…geschenkt. Im Schenkungsvertrag wird für Zwecke der Gebührenbemessung festgehalten, dass die Bf. das Vertragsobjekt zur weiteren Bewirtschaftung erwirbt und dieser Vertrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes der seinerzeitigen Übergeber Ü erfolgt. Zum Ausgedinge der Eltern erklären die Vertragsparteien, dass diese derzeit nicht pflegebedürftig sind. Das Finanzamt…
…öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Würdigung: Nach der oben genannten Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes haben…
…vereinbart, dass ein Kostenbeitrag über die Familienbeihilfe zu leisten ist, eine tatsächliche Leistung eines Kostenersatzes erfolgte jedoch bislang nicht. Der Unterhalt des Bf. wird sohin zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen. 2. Beweiswürdigung Der unter Punkt 1. festgestellte…
…Erwerbstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. 7. Nach einer neuerlichen Begutachtung durch das Sozialministeriumservice und einem umfangreichen Ermittlungsverfahren legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die teilweise Stattgabe der Beschwerden. Nach weiteren Vorhalteverfahren des Bundesfinanzgerichtes vertritt das Finanzamt…
…sind, sofern sie Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, auf sie Anwendung finden. Ein Eigenanspruch besteht für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird…
…Abs 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf…
…der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des …
…lit. d FLAG 1967 weitere Voraussetzung, dass der Unterhalt des Kindes "nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt". Da…
…öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d haben volljährige Vollwaise, die wegen einer vor Vollendung des 21…
…Versorgungsbezug i.H.v. brutto € 1.557,26 zuzüglich Kinderzuschuss und wurde somit sein Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen Daher steht dem Bf gemäß § 10 FLAG 1967…
…Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes…
…ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und - ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs getragen wird (= Sozialhilfe/Mindestsicherung). Leisten die leiblichen Eltern ihrem Kind zwar nicht überwiegend…
…zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967). Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person für das jeweilige Monat gewährt (siehe § 7 FLAG 1967 i. V. m. § 10 FLAG 1967). Nach der nunmehr anzuwendenden Fassung des…
…des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß Absatz 5 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes…
…aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihnen eine 30%ige Beeinträchtigung und eine…
…aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Metadaten des Sozialministeriumservice wurde bei Ihnen eine 30%ige Beeinträchtigung und eine…
…Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes…
…der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des …
…Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes…
…Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes…