…Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes vom 27. August 2019 sowie des Amtsbeauftragen vom 2. August 2019 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde vom 12. Juli 2019, Strafnummern 900-001,-002, -003, nach Durchführung…
…Freispruch nach § 214 FinStrG wegen bloßer Unzuständigkeit des Gerichtes wird der Gewaltenteilung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung (Art 94 B-VG) Rechnung getragen und in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde nicht eingegriffen (Schmitt in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz, 5. Aufl. (2021), § 214, I. Kommentar zu § 214…
…subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges einen Akt der Beweiswürdigung darstellt (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038). Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich…
…im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 (in Geltung bis 31.12.2015) zu werten. Allerdings haben sich die Beschuldigten nach Erhalt des ersten Abgabenbescheides des Zollamtes GZ: 920000 vom 12. August 2010 an einen Rechtsanwalt gewendet, der sie in…
…Vorsatzdeliktes nach § 33 FinStrG gegenständlich kein Fall des § 214 FinStrG vorliege. Aufgrund der Feststellung eines Verfolgungshindernisses eines in die Kompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit fallenden Vorsatzdeliktes gehe die Kompetenz nicht (wie bei einer Einstellung wegen Unzuständigkeit oder bei einem Freispruch) auf die Behörde über, sodass - nach…
…Der zweite Rechtsgang zu 4***1*** begann am 23. Mai 2016 und erging nach mehreren Verhandlungstagen am 12. Juli 2016 ein Freispruch wegen Unzuständigkeit gemäß § 214 FinStrG gegenüber allen drei Beschuldigten. Aus der Beweiswürdigung des freisprechenden Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt sich letztlich…
…der zweite Rechtsgang zu 4***1*** y und wurde nach mehreren Verhandlungstagen am 12.7.2016 ein Urteil gesprochen, wobei bezüglich sämtlicher Finanzstrafdelikte Freisprüche erfolgten. Für folgende Anklagepunkte erfolgte der Freispruch jedoch nach § 214 FinStrG ("Freispruch wegen Unzuständigkeit"): Hingegen werden die Angeklagten M.S:***1…
…5 Tagen ab Fälligkeit entrichtet hätten. Die Ausführungen lauteten wie folgt: "Die Zuständigkeit des Spruchsenates begründet sich auf den Ausspruch der Unzuständigkeit gemäß § 214 FinStrG zu den nunmehr verfahrensgegenständlichen Anklagepunkten im Urteil des Schöffensenats des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu 4***1*** vom 12.7…
…hinsichtlich allenfalls verfolgbar gewesener Taten für die verfahrensgegenständlichen Tatzeiträume als faktischer Geschäftsführer der R.GmbH***1*** bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Da keine Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der StA nach § 202 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der M.S:***1*** gegen seine eigene Steuerpflicht angelasteten Taten ersichtlich ist…
…vom 18.1.2016 wurde der Bf. mangels Schuldbeweises nach § 214 FinStrG freigesprochen. Gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG gilt: Der Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens steht der Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung nicht entgegen, deren sich der Angeklagte durch dieselbe…
…Aufhebung des Urteils vom 15.6.2011 (142-143) Urteil nach § 214 FinStrG vom 13.9.2012 zu GZ-1 (144-145) Antrag auf Einstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vom 4.7.2016 (885-886) Schreiben der Finanzstrafbehörde Wien vom 26.7.2016 an den Bf…
…f FinStrG mangels Hervorkommen der ausschließlichen Zuständigkeit einer anderen Finanzstrafbehörde auch für bestimmte verfahrensgegenständliche Fakten zuständig wäre) noch nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht…
…FinStrG begangen, hat das befasste Landesgericht Ried im Innkreis nach Verhandlungen am 17. August 2011, am 4. April 2012 (Neudurchführung infolge Richterwechsels), am 18. Juli 2012 (Neudurchführung infolge Zeitablaufes gemäß § 276a StPO) und 21. November 2012 letztendlich seine Unzuständigkeit mittels eines Urteiles nach § 214 FinStrG…
…Zl. d gemäß § 214 FinStrG aufgehoben worden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte im wegen Unzuständigkeit vom Obersten Gerichtshof gem. § 214 FinStrG aufgehobenen Urteil die beiden Beschuldigten jeweils zu einer Geldstrafe von € 22.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten, verurteilt…
…2009, Zl. d gemäß § 214 FinStrG aufgehoben worden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz hatte im wegen Unzuständigkeit vom Obersten Gerichtshof gem. § 214 FinStrG aufgehobenen Urteil die beiden Beschuldigten jeweils zu einer Geldstrafe von € 22.000,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten…
…wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG freigesprochen worden sei. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wurde ohne Erlassung einer Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 3. Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2010: 3.1 Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG vom 23…
…AZ 37 S Hv 24/03, mit dem dieser vom Vorwurf der Abgabenhinterziehung wegen Unzuständigkeit des Gerichtes gemäß § 214 FinStrG freigesprochen wurde. Dem Urteil wurde auszugsweise folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: "(…) Das Urteilsgericht in Klagenfurt stellte in Ansehnung der Firma ***Bf1*** unter anderem ausdrücklich fest…
…Höhe von insgesamt EUR 632,52 (im Urteil jeweils nach Entrichtungszeiträumen und Abgabenarten aufgegliedert) und er habe hiedurch das Finanzvergehen des Abgabenbetruges nach § 33 Abs 2 lit b iVm § 39 Abs 1 lit b, Abs 3 lit a FinStrG begangen, gemäß § 214 Abs 2 FinStrG (…
…1 FinStrG entsprechende Anordnung, bei einer Selbstanzeige hinsichtlich zusammentreffender Finanzvergehen nur eine einzige Abgabenerhöhung vorzuschreiben. besteht nicht. Auch wenn die Lastschriften der Abgabenerhöhungen allenfalls in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen sind (§ 213 Abs. 1 BAD). hat die Verrechnung von Zahlungen nach § 214 BAO zu erfolgen…
…im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (wie sie Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4 § 54 Rz 7, im Falle eines auf die Feststellung einer bloßen Fahrlässigkeit gestützten Unzuständigkeitsurteiles nach § 214 Abs. 1 FinStrG dahingehend fordern, dass Vorsatz im fortgesetzten Verfahren auch im verwaltungsbehördlichen Rahmen nicht mehr…