Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100587/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Infolge Zurücknahme des ursprünglich von der Erwachsenenvertreterin gestellten Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Telefax vom 28.1.2025 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Ein Anlass für eine amtswegige Anberaumung einer Verhandlung war angesichts des im umfangreichen Beschwerdeverfahren geklärten Sachverhalts nicht gegeben.
Entscheidungsveröffentlichung
§ 23 BFGG lautet:
§ 23. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen.
(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
(3) Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen ohne besondere rechtliche Bedeutung insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.
(4) Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.
(5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2024 "darauf hingewiesen, dass von einer Veröffentlichung des Urteils abgesehen werden kann. Das Finanzamt würde dies befürworten. Die dazu um Äußerung gebetene Verlassenschaft gab durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin am 19.12.2024 bekannt, dass "keine Interessen der beschwerdeführenden Partei gegen eine anonymisierte Veröffentlichung der späteren Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes" sprächen. Gemäß § 23 Abs. 1 BFGG sind grundsätzlich alle Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes im Volltext im Internet zu veröffentlichen. Nur wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen, hat eine Veröffentlichung zu unterbleiben. Das Finanzamt hat nicht näher dargestellt, welche Interessen einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung entgegenstehen sollten. Wesentliche öffentliche Interessen an einer Nichtveröffentlichung sind nicht ersichtlich. Die Zugänglichmachung im Internet dient der Information der Öffentlichkeit über die Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, dem entgegenstehende wesentliche öffentliche Interessen (wie etwa eine detaillierte Darstellung von Steuerhinterziehungsmethoden, siehe Wanke/Unger, BFGG, § 23 Anm. 31) bestehen nicht. Durch die umfassende Anonymisierung der veröffentlichen Entscheidung im Internet ist für nicht mit dem Fall befasste Personen nicht ersichtlich, um wen es sich bei dem von der Entscheidung Betroffenen handelt und ist daher auch die Bekanntgabe besonders geschützter Gesundheitsdaten rechtmäßig, da diese von Außenstehenden keiner bestimmten Person zugeordnet werden können. Da in Verfahren betreffend eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit und bezüglich der Beurteilung der Schlüssigkeit von Gutachten die (in der veröffentlichten Fassung anonymisierten) medizinischen und sonstigen persönlichen Daten von entscheidender Bedeutung sind, sind auch diese im Allgemeinen, unter Beachtung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 BFGG, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurden keine Einwände gegen eine Veröffentlichung erhoben, auch von Amts wegen sind wesentliche entgegenstehende Parteiinteressen nicht erkennbar.
Die Entscheidung ist daher gemäß § 23 Abs. 1 BFGG (anonymisiert) zu veröffentlichen.
Stattgabe
Da die bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen ist, besteht ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967. Da ***1***-***2*** ***3*** seit dem Jahr 2010 (Sachverständigengutachten vom 3./4.5.2010, 22./26.1.2021) bei seinen Eltern nicht mehr haushaltszugehörig war (Betreutes Wohnen) und eine überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern nicht erfolgte, da ab dem Jahr 2015 (siehe Lohnzettel ab 2015) eine Invaliditätspension bezogen wurde, ist im Beschwerdezeitraum (ab September 2015, fünf Jahre vor Antragstellung im September 2020) ein Eigenanspruch nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gegeben.
Der hier angefochtene Bescheid vom 29.10.2021, mit welchem der Antrag vom 29.9.2020 auf Familienbeihilfe für den im Februar 1971 geborenen ***1***-***2*** ***3*** ab September 2020 abgewiesen wurde, ist daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004).
Aus der Zusammenschau der Anbringen vom 30.9.2020 ergibt sich, dass Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung beantragt wurde. Dem ist vom Finanzamt Rechnung zu tragen.
Revisionsnichtzulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.).
Wien, am 28. Jänner 2025
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Normen und Schlagworte
- § 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 23 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100587/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
- Stammnummer
- 147150
- Gültig
- 28.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF