Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100587/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Hr. ***3*** besteht ein Z.n. ischämischem ACMD Infarkt am 22.11.2009. Zum Eintrittszeitpunkt in unserem Zentrum ist der Patient unsicher bei armbetontem linksseitigem Hemisyndrom mit KG 4 an UE und KG 3-4 an OE mit dem Rollator selbstständig mobil. Es besteht weiters eine Dysdiadochokinese und Feinmotorikstörung links. Eine Mobilisierung darf nur mit der Orthese am rechten Bein (Z.n. Ewing Sarkom rechter Unterschenkel seit dem 17. Lebensjahr) durchgeführt werden. Herr ***3*** erhielt täglich Physio- und Ergoeinzeltherapie und nahm an diversen Gruppentherapien teil. Mittels der Therapien konnte die Geschicklichkeit der linken Hand erhöht, der Paresegrad reduziert werden. Dadurch ist das Besteckhandling sicherer möglich, die Gabel wird in der Hand gespürt. Das Hantieren mit kleinen feinen / Gegenständen, wie Münzen, Knöpfen etc ist für Herrn ***3*** möglich. Berührungen werden noch als unangenehm empfunden. Die Kraft und die Ausdauer konnten soweit gesteigert werden, das das Gehen ohne Rollmobil sicher möglich ist. Herr ***3*** zeigte sich in den Therapien sehr motiviert, er kann Erlerntes gut in seinen Alltag integrieren.
Von 28.12.2009 - 4.1.2010 wurde Hr. ***3*** mit seinem Einverständnis aufgrund einer akuten Krisensituation zur Entlastung an die zuständige psych. Abteilung des OWS transferiert. Seit der Rückübernahme zeigt sich der Pat. wie vor der Krise sehr freundlich, zugänglich, affektiv gut schwingungsfähig und sucht bei etwaigen Problemen das Gespräch. Bezüglich des Nikotinkonsums wurde ein langsames Ausschleichen empfohlen. Herr ***3*** wird in deutlich gebessertem Zustand nach Hause entlassen. Er wird seine Arbeit bei ***51*** wieder aufnehmen. Die Heimhilfe kommt 3xtäglich, 2x wöchentlich erfolgt die Betreuung über den PSD (wurde durch die Familie organisiert). Zusätzlich ist Herr ***3*** durch seine Familie ( die Mutter des Pat. ist seine Sachwalterin) engmaschig betreut. Langfristig sucht die Familie eine betreute Wohnung.
...
Pflegeentlassungsbericht vom 14.2.2010
Aus dem Pflegeentlassungsbericht vom 14.2.2010 des NRZ Rosenhügel:
Pat. muß an die Med. einnahme erinnert werden, vergisst häufig!
Hr. ***3*** leidet zeitweise unter Angstzustände, die während d. Aufenthalt mit Temesta 1 mg Tbl. Therapiert wurde.
Achtung: Suizidale Äusserungen von Seiten d. Pat. müssen unbedingt ernst genommen werden!! Z.n. mehrmaligen Suizidversuch!!!
Pat. war während d. Aufenthalts jedoch immer sehr zugänglich, freundlich und gesprächsbereit.
Pat. erhält 1 x wöchentlich Risperdal - Depotspritze i.m., nächste Injektion am 16.2.10. Die Depotspritze sollte im Kühlschrank gelagert werden.
Gutachten des Sozialministeriumservice vom 4.5.2010
Folgende Daten eines Gutachtens des Sozialministeriumservice vom 4.5.2010 sind aktenkundig:
erledigt: s
10.03.2010 Anforderung vorgemerkt
04.05.2010 Bescheinigung erstellt
Grad der Behinderung: 090 %
Rückwirkendes Datum: Prodromalsymptome einer schizzoaffektiven Erkrankung
dauernd erwerbsunfähig: ja - vorauss. weitere 3 Jahre: ja
Erwerbsunfähig ab 1996-01 (zuvor Taxilenker-Automatik)
Nachuntersuchung: Dauerzustand - rückwirkende Feststellung: 01.01.1996
ergänzende Stellungnahme des leitenden Arztes
Bescheinigung
Gutachten 01 : 04.05.2010 Gutachten genehmigt
2008-01-02 PSD
schizoaffektive Psychose; erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt
Diagnose(n):
Schizoaffektive Störung
Richtsatzposition: 585 Gdb: 050% ICD: F20.0
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer Rahmensatz, da kognitve Einbußen fassbar sind; Z.n mehreren stationären Aufnahmen
Z.n Ewing Sarkom mit Fibularesektion
Richtsatzposition: 108 Gdb: 070% ICD: M40.0
Rahmensatzbegründung:
Wahl dieser Rahmensatzhöhe, da auch proximal nachweisbare Schwäche, Beinorthese
Gesamtgrad der Behinderung: 90 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Rückwirkendes Datum: Prodromalsymptome einer schizzoaffektiven Erkrankung
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erwerbsunfähig ab 1996-01 (zuvor Taxilenker-Automatik)
erstellt am 2010-05-03 von ***17*** ***18***
Facharzt für Neurologie
zugestimmt am 2010-05-04
Leitender Arzt: ***19*** ***20***
Kein weiterer Akteninhalt
Ein weiterer Akteninhalt, so die Erledigung des Antrags durch das Finanzamt, wurde nicht vorgelegt.
Unterlagen St. Anna Kinderspital
Im Jahr 1988 erfolgte eine Chemotherapie, worüber Detailaufzeichnungen vorliegen.
Unterlagen Otto Wagner Spital - Bericht vom 28.4.1998
Das Otto Wagner Spital berichtete am 28.4.1998 Dr. ***66*** ***42***, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie:
Wir berichten über den stationären Aufenthalt von Herrn ***1*** ***3***, geboren am ***21***, der in der Zeit vom 22. März 1998 bis nun 3. April 1998 an unserer Abteilung in stationärer Behandlung, anschließend noch vom 6. April bis 10. April 1998 in teilstationärer Behandlung stand.
Die Aufnahme des Patienten erfolgte mit amtsärztlicher Bescheinigung, da der Patient in suicidaler Einengung bei chronisch depressivem Zustandsbild zu Hause nicht mehr betreubar war.
Aus der Sozial- und Eigenanamnese ist bekannt, daß der Patient mit seiner rumänischen Familie hierorts in Wien seit vielen Jahren lebt, in den letzten Jahren zunehmend in eine depressive Entwicklung kam, sich zurückzog, sämtliche Kontakte zur Außenwelt Abschnitt. Seit seiner Kindheit ist er wegen einer Fibularesektion rechts in oftmaliger SpitaIsbehandlung hierorts im St. Anna Kinderspital gewesen und ist hinsichtlich jeglicher Medikation und medizinischer Intervention sehr skeptisch bzw. aggressiv und ablehnend.
Psychopathologhischer Status:
Bei der Aufnahme ist Herr ***3*** bei klarem Bewußtsein, ausreichend orientiert. Im Affekt verflacht, die Affizierbarkeit primär im negativen Skalenbereich, die Stimmung subdepressiv, teilweise läppisch. Die Befindlichkeit herabgesetzt, Im Verhalten ruhig, zurückgezogen. Fehlende Krankheitseinsicht, Halluzinationen werden verneint, in der Aufnahmesituation suicidale Einengung bei fehlender Zukunftsperspektive.
Erhobene Befunde:
Psych. Test:
Intellektuell bestehen deutliche Leistungseinbußen im HT bei insgesamt durchschnittlicher Intelligenzleistung. Gedächtnismäßig sind ebenfalls, bei teils durchschnittlichen Leistungen in Teilbereichen Ausfälle abgrenzbar, uneingeschränkt hingegen die Konzentration unter Dauerbelastung.
Während im Rorschachtest eher die Neigung zu depressiv-dysphorischer Gestimmtheit bei zudem bestehenden Verarbeitungsmängeln in den Vordergrund tritt; imponiert in der Fragebogenuntersuchung eine hohe Introversionsneigung, im verminderten Mal sind auch neurotische Strukturen objektivierbar.
EEG: Kein Herdbefund, kein Hinweis auf epileptische Erregbarkeitssteigerung.
...
Herr ***3*** kommt hierorts in einem dyspharisch-gereizten, depressiven Zustandsbild in suicidaler Einengung hierorts an die Abteilung. Die Anbehandlung des Patienten erfolgt zunächst mit einer 2-ZügeI-Therapie mit Ludiomil sowie mit Zyprexa und Gewacalm sowie in der Anfangsphase Truxal. Mit dieser Medikation erholt sieb der Patient innerhalb weniger Tage deutlich, wirkt aufgelockerter, nimmt am Stationsprogramm teil und genießt den sozialen Kontakt mit Mitpatienten. Wirkt von der Stimmung her deutlich aufgehellter, in der Konzentration gesteigert und entwickelt Zukunftsperspektiven.
Am 30. April 1998 erfolgt hier die Entlassung aus dem stationären Bereich, der Patient wird noch ob 6. April 1998 bis zum 10. April 1998 als teilstationärer Patient hierorts weitergeführt, wobei er die Ergotherapie besucht. In dieser Zeit fällt auf, daß der Patient im Zuge eines grippalen Infektes in seiner Compliance und Stimmung wieder etwas nachlässt und etwas introvertierter wirkt. Er besteht jedoch auf seiner Entlassung am 10. April 1998 und möchte seine Behandlung in Deiner Ordination fortsetzen. Bei einem Besuch einige Tage später, von der Mutter und Schwester des Patienten, wird deutlich, daß der Patient erneut enorme Rückzugsdtendenzen zeigt, wobei seine Medikationscomplience auch fragwürdig erscheint. Ein Angebot für eine neuerliche stationäre Stabilisierung wurde gemacht.
Aktuelle Therapie bei der Entlassung hierorts
Ludiomil 75 mg 0-0-1
Ludiomil 25 mg 1-1-0
Zyprexa 5 mg 0-0-1
Diagnose: längerdauernde depressive Reaktion
Pflegeentlassungsbericht
Laut einem Pflegeentlassungsbericht vom 13.2.2010 befand sich ***1*** ***3*** von 16.12.2009 bis 15.2.2010 mit Unterbrechungen in Behandlung im NRZ Rosenhügel.
Arztbrief vom 13.2.2010
Arztbrief des NRZ Rosenhügel vom 13.2.2010 betreffend stationäre Aufenthalte von 16.12.2009 bis 28.12.2009 sowie vom 4.1.2010 bis zum 15.2.2010: Siehe oben "Vorakt".
Lohnzettel
Folgende Screenshots betreffend Lohnzettel für ***1***-***2*** ***3*** wurden übermittelt (Schillingbeträge):
[...]
Beschluss vom 8.3.2024
Mit Beschluss vom 8.3.2024 wurde der belangten Behörde die Amtsbestätigung der Öffentlichen Notarin vom 14.2.2024 und der Verlassenschaft der Bericht des Finanzamts vom 28.2.2024 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde beschlossen:
III.
1. Zu den Ausführungen des Finanzamts in seinem Bericht vom 28.2.2024 wird bemerkt, dass das Bundesfinanzgericht bei seiner im Beschluss vom 5.12.2023 zu Spruchpunkt III dargelegten Auffassung bleibt, dass mit dem Bescheid vom 29.10.2021 nur der Antrag auf Familienbeihilfe, also auf den Grundbetrag, abgewiesen wurde und der Antrag auf Erhöhungsbetrag mit diesem Bescheid nicht erledigt worden ist.
2. Sofern das Finanzamt die Angaben der Mutter Dipl.Ing. ***12*** ***3*** vom 27.2.2024 für glaubhaft erachtet, kann im Sinne der Verfahrensbeschleunigung die Einvernahme von Dr. ***43*** ***44*** unterbleiben. Wird das Sachvorbringen der Mutter hingegen vom Finanzamt bestritten, möge es die Schwester Dr. ***43*** ***44*** gemäß § 269 Abs. 2 BAO i.Vm. § 169 BAO diesbezüglich als Zeugin vernehmen und darüber bis zum 12.4.2024 berichten.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I
Von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Verlassenschaft wurde dem Bundesfinanzgericht die Amtsbestätigung der Öffentlichen Notarin Mag. Sonja Hasenauer-Kralik M.C.J., 1180 Wien, Martinstraße 81, vom 14.2.2024 vorgelegt, wonach die Mutter des Verstorbenen, Dipl.Ing. ***12*** ***3***, und der Vater des Verstorbenen, Dipl.Ing. Dr. ***37***-***38*** ***3***, je eine bedinge Erbserklärung abgegebenen haben und berechtigt sind, die Verlassenschaft im Sinne des § 810 ABGB gemeinsam zu vertreten. Die rechtsfreundliche Vertretung hat ihre Bevollmächtigung durch die Eltern des Verstorbenen bekannt gegeben. Das Finanzamt ist davon in Kenntnis zu setzen.
Zu Spruchpunkt II
Hier wurde der Bericht vom 28.2.2024 wiedergegeben (siehe oben).
Zu Spruchpunkt III
Bescheiderlassung
Zu den Ausführungen des Finanzamts in seinem Bericht vom 28.2.2024 wird bemerkt, dass das Bundesfinanzgericht bei seiner im Beschluss vom 5.12.2023 zu Spruchpunkt III dargelegten Auffassung bleibt, dass mit dem Bescheid vom 29.10.2021 nur der Antrag auf Familienbeihilfe, also auf den Grundbetrag, abgewiesen wurde und der Antrag auf Erhöhungsbetrag mit diesem Bescheid nicht erledigt worden ist.
Auch wenn inhaltlich der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe daran geknüpft ist, ob der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, handelt es sich doch gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 um zwei gesonderte Anträge, die jeweils gemäß § 85a BAO einer Entscheidungspflicht unterliegen. Dies kann im Fall einer Ablehnung mit zwei getrennten Bescheiden oder mit einem Sammelbescheid, in dessen Spruch klar zum Ausdruck kommt, dass sowohl über den Grundbetrag als auch über den Erhöhungsbetrag abgesprochen wird, erfolgen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde jedoch nur über den "Antrag auf Familienbeihilfe" abgesprochen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann daher nur über die Frage entschieden werden, ob dem Bf (der Verlassenschaft) gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 der Grundbetrag an Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 zusteht, nicht aber, ob im Fall der Gewährung des Grundbetrags auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 zusteht.
Hinsichtlich des Rechtsschutzes in Bezug auf den Erhöhungsbetrag ist die rechtsfreundlich vertretene Verlassenschaft auf § 284 BAO zu verweisen.
Zeugenvernehmung
Die Mutter des verstorbenen Bf hat in ihrer Einvernahme angeregt, auch ihre Tochter Dr. ***43*** ***44*** als Zeugin einzuvernehmen, die die Angaben der Mutter bestätigen könne.
Sofern das Finanzamt die Angaben der Mutter vom 27.2.2024 für glaubhaft erachtet, kann im Sinne der Verfahrensbeschleunigung die Einvernahme von Dr. ***43*** ***44*** unterbleiben. Wird das Sachvorbringen der Mutter hingegen vom Finanzamt bestritten, möge es die Schwester Dr. ***43*** ***44*** gemäß § 269 Abs. 2 BAO i.Vm. § 169 BAO diesbezüglich als Zeugin vernehmen.
Stellungnahme des Finanzamts vom 11.3.2024
Am 11.3.2024 gab des Finanzamt zum Beschluss vom 8.3.2024 folgende Stellungnahme ab:
1) Das Finanzamt ist weiterhin der Ansicht, dass der Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gemeinsam mit der Erledigung des Antrag auf Familienbeihilfe abschließend erledigt wurde. Es ergeht bei Erwachsenen Antragstellern nur 1 Bescheid. Der Bescheid ist ein und derselbe.
Es liegt nach Ansicht des Finanzamtes nur ein Begründungsmangel vor, da folgender zusätzlicher Begründungs-Code bei der Ausfertigung des vorgelegten Abweisungsbescheides vergessen wurde:
Code G111
Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da für Ihr Kind die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden.
Weiterer Hinweis: Dem Antragsteller ist folgendes bekannt: siehe Beilage: aus den Erläuterungen des Antrags auf den Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe Bei3:
Die erhöhte Familienbeihilfe wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Sie steht daher - bei Vorliegen der erheblichen Behinderung - solange zu, als die allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird.
2) Das Finanzamt erkennt die Angaben der Mutter in der Einvernahme vom 27.02.2024 als glaubhaft an, und sieht daher von einer weiteren Einvernahme von Frau Dr. ***43*** ***44*** ab.
Beigefügt war ein Musterformular Beih 3-PDF.
Erhöhungsbetrag
Säumnisbeschwerdeverfahren
Mit Schreiben vom 15.3.2024, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 20.3.2024, erhob die rechtsfreundliche Vertreterin namens und auftrags der Verlassenschaft Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Erledigung des Antrags vom 30.9.2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Abweisungsbescheid Erhöhungsbetrag
Über Auftrag des Bundesfinanzgerichts gemäß § 284 Abs. 2 BAO hat das Finanzamt mit Datum 11.4.2024 diesbezüglich einen Abweisungsbescheid erlassen.
Zu Details wird auf den Beschluss BFG 26.4.2024, RS/7100087/2024, verwiesen.
Beschwerde betreffend Abweisungsbescheid Erhöhungsbetrag
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ergibt sich, dass seitens der Verlassenschaft am 14.5.2024 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.4.2024 erhoben wurde:
...
Mit Abweisungsbescheid vom 11. April 2024, welcher der Antragsteller-Vertreterin am 16. April 2024 zugestellt wurde, hat das Finanzamt Österreich den Antrag auf Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30. September 2020, abgewiesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024, erhebt die antragstellende Partei binnen offener Frist nachstehende Beschwerde
Mit dem Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wird der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30.9.2020 abgewiesen. Die Abweisung wird damit begründet, dass die dauernde Erwerbsfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bei einer Berufsausbildung bis Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.
Der Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten:
Es liegt hier Aktenwidrigkeit und mangelnde Beweiswürdigung vor. Die zur Entscheidung führenden Gründe finden keine Deckung den Aktenunterlagen bzw. wurden auch bereits vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt.
Weiters wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist. Die Behörde hätte zur Entscheidungsfindung weitere Fakten zum Sachverhalt "sammeln" müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Die von der antragstellenden Partei beantragte Einvernahme der Zeugin Dr. ***43*** ***44*** ist unterblieben.
1. Bisheriges Verfahren
***1***-***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vertreten durch ***Name***, gerichtliche Erwachsenenvertreterin, VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, 1200 Wien, beantragte mit Formular Beih 3 (datiert 30. September 2020, Eingangsstempel 30.9.2020) im gesonderten Schreiben am 30. September 2020 Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, jeweils ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige festgestellt im Höchstausmaß von rückwirkend 5 Jahren ab Antragstellung.
Der Antragsteller ist am ***39*** verstorben. Die Eltern des Antragstellers, Frau DI ***12*** ***3*** und Herr Dr. ***37***-***38*** ***3***, vertreten gemäß § 810 ABGB die Verlassenschaft.
Hinsichtlich der vom Finanzamt Österreich abgelehnten Gewährung der Familienbeihilfe ist derzeit ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. In diesem wurde dem Finanzamt nun aufgetragen, ein weiteres Gutachten SMS-Gutachten einzuholen.
Da das Finanzamt Österreich über die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung noch nicht entschieden hatte, hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom 25. März 2024 aufgrund der erhobenen Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei aufgetragen, bis 30. April 2024 zu entscheiden oder eine Abschrift des bereits erlassenen Bescheides vorzulegen oder bekanntzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Urkunden Vorlage vom 5. April 2024, RS7100087/2024, hat die antragstellende Partei weitere Urkunden vorgelegt und ergänzendes Vorbringen erstattet. Es wurde auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Antragstellers, Frau DI ***12*** ***3*** verwiesen, die am 27. Februar 2024 beim Finanzamt Österreich stattfand und außerdem die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Antragstellers, Dr. ***43*** ***44*** beantragt. Nachstehende Urkunden wurden vorgelegt:
- Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988, Beilage ./A;
- Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988, Beilage ,/B;
- Sachwalter-Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a, Beilage ./C
- Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990, Beilage ./D;
- Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990, Gutachter Dr. Wegscheider, Beilage ./E;
- Behindertenausweis vom 17. Juli 1990, Beilage ./F;
- Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 mit Befund AKH Wien vom 30. Juni 1989, Beilage ./G
Weder die Einvernahme von DI ***12*** ***3*** noch die vorgelegten Urkunden wurden vom Finanzamt Österreich berücksichtigt. Mit Abweisungsbescheid vom 11. April 2024, welcher der Vertreterin der antragstellenden Partei am 16. April 2024 zugestellt wurde, wird der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30.9.2020 abgewiesen. Die Abweisung wird damit begründet, dass die dauernde Erwerbsfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bei einer Berufsausbildung bis Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.
Bei Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, richtiger Beweiswürdigung und Aufnahme der notwendigen Beweise, insbesondere auch der Einvernahme von Dr. ***43*** ***44***, hätte sich ergeben, dass bei ***1***-***2*** die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereit mit 19 Jahren Vorgelegen ist.
Zum Antrag vom 30. September 2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung verweist die antragstellende Partei zunächst auf den Akteninhalt zur Geschäftszahl RV/71000587/2023. Da die Anträge auf Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020 zunächst gemeinsam in diesem Verfahren behandelt wurden und das Finanzamt Österreich offenbar davon ausging, gemeinsam mit der Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe auch den Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung abgewiesen zu haben. Das Bundesfinanzgericht wies dann darauf hin, dass formal über den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung noch gar nicht entschieden wurde. Nach erfolgter Säumnisbeschwerde erging schließlich der Abweisungsbescheid vom 11. April 2024 wegen zum Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Der Bescheidbegründung vom 11. April 2024 ist der Sachverhalt, von dem das Finanzamt Österreich bei seiner Entscheidungsfindung ausgeht, nicht näher dargestellt. Es kann nur gemutmaßt werden, dass das Finanzamt Österreich erneut von jenem Sachverhalt ausgeht, den es schon im Verfahren RV/71000587/2023 bei der Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe dargetan hat. Hier hat das Finanzamt Österreich angeführt, dass sich bei ***1***-***2*** ***3*** zwar ein Behindertengrad von 100% ergebe, jedoch die zeitliche Zuordnung seiner Erwerbsunfähigkeit mangels entsprechender Befunde, erst ab Jänner 1996 möglich sei. Hierbei stützte sich das Finanzamt Österreich auf die Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 22. Jänner 2021 und 28. April 2022. In den beiden genannten Gutachten wird der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit 01/1996 beschrieben, "Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit dem 26. Lebensjahr".
Weder die genannten Gutachten des Sozialministeriumsservice noch das Finanzamt Österreich haben jedoch berücksichtigt, dass sehr wohl Beweise, insbesondere auch Gutachten vorliegen, die bei ***1***-***2*** ***3*** eine Behinderung - konkret 70 Prozent - schon im Alter von 19 Jahren bescheinigen. Dem Vorlageantrag vom 7. Juni 2022 war die entsprechende Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990 (Gutachter Dr. Wegscheider) bereits beigefügt. Dieses Gutachten sowie weitere Beweise wurden schlichtweg ignoriert.
Weiters wurde zwar in den beiden SMS-Gutachten und durch das Finanzamt Österreich jeweils eine jedenfalls gegebene Berufsunfähigkeit seit 1. Jänner 1996 festgestellt, jedoch gleichzeitig - offenbar aufgrund eines Rechenfehlers - davon ausgegangen, dass damit die Berufsunfähigkeit erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres erwiesen sei. Das ist unrichtig: Da ***1*** am ***21*** geboren ist, hat er das 25. Lebensjahr am xx. Februar 1996 vollendet, also erst nach der mit 1. Jänner 1996 festgestellten Berufsunfähigkeit. Anders gesagt, die Berufsunfähigkeit ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt worden.
Bei entsprechender Berücksichtigung der bereits vorgebrachten Beweise, richtiger Beweiswürdigung und entsprechender Ergänzung, insbesondere auch die Einvernahme der beantragten Zeugin Dr. ***43*** ***44*** hätte das Finanzamt Österreich zur Entscheidung gelangten müssen, dass die antragstellende Partei der beantragte Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (und im Übrigen auch die beantragte Familienbeihilfe) zu gewähren ist.
2. Mit 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt. Durchgehend stationäre Krebsbehandlung bis zum 18. Lebensjahr; schon in dieser Zeit schwere psychische Probleme:
***1***-***2*** ***3*** wurde am ***21*** in ***52*** in Rumänien geboren. Seine Eltern, DI ***12*** ***3*** und Dr. ***37***-***38*** ***3*** waren Professoren an der Hochschule. 1972 wurde die Schwester ***43*** ***53*** geboren.
***1***-***2*** ist nach einer anfänglich unbeschwerten Kindheit in Rumänien - er war ein interessiertes, begabtes Kind und hatte gute Schulerfolge - im Jahr 1987 an Knochenkrebs erkrankt (Osteosarkom). Er wurde zunächst in seiner Heimat behandelt: Die erste Chemotherapie (4 Zyklen) wurde nach einer Partialresektion des Femurs begonnen. Es stellte sich heraus, dass eine Überlebenschance für den Sechzehnjährigen mit der in Rumänien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung nicht gegeben war.
Da die Mutter französisch sprach, wurde zunächst angestrebt, mit dem Sohn zur Krebsbehandlung nach Frankreich zu reisen. Schließlich ergab sich aber eine Behandlungsmöglichkeit in Wien bei Univ. Prof Dr. ***54*** ***55***, Spezialist für Knochentumorchirurgie. ***1*** kam also mit seiner Mutter zur Behandlung seiner Krebserkrankung nach Wien. Es zeichnete sich eine langwierige Behandlung ab. Für die Mutter und später für den aus Rumänien nachkommenden Vater und die Schwester ***43*** waren die Erlangung eines entsprechenden Visums zu Zeiten des Eisernen Vorhanges sowie die gegebenen Sprachbarrieren (sie sprachen weder Deutsch noch Englisch) besondere Schwierigkeiten. Die Mutter hat trotz ihrer akademischen Qualifizierung anfänglich eine Stelle im ***57*** als Reinigungskraft angenommen, um Geld zu verdienen und ihren Sohn zu unterstützen. Später war sie genauso wie der Vater von ***1*** bei der ***56*** als Chemikerin tätig.
***1*** wurde am 19. Februar 1988 im AKH Wien von Prof. ***55*** operiert (Tumorresektion und Tibiateilresektion). Es folgten zwei Chemotherapie-Zyklen und weitere Krebsbehandlungen im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital (siehe dazu Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988; Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988).
***1*** wurde nach seiner Krebsoperation vom behandelnden Arzt eine Überlebenschance von 50 Prozent eingeräumt. ***1*** war von Anfang 1988 bis ins Jahr 1989 durchgehend in stationärer Behandlung im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital.
Im Mai 1988 wurde ***1*** bei seiner Krebstherapie bei einer Behandlung mit Blutplasma mit Hepatitis C infiziert, was eine zusätzliche eklatante Gesundheitsbelastung darstellte.
***1*** Familie fand anfänglich Unterkunft im Haus der Ronald Mc Donald Kinderhilfe gegenüber dem St. Anna Kinderspital und konnte nach einem Jahr eine kleine Wohnung in ***58*** in der ***47*** beziehen. ***1*** Schwester ***43*** maturierte in Wien und studierte in weiterer Folge Medizin an der MedUni Wien.
Weitere Befunde und Unterlagen aus den 1980er Jahren über ***1*** Behandlung sind im AKH Wien und St. Anna Kinderspital nicht mehr archiviert. Da ***1*** Chemotherapie zu Forschungszwecken dokumentiert wurde, konnten aus dieser Forschungsdokumentation zumindest vereinzelt noch Unterlagen aus dem Jahr 1988 aus einem Archiv ausgehoben werden. Die Mutter hat diese Unterlagen im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme am 27. Februar 2024 dem Finanzamt Wien vorgelegt.
Die schwere Krebserkrankung und deren Behandlung brachten für ***1*** viele Nebenwirkungen, wie etwa eine Niereninsuffizienz. Die dreijährige stationäre Behandlung machte ***1*** auch psychisch schwer zu schaffen. Er war zu den medizinischen Interventionen sehr skeptisch bzw. aggressiv und ablehnend. Es trat immer wieder die Frage auf "Warum ich? Wieso trifft mich diese Erkrankung?". ***1*** verlor in einem frühen Stadium seiner Krebsbehandlung seinen (Über)Lebenswillen. Trotz absoluter Abträglichkeit für die Chemotherapie begann er im Krankenhaus zu rauchen (die Zigaretten wurden von anderen Patienten in der Kinderstation eingeschmuggelt), er verletzte sich mit Zigaretten, die er auf seinem Handrücken ausdämpfte und begann sich mit Rasierklingen die Unterarme zu ritzen. ***1*** Mutter wurde im Krankenhaus über die bei ***1*** gegebene Suizid-Gefahr aufgeklärt. Das Hauptaugenmerk im Krankenhaus wurde damals jedoch allein auf die Krebsbehandlung gesetzt. Eine Verbindung der Chemo-Medikation mit entsprechenden Psychopharmaka, wie sie etwa heutzutage erfolgt, war damals nicht üblich.
Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung im Jahr 1989 - ***1*** war damals 18 Jahre alt und noch nicht volljährig (Alter der Volljährigkeit, § 21 ABGB, am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt) - wurde die Behandlung ambulant weitergeführt. Es gab weitere Operationen und traten auch wiederholt Komplikationen auf ***1*** war in einem äußerst schlechten Zustand, bei einer Körpergröße von 172 cm wog er unter 50 kg und seine Überlebenschancen war nachwievor nicht gesichert. ***1*** wurde so gut wie möglich zu Hause von seinen Eltern gepflegt. Ständige Arzt - und Krankenhausbesuche waren erforderlich (zum Teil täglich).
Insbesondere die Information, dass durch die erfolgte Chemotherapie auch eine dauerhafte Impotenz verursacht wurde, war für den Jugendlichen zusätzlich frustrierend und verstärkte seine schwer depressive Stimmung. Es gab keine Aussicht irgendwann einmal ein normales Leben führen zu können. ***1*** verletzte sich weiterhin selbst, war auch gegenüber seinen Familienangehörigen aggressiv und vernichtete sämtliche Erinnerungen wie zB Fotos aus seiner Kindheit. Er war daher ab 1989 in ständiger psychiatrischer Behandlung, nämlich bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***41*** in ***58*** und später bei der Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. ***42*** in ***63***.
Im Alter von 20 Jahren versuchte ***1*** erstmals sich das Leben zu nehmen. Er schluckte eine Überdosis Medikamente und schnitt sich die Pulsadern auf Er konnte gerettet werden und wurde im Otto Wagner Spital stationär behandelt. Befunde und Unterlagen hierzu existieren nicht mehr. Frau DI ***12*** ***3*** hat wegen Unterlagen jeweils persönlich, aber leider erfolglos, Anfragen in den Krankenhausarchiven gestellt.
Auch in den Jahren darauf verübte ***1*** Suizidversuche. Nach einer lebensbedrohlichen Vergiftung bei einem Suizidversuch im Jahr 2006 musste ***1*** schließlich über längere Zeit intensivmedizinisch behandelt werden und wurde aufgrund der durch die Vergiftung zusätzlich eingetretenen Gesundheitsschädigung das Einsetzen eines Herzschrittmachers notwendig.
Befunde der genannten Psychiaterinnen und die Befunde über die stationären psychiatrischen Behandlungen konnten für die Zeit vor 1996 nicht mehr ausgehoben werden. Es liegt aber beispielsweise ein an Frau Dr. ***42*** adressierter Krankenhausbefund vom 28. April 1998 über den stationären Aufenthalt vor, der auch Rückschlüsse auf die Zeit vor ***1*** 25. Lebensjahr möglich macht. Frau DI ***12*** ***3*** hat dieses Schreiben am 27. Februar 2024 anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an das Finanzamt vorgelegt. Hier heißt es: "Die Aufnahme des Patienten erfolgte mit amtsärztlicher Bescheinigung, da der Patient in suicidaler Einengung bei chronisch depressivem Zustand zu Hause nicht mehr betreubar war. [...] in den letzten Jahren zunehmend in einer depressive Entwicklung kam [...]"
Weiters ist im bereits im Akt erliegenden Patientenbrief vom 4. März 2021 ausdrücklich angeführt; "Die paranoide Schizphrenie ist seit dem 24. Lj bekannt, er habe bereits mehrere stationäre Aufenthalte und 3 Suizidversuche hinter sich".
1996 wurde auch die Bestellung eines Sachwalters für ***1*** angeregt und in der Folge bewilligt. Aus dem Sachwalter-Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a geht hervor, dass ***1*** an einer sehr schweren Depression leidet und sich in einer apathischen und antriebslosen psychischen Verfassung befindet.
Tatsächlich hat sich dieser psychische Zustand nicht plötzlich ergeben, sondern sich eben bereits zuvor über Jahre entwickelt.
3 70prozentige Behinderung bereits mit 19 Jahren bescheinigt, damit erwerbsunfähig, 90prozentige Behinderung mit 24 Jahren bescheinigt:
Im Februar 1990, als ***1*** 19 Jahre alt wurde, wurde für ihn ein Behindertenausweis beantragt. Diesbezüglich wurde der Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990 vorgelegt, welcher ***1*** aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10. April 1990 einen Behinderungsgrad von 70 von Hundert bescheinigt. Aufgrund der Behinderung war ***1*** damit aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes dauerhaft arbeitsunfähig. Dennoch versuchte er nachdrücklich eine weitere Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu erlangen (siehe dazu unten). ***1*** erhielt einen amtlichen Behindertenausweis. Die Behinderung war dauerhaft (Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus sind irreversibel) und verschlechterte sich letzten Endes auf 100 Prozent.
Auch gemäß Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 wurde ***1*** aufgrund seiner Erkrankung und Invalidität als untauglich befunden. In den diesbezüglichen beim Militärkommando Wien ausgehobenen Unterlagen ist auch ein Befund des AKH Wien, Nuklearmedizin, vom 30. Juni 1989 enthalten, in dem der hochgradige Verdacht eines Rezidives ausgesprochen wird.
Ab 1. Jänner 1996 - ***1*** war damals 24 Jahre alt - ist eine 90prozentige Behinderung bescheinigt: Siehe dazu das im Akt RV/71000587/2023 vorliegende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3./4. Mai 2010, in dem die 90 prozentige Behinderung bescheinigt wird mit dem Hinweis "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich." Wenn nun in den SMS-Gutachten und beim Finanzamt auf dieser Grundlage vermeint wird, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sei erst mit dem 26. Lebensjahr bescheinigt, ist dies aktenwidrig.
Bei ***1*** trat die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bereits im Alter von 19 Jahren ein: Mit einer 70 prozentigen (dauerhaften) Behinderung im Alter von 19 Jahren lag eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) vor, sodass für ***1*** bereits damals die Voraussetzung für die Gewährung Familienbeihilfe und den Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe gegeben waren. Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt nämlich vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden, das heißt voraussichtlich mehr als 6 Monate dauernden (bis 28. Februar 2023: voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauernden), gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei ***1*** ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits mit 19 Jahren durch die 70-prozentige Behinderung bescheinigt.
Die trotz gegebener Erwerbsunfähigkeit gemachten Versuche eines späteren Schulabschlusses und der Erwerbstätigkeit waren nicht erfolgreich.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein Versuch einer Eingliederung des behinderten Kindes ins Erwerbsleben durch längere Zeit unternommen wurde, aber gescheitert ist (siehe Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 02.01.Ziffer 5).
Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)-Leistungen erbringt, wenn also eine Person nur aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird - in diesem Fall liegt keine berufliche Tätigkeit vor! (VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2004, 2002/15/0167).
4. Ausbildung und Versuche der Erwerbstätigkeit, keine Selbsterhaltungsfähigkeit: ***1***, der während seines stationären Krankenhausaufenthaltes im AKH und im St. Anna Kinderspital Deutsch gelernt hat, versuchte trotz seiner 70 prozentigen Behinderung (mit dem 24 Lebensjahr dann bereits 90 prozentigen Behinderung) eine Schulausbildung fortzusetzen: In ***63*** besuchte er am BEI die HAK. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, der viele Fehlstunden zur Folge hatte, und auch aufgrund des Umstandes, dass sich viele Mitschüler von ihm distanzierten (offenbar auch weil sie Angst vor Ansteckung hatten), was wiederum zu einer psychischen Verschlechterung führte, stellte sich kein Schulerfolg ein, ***1*** brach die Schule 1993 ohne Abschluss ab. Sämtliche Unterlagen aus dieser Zeit hat er in seiner depressiven Stimmung vernichtet.
***1*** wurde nie selbsterhaltungsfähig. Er lebte bis circa zum dreißigsten Lebensjahr bei seinen Eltern, später in betreuten Wohngemeinschaften. Die Mutter wurde mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 21. Oktober 1996 zur Sachwalterin bestellt und war dann bis 31. August 2020 für ihren Sohn die Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin. Anschließend übernahm das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 1200 Wien die Erwachsenenvertretung.
Trotz der schon im 19. Lebensjahr aufgrund der 70prozentigen Behinderung gegebenen Erwerbsunfähigkeit waren zwar immer wieder Versuche gegeben, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, die aber allesamt scheiterten:
***1*** machte nach Abbruch der Schule eine Ausbildung als Taxilenker. Nach anfänglichem Scheitern hat er die Prüfung schließlich bestanden: Aus dem Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinearen Personenverkehr vom 27. Oktober 1994 (***1*** war zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt) ergibt sich die Zulassung von ***1*** Personenkraftwagen im Taxigewerbe zu lenken. Es folgte ein Arbeitsversuch als Taxilenker bei der Firma ***59***, die ***1*** einen eigens für seine Behinderung geeignetes Fahrzeug mit Automatik-Getriebe zur Verfügung stellte. Die Tätigkeit konnte aber schlussendlich wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes und psychischen Verfassung von ***1*** nicht ausgeführt werden. Infolge psychischer Auffälligkeiten, ***1*** versteckte/veruntreute das Taxifahrzeug der Firma ***59***, wurde ***1*** nach kurzer Zeit wieder entlassen.
Auch die über eine Freundin der Mutter von ***1*** vermittelte Tätigkeit für Übersetzungen bei der ***9*** TEXTILHANDELS-GESELLSCHAFT im Jahr 1993/1994 war ein Versuch, erwerbstätig zu sein, scheiterte aber aufgrund ***1*** Verfassung nach nur kurzer Zeit.
Es gab bis 1996 übers AMS Versuche ***1*** einen Behinderteneinstellungsplatz zu vermitteln. Es blieb jedoch bei Versuchen - eine Erwerbstätigkeit gelang nicht.
***1*** konnte schlussendlich nur Tätigkeiten in Form von Beschäftigungstherapien ausführen.
So machte er Englisch-Kurse und besuchte stundenweise Behindertenwerkstätten.
Bislang wurde erfolglos versucht, bei der PVA eine Kopie des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten zu erlangen. Auch die Rechtsvertreterin der antragstellenden Partei hat ein entsprechendes Ersuchen an die PVA gestellt. Die bei der PVA zuständige Dame, Frau ***67*** hat die Suche in den Archiven veranlasst. Seitens der Rechtsvertreterin der antragstellenden Partei gab es hierzu unzählige Urgenzen bei der PVA. Bei der PVA wurde jeweils beteuert, den Bescheid in den Archiven noch nicht gefunden zu haben. Aus Gründen der Vorsicht beantragt die antragstellende Partei daher, das Finanzamt Österreich möge den Bescheid über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichen Gutachten von Amt wegen beschaffen.
5. Unterlassene zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. ***43*** ***44***:
Aufgrund der Problematik, dass ärztliche Bestätigungen für die Erkrankungen und Behandlungen von ***1*** vor seinem 21. bzw. 25 Lebensjahr nur mehr unvollständig zur Vorlage gebracht werden können, hat die antragstellende Partei zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen zu jeder Zeit fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung und Arbeitsversuche vor dem 25. Lebensjahr, die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester von ***1***, Frau Dr. med. univ. ***43*** ***44*** (geb. ***3***), ***45***, ***40***, beantragt.
Frau Dr. ***44*** hatte Zeit seines Lebens immer engen Kontakt zu ihrem Bruder und hat auch seine gesundheitliche Entwicklung und Erwerbsunfähigkeit nicht zuletzt aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung genauestens verfolgt.
Dr. ***43*** ***44*** kann bestätigen, dass ***1*** bereits im Alter von 19 Jahren dauerhaft erwerbsunfähig war, der weitere Schulbesuch Anfang der 1990er Jahre erfolgte, ***1*** eine Taxilenkerausbildung machte und sein berufliches Tätigwerden jeweils lediglich der Versuch der Entfaltung einer Erwerbstätigkeit war und diese Versuche allesamt aufgrund der gegebenen Erwerbsunfähigkeit scheiterten.
Das Finanzamt Österreich hat die Einvernahme dieser Zeugin jedoch unterlassen und ist in der Folge unrichtig davon ausgegangen, dass bei ***1*** die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Bei richtiger Beweiswürdigung, Beachtung der vorliegenden Unterlagen und entsprechender Stoffsammlung ergibt sich der Sachverhalt, wie folgt:
- ***1*** ist im Alter von 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt, in der Folge war er bis zu seinem 18. Lebensjahr in stationärer Krankenhausbehandlung, Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus, Beinprothese rechts; chronische Hepatitis C und Niereninsuffizienz;
- Seit dem 16. Lebensjahr psychisch beeinträchtigt, Suizidgefahr, Selbstverletzung.
- Im Alter von 19 Jahren ist eine 70-prozentige Behinderung bescheinigt, damit war er jedenfalls erwerbsunfähig, dennoch später Ausbildung und Erwerbstätigkeit versucht;
- Erster Suizidversuch mit anschließender stationärer Spitalsbehandlung im Alter von 20 Jahren;
- Schulausbildung 1993 abgebrochen;
- Erlangung der Berechtigung zum Taxilenker 1994;
- Im Alter von 22 bis 25 Jahren mehre Arbeitsversuche, die jedoch allesamt scheiterten;
- Im Alter von 24 Jahren ist eine 90-prozentige Behinderung mit 1. Jänner 1996 bescheinigt;
- Bei ***1*** ist zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten;
- Besachwalterung aufgrund seiner fortgeschrittenen psychischen Erkrankung im Jahr 1996.
Aus all diesen Gründen ist ***1***-***2*** ***3*** die am 30. September 2020 beantragte Familienbeihilfe, genauso wie der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung bis zum ***39*** zu gewähren. Weiters ist der Corona-Kinderbonus, der im Jahr 2020 automatisch mit der Kinderbeihilfe an Familienbeihilfeempfänger zur Auszahlung gebracht wurde und die Erhöhung der Familienbeihilfe für den August 2022, um die Einmalzahlung von € 180,00 zu gewähren.
Die antragstellende Partei stellt dementsprechend den Antrag, der Abweisungsbescheid vom 11. April 2024, ***6***, möge aufgehoben werden und der am 30. September 2020 beantragte Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, sowie der Kinderbonus, der im Jahr 2020 automatisch mit der Kinderbeihilfe an Familienbeihilfeempfänger zur Auszahlung gebracht wurde und die Erhöhung der Familienbeihilfe für den August 2022 um die Einmalzahlung von € 180,00 möge der antragstellenden Partei gewährt werden.
Äußerung und Urkundenvorlage (Verlassenschaft) an das BFG vom 5.4.2024
Die Verlassenschaft äußerte sich durch die rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom 5.4.2024 wie folgt:
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 hat das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer ***1***-***2*** ***3*** aufgetragen, sich zum bisherigen Verfahrensgang zu äußern und Unterlagen sowie Patientenbriefe betreffend die von ihm in der Beschwerde angegebenen stationären Aufenthalte am Neurologischen Krankenhaus Rosenhügel sowie Otto Wagner Spital in Kopie und des weiteren den Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichen Gutachten dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Der Beschwerdeführer ist am ***39*** verstorben. Die Eltern des Beschwerdeführers, Frau DI ***12*** ***3*** und Herr Dr. ***37***-***38*** ***3***, vertreten gemäß § 810 ABGB die Verlassenschaft. Die diesbezügliche Amtsbestätigung wurde dem Bundesfinanzgericht am 20. Februar 2024 übermittelt.
DI ***12*** ***3*** und Herr Dr. ***37***-***38*** ***3*** geben bekannt, dass sie [die einschreitende] Rechtsanwältin mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragten. Um Kenntnisnahme und Zustellung an diese wird ersucht.
Für ***1***-***2*** ***3*** war an 30. September 2020 die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragt worden. Dies jeweils mit fünf Jahren Rückwirkung ab Antragstellung. Da hinsichtlich der Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom Finanzamt - auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bislang nicht entschieden worden ist, hat die beschwerdeführende Partei diesbezüglich am 15. März 2024 Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO erhoben.
Der Verlassenschaft nach dem am ...Dezember 2023 verstorbenen ***1***-***2*** ***3***, ..., wurde zur Erledigung der Spruchpunkte I und II des Beschlusses vom 5. Dezember 2023, RV/7100587/2023, eine Frist bis 5. April 2024 gesetzt.
Dementsprechend wird binnen offener Frist nachstehende Äußerung und Urkundenvorlage erstattet.
1. Bisheriges Verfahren
Zum Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe erging am 29. Oktober 2021 ein Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt und in weiterer Folge ein Vorlageantrag eingebracht. Das Finanzamt Österreich hat die Abweisung Antrages auf Familienbeihilfe damit begründet, dass sich bei ***1***-***2*** ***3*** zwar ein Behindertengrad von 100% ergebe, jedoch die zeitliche Zuordnung seiner Erwerbsunfähigkeit mangels entsprechender Befunde, erst ab Jänner 1996 möglich sei. Hierbei stützt sich das Finanzamt Österreich auf die Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 22. Jänner 2021 und 28. April 2022. In den beiden genannten Gutachten wird der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit 01/1996 beschrieben, "Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit dem 26. Lebensjahr" .
Weder die genannten Gutachten des Sozialministeriumsservice noch das Finanzamt Österreich haben jedoch berücksichtigt, dass sehr wohl Beweise, insbesondere auch Gutachten vorliegen, die bei ***1***-***2*** ***3*** eine Behinderung - konkret 70 Prozent - schon im Alter von 19 Jahren bescheinigen. Dem Vorlageantrag vom 7. Juni 2022 war die entsprechende Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990 (Gutachter Dr. Wegscheider) bereits beigefügt. Dieses Gutachten sowie weitere Beweise wurden schlichtweg ignoriert.
Weiters wird zwar in den beiden SMS-Gutachten und durch das Finanzamt Österreich jeweils eine jedenfalls gegebene Berufsunfähigkeit seit 1. Jänner 1996 festgestellt, jedoch gleichzeitig - offenbar aufgrund eines Rechenfehlers - davon ausgegangen, dass damit die Berufsunfähigkeit erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres erwiesen sei.
Das ist unrichtig: Da ***1*** am .... Februar 1971 geboren ist, hat er das 25. Lebensjahr am .... Februar 1996 vollendet, also erst nach der mit 1. Jänner 1996 festgestellten Berufsunfähigkeit. Anders gesagt, die Berufsunfähigkeit ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt worden.
Schon in der ferneren Vergangenheit ist ein Antrag auf Familienbeihilfe, damals gestellt durch die Mutter DI ***12*** ***3*** als Sachwalterin für ihren Sohn, zu Unrecht abgelehnt worden. Die Mutter hat sich damals leider nicht in der Lage gesehen, rechtzeitig entsprechende Rechtsmittel gegen die Abweisung einzulegen. Erst nach Übernahme der Erwachsenenvertretung durch das VertretungsNetz wurde sohin ein neuer Antrag gestellt. Die Familie hat nach Kräften versucht, ***1*** zu unterstützen. Zur Finanzierung wurde letzten Endes das Haus der Familie in Rumänien verkauft.
Wie im Folgenden nochmals dargestellt wird, sind für ***1***-***2*** ***3*** die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Familienbeihilfe (und im Übrigen auch des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe, über den aber durch das Finanzamt Österreich bislang nicht abgesprochen hat) bei richtiger Beurteilung erfüllt:
2. Mit 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt. Durchgehend stationäre Krebsbehandlung bis zum 18. Lebensjahr; schon in dieser Zeit schwere psychische Probleme:
***1***-***2*** ***3*** wurde am .... Februar 1971 in ***52*** in Rumänien geboren. Seine Eltern, DI ***12*** ***3*** und Dr. ***37***-***38*** ***3*** waren Professoren an der Hochschule. 1972 wurde die Schwester ***43*** ***53*** geboren.
***1***-***2*** ist nach einer anfänglich unbeschwerten Kindheit in Rumänien - er war ein interessiertes, begabtes Kind und hatte gute Schulerfolge - im Jahr 1987 an Knochenkrebs erkrankt (Osteosarkom). Er wurde zunächst in seiner Heimat behandelt: Die erste Chemotherapie (4 Zyklen) wurde nach einer Partialresektion des Femurs begonnen. Es stellte sich heraus, dass eine Überlebenschance für den Sechzehnjährigen mit der in Rumänien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung nicht gegeben war.
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Normen und Schlagworte
- § 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 23 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100587/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
- Stammnummer
- 147150
- Gültig
- 28.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF