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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100587/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 4 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Da die Mutter französisch sprach, wurde zunächst angestrebt, mit dem Sohn zur Krebsbehandlung nach Frankreich zu reisen. Schließlich ergab sich aber eine Behandlungsmöglichkeit in Wien bei Univ. Prof. Dr. ***54*** ***55***, Spezialist für Knochentumorchirurgie. ***1*** kam also mit seiner Mutter zur Behandlung seiner Krebserkrankung nach Wien. Es zeichnete sich eine langwierige Behandlung ab. Für die Mutter und später für den aus Rumänien nachkommenden Vater und die Schwester ***53*** waren die Erlangung eines entsprechenden Visums zu Zeiten des Eisernen Vorhanges sowie die gegebenen Sprachbarrieren (sie sprachen weder Deutsch noch Englisch) besondere Schwierigkeiten. Die Mutter hat trotz ihrer akademischen Qualifizierung anfänglich eine Stelle im ***57*** als Reinigungskraft angenommen, um Geld zu verdienen und ihren Sohn zu unterstützen. Später war sie genauso wie der Vater von ***1*** bei der ***56*** als Chemikerin tätig. ***1*** wurde am 19. Februar 1988 im AKH Wien von Prof. ***55*** operiert (Tumorresektion und Tibiateilresektion). Es folgten zwei Chemotherapie-Zyklen und weitere Krebsbehandlungen im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital (siehe dazu Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988; Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988). ***1*** wurde nach seiner Krebsoperation vom behandelnden Arzt eine Überlebenschance von 50 Prozent eingeräumt. ***1*** war von Anfang 1988 bis ins Jahr 1989 durchgehend in stationärer Behandlung im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital. Im Mai 1988 wurde ***1*** bei seiner Krebstherapie bei einer Behandlung mit Blutplasma Hepatitis C infiziert, was eine zusätzliche eklatante Gesundheitsbelastung darstellte. ***1*** Familie fand anfänglich Unterkunft im Haus der Ronald Mc Donald Kinderhilfe gegenüber dem St. Anna Kinderspital und konnte nach einem Jahr eine kleine Wohnung in ***58*** in der ***47*** beziehen. ***1*** Schwester ***43*** maturierte in Wien und studierte in weiterer Folge Medizin an der MedUni Wien. Weitere Befunde und Unterlagen aus den 1980er Jahren über ***1*** Behandlung sind im AKH Wien und St. Anna Kinderspital nicht mehr archiviert. Da ***1*** Chemotherapie zu Forschungszwecken dokumentiert wurde, konnten aus dieser Forschungsdokumentation zumindest vereinzelt noch Unterlagen aus dem Jahr 1988 aus einem Archiv ausgehoben werden. Die Mutter hat diese Unterlagen im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme am 27. Februar 2024 dem Finanzamt Wien vorgelegt. Die schwere Krebserkrankung und deren Behandlung brachten für ***1*** viele Nebenwirkungen, wie etwa eine Niereninsuffizienz. Die dreijährige stationäre Behandlung machte ***1*** auch psychisch schwer zu schaffen. Er war zu den medizinischen Interventionen sehr skeptisch bzw. aggressiv und ablehnend. Es trat immer wieder die Frage auf "Warum ich? Wieso trifft mich diese Erkrankung?". ***1*** verlor in einem frühen Stadium seiner Krebsbehandlung seinen (Über)Lebenswillen. Trotz absoluter Abträglichkeit für die Chemotherpie begann er im Krankenhaus zu rauchen (die Zigaretten wurden von anderen Patienten in der Kinderstation eingeschmuggelt), er verletzte sich mit Zigaretten, die er auf seinem Handrücken ausdämpfte und begann sich mit Rasierklingen die Unterarme zu ritzen. ***1*** Mutter wurde im Krankenhaus über die bei ***1*** gegebene Suizid-Gefahr aufgeklärt. Das Hauptaugenmerk im Krankenhaus wurde damals jedoch alleine auf die Krebsbehandlung gesetzt. Eine Verbindung der Chemo-Medikation mit entsprechenden Psychopharmaka, wie sie etwa heutzutage erfolgt, war damals nicht üblich. Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung im Jahr 1989 - ***1*** war damals 18 Jahre alt und noch nicht volljährig (Alter der Volljährigkeit, § 21 ABGB, am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt) wurde die Behandlung ambulant weitergeführt. Es gab weitere Operationen und traten auch wiederholt Komplikationen auf. ***1*** war in einem äußerst schlechten Zustand, bei einer Körpergröße von 172 cm wog er unter 50 kg und seine Überlebenschancen war nachwievor nicht gesichert. ***1*** wurde so gut wie möglich zu Hause von seinen Eltern gepflegt. Ständige Arzt - und Krankenhausbesuche waren erforderlich (zum Teil täglich). Insbesondere die Information, dass durch die erfolgte Chemotherapie auch eine dauerhafte Impotenz verursacht wurde, war für den Jugendlichen zusätzlich frustrierend und verstärkte seine schwer depressive Stimmung. Es gab keine Aussicht irgendwann einmal ein normales Leben führen zu können. ***1*** verletzte sich weiterhin selbst, war auch gegenüber seinen Familienangehörigen aggressiv und vernichtete sämtliche Erinnerungen wie zB Fotos aus seiner Kindheit. Er war daher ab 1989 in ständiger psychiatrischer Behandlung, nämlich bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***41*** in ***58*** und später bei der Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. ***42*** in ***63***. Im Alter von 20 Jahren versuchte ***1*** erstmals sich das Leben zu nehmen. Er schluckte eine Überdosis Medikamente und schnitt sich die Pulsadern auf. Er konnte gerettet werden und wurde im Otto Wagner Spital stationär behandelt. Befunde und Unterlagen hierzu existieren nicht mehr. Frau Dl ***12*** ***3*** hat wegen Unterlagen jeweils persönlich, aber leider erfolglos, Anfragen in den Krankenhausarchiven gestellt. Auch in den Jahren darauf verübte ***1*** Suizidversuche. Nach einer lebensbedrohlichen Vergiftung bei einem Suizidversuch im Jahr 2006 musste ***1*** schließlich über längere Zeit intensivmedizinisch behandelt werden und wurde aufgrund der durch die Vergiftung zusätzlich eingetretenen Gesundheitschädigung das Einsetzen eines Herzschrittmachers notwendig. Befunde der genannten Psychiaterinnen und die Befunde über die stationären psychiatrischen Behandlungen konnten für die Zeit vor 1996 nicht mehr ausgehoben werden. Es liegt aber beispielsweise ein an Frau Dr. ***42*** adressierter Krankenhausbefund vom 28. April 1998 über den stationären Aufenthalt vor, der auch Rückschlüsse auf die Zeit vor ***1*** 25. Lebensjahr möglich macht. Frau DI ***12*** ***3*** hat dieses Schreiben am 27. Februar 2024 anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an das Finanzamt vorgelegt. Hier heißt es: "Die Aufnahme des Patienten erfolgte mit amtsärztlicher Bescheinigung, da der Patient in suicidaler Einengung bei chronisch depressivem Zustand zu Hause nicht mehr betreubar war. [...] in den letzten Jahren zunehmend in einer depressive Entwicklung kam [...]" Weiters ist im bereits im Akt erliegenden Patientenbrief vom 4 .März 2021 ausdrücklich angeführt: "Die paranoide Schizphrenie ist seit dem 24. Lj bekannt, er habe bereits mehrere stationäre Aufenthalte und 3 Suizidversuche hinter sich". 1996 wurde auch die Bestellung eines Sachwalters für ***1*** angeregt und in der Folge bewilligt. Aus dem Sachwalter-Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a geht hervor, dass ***1*** an einer sehr schweren Depression leidet und sich in einer apathischen und antriebslosen psychischen Verfassung befindet. Tatsächlich hat sich dieser psychische Zustand nicht plötzlich ergeben, sondern sich eben bereits zuvor über Jahre entwickelt. Beweis: Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988, Beilage ./A; Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988, Beilage ./B; Forschungsdokumentation aus 1988 (am 27. Februar 2024 an das Finanzamt vorgelegt); An Frau Dr. ***42*** adressierter Krankenhausbefund vom 28. April 1998 (am 27. Februar 2024 an das Finanzamt vorgelegt); Sachwalter-Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 4P ***8***/96a, Beilage ./C; Zeugin DI ***12*** ***3*** Zeugin Dr. ***43*** ***44*** 3. 70pozentige Behinderung bereits mit 19 Jahren bescheinigt, damit erwerbsunfähig, 90prozentige Behinderung mit 24 Jahren bescheinigt: Im Februar 1990, als ***1*** 19 Jahre alt wurde, wurde für ihn ein Behindertenausweis beantragt. Diesbezüglich wird der Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990 vorgelegt, welcher ***1*** aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10. April 1990 einen Behinderungsgrad von 70 von Hundert bescheinigt. Aufgrund der Behinderung war ***1*** damit aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes dauerhaft arbeitsunfähig. Dennoch versuchte er nachdrücklich eine weitere Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu erlangen (siehe dazu unten). ***1*** erhielt einen amtlichen Behindertenausweis. Die Behinderung war dauerhaft (Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus sind irreversibel) und verschlechterte sich letzten Endes auf 100 Prozent. Auch gemäß Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 wurde ***1*** aufgrund seiner Erkrankung und Invalidität als untauglich befunden. In den diesbezüglichen beim Militärkommando Wien ausgehobenen Unterlagen ist auch ein Befund des AKH Wien, Nuklearmedizin, vom 30. Juni 1989 enthalten, in dem der hochgradige Verdacht eines Rezidives ausgesprochen wird. Ab 1. Jänner 1996 - ***1*** war damals 24 Jahre alt - ist eine 90prozentige Behinderung bescheinigt: Siehe dazu das im Akt vorliegendes Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3./4. Mai 2010, in dem die 90 prozentige Behinderung bescheinigt wird mit dem Hinweis "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich". Wenn nun in den SMS-Gutachten und beim Finanzamt auf dieser Grundlage vermeint wird, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sei erst mit dem 26. Lebensjahr bescheinigt, ist dies aktenwidrig. Bei ***1*** trat die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bereits im Alter von 19 Jahren ein: Mit einer 70 prozentigen (dauerhaften) Behinderung im Alter von 19 Jahren lag eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) vor, sodass für ***1*** bereits damals die Voraussetzung für die Gewährung Familienbeihilfe (und im Übrigen auch für den Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe) gegeben waren. Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt nämlich vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden, das heißt voraussichtlich mehr als 6 Monate dauernden (bis 28. Februar 2023: voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauernden), gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei ***1*** ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits mit 19 Jahren durch die 70-prozentige Behinderung bescheinigt. Die trotz gegebener Erwerbsunfähigkeit gemachten Versuche eines späteren Schulabschlusses und der Erwerbstätigkeit waren nicht erfolgreich. Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein Versuch einer Eingliederung des behinderten Kindes ins Erwerbsleben durch längere Zeit unternommen wurde, aber gescheitert ist (siehe Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 02.01.Ziffer 5). Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)-Leistungen erbringt, wenn also eine Person nur aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird - in diesem Fall liegt keine berufliche Tätigkeit vor! (VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2004, 2002/15/0167). Beweis: Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990, Beilage ./D; Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990, Gutachter Dr. Wegscheider (bereits mit Vorlageantrag vom 7. Juni 2022 an das FA vorgelegt; wird nun aus Gründen der Vorsicht erneut vorgelegt), Beilage ./E; Behindertenausweis vom 17. Juli 1990, Beilage ./F; Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 mit Befund AKH Wien vom 30. Juni 1989, Beilage ./G; Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3./4. Mai 2010 (bereits im Akt) Zeugin DI ***12*** ***3***; Zeugin Dr. ***43*** ***44***. 4. Ausbildung und Versuche der Erwerbstätigkeit, keine Selbsterhaltungsfähigkeit: ***1***, der während seines stationäres Krankenhausaufenthaltes im AKH und im St. Anna Kinderspital Deutsch gelernt hat, versuchte trotz seiner 70 prozentigen Behinderung (mit dem 24 Lebensjahr dann bereits 90 prozentigen Behinderung) eine Schulausbildung fortzusetzen: In ***63*** besuchte er am BFI die HAK. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, der viele Fehlstunden zur Folge hatte, und auch aufgrund des Umstandes, dass sich viele Mitschüler von ihm distanzierten (offenbar auch weil sie Angst vor Ansteckung hatten), was wiederum zu einer psychischen Verschlechterung führte, stellte sich kein Schulerfolg ein, ***1*** brach die Schule 1993 ohne Abschluss ab. Sämtliche Unterlagen aus dieser Zeit hat er in seiner depressiven Stimmung vernichtet. ***1*** wurde nie selbsterhaltungsfähig. Er lebte bis circa zum dreißigsten Lebensjahr bei seinen Eltern, später in betreuten Wohngemeinschaften. Die Mutter wurde mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 21. Oktober 1996 zur Sachwalterin bestellt und war dann bis 31. August 2020 für ihren Sohn die Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin. Anschließend übernahm das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 1200 Wien die Erwachsenenvertretung. Trotz der schon im 19. Lebensjahr aufgrund der 70prozentigen Behinderung gegebenen Erwerbsunfähigkeit waren zwar immer wieder Versuche gegeben, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, die aber allesamt scheiterten: ***1*** machte nach Abbruch der Schule eine Ausbildung als Taxilenker. Nach anfänglichem Scheitern hat er die Prüfung schließlich bestanden: Aus dem Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinearen Personenverkehr vom 27. Oktober 1994 (***1*** war zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt) ergibt sich die Zulassung von ***1*** Personenkraftwagen im Taxigewerbe zu lenken. Es folgte ein Arbeitsversuch als Taxilenker bei der Firma ***59***, die ***1*** einen eigens für seine Behinderung geeignetes Fahrzeug mit Automatik-Getriebe zur Verfügung stellte. Die Tätigkeit konnte aber schlussendlich wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes und psychischen Verfassung von ***1*** nicht ausgeführt werden. Infolge psychischer Auffälligkeiten, ***1*** versteckte/veruntreute das Taxifahrzeug der Firma ***59***, wurde ***1*** nach kurzer Zeit wieder entlassen. Auch die über eine Freundin der Mutter von ***1*** vermittelte Tätigkeit für Übersetzungen bei der ***9*** TEXTILHANDELS-GESELLSCHAFT im Jahr 1993/1994 war ein Versuch, erwerbstätig zu sein, scheiterte aber aufgrund ***1*** Verfassung nach nur kurzer Zeit. Es gab bis 1996 übers AMS Versuche ***1*** einen Behinderteneinstellungsplatz zu vermitteln. Es blieb jedoch bei Versuchen - eine Erwerbstätigkeit gelang nicht. ***1*** konnte schlussendlich nur Tätigkeiten in Form von Beschäftigungstherapien ausführen. So machte er Englisch-Kurse und besuchte stundenweise Behindertenwerkstätten. Bislang wurde erfolglos versucht, bei der PVA eine Kopie des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten zu erlangen. Auch die Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden Partei hat ein entsprechendes Ersuchen an die PVA gestellt. Die bei der PVA zuständige Dame, ... hat die Suche in den Archiven veranlasst. Nach Möglichkeit wird versucht werden, den Bescheid über Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten dem Bundesfinanzgericht noch nachzureichen. Beweis: Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3./4. Mai 2010 (bereits im Akt); Zeugin DI ***12*** ***3***; Zeugin Dr. ***43*** ***44***. 5. Beantragung der zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. ***43*** ***44***: Aufgrund der Problematik, dass ärztliche Bestätigungen für die Erkrankungen und Behandlungen von ***1*** vor seinem 21. bzw. 25 Lebensjahr nur mehr unvollständig zur Vorlage gebracht werden können, wird zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen zu jeder Zeit fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung und Arbeitsversuche vor dem 25. Lebensjahr, die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester von ***1***, Frau Dr. med. univ. ***43*** ***44*** (geb. ***3***), ***45***, ***40*** beantragt. Frau Dr. ***44*** hatte Zeit seines Lebens immer engen Kontakt zu ihrem Bruder und hat auch seine gesundheitliche Entwicklung und Erwerbsunfähigkeit nicht zuletzt aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung genauestens verfolgt. Dr. ***43*** ***44*** kann bestätigen, dass ***1*** bereits im Alter von 19 Jahren dauerhaft erwerbsunfähig war, der weitere Schulbesuch Anfang der 1990er Jahre erfolgte, ***1*** eine Taxilenkerausbildung machte und sein berufliches Tätigwerden jeweils lediglich der Versuch der Entfaltung einer Erwerbstätigkeit war und diese Versuche allesamt aufgrund der gegebenen Erwerbsunfähigkeit scheiterten. 6. Es kann also zusammengefasst werden: - ***1*** ist im Alter von 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt, in der Folge war er bis zu seinem 18. Lebensjahr in stationärer Krankenhausbehandlung, Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus, Beinprothese rechts; chronische Hepatitis C und Niereninsuffizienz; - Seit dem 16. Lebensjahr psychisch beeinträchtigt, Suizidgefahr, Selbstverletzung. - Im Alter von 19 Jahren ist eine 70-prozentige Behinderung bescheinigt, damit war er jedenfalls erwerbsunfähig, dennoch später Ausbildung und Erwerbstätigkeit versucht; - Erster Suizidversuch mit anschließender stationärer Spitalsbehandlung im Alter von 20 Jahren; - Schulausbildung 1993 abgebrochen; - Erlangung der Berechtigung zum Taxilenker 1994; - Im Alter von 22 bis 25 Jahren mehre Arbeitsversuche, die jedoch allesamt scheiterten; - Im Alter von 24 Jahren ist eine 90-prozentige Behinderung mit 1. Jänner 1996 bescheinigt; - Bei ***1*** ist zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten; - Besachwalterung aufgrund seiner fortgeschrittenen psychischen Erkrankung im Jahr 1996. ***1***-***2*** ***3*** ist entgegen ärztlicher Prognosen, die von einer weitaus kürzeren Lebensdauer ausgingen, nicht zuletzt aufgrund der liebevollen Fürsorge seiner Familie 52 Jahre alt geworden. Er ist am ... Dezember 2023 verstorben. Da die Erwachsenen Vertretung nur die Vertretung zu Lebzeiten inne hat, haben ***1*** Eltern, nachdem ihnen mit Amtsbestätigung der Gerichtskommissärin die Vertretung der Verlassenschaft nach ***1***-***2*** ***3*** eingeräumt wurde, Rechtsanwältin [...]mit der weiteren Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt. Aus all diesen Gründen ist ***1***-***2*** ***3*** die am 30. September 2020 beantragte Familienbeihilfe rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung bis zum .... Dezember 2023 zu gewähren. Weiters ist der Corona-Kinderbonus, der im Jahr 2020 automatisch mit der Kinderbeihilfe an Familienbeihilfeempfänger zur Auszahlung gebracht wurde, zu gewähren. Die Beschwerdeführende Partei stellt dementsprechend den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die beantragte Familienbeihilfe und den Corona-Kinderbonus zuerkennen. 7. Folgende Urkunden werden vorgelegt: - Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988, Beilage ./A; - Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988, Beilage ./B; - Sachwalter-Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a, Beilage ./C; - Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990, Beilage ./D; - Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990, Gutachter Dr. Wegscheider (bereits mit Vorlageantrag vom 7. Juni 2022 an das FA vorgelegt; wird nun aus Gründen der Vorsicht erneut vorgelegt), Beilage ./E; - Behindertenausweis vom 17. Juli 1990, Beilage ./F; - Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 mit Befund AKH Wien vom 30. Juni 1989, Beilage ./G. Die als Beilagen angeführten Urkunden waren beigefügt. Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18.3.1988 Aus dem Arztbrief des AKH Wien vom 18.3.1988: Diagnose(n): Osteosarkom rechte Fibula; Zustand nach Probeexcision; Zustand nach Chemotherapie Therapie: Fibula- und Tibiateilresektion ... Wir berichten über den stationären Aufenthalt des Pat. ***3*** ***1***-***2*** , geb. am ***21***, vom 18.2. bis 29.2.1988. Bei unserem Pat. wurde im September 1987 in Bukarest eine Probebiopsie der rechten Fibula durchgeführt und ein Osteosarkom diagnostiziert. Er erhielt anschließend eine Chemotherapie mit Farmarubicin und Cisplatin (4 Zyklen). Die Aufnahme des Pat. an unserer Klinik erfolgte zur gelenkserhaltenden Tumorresektion nachdem in Bukarest eine Amputation als Therapie der Wahl vorgeschlagen wurde. Aufgrund der finanziellen Situation mußte auf weitere Voruntersuchungen verzichtet werden. Am 19.2.1988 wurde in Allgemeinnarkose und unter antibiotischer Abschirmung mit Pipril und Floxapen die Tumor resektion und Tibia teil re Sektion durchgeführt. Der postoperative Verlauf war bis auf rezidivierende Fieberzacken komplikationslos. Die Wundheilung erfolgte p.p. Am 26. und 27.2.88 erhielt der Pat. je 70 mg Adriblastin. Die Ruhigstellung im Durasett-Verband sowie die Entlastung des operierten Beines ist für mindestens für 4 bis 5 Monate vorgesehen, Letzte Therapie: 3x1 Tantum und 2x1 Colfarit. Mit bestem Dank für die Übernahme zur weiteren Chemotherapie ... Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11.11.1988 Aus dem Arztbericht des St. Anna Kinderspitals vom 11.11.1988: Stationäre und ambulante Therapie von 26.2. bis 23.9.1988 D agnose: Chondroblastisches Osteosarkom rechte proximale Fibula (high risk), Chemotherapie: Farmorubicin und Cisplatin (Präoperativ in Bukarest) postoperativ: gemäß dem COSS 86 High risk-Protokoll, Regressionsgrand 5, Resektion im Gesunden, Hochtonläsion nach Platin, Hepatopathie Anamnese: Unauffällige Schwangerschaft und Geburt. An Kinderkrankhei ten hatte ***1*** Masern, Röteln, Schafblattern ohne Komplikationen durchgemacht . Allergie: fraglich auf Erythromycin. Appendektomie (1987), Tonsillektomie (1979). Ende Juni 1987 Sturz über die Stiege, seither Schmerzen im rechten lateralen Unterschenkel, vorübergehende Besserung. August 1987 neuerliche Schmerzen. Röntgen: Osteolyse. September 1987: Biopsie in Bukarest: Osteosarkom; Chemotherapie mit Farmorubicin und Cisplatin (4 Zyklen Farmorubicin 75 mg/m2, Cisplatin 100 mg/m2) . In Bukarest wurde eine Amputation vorgeschlagen . Da eine gelenkerhaltende Operation erwünscht war, erfolgte die Transferierung an die Orthopädi sehe Univ. Klinik, Wien, wo am 19.2.1988 eine Fibularesektion erfolgte. Aufnahmestatus: -17 1/2 jähriger Knabe in gutem Allgemeinzustand. Körpergewicht 54,7 kg(10. Percentile), Länge 1,70 m (10. Percentile), Temperatur 37 Grad C, RR 130/75 mmHg. St.loc.: 23 cm lange blande Narbe an der Lateralseite des rechten Unterschenkels. Zustand nach Fibulateilresektion unter Resektion des N.peronäus und des lateralen Anteiles der proximalen Tibia. Haut und sichtbare Schleimhäute o.B., Pulmo grob klinisch o.B. Abdomen: bland Narbe nach Appendektomie. Keine Organomegalie. Wirbelsäule nicht klopfschmerzhaft. Lymphknotenstationen frei. ... Therapie und Verlauf; Die erste Chemotherapie wurde bereits nach der Partialresektion des Femurs mit 4 Zyklen Cisplatin (100 mg/m2) plus Farmorubicin (75 mg/m2) in Rumänien begonnen. Wir setzten die Chemotherapie am 11.3.1988 mit hochdosiertem Methotrexat fort, nachdem post-operativ Adriblastin gegeben wurde (Orthop. Univ. Klinik - Wien). Aufgrund des Regressionsgrades ist der Patient in die high risk-Gruppe gekommen und erhielt 5 Blöcke Chemotherapie gemäß dem COSS 86: high risk. Nach dem ersten hochdosi erten Methotrexat entwickelte der Patient ein makulöses Exanthem, das ohne Komplikationen abheilte. Zu diesem Zeitpunkt war eine Therapieverschiebung wegen Sepsis und Hämatome im Bereich des rechten Knies notwendig. Nach Abheilung des Hämatoms blieb ein minimaler Erguß bestehen, der nur sehr langsam abnahm. Die Chemotherapie wurde fortgesetzt, manchmal mit Verschiebungen wegen starker Mucositis oder septischen Episoden. Am 2o.8.1988 trat nach dem hochdosierten Methotrexat abermals eine starke Hautreaktion auf. Da im Audiogramm bds. eine Hochtanläsion bei 2 KHz um 40 Dezibel nachgewiesen wurde, wurde die letzte Cisplatingabe ersatzlos gestrichen. Nach dem ersten hochdosierten Methotrexat des letzten Therapieblocks trat eine Hepatopathie mit geringem Bilirubinanstieg und Transaminasenerhöhung bis auf 700 U/l auf. Eine infektiöse Ursache konnte nicht nachgewiesen werden. Ein direkter Zusammenhang mit der Chemotherapie ist wahrscheinlich. Aufgrund dieser Hepatopathie wird der letzte Therapieblock mit hochdosiertem MTX und Adriblastin gestrichen, da seit 23.9. wegen stark path.Leberwerte keine weitere Therapie realisiert. Klinisch geht es ***1*** zu diesem Zeitpunkt sehr gut, er geht noch mit einer Entlastungsschiene. Im Anschluß an die Operation entwickelte er ein Sudeck Syndrom im Bereich des rechten Sprunggelenkes. An supportiver Therapie erhielt ***1*** Trimethoprim/Sulfametoxazol als Pneumocystis carinii-Prophylaxe. Amphomoronal und Colistin zur Keimreduzierung im Darm und während der Knochenmarkaplasie Nizoral als Candida-Sepsis-Prophylaxe. An Blutprodukten waren lediglich 16 Erythrozyten- und 3 Thrombozytenkonzentrate notwendig. Varizellen-Hyperimmunglobul in wurde wegen Varizellenkontakt einmal verabreicht. Komplikationen: Hepatopathie, Hochtonläsion, Mehrmalige Septitiden, MTX-Toxizität im Bereich der Haut Mit diesem Therapieprotokoll ist mit einer 50-60%.igen Chance auf rezidivfreies überleben zu rechnen. Die weiteren Kontrollen werden in unserer onkologischen Ambulanz durchgeführt. Beschluss BG Innere Stadt Wien vom 9.3.1998, 4P ***8***/96a Aus dem Beschluss BG Innere Stadt Wien vom 9.3.1998, 4P ***8***/96a, wonach ***12*** ***3*** gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt wurde: Am 27.08.1996 wurde hiergerichts von ***12*** ***3*** die die Bestellung eines Sachwalters für ihren Söhn ***1*** ***2*** ***3*** angeregt. Ebenso wurde mit Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Josefstadt vom 17.08.1996 die Bestellung eine Sachwalters angeregt. Das Gericht konnte sich anlässlich der am 03.10.1996 stattgefundenen Erstanhörung über die Umstände des Betroffenen überzeugen und machte folgende Beobachtungen: Der Betroffene lebt derzeit in einer Garconniere ***47***, ***14***. Seinen finanziellen und persönlichen Angelegenheiten steht der Betroffene gleichgültig und interesselos gegenüber, insbesondere aber will keinerlei Papiere unterschreiben. Er leidet an einer sehr schweren Depression und befindet sich in einer apathischen psychischen Verfassung. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. ***60*** ***41***, gestützt auf die im Akt vorliegenden Gutachten und die eigene Untersuchung vom 02.05.1997 an der Wohnadresse des Betroffenen ergab, daß bei dem Betroffenen eine psychische Erkrankung vorliegt, wobei diese einer schweren Persönlichkeitsstörung zuzuordnen ist, welche deutliche mißtrauisch-paranoide Tendenzen hinsichtlich der Realitätsverarbeitung aufweist. Begleitend besteht eine depressive Grundstimmung mit Neigung zu Dysphorie und latenter Aggression, woraus sozialer Rückzug erfolgt. Dadurch nimmt der Betroffene auch die notwendigen Angelegenheiten betreffend seine soziale und existenzielle Absicherung nicht wahr und läuft er Gefahr, sich durch sein Verhalten aus der psychischen Krankheit selbst Schaden zuzufügen. Zusammenfassen ist der Betroffene aufgrund der ausgeführten psychischen Krankheit nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu regeln und bedarf es aus fachärztlicher Sicht der Bestellung eines Sachwalters für die finanziellen und behördlichen Angelegenheiten. ... Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9.7.1990 Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9.7.1990 stellt dieses zufolge Antrags vom 22.2.1990 gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG fest, dass ***1***-***2*** ***3*** dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 70% beträgt. Laut ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10.4.1990 resultiert der GdB aus dem Verlust des rechten Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus peronaeus. Erstbegutachtung vom 9.4.1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10.4.1990 Siehe oben Beilage zum Vorlageantrag Behindertenausweis vom 17.7.1990 Am 17.7.1990 wurde für ***1***-***2*** ***3*** ein Behindertenausweis mit einem GdB von 70% ausgestellt. Bescheinigung der Stellungskommission vom 19.6.1990 mit Befund AKH Wien vom 30.6.1989 Laut Bescheinigung der Stellungskommission vom 19.6.1990 war ***1***-***2*** ***3*** zufolge des Osteosarkoms und der Oberschenkelamputation untauglich. Der beigeschlossene Befund des AKH Wien vom 30.6.1989 betrifft ein Ganzkörperszintigramm des Skeletts. Zusammenfassung: Erhöhte Aktivitätsanreicherung in der proximalen Diaphyse der Tibia rechts bei z.n. Fibulateilresektion wegen Osteosarkom muß szintigr. der hochgradige Verdacht eines Rezidives ausgesprochen werden. Anhand der Röntgenübersichtsaufnahmen läßt sich kein sicheres Korrelat finden. Urkundenvorlage (Verlassenschaft) an das FA vom 5.4.2024 In FABIAN ist ersichtlich, dass die Verlassenschaft die vorstehend angeführten Beilagen ./A bis ./G auch dem Finanzamt vorgelegt und dazu ausgeführt hat: ***1***-***2*** ***3***, ... beantragte mit Formular Beih 3 (datiert 30. September 2020, Eingangsstempel 30.9.2020) um gesonderten Schreiben am 30. September 2020 Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, jeweils ab dem ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige festgestellt im Höchstausmaß von durch rückwirkend 5 Jahren ab Antragstellung. Der Antragsteller ist am ***39*** verstorben. Die Eltern des Antragstellers, Frau Dl ***12*** ***3*** und Herr Dr. ***37***-***38*** ***3***, vertreten gemäß § 810 ABGB die Verlassenschaft. Hinsichtlich der vom Finanzamt Österreich abgelehnten Gewährung der Familienbeihilfe ist derzeit ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. Da das Finanzamt Österreich über die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung noch nicht entschieden wurde, hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom 25. März 2024 aufgrund der erhobenen Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei aufgetragen, bis 30. April 2024 zu entscheiden oder eine Abschrift des bereits erlassenen Bescheides vorzulegen oder bekanntzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Zum Antrag vom 30. September 2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wird zunächst auf den Akteninhalt zur Geschäftszahl RV/71000587/2023 verwiesen. In Ergänzung hierzu legt die antragstellende Partei dem Finanzamt auch noch folgende Unterlagen vor: - Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988, Beilage ./A; - Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988, Beilage ./B; - Sachwalter-Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a, Beilage ./C; - Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990, Beilage ./D; - Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990, Gutachter Dr. Wegscheider (bereits mit Vorlageantrag vom 7. Juni 2022 an das FA vorgelegt; wird nun aus Gründen der Vorsicht erneut vorgelegt), Beilage ./E - Behindertenausweis vom 17. Juli 1990, Beilage ./F; - Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 mit Befund AKH Wien vom 30. Juni 1989, Beilage ./G. Zum Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wird auf folgenden zusammengefassten Sachverhalt verwiesen; - ***1***-***2*** ***3*** ist im Alter von 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt, in der Folge war er bis zu seinem 18. Lebensjahr in stationärer Krankenhausbehandlung, Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus, Beinprothese rechts; chronische Hepatitis C und Niereninsuffizienz; - Seit dem 16. Lebensjahr psychisch beeinträchtigt, Suizidgefahr, Selbstverletzung. - Im Alter von 19 Jahren ist eine 70-prozentige Behinderung bescheinigt, damit war er jedenfalls erwerbsunfähig, dennoch später Ausbildung und Erwerbstätigkeit versucht; - Erster Suizidversuch mit anschließender stationärer Spitalsbehandlung im Alter von 20 Jahren; - Schulausbildung 1993 abgebrochen; - Erlangung der Berechtigung zum Taxilenker 1994; - Im Alter von 22 bis 25 Jahren mehre Arbeitsversuche, die jedoch allesamt scheiterten; - Im Alter von 24 Jahren ist eine 90-prozentige Behinderung mit 1. Jänner 1996 bescheinigt; - Bei ***1*** ist zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten; - Besachwalterung aufgrund seiner fortgeschrittenen psychischen Erkrankung im Jahr 1996 Aus all diesen Gründen ist ***1***-***2*** ***3*** der am 30. September 2020 beantragte Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung bis zum ***39*** (Tod) zu gewähren. Die antragstellende Partei wiederholt daher ihren Antrag, das Finanzamt Österreich möge der antragstellenden Partei den beantragten Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung zuerkennen. Aufgrund der Problematik, dass ärztliche Bestätigungen für die Erkrankungen und Behandlungen von ***1*** vor seinem 21. bzw. 25 Lebensjahr nur mehr unvollständig zur Vorlage gebracht werden können, wird zum Beweis des Vorbringens des Antragstellers dessen zu jeder Zeit fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung und Arbeitsversuche vor dem 25. Lebensjahr und die schon im 19ten Lebensjahr eingetretene erhebliche Behinderung die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester von ***1***, Frau Dr. med. univ. ***43*** ***44*** (geb. ***3***), ***45***, ***40*** beantragt. Frau Dr. ***44*** hatte Zeit seines Lebens immer engen Kontakt zu ihrem Bruder und hat auch seine gesundheitliche Entwicklung und Erwerbsunfähigkeit nicht zuletzt aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung genauestens verfolgt. Dr. ***43*** ***44*** kann bestätigen, dass ***1*** bereits im Alter von 19 Jahren erheblich behindert und dauerhaft erwerbsunfähig war, der weitere Schulbesuch Anfang der 1990er Jahre erfolgte, ***1*** eine Taxilenkerausbildung machte und sein berufliches Tätigwerden jeweils lediglich der Versuch der Entfaltung einer Erwerbstätigkeit war und diese Versuche allesamt aufgrund der gegebenen Erwerbsunfähigkeit scheiterten. Im Übrigen wird auch auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Antragstellers, Frau DI ***12*** ***3*** verwiesen, die am 27. Februar 2024 beim Finanzamt Österreich stattfand. Beschluss vom 17.4.2024 Am 17.4.2024 fasste das Bundesfinanzgericht folgenden weiteren Beschluss: I. Der Verlassenschaft wird die Stellungnahme des Finanzamts vom 11.3.2024 zur Kenntnis gebracht. II. Der belangten Behörde wird die Äußerung der Verlassenschaft vom 5.4.2024 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. III. Eine Äußerung dazu möge jeweils bis 31.5.2024 erfolgen. IV. Das Finanzamt wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO um Einholung eines Aktengutachtens des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und der Zeugenaussage von Dipl.Ing. ***12*** ***3*** ersucht. Dem Sozialministeriumservice möge der gesamte Akteninhalt (einschließlich Vorakt) zur Verfügung gestellt werden. Aus der Begründung: Zu Spruchpunkten I, II und III Zur Wahrung des Parteiengehörs ist der Verlassenschaft die Stellungnahme des Finanzamts vom 11.3.2024 und der belangten Behörde die Äußerung der Verlassenschaft vom 5.4.2024 samt Beilagen zur Kenntnis zu bringen und eine Frist zur Äußerung einzuräumen. Zu Spruchpunkt IV Auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstattung eines neuen Gutachtens betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und der Zeugenaussage von Dipl.Ing. ***12*** ***3*** zu ersuchen. Dem Sozialministeriumservice möge der gesamte Akteninhalt (einschließlich Vorakt) zur Verfügung gestellt werden. Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen II Folgendes Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesfinanzgericht veranlasst und diesem am 23.8.2024 über dessen Anfrage vom Sozialministeriumservice übermittelt (eine Information des Gerichts durch das Finanzamt oder die Verlassenschaft erfolgte nicht): Sachverständigengutachten vom 19./23.7.2024 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 19./23.7.2024 folgendes Aktengutachten über den verstorbenen Bf: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der / des Untersuchten: Geschlecht: | ***1***-***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***21*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***61*** | Wohnhaft in: | ***62******63***Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleich | Aktengutachten erstellt am: | 19.07.2024 | Name der / des Sachverständigen: | Dr.in ***64******65*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: ----neurologisches Sachverständigengutachten, FLAG 29 04 2010: Schizoaffektive Störung GdB 50% Z.n Ewing Sarkom mit Fibularesektion GdB 70% Gesamtgrad der Behinderung: 90 vH Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1996-01-01 möglich Erwerbsunfähig ab 1996-01 Dauerzustand .....Beinorthese rechts (Z.n Fibularesektion), proximal KG3-4. An der OE links KG4+Bradydiadochokinese links"....... ----ärztliches Sachverständigengutachten, FLAG 14 01 2021: 1 schizoaffektive Störung GdB 70% Oberer Rahmensatz, da langjährige Anamnese mit hochdosierter medikamentöser Therapie und Zustand nach mehreren stationären Therapien. 2 Funktionsbeeinträchtigung und Muskelatrophie im Bereich der rechten unteren Extremität bei Zustand nach Ewing Sarkom mit Fibularesektion, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates GdB 70% Oberer Rahmensatz, da Gehbehinderung 3 Herzschwäche, Herzschrittmacher, Herzklappenschäden, Vorhofflimmern, pulmoarterielle Hypertonie GdB 50% Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Atemnot bei geringster Belastung 4 chronische Niereninsuffizienz GdB 40% Oberer Rahmensatz, da Stadium IV. 05.04.01 5 Hepatitis C GdB 40% Oberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Zustand nach hepatischem Koma 6 Polyneuropathie GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. ab 02/2019 GdB 90% ab 01/1996 Herr ***1***-***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Auf Grund der psychischen Funktionseinschränkung und Multimorbidität ist es nicht möglich sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsunfähigkeit laut Vor-GA seit 01/96 Dauerzustand ....."sehr unsicheres, breitbeiniges, kleinschrittiges Gangbild, sturzgefährdet, nur einige Schritte im Zimmer möglich, überwiegend auf den Rollstuhl mit Begleitperson angewiesen"..... ----psychiatrisches Gutachten FLAG 17 03 2022: 1 paranoide Schizophrenie GdB 70% 2 Funktionsbeeinträchtigung und Muskelatrophie im Bereich der rechten unteren Extremität bei Zustand nach Ewing Sarkom mit Fibularesektion, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates GdB 70% 3 Herzschwäche, Herzschrittmacher, Herzklappenschäden, Vorhofflimmern, pulmoarterielle Hypertonie GdB 50% 4 chronische Niereninsuffizienz GdB 40% 5 Hepatitis C GdB 40% 6 Polyneuropathie GdB 20% Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. seit 02/2019 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Laut den uns vorgelegten Unterlagen aktueller GdB vorliegend seit 02/2019. Laut Beschwerde Vertretungsnetz, sind "psychische Probleme" bereits im Jugendalter aufgetreten, Aufnahmen seien im OWS und Rosenhügel erfolgt (es liegen keine Unterlagen vor, welche das belegen würden). Herr ***1***-***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 01/1996 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine Erwerbsunfähigkeit vor 01/1996 kann nicht bestätigt werden, da keine Befunde vorliegen, die dies dokumentieren würden. Im Rahmen der beiden VGAs wird der Eintritt der EU mit dem 26. Lebensjahr beschrieben (auch Bezug auf einen Befund des PSD genommen, der dies bestätige.) Dauerzustand Sozialanamnese lt Gutachten 3/22: Invaliditätspension seit ca. 15 Jahren, Pflegegeld Stufe 5. Wohnverhältnisse: WG. Ausbildung und Berufslaufbahn: Grundschule in Rumänien, 1 Jahr Gymnasium, anschließend nach Österreich gekommen, danach als Taxifahrer gearbeitet bis 1994. Allgemein biographische Anamnese: geboren in Rumänien, seit 1988 in Österreich (16a). AKTUELL: Neuantrag ab Eintritt der Behinderung Neuerliche Beantragung wegen Beschwerde: ja Es wird ein Aktengutachten erstellt- AW ist verstorben. VORLIEGENDE UNTERLAGEN: Bestellung eines einstweiligen Sachwalters BG der Stadt Wien 21 10 1996: ....Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Erstanhörung steht folgender Sachverhalt fest: Der Betroffene lebst derzeit in einer Garconniere ***47***. Seinen finanziellen und persönlichen Angelegenheiten steht der Betroffene gleichgültig und interesselos gegen über, insbesondere aber will er keinerlei Papiers unterschreiben. Er leidet an einer sehr schweren Depression und befindet sich in einer apathischen und antriebslosen psychischen Verfassung, und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden...... Arztbrief Psychiatrie OWS 22 03- 03 04 1998 und 06 04- 10 04 1998: ....im den letzten Jahren zunehmende depressive Entwicklung...... Dg.: längerdauernde depressive Reaktion Arztbrief NRZ Rosenhügel 16 12 2009- 28 12 2009 und 04 10 2010- 15 02 2010: Diagnosen: Z.n. ACMD Infarkt am 22.11.2009 Arterielle Hypertonie Dilatative (vermutlich toxisch bedingte) Kardiomyopathie Schizoaffektive Psychose Chronische Niereninsuffizienz Frühere Erkrankungen: Z.n. Ewing-Sarkom rechter Unterschenkel im 17. Lebensjahr; OP und Chemo, seither Orthese) Z.n. Hepatitis C (seit einer Bluttransfusion perioperativ, 17.Lebensjahr, stagnierender Status) arterielle Hypertonie, Dilatative CMP und chronische Niereninsuffizienz (vermutlich toxischer Genese durch Tabletteneinnahme nach Suizidversuch vor 5 Jahren, Entgiftungsstation/Intensivaufenthalt WSP), Schizoaffektive Störung, Pat ist im PSD für den 16. Bezirk in Betreuung. ..... Zum Eintrittszeitpunkt in unserem Zentrum ist der Patient unsicher bei armbetontem linksseitigem Hemisyndrom mit KG 4 an UE und KG 3-4 an OE mit dem Rollator selbstständig mobil. Es besteht weiters eine Dysdiadochokinese und Feinmotorikstörung links. Eine Mobilisierung darf nur mit der Orthese am rechten Bein (Z.n. Ewing Sarkom rechter Unterschenkel seit dem 17 Lebensjahr) durchgeführt werden...... .... Die Kraft und die Ausdauer konnten soweit gesteigert werden, das das Gehen ohne Rollmobil sicher möglich ist. Herr ***3*** zeigte sich in den Therapien sehr motiviert, er kann Erlerntes gut in seinen Alltag integrieren. Von 28.12.2009 - 4.1.2010 wurde Hr. ***3*** mit seinem Einverständnis aufgrund einer akuten Krisensituation zur Entlastung an die zuständige psych. Abteilung des OWS transferiert. Seit der Rückübernahme zeigt sich der Pat. wie vor der Krise sehr freundlich, zugänglich, affektiv gut schwingungsfähig und sucht bei etwaigen Problemen das Gespräch. ....Herr ***3*** wird in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen. .... Diagnosebestätigung AfA Dr. ***49*** 25 10 2010: ....war von 1986 bis 1989 wegen Osteosakrom re.Fibula stationär und ambulant in der onkologischen Abteilung im AKH und St. Anna Kinderspital. Seit 1996 leidet er zusätzlich an-arterieller Hypertonie -Dilatative Kardiomyopathie -Schizoaffektive Psychose -chr. Niereninsuffizienz. -Am 22.11.2009 hatte der Patient einen ACMD Infarkt ( AKH ) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Fortführung der Befund/Unterlagendokumentation , da der vorgesehene Platz nicht ausreicht. -----Niederschrift FA Österreich 31 01 2024: **1) Welche Auffälligkeiten waren in seiner frühen Kindheit für Sie erkennbar? Erstmals 1986 erkannt -Schmerzen am Fuß dort weitere Behandlungen in Rumänien nach OP wurde Krebs in Rumänien festgestellt, die dort stattfindende Krebstherapie war aber nicht so erfolgreich, daher sind wir nach Österreich gekommen; in AKH Orthopädie>nach OP Chemotherapie>nach St Anna Spital geschickt>dort weitere Behandlung, dann wurde er im Zuge einer Forschung von 1987-1989 stationär im St Anna Kinderspital..... **2) Wann stellten Sie die ersten psychischen Veränderungen bei Ihrem Sohn ***3*** ***1***- ***2***, geb. ***21*** fest? Lt Psychologin im Spital war die Suizidrate bei Krebs sehr hoch-die Behandlung war sehr hart- Psychopharmika wurden nicht gegeben, da keine Kombination mit der Chemotherapie vorgesehen war. Am [...].1987 wurde er operiert an seinem 16. Geburtstag. Er war sehr introvertiert, sehr dünn, nur die Frage warum. Sehr viele Kontrollen und Wartezeiten machten ihn agressiv. Sterbegedanken waren bereits mit 17-18 Jahren vorhanden. Nach erstem Teil der Behandlung hat er angefangen zu rauchen. Er hat angefangen sich selbst zu verletzen-mit Zigaretten und Rasierklingen. Ab 1989 bei Psychiaterin Dr. ***41*** ***58***, später bei Dr ***42*** ***63*** und bekam ab dieser Zeit Psychopharmka. **3) Wann manifestierten sich diese psychischen Veränderungen und wurden häufiger? Dr Wagner Spital an Dr. ***42*** vom 28.04.1998: 22.03.1998-3.4.1998 stationär. Mit 20-21 Jahren 1991 war der erste Suizidversuch mit sehr vielen Medikamenten und geschlitzt auf dem Unterarm und am anderen Arm geritzt-bis dato jedoch keine Unterlagen....... **7) Aus der Beschwerde geht hervor, dass es bereits stationäre Aufenthalte am Rosenhügel und im Otto Wagner Spital ab dem 20. Lebensjahr gegeben hat. Gibt es davon Aufzeichnungen? Für diese Zeit sind keine Unterlagen mehr aus den Spitälern vorhanden. **8) Wann hat ***1*** das erste Mal zu arbeiten begonnen? ***9*** Textilhandels GmbH durch Fr ***3***, eine Mitarbeiterin der Firma war eine Freundin, und die Rumänischkenntnisse waren gefragt-war aber nur ein Versuch und vor allem Beschäftigungstherapie Danach AMS für Behinderte wahrscheinlich Fa ***46*** aber danach ziemlich bald Pension Da überall nur ein Versuch stattfand. **9) Beruflich war er als Taxifahrer unterwegs-führte er diese Arbeit regelmäßig aus? Das Taxifahren hat ihn von Anfang an sehr belastet. Er ist depressiv geworden und hat das Auto der Firma versteckt. Er konnte diese Tätigkeit nicht erfolgreich ausführen, es handelte sich auch nur um einen Arbeitsversuch. -----unvollständiger Bescheid BFG Richterin Elisabeth Wanke 17 04 2024 - Seite 11/18- Seite 18/18: ....."Auf Grund der bisherigen Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen um Erstattung eines neuen Gutachtens betreffend den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und der Zeugenaussage von Dipl.Ing. ***12*** ***3*** zu ersuchen.".... ----Vorlage der Beschwerde an das BFG 28 02 2023: eingesehen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | paranoide Schizophrenie.Oberer Rahmensatz, da langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Negativsymptomatik. | 03.07.02 | 70 | 2 | Funktionsbeeinträchtigung und Muskelatrophie im Bereich der rechten unteren Extremitätbei Zustand nach Ewing Sarkom (ED 9/ 1987), Z.n. Chemotherapie, Fibularesektion und Tibiateilresektion rechts 2/1988, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Schlaganfall rechtshirnig 11/2009 mit Linkshalbseitenlähmung Oberer Rahmensatz, da Gehbehinderung. | 02.03.03 | 70 | 3 |

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100587/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
Stammnummer
147150
Gültig
28.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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