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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100587/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014. (3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 15.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 15.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). (6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. (7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise, b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise, c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist, d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist. § 8 FLAG 1967 lautet: § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 a) 114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt, b) 121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet, c) 141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet, d) 165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet. (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5), b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6), c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7), d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8), e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9), f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10). (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, (Anm.: Z 1 mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft getreten) (Anm.: Z 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten) 3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 € (Anm. 11). (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. (6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. (7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben. (8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12). (9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen. (10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind. § 10 FLAG 1967 lautet: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 13 FLAG 1967 lautet: § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht (BFG 15.7.2014, RV/7102479/2013). Erhöhte Familienbeihilfe Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967). Behinderung Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Diese Definition der Behinderung entspricht grundsätzlich jener in § 3 BEinstG, wonach eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, wobei auch hier als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten gilt. Zur Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie RL 2000/78/EG hat der EuGH judiziert, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (vgl. EuGH 11.4.2013, C-335/11, 337/11 Ring und Werge). Eine "Funktionsbeeinträchtigung" bzw. eine "Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ist eine Einschränkung jener Funktionen, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind (vgl. OGH 28.6.2023, 9 ObA 36/23v zu § 3 BEinstG). Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist allerdings auch eine Behinderung. Zusätzlich ist nach dem BEinstG erforderlich, dass die Auswirkung der Beeinträchtigung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren kann (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s; OGH 28.90.2021, 9 ObA 45/21i). Bei dieser Beurteilung ist auf den abstrakten Arbeitsmarkt abzustellen (vgl. OGH 26.11.2018, 8 ObA 66/18s). Das BEinstG ist auch für den Bereich des FLAG 1967 von Bedeutung, da gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem FLAG 1967 § 14 Abs. 3 BEinstG ("Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.") und die dazu ergangene Einschätzungsverordnung anzuwenden sind. Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24. 10. 2019, 4 Ob 156/19y). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 28.2.2017, RV/7102140/2016; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19). Erkrankung mit variierendem Verlauf Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen, im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen bzw. im Fall der sich in Berufsausbildung befunden habenden unter 25jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist - ab diesem Zeitpunkt - der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis grundsätzlich vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden. Sie hat diese aber zu prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung daher grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt aber die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Diese Entscheidung hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht auf Grund des Gutachtens oder der Gutachten sowie der sonstigen Beweismittel (§§ 166, 167 BAO) zu treffen. Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Die aus dem Befund abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) sind in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihrer Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.; VwGH 25.9.2019, Ra 2017/05/0268, m.w.N.). Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026; VwGH 24.4.2014, 2011/06/0004; jeweils m.w.N). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden - Einwendungen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, m.w.N.; VwGH 10.1.2023, Ra 2021/06/0091). Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Keine Beweisregeln in der Bundesabgabenordnung Im gegenständliche Verfahren ist gemäß § 2 lit. a BAO die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Bundesabgabenordnung kennt in ihren Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren keine gesetzlichen Beweisregeln, insbesondere keine Regelung, dass die Feststellung des Eintritts einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ausschließlich davon abhängt, ob eine zeitnah zum Eintritt erstattete ärztliche Bestätigung vorliegt (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Behörde (und das Verwaltungsgericht) hat gemäß § 167 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht (vgl. BFG 21.6.2022, RV/7102850/2021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.). Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut oder den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, daher, ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich dagegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0044; VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132; VwGH 5.4.2011, 2010/16/0168 u.v.a.m.). Schlüssigkeit der Gutachten Sämtliche aktenkundige Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigen eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. Damit wäre an sich die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Strittig ist aber, wann diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Damit ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht, muss die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen sein. Zu Spruchpunkt I Der Bf hat angegeben, die Gutachten des Sozialministeriumservice nicht erhalten zu haben. Daher sind ihm diese im Wege der Darstellung im Verfahrensgang zur Kenntnis zu bringen. Sollten Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Gutachten bestehen, mögen diese begründet bis zu dem im Spruch genannten Zeitpunkt erfolgen. Zu Spruchpunkt II Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es habe vor Vollendung seines 21. Lebensjahres stationäre Aufenthalte am Neurologischen Krankenhaus Rosenhügel (nunmehr Neurologisches Zentrum Rosenhügel der Klinik Hietzing) sowie am Otto Wagner-Spital (nunmehr Klinik Penzing) gegeben. Als Beweismittel werden in der Beschwerde auch "Beizuschaffende Befunde, Gutachten vom OWS und Rosenhügel" genannt. Diesbezügliche Unterlagen wurden bisher weder der belangten Behörde noch dem Sozialministeriumservice vorgelegt. Das Sozialministeriumservice hat in seinem letzten Gutachten ausdrücklich auf deren Nichtvorlage hingewiesen. Nach dem Vorbringen des Bf bezieht dieser eine Invaliditätspension. Der Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension und dem diesbezüglichen Gutachten befindet sich aber nicht im Verwaltungsakt. Der Bf ist daher aufzufordern, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Zu Spruchpunkt III Nach der Aktenlage hat der Bf durch seine Erwachsenenvertretung am 30.9.2020 (offenbar nicht am 29.9.2020, wie im Spruch des angefochtenen Bescheids angegeben) sowohl den Grundbetrag an Familienbeihilfe als auch den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe beantragt. Mit dem Bescheid vom 29.10.2021 wurde nur der Antrag auf Familienbeihilfe, also auf den Grundbetrag, abgewiesen. Nach der Aktenlage ist der Antrag auf Erhöhungsbetrag nicht erledigt. Das Finanzamt ist daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom 30.9.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erledigt wurde. Da sich das Finanzamt im Vorlagebericht auch auf den Vorakt (Antragstellerin Mutter) samt Gutachten verweist, möge dieser dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden. Zu Spruchpunkt IV In der Beschwerde wurde die Einvernahme der Mutter des Bf zum Beweis, dass bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine psychische Erkrankung aufgetreten ist sowie zu den näheren Umständen der vom Bf ausgeübten beruflichen Tätigkeiten beantragt. Da strittig ist, wann die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, kann nicht von vornherein gesagt werden, dass die Aussage unerheblich ist. Die beantragte Beweisaufnahme ist daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO durchzuführen und die Mutter gemäß §§ 269 ff. BAO als Zeugin zu diesen Beweisthemen zu vernehmen. Die Betrauung des Finanzamts Österreich als mit dem Fall befasstes Finanzamt ist gemäß § 269 Abs. 2 BAO zweckmäßig. Ableben des Beschwerdeführers Der Bf verstarb am ***39***. Der Verein VertretungsNetz teilte mit Schreiben vom 16.1.2024 dem Bundesfinanzgericht mit, dass auf Grund des Ablebens des Bf dessen Erwachsenenvertretung erloschen sei. Die Gerichtskommissärin teilte am 24.1.2024 dem Bundesfinanzgericht über dessen Anfrage mit, dass die Verlassenschaft derzeit noch unvertreten sei. Die nunmehr einschreitende Rechtsanwältin gab dem Bundesfinanzgericht am 30.1.2024 bekannt, dass sie die Eltern des am ***39*** verstorbenen Beschwerdeführers vertrete (Frau DI ***12*** ***3***, Herr Dr. ***37***-***38*** ***3***). Meine Mandanten werden voraussichtlich eine Erbantrittserklärung abgeben und soll das Verfahren beim Bundesfinanzgericht sodann weitergeführt werden. Ich würde Sie informieren, sobald es eine rechtskräftige Amtsbestätigung über den Erbantritt gibt und meine Mandanten somit in das Verfahren eintreten können. Ich gehe davon aus, dass die Fristen gemäß Beschluss vom 5. Dezember 2023 sodann neu festgelegt werden. Am 20.2.2024 wurde dem Bundesfinanzgericht die Amtsbestätigung der Gerichtskommissärin vom 14.2.2024 vorgelegt, wonach die Mutter des Verstorbenen, Dipl.Ing. ***12*** ***3***, und der Vater des Verstorbenen, Dipl.Ing. Dr. ***37***-***38*** ***3***, je eine bedinge Erbserklärung abgegebenen haben und berechtigt sind, die Verlassenschaft im Sinne des § 810 ABGB gemeinsam zu vertreten. Am 22.2.2024 wurde der Verlassenschaft vom Bundesfinanzgericht zur Erledigung der Spruchpunkte I und II des Beschlusses vom 5.12.2023, RV/7100587/2023, eine Frist bis 5.4.2024 gesetzt. Bericht vom 28.2.2024 Das Finanzamt berichtete dem Bundesfinanzgericht zum Beschluss vom 5.12.2023 am 28.2.2024: Zu folgenden Punkten des Beschlusses v 05.12.2023 wird bekanntgegeben: I. Das Finanzamt möge bis 31.1.2024 dem Bundesfinanzgericht bekannt geben, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom 30.9.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe erledigt wurde. Außerdem möge der Vorakt (Antragstellerin Mutter) samt Gutachten vorgelegt werden. 1. Vorakt und Gutachten anbei. 2. Der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wurde zwar gemeinsam mit dem Antrag auf Familienbeihilfe (Beih100) mit 30.09.2020 als eingegangen gescannt, jedoch scheint beim Eingangsdatum im "Fabian"Programm das Datum 29.09.2020 auf, welches dann automatisch beim Abweisungsbescheid übernommen wurde. Der Abweisungsbescheid betrifft inhaltlich die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag, da bei Erwachsenen die Familienbeihilfe nur gewährt werden kann, wenn sie mit dem Erhöhungsbetrag ausbezahlt wird. [...] IV Das Finanzamt wird gemäß § 269Abs. 2 BAO ersucht, die Mutter des Beschwerdeführers (Personalien siehe Beschwerde) als Zeugin gemäß §§ 269 ff. BAO zu den Beweisthemen Manifestierung einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers vor Vollendung dessen 21. Lebensjahres sowie nähere Umständen der vom Beschwerdeführer ausgeübten beruflichen Seite 2 von 43 Tätigkeiten, insbesondere ob es sich hierbei um bloße Arbeitsversuche gehandelt hat, einzuvernehmen und hierüber bis 31.1.2024 zu berichten. 1. Einvernahmeprotokoll anbei. Hinweis: Frau ***12*** ***3*** regt an ihre Tochter Frau Dr. ***43*** ***44*** einzuvernehmen, sie ist nunmehr Ärztin und hat den Leidensweg ihres Bruders incl. Suicidversuchen natürlich miterlebt. Frau Dr. ***43*** ***44*** könne ihre Aussage betätigen: Adresse ***45***, Top 4 ***40***. 2. DB2-Ausdrucke zur zusätzlichen Dokumentierung der Arbeitsversuche. Niederschrift vom 27.2.2024 Die Mutter Dipl.Ing. ***12*** ***3*** gab am 27.2.2024 vor dem Finanzamt Österreich als Zeugin vernommen zur Sache an: 1) Welche Auffälligkeiten waren in seiner frühen Kindheit für Sie erkennbar? Erstmals 1986 erkannt -Schmerzen am Fuß dort weitere Behandlungen in Rumänien nach OP wurde Krebs in Rumänien festgestellt, die dort stattfindende Krebstherapie war aber nicht so erfolgreich, daher sind wir nach Österreich gekommen; in AKH Orthopädie>nach OP Chemotherapie>nach St Anna Spital geschickt>dort weitere Behandlung, dann wurde er im Zuge einer Forschung von 1987-1989 stationär im St Anna Kinderspital-dazu gibt es mehr-werden nur 25 Jahre lang aufgehoben. Während der stationären Aufnahme im Mai 1987 wurde er durch Plasmaspenden im Rahmen der Krebstherapie mit Hepatitis C infiziert. Bereits 1989 nach der Krebstherapie begann auch eine Niereninsuffizienz. In der Entlassung steht auch im Bericht, dass er infiziert wurde. 2) Wann stellten Sie die ersten psychischen Veränderungen bei Ihrem Sohn ***3*** ***1***- ***2***, geb. ***21*** fest? Lt Psychologin im Spital war die Suizidrate bei Krebs sehr hoch-die Behandlung war sehr hart- Psychopharmika wurden nicht gegeben, da keine Kombination mit der Chemotherapie vorgesehen war. Am TT.02.1987 wurde er operiert an seinem 16. Geburtstag. Er war sehr introvertiert, sehr dünn, nur die Frage warum. Sehr viele Kontrollen und Wartezeiten machten ihn agressiv. Sterbegedanken waren bereits mit 17-18 Jahren vorhanden. Nach erstem Teil der Behandlung hat er angefangen zu rauchen. Er hat angefangen sich selbst zu verletzen-mit Zigaretten und Rasierklingen. Ab 1989 bei Psychiaterin Dr. ***41*** ***58***, später bei Dr ***42*** ***63*** und bekam ab dieser Zeit Psychopharmika. 3) Wann manifestierten sich diese psychischen Veränderungen und wurden häufiger? Dr Wagner Spital an Dr. ***42*** vom 28.04.1998: 22.03.1998-3.4.1998 stationär. Mit 20-21 Jahren 1991 war der erste Suizidversuch mit sehr vielen Medikamenten und geschlitzt auf dem Unterarm und am anderen Arm geritzt-bis dato jedoch keine Unterlagen. Er hatte alle seine Photos aus der Jugend vorher zerstört. Als Zeugin könnte die Schwester Frau Dr. ***43*** ***44*** das betätigen: Adresse ***45***, Top 4 ***40*** 4) Gab es in der Schulzeit Begebenheiten, die aufgefallen sind? Und wo bereits eine psychische Problematik zugrunde lag? Er besuchte dann BFI HAK nach dem Spital, die Kollegen mieden ihn aber, was auch eine große psychische Belastung war. Er war immer mehr nur sporadisch in der Schule und machte keinen Abschluss. Über den Zeitraum ist sich Frau ***3*** nicht mehr sicher. 5) Haben Sie noch Befunde aus dieser Zeit? Derzeit haben wir noch keine Befunde aus dieser Zeit außer den Nachweisen der Forschungsdaten aus dieser Zeit. Nach Wahrnehmung der Mutter war die Botschaft einer bleibenden Impotenz nach der stationären Behandlung mit ungefähr 20 Jahren ausschlaggebend für den weiteren psychischen Verfall. 6) Bitte die ersten Ihnen bekannten ärztlichen Befunde übergeben? Es wurden nur die Forschungsunterlagen aus dem St Anna Kinderspital übergeben. Befunde sind keine mehr auffindbar. 7) Aus der Beschwerde geht hervor, dass es bereits stationäre Aufenthalte am Rosenhügel und im Otto Wagner Spital ab dem 20. Lebensjahr gegeben hat. Gibt es davon Aufzeichnungen? Für diese Zeit sind keine Unterlagen mehr aus den Spitälern vorhanden. 8) Wann hat ***1*** das erste Mal zu arbeiten begonnen? ***9*** Textilhandels GmbH durch Fr ***3***, eine Mitarbeiterin der Firma war eine Freundin, und die Rumänischkenntnisse waren gefragt-war aber nur ein Versuch und vor allem Beschäftigungstherapie. Danach AMS für Behinderte wahrscheinlich Fa ***46*** aber danach ziemlich bald Pension Da überall nur ein Versuch stattfand. 9) Beruflich war er als Taxifahrer unterwegs-führte er diese Arbeit regelmäßig aus? Das Taxifahren hat ihn von Anfang an sehr belastet. Er ist depressiv geworden und hat das Auto der Firma versteckt. Er konnte diese Tätigkeit nicht erfolgreich ausführen, es handelte sich auch nur um einen Arbeitsversuch. Vorakt Familienbeihilfeantrag Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Vorakt geht hervor, dass die Mutter Dipl.Ing. ***12*** ***3*** am 26.2.2010 Familienbeihilfe für ihren Sohn ***1***-***2*** ***3*** beantragt hat. Des weiteren wurde ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt. Es bestehe eine Behinderung von 70% seit 1990, zur Zeit befinde sich der Sohn im AKH nach einem Schlaganfall. Sachwalterbestellung Die Mutter wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21.10.1996 zur einstweiligen Sachwalterin bestellt. Aus der Begründung: Am 27.08.1996 wurde hiergerichts von Frau ***12*** ***3***, ***47*** 40/1/5, ***14*** die Bestellung eines Sachwalters für ihren Sohn ***1*** ***2*** ***3*** angeregt, und wurde von dieser im wesentlichen angeführt, ihr Sohn lebe derzeit in seiner Garconiere und verhalte sich der gesamten Umwelt gegenüber interesselos, im übrigen aber leide er an starken Depressionen sodaß er sämtlichen finanziellen Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen könne Ebenso wurde mit Schreiben des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Josefstadt vom 17.08.1996 die Bestellung eines Sachwalters angeregt, da Herr ***3*** aufgrund wahrscheinlich schwerwiegender psychischer Probleme nicht in der Lage sei die Belange seines täglichen Lebens zu regeln. Aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten Erstanhörung steht folgender Sachverhalt fest: Der Betroffene lebst derzeit in einer Garconniere ***47***. Seinen finanziellen und persönlichen Angelegenheiten steht der Betroffene gleichgültig und interesselos gegen über, insbesondere aber will er keinerlei Papiere unterschreiben. Er leidet an einer sehr schweren Depression und befindet sich in einer apathischen und antriebslosen psychischen Verfassung, und war aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Attest vom 25.2.2010 Dr. ***48*** ***49***, praktischer Arzt, erstellte am 25.2.2010 ein ärztliches Attest für ***1*** ***3***: Der Patient Herr ***3*** ***1*** geb.***21***, war von 1986 bis 1989 wegen Osteosakrom re.Fibula stationär und ambulant in der onkologischen Abteilung im AKH und St. Anna Kinderspital. Seit 1996 leidet er zusätzlich an -arterieller Hypertonie -Dilatative Kardiomyopathie -Schizoaffektive Psychose -ehr. Niereninsuffizienz -Am 22.11.2009 hatte der Patient einen ACMD Infarkt ( AKH ) Arztbrief vom 13.2.2010 Aus dem Arztbrief des NRZ Rosenhügel vom 13.2.2010 betreffend stationäre Aufenthalte von 16.12.2009 bis 28.12.2009 sowie vom 4.1.2010 bis zum 15.2.2010: Diagnosen - IDC-10 Z.n. ACMD Infarkt am 22.11.2009 - I63.3 Arterielle Hypertonie - I10 Dilatative (vermutlich toxisch bedingte) Kardiomyopathie I42.0 Schizoaffektive Psychose - F25.9 Chronische Niereninsuffizienz - N18.9 ... Frühere Erkrankungen Z.n. Ewing-Sarkom rechter Unterschenkel im 17. Lebensjahr; OP und Chemo, seither Orthese), Z.n. Hepatitis C (seit einer Bluttransfusion perioperativ, 17.Lebensjahr, stagnierender Status), arterielle Hypertonie, Dilatative CMP und chronische Niereninsuffizienz (vermutlich toxischer Genese durch Tabletteneinnahme nach Suizidversuch vor 5 Jahren, Entgiftungsstation/Intensivaufenthalt WSP), Schizoaffektive Störung, Pat ist im PSD für den 16. Bezirk in Betreuung. Jetzige Erkrankung Die Aufnahme zur stationären Neurorehabilitation erfolgt nach Zuweisung der Neurologie AKH Wien, Station***50***, wo der Patient infolge eines Mediainsultes rechts mit motorischen HSZ links vom 22.11. bis 16.12.2009 in Behandlung war. Bildgebend zeigte sich ein Verschluss der rechten MCA, in den CCT Kontrollen zeigte sich der Insult temporoparietal links demarkiert. Es wurde mit Thrombo ASS 100 mg lx täglich begonnen. Bei bekannter dilatativer CMP und chronischer Niereninsuffizienz (vermutlich toxisch bedingt nach Suizidversuch vor 5-6 Jahren, siehe FK) und nur relativer Indikation bei dilatativer Cardiomyopathie sowie Hepatitis C- Anamnese und fehlenden Thromben im transösphagealen Echo wurde von einer OAK abgesehen. Ein 24h EKG wurde nicht durchgeführt. Im Duplex der Halsarterien zeigten sich keine signifikante Stenosen. Die transkranielle Dopplersonographie am 23.11. war unauffällig. Im EEG zeigte sich eine rechts temporoparietale Verlangsamung mit Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereutschaft (2 Spikes). Epileptische Anfälle sind anamnestisch nicht bekannt. Herr ***3*** ist in wöchentlicher Betreuung des psychosozialen Dienstes PSD 16 bei bekannter schizoaffektiver Psychose. Psychiatrischerseits erscheint der Patient zum Aufnahmezeitpunkt bis auf eine leichte Nevorsität (Sinustachykardie 110/Minute) gut kompensiert bzw. medikamentös unter der laufenden Therapie gut eingestellt.. Er ist voll orientiert bei kohärentem Duktus und wirkt von suizidalen Ideen distanziert. Herr ***3*** kann sämtliche Medikamente korrekt aufzählen, die er regelmässig einnimmt. Der Tagesablauf bis zum Insultereignis gestaltete sich so, dass er in der Früh bei der Sozialeinrichtung ***51*** für einige Stunden arbeitete und Nachmittags fernschaute. Er war mit der Arbeit sowie den Kollegen sehr zufrieden. ... Sozialanamnese Pat lebt alleine in einer Wohnung 16. Bezirk, Garconniere, 4. Stock, Lift vorhanden, keine Stufen zu bewältigen, ist über die Mutter besachwaltet, psychosoziale Betreuung im PSD ***40***, Schwester des Patienten ist Augenärztin. Bis zum Insultereignis hat er stundenweise bei einer sozialen Einrichtung (***51***) gearbeitet (derzeit dort Krankenstand gemeldet) Rehabilitationsziele Motorik: Gehen mit Rollmobil. Verbesserung der Rumpfstabilität, Verbesserung der Halte und Stellreflexe, Verbesserung der Ausdauer und Kondition, selbständig Stufen steigen und Steigerung der Kraft in der linken OE und UE. Neurologischer Status Kopf: nicht klopfempfindlich. Kein Meningismus Hirnnerven: Mundastschwäche links; die übrigen HN im Detail geprüft unauff. Frontalhirnzeichen: negativ. Obere Extremitäten: Tonus, Trophik unauffällig. Parese links KG 3-4, MER links akzentuiert. Pyramidenbahnzeichen negativ. AHV Absinken und Pronieren links; FNV/FFV links dysmetrisch; Hypo- Dysdiadochokinese links. Feinmotorik links beeinträchtigt. Sensibilität stgl. unauffällig; Rumpf: Tonus,Trophik stgl. unauffällig. Muskulatur stgl. kräftig. BHR nicht geprüft. Sensibilität unauffällig; Untere Extremitäten: Tonus bds. normoton. Atrophie rechter US bei Z.n. Ewing Sarkom. Parese links KG 4, MER stgl. mittellebhaft. Babinski links positiv. PV diskretes Absinken links; KHV links dysmetrisch; Sensibilität stgl. unauffällig; Stand und Gang: Freies Stehen instabil. Einbeinstand bds. durchführbar. Gangbild breitbasig unsicher Pat geht mit Rollator. Fersen- und Zehengang nicht durchführbar. Romberg, Unterberger nicht durchführbar. Sprache und Händigkeit: Sprache unauffällig. Rechtshänder. Neuropsychologie: Konzentration und Aufmerksamkeit eingeschränkt, eingeschränkte Merkfähigkeit. Raumsinn intakt. Lesen, Schreiben, Rechnen ungestört. Handlungsplanung- und ablauf unauffällig. Wahrnehmung intakt. Psyche: Bewusstsein klar. Orientierung in allen Qualitäten gegeben. Ductus cohärent. Keine produktive Symptomatik, Stimmung subdepressiv. Affekt flach. Affizierbarkeit herabgesetzt. Antrieb reduziert. Suizidalität zum Untersuchungszeitpunkt nicht gegeben, derzeit It. Vater keine Fluchttendenzen, keine Suizidalität bei St.n. Suizidversuch vor 5-6 Jahren durch Tabletteneinnahme ... Epikrise

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100587/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
Stammnummer
147150
Gültig
28.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF