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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100587/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht die Nachweisführung über den Grad der Behinderung oder das Vorliegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mittels Bescheinigung des Sozialministeriumservice vor. Insoweit besteht eine Beschränkung der Beweismittel. Allerdings muss das Verfahren vor dem Sozialministeriumservice allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen, wozu auch die Unbeschränktheit der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel (§ 45 AVG, § 46 AVG; § 166 BAO, § 167 BAO) gehört. Weder das AVG noch die BAO sehen eine Beschränkung der Beweismittel auf bestimmte Beweismittel, nämlich ausschließlich ärztliche Befunde, vor. Es sind daher alle zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeigneten und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlichen Beweismittel heranzuziehen (§ 46 AVG, § 166 BAO). In einer Zusammenschau all dieser Beweismittel ist dann zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG, § 167 Abs. 2 BAO), wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Gutachten, das ausschließlich auf das Vorliegen ärztlicher Befunde aus der Vergangenheit abstellt, ohne auch auf andere bekannte Beweismittel Bedacht zu nehmen, wäre daher unschlüssig.
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht. Die Feststellung, dass Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht, hängt dagegen nicht davon ab, ob bereits über den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag entschieden wurde. Das Bundesfinanzgericht kann über den Anspruch auf den Grundbetrag entscheiden, ohne an die Abweisung des Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag durch das Finanzamt gebunden zu sein.
Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen innerem Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, entspricht nicht dem Gesetz.
Gemäß § 23 Abs. 1 BFGG sind grundsätzlich alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes im Volltext im Internet zu veröffentlichen. Nur wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen, hat eine Veröffentlichung zu unterbleiben. Die Zugänglichmachung im Internet dient der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts. Durch die umfassende Anonymisierung der veröffentlichen Entscheidung im Internet ist für nicht mit dem Fall befasste Personen nicht ersichtlich, um wen es sich bei dem von der Entscheidung Betroffenen handelt und ist daher auch die Bekanntgabe besonders geschützter Gesundheitsdaten rechtmäßig, da diese von Außenstehenden keiner bestimmten Person zugeordnet werden können. Da in Verfahren betreffend eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit und bezüglich der Beurteilung der Schlüssigkeit von Gutachten die (in der veröffentlichten Fassung anonymisierten) medizinischen und sonstigen persönlichen Daten von entscheidender Bedeutung sind, sind auch diese im Allgemeinen, unter Beachtung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 BFGG, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1***-***2*** ***3***, vormals ***4***, ***5***, vormals vertreten durch ***Name***, gerichtliche Erwachsenenvertreterin, VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 1200 Wien, Forsthausgasse3 16-20, nunmehr weiterwirkend betreffend die Verlassenschaft nach ***1***-***2*** ***3***, vertreten durch Dipl.Ing. ***12*** ***3*** und Dipl.Ing. Dr. ***37***-***38*** ***3***, beide ***40***, ***13***, diese durch Rechtsanwalt Mag. Elisabeth Kempl-Mitter, 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, vom 1.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 29.10.2021, Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem der Antrag "vom 29.9.2020" auf Familienbeihilfe für den im Februar 1971 geborenen Beschwerdeführer ab September 2020 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag vom 29.9.2020 auf Familienbeihilfe für den im Februar 1971 geborenen ***1***-***2*** ***3*** ab September 2020 abgewiesen wurde, wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit dem Formular Beih 3 (datiert 30.9.2020, Eingangsstempel 30.9.2020) beantragte der Beschwerdeführer (Bf) ***1***-***2*** ***3***, vertreten durch seine Erwachsenenvertretung, am 30.9.2020 Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Der im Februar 1971 geborene Bf leide an F20.0 Paranoide Schizophrenie. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 5. Beigeschlossen war der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24.8.2020, wonach die Erwachsenenvertretung auch als gerichtlicher Erwachsenenvertreter in behördlichen Angelegenheiten bestellt wurde sowie eine Urkunde der Erwachsenenvertretung, welche Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung für den Bf betraut worden ist. Mit gesondertem Schreiben vom 30.9.2020 wurde ausgeführt: Sehr geehrte Damen und Herren, mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.08.2020, zugestellt am 31.08.2020, wurde der Verein VertretungsNetz zum Erwachsenenvertreter gem. § 271 ABGB für Herrn ***1*** ***2*** ***3*** bestellt. Mit Urkunde vom 31.08.2020 wurde ich mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut. Im Anhang übermittle ich Ihnen (neben dem Beschluss des BG Innere Stadt und der Urkunde des Vereins VertretungsNetz) einen Antrag auf Familienbeihilfe sowie einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages mit der Bitte, weiteren Schriftverkehr zukünftig ausschließlich an mich zu richten. Besten Dank! ... Anlage: EV-Urkunde Urkunde BG Innere Stadt Antrag Familienbeihilfe Antrag Gewährung des Erhöhungsbetrages wg. erheblicher Behinderung Ein Formular Beih 100 ist im elektronischen Verwaltungsakt nicht enthalten. Die Antragstellung (auch) für den Grundbetrag ergibt sich aus dem Schreiben vom 30.9.2020 Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 29.10.2021 wies das Finanzamt Österreich den "Antrag auf Familienbeihilfe" "vom 29.09.2020" betreffend den Bf ab September 2020 ab und führte dazu aus: Zu ***3*** ***1***-***2***: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Ein Kind kann für sich selbst unter folgenden Voraussetzungen Familienbeihilfe beziehen: • Das Kind wohnt nicht mehr bei einem Elternteil • Kein Elternteil leistet überwiegend Unterhalt • Das Kind ist nicht in einem Fleim untergebracht Diese Voraussetzungen treffen nicht zu (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***3*** ***1***-***2*** / 22.01.2021 / 425186 Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen. Beschwerde Gegen den Abweisungsbescheid vom 29.10.2021 erhob der Bf durch seine Erwachsenenvertretung Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er ausführte: 1. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 29.10.2021, OB: ***6***, der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin zugestellt am 04.11.2021, erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin gem Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 2. Sachverhalt: Herr ***3*** wohnt in einer Wohngemeinschaft von ***7***, er bezieht eine Invaliditätspension sowie Pflegegeld der Stufe 5. Bei Herrn ***3*** wurde mit 17 Jahren ein Osteosarkom festgestellt und mittels Chemotherapie und OP behandelt. Bereits im jugendlichen Alter sind psychische Probleme aufgetreten und er war deshalb in Behandlung im OWS bzw. am Rosenhügel. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Laut Stellungsbericht ist er untauglich. Nach Angaben seiner Mutter hat Herr ***3*** bereits mit 17 Jahren einen Behindertenausweis, Grad der Behinderung 70 v,H., erhalten. Mit Antrag vom 29.09.2020 wurde erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt. Das entsprechende Gutachten, welches vom Sozialministeriumsservice erstellt wurde, wurde bislang nicht übermittelt. Mit Abweisungsbescheid vom 29.10.2021 wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe von der belangten Behörde abgewiesen da eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. bzw. bei Ausbildung vor dem 25 Lebensjahr nicht eingetreten sei. Beweis: Stellungsbescheid Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 3. Zulässigkeit der Beschwerde Für Herrn ***3*** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 24.08.2020, GZ: 4 P ***8***/96 a VertretungsNetz zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter gem § 271 ABGB bestellt. Der Wirkungsbereich umfasst auch die Vertretung in behördlichen Angelegenheiten. Mit Urkunde des VertretungsNetz vom 28.09.2021 wurde ich von VertretungsNetz mit der Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung betraut. Beweis: Beschluss des BG vom 24.08.2020 Urkunde VertretungsNetz vom 28.09.2021 4. Angaben zur Rechtzeitigkeit. Der Bescheid wurde am 04.11. 2021 zugestellt. Da die Beschwerde am 01.12.2021 zur Post gegeben wurde, wurde sie rechtzeitig eingebracht. 5. Anfechtungserklärung Der Bescheid wird zur Gänze bekämpft. 6. Beschwerdebegründung Das entsprechende Gutachten, welches vom Sozialministeriumsservice erstellt wurde, wurde vom Sozialministeriumsservice trotz Urgenz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht übermittelt. Vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurden weder Herr ***3*** noch die gerichtliche Erwachsenen Vertreterin in Kenntnis gesetzt. Damit wurde Herr ***3*** in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da er zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgeben konnte. Beweis: Schreiben Ersuchen um Zusendung GA SMS vom 10.11.2021 Die Behörde stützt ihren abweisenden Bescheid zu Unrecht darauf, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Weiters werden im Begründungsteil des Abweisungsbescheides die Voraussetzungen angeführt unter denen ein Eigenbezug von Familienbeihilfe möglich ist. Diese Voraussetzungen treffen laut Behörde nicht zu. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich auch nicht über Kosten der Jugend Wohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf FB, unter denen auch eine Vollwaise einen entsprechenden Anspruch hat (§ 6 Abs. 1 bis 3 leg. cit.). § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 begründet einen Eigenanspruch auf FB für volljährige Vollwaisen unter der Voraussetzung, dass (auch) die kumulativen Tatbestandselemente des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen; wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lj. oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lj. (ab dem 1.7.2011 vor der Vollendung des 25. Lj. laut BGBl 12010/111; vgl. § 54 Abs. 17 lit. g leg. cit.), eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung, voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sie sich in keiner Anstaltspflege befinden. Die nach der genannten Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 5 leg. cit. sog. "Sozialwaisen" zu gewährende FB bestimmt sich grundsätzlich nach § 8 FLAG 1967, wobei aber, obwohl Abs. 7 für den Fall einer gemäß § 6 zu gewährenden FB lediglich auf die Abs. 4 (Erhöhungsbetrag zum Grundbetrag wegen erheblicher Behinderung), 5 (Begriff der erheblichen Behinderung) und 6 (Nachweis durch Bescheinigung des SMS) verweist, von § 6 Abs. 2 lit. d nicht nur der Erhöhungsbetrag (§ 8 Abs. 4), sondern auch der (Anspruch auf den) Grundbetrag an FB laut § 8 Abs. 1 bis 3 leg. cit. mitumfasst ist. § 8 Abs. 5 leg. cit. zufolge gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinnes Wahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, Der GdB muß mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der GdB oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des SMS auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. § 10 Abs. 3 FLAG 1967 zufolge ist die FB und ein allfälliger Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung (Abs. 1) zu gewähren. Herr ***3*** ist dauernd außerstande sich seinen Unterhalt zu verschaffen. Er leidet an u.a. an einer paranoiden Schizophrenie. Beweis: Patientenbrief AKH vom 09.03.2021 Aufgrund seiner Knochenkrebserkrankung, die 1988, im Alter von 17 Jahren, mittels Operation und Chemotherapie im AKH bzw. ***57*** behandelt wurde, wurde ihm bereits mit 17 Jahren ein Behindertenausweis und ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 v. H. zuerkannt. Eine Schulausbildung konnte er krankheitsbedingt nicht abschließen. Er hat zunächst einen Arbeitsversuch bei einer Textilfirma gestartet und anschließend mit 23 Jahren eine Taxilenkerausbildung gemacht. Die Tätigkeit bei der Firma ***9*** Textilhandels-Gesellschaft mbH war eine Teilzeittätigkeit, gerade in einem Ausmaß, dass ein Krankenversicherungsschutz möglich war. Im Zuge seiner Tätigkeit als Taxilenker bei der Firma ***10*** Gesellschaft mbH. hat Herr ***3*** kaum Umsatz gemacht, da er viele Standzeiten hatte. Das Taxiunternehmen ist deshalb auf ihn aufmerksam geworden und er musste seine Tätigkeit schließlich beenden, weil er nicht mehr in der Lage war seine Wohnung zu verlassen. Er war ihm nicht einmal mehr möglich das Taxi ordnungsgemäß an die Firma zurück zu stellen, sodass sich das Taxiunternehmen veranlasst gesehen hat eine Diebstahlsanzeige einzubringen. Letztlich konnte das Taxi dann in einer Tiefgarage gefunden werden. Die Anstellung bei der Firma ***11*** war wiederum eine, die von einer Bekannten der Mutter des Beschwerdeführers vermittelt wurde und hat es sich letztlich um ein Entgegenkommen des Arbeitsgebers gehandelt, damit der Beschwerdeführer krankenversichert ist. Der Beschwerdeführer war jedenfalls durch seine krankheitsbedingten Einschränkungen zu keinem Zeitpunkt erwerbsfähig. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung hat es laut Angaben der Mutter des Beschwerdeführers schon ab dem 20. Lebensjahr stationäre Aufenthalte am Rosenhügel und im Otto Wagner Spital gegeben. Herr ***3*** ist schon als Kind ein Einzelgänger gewesen, war sehr verschlossen, erste psychische Auffälligkeiten haben sich bereits im Alter von ca. 18 Jahren entwickelt. Bis zum Alter von ca 30 Jahren hat Herr ***3*** bei seiner Mutter/seinen Eltern gelebt. Seine Mutter kann daher insbesondere zu den Fragen wann erstmals eine psychische Erkrankung aufgetreten ist und den näheren Umständen der ausgeübten Tätigkeiten, die sich nur als erfolglose Arbeitsversuche dargestellt haben, Auskunft geben. Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Bezug erhöhter Familienbeihilfe vor. Beweis: Zeugeneinvernahme der Mutter des Beschwerdeführers, Frau ***3*** Beizuschaffende Befunde, Gutachten vom OWS und Rosenhügel weitere Beweise Vorbehalten Aus den oben angeführten Gründen werden die Anträge gestellt, das Bundesfinanzgericht möge • die Mutter des Beschwerdeführer, Frau ***12*** ***3***, ***13***, ***14*** als Zeugin einvernehmen • eine mündliche Verhandlung durchführen • gem Art 130 Abs 4 B-VG und § 279 BAO in der Sache selbst entscheiden und dem Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe zuzüglich Kinderabsetzbetrag rückwirkend und laufend gewähren in eventu • den angefochtenen Bescheid gem § 278 BAO mit Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Beigefügt waren: Bescheinigung der Stellungskommission wonach der mündlich verkündete Beschluss "untauglich" lautet (Details im PDF im Verwaltungsakt nicht leserlich) Stellungsblatt betreffend den in Rumänien geborenen Bf, österreichischer Staatsbürger, erlernter Beruf "HAK", "4 AHS, 2 HTL/E". Statusblatt betreffend den Bf, Diagnosen Osteosarkom, OS-Amputation rechts. Keine Anzeichen psychischer Auffälligkeit. Stellungsuntersuchungsergebnis betreffend den Bf, "Schüler HAK", Diagnose "Sarkom, myeloisches." Befund AKH Wien vom 30.6.1989 betreffend Ganzkörperszintigramm des Skelettes. Zusammenfassung: "Erhöhte Aktivitätsanreicherung in der proximalen Diaphyse der Tibia rechts bei Z.n, Fibulateilresektion wegen Osteosarkom muß szintigr. der hochgradige Verdacht eines Rezidives ausgesprochen werden. Anhand der Röntgenübersichtsaufnahmen läßt sich kein sicheres Korrelat finden." Beschluss BG Innere Stadt Wien vom 24.8.2020 (Auszug) Urkunde VertretungsNetz vom 28.9.2021 Schreiben der Erwachsenenvertreterin vom 10.11.2021 an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mit welchem um "Übermittlung aller FLAG Gutachten, welche im Rahmen des Verfahrens auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe erstellt wurden" gebeten wird. sowie: Patientenbrief 4.3.2021 Aus dem Patientenbrief vom 4.3.2021, in welchem über einen stationären Aufenthalt von ;11 11.2.2021 bis 9.3.2021'an der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie; Klinische Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, unter anderem berichtet wird: Aufnahmegrund: Therapieoptimierung bei bekannter paranoider Schizophrenie. ' Diagnosen bei Entlassung F20.0 Paranoide Schizophrenie F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom N18.4 Chronische Nierenkrankheit, Stadium 4 I27.0 Primäre pulmonale Hypertonie I10 Essentielle (primäre) Hypertonie I48.9 Vorhofflimmern und Vorhofflattern, nicht näher bezeichnet Z95.0 Vorhandensein eines kardialen elektronischen Geräts B18.2 Chronische Virushepatitis C G62.9 Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet ... Zusammenfassung des Aufenthalts Die stationäre Aufnahme erfolgte zur Stabilisierung und Therapieoptimierung bei vorbekannter paranoider Schizophrenie und ausgeprägter Negativsymptomatik mit Adynamie und gedrückt-depressiver Stimmungslage. Im Rahmen der psychopharmakologischen Optimierung wurde die bestehende Medikation mit Sertralin auf eine Gesamttagesdosis von :250mg tgi. erhöht. Bei ausgeprägter Tagesmüdigkeit wurde die Tagesgesamtdosis von Quetiapin auf eine Dosis von 300mg abends reduziert. Aufgrund einer symptomatischen (schmerzhaften) Gynäkomastie und laborcehmisch nachgewiesener Hypoproläktinämmie würde zusätzlich; zur bestehenden antipsychotischen Medikation, mit Risperidon 6mg Aripiprazol 5mg neu etabliert. ... Der Pat. erhielt im Rahmen der Visiten ärztlich supportive Gespräche. lmRahmen des Aufenthaltes kam es zu einer deutlichen Besserung des psychopathologischen -Zustandes des Pat., insbesondere zu einer Aufhellung der Stimmungslage sowie :zu einer Verbesserung des Antriebs. Somit können wir Herrn ***3*** am 10.03.2021 in deutlich gebessertem Zustand hach Hause entlassen. ... Anamnese Der Pat. berichtet über eine Verschlechterung seiner Stimmungsläge seit Anfang Jänner. Dies habe damit angefangen, dass er geglaubt hätte, finanzielle: Probleme zu. haben, weil sein Geld nicht überwiesen würde. Dies habe sich dann als Fehler herausgestellt, d.h. er habe eigentlich keine finanziellen Probleme zu befürchten. Die schlechte Stimmungslage bestünde seitdem jedoch weiter. Es sei dann so weit gekommen, dass er Mitte Jänner mit einer Rasierklinge im Badezimmer gesessen sei, mit der Absicht, sich die Pulsadern aufzuritzen. Dies habe er dann jedoch nicht gemacht, er könne nicht genau sagen warum. In Bezug auf eine psychotische Symptomatik habe der Pat. z.B. in der Straßenbahn das Gefühl, häufig die gleichen, wildfremden Gesichter zu sehen. Von diesen Menschen fühle er sich dann verfolgt. Er verspüre außerdem ein Ekel-Gefühl gegenüber kleinen dicken Frauen, bei deren Anblick er Wut empfinde. Psychopathologischer Status zum Zeitpunkt der Aufnahme: Der Pat. erscheint selbstständig, pünktlich und in witterungsadäquater Kleidung zur geplanten Aufnahme an die Station .... Er ist wach, bewusstseinsklar: und allseits voll orientiert. Die Auffassung ist unauffällig, die Konzentration ist gering, reduziert, die Mnestik ist grobklinisch unauffällig. Der Ductus ist kohärent, zielführend, jedoch im Tempo leicht verlangsamt. Eine leichte Antwortlatenz besteht. Sinnestäuschungen werden negiert. Es besteht ein fluktuierender paranoider Wahn, er fühle sich in der Öffentlichkeit von fremden Menschen verfolgt. Keine Ich-Störungen. Die STL ist depressiv, bei negativ getönter Befindlichkeit. Der Affekt ist flach. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen reduziert, der Pat. erzählt jedoch einen Witz beim Aufnahmegespräch (ohne selbst darüber zu lachen). Der Antrieb ist vermindert, der Pat. gibt aber an, er könne Alltagsaktivitäten bewältigen. Keine Ängste und Zwänge explorierbar. Einschlafen gut, es bestehen jedoch Durchschlafstörungen mit Nykturie gegen 2h morgens, danach liege er 2-3 Stunden wach. Keine Alpträume; Mäßige Tagesmüdigkeit mit Einschlafneigung. Der Appetit sei seit Oktober 2020 stark gesteigert, er habe seitdem 10kg zugenommen Lebensüberdruss ist täglich vorhanden, der Pat. frage sich morgens auf dem Weg zur Arbeit, wofür er überhaupt lebe. Suizidgedanken sind seit Jänner regelmäßig vorhanden, der Pat. ist jedoch paktfähig. Derzeit kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Frühere Erkrankungen Beinprothese rechts nach Osteosarkom des rechten Knies 1986 mit 2 Chemotherapie-Zyklen St. p. Tonsillektomie & Appendektomie. Die paranoide Schizophrenie ist seit dem 24. LJ bekannt, er habe bereits mehrere stationäre Aufenthalte und 3 Suizidversuche hinter sich. Der Pat, war zuletzt zur Behandlung einer Verschlechterung seiner STL und Schlafstörungen im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung im September 2020 ho. stationär aufgenommen. Diese habe sich unter 350mg Quetiapin dann deutlich gebessert. ... Schreiben vom 4.1.2022 Mit Schreiben vom 4.1.2022 gab die Erwachsenenvertretung bekannt: Zwischenzeitlich habe ich neue Unterlagen zur Einkommenshöhe von Hrn. ***3*** in den Jahren 1993-1996 erhalten. Wie Sie dem Versicherungsdatenauszug entnehmen können erzielte Hr. ***3*** im Jahr 1993 lediglich ein Einkommen für ca. 2,5 Monate. In den Jahren 1994-1996 lag die Betragsgrundlage und somit das jeweilige monatliche Einkommen vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unter den jeweiligen Richtsätzen für die Ausgleichszulage für Pensionsbezieher. Somit lag in diesen .Jahren lediglich ein geringes Einkommen vor und kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Weiters übermittle ich die Taxilenkerberechtigung, welche Hr. ***3*** am ... 1994 erworben hat, als Nachweis, dass Hr. ***3*** bis zu seinem 23. Lebensjahr eine Berufsausbildung erworben hat. Taxilenkerausweis Aus dem im Oktober 1994 ausgestellten Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ergibt sich die Berechtigung des Bf, in Verbindung mit einem im Jänner 1991 ausgestellten Führerschein Personenkraftwagen im Taxi-Gewerbe zu lenken. Versicherungsdatenauszug Laut Versicherungsdatenauszug sind für den Bf für den Zeitraum Oktober 1993 bis Juli 1996 folgende Beschäftigungsverhältnisse gespeichert: 18.10.1993 - 17.04.1994 Angestellter ***9*** TEXTILHANDELS-GESELLSCHAFT MBH. 07.11.1994 - 27.09.1995 Arbeiter ***10*** GESELLSCHAFT MBH. 02.10.1995 - 09.07.1996 Arbeiter ***11*** HANDELS- GESELLSCHAFT M.B.H. Beitragsgrundlagen (in Schilling) Jahr / allgemein / Sonderz. / Dienstgeber, meldende Stelle 1993 / 32.560,00 / 5.100,00 ATS ***9*** TEXTILHANDELS-GESELLSCHAFT MBH. 01 1994 / 23.540,00 / 3.790,00 ATS ***9*** TEXTILHANDELS-GESELLSCHAFT MBH. 01 14.371,00 / 894,00 ATS ***10*** GESELLSCHAFT MBH. 02 1995 / 71.058,00 / 3.297,00 ATS ***10*** GESELLSCHAFT MBH. 02 23.250,00 / 2.874,00 ATS ***11*** HANDELS-GESELLSCHAFT M.B.H. 03 1996 / 48.825,00 / 5.813,00 ATS ***11*** HANDELS-GESELLSCHAFT M.B.H. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.5.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 1.12.2021 als unbegründet ab: Gem. § 6 Abs. 2 lit. d haben volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da It. den Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 28.4.2022 (das Gutachten wird getrennt übermittelt), die dauernde Erwerbsunfähigkeit seit dem 1.1.1996 besteht, kann unter Hinweis auf die oben angeführte gesetzliche Bestimmung, keine Familienbeihilfe und kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zuerkannt werden. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben seiner Erwachsenenvertretung vom 7.6.2022 stellte der Bf am 8.6.2022 Vorlageantrag (gemäß § 15 VwGVG, tatsächlich gemäß § 264 BAO): In umseits bezeichneter Rechtssache stellt Herr ***1***-***2*** ***3***, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin, in offener Frist gem § 15 VwGVG einen Vorlageantrag an das Finanzamt Österreich. 1. Sachverhalt Mit Antrag vom 29.09.2020 wurde die erhöhte Familienbeihilfe beim Finanzamt beantragt. Mit Abweisungsbescheid vom 29.10.2021 wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe von der belangten Behörde abgewiesen, da Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. bzw. bei Ausbildung vor dem 25 Lebensjahr nicht eingetreten sei. Gegen den Abweisungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 wurde der Beschwerde keine Folge geleistet. Begründend wird ausgeführt, dass dauernde Erwerbsunfähigkeit erst seit 1.1.1996 bestehe. Beweis: Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 2. Zulässigkeit der Beschwerde Durch die Beschwerdevorentscheidung wurde meiner Beschwerde vom 01.12.2021 nicht entsprochen. Daher ist der Vorlageantrag zulässig und erfolgt fristgerecht. 3. Begründung Die Behörde geht in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente ein. Beim Beschwerdeführer wurde bereits mit Sachverständigengutachten vom 10.04.1990 ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 v. H. festgestellt und als Dauerzustand beurteilt. Spätere Tätigkeiten sind nur als Arbeitsversuche zu bewerten. Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen bleiben aufrecht. Beweis: Sachverständigengutachten Dr. Wegscheider 3. Begehren Aus diesen Gründen stelle ich gem § 15 VwGVG den Antrag, das Finanzamt Österreich möge meine Beschwerde vom 01.12.2021 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 29.10.20z1, OB: ***6*** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen. Beigefügt waren: Erstbegutachtung vom 9.4.1990 Am 9.4.1990 erfolgte eine Erstbegutachtung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Auszüge: 1988 Operation eines- Osteosarkom am rechten Bein. Derzeit noch Schmerzen beim Gehen. Fibula wurde entfernt. Alkohol: neg. Nikotin: neg. Befund: Größe: 171 cm Gewicht: 66 kg Sensorium und Hirnnerven frei, Zunge nicht belegt Lippencyanose, Brillenträger. Hals: Keine Struma. Thorax: Symmetrisch. Cor: Grenzen normal, Aktion rhythmisch, Töne rein. RR: 105/60. Pulmo: Basen gut verschieblich, reines Vesikuläratmen. Abdomen: Unter Thoraxniveau, Leber und Milz nicht tastbar. Extremitäten: Rechte untere: An der Außenseite des Unterschenkels über die ganze Länge verlaufende Operationsnarbe. Unterschenkel selbst um ca. 2/3 im Umfang verschmälert, Bewegungen durch Parese kaum möglich. Trägt Stützapparat am Ober- und Unterschenkel ... Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden: Verlust des rechten Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus peronoeun. Grad der Behinderung 70%. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen I Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 3./4.5.2010 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 3./4.5.2010 folgendes Gutachten über den Bf: Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen Betr.: ***3*** ***1*** Vers.Nr.: ***15*** Untersuchung am: 2010-04-29 10:10 Ordination Identität nachgewiesen durch: Reisepass Anamnese: Ewing Sarkom rechter Unterschenkel (Fibularesektion, Chemo), seither Orthesenversorgt. Volksschule, Hauptschule, HAK nach einem Jahr abgebrochen (Konzentrationsstörungen, Angst vor Prüfungen). Bis 1996 als Taxilenker (Automatik) tätig. Mit 26 Jahren wäre es ihm psychisch immer schlechter gegangen (auch von Impotenz-Zytostatika bedingt erfahren), dreimaliger Selbstmordversuch (Medikamente). Erste stationäre Aufnahme 03-04/1998 OWS/Baumgartner Höhe Psychiatrie unter UBG Bedingungen (im damaligen Brief ist von einer depressiven Entwicklung über Jahre zu lesen-längerandauern depressive Reaktion). Später wurde die Diagnose in paranoide Psychose mit ängstlich-depressivem Zustandsbild geändert. Bis 2007 etwa fünfmal in stationärer Behandlung gestanden. Im 11/2009 Mediainfarkt rechts -es wäre die Konzentration seither etwas schlechter. Bezieht eine befristete I-Pension, PG Stufe 3, besachwaltet (Mutter) Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Risperdal Consta 50mg 1x/wö; Zoldem 10, Seroquel 300, Cipralex 20, Akineton 4, Dominal fte 80, Mirtabene 75. Psychotherapie (PSD), betreutes Wohnen (***16***). Seit drei Jahren bei ***51*** (8-12:00) Untersuchungsbefund: Beinorthese rechts (Z.n Fibularesektion), proximal KG3-4. An der OE links KG4+Bradydiadochokinese links Status psychicus / Entwicklungsstand: Im Ductus deutlich verlangsamt. Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt, erhöht ablenkbar. Wenig Blickkontakt. Wenig belastbar. Auf fremde Hilfe und Unterstützung (Sachwalterin=Mutter, 3xtgl Heimhilfe) angewiesen. Anamnestisch paranoide Verarbeitungstendenzen, Rückzug. Relevante vorgelegte Befunde: 2010-02-13 NRZ ROSENHÜGEL Z.n ACMD Infarkt; schizoaffektive Psychose 1998-04-28 OWS/PSYCHIATRIE längerdauernde depressive Reaktion 2008-01-02 PSD schizoaffektive Psychose; erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt Diagnose(n): Schizoaffektive Störung Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.0 Rahmensatzbegründung: Mittlerer Rahmensatz, da kognitve Einbußen fassbar sind; Z.n mehreren stationären Aufnahmen Z.n Ewing Sarkom mit Fibularesektion Richtsatzposition: 108 Gdb: 070% ICD: M40.0 Rahmensatzbegründung: Wahl dieser Rahmensatzhöhe, da auch proximal nachweisbare Schwäche, Beinorthese Gesamtgrad der Behinderung: 90 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Rückwirkendes Datum: Prodromalsymptome einer schizzoaffektiven Erkrankung Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsunfähig ab 1996-01 (zuvor Taxilenker-Automatik) erstellt am 2010-05-03 von ***17*** ***18*** Facharzt für Neurologie zugestimmt am 2010-05-04 Leitender Arzt: ***19*** ***20*** Sachverständigengutachten vom 22./26.1.2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 22./26.1.2021 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1***-***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***21*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***22*** | Wohnhaft in: | ***5******4***Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Reisepass | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführt am in der Zeit Untersuchung: | 14.01.2021 Von 11:20 bis 11:40 Uhr In der Ordnination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich | Name: Frau ***23***, Bezugsbetreuerin WG Ja | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in***24******25*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Allgemeinmedizin Anamnese: schizoaffektive Störung (laut Vorgutachten erstmals im 26. Lebensjahr psychisch erkrankt, bis dahin als Taxifahrer tätig) Z.n. Ewing Sarkom mit Fibularesektion rechte UE (rezidivfrei nach Abschluss der Heilbewährung) Kardiomyopathie,Z.n. kardialer Dekomp,MI ll-lll, Vorhofflimmern pulmoarterielle Hypertension chronische Niereninsuffizienz Stadium IV Hepatitis C Polyneuropathie Erwachsenenvertretung etabliert Derzeitige Beschwerden: Er habe psychische Probleme, Probleme mit dem Bein und mit dem Herz, er bekomme keine Luft. Überwiegend würde ein Rollstuhl verwendet werden bei Wegen außer Haus. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lixiana, Concor, Quetiapin, Quetialan, Sertralin, Risperidon, Zoldem, Pregabalin, Lasix, Tritace, Tamsulosin, Spiriva, Allopurinol, Rocaltrol, Eplerenon, Sevelamer, Pantoprazol, Mexalen, Nicorette, Resonium, Folsan Sozialanamnese: lebt im Betreuten Wohnen, Erwachsenenvertretung etabliert Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht AKH Wien, 10/2019: paranoide Schizophrenie, Polyneuropathie, Herzschrittmacher, primäre pulmonale Hypertonie, Vorhofflimmern und Flattern, Kardiomyopathie NYHA II, essentielle Hypertonie, nicht organische Enuresis, chronische Nierenkrankheit Stadium IV Wilhelminenspital, 04/2020: essentielle Hypertonie, Virushepatitis mit hepatischem Koma, schizoaffektive Störung, kardiale Dekomp, Z.n. ICD Implantation, Mitralinsuffizienz ll-lll, Vorhofflimmern, Hepatitis C, pulmoarterielle Hypertension, chronische Niereninsuffizienz, Z.n. Ewing Sarkom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: adipöser EZ Größe: 170,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: HNA: frei Cor: Schrittmacher Pulmo: Belastungsdyspnoe, VA WS: kein KS, FBA knapp unter Knie im Sitzen, Zehen/Fersenstand bds. nicht möglich OE: endlagige Funktionseinschränkung beider Schultergelenke, Nacken/Schürzengriff nicht vollständig endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: Muskelatrophie bei Z.n. Fibularesektion rechts, Orthese wird getragen, endlagige Funktionseinschränkung aller großen Gelenke, orthopädisches Schuhwerk wird getragen, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. nicht möglich Gesamtmobilität-Gangbild: Lagewechsel vom Sitzen zum Stehen sehr mühsam mit mehrmals Zurücksinken, letztlich nur mit Hilfe möglich sehr unsicheres, breitbeiniges, kleinschrittiges Gangbild, sturzgefährdet, nur einige Schritte im Zimmer möglich, überwiegend auf den Rollstuhl mit Begleitperson angewiesen Psycho(patho)logischer Status: Duktus verlangsamt, zielführend, euthym, in allen Qualitäten ausreichend orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | schizoaffektive StörungOberer Rahmensatz, da langjährige Anamnese mit hochdosierter medikamentöser Therapie und Zustand nach mehreren stationären Therapien. | 03.07.02 | 70 | 2 | Funktionsbeeinträchtigung und Muskelatrophie im Bereich der rechten unteren Extremität bei Zustand nach Ewing Sarkom mit Fibularesektion, degenerative Veränderungen des Stütz- und BewegungsapparatesOberer Rahmensatz, da Gehbehinderung. | 02.03.03 | 70 | 3 | Herzschwäche, Herzschrittmacher, Herzklappenschäden, Vorhofflimmern, pulmoarterielle Hypertonie Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Atemnot bei geringster Belastung. | 05.02.02 | 50 | 4 | chronische NiereninsuffizienzOberer Rahmensatz, da Stadium IV. | 05.04.01 | 40 | 5 | Hepatitis COberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Zustand nach hepatischem Koma. | 07.05.01 | 40 | 6 | PolyneuropathieEine Stufe über unterem Rahmensatz, da langjähriges Bestehen. | 04.06.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um drei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: GdB von Leiden 1 wird erhöht, da Verschlechterung. Leiden 2 bleibt unverändert, alle übrigen Leiden werden hinzugefügt Gesamt-GdB wird erhöht, da Verschlechterung. Beurteilung nach EVO Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 02/2019 GdB 90 liegt vor seit 01/1996 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: 100%: entsprechend vorgelegter Befunde 90%: entsprechend VGA Herr ***1***-***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Auf Grund der psychischen Funktionseinschränkung und Multimorbidität ist es nicht möglich sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsunfähigkeit laut Vor-GA seit 01/96 psychischer Belastbarkeit gegeben. ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 22.01.2021 von Dr.in ***24*** ***25*** Gutachten vidiert am 26.01.2021 von Dr. ***26*** ***27***-***28*** Sachverständigengutachten vom 28.4.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 28.4.2022 folgendes Gutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1***-***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***21*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***29*** | Wohnhaft in: | ***5******4***Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl): | Österreichischer Personalausweis Nr. ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Begutachtung durchgeführte am In der Zeit Untersuchung: | 17.03.2022 Von 16:31 bis 16:56 Uhr In der Ordnination | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich | Name: Mutter, ***3******12***, Österreichischer PersonalausweisNein | Name der / des Sachverständigen: | Dr.***30******31******32******33*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Psychiatrie Anamnese: VGA vorliegend von 01/2021, GdB 100%. Beschwerde Vertretungsnetz Erwachsenenvertretung, 01.12.2021: Die Behörde stützt ihren abweisenden Bescheid darauf, dass die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Ein Betreuer führt den Antragsteller von der WG mit dem Rollstuhl in die Ordination. Bei der Untersuchung anwesend sind der Betreuer, sowie die Mutter, ***12*** ***3***. Facharzt: Prof. ***34***, alle 2 Monate. Psychotherapie: derzeit keine. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: zuletzt 27.01.2022 bis 23.02.2022 AKH. Reha: keine seit dem VGA Tagesstruktur: "WG in der .. und Tagesstätte 3x wöchentlich" Forensische Anamnese: keine Vorstrafen. Führerschein: nicht vorhanden. Grundwehrdienst: untauglich (Bescheinigung der Stellungskommission vorliegend). Grund der Antragstellung: Beschwerde (dem Antragsteller selbst unklar). Erwachsenenvertretung: Vertretungsnetz Derzeitige Beschwerden: "an Depressionen gelitten, nach der Dialyse geht es mir sehr schlecht." Konzentration: "schlecht." Schlaf: "ok." Drogenkonsum: 0. Alkohol: 0. Nikotin: 20/Tag. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Sertralin 100mg 3-0-0 Risperdal 3mg 1-0-1 Quetiapin 200mg 0-0-2 Pregabalin 50mg 1-0-1 Zoldem 10mg 0-0-1 Lasix, Sevelamer, Tritace, Cinglan, Eplerenon, Tiotropium, Tamsulosin. Sozialanamnese: Siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: Invaliditätspension seit ca. 15 Jahren, Pflegegeld Stufe 5. Wohnverhältnisse: WG. Ausbildung und Berufslaufbahn: Grundschule in Rumänien, 1 Jahr Gymnasium, anschließend nach Österreich gekommen, danach als Taxifahrer gearbeitet bis 1994. Allgemein biographische Anamnese: geboren in Rumänien, seit 1988 in Österreich (16a). Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief AKH, 11.02-09.03.2021,16.09.-22.12.2021, 27.01-23.02.2022: postschizophrene Depression F20.4, paranoide Schizophrenie F20.0 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: höhergradig reduzierter AZ. Ernährungszustand: - Größe: 170,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: - Gesamtmobilität-Gangbild: wird im Rollstuhl zur Untersuchung geführt. Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinslage: wach. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: leicht vermindert. Auffassung: o.B. Konzentration: leicht vermindert. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: leicht vermindert. Ductus: im Tempo leicht vermindert, kohärent und zielführend, keine Produktivität Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: arm. Affizierbarkeit: pos. neg. reduziert. Antrieb: leicht vermindert. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | paranoide Schizophrenie.Oberer Rahmensatz, da langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Negativsymptomatik. | 03.07.02 | 70 | 2 | Funktionsbeeinträchtigung und Muskelatrophie im Bereich der rechten unteren Extremität bei Zustand nach Ewing Sarkom mit Fibularesektion, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates; wird aus dem VGA übernommenOberer Rahmensatz, da Gehbehinderung. | 02.03.03 | 70 | 3 | Herzschwäche, Herzschrittmacher, Herzklappenschäden, Vorhofflimmern, pulmoarterielle Hypertonie; wird aus dem VGA übernommenWahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Atemnot bei geringster Belastung. | 05.02.02 | 50 | 4 | chronische Niereninsuffizienz; wird aus dem VGA übernommenOberer Rahmensatz, da Stadium IV. | 05.04.01 | 40 | 5 | Hepatitis C; wird aus dem VGA übernommenOberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Zustand nach hepatischem Koma. | 07.05.01 | 40 | 6 | Polyneuropathie; wird aus dem VGA übernommenEine Stufe über unterem Rahmensatz, da langjähriges Bestehen. | 04.06.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird analog zum VGA durch die übrigen Leiden um drei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zum VGA. GdB liegt vor seit: 02/2019 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Laut den uns vorgelegten Unterlagen aktueller GdB vorliegend seit 02/2019. Laut Beschwerde Vertretungsnetz, sind "psychische Probleme" bereits im Jugendalter aufgetreten, Aufnahmen seien im OWS und Rosenhügel erfolgt (es liegen keine Unterlagen vor, welche das belegen würden) Herr ***1***-***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 01/1996 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Erwerbsunfähigkeit vor 01/1996 kann nicht bestätigt werden, da keine Befunde vorliegen, die dies dokumentieren würden. Im Rahmen der beiden VGAs wird der Eintritt der EU mit dem 26. Lebensjahr beschrieben (auch Bezug auf einen Befund des PSD genommen, der dies bestätige). ☒ Dauerzustand ☐ Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 28.04.2022 von Dr. ***30*** ***31*** ***32*** ***33*** Gutachten vidiert am 28.04.2022 von Dr. ***35*** ***36*** Vorlage Das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg (FA07), legte am 28.2.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: [Grafik]   Bezughabende Normen § 6/5 iVm §8 FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Am 30.09.2020 langte der Antrag auf erhöhte Beihilfe ein, eingereicht vom Erwachsenenvertreter. Der Antragsteller hat eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, bezieht Pflegegeld der Stufe 5 und bezieht Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Bereits noch als Antrag bei der Kindesmutter wurde auf Grund der vorgelegten Befunde eine schizoaffektive Psychose, erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt, festgestellt. Auch in den zwischenzeitlich neuerlich getätigten Bescheinigungen auf Grund des Eigenantrags konnte der Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf kein früheres Datum bestimmt werden: Eine Erwerbsunfähigkeit vor 01/1996 kann nicht bestätigt werden, da keine Befunde vorliegen, die dies dokumentieren würden. Im Rahmen der beiden VGAs wird der Eintritt der EU mit dem 26. Lebensjahr beschrieben (auch Bezug auf einen Befund des PSD genommen, der dies bestätigte.) Unbestritten steht fest, dass die anderen Leiden insgesamt einen Behindertengrad von 100 % ergeben, jedoch ist die zeitliche Zuordnung der Unmöglichkeit sich auf Grund der psychischen Funktionseinschränkung und Multimorbidität selbst den Unterhalt zu verschaffen erst ab 01/1996 möglich, da vorher keine Befunde existieren. Beweismittel: Gutachten Stellungnahme: Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt wurde, fehlen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe. Beschluss vom 5.12.2023 Mit Datum 5.12.2023 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang einschließlich der aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer möge sich dazu bis 31.1.2024 äußern. II. Der Beschwerdeführer möge Unterlagen wie Patientenbriefe betreffend die von ihm in der Beschwerde angegebenen stationären Aufenthalte am Neurologischen Krankenhaus Rosenhügel (nunmehr Neurologisches Zentrum Rosenhügel der Klinik Hietzing) sowie am Otto Wagner-Spital (nunmehr Klinik Penzing) in Kopie bis 31.1.2024 dem Bundesfinanzgericht vorlegen, des weiteren den Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten. III. Das Finanzamt möge bis 31.1.2024 dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom 30.9.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erledigt wurde. Außerdem möge der Vorakt (Antragstellerin Mutter) samt Gutachten vorgelegt werden. IV. Das Finanzamt wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, die Mutter des Beschwerdeführers (Personalien siehe Beschwerde) als Zeugin gemäß §§ 269 ff. BAO zu den Beweisthemen Manifestierung einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers vor Vollendung dessen 21. Lebensjahres sowie nähere Umständen der vom Beschwerdeführer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, insbesondere ob es sich hierbei um bloße Arbeitsversuche gehandelt hat, einzuvernehmen und hierüber bis 31.1.2024 zu berichten. Begründend wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ausgeführt: Rechtsgrundlagen § 6 FLAG 1967 lautet: § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran, wenn sie das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100587/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
Stammnummer
147150
Gültig
28.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF