Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101369/2023
Keine Haushaltsgemeinschaft und keine überwiegende Kostentragung bei Unterbringung des Kindes in einer sozialpädagogischen Einrichtung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101369/2023vom 14.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Kind selbst hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn entweder beide Elternteile verstorben sind, es also Vollwaise ist (§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 und § 6 Abs. 2 FLAG 1967), oder ausnahmsweise, wenn die Eltern i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten und der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird (sogenannte "Sozialwaisen", § 6 Abs. 5 FLAG 1967).
Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person für das jeweilige Monat gewährt (siehe § 7 FLAG 1967 i. V. m. § 10 FLAG 1967).
Nach der nunmehr anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird,
unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern dem Kind mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0055).
Für die Frage des Überwiegens ist maßgeblich, welche Beträge tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind; hierbei sind nicht nur eigene Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch zB Beiträge von dritter Seite und die Familienbeihilfe selbst (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0055). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 21).
Keine Haushaltszugehörigkeit
Im Rückforderungszeitraum Februar 2022 bis August 2022 gehörte ***7*** ***2*** nicht dem Haushalt der Bf ***1*** ***2***-***3*** an, da sie in einem Krisenzentrum bzw. einer Wohngemeinschaft wohnte und dort auch nächtigte. Daran ändern Besuche der Tochter bei ihrer Mutter, auch wenn diese gelegentlich mit Nächtigungen verbunden sind, nichts (vgl. VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0120).
im Rückforderungszeitraum lag keiner der Fälle des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 vor, da die Tochter nicht bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihrer Mutter geteilt hat (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 Satz 1) und der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der vollen Erziehung nicht bloß vorübergehend (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967) war, auch nicht zum Zwecke der Berufsausübung (§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967) erfolgte und der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung nicht durch ein Leiden oder Gebrechen des Kindes i. S. v. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 begründet war.
Mangels eines Leidens oder Gebrechens der Tochter i. S. v. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 begründet ein Beitrag der Mutter zu den Unterhaltskosten zumindest in Höhe der Familienbeihilfe keine Beibehaltung der Haushaltszugehörigkeit zur Mutter.
Keine überwiegende Unterhaltskostentragung
Die monatlichen Unterhaltskosten der Tochter betrugen einerseits die Kosten von wenigstens 2.400 €, die der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in einem Krisenzentrum bzw. einer Wohngemeinschaft erwachsen sind, und anderseits die Kosten etwa für Mobiltelefon, diverse Abonnements, Bekleidung usw.
Zu diesen Kosten hat die Mutter im Rückforderungszeitraum lediglich im Umfang der erhaltenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (direkt an oder für die Tochter) und von 50 € monatlich (an den Kinder- und Jugendhilfeträger) beigetragen.
Damit hat die Bf im Rückforderungszeitraum nicht die überwiegenden Unterhaltskosten ihrer Tochter ***7*** ***2*** getragen.
Objektiver Anspruch
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen des § 2a FLAG 1967 oder des Art. 60 VO 987/2009 - nicht disponierbar. Das heißt, es können nicht Mutter und Tochter entscheiden, wer von ihnen einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat, sondern ergibt sich der Anspruch ausschließlich aus der Verwirklichung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 FLAG 1967 oder des § 6 FLAG 1967.
Der Rückforderung steht daher nicht entgegen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter verwendet wurden und dass die Tochter laut Beschwerde - ungeachtet ihres Eigenantrags - offenbar damit die Sache als erledigt ansieht. Gleiches gilt für eine behauptete Übereinkunft mit dem Jugendwohlfahrtsträger (vgl. VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185), wobei anzumerken ist, dass dieser trotz dieser behaupteten Übereinkunft für die Tochter einen Eigenantrag gestellt hat.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Da im Beschwerdezeitraum von der Bf kein Tatbestand, der den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach sich zieht, verwirklicht wurde, die Bf aber Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen hat, erfolgte die Rückforderung zu Recht.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet, die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen, unter denen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gewährt werden bzw. bei zu Unrecht erfolgtem Bezug zurückzufordern sind, waren bereits Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und lassen sich zudem in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 14. August 2023
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101369/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101369.2023
- Stammnummer
- 141724
- Gültig
- 14.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF