IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen T, (Bf.) vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Franzensbrückenstraße 5 Tür 252, DG, 1020 Wien wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die…
…Lösung gewesen. In diesem Unterlassen liegt eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, die aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Nachweis der Verkürzung (Hinterziehung) dem Grunde nach erbracht ist. 2.3. Das wiederum hätte ergänzende Sachverhaltsfeststellungen erfordert, die es aber nicht gibt. Mehr…
Eine wissentliche Verkürzung einer Umsatzsteuervorauszahlung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt ein vorsätzliches Finanzvergehen dar, demnach hätte nach § 83 Abs. 2 FinStrG unverzüglich nach dem Beschluss nach § 202 Abs. 1 FinStrG der Staatsanwaltschaft Wien vom 28. März 2014 ein Einleitungsbescheid ergehen müssen, was…
Dass mehr Personen beworben erscheinen, als zeitgleich in einem Begleitservice arbeiten, wird zugestanden, da eben in dieser Branche häufig Agentur gewechselt wird, was sich ebenfalls aus den Angaben der beiden einvernommenen Damen ergibt. Mehr als dass eine Person drei Mal unter verschiedenen "Unternehmen" inseriert wurde…
…2006/14/0047). Da dies nicht der Fall war, war der Beschwerde insoweit stattzugeben. Hinterziehung Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 27.928,00: Zunächst ist zum objektiven Tatbestand festzuhalten, dass laut Bericht über die Außenprüfung bei der Beschuldigten vom 13. August 2013, ABNr…
…begangenen (versuchten) Jahresumsatzsteuerverkürzung deuten. Eine derartige Strafbarkeit (wegen versuchter Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG) konsumierte – als nachbestrafte Vortat – eine solche wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der verkürzte UVZ-Betrag in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer enthalten ist (vgl…
…aus den Beträgen von drei Monaten zusammensetzt hat, weshalb im nur die Verkürzung eines Drittels des Quartalsbetrages vorgeworfen werden kann. A hat daher betreffend die Mitunternehmerschaft B und Mitbesitzer für April bis Juni 2017 eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit…
…b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. Zur Erfüllung des Tatbildes einer Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG waren daher erforderlich eine zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung…
…1 lit. a FinStrG kommt beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine (versuchte) vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil lediglich eine…
…haben keinen Rückzahlungsantrag oder ähnliches gestellt. Alleine aus diesen Umständen ist objektiv nachgewiesen, dass keine Hinterziehungsabsicht vorlag. Die UVA 1/2024 wurde von der Buchhalterin meines Mandanten, ***11*** erstellt. Die Steuerberaterin ***7*** war mit der Erstellung der Jahresabschlüsse beauftragt. Das laufende Rechnungswesen und die UVAen…
…als er zugestand, dass teilweise UVAen verspätet gemeldet wurden. Er habe jedoch niemals den Vorsatz gehabt, Abgaben zu hinterziehen, er wüsste auch, dass er sich mit verspäteten Meldungen nicht der Zahlung entziehen könne. Er verwies auf persönliche Überlastung und psychische Probleme sowie auch auf finanzielle…
…dass er sich nie Geld sparen wollte bzw. einen Vorteil verschaffen wollte, es lag kein Vorsatz bezüglich der Hinterziehung der Abgaben vor. Am 07.11.2023 fand die mündliche Verhandlung beim Spruchsenat W 1 statt. Durch den Spruchsenat wurde das Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt…
…2024) § 8 [§§ 5 und 6 StGB] FinStrG Rz 39. Als jeweils selbständige Tat einer Hinterziehung an Kapitalertragsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG gilt das (finanzstrafrechtlich vorwerfbare) Unterlassen der auf einen bestimmten Ertragszufluss bezogenen Kapitalertragsteuerabfuhr unter (ebenfalls finanzstrafrechtlich vorwerfbarer) Verletzung der korrespondierenden Anmeldungspflicht (vgl. OGH 17…
…zum Vorwurf gemacht; die Verkürzung der restlichen Zahllast von € 1.312,62 wurde nicht aufgegriffen. A hat daher eine am 15. Mai 2014 begangene Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.920,87 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a iVm Abs…
…bzw. eine lediglich bedingt vorsätzliche Geltendmachung der nicht gerechtfertigten Gutschrift (§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG). 9. Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf der Hinterziehung an Umsatzsteuer für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat somit die Strafbarkeit wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…offen zu legen war; ebenso hätte er die Zahllast bis zu diesem Termin zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). A hat eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.108,34 gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten…
…von jeweils € 500,00 und der allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche noch mit gesondertem Bescheid zu bestimmen wären. Ein ebenfalls anhängiges Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen gegen D, welche im strafrelevanten Zeitraum bei der C-GmbH als Buchhalterin und…
…Abs. 1 lit. a FinStrG und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Der finanzstrafrechtliche Vorwurf der Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat somit die Strafbarkeit wegen einer dergestaltigen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1…
…eines Strafvollzuges, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen. 2. Das gegen Dr.A unter der StrNr. 091/2014/00035-001 überdies wegen des Vorwurfes weiterer Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, März…
…insoweit in Verkennung der Rechtslage - mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016 das diesbezügliche Finanzstrafverfahren mit der Begründung, die Strafbarkeit der UVZ-Delikte wäre durch das Jahresdelikt (also durch die Strafbarkeit einer Hinterziehung einer Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2013 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ) konsumiert worden…