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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100547/2021

Geschäftsführerhaftung - Geltendmachung eines Rechtsirrtums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100547/2021vom 06.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid können etwa das Nichtvorliegen des betreffenden Haftungstatbestandes, der Eintritt der Einhebungsverjährung (§ 238), das Erlöschen des Abgabenanspruches (z.B. durch Entrichtung) oder eine unrichtige Ermessensübung geltend gemacht werden (Ritz/Koran, aaO, § 248 Rz. 15). Ist hingegen der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid vorangegangen, gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden. Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerden ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Bescheidbeschwerde gegen den Abgabenanspruch besteht (Ritz/Koran, aaO, § 248 Rz. 16). Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist. Eine solche Bekanntmachung hat durch Zusendung der Bescheide (im vorliegenden Fall der nach der Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2014, 2015 und 2016), aus denen die Haftungssumme resultiert, zu erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte einer saldierenden Betrachtungsweise hinsichtlich der Umsatzsteuer eine Absage, weil der Einwand, dass der nicht abgeführten Umsatzsteuer bei einem Steuersubjekt ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug bei einem anderen Steuersubjekt gegenüberstehe und dem Abgabengläubiger kein Schaden entstanden sei, grundsätzlich unbeachtlich sei. Bei verschiedenen, durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen einander regelmäßig Umsatzsteuerverpflichtungen und Vorsteuerabzugsberechtigungen gegenüber, und die Umsatzsteuerschuld für einen Unternehmer entsteht unabhängig davon, ob der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der Umsatzsteuer hat bzw. geltend gemacht hat (VwGH 17.9.1997, 93/13/0080, ergangen zu § 236 BAO). Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (VwGH 24.4.2003, 2002/07/0157). In der BAO sind bedingte Verhandlungsanträge nicht vorgesehen (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245). Ein Antrag gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung muss daher unbedingt sein. Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte einen Antrag "für den Fall, dass der Beschwerde nicht ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt" als unwirksam (VwGH 29.8.2013, 2011/16/0245). Erwägungen: Im vorliegenden Fall war der Bf laut Firmenbuch seit 20.9.2013 allein verantwortlicher Vertreter der mit Erklärung vom 7.1.2009 errichteten Primärschuldnerin. Am 14.6.2017 wurde die Löschung dieser Funktion im Firmenbuch eingetragen. Mit Gerichtsbeschluss vom 21.3.2019 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. In diesem Beschluss wurde deren Zahlungsunfähigkeit festgestellt, sodass feststand, dass die Abgabenschulden bei der Gesellschaft uneinbringlich waren. Nicht in Streit standen sowohl die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft als auch die Stellung des Bf als deren Geschäftsführer. Der Bf wandte sich im Wesentlichen gegen die Annahme der Abgabenbehörde, ihm sei an der Behandlung von Umsätzen als steuerfrei, welche im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung als steuerpflichtig beurteilt wurden, ein schuldhaftes Verhalten vorwerfbar. Im Zuge einer bei der Primärschuldnerin betreffend die Jahre 2011 bis 2016 und den Nachschauzeitraum 1/2017 bis 2/2017 durchgeführten Außenprüfung wurde im Besprechungsprogramm vom 2.3.2018 einleitend festgestellt, dass das Finanzamt im Jahr 2016 eine Umsatzsteuerprüfung begonnen habe. Im Zuge dieser Prüfung sei ein Treuhandvertrag vorgelegt worden, wonach der Bf als Treuhänder seit 1.1.2013 75 % der Gesellschaftsanteile für ***8*** (Treugeber) halte. Die Umsatzsteuerprüfung sei fiktiv beendet und in eine Betriebsprüfung umgewandelt worden. In Punkt 8. "Treibstoffumsatz/Maut" dieses Besprechungsprogramms hielt der Prüfer fest: "Auf Punkt 7 zu diesem Besprechungsprogramm (Ergänzung des Bundesfinanzgerichts: "7. Dieselumsatz - Stornorechnung") wird verwiesen. Die ***3*** GmbH hat an nahestehende bulgarische Unternehmen Diesel steuerfrei in Rechnung gestellt, obwohl diese Umsätze der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Diese Tatsache wurde dem Geschäftsführer bei einer Nachschau der ***4*** GmbH (Ergänzung des Bundesfinanzgerichts: Geschäftsführer der ***4*** GmbH war ***8***) bereits im Jänner 2015 bekannt gegeben. Aus diesem Grund wird die österreichische Umsatzsteuer für Treibstoffe durch den Prüfer vorgeschrieben (…)." Die genannte Außenprüfung fand bei der Primärschuldnerin statt, als der Bf nicht mehr deren Geschäftsführer war, weshalb weder der Bericht vom 27.4.2018 noch die nach der Außenprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 an ihn ergingen. Die Prüfungsfeststellungen führten zu den haftungsgegenständlichen Umsatzsteuernachforderungen 2014 (1.014,31 €), 2015 (220.000,00 €) und 2016 (161.718,71 €). Zwar wurden diese Bescheide vom 7.5.2018 der Primärschuldnerin, zu Handen des dem Bf nachfolgenden Geschäftsführers, zugestellt, doch übermittelte das Finanzamt dem Bf die Umsatzsteuerbescheide als Beilage zum Haftungsbescheid; der Prüfbericht und das Besprechungsprogramm vom 2.3.2018 wurden dem Vorhalt vom 23.3.2022 beigefügt. Die Prüfungsfeststellungen betrafen Zeiträume, in denen der Bf verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Wie o.a., konnten Einwendungen gegen die Richtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzungen bzw. deren Höhe nicht mit Erfolg im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid erhoben werden. Die diesbezüglichen Einwendungen werden im Beschwerdeverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide zu prüfen und zu würdigen sein. Der Bf berief sich auf das Vorliegen einer schuldausschließenden vertretbaren Rechtsansicht, ohne detailliert darzulegen, welche konkreten Informationen er der steuerlichen Vertretung zukommen ließ und auf welcher Grundlage diese - entgegen der vom Prüfer in Tz. 7 und 8 des Besprechungsprogramms vertretenen Ansicht - eine steuerfreie ig Lieferung bejahte und eine Umsatzsteuerpflicht nicht in Betracht zog. Keinesfalls ausreichend war, sich bei Geschäftspartnern zu erkundigen. Auch eine, wie im Schreiben vom 25.5.2022 eingewendet, beim Geschäftspartner vorgenommene Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die offenbar zu keinen Beanstandungen geführt hatte, war nicht geeignet, die Rechtsmeinung des Bf zu stützen, weil im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen bestimmte Schwerpunkte und Geschäftsfälle, nicht aber die gesamte Geschäftsgebarung, einer Überprüfung unterzogen werden. Unterlagen, aus denen nachvollziehbar gewesen wäre, welche konkreten Erkundigungen der Bf im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Treibstoffumsätze bei seiner steuerlichen Vertretung eingeholt hätte und auf welcher konkreten Grundlage diese die Auskunft erteilt hätte, den geschilderten Sachverhalt als ig Lieferung zu beurteilen, legte der Bf nicht vor. Die bloße Übertragung der steuerlichen Belange auf einen Steuerberater war, wie o.a., nicht geeignet, jedwedes Verschulden auszuschließen. Anzumerken war, dass das mehrfach genannte, erst am 15.5.2019 ergangene EuGH-Urteil nicht Grundlage für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Jahre 2014 bis 2016 sein konnte. Auch die in den Raum gestellte Behauptung, die Rechtsauffassung des Bf sei zu diesem Zeitpunkt offenbar gängige Verwaltungspraxis gewesen und von der Finanzverwaltung bei allen Unternehmen der Branche akzeptiert worden (Schreiben vom 13.9.2019), wurde durch keinerlei Beweismittel untermauert. Inwieweit das im Schreiben des Bf vom 25.5.2022 angesprochene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 29.4.2014, RV/7100921/2011, geeignet sein sollte, die Rechtsansicht des Bf zu untermauern, war nicht nachvollziehbar, weil das dortige Beschwerdeverfahren den Nachweis des Vorliegens innergemeinschaftlicher Lieferungen mit einem ordnungsgemäßen CMR-Frachtbrief, dem lediglich die vorgesehene Empfängerbestätigung fehlte, zum Gegenstand hatte. Im vorliegenden Fall konnte der Bf keine wie immer gearteten Beweismittel vorlegen, dass ihm seine steuerliche Vertretung eine Rechtsauskunft entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach der Dieselumsatz in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, da keine Lieferung nach Bulgarien erfolgt sei, sondern die LKW in Österreich betankt worden seien, erteilt hätte (vgl. Punkt 7 "Dieselumsatz - Stornorechnung" des Besprechungsprogramms vom 2.3.2018, sowie auch UStR 3984 und Ruppe/Achatz, UStG5, Kommentar, November 2017, Art. 7 Tz. 12 BMR). Der Bf konnte sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ausnahmsweise ein entschuldbarer Rechtsirrtum und damit fehlendes Verschulden vorgelegen wären, weshalb das Finanzamt zu Recht das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO annahm. Verletzte der Vertreter schuldhaft seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, durfte die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war Da der Bf entgegen der Aufforderung des Finanzamtes keine Differenzquote ermittelte, haftete er zur Gänze. Der allgemein gehaltene Vorwand, dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen zu haben, entsprach nicht dem gesetzlich auferlegten qualifizierten Konkretisierungsgebot des Geschäftsführers und konnte den Bf ebenfalls nicht entschuldigen. Zur Nichtentrichtung der Lohnabgaben erstattete der Bf kein Vorbringen. Seinem Beschwerdeeinwand, er müsse über das Verfahren in Kenntnis gesetzt und ihm müsse die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegeben werden, aber er sei über den Fortgang und Ausgang des Verfahrens nicht informiert worden, war zu entgegnen, dass die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 dem Haftungsbescheid beigelegt waren und der Bf gegen diese Umsatzsteuerbescheide mit Schreiben vom 16.12.2020 eine Beschwerde einbrachte. Dem weiteren Vorbringen, im Jänner 2017 seien die offenen Abgaben fast zur Gänze beglichen worden, stand die Aktenlage entgegen, wonach der offene Abgabenrückstand am Abgabenkonto der Primärschuldnerin am 18.1.2017, dem vom Bf zum Beweis angeführten Datum, rund 69.000,00 € und nicht, wie in der Beschwerde angeführt, 1.942,79 € betrug. Maßgeblich sind die tatsächlichen Buchungen auf dem Abgabenkonto und nicht die Buchungen, die nach Meinung des Bf hätten durchgeführt werden müssen. Zum Beschwerdeeinwand, dass selbst im Falle eines Verschuldens der Haftungsfonds der Gesellschaft niemals einen Betrag von 520.000,00 € erreicht hätte, war festzustellen, dass ein Geschäftsführer, der den Nachweis, bei Fehlen ausreichender Mittel sämtliche Schulden im gleichen Verhältnis getilgt zu haben, nicht erbringt, bei schuldhafter Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten für die offenen, uneinbringlichen Abgabenschulden der Primärschuldnerin in voller Höhe haftet. Da sich der Bf aus den o.a. Gründen nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum und demzufolge auf fehlendes Verschulden berufen konnte, war von einem Verschulden im Sinne des § 9 BAO auszugehen. Wie bereits mehrfach betont, war im vorliegenden Haftungsverfahren von der Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenvorschreibungen auszugehen. Die Einwände dagegen werden in der nach Abschluss des Haftungsverfahrens zu erledigenden Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 zu prüfen sein. Sollte dieser Beschwerde antragsgemäß stattgegeben und sollten die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 aufgehoben werden, wäre der Geltendmachung der Haftung aufgrund des Grundsatzes der materiellen Akzessorietät der Haftung insoweit die Grundlage entzogen. Im Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin, den Besicherungszweck der Haftungsbestimmungen und die Tatsache, dass der Bf als alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin der einzige in Betracht kommende Haftungspflichtige war, stellte sich auch die Ermessensübung des Finanzamtes als gesetzeskonform dar. Bei der Primärschuldnerin und ihren Partnerunternehmen handelte es sich um zwei unterschiedliche Steuersubjekte, weshalb, wie o.a., eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise, wie sie dem Bf offenbar vorschwebte, schon aus diesem Grund nicht in Betracht kam. Bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig Umsatzsteuerzahlungsverpflichtungen Vorsteuerabzugsberechtigungen gegenüber, ohne dass eine Verletzung der Zahlungspflicht damit gerechtfertigt werden könnte, dass das Partnerunternehmen vice versa die nicht abgeführte Umsatzsteuer auch nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht hätte und der Republik Österreich als Abgabengläubigerin demnach kein Schaden entstanden sei. Der Bf stellte folgenden Antrag: "Für den Fall, dass nicht im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Aufhebung der Haftung ausgesprochen wird, wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt." Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die eine Prozesshandlung ist, wurde unter einer Bedingung gestellt. Da die Bundesabgabenordnung (BAO), wie o.a., keine bedingten Verhandlungsanträge kennt, war der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unwirksam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum sowohl im Vorlageantrag als auch im Schreiben vom 25.5.2022 gestellten Antrag auf Akteneinsicht in das vorangegangene Abgabenverfahren zur Umsatzsteuerfestsetzung 2014 bis 2016 war zu bemerken, dass die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2014 bis 2016 aufgrund der dagegen am 16.12.2020 eingebrachten Beschwerde des Bf zu überprüfen sein wird. Dem Bundesfinanzgericht wurden die diesbezüglichen Unterlagen nicht vorgelegt, sodass es sinnvoll erscheint, den Antrag auf Akteneinsicht im dortigen Verfahren bei der Abgabenbehörde zu stellen. Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Vielmehr war, ausgehend vom konkreten Sachverhalt, zu beurteilen, ob dem ehemaligen Geschäftsführer ein Verschulden an der Nichtentrichtung der nachgeforderten Abgaben vorwerfbar war. Linz, am 6. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100547/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100547.2021
Stammnummer
138150
Gültig
06.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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