des Bf. bereits ausgeführt und auf die Anmeldungen zum IESG-Fonds verwiesen worden.
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Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 wurde dem Bf. seitens des Bundesfinanzgerichtes das Schreiben des Finanzamtes vom 24. Februar 2016 samt Beilagen zur Kenntnis übermittelt.
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Mit Vorhalt vom 29. August 2016 gab das Bundesfinanzgericht dem Bf. letztmalig Gelegenheit, einen Gleichbehandlungsnachweis zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zu erbringen. In den nachstehend aufgegliederten Abgaben seien keine Lohnsteuern enthalten, da diese der Gleichbehandlung nicht unterlägen, sondern gemäß § 78 Abs. 3 EStG jedenfalls (gegebenenfalls gekürzt) zu entrichten seien. Außerdem seien die Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2007-2009 herausgenommen, da diese seitens des Finanzamtes nicht zweifelsfrei auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume hätten aufgegliedert werden können. Dies gelte jedoch nicht für die Lohnsteuern 2007-2009, da hier mangels Gleichbehandlung eine Aufgliederung nicht erforderlich sei.
Informativ wurde darauf hingewiesen, dass entgegen der Rechtsansicht des Bf. eine weitere mündliche Verhandlung nicht stattfinden werde, da diese bereits am 24.9.2013 durchgeführt und somit seinem Antrag entsprochen worden sei.
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Mit Schreiben vom 29.11.2016 beantwortete der Bf. den Vorhalt und führte aus:
1. Zunächst werde dem Bundesfinanzgericht zur Kenntnis gebracht, dass eine weitere Urkundenvorlage unter Bezug auf das gegenständliche beim Bundesfinanzgericht anhängige Haftungsverfahren direkt bei der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgt sei. Diese Urkundenvorlage (samt den damals vorgelegten Urkunden) werde zur Information des Bundesfinanzgerichts an dieses übermittelt und auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz vom 16.03.2016 verwiesen.
2. Die Kritik des Finanzamtes in der Eingabe vom 24.02.2016 an das Bundesfinanzgericht, wonach „die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Finanzamt die Forderungen beim Ausgleichsverfahren nicht ordnungsgemäß angemeldet habe, (...) schlichtweg erfunden“ sei, scheine der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers doch etwas zu streng zu sein:
Der Beschwerdeführer habe durch seine Rechtsvertretung mit Vorhaltsbeantwortung vom 07.10.2015 die der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorliegende Überweisungsliste des Ausgleichsverwalters vom 04.11.2009 vorgelegt, die ein Quotenerfordernis von € 134.102,87 ausweise und keine „anerkannte Forderung“ der Abgabenbehörde und auch keinen Auszahlungsbetrag an das Finanzamt enthalte. Aus den vom Finanzamt St. Pölten mit Schreiben vom 24.02.2016 vorgelegten Unterlagen, konkret dem elektronischen Aktenvermerk für die Zeit zwischen 11.06.2009 und 30.11.2009, ergebe sich Folgendes:
Am 22.10.2009 habe ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung offenbar mit dem Ausgleichsverwalter telefoniert, der mitgeteilt habe, dass „die Ausgleichsquote hinterlegt (worden sei), jedoch ohne Krankenkasse und Finanzamt - da gestundet“. Der elektronische Aktenvermerk enthalte sodann den Eintrag: „Daher sofort Rekurs veranlassen“. Aus dem Aktenvermerk des Finanzamtes sei zunächst nicht ersichtlich, ob dieser Rekurs tatsächlich eingebracht und (allenfalls) welche gerichtliche Entscheidung darüber gefällt worden sei. Aus dem Aktenvermerk ergebe sich allerdings, dass (auch) der Masseverwalter damals die Ansicht vertreten habe, dass die hinterlegte Ausgleichsquote die Finanzamtsforderung nicht enthalte.
Der vorgelegte Zahlungsbeleg über € 47.232,83 weise als Auftraggeberin nicht den Ausgleichsverwalter, sondern die G-1 aus; der Zahlungsgrund sei zwar mit „Quote Ausgleich“ angeführt, dem zuvor beschriebenen Aktenvermerk zufolge sei diese Zahlung aber offenbar gerade nicht durch den Ausgleichsverwalter vorgenommen worden und habe die beim Ausgleichsverwalter hinterlegte Ausgleichsquote auch die Forderung des Finanzamtes nicht mitumfasst.
Gestellt werde der Antrag auf Beischaffung des Anmeldeverzeichnisses im Ausgleichsverfahren zu Geschäftszahl N-2 des LG ****, aus dem sich ergebe, dass die Abgabenschuld von der Finanzbehörde erster Instanz ordnungsgemäß angemeldet worden sei.
3. Mit Verständigung des Bundesfinanzgerichts vom 29.08.2016 habe das Bundesfinanzgericht informativ bekanntgegeben, dass „entgegen Ihrer Rechtsansicht eine weitere mündliche Verhandlung nicht mehr stattfinden wird, da diese bereits am 24.09.2013 (demnach vor mehr als 3 Jahren) durchgeführt und somit Ihrem Antrag entsprochen wurde“.
Der Beschwerdeführer halte diese Rechtsansicht für nicht korrekt: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Vorlageantrag (§ 264 BAO) vom 06.03.2012 wörtlich den Antrag „auf Abführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz“ gestellt habe; dies insbesondere zur Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei demnach fristgerecht gestellt (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit. b BAO). Darüber hinaus sei eine mündliche Berufungsverhandlung stets dann durchzuführen, wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich halte oder es der Senat auf Antrag eines Mitgliedes beschließe (§ 274 Abs. 2 BAO).
Dem Beschwerdeführer sei ein Teil der maßgeblichen Rechtsmittelinformation erst im Zuge des Verfahrens zugänglich geworden, unter anderem wegen des parallel vor dem Landesgericht **** geführten Finanzstrafverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer zwischenzeitig rechtskräftig freigesprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe mit Vorhaltsbeantwortung vom 07.10.2015 (Beantwortung des Vorhaltes vom 13.08.2015 samt Beweisanträgen und Urkundenvorlage) den wesentlichen Inhalt der Argumentation im Finanzstrafverfahren vorgelegt; dies einschließlich verschiedener Urkunden. Der Beschwerdeführer habe diese Argumentation auch zum integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Abgabenhaftungsverfahrens gemacht. Das entsprechende Vorbringen werde unter einem nochmals wiederholt:
Der Beschuldigte verfüge kaum noch über Unterlagen der Firma G-2, habe aber in Ansehung des Ermittlungsverfahrens noch umfangreiche Nachforschungen angestellt. Er bringe durch seinen Verteidiger nachstehende Urkunden in Vorlage:
- Konvolut Kassaausgang vom 06.11.2008, 10.09.2008, 12.01.2009, 17.10.2008 und 06.06.2008 Beilage./1
- Barauszahlungsliste Dienstnehmer vom Mai 2008 Beilage./2
Hieraus ergebe sich Folgendes:
Die G-2 habe in jedem Monat einen Teil ihrer Dienstnehmer bar ausbezahlt; dies einerseits deshalb, weil einige der ausländischen Dienstnehmer in Österreich über gar keine Kontoverbindung verfügt hätten; andere hätten aus persönlichen Gründen die Übergabe von Bargeld (anstatt einer Überweisung) verlangt. Für Mai 2008 sei ein Betrag in Höhe von € 2.570,63 in bar übergeben worden; die jeweiligen Dienstnehmer seien einschließlich ihrer Personalnummer im Unternehmen der Firma G-2 persönlich angeführt. Die jeweiligen Beträge (monatlich in einer Größenordnung zwischen € 500,00 und € 5.000,00) der Barzahlungsliste seien in Ort***** bar ausgehändigt worden. Selbstverständlich seien die ausbezahlten Beträge ordnungsgemäß beim jeweiligen Dienstnehmer der Lohnsteuer und den weiteren Lohnabgaben unterzogen worden.
Darüber hinaus habe der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G-2 auch „auswärts“ Lohnanteile und Lohnvorschüsse ausbezahlt:
Die auf den Kassaausgängen angeführten Personen (P-1, P-2, P-3 und P-4) seien jeweils polnische Haustechniker gewesen, die überwiegend bei Beschäftigerbetrieben in Oberösterreich eingesetzt gewesen seien. Hier sei es regelmäßig so, dass der Beschuldigte mit Bargeld zu den jeweiligen Beschäftigerbetrieben oder Baustellen gefahren sei und dort den Mitarbeitern das Geld bzw. die Lohnvorschüsse in bar ausgehändigt habe und sich die Übergabe des Geldes durch Unterschriftsleistung habe bestätigen lassen. (Wenn beim Datum jeweils stehe „Ort*****, Datum“, so liege das daran, dass diese Kassaausgänge im Betrieb in Ort**** ausgedruckt worden seien. Unterschrieben worden seien sie aber jeweils am Sitz des Beschäftigerbetriebes.) Darüber hinaus sei es auch so gewesen, dass sich oft erst vor Ort gezeigt habe, dass noch weiteren Mitarbeitern Lohnbestandteile oder Akonti in bar ausgezahlt werden müssten. In all diesen Fällen habe der Beschuldigte die Auszahlungen entweder jeweils von seinem Privatgeld vorgenommen und sich anschließend vom Betrieb refundieren lassen oder aus dem Betrieb einen größeren Bargeldbetrag entnommen, vor Ort die Mitarbeiter ausbezahlt und den verbleibenden Geldbetrag wieder eingelegt.
Die genannten Zahlungen an Mitarbeiter seien jeweils ausnahmslos ordnungsgemäß den Lohnabgaben unterzogen worden.
Die genannten Vorgänge seien von der steuerlichen Vertretung über das Verrechnungskonto des Beschuldigten geführt worden (überwiegend unter der inhaltlich falschen Bezeichnung Privatentnahme/Privateinlage/Bareinlage). Sie hätten mit einem unversteuerten Geschäftsführerbezug nicht das Geringste zu tun.
Die anzeigende Finanzstrafbehörde treffe Ausführungen zur inneren Tatseite. Wörtlich werde ausgeführt: „Für die Finanzstrafbehörde ergibt sich dadurch der Beweis, dass dem Beschuldigten spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bewusst war, dass diese von ihm erhaltenen Gelder Geschäftsführerbezüge darstellen und dass von diesen Bezügen lohnabhängige Abgaben abzuführen sind, sonst hätte er nicht zugelassen, dass eine Rückstellung betreffend diese lohnabhängigen Abgaben in die Bilanz eingestellt wird. Er wusste dadurch auch, dass die Lohnkonten seine Person betreffend nicht ordnungsgemäß geführt werden“. Diese Darstellung sei unrichtig:
Das Ausgleichsverfahren sei am D-3 eröffnet worden. Der Jahresabschluss 2007 sei entsprechend dem Eingangsstempel des Finanzamtes am D-7 - demnach 9 Tage nach Ausgleichseröffnung – überreicht worden. Unmittelbar vor Insolvenzeröffnung sei zwischen der rechtlichen und der steuerlichen Vertretung der Firma G-2 auch der hohe Stand des Verrechnungskontos des Beschuldigten erörtert worden; aus ökonomischen Gründen sei dann aber von einer Erfassung und richtigen Zuordnung jeder einzelnen Buchung abgesehen worden. Der steuerliche Vertreter habe damals darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das Risiko bestehe, dass die Abgabenbehörden den Stand des Verrechnungskontos den Lohnabgaben unterziehen könnten, weshalb in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung gebildet worden sei (zumal sich die Lohnabgaben im Insolvenzverfahren ohnehin nur mit der Quote auswirken könnten). Mangels rechtlicher und steuerrechtlicher Kenntnisse habe der Beschuldigte die Vorgangsweise damals akzeptiert; niemals könne ihm mit der Bildung der Rückstellung Wissentlichkeit vorgeworfen werden.
Die Kontoblätter, die zu den finanzstrafrechtlich relevierten Nachforderungen geführt hätten, seien nicht durch einen Buchhalter oder Steuerberater erstellt worden, sondern handle es sich hier um Excel Tabellen, die vom Lohnsteuerprüfer erstellt worden seien. Dies ergebe sich aus der Kopf- und Fußzeile.
Hieraus ergebe sich wiederum Folgendes:
Zunächst weise der Verteidiger darauf hin, dass die Journalisierung nicht chronologisch sei, die AS 64 („Konto 6300 und 6301 für 2007“) gehöre nämlich nicht zu den drei Blättern „Konto 3660 (Jahr 2007)“ von AS 59 bis AS 63. Aus den drei Blättern „Konto 3660 (Jahr 2007)“ ergebe sich wiederum, dass hier zwei Jahre „bunt vermischt“ würden, weil die AS 59 und die ersten 11 Zeilen der AS 59 verso das Jahr 2007 beträfen; danach - und chronologisch sinnlos - werde nach dem 31.12.2007 mit dem ersten April 2006 fortgesetzt, das sei der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens. Abgesehen vom geschilderten Bruch der Chronologie und des Umstandes, dass die Excel Tabelle, die mit Jahr 2007 überschrieben sei, auch alle (?) Buchungen für das Jahr 2006 enthalte, könnten diese Buchungen schon grundsätzlich nicht finanzstrafrechtlich releviert werden. Aus den Kontoblättern sei etwa ersichtlich, dass es sich bei Sollbuchungen in einer Größenordnung von rund € 50.000,00 (!) um reine Umbuchungen des Steuerberaters mit demselben Datum (dem Bilanzierungsstichtag 31.12.2007) und dem Vermerk UB (für Umbuchung) und einem Bezug zum Konto 9900 (einen buchhalterischen Verrechnungskonto) gehandelt habe.
Der Verteidiger habe keine Ahnung, wie es zu diesen Umbuchungen gekommen sei; klar scheine aber zu sein, dass diesen bilanziellen Um- und Nachbuchungen kein Geldfluss zu Grunde liege, jedenfalls aber ein derartiger Geldfluss mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit niemals erwiesen werden könne.
Sehe man sich die Buchungen des Jahres 2006 an - die strafrechtlich niemals dem Beschuldigten zur Last gelegt werden könnten - so sei ersichtlich, dass zunächst nur Habenbuchungen getätigt würden (also Einlagen aus der Sicht des Beschuldigten). Dies sei nach dem Erinnerungsstand des Beschuldigten für die ersten 3 Buchungen glaublich zutreffend, weil der Beschuldigte zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kurzfristig eigene Geldmittel als Darlehen in den Betrieb eingebracht habe. Der Beschuldigte sei sich allerdings sicher, dass er am 03.05.2006 keine € 21.000,00 in die Kassa eingelegt habe, weil er über derartige Geldmittel zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügt habe.
Zahlreiche weitere Buchungen seien aufklärungsbedürftig, etwa jene mit dem Gegenkonto 30**** über - € 46.449,71 vom 31.07.2006. Nach der Kontobezeichnung handle es sich hier um ein Debitoren- oder Kreditorenkonto, also grundsätzlich Geld, das ein Kunde bezahle oder ein Lieferant bekomme. Warum dieser Betrag als „negative Buchung im Soll“ dem Verrechnungskoto des Geschäftsführers angelastet werde, sei wohl nur dadurch zu erklären, dass die steuerliche Vertretung alle unklaren Buchungen stets zu Lasten des Verrechnungskotos des Beschuldigten verbucht habe, ohne zu diesem Zeitpunkt (bei Konkurseröffnung) die betriebliche Veranlassung oder die Richtigkeit der Buchung zu hinterfragen.
Der Beschuldigte könne auch nicht mehr sagen, was der Betrag von € 26.300,88 (mit dem Wortlaut „Übertragung von Herrn Bf. Finanzamt29“) vom 30.09.2006 gewesen sein könne. Wenn zumindest die Bezeichnung der Buchung korrekt wäre, müsste es sich um eine Rückzahlung des Finanzamtes für oder zu Gunsten des Beschuldigten handeln, die selbstverständlich selbst dann, wenn man sie über ein Verrechnungskonto buche, niemals den Lohnabgaben unterzogen werden dürfte.
Der oben beschriebene Bruch der Chronologie setze sich dann auf der dritten Seite (AS 63) fort, weil nach den Umbuchungen zum 31.12.2006 (bezeichnet mit „Anpassung Stammkapital“ über € 17.500,00 - auch dieser Vorgang könne keine Lohnabgaben auslösen) lückenlos zum 31.12.2007 mit weiteren Buchungen fortgesetzt werde. Den Betrag der letzten Buchungszeile auf AS 63 (€ 73.397,77) habe der Prüfer dann einfach den Lohnabgaben hinzugerechnet (siehe Prüfungsbericht Seite 4 von 10; fälschlicherweise unter Bezugnahme auf das Konto 6300; richtig sei Konto 3660).
Letztlich habe damit der Lohnsteuerprüfer nichts anderes gemacht als ein chronologisch mehrfach durchbrochenes Sammelsurium aus Buchungen von zwei Jahren inklusive aller Um- und Nachbuchungen des Steuerberaters und inklusive aller Bewegungen über Kunden- und Lieferantenkonten, die von vornherein mit Lohnsteuerpflicht nichts zu tun haben könnten, den Lohnabgaben zu unterwerfen. Der Prüfungsbericht sei ganz offensichtlich für den Masseverwalter erstellt worden, der das Ergebnis unhinterfragt akzeptiert habe (wie dies Masseverwalter häufig tun würden, weil der Aufwand der Nachforschung und Rechtsmittelerhebung weitaus größer sei, als der „Quotenverlust“ in der Insolvenz).
Die zuvor beschriebene Kritik ließe sich noch endlos fortsetzen: Bemerkenswert sei etwa auch, dass für 31.12.2008 mit einem Bezug zu Kontonummer 6300 (das sei ganz offensichtlich ein betriebliches Aufwandskonto) ein Betrag von € 140.190,82 eingestellt worden sei. Darüber (mit Datum vom 31.12.2008) sehe man einen Betrag von € 4.000,00 mit dem Vermerk Zahlung P-7 07 (vorletzte Zeile in AS 65 verso). P-7 sei ein Kunde des Unternehmens gewesen, der Geld bezahle, nicht aber Geld erhalten habe. Der Beschuldigte wisse heute nicht mehr, ob er allenfalls einmal eine Barzahlung des Kunden P-7 entgegen genommen habe; niemals aber habe er eine betriebliche Barzahlung „in die eigene Tasche gesteckt“; Derartiges zu tun, gleichzeitig aber über das eigene Verrechnungskonto auszubuchen, wäre ein in mehrfacher Hinsicht sträflicher Unfug.
Insgesamt gehe der Verteidiger davon aus, dass bei den Buchungen zur Bilanzerstellung 2007, die zeitnahe zur Insolvenzeröffnung erfolgt sei, einfach „Kraut und Rüben vermischt“ worden seien, der Lohnsteuerprüfer diese Vermischungen bedenkenlos abgabenrechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt und der Steuerberater vorsichtshalber eine entsprechende Rückstellung gebildet habe, anschließend die Abgabenbescheide an den Masseverwalter zugestellt worden seien, den das Ganze (aus reinen Praktikabilitätserwägungen) nicht mehr interessiert habe.
Niemals könnten derartige Feststellungen mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit zu Grunde gelegt werden.
Das Finanzstrafverfahren werde daher einzustellen sein.
Im Abgabenhaftungsverfahren bestehe keine „Eventualmaxime“; der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen sofort und in der Berufung zu erstatten. Die Abgabenbehörden seien vielmehr verpflichtet, von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien (§ 115 Abs. 1 BAO). Dieser Amtswegigkeitsgrundsatz bestehe auch im Haftungsverfahren nach den §§ 9, 80 ff. BAO. Den Parteien sei zu jeder Zeit Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben; die Abgabenbehörden seien verpflichtet, die Angaben der Abgabepflichtigen (auch: Haftungspflichtigen) zu deren Gunsten zu prüfen und zu würdigen.
Solange die Abgabenbehörden noch nicht entschieden hätten, müssten sie vorgebrachte Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse selbst dann prüfen und würdigen, wenn diese Angaben „nach Ablauf einer Frist“ erstattet worden wären (§ 115 Abs. 4 BAO); für das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Beweisanträge im Haftungsverfahren bestehe allerdings keine Fristgebundenheit, sodass der Beschwerdeführer auch keine Frist verletzt haben könne.
Das oben angeführte weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sei ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung niemals überprüfbar.
Der Beschwerdeführer stelle bzw. wiederhole den Antrag, ihn im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung (eigentlich: im Rahmen einer fortgesetzten Tagsatzung zu der am 24.09.2013 begonnenen mündlichen Verhandlung) als Partei zu befragen. Dies insbesondere zum Beweis für die Tatsache, dass
- die über das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers geführten Beträge mit einem unversteuerten Geschäftsführerbezug nichts zu tun hätten, sondern
- der Beschwerdeführer damit sowohl betriebliche Ausgaben bestritten habe als auch Barauszahlungen gegenüber Dienstnehmern, aber
- die zugrunde liegenden Vorgänge wegen der Insolvenz der G-2 nicht mehr aufgeklärt worden seien, sondern
- (vor allem) beleglose oder nicht (mehr) eindeutig zuordenbare Beträge, die im Wege der steuerlichen Vertretung interimistisch über das Geschäftsführerkonto verbucht worden seien, in der Insolvenz des Unternehmens nicht mehr aufgeklärt worden seien, sondern pauschal als „Geschäftsführerbezug“ gewidmet worden seien, weil
- Insolvenzverfahren einem Grundsatz der ökonomischen Abwicklung folgen würden; dies insbesondere mit der Konsequenz, dass von Ausgleichs- oder Masseverwaltern Steuerbescheide regelmäßig dann nicht bekämpft würden, wenn der voraussichtliche Aufwand für die steuerrechtliche und rechtliche Klärung und Verfahrensführung höher sei als der in der Insolvenz zu erwartende „Quotennachteil“.
Beantragt werde weiters die Ladung und Einvernahme des abgabenbehördlichen Prüfers P-5, pA Finanzamt St. Pölten; dies zum Beweis dafür, dass
- der Prüfer im Abgabenfestsetzungsverfahren „Kraut und Rüben vermischt“ habe und
- in den von ihm den Feststellungen zu Grunde gelegten Excel Tabellen zahlreiche Beträge enthalten seien, die schon definitionsgemäß niemals steuerpflichtig sein könnten und in den Excel Tabellen die Chronologie mehrfach durchbrochen sei; dies weiters zum Beweis dafür, dass
- der Prüfer diese Excel Tabellen zwar nicht selbst erstellt habe (sondern diese im Wege der steuerlichen Vertretung zur Verfügung gestellt worden seien), sich aber der Prüfer die Richtigkeit dieser Tabellen nicht angesehen bzw. diese nicht überprüft habe.
Nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers seien diese Excel Tabellen eindeutig unrichtig, zumindest aber „überschießend“. Zusätzlich sei noch zu berücksichtigen, dass im Haftungsverfahren die Lohnabgaben erst ab dem Jahr 2007 relevant seien, aber die dem Prüfungsergebnis zu Grunde liegende Excel Tabelle auch zahlreiche Vorgänge enthalte, die auf das Jahr 2006 entfallen würden.
Insgesamt werde daher der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Haftungsbescheid aufzuheben und das gegenständliche Verfahren nach §§ 9, 80 ff. BAO zur Gänze einzustellen.
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Der Vorhalt des BFG vom 29.8.2016 sowie die Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 29.11.2016 wurde dem Finanzamt zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
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In der am 20.2.2019 fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht:
Parteienvertreter (PV):
„Der BF wurde in der Zwischenzeit bereits am 17.10.2016 vom Gericht mangels Verschuldens freigesprochen. Auch die Finanzstrafbehörde hat das Finanzstrafverfahren eingestellt. Ich verweise deshalb darauf, weil auch im Haftungsverfahren eine Schuldhaftigkeit vorausgesetzt ist. Im Strafverfahren wurde zwar nicht über die gesamten haftungsgegenständlichen Abgaben abgesprochen, aber über einen wesentlichen Teil.
Außerdem wurden dem Beschwerdeführer (BF) die Lohnsteuerbescheide nicht mit dem Haftungsbescheid übermittelt.“
Amtsbeauftragter (AB):
„Aktenkundig sind ein Rückschein mit dem Vermerk ‚EH 1 v. 27.9.2010 + Bescheide‘ und ein Aktenvermerk, dass die Abgabenbescheide dem HB in Kopie beizulegen sind.“
PV:
„Auf dem Durchschlag des Haftungsbescheides ist ein Vermerk vom 29.09.2010 angeführt, der die Anweisung erteilt, auf der Durchschrift des Haftungsbescheides die Übermittlung der Abgabenbescheide zu vermerken. Der Haftungsbescheid enthält jedoch entgegen dieser Anordnung keinen derartigen Vermerk. Aus dem heute eingesehenen Rückscheinabschnitt ergibt sich, dass der gesamte vom Finanzamt für die Zustellverfügung vorausgefüllte Bereich (Name des Beschwerdeführers, Hinweis Haftender der G-2, Adresse, Geschäftszahl des Bescheides und Steuernummer, Art des Bescheides und Datum) mit einem einheitlichen Stift (Faserschreiber oder Tintenroller) beschrieben wurde. Nur der Vermerk ‚+ Bescheide‘ ist nachträglich mit Kugelschreiber angeführt. Daraus ergibt sich, dass die Bescheide niemals beigeschlossen waren.
Außerdem hatte der BF im Ausgleichsverfahren keine Eigenverwaltung. Mit Sicherheit wurde P-6 als Ausgleichsverwalter bestellt.“
BF:
„Meines Wissens nach bestand keine Eigenverwaltung. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Ausgleichsverwalter wegen des Sperrvermerkes sämtliche Poststücke zugestellt wurden.“
AB:
„Dem wird widersprochen, ich kann aber dazu keine Belege vorweisen, da in der Ediktsdatei infolge Zeitablaufs keine Eintragung mehr ersichtlich ist. Vor der Insolvenzrechtsnovelle 2010 hat es Ausgleichsverfahren nur mit Eigenverwaltung gegeben, weshalb die gegenständlichen Lohnsteuerbescheide vom 24.07.2009 an die damalige G-1 adressiert wurden.“
Auf den Hinweis der Richterin, dass das Gericht gemäß § 29 Abs. 1 AO bei Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens einen Ausgleichsverwalter zu bestellen hat, wurde eingewendet:
AB:
„Nur im Falle eines Zwangsausgleiches hätten die Zustellungen an den Ausgleichsverwalter zu erfolgen, nicht jedoch in einem Ausgleichsverfahren. Ab der Novelle 2010 gibt es Sanierungsverfahren mit und ohne Eigenverwaltung. Dabei entspricht das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung dem damaligen Ausgleichsverfahren und das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung dem damaligen Zwangsausgleich.“
PV:
"Es ergibt keinen Sinn, wenn im Falle eines Ausgleichsverfahrens die Bescheide trotz Bestellung eines Ausgleichsverwalters nach wie vor an den Gemeinschuldner zugestellt würden. Ich bin sicher, dass die Frage der Postzustellung und der Postsperre mit der Differenzierung zwischen Ausgleich und Zwangsausgleich nichts zu tun hat.
Außerdem hätte der Haftungsbescheid nicht durch Hinterlegung zugestellt werden dürfen, da der BF eventuell ortsabwesend war. Ich bezweifle, dass der Haftungsbescheid überhaupt zugestellt wurde, da sich darauf keine Übernahmebestätigung des BF befindet. Ich konzediere jedoch, dass der Bescheid vom BF innerhalb der Berufungsfrist abgeholt wurde.“
Vor Befragung des Betriebsprüfers (BP) wurde eingewendet:
PV:
„Ich ersuche um Einvernahme des Betriebsprüfers als Zeuge unter Wahrheitspflicht.“
Es erging der Beschluss, dass der BP als Bediensteter des Finanzamtes Teil der belangten Behörde ist und daher nicht als Zeuge vernommen wird.
PV:
„Was sagt die Judikatur zu diesem Thema? Über die Frage der Haftung oder Nicht-Haftung des BF wird derzeit in zweiter Instanz in einem gerichtlichen Verfahren abgesprochen, das dem grundrechtlichen Standard eines Verfahrens vor einem Tribunal im Sinne der MRK entsprechen muss, zumal es sich um einen sehr weitreichenden Grundrechtseingriff, nämlich des Eigentums des BF in einer Größenordnung von rund € 400.000,00 handelt. Es verletzt meiner Ansicht nach diese Rechte, wenn jenes Organ, das damals die Ermittlungen geführt hat, außerhalb einer gerichtlich sanktionierbaren Wahrheitspflicht bloß als Informant und damit als Partei befragt wird, jedenfalls nicht als Zeuge. Es wäre sowohl in einem Verfahren vor einem Zivilgericht als auch in einem Verfahren vor einem Strafgericht undenkbar, dass ein Ermittlungsorgan nicht als Zeuge über historische Wahrnehmungen befragt wird, zumal das abgabenrechtliche Prüfungsorgan auch keine Sachverständigenfunktion hat. Selbst für Sachverständige gilt, dass diese nach § 288 StBG unter strafrechtlicher Wahrheitspflicht stehen.“
BP:
„Die Hinzurechnungen basieren auf den Einzahlungen und Behebungen auf dem Verrechnungskonto des BF, die am Jahresende vom damaligen Steuerberater dem Konto 6300, dem Konto für Geschäftsführerbezüge, zugerechnet wurden. Es hat mehr Auszahlungen als Einzahlungen gegeben. Mit 01.01.2007 hatte dieses Konto einen Saldo von € 20.089,18 zugunsten des BF. Im Jahr 2006 hatte er mehr Einlagen getätigt als Entnahmen. Im Jahr 2007 wurde in den ersten drei Monaten dieses Guthaben durch mehr
Entnahmen aufgebraucht und ab März 2007 wurden monatlich bis Juli mehr Entnahmen getätigt als Einlagen und auch im Dezember. Mit 31.12.2007 verblieb auf diesem Konto 3660 ein Saldo von € 73.397,77, der vom Steuerberater oder einem seiner Mitarbeiter auf das Konto 6300 umgebucht wurde. Beim Konto 3660 war somit Soll und Haben - Gleichheit gegeben. Aufgrund meiner Berechnung der Jahresabgabe Lohnsteuer, DB und DZ habe ich einen durchschnittlichen Prozentsatz mit Lohnsteuer für das Jahr 2007 ermittelt in Höhe von 46,8539 Prozent und habe diesen Prozentsatz auf die jeweiligen Monatssalden angewendet. Der Prozentsatz bei der Berechnung DB und DZ ist ein fixer und nicht variabler von 4,5 Prozent und 0,42 Prozent. Das gleiche Verfahren habe ich nachträglich auch für die Jahre 2008 und 2009 angewendet, wobei angemerkt wird, dass der Saldo per 31.12.2008 in Höhe von € 140.190,82 ebenfalls auf das Konto 6300 umgebucht wurde. Für die Monate Jänner bis Juni 2009 wurde noch keine Umbuchung auf das Konto 6300 von der steuerlichen Vertretung durchgeführt. Dazu lege ich Unterlagen über die Berechnung der Lohnabgaben betreffend die Summe der Einnahmen nach Abzug der Einlagen am Verrechnungskonto vor.“
PV:
„Ich beziehe mich bei den Fragen auf meine Vorhaltsbeantwortung vom 13.01.2016, geschrieben nach einer Einsicht des Arbeitsbogens der Betriebsprüfung. Da dieser heute nicht aufliegt, lege ich Kontoblätter vor, die aus dem Strafakt des BF, basierend auf den vom Betriebsprüfer selbst erstellten Excel-Tabellen der Konten 3660 und 6300, stammen.
Zu den beiden Lohnsteuerprüfungsberichten halte ich fest, dass die angeblichen Privatnutzungen von Firmen-PKWs seitens des BF nicht stattfanden, da im Gegenteil sogar mit dem Privat-PKW betriebliche Fahrten unternommen wurden.“
BF:
„Das entspricht den Tatsachen, aber auch die Firmenangestellten nutzten die betrieblichen PKWs nicht privat, da diese Fahrzeuge abends nach Büroschluss am Firmenparkplatz verblieben sind.“
BP:
„Die Frage der Privatnutzung war während der Prüfung Thema. Es konnten allerdings keine Fahrtenbücher vorgelegt und damit auch kein Nachweis für eine ausschließliche betriebliche Nutzung erbracht werden.“
PV:
„Haben Sie mit den betreffenden Mitarbeitern darüber Rücksprache gehalten?“
BP:
„Nein, eine Bestätigung über eventuelle Privatfahrten habe ich nicht erhalten.“
Auf die Frage der Richterin, ob ein Gleichbehandlungsnachweis erbracht werden kann, erklärte der
PV:
„Es ist mir nach wie vor mangels vorhandener Unterlagen infolge der lange verstrichenen Zeit nicht möglich, einen Gleichbehandlungsnachweis erbringen zu können.
Ich beantrage, das Prüfungsergebnis mangels Verschuldens des BF nicht der Haftung zu unterziehen.
Außerdem hat der BF im Zeitpunkt der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit mit einer Altlast von ca. € 75.000,00 begonnen, zu deren Entrichtung er meines Erachtens nicht verpflichtet gewesen wäre, jedenfalls trifft ihn aber an der Nichtentrichtung dieser historischen Altschuld kein schuldhaftes Fehlverhalten, welches aber im Haftungsverfahren notwendig ist.
Darüber hinaus haben die im März 2009 in Höhe von ca. € 44.000,00 erfolgten Zahlungen, daher innerhalb von drei Monaten vor Ausgleichseröffnung, keine Berücksichtigung gefunden. Dem BF ist aber zugute zu halten, dass er noch in der Zeit vor Ausgleichseröffnung an die Abgabengläubigerin einen Betrag dieser Größenordnung überwiesen hat. Schon wegen meiner Lebenserfahrung ist auszuschließen, dass andere Gesellschaftsgläubiger in den letzten drei Monaten vor der Ausgleichseröffnung vom D-3 in dieser Größenordnung bedient worden sind, die in etwa 40 - 45 Prozent des Haftungsbetrages ausmacht.
Weiters wurden in den letzten Monaten vor Ausgleichseröffnung die auf die Dienstnehmerbezüge entfallenden Lohnabgaben noch voll dem Finanzamt gemeldet, obwohl die Löhne nicht mehr oder nicht mehr vollständig bezahlt wurden. Aus den Anmeldungen von rückständigen Löhnen beim IESG Fonds durch die Dienstnehmer ergibt sich, dass die Löhne zumindest ab April 2009, bei zahlreichen Dienstnehmern bereits ab Jänner 2009 nicht mehr bezahlt wurden.“
BP:
„Diese zu viel gemeldeten Lohnabgaben gehen aus meinem Lohnsteuerprüfungsbericht vom 24.07.2009 hervor.“
PV:
„Nach den exzessiven Zahlungen des Unternehmens zwischen Oktober und November 2008 in einer Höhe von rund € 115.000,00 gab es zum Zeitpunkt 17.11.2008 nur noch einen minimalen Rückstand von € 517,00, also fast null. Die Anrechnung der Zahlungen von rund € 44.000,00 im März 2009 ohne Verrechnungsweisung auf die älteste Abgabenschuld muss demnach - aus meiner Sicht - zwingend zur Folge haben, dass sich der Haftungsbetrag reduziert, weil es ja vor einem Fälligkeitszeitpunkt 17.11.2008 überhaupt keinen weiteren historischen und daher abzudeckenden Rückstand gegeben hat. Ebenso die Zahlungen vom August und September 2009 und die weiteren Zahlungen ab Oktober 2009, soweit diese (und das ist die Mehrzahl) ohne Verrechnungsweisung erfolgt sind.
Außerdem wurde die Zahlung vom 25.11.2009 über rund € 47.000,00 nicht berücksichtigt.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bf. als Geschäftsführer der G-2 (bis D-2 G-1)
die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft vom D-10 bis D-3 (Ausgleichseröffnung) sowie vom D-1 (Aufhebung des Ausgleiches) bis D-4 (Konkurseröffnung) oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Dem Einwand des Bf., dass er im Zeitpunkt der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit mit einer Altlast von ca. € 75.000,00 begonnen habe, zu deren Entrichtung er nicht verpflichtet gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass am D-10 auf dem Abgabenkonto ein Rückstand von € 32.090,00 bestand, der vom Bf. zu entrichten war, da sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Vertretertätigkeit darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0079), weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet (VwGH 22.4.2015, 2013/16/0208).
Darüber hinaus wurde der Bf. für die am D-10 aushaftenden Abgaben ohnedies nicht zur Haftung herangezogen, da diese mit den Zahlungen vom 27.7. und 1.8.2007 entrichtet wurden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in nachfolgend zu bestimmender Höhe fest, da m
it Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom D-1 das über das Vermögen der G-1 am D-3 eröffnete Ausgleichsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des angenommenen Ausgleiches (40%, davon entrichtet 10%) aufgehoben und mit weiterem Beschluss vom D-5 das am D-4 über das Vermögen der G-2 eröffnete Konkursverfahren nach Schlussverteilung (0,3%) aufgehoben wurde.
Der Einwand des Bf., dass das Finanzamt seine Forderungen im Ausgleichsverfahren nicht angemeldet habe, da dieses in der Überweisungsliste der Quotenzahlung nicht aufscheine, geht ins Leere, weil das Finanzamt am 23.7.2009, 29.7.2009 und 5.8.2009 Forderungen in Höhe von € 286.794,86, € 144.265,21 sowie € 10.897,56, in denen die bis dahin fälligen haftungsgegenständlichen Abgaben enthalten sind, im Ausgleichsverfahren der Gemeinschuldnerin anmeldete.
Der Einwand des Bf., dass auf den ihm übermittelten Anmeldungsformularen kein Eingangstempel des Insolvenzgerichtes ersichtlich sei, weshalb an der tatsächlichen Forderungsanmeldung gezweifelt werden müsse, ist vollkommen unberechtigt, da sich ein solcher mangels persönlicher Einreichung bei Gericht nicht darauf befinden kann und nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden kann, dass die Abgabenbehörde eine Forderungsanmeldung vortäuscht.
Ebenso wie der Bf. bestritt, dass es sich bei der am 25.11.2009 erfolgten Zahlung von € 47.232,83 um die Quotenzahlung handelte, da diese nicht vom Masseverwalter, sondern der Gemeinschuldnerin geleistet worden sei.
Diese Zahlung wurde mit den Masseforderungen Lohnabgaben 10/2009 sowie in Höhe von € 44.619,48 als Quotenzahlung mit den von der Einbringung ausgesetzten Ausgleichsforderungen verrechnet (Geschäftsfall „96“).
Mit dem Vorbringen, dass gemäß § 156 KO für die Gemeinschuldnerin durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich eine Restschuldbefreiung eingetreten sei, ist der Bf. grundsätzlich im Recht. Allerdings lässt daraus nichts gewinnen, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diese Restschuldbefreiung nur für die Gemeinschuldnerin Wirksamkeit entfaltet, nicht aber für etwaige Haftungspflichtige:
Nach Abschluss eines Ausgleichs ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird. Eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049).
Die Frage eines vereinbarten Wiederauflebens im Falle der Nichteinhaltung der Quoten stellt sich daher gar nicht. Deshalb ist es im gegenständlichen Fall auch unerheblich, ob eine (qualifizierte) Mahnung erging, weil diese lediglich im Verfahren gegen den Primärschuldner vorausgesetzt ist, nicht aber im Haftungsverfahren, weil auch im Falle einer vollständigen Erfüllung des Ausgleiches die restlichen Schulden nicht untergehen, sondern für einen Haftungsschuldner zur Zahlung verbleiben.
Da aber lediglich die erste Rate von 10% entrichtet wurde, gelten (vorerst vor Abzug der Konkursquote) 90% der Forderungen als uneinbringlich.
Die Quotenzahlungen waren nicht auf die älteste Abgabenschuld zu verrechnen, sondern aliquot auf die Ausgleichs- bzw. Konkursforderungen. Entgegen der Berufungsvorentscheidung waren allerdings (vorerst) keine Abgabenschuldigkeiten aus der Haftung zu nehmen, weil die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichsforderungen bereits vor der Ausgleichseröffnung bzw. für die ab 15.7.2009 fälligen Abgaben als Masseforderungen im Ausgleichsverfahren bzw. zwischen der Beendigung des Ausgleichsverfahrens und der Konkurseröffnung als weiterhin zu entrichtende Abgabenschulden für den Bf. bestand.
Aus dem Vorbringen des Bf., ein Teil der haftungsgegenständlichen Abgaben wäre erst während des Insolvenzverfahrens festgestellt worden, lässt sich nichts gewinnen, da sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108). Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Dem Einwand des Bf., dass die Bescheide vom 24.7.2009 nicht wirksam ergangen seien, da diese im Ausgleichsverfahren dem vom Gericht bestellten Ausgleichsverwalter P-6 hätten zugestellt werden müssen, ist zu entgegnen, dass es vor der Insolvenzrechtsnovelle 2010 nur für das Konkurs- und Zwangsausgleichsverfahren eine Postsperre gemäß § 78 KO gab, nicht jedoch für das Ausgleichsverfahren nach der AO. Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass das damalige Zwangsausgleichsverfahren dem nunmehrigen Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung entspricht, jedoch das damalige Ausgleichsverfahren dem nunmehrigen Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102817/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102817.2015
- Stammnummer
- 123057
- Gültig
- 25.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF