Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102817/2015
Restschuldbefreiung hat keine Auswirkung auf Haftung des Geschäftsführers, Lohnsteuerprüfung im Insolvenzverfahren, Freispruch im Strafverfahren unerheblich, entschuldbarer Rechtsirrtum liegt nicht vor, Anrechnung von Zahlungen, zu viel gemeldete Lohnabgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102817/2015vom 25.02.2019Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haftet der Vertreter für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen – etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken – zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, ist schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/16/0001, mwN).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre. Es trifft zwar zu, dass es unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich ist, wenn er aufgrund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorwerfbar wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird aber mit dem bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Beschwerdeführers nicht dargetan (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2008, 2005/13/0095).
Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe das Entstehen von Abgabenforderungen im geltend gemachten Ausmaß nicht vorhersehen können und es sei daher ein sein Verschulden ausschließender Rechtsirrtum anzunehmen, weil erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses abgabenbehördlicher Prüfungen die Abgabenverbindlichkeiten erkennbar gewesen wären. Worin er einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gründe, aus welchen ihm ein Verschulden an Fehlberechnungen (im Zeitpunkt der Auszahlung der Löhne) nicht anzulasten sei, enthält die Beschwerde somit nicht.
Ein Geschäftsführer hat sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen, und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten. Der Geschäftsführer hat sich demnach zu unterrichten, welchen Stand das Abgabenkonto der Gesellschaft im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführerfunktion hat, und die Pflicht, die Beträge eines allfälligen Rückstandes, wie er am Abgabenkonto ausgewiesen (verbucht) ist, zu entrichten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2014, 2012/16/0101, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere, er sei für den Zeitraum vom D-3 bis D-6 (zwischen Ausgleichseröffnung und Annahme des Ausgleiches) – in welchem ein Ausgleichsverwalter im Firmenbuch eingetragen war – nicht vertretungsbefugt gewesen, denn er war an diesen Zeitraum anschließend (wieder) vertretungsbefugt.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass ihm keine monatliche Aufgliederung der in Haftung gezogenen Abgaben übermittelt worden sei. Mit dieser Rüge zeigt er einen Mangel des Verfahrens auf. Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2007 bis 2009 in Jahresbeträgen bekannt gegeben. Anderes wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt, dass einzelne Abgaben dieses Zeitraums dabei teilweise auch für einzelne Monate angeführt sind, ist dabei unbeachtlich, weil sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergibt, wie sich diese monatlichen Beträge zu den Jahresbeträgen verhalten. Der Beschwerdeführer wurde damit aber nicht in die Lage versetzt, die geforderte Liquiditätsaufstellung zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2012, 2009/16/0181, vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0199, und vom 19. März 2015, 2011/16/0188).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“
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Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt mit Schreiben vom 11. Juni 2015 in Entsprechung des VwGH-Erkenntnisses um Aufgliederung der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben.
In Beantwortung dieses Vorhaltes gab das Finanzamt mit Schreiben vom 16. Juli 2015 die Aufgliederung bekannt.
Daraufhin ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf. mit Schreiben vom 13. August 2015 unter Anschluss einer Tabelle, aus der die um die Ausgleichs- und Konkursquoten verminderten Beträge hervorgingen, um Erstellung eines Gleichbehandlungsnachweises.
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In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 Folgendes mit:
1. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes seien das bisherige Verfahren und der aufgehobene Bescheid des (damals) Unabhängigen Finanzsenates deshalb rechtsfehlerhaft gewesen, weil der Beschwerdeführer mangels Bekanntgabe der monatlichen Abgabenbeträge nicht in die Lage versetzt gewesen sei, Liquiditätsaufstellungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen vorzulegen und die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen. Diese (notwendige) Nachvollziehbarkeit werde durch die vorliegenden Tabellen nicht hergestellt: Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, auf Basis welcher konkreten Zuflüsse (Bemessungsgrundlagen) für welche Perioden (Monate) welche Abgabenbeträge an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben worden seien. Aus der zweiten Spalte (überschrieben mit „Zufluss“) ergebe sich aus dem Hinweis „aliquot“, dass hier offenbar eine anteilsmäßige Berücksichtigung stattgefunden habe. Nach welchem Anteil? Eine Aliquotierung, ohne dass bekanntgegeben werde, welche Beträge (Bemessungsgrundlage? Abgaben?) mit welchem Teil aliquotiert worden seien, sei nicht nachvollziehbar.
Die vorliegende Tabelle des Finanzamtes (mit den gelben Markierungen) sei mit Sicherheit unrichtig, jedenfalls bezogen auf die Jahre 2006 und 2007: Wesentlichster „Verursacher“ der Lohnabgabennachforderung sei ein - nach Ansicht der Abgabenbehörden - vermeintlicher „zusätzlicher Geschäftsführerbezug“ des Beschwerdeführers gewesen. Von einer Nachforderung an Lohnsteuer für das Jahr 2007 von insgesamt € 38.553,02 entfalle ein Betrag von € 34.389,72 (laut Tabelle) auf diesen angeblichen „zusätzlichen Geschäftsführerbezug“; von einem Nachforderungsbetrag an Lohnsteuer für 2008 in Höhe von € 75.569,13 entfalle ein Teilbetrag von € 67.784,28 (laut Tabelle) ebenfalls auf diesen „zusätzlichen Geschäftsführerbezug“. Unrichtig sei dabei jedenfalls, dass der Gesamtbetrag jeweils per 31. Dezember zugerechnet werde. Diese Zurechnung (mit dem Vermerk „31.12. lt. Buchung“) resultiere ganz offensichtlich daraus, dass der Steuerberater mit Jahresende eine Vielzahl an ungeklärten Einzel-Buchungen des Verrechnungskontos über das Aufwandskonto 6300 als Aufwand gebucht habe. Diese Aufwandsbuchung am Jahresende könne allerdings die Klärung der Frage des Zuflusses nicht ersetzen.
Maßgeblich sei im Abgabenverfahren zur Periodenabgrenzung der Lohnabgaben der konkrete (als lohnsteuerpflichtig unterstellte) Zufluss an den Beschwerdeführer; (nur) entsprechend diesem Zufluss könnten die monatlichen Abgabenbeträge nachvollziehbar dargestellt werden. Erst dann sei der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seinen „Gleichbehandlungsbeweis“ anzutreten.
2. Unter einem übermittelt werde ein Auszug aus der schriftlichen Rechtfertigung des Verteidigers des Beschwerdeführers im dazu anhängigen Finanzstrafverfahren. Hieraus sei ersichtlich, wie es zu diesen Buchungen auf dem Verrechnungskonto gekommen sei und welchen betrieblichen Hintergrund diese Buchungen gehabt hätten. Dieser Auszug aus der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Finanzstrafverfahren sei integrierender Bestandteil der gegenständlichen Stellungnahme.
Auszug aus der schriftlichen Rechtfertigung vom 12.01.2015 samt Beilagen:
„3. Der Beschuldigte verfügt kaum noch über Unterlagen der Firma G-2, hat aber in Ansehung des Ermittlungsverfahrens noch umfangreiche Nachforschungen angestellt. Er bringt durch seinen Verteidiger nachstehende Urkunden in Vorlage:
- Konvolut Kassaausgang vom 06.11.2008, 10.09.2008, 12.01.2009, 17.10.2008 und 06.06.2008 Beilage./1
- Barauszahlungsliste Dienstnehmer vom Mai 2008 Beilage./2
Hieraus ergibt sich Folgendes:
4. Die G-2 hat in jedem Monat einen Teil ihrer Dienstnehmer bar ausbezahlt; dies einerseits deshalb, weil einige der ausländischen Dienstnehmer in Österreich über gar keine Kontoverbindung verfügt haben; andere haben aus persönlichen Gründen die Übergabe von Bargeld (anstatt einer Überweisung) verlangt. Für Mai 2008 wurde ein Betrag in Höhe von € 2.570,63 in bar übergeben; die jeweiligen Dienstnehmer sind einschließlich ihrer Personalnummer im Unternehmen der Firma G-2 persönlich angeführt. Die jeweiligen Beträge (monatlich in einer Größenordnung zwischen 500 € und 5.000 €) wurden lt. der Barzahlungsliste in Ort*** bar ausgehändigt. Selbstverständlich wurden die ausbezahlten Beträge ordnungsgemäß beim jeweiligen Dienstnehmer der Lohnsteuer und den weiteren Lohnabgaben unterzogen.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G-2 auch ‚auswärts‘ Lohnanteile und Lohnvorschüsse ausbezahlt:
Die auf den Kassaausgängen angeführten Personen (P-1, P-2, P-3 und P-4) waren jeweils polnische Haustechniker, die überwiegend bei Beschäftigerbetrieben in Oberösterreich eingesetzt gewesen sind. Hier war es regelmäßig so, dass der Beschuldigte mit Bargeld zu den jeweiligen Beschäftigerbetrieben oder Baustellen gefahren ist und dort den Mitarbeitern das Geld bzw. die Lohnvorschüsse in bar ausgehändigt hat und sich die Übergabe des Geldes durch Unterschriftsleistung hat bestätigen lassen. (Wenn beim Datum jeweils steht: ‚Ort****, Datum‘, so liegt das daran, dass diese Kassaausgänge im Betrieb in Ort**** ausgedruckt worden sind. Unterschrieben wurden sie aber jeweils am Sitz des Beschäftigerbetriebes). Darüber hinaus ist es auch so gewesen, dass sich oft erst vor Ort zeigt, dass noch weiteren Mitarbeitern Lohnbestandteile oder Akonti in bar ausgezahlt werden müssen. In all diesen Fällen hat der Beschuldigte die Auszahlungen entweder jeweils von seinem Privatgeld vorgenommen und sich anschließend vom Betrieb refundieren lassen oder er hat aus dem Betrieb einen größeren Bargeldbetrag entnommen, vor Ort die Mitarbeiter ausbezahlt und den verbleibenden Geldbetrag wieder eingelegt.
Die genannten Zahlungen an Mitarbeiter wurden jeweils ausnahmslos ordnungsgemäß den Lohnabgaben unterzogen.
Die genannten Vorgänge wurden von der steuerlichen Vertretung über das Verrechnungskonto des Beschuldigten geführt (überwiegend unter der inhaltlich falschen Bezeichnung Privatentnahme/Privateinlage/Bareinlage). Sie haben mit einem unversteuerten Geschäftsführerbezug nicht das Geringste zu tun.
5. Die anzeigende Finanzstrafbehörde trifft in ON 2 auf AS 3 verso, mittlerer Absatz (auf Seite 4 der Chronologie des Abschlussberichtes) Ausführungen zur inneren Tatseite. Wörtlich wird ausgeführt: ‚Für die Finanzstrafbehörde ergibt sich dadurch der Beweis, dass dem Beschuldigten spätestens zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung bewusst war, dass diese von ihm erhaltenen Gelder Geschäftsführerbezüge darstellen und dass von diesen Bezügen Iohnabhängige Abgaben abzuführen sind, sonst hätte er nicht zugelassen, dass eine Rückstellung betreffend diese lohnabhängigen Abgaben in die Bilanz eingestellt wird. Er wusste dadurch auch, dass die Lohnkonten seine Person betreffend nicht ordnungsgemäß geführt werden‘. Diese Darstellung ist unrichtig:
Das Ausgleichsverfahren wurde am D-3 eröffnet. Der Jahresabschluss 2007 wurde entsprechend dem Eingangsstempel des Finanzamtes am D-7 - demnach 9 Tage nach Ausgleichseröffnung - überreicht. Unmittelbar vor Insolvenzeröffnung wurde zwischen der rechtlichen und der steuerlichen Vertretung der Firma G-2 auch der hohe Stand des Verrechnungskontos des Beschuldigten erörtert; aus ökonomischen Gründen wurde dann aber von einer Erfassung und richtigen Zuordnung jeder einzelnen Buchung abgesehen. Der steuerliche Vertreter hat damals darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das Risiko besteht, dass die Abgabenbehörden den Stand des Verrechnungskontos den Lohnabgaben unterziehen könnten, weshalb in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung gebildet wurde (zumal sich die Lohnabgaben im Insolvenzverfahren ohnehin nur mit der Quote auswirken können). Mangels rechtlicher und steuerrechtlicher Kenntnisse hat der Beschuldigte die Vorgangsweise damals akzeptiert; niemals kann ihm mit der Bildung der Rückstellung Wissentlichkeit vorgeworfen werden.
6. Die Kontoblätter, die zu den finanzstrafrechtlich relevierten Nachforderungen geführt haben, sind nicht durch einen Buchhalter oder Steuerberater erstellt worden, sondern handelt es sich hier um Excel Tabellen, die vom Lohnsteuerprüfer (P-5) erstellt worden sind. Dies ergibt sich aus der Kopfzeile (‚FA Betriebsveranlagung Team01‘) und aus der Fußzeile (‚P-5 Konten für P-6.xls‘, siehe die Kontoblätter (ON unbekannt) im Nachhang zum Protokoll der Beschuldigteneinvernahme (AS 51 ab AS 59).
Hieraus ergibt sich wiederum Folgendes:
Zunächst weist der Verteidiger darauf hin, dass die Journalisierung nicht chronologisch ist, die AS 64 (‚Konto 6300 und 6301 für 2007‘) gehört nämlich nicht zu den drei Blättern ‚Konto 3660 (Jahr 2007)‘ von AS 59 bis AS 63.
Aus den drei Blättern ‚Konto 3660 (Jahr 2007)‘ ergibt sich wiederum, dass hier zwei Jahre ‚bunt vermischt‘ werden, weil die AS 59 und die ersten 11 Zeilen der AS 59 verso das Jahr 2007 betreffen; danach - und chronologisch sinnlos - wird nach dem 31.12.2007 mit dem ersten April 2006 fortgesetzt, das ist der Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens. Abgesehen vom geschilderten Bruch der Chronologie und des Umstandes, dass die Excel Tabelle, die mit Jahr 2007 überschrieben ist, auch alle (?) Buchungen für das Jahr 2006 enthält, können diese Buchungen schon grundsätzlich nicht finanzstrafrechtlich releviert werden. Aus den Kontoblättern ist etwa ersichtlich, dass es sich bei Sollbuchungen in einer Größenordnung von rund 50.000 € (!) um reine Umbuchungen des Steuerberaters mit demselben Datum (dem Bilanzierungsstichtag 31.12.2007) und dem Vermerk UB (für Umbuchung) und einem Bezug zum Konto 9900 (einem buchhalterischen Verrechnungskonto) gehandelt hat.
Der Verteidiger hat keine Ahnung, wie es zu diesen Umbuchungen gekommen ist; klar scheint aber zu sein, dass diesen bilanziellen Um- und Nachbuchungen kein Geldfluss zu Grunde liegt, jedenfalls aber ein derartiger Geldfluss mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit niemals erwiesen werden kann.
Sieht man sich die Buchungen des Jahres 2006 an - die strafrechtlich niemals dem Beschuldigten zur Last gelegt werden können - so ist ersichtlich, dass zunächst nur Habenbuchungen getätigt werden (also Einlagen aus der Sicht des Beschuldigten). Dies ist nach dem Erinnerungsstand des Beschuldigten für die ersten 3 Buchungen glaublich zutreffend, weil der Beschuldigte zu Beginn der unternehmerischen Tätigkeit kurzfristig eigene Geldmittel als Darlehen in den Betrieb eingebracht hat. Der Beschuldigte ist sich allerdings sicher, dass er am 03.05.2006 keine € 21.000 in die Kassa eingelegt hat, weil er über derartige Geldmittel zum damaligen Zeitpunkt nicht verfügt hat.
Zahlreiche weitere Buchungen sind aufklärungsbedürftig, etwa jene mit dem Gegenkonto 30*** über - € 16.449,71 vom 31.07.2006. Nach der Kontobezeichnung handelt es sich hier um ein Debitoren- oder Kreditorenkonto, also grundsätzlich Geld, das ein Kunde bezahlt oder ein Lieferant bekommt. Warum dieser Betrag als ‚negative Buchung im Soll‘ dem Verrechnungskoto des Geschäftsführers angelastet wird, ist wohl nur dadurch zu erklären, dass die steuerliche Vertretung alle unklaren Buchungen stets zu Lasten des Verrechnungskotos von Bf. verbucht hat, ohne zu diesem Zeitpunkt (bei Konkurseröffnung) die betriebliche Veranlassung oder die Richtigkeit der Buchung zu hinterfragen.
Der Beschuldigte kann auch nicht mehr sagen, was der Betrag von € 26.300,88 (mit dem Wortlaut ‚Übertragung von Herrn Bf. Finanzamt 29‘) vom 30.09.2006 gewesen sein kann. Wenn zumindest die Bezeichnung der Buchung korrekt wäre, müsste es sich um eine Rückzahlung des Finanzamtes für oder zu Gunsten des Beschuldigten handeln, die selbstverständlich selbst dann, wenn man sie über ein Verrechnungskonto bucht, niemals den Lohnabgaben unterzogen werden dürfte.
Der oben beschriebene Bruch der Chronologie setzt sich dann auf der dritten Seite (AS 63) fort, weil nach den Umbuchungen zum 31.12.2006 (bezeichnet mit ‚Anpassung Stammkapital‘ über € 17.500 - auch dieser Vorgang kann keine Lohnabgaben auslösen) lückenlos zum 31.12.2007 mit weiteren Buchungen fortgesetzt wird. Den Betrag der letzten Buchungszeile auf AS 63 (73.397,77 €) hat der Prüfer P-5 dann einfach den Lohnabgeben hinzugerechnet (siehe Prüfungsbericht Seite 4 von 10; fälschlicherweise unter Bezugnahme auf das Konto 6300; richtig ist Konto 3660).
Letztlich hat damit der Lohnsteuerprüfer nichts anderes gemacht, als ein chronologisch mehrfach durchbrochenes Sammelsurium aus Buchungen von zwei Jahren inklusive aller Um- und Nachbuchungen des Steuerberaters und inklusive aller Bewegungen über Kunden- und Lieferantenkonten, die von vornherein mit Lohnsteuerpflicht nichts zu tun haben können, den Lohnabgaben zu unterwerfen. Der Prüfungsbericht wurde ganz offensichtlich für den Masseverwalter P-6 erstellt, der das Ergebnis unhinterfragt akzeptiert hat (wie dies Masseverwalter häufig tun, weil der Aufwand der Nachforschung und Rechtsmittelerhebung weitaus größer ist, als der ‚Quotenverlust‘ in der Insolvenz).
7. Die zuvor beschriebene Kritik ließe sich noch endlos fortsetzen: Bemerkenswert ist etwa auch, dass für 31.12.2008 mit einem Bezug zu Kontonummer 6300 (das ist ganz offensichtlich ein betriebliches Aufwandskonto) ein Betrag von € 140.190,82 eingestellt worden ist. Darüber (mit Datum vom 31.12.2008) sieht man einen Betrag von € 4.000 mit dem Vermerk ‚Zahlung P-7 07‘ (vorletzte Zeile in AS 65 verso). P-7 war ein Kunde des Unternehmens, der Geld bezahlt, nicht aber Geld erhalten hat. Der Beschuldigte weiß heute nicht mehr, ob er allenfalls einmal eine Barzahlung des Kunden P-7 entgegengenommen hat; niemals aber hat er eine betriebliche Barzahlung ‚in die eigene Tasche gesteckt‘; derartiges zu tun, gleichzeitig aber über das eigene Verrechnungskonto auszubuchen, wäre ein in mehrfacher Hinsicht sträflicher Unfug.
8. Insgesamt geht der Verteidiger davon aus, dass bei den Buchungen zur Bilanzerstellung 2007, die zeitnahe zur Insolvenzeröffnung erfolgt ist, einfach ‚Kraut und Rüben vermischt‘ worden sind, der Lohnsteuerprüfer P-5 diese Vermischungen bedenkenlos abgabenrechtlichen Feststellungen zugrunde gelegt hat, und der Steuerberater vorsichtshalber eine entsprechende Rückstellung gebildet hat, anschließend die Abgabenbescheide an den Masseverwalter zugestellt worden sind, den das Ganze (aus reinen Praktikabilitätserwägungen) nicht mehr interessiert hat.“
3. Die Frage der Gleichbehandlung oder der Ungleichbehandlung der Republik Österreich als Abgabengläubigerin könne erst dann beurteilt werden, wenn für den gegenständlich maßgeblichen Zeitraum geklärt werde, welche Abgabenbeträge der Republik Österreich als Abgabengläubigerin zugeflossen seien und (in einem zweiten Schritt) ob die Abgabengläubigerin damit besser oder schlechter gestellt worden ist als andere Gläubiger.
Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge
a) auf Übermittlung des damaligen Prüfungsberichtes samt allen zugrundeliegenden Aufzeichnungen des Prüfers P-5, insbesondere die Vorlage der bezughabenden Verrechnungskonten; dies zum Beweis dafür, dass die vorliegende Tabelle (mit den gelben Markierungen) die (angeblichen) Zuflüsse an den Beschwerdeführer in keiner Weise berücksichtige;
b) auf Übermittlung eines Ausdruckes des Abgabenkontos der Firma G-2 (vormals G-1) über den gesamten Haftungszeitraum (ab 01.01.2007 bis zur Schließung des Abgabenkontos) zu Konto Nummer N-1 des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten; dies zur Erörterung, welche Beträge den Abgabenbehörden im fraglichen Zeitraum jeweils zugeflossen seien;
c) auf Übermittlung der Zustellnachweise der bezughabenden Abgabenbescheide bzw. Haftungsbescheide hinsichtlich der Lohnabgaben gegenüber der (vormaligen) Gemeinschuldnerin G-2 sowie des bezughabenden Betriebsprüfungsberichts (der regelmäßig die Bescheidbegründung darstelle); dies zum Beweis dafür, dass die Abgabenbescheide und der Prüfungsbericht erst nach Ausgleichseröffnung zugestellt worden seien und eine Zustellung an den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der (vormaligen) Gemeinschuldnerin nicht stattgefunden habe, sondern nur eine Zustellung an den Ausgleichsverwalter P-6, sowie
d) auf Übermittlung einer nachvollziehbaren (tabellarischen) Darstellung, aus der ersichtlich sei, für welche monatlichen Zuflüsse welche monatlichen Abgaben - Teilbeträge zu welchen Abgabenarten dem Haftungsverfahren zu Grunde gelegt würden, damit der Beschwerdeführer sodann in die Lage versetzt sei, darzustellen, dass die Abgabengläubigerin nicht ungünstiger behandelt worden sei als andere Gläubiger.
Eine weitere Stellungnahme (bzw. Vorhaltsbeantwortung) bleibe vorbehalten, bis die beantragten Informationen an die Kanzlei der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt worden seien.
4. Aus Anlass des gegenständlichen Vorhalts hätten Nachforschungen des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführervertreters Folgendes ergeben:
Wie schon mehrfach thematisiert sei über das Vermögen der G-2 am D-3 das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Die Jahresabschlüsse für 2007 und 2008 seien erst nach Ausgleichseröffnung dem Finanzamt am D-7 überreicht worden (der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass hinsichtlich der Einreichung der Bilanzen 2007 und 2008 keine Mitwirkungspflicht bestehen werde, weil diese in den Akten der Abgabenbehörde aufliegen würden).
Unter einem übermittelt werde der Beschluss des LG *** vom D-8 im Ausgleichsverfahren sowie die Überweisungsliste des Ausgleichsverwalters P-6.
Hieraus ergebe sich Folgendes:
Im Ausgleichsverfahren der Gemeinschuldnerin sei ein Ausgleich angenommen und per D-9 gerichtlich bestätigt worden. Demnach würden die Gläubiger 40% ihrer Forderung in insgesamt 3 Quoten erhalten; 10% binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung sowie weitere jeweils 15% binnen eines Jahres bzw. binnen zwei Jahren. Nach der Überweisungsliste vom 04.11.2009 habe der Ausgleichsverwalter bei einem Gesamtbetrag der anerkannten Forderungen von € 428.293,35 im Ausgleichsverfahren diese 1. Quote von 10% (€ 42.823,84) im November 2009 zur Auszahlung gebracht. In der Überweisungsliste seien sämtliche Gläubiger aufgeführt, die damals Forderungen im Ausgleichsverfahren angemeldet hätten. Das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten sei in dieser Überweisungsliste nicht genannt, woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass bis zur rechtskräftigen Bestätigung des Ausgleiches im August 2009 die Abgabenbehörden die Abgabennachforderungen aus der Prüfung der Lohnabgaben durch P-5 im Ausgleichsverfahren der Primärschuldnerin gar nicht geltend gemacht/angemeldet hätten.
Die Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nach den §§ 9, 80 ff BAO sei in mehrfacher Hinsicht subsidiär. Eine der Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers sei, dass die Abgabenbehörden zunächst erfolglos versucht hätten, den Abgabenbetrag bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen.
Aus der vorliegenden Überweisungsliste ergebe sich, dass die nunmehr in Haftung gezogene Abgabenschuld im Ausgleichsverfahren offenbar nie geltend gemacht worden sei. Eine bloß subsidiär zulässige Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers sei damit ausgeschlossen.
Grundsätzlich gehe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers davon aus, dass mit Vorlage der Überweisungsliste des Ausgleichsverwalters der Bescheinigungsobliegenheit ausreichend entsprochen worden sei. Sicherheitshalber werde der Antrag gestellt, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers möge die Forderungsanmeldung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten im Ausgleichsverfahren zu GZ N-2 des Landesgerichtes ***** in Kopie übermittelt werden.
5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Abgabensachen gehe Konkursrecht dem Abgaben(verfahrens)recht vor. Nach der damals geltenden Fassung des § 156 der Konkursordnung sei der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich (und nicht etwa erst durch die Zahlung der Quote) befreit worden, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden würden, nachträglich zu ersetzen. Mit rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches (die gegenständlich mit Beschluss vom D-8 stattgefunden habe – siehe Beilage) sei die Forderung (auch) der Abgabengläubigerin grundsätzlich erloschen; ein Wiederaufleben der Forderung sei nur entsprechend § 156 Abs. 4 der Konkursordnung möglich (ein Verzug mit der Erfüllung des Ausgleiches, schriftliche Mahnung, 14-tägige Nachfristsetzung, etc).
Eine derartige Aufforderung nach § 156 Abs. 4 KO durch die Abgabenbehörden habe gegenständlich nach dem Informationsstand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nie stattgefunden. Die Bestimmungen über das Wiederaufleben von Forderungen würden sich gleichermaßen auf nicht angemeldete und auf angemeldete Forderungen beziehen (VwGH 2006/14/0029). Der Verwaltungsgerichtshof fordere auch „angesichts der besonderen Bedeutung der Mahnung nach der Vorschrift des § 156 Abs. 4 KO“, dass „die nach Ansicht des Gläubigers von der mangelhaften Erfüllung eines Ausgleiches betroffene Verbindlichkeit zweifelsfrei bezeichnet wird“ (VwGH 2006/14/0029 vom 26.07.2006). Aus dem Langtext der zitierten Entscheidung ergebe sich, dass dieses Erkenntnis gerade in einem Abgabenverfahren ergangen sei, sodass nach Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht der geringste Zweifel bestehen könne, dass auch die Abgabenbehörden dem Erfordernis der Zustellung einer qualifizierten Mahnung im Sinne des § 156 Abs. 4 der Konkursordnung unterworfen seien.
Da eine derartige qualifizierte Mahnung (jedenfalls nach dem Informationsstand der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) nie ergangen sei, stelle sich die Frage des Wiederauflebens der Abgabenforderung nicht einmal gegenüber der Primärschuldnerin (der GmbH); in Ansehung der Subsidiarität der Haftungsinanspruchnahme nach den Grundsätzen der §§ 9, 80 ff BAO sei damit eine Haftung des Beschwerdeführers ausgeschlossen.
Um Kenntnisnahme werde höflich gebeten.
Unter einem bringe der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter nachstehende Urkunden in Vorlage:
- Auszug aus der schriftlichen Rechtfertigung vom 12.01.2015 samt Beilagen ./1 und ./2
- Beschluss des LG ***** zu GZ N-2 vom D-8
- Schreiben des Ausgleichsverwalters vom 04.11.2009 samt Überweisungsliste der Quotenzahlung vom 04.11.2009
*****
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 wurde diese Vorhaltsbeantwortung dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt und ersucht, über die darin enthaltenen Anträge im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden.
*****
Mit Schreiben vom 26. November 2015 nahm das Finanzamt dazu Stellung und führte aus:
Zu 1)
Die von der Abgabenbehörde erstellte Tabelle sei nachvollziehbar. Es sei logisch, dass ein Sachbezug, der daraus resultiere, dass ein Dienstnehmer laufend einen Vorteil vom Dienstgeber erhalte und durch den GPLA-Prüfer als Jahresbetrag festgesetzt worden sei, nur aliquot zum Zeitraum des Vorteilserhalts in diesem Zeitraum aufgeteilt werden könne. Die Sachbezüge würden die private Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch den Bf. und anderer Mitarbeiter betreffen. Es seien der Abgabenbehörde von der abgabenpflichtigen Gesellschaft keine Unterlagen übermittelt worden, die den Erhalt dieses Vorteils – die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges – genauer datieren würden. In der Lohnverrechnung sei grundsätzlich die monatliche Berücksichtigung eines derartigen Sachbezuges vorgesehen. Aus der Gesamtsumme des Jahresbetrages und den Monatsbeträgen sei ersichtlich, wie der Jahresbetrag aufgeteilt worden sei. Durch einfache Division sei der zwölfte Teil berechnet worden.
Ebenso sei betreffend den Zufluss der Bezahlung des GSVG-Betrages des Geschäftsführers vorgegangen worden, da der tatsächliche Zeitpunkt der Bezahlung durch die Gesellschaft aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich sei. Die Neuberechnung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Monate Jänner bis März 2007 aufgrund des Nichtvorliegens einer begünstigten Neugründung sei für den gesamten genannten Zeitraum erfolgt. Aus dem Arbeitsbogen sei nicht ersichtlich, wie sich die Beträge auf die einzelnen Monate aufteilten, sodass hier ebenfalls der berechnete Betrag auf drei Monate aufgeteilt worden sei. Ebenso sei aus dem Arbeitsbogen nicht ersichtlich, ob sich die Abfuhrdifferenzen 2007 und 2008 auf einzelne Monate oder, wie in der Aufstellung angenommen, auf alle zwölf Monate aliquot verteilten.
Zu den zusätzlichen Geschäftsführerbezügen 2007 und 2008 sei zu bemerken, dass der jeweilige Saldo des Verrechnungskontos vom damaligen steuerlichen Vertreter nach Absprache mit dem Bf. mit jeweils 31.12. des betroffenen Jahres als Aufwand (gewinnmindernd) an das Geschäftsführerkonto gebucht worden sei. Mit dieser Buchung als Geschäftsführerbezug und der Einstellung einer Rückstellung für die darauf anfallenden lohnabhängigen Abgaben seien die bisher abgeflossenen Beträge als dem Bf. zugeflossene Geschäftsführerbezüge angezeigt worden. Daher seien die Beträge erst mit 31.12.2007 bzw. 31.12.2008 als zugeflossen erachtet worden. Für den Fall, dass das Gericht die Beträge mit dem tatsächlichen Zufluss als dem Bf. als Bezug/Gehalt zugeflossen sehe, lege die Abgabenbehörde die entsprechende Aufteilung der lohnabhängigen Abgaben auf die einzelnen Monate vor.
Zu 2)
Folgende Stellungnahme sei zu den Punkten der schriftlichen Rechtfertigung des Bf. im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft beim Landesgericht ***** abgegeben worden:
„Zu 3.:
Hier ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte als Vertreter der abgabepflichtigen Kapitalgesellschaft gemäß § 132 BAO verpflichtet ist, die Bücher sieben Jahre lang, und falls ein Strafverfahren anhängig ist, dann bis zum Abschluss dieses Verfahrens, aufzubewahren.
Zu 4.:
Wenn es sich bei den über das Verrechnungskonto abgeflossenen Beträgen tatsächlich um Lohnzahlungen in bar handeln würde und diese ordnungsgemäß – wie behauptet – versteuert wurden, dann stellt sich die Frage, warum der fachkundige steuerliche Vertreter der Gesellschaft hier eine Rückstellung für nicht bezahlte lohnabhängige Abgaben in die Bilanz eingestellt hat. Wenn es sich um Aufwendungen betrieblicher Natur gehandelt hätte, dann wären richtigerweise diese in der Buchhaltung dokumentiert und auch die Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben wäre aus Lohnverrechnung und Buchhaltung ersichtlich. Wenn nun bare Lohnzahlungen behauptet werden, dann können es nur solche sein, die bisher noch nicht versteuert wurden, sonst wäre keine Rückstellung gebildet worden. Ebenso müssten, wenn der Beschuldigte zuerst Beträge von seinem privaten Konto in bar genommen hat, um Arbeiter zu bezahlen, und diese Beträge an ihn refundiert wurden, diese Vorgänge auch vom Privatkonto des Beschuldigten ersichtlich sein. Weiters müssten in der Buchhaltung der GmbH, bei ordnungsgemäßer Durchführung, diese Vorgänge abgebildet und als Lohnaufwand und nicht als Geschäftsführerbezug erfasst worden sein. Die vom Beschuldigten vorgelegten Beweise sind nicht geeignet, die von ihm behauptete Vorgangsweise nachzuweisen. Auf den vorgelegten Belegen seien keine Buchungsvermerke ersichtlich. Aconto-Zahlungen oder bare Lohnzahlungen waren in der Buchhaltung vorhanden und sind ordnungsgemäß der Lohnverrechnung gemeldet worden. Ob die vorgelegten Belege bereits verbuchte Lohnaufwendungen belegen und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, kann nicht nachvollzogen werden.
Beträge, die hier dem Verdacht der Abgabenhinterziehung unterliegen, stammen ausschließlich von vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Daten des Verrechnungskontos. Die Buchhaltungsunterlagen wurden vom Steuerberater elektronisch dem GPLA-Prüfer zur Verfügung gestellt. Dieser spielte diese Daten in ACL (Prüfungssoftware) ein und generierte dann Excel-Tabellen. Nur so können die elektronischen Buchhaltungsdaten sichtbar und lesbar gemacht werden. Grundlage der Berechnung waren die Salden der übermittelten Verrechnungskonten, die der steuerliche Vertreter mit Abschlussbuchungen aufwandswirksam als Geschäftsführergehalt verbuchte. Diese Geschäftsführerbezüge wurden nicht versteuert, das heißt nicht über die Lohnverrechnung abgerechnet und die lohnabhängigen Abgaben nicht an das Finanzamt abgeführt, sondern es wurden für die anfallenden lohnabhängigen Abgaben in den betroffenen Jahren (außer 2009) eine Rückstellung gebildet. Die Höhe der Rückstellung berechnete der Steuerberater von diesen als Geschäftsführerentgelt aufwandswirksam verbuchten Beträgen. Die Beträge, die als Geschäftsführerbezug verbucht waren, wurden im Zuge der GPLA-Prüfung nachversteuert und bilden die Grundlage dieses Strafverfahrens.
Im Einzelnen wie folgt:
2007:
Der Saldo des Verrechnungskontos in Höhe von € 73.397,77 wurde vom steuerlichen Vertreter nach Absprache mit dem Beschuldigten (Niederschrift vom 23.7.2009) mit 31.12.2007 als Aufwand an das Konto Geschäftsführerbezug gebucht. Dieser Betrag wurde vom GPLA-Prüfer der Lohnverrechnung unterzogen.
2008:
Der Saldo des Verrechnungskontos in Höhe von € 140.190,82 wurde vom steuerlichen Vertreter nach Absprache mit dem Beschuldigten (Niederschrift vom 23.7.2009) mit 31.12.2007 als Aufwand an das Konto Geschäftsführerbezug gebucht. Dieser Betrag wurde vom GPLA-Prüfer der Lohnverrechnung unterzogen.
2009:
Der Saldo des Verrechnungskontos per 16.6.2009 in Höhe von € 27.195,74 wurde vom GPLA-Prüfer der Lohnverrechnung unterzogen, diese wurde mit dem steuerlichen Vertreter abgesprochen.
Diese Vorgänge sind auch aus den Saldenlisten nachvollziehbar.
Die jetzt vom Beschuldigten aufgestellt Behauptung, Lohnzahlungen an Mitarbeiter geleistet zu haben, kann aufgrund der vom Steuerberater damals getroffenen Vorgangsweise nicht nachvollzogen werden. Der Steuerberater hätte, wenn der Sachverhalt sich so, wie es der Beschuldigte behauptet, dargestellt hätte, Beschwerde gegen die aus der GPLA-Prüfung resultierenden Bescheide erheben müssen, nicht nur wegen der nicht korrekten Versteuerung durch den Prüfer, sondern auch deswegen, da sich für das Ausgleichsverfahren der Gesellschaft ein zu hoher bzw. falscher Betrag an Steuerschulden ergeben hätte.
Für die Finanzstrafbehörde ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte hier bewusst falsche Aussagen tätigt.
Zu 5.:
Der Beschuldigte war im Prüfungsverfahren eingebunden (Aktenvermerk des Prüfers vom 17.7.2009). Er war bei der Schlussbesprechung anwesend (Niederschrift vom 23.7.2009). Er konnte sich mit dem steuerlichen Vertreter der GmbH über die Vorgangsweise und richtige Verbuchung und Versteuerung beraten. Bei der am 23.7.2009 durchgeführten Befragung beantworteten der Beschuldigte bzw. der steuerliche Vertreter der GmbH die Fragen betreffend die in der Buchhaltung dokumentierten Vorgänge sehr knapp und verweigerten die Unterschrift auf der aufgenommenen Niederschrift. Eines geht jedoch bei dieser Befragung hervor, dass der steuerliche Vertreter aufgrund Rücksprache mit dem Beschuldigten, der diese Beträge als zusätzlichen Geschäftsführerbezug titulierte, die Beträge aufwandswirksam als Geschäftsführerbezug umbuchte.
Die jetzt vom Beschuldigten abgegebene Stellungnahme ist nicht ganz nachvollziehbar, hätte der Beschuldigte zur Zeit der Prüfung mehrmals Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt aufzuklären und die jetzt im Strafverfahren behaupteten Sachverhalte auch im Prüfungsverfahren abzusprechen und zu belegen. Die Prüfung dauerte einen Monat, sodass auch hier Zeit genug war, um die behaupteten betrieblichen Aufwendungen zu belegen, zumal der zeitliche Abstand zu den inkriminierten Zeiträumen relativ kurz war. Ebenso gab es die Möglichkeit, wie schon in Punkt 4. angesprochen, Beschwerde einzulegen.
Aus der in der Niederschrift vom 23.7.2009 festgehaltenen Aussage des Beschuldigten geht hervor, dass er bewusst den Saldo aus dem Verrechnungskonto als Geschäftsführerbezug wahrnahm und ihm bewusst war, dass diese Beträge der Lohnverrechnung unterzogen hätten werden müssen.
Zu 6.:
Wie schon in Punkt 4. ist hier entgegenzuhalten, dass die Beträge, die hier dem Verdacht der Abgabenhinterziehung unterliegen, ausschließlich aus vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Daten des Verrechnungskontos resultieren. Die Buchhaltungsunterlagen wurden vom Steuerberater elektronisch dem GPLA-Prüfer zur Verfügung gestellt. Dieser spielte diese Daten in ACL (Prüfungssoftware) ein und generierte dann Excel-Tabellen. Nur so können die elektronischen Buchhaltungsdaten sichtbar und lesbar gemacht werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit beschriftete der Prüfer diese Excel-Tabellen. Der Prüfer verwendete alle Daten, die ihm vom steuerlichen Vertreter zur Verfügung gestellt wurden. Der Prüfer nahm keine Buchungen vor. Chronologische Fehler können durch das Filtern und Sortieren passieren, ändern die betroffenen Beträge jedoch nicht.
Buchungen bzw. Umbuchungen sind vom Beschuldigten aufzuklären, war er doch als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Führung der Bücher verantwortlich.
Da vom GPLA-Prüfer die Salden der Verrechnungskonten, die auch der steuerliche Vertreter in gleicher Höhe berechnete und für die Berechnung der rückgestellten Beträge heranzog, der Berechnung der hinterzogenen lohnabhängigen Abgaben zugrunde legte, ist den Ausführungen des Verteidigers in diesem Punkt nichts weiter zu entgegnen, als bereits zu Punkt 4. gesagt wurde.
Zu 7.:
Die Zahlung P-7 ändert nichts an der Tatsache, dass per 31.12.2008 ein Geschäftsführerbezug in Höhe von € 140.190,82 als Aufwand in der Buchhaltung der G-2 verbucht wurde.
Zu 8.:
Dem Vorwurf, dass der GPLA-Prüfer ‚Kraut und Rüben‘ vermischt haben sollte, wird entschieden entgegengetreten. Der Prüfer übernahm die Daten vom steuerlichen Vertreter und veränderte diese nicht. Er las sie nur in die Prüfungssoftware der Finanzbehörde ein und erstellte daraus Excel-Tabellen, die das übersichtliche Lesen der vom Steuerberater übermittelten Daten ermöglichten. Der Prüfer übernahm auch die vom Steuerberater berechneten Saldobeträge des Verrechnungskontos und vollzog die bisher unterlassene Versteuerung dieser zusätzlichen Geschäftsführerbezüge. Sind nun Beschuldigter und Verteidiger der Meinung, dass ‚Kraut und Rüben‘ vermischt wurden, dann können diese nur bei Dokumentation oder Erfassung der einzelnen Geschäftsfälle oder bei Erstellung der Buchhaltung vermischt worden sein. Für alle diese Vorgänge ist letztlich der Beschuldigte als Geschäftsführer der G-2 verantwortlich.“
Zu 3)
Der Prüfungsbericht samt Arbeitsbogen, der Ausdruck des Abgabenkontos der G-2 (vormals G-1) und die geforderten Zustellnachweise in Kopie würden dem Vertreter mit heutigem Datum übermittelt.
Zu 4)
Alle Abgabennachforderungen seien im Ausgleichsverfahren angemeldet worden. Die vom Verteidiger beantragten Kopien der Forderungsanmeldungen würden diesem mit heutigem Datum übermittelt.
Zu 5)
Den Ausführungen des Vertreters könne nicht gefolgt werden. Die gegenständlichen Abgaben seien im neuen Konkursverfahren (kein Anschlusskonkurs), das mit D-4 eröffnet worden sei, angemeldet und aufgenommen worden.
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Mit Vorhalt vom 3. Dezember 2015 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes und ersuchte nochmals um Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises.
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In Beantwortung dieses Vorhaltes übermittelte der Bf. Verrechnungskonten Personal und führte mit Schreiben vom 13. Jänner 2016 aus:
1.
Die von Seiten der Finanzbehörde bzw. des Bundesfinanzgerichtes übermittelten weiteren Unterlagen würden das Vorbringen des Bf. bestätigen: Übermittelt worden seien insgesamt drei „Anmeldungen nicht bevorrechteter Forderungen im Ausgleich“ mit einem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von € 441.393,63.
Keine der bei den Finanzbehörden verbliebenen Zweitschriften der Anmeldungsformulare zeige einen Eingangsstempel des Insolvenzgerichts, aus den Formularen sei nicht ersichtlich, dass diese dem Gericht übermittelt worden seien.
Nach jenen Urkunden, die zuletzt vom Bf. vorgelegt worden seien, habe der Masseverwalter die 10%ige erste Ausgleichsquote am 4.11.2009 zur Anweisung gebracht. Bereits zuletzt sei darauf hingewiesen worden, dass in der Überweisungsliste des Masseverwalters das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten nicht genannt sei.
Dieser Umstand korrespondiere lückenlos mit der Übermittlung des Abdruckes des bestehenden Abgabenkontos. Auf diesem Abgabenkonto scheine zwischen Anfang November und Ende Dezember 2009 (und auch danach) keine Ausgleichsquotenzahlung des Masseverwalters auf. In Ansehung der angemeldeten Forderungshöhe würde diese 10%ige Quote ca. € 44.193,00 betragen. Ein derartiger Betrag sei auf dem Abgabenkonto nicht eingelangt. Die Zahlung vom 27.11.2009 sei eine Zahlung des Unternehmens mit Verrechnungsweisungen auf Lohnabgaben sowie auf den Geschäftsfall „96“, das sei nach den üblichen Erläuterungen zur Kontonachricht der Abgabenbehörden der Widerruf einer Nachsicht.
Hieraus ergebe sich nach Ansicht der Rechtsvertretung des Bf. zwanglos, dass die Abgabenbehörde die Abgabenforderung im Ausgleichsverfahren nicht bzw. nicht ordnungsgemäß angemeldet haben dürfte und daher auch eine adäquate Zahlung des Masseverwalters auf die Quote nach dem Inhalt des Abgabenkontos nicht erfolgt sei. Letzteres ergebe sich schon daraus, dass nach jenen Unterlagen, die der damalige Gemeinschuldnervertreter vom Masseverwalter erhalten habe, der gesamte Auszahlungsbetrag der ersten Ausgleichsquote „nur“ € 42.823,84 für sämtliche Gläubiger betragen habe, sodass der Betrag von € 44.619,48 bzw. € 47.232,83 (Buchung auf dem Abgabenkonto vom 27.11.2009) darin nicht enthalten sein könne.
Es werde daher der Antrag auf Übermittlung einer Abschrift des Zahlungsbelegs der Überweisungen an die Finanzbehörden vom November und Dezember 2009 bzw. um Übermittlung jenes Zahlungsbeleges und eines Auszuges jenes Kontoblattes gestellt, wo der Zahlungseingang der ersten Ausgleichsquote ersichtlich/verbucht worden sei.
2.
Die übermittelten Unterlagen würden auch bestätigen, dass eine schriftliche Warnung iSd § 156 Abs. 4 KO, die zu einem Wiederaufleben angemeldeter (oder noch nicht angemeldeter) Forderungen geführt hätte, von Seiten der Finanzbehörden nicht veranlasst worden sei, jedenfalls sei eine derartige qualifizierte Mahnung bisher nicht übermittelt worden.
3.
Von Seiten der Abgabenbehörde sei der Arbeitsbogen des Betriebsprüfers in insgesamt vier Teilbänden vorgelegt worden. Lediglich der Vollständigkeit halber werde bemerkt, dass die Journalisierung (Bezeichnung der Aktenseiten) der Formulare zur „Anmeldung der Abgabenforderungen im Ausgleich und Konkurs“ mit der Aktenbezeichnung in diesem Arbeitsbogen nicht übereinstimmen.
Der Rechtsvertreter des Bf. gehe im Übrigen davon aus, dass dieser Arbeitsbogen des Betriebsprüfers gleichermaßen dem Bundesfinanzgericht vorliege, sodass vorläufig von einer Übermittlung von Urkunden aus diesem Arbeitsbogen an das BFG durch die Rechtsvertretung des Bf. Abstand genommen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um Mitteilung gebeten.
4.
Band IV des Arbeitsbogens gebe Aufschluss darüber, dass der Vorwurf der Rechtsvertretung des Bf., der Prüfer habe „Kraut und Rüben vermischt“, gerechtfertigt sei. Band IV des Arbeitsbogens zeige auf den Aktenseiten 69, 69 verso sowie 70 das Verrechnungskonto 3660, welches dem Bf. zugeordnet werde. Die zwei letzten Buchungen auf AS 69 sowie die ersten zehn Buchungen auf AS 69 verso seien Umbuchungen des Steuerberaters per 31.12.2007 mit einem Betrag von insgesamt fast € 52.000,00.
In der elften Zeile setze dieses Konto nahtlos fort mit dem Datum 1.4.2006 (unter Bruch der Chronologie), nach den Umbuchungen zum Jahresende 2006 (AS 70) würden noch – unter weiterem Bruch der Chronologie – sechs Umbuchungen zum Jahresende 2007 folgen. Enthalten seien auf dem Konto nach dem Wortlaut der Bezeichnung des Geschäftsfalles auch Korrekturen von Doppelbuchungen, Anpassungen zum Stammkapital, Zahlungen an das Finanzamt und weitere Vorgänge, bei welchen eine Abgabepflicht für Lohnabgaben nicht bestehe, jedenfalls nicht naheliege.
5.
Die Argumentation der Abgabenbehörde in der Stellungnahme vom 26.11.2015, Punkt 8. überzeuge nach Ansicht des Rechtsvertreters des Bf. nicht („dann können diese nur bei Dokumentation oder Erfassung der einzelnen Geschäftsfälle oder bei Erstellung der Buchhaltung vermischt worden sein und für alle diese Vorgänge ist letztendlich der Beschuldigte als Geschäftsführer der G-2 verantwortlich“).
Zunächst dürfe festgehalten werden, dass der Bf. im gegenständlichen Verfahren nicht „Beschuldigter“ ist.
Von wesentlicher Bedeutung für das Haftungsverfahren sei, dass es rechtlich bedeutungslos sei, ob ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich für die Erstellung der Buchhaltung verantwortlich sei oder nicht. Gegenständlich gehe es vielmehr darum, mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, dass lohnsteuerpflichtige Zuflüsse an den Bf. in jener Höhe, die dem Betriebsprüfungsbericht zugrunde gelegt worden sei, tatsächlich stattgefunden hätten und es sich nicht etwa bloß um irgendwelche Buchungsvorgänge gehandelt habe, die weder vom Prüfer noch vom Steuerberater aufgeklärt worden seien.
Nach den übermittelten Abschriften aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers ergebe sich, dass sich der Prüfer weder mit dem mehrfachen Bruch der Chronologie auf dem Verrechnungskonto 3660 noch mit einzelnen Buchungen auseinandergesetzt habe.
Gestellt werde daher der Antrag, zu den aufgeworfenen Fragestellungen das Prüfungsorgan P-5 zu der bereits beantragten mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht zu laden und zeugenschaftlich zu befragen.
6.
Der Rechtsvertreter des Bf. habe zwischenzeitig von der steuerlichen Vertretung der früheren Gemeinschuldnerin eine Aufstellung des Personalverrechnungskontos für das Jahr 2007 erhalten. Hieraus ergebe sich, dass große Beträge (die in der Beilage ersichtlich gemacht worden seien) an Dienstnehmer in bar aus der Kassa akontiert worden seien. Der Rechtsvertreter des Bf. habe gegenständlich bereits früher darauf hingewiesen, dass der Bf. diese Auszahlungen an Dienstnehmer in bar gegen Erhalt einer Bestätigung vorgenommen habe, wodurch sich auch die vielen Geldzuflüsse an den Bf. aus der Kassa erklären würden. Einige Nachweise dazu (Empfangsbestätigungen, Barauszahlungslisten) seien bereits zuletzt vorgelegt worden. Das Personalverrechnungskonto bestätige dieses Bild.
Aus dem damals durch den Betriebsprüfer vorgenommenen Prüfungsverfahren betreffend Lohnabgaben und auch aus dem Arbeitsbogen sei ersichtlich, dass diese Bar-Akontozahlungen an die zahlreichen Dienstnehmer der früheren Gemeinschuldnerin offenbar ordnungsgemäß den Lohnabgaben unterzogen worden seien.
7.
Aus dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers ergebe sich weiters, dass zahlreiche Dienstnehmer unmittelbar vor Ausgleichseröffnung nicht mehr bezahlt worden seien, sondern ihre Forderungen (die diesbezüglich vom Masseverwalter anerkannt worden seien) beim IESG-Fonds angemeldet hätten. Die hierauf entfallenden Abgabenforderungen (egal, ob sie vom Steuerberater gemeldet oder durch den Prüfer vorgeschrieben worden seien) bestünden nicht zu Recht und könne insoweit auch eine Gläubigerungleichbehandlung der Abgabenbehörde nicht vorliegen. Es gehe (zumindest; falls die Urkundensammlung des Betriebsprüfers im Arbeitsbogen vollständig sei) um (namentlich genannte) Mitarbeiter, Zeiträume und Beträge.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102817/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102817.2015
- Stammnummer
- 123057
- Gültig
- 25.02.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF