Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100587/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Am 2.12.2024 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die Äußerung der Verlassenschaft vom 10.10.2024 sowie die Stellungnahme des Finanzamts samt Beilagen (Auskunftsersuchen an die Pensionsversicherungsanstalt, Einvernahme Dr. ***43***-***53*** ***44***) zur Kenntnis gebracht. Eine allfällige Äußerung hierzu möge bis 20.12.2024 erfolgen.
II. Die Verlassenschaft möge dem Bundesfinanzgericht bis 20.12.2024 den Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten vorlegen.
III. Die Verlassenschaft möge dem Bundesfinanzgericht bis 20.12.2024 mitteilen, ob (und bejahendenfalls warum) gegen eine Veröffentlichung der späteren Entscheidung des Bundesfinanzgerichts unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten (anonymisiert) gemäß § 23 BFGG in der Findok (elektronische Dokumentation des Bundesministeriums für Finanzen) in Internet wesentliche Interessen der Verlassenschaft entgegenstehen.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I
Nach dem Beschluss vom 28.8.2024 erfolgten folgende Stellungnahmen (teilweise unter Unterlagenschluss). Diese sind auch als Kopien bzw. PDF beigefügt:
[...]
Zu Spruchpunkt II
Laut Stellungnahme des Finanzamts vom 19.11.2024 soll die rechtsfreundliche Vertretung der Verlassenschaft über den Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten verfügen. Diese Unterlagen wurden dem Gericht bislang nicht vorgelegt. Die Verlassenschaft ist daher aufzufordern, dem Bundesfinanzgericht den Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten vorlegen.
Zu Spruchpunkt III
§ 23 BFGG lautet:
§ 23. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes (Volltexte, soweit vorhanden Rechtssätze) der Öffentlichkeit im Internet unentgeltlich zugänglich zu machen.
(2) Bei der Veröffentlichung sind personenbezogene Daten nur soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
(3) Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen sowie von Erkenntnissen ohne besondere rechtliche Bedeutung insbesondere betreffend Verwaltungsübertretungen kann unterbleiben.
(4) Der Ausschluss der Veröffentlichung ist von jenem Organ, das die Entscheidung getroffen hat, zu verfügen. Dieses hat bei zu veröffentlichenden Entscheidungen festzulegen, welche personenbezogenen Daten unkenntlich zu machen sind; die Festlegung kann bei einem Senat einem Mitglied ganz oder teilweise übertragen werden.
(5) Ausführende Regelungen sind in der Geschäftsordnung zu treffen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen im Hinblick auf technische Standards der Entscheidungsdokumentation festzulegen.
Das Finanzamt hat am 19.11.2024 ohne nähere Begründung "befürwortet", "dass von einer Veröffentlichung des Urteils abgesehen werden kann". Ein öffentliches Interesse an einer Nichtveröffentlichung einer anonymisierten Fassung ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Die Verlassenschaft ist um Mitteilung zu ersuchen, ob (und bejahendenfalls warum) gegen eine Veröffentlichung der späteren Entscheidung des Bundesfinanzgerichts unter Unkenntlichmachung personenbezogener Daten (anonymisiert) gemäß § 23 BFGG in der Findok (elektronische Dokumentation des Bundesministeriums für Finanzen) im Internet wesentliche Interessen der Verlassenschaft entgegenstehen.
Anmerkung
Am 14.5.2024 wurde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.4.2024 betreffend Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung Beschwerde erhoben. Eine Erledigung dieser Beschwerde ist in FABIAN nicht ersichtlich. Bemerkt wird, dass die Frist nach § 284 Abs. 1 BAO bereits verstrichen ist und eine Erledigung der offenen Beschwerde durch das Finanzamt vor einer möglicherweise neuerlichen Säumnisbeschwerde tunlich wäre.
Beschwerdevorentscheidung (Erhöhungsbetrag) vom 4.12.2024
Aus FABIAN ist ersichtlich, dass das Finanzamt mit Datum 4.12.2024 über die "Beschwerde vom 14.05.2024, eingelangt am 14.05.2024 von ***3*** ***1***-***2***, ***62***, ***63*** gegen den Abweisungsbescheid vom 11.04.2024" abweisend entschieden hat, wobei als Bescheidadressat die Verlassenschaft zu Handen der rechtsfreundlichen Vertreterin genannt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn es wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da laut den Ausführungen des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 19.07.2024 die dauernde Erwerbsunfähigkeit seit dem 1.1.1996 besteht, kann unter Hinweis auf die oben angeführte gesetzliche Bestimmung, keine Familienbeihilfe und kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Nach den vorliegenden Befunden lagen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen nach der Krebserkrankung mit Beinoperation rechts und Chemotherapie (Erstdiagnose 1987) mit Gangbeeinträchtigung vor, die bescheidmäßig 7/1990 (Behindertenausweis) einen GdB von 70% ergeben haben. Eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich daraus nicht ableiten. Lt. in einem im Vorgutachten dokumentierten Befund (PSD 02 01 2008): "erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt". Für das psychiatrische Leiden wurde rückwirkend ein GdB von 50% nach Befundvorlage ab 01/1996 mit daraus folgender Erwerbsunfähigkeit bewertet. Es liegen keine Befunde vor, die schwerwiegende behinderungsbedingte (psychiatrische) Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren würden, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ nachvollziehbar wäre. Diese kann nach den vorliegenden Unterlagen ab 1/1996 bestätigt werden bzw. zumindest ab Bezug einer krankheitsbedingten Pension.
Bekanntgabe vom 19.12.2024
Die Verlassenschaft gab durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom 19.12.2024 bekannt:
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, welcher der Vertreterin der Verlassenschaft nach ***1***-***2*** ***3*** am 5. Dezember 2024 zugestellt wurde, wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt, die Vorlage des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension sowie die Mitteilung, ob der anonymisierten Veröffentlichung Interessen entgegenstehen, aufgetragen.
Dementsprechend erstattet die beschwerdeführende Partei nachstehende Bekanntgabe
1) Es wird auf den Inhalt der bisherigen Äußerungen der beschwerdeführenden Partei verwiesen.
2) Die Beischaffting des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichen Gutachten ist mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. August 2024 dem Finanzamt Österreich aufgetragen worden. Der beschwerdeführenden Partei ist nicht bekannt, ob das Finanzamt Österreich diesem Auftrag nachgekommen ist.
Die beschwerdeführende Partei ist - wie bekannt - seit Monaten darum bemüht Unterlagen zum Nachweis der Berufsunfähigkeit des ***1***-***2*** ***3*** auszuheben und vorzulegen. Die beschwerdeführende Partei kann diesbezüglich aber keine neuen Unterlagen vorlegen.
3) Es sprechen keine Interessen der beschwerdeführenden Partei gegen eine anonymisierte Veröffentlichung der späteren Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes.
Vorlageantrag (Erhöhungsbetrag) vom 19.12.2024
Aus FABIAN ist ersichtlich, dass in Bezug auf den Erhöhungsbetrag mit Anbringen vom 19.12.2024 Vorlageantrag gestellt wurde:
Mit dem Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wurde der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30.9.2020 abgewiesen. Der Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wurde mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 angefochten.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 4. Dezember 2024 betreffend die Beschwerde vom 14. Mai 2024 wurde der Vertreterin der Verlassenschaft nach ***1***-***2*** ***3*** am 9. Dezember 2024 zugestellt.
Binnen offener Frist beantragt die beschwerdeführende Partei hierzu die Entscheidung über die Beschwerde vom 14. Mai 2024 durch das Bundesfinanzgericht und stellt gemäß § 264 BAO nachstehenden Vorlageantrag
Die beschwerdeführende Partei verweist auf die Beschwerde vom 14. Mai 2024 und beantragt wie dort.
Durch die Aussagen der nächsten Angehörigen des zwischenzeitig verstorbenen ***1***-***2*** ***3*** ist nachgewiesen, dass die Erwerbsunfähigkeit bei ***1*** bereits 1990 gegeben war. Konkret lag bei ***1*** ein Leidenszustand vor, der eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt. Soweit er einer Erwerbstätigkeit nachging, handelte es sich hierbei lediglich um Arbeitsversuche, die aber gesundheitsbedingt allesamt scheiterten.
Die SMS-Gutachten nehmen naturgemäß lediglich auf die noch vorliegenden medizinischen Befunde Bezug. Medizinische Befunde aus den späten Neunzehn-Achtziger und frühen Neunzehn-Neunziger Jahren liegen aber leider nicht mehr vollständig vor. Die Mutter und Schwester von ***1*** konnten das Leiden von ***1*** und dessen Erwerbsunfähigkeit schlüssig nachweisen (die Schwester ist selbst Medizinerin) und ist in Zusammenschau mit den noch vorhandenen Befunden und Bescheiden zum Behinderungsgrad bei richtiger Beweiswürdigung feststellbar, dass bei ***1*** die eingetretene körperliche und geistige Behinderung, die ihn dauernd außerstande gesetzt hat, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Vorlage (Erhöhungsbetrag) vom 27.1.2025
Mit Bericht vom 27.1.2025 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg (FA07), die Beschwerde vom 14.5.2024 gegen den Bescheid vom 11.4.2024 betreffend Abweisung des Antrags auf Erhöhungsbetrag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
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Sachverhalt:
Am 30.09.2020 langte der Antrag auf erhöhte Beihilfe ein, eingereicht vom Erwachsenenvertreter. Der Antragsteller hat eine dauernde Erwerbsunfähigkeit, bezieht Pflegegeld der Stufe 5 und bezieht Pensionsbezug wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Bereits noch als Antrag bei der Kindesmutter wurde auf Grund der vorgelegten Befunde eine schizoaffektive Psychose, erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt, festgestellt. Auch in den zwischenzeitlich neuerlich getätigten Bescheinigungen auf Grund des Eigenantrags konnte der Beginn der Erwerbsunfähigkeit auf kein früheres Datum bestimmt werden: Eine Erwerbsunfähigkeit vor 01/1996 kann nicht bestätigt werden, da keine Befunde vorliegen, die dies dokumentieren würden. Im Rahmen der beiden VGAs wird der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit dem 26. Lebensjahr beschrieben (auch Bezug auf einen Befund des PSD genommen, der dies bestätigte.) Unbestritten steht fest, dass die anderen Leiden insgesamt einen Behindertengrad von 100 % ergeben, jedoch ist die zeitliche Zuordnung der Unmöglichkeit sich auf Grund der psychischen Funktionseinschränkung und Multimorbidität selbst den Unterhalt zu verschaffen erst ab 01/1996 möglich, da vorher keine Befunde existieren.
Beweismittel:
bereits vorgelegte Gutachten
Stellungnahme:
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde, da gemäß den Gutachten des Sozialministeriumservices der Eintritt der Behinderung und Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt wurde.
Laut Gutachten: Nach den vorliegenden Befunden lagen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen nach der Krebserkrankung mit Beinoperation rechts und Chemotherapie (Erstdiagnose 1987) mit Gangbeeinträchtigung vor, die bescheidmäßig ab 7/1990 (Behindertenausweis) einen GdB von 70% ergeben haben. Eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich daraus nicht ableiten.
Lt. in einem im Vorgutachten dokumentierten Befund (PSD 02 01 2008): "erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt".
Für das psychiatrische Leiden wurde rückwirkend ein GdB von 50% nach Befundvorlage ab 01/1996 mit daraus folgender Erwerbsunfähigkeit bewertet. Es liegen keine Befunde vor, die schwerwiegende behinderungsbedingte (psychiatrische) Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren würden, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ nachvollziehbar wäre. Diese kann nach den vorliegenden Unterlagen ab 1/1996 bestätigt werden bzw. zumindest ab Bezug einer krankheitsbedingten Pension.
Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres festgestellt wurde, fehlen die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.
Die Vorlage wurde im Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7100264/2025 erfasst. Diesbezüglich ergeht eine gesonderte Entscheidung.
Lohnzettel ab 2015
Im Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung sind folgende Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt ab 2015 ersichtlich:
2015
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2016
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2017
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2018
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2019
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2020 (Einkommensteuerbescheid, Erhöhung Einkommensgrenze gemäß § 6 Abs. 3 FLAG 1967 von € 10.000 auf € 15.000)
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2021 (Einkommensteuerbescheid)
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2022 (Einkommensteuerbescheid)
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2023
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Mündliche Verhandlung
Mit Telefax vom 28.1.2025 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Verlassenschaft der von der Erwachsenenvertreterin in der Beschwerde vom 1.12.2021 gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
***1***-***2*** ***3*** wurde im Februar 1971 in Rumänien geboren. Seine Eltern, DI ***12*** ***3*** und Dr. ***37***-***38*** ***3*** waren in Rumänien Hochschulprofessoren. 1972 wurde die Schwester ***43***-***53*** geboren. ***1***-***2*** ***3*** war zunächst ein interessiertes, begabtes Kind und hatte gute Schulerfolge. Nach einem Sturz stellte man 1987 im Heeresspital in Bukarest fest, dass er an Knochenkrebs (Osteosarkom) erkrankt ist. Er wurde mehrfach in Kliniken mit Spezialisten in Rumänien operiert, die erste Chemotherapie (4 Zyklen) wurde nach einer Partialresektion des Femurs begonnen. In weiterer Folge stellte es sich heraus, dass eine Überlebenschance für den damals Sechzehnjährigen mit der in Rumänien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung nicht gegeben war. Die Ärzte in Rumänien meinten, in Mittel- und Westeuropa gäbe es speziellere Therapien für ihn. ***1***-***2*** ***3*** war bereits im Sommer 1987 stark abgemagert und verlor auf Grund der Chemotherapie seine Haare. Das Immunsystem war nachhaltig gestört, die Wundheilung war sehr schwierig. Dazu kam eine Herzinsuffizienz.
Da die Mutter französisch sprach, wurde zunächst angestrebt, mit dem Sohn zur Krebsbehandlung nach Frankreich zu reisen. Schließlich ergab sich aber eine Behandlungsmöglichkeit in Wien einem Spezialisten für Knochentumorchirurgie. ***1***-***2*** ***3*** kam mit seiner Mutter zur Behandlung seiner Krebserkrankung nach Wien, wobei er über das Rote Kreuz im St. Anna Kinderspital stationär aufgenommen wurde. Es zeichnete sich eine langwierige Behandlung ab. Für die Mutter und später für den aus Rumänien nachkommenden Vater und die Schwester ***53*** waren die Erlangung eines entsprechenden Visums zu Zeiten des Eisernen Vorhanges sowie die gegebenen Sprachbarrieren (sie sprachen weder Deutsch noch Englisch) besondere Schwierigkeiten. Die Mutter hat trotz ihrer akademischen Qualifizierung anfänglich eine Stelle als Reinigungskraft angenommen, um Geld zu verdienen und ihren Sohn zu unterstützen. Später war sie genauso wie ihr Gatte in Österreich als Chemikerin tätig.
Die Krankheit veränderte ***1***-***2*** ***3***. Er wurde depressiv, er war ablehnend, ängstlich, er hatte Angst vor Menschen und vor allem neuen, er war komplett wesensverändert. Er hatte auch oft Aggressionen auf andere Leute, die Ärzte, die Eltern etc. und auf sich selbst.
***1***-***2*** ***3*** wurde im Februar 1988 mit 16 Jahren im AKH Wien operiert (Tumorresektion und Tibiateilresektion). Es folgten zwei Chemotherapie-Zyklen und weitere Krebsbehandlungen im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital.
***1***-***2*** ***3*** wurde nach seiner Krebsoperation vom behandelnden Arzt eine Überlebenschance von 50 Prozent eingeräumt. ***1*** war von Anfang 1988 bis ins Jahr 1989 durchgehend in stationärer Behandlung im AKH Wien und im ***57***. Im Mai 1988 wurde ***1*** bei seiner Krebstherapie bei einer Behandlung mit Blutplasma Hepatitis C infiziert. Die Familie von ***1***-***2*** ***3*** fand anfänglich Unterkunft im Haus der Ronald Mc Donald Kinderhilfe gegenüber dem St. Anna Kinderspital und konnte nach einem Jahr eine kleine Wohnung in Wien beziehen. Die Schwester, die 1987 nach Wien kam, maturierte hier und studierte in weiterer Folge Medizin an der MedUni Wien. Die schwere Krebserkrankung und deren Behandlung brachten für ***1***-***2*** ***3*** viele Nebenwirkungen, wie etwa eine Niereninsuffizienz. Die dreijährige stationäre Behandlung machte ***1***-***2*** ***3*** auch psychisch schwer zu schaffen. ***1*** verlor in einem frühen Stadium seiner Krebsbehandlung seinen (Über)Lebenswillen. Er verletzte sich mit Zigaretten, die er auf seinem Handrücken ausdämpfte und begann sich mit Rasierklingen die Unterarme zu ritzen. Seine Mutter wurde im Krankenhaus über die gegebene Suizid-Gefahr aufgeklärt. Das Hauptaugenmerk im Krankenhaus wurde damals jedoch alleine auf die Krebsbehandlung gesetzt. Eine Verbindung der Chemo-Medikation mit entsprechenden Psychopharmaka war damals nicht üblich.
Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung im Jahr 1989 (***1***-***2*** ***3*** war damals 18 Jahre alt) wurde die Behandlung ambulant weitergeführt. Es gab weitere Operationen und traten auch wiederholt Komplikationen auf. ***1*** war in einem äußerst schlechten Zustand, bei einer Körpergröße von 172 cm wog er unter 50 kg und seine Überlebenschancen war nach wie vor nicht gesichert. ***1*** wurde so gut wie möglich zu Hause von seinen Eltern gepflegt. Ständige Arzt - und Krankenhausbesuche waren erforderlich (zum Teil täglich). ***1***-***2*** ***3*** lernte während seines stationären Krankenhausaufenthaltes im AKH und im St. Anna Kinderspital Deutsch und versuchte eine Schulausbildung fortzusetzen. Ert besuchte die HAK. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, der viele Fehlstunden zur Folge hatte, und auch aufgrund des Umstandes, dass sich viele Mitschüler von ihm distanzierten (offenbar auch weil sie Angst vor Ansteckung hatten), was wiederum zu einer psychischen Verschlechterung führte, stellte sich kein Schulerfolg ein. Er hat mit seiner Familie gelernt und geübt. Er konnte sich aber nichts merken. ***1*** brach die Schule 1993 im Alter von 22 Jahren ohne Abschluss ab.
Es konnte infolge seiner Ablehnung anderen Menschen gegenüber von der Familie auch kein Besuch zu Hause empfangen werden. Er hatte zunehmende psychische Veränderungen. "Er dachte es ist jemand im Badezimmer, deswegen konnte er sich dort nicht waschen, obwohl keiner da war. Der Polster hatte ein Gesicht und spricht mit ihm, genauso wie der Fernseher. Er hat alle Vorhänge zugezogen, da er Paranoia hatte, dass andere in die Wohnung reinschauen können. Er konnte das vorbereitete Essen nicht essen, weil die Vorhänge offen waren. Er konnte auch nicht zum Billa gegenüber, da er dachte es warten Leute vor der Wohnung" (Aussage Dr. ***43***-***53*** ***44*** vom 13.11.2024). Insbesondere die Information, dass durch die erfolgte Chemotherapie auch eine dauerhafte Impotenz verursacht wurde, war für den Jugendlichen zusätzlich frustrierend und verstärkte seine schwer depressive Stimmung. Er wurde auch in der Öffentlichkeit verächtlich behandelt, da er keine Haare hatte, gehumpelt hat, und abgemagert war. Es gab keine Aussicht irgendwann einmal ein normales Leben führen zu können. ***1*** verletzte sich weiterhin selbst, war auch gegenüber seinen Familienangehörigen aggressiv und vernichtete sämtliche Erinnerungen wie zB Fotos aus seiner Kindheit oder ärztliche Befunde.
Im Februar 1990, als ***1***-***2*** ***3*** 19 Jahre alt wurde, wurde für ihn ein Behindertenausweis beantragt und mit Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9.7.1990 ein Behinderungsgrad von 70% bescheinigt. Die Behinderung war dauerhaft (Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus) und verschlechterte sich letzten Endes auf 100%. Gemäß Bescheinigung der Stellungskommission vom 19.6.1990 wurde ***1***-***2*** ***3*** auf Grund seiner Erkrankung und Invalidität als untauglich befunden. Im Alter von 20 Jahren versuchte ***1***-***2*** ***3*** erstmals sich das Leben zu nehmen. Er schluckte eine Überdosis Medikamente und schnitt sich die Pulsadern auf. Er konnte gerettet werden und wurde im Otto Wagner Spital stationär behandelt. Auch in den Jahren darauf verübte ***1***-***2*** ***3*** Suizidversuche. Nach einer lebensbedrohlichen Vergiftung bei einem Suizidversuch im Jahr 2006 musste ***1*** schließlich über längere Zeit intensivmedizinisch behandelt werden und wurde aufgrund der durch die Vergiftung zusätzlich eingetretenen Gesundheitsschädigung das Einsetzen eines Herzschrittmachers notwendig.
***1***-***2*** ***3*** zunächst bei seinen Eltern, später in betreuten Wohngemeinschaften. 1996 wurde die Bestellung eines Sachwalters für ***1***-***2*** ***3*** angeregt und in der Folge vom Pflegschaftsgericht bewilligt, da dieser an einer sehr schweren Depression leide und sich in einer apathischen und antriebslosen psychischen Verfassung befinde.
Nach dem Schulabbruch im Jahr 1993 war ***1***-***2*** ***3*** auf Grund des Entgegenkommens einer Bekannten seiner Mutter in einer Textilhandelsgesellschaft beschäftigt. Diese Beschäftigung scheiterte nach rund einem halben Jahr (Oktober 1993 bis April 1994).
Über Anregung des St. Anna Kinderspitals und über Wunsch seiner Eltern versuchte ***1***-***2*** ***3***, eine Taxilenkerausbildung zu absolvieren. Nach drei Prüfungsantritten schaffte er die Prüfung im Oktober 1994 (mit 23 Jahren) und wurde im November 1994 von einem Taxiunternehmen angestellt. Diese Tätigkeit wurde rund elf Monate (November 1994 bis September 1995) ausgeübt und scheiterte wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes und psychischen Verfassung von ***1***-***2*** ***3***, nachdem dieser das ihm zur Verfügung gestellte Taxifahrzeug bei seinen Eltern in der Garage versteckt hatte und das Fahrzeug daraufhin als gestohlen gemeldet wurde. Schließlich erfolgte von Oktober 1995 bis Juli 1996 ein weiterer Beschäftigungsversuch bei einer Handelsgesellschaft.
***1***-***2*** ***3*** war seit dem Schulabbruch niemals arbeitsfähig. Er unternahm drei Beschäftigungsversuche bei Arbeitgebern, die ihm auf Grund seiner Behinderung entgegengekommen sind, aber jedes Mal nach einigen Tätigkeitsmonaten erfolglos. Danach gab es über das Arbeitsmarktservice Versuche, ***1***-***2*** ***3*** einen Behinderteneinstellungsplatz zu vermitteln. Es blieb jedoch bei Versuchen, eine Erwerbstätigkeit gelang nicht. ***1***-***2*** ***3*** konnte letztlich nur Tätigkeiten in Form von Beschäftigungstherapien ausführen. So machte er Englisch-Kurse und besuchte stundenweise Behindertenwerkstätten. Er bezog später eine Invaliditätspension und zuletzt Pflegegeld der Stufe 5. In den Jahren 2015 bis 2019 bezog ***1***-***2*** ***3*** Pensionseinkünfte von weniger als € 10.000 jährlich, von 2020 bis zu seinem Tod von weniger als € 15.000 jährlich. In diesen Jahren lebte er in einer eigenen Wohnung.
***1***-***2*** ***3*** ist im Dezember 2023 verstorben.
Laut Sachverständigengutachten vom 19./23.7.2024 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen litt ***1***-***2*** ***3*** an paranoider Schizophrenie, Funktionsbeeinträchtigung und Muskelatrophie im Bereich der rechten unteren Extremität bei Zustand nach Ewing Sarkom (ED 9/ 1987), Z.n. Chemotherapie, Fibularesektion und Tibiateilresektion rechts 2/1988, degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Schlaganfall rechtshirnig 11/2009 mit Linkshalbseitenlähmung, Herzschwäche, Herzschrittmacher, Herzklappenschäden, Vorhofflimmern, pulmoarterielle Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz, Hepatitis C mit Chronifizierung und Zustand nach hepatischem Koma sowie Polyneuropathie.
Ein Gesamtgrad der Behinderung von 100% seit Februar 2019 sowie eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde bescheinigt. Als Zeitpunkt des Beginns der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde Jänner 1996 infolge fehlender ärztlicher Befunde, "die schwerwiegende behinderungsbedingte (psychiatrische) Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren würden, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ nachvollziehbar wäre", angenommen. Zu der ausführlichen Darstellung der Mutter, wonach sich ihr 1971 geborener Sohn zufolge näher ausgeführter Symptome einer psychischen Erkrankung seit seinem 18 Lebensjahr in fachärztlicher Behandlung gewesen sei und 1991 (mit 20 Jahren) ein erster Suizidversuch zu einem stationären Aufenthalt im Otto-Wagner-Spital (mit in der Folge weiteren Krankenhausaufenthalten infolge psychischer Erkrankung) geführt hat, äußerte sich das Gutachten mit keinem Wort, es wurde lediglich auf die fehlenden Befunde verwiesen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den im Beschwerdeverfahren erfolgten weiteren Ermittlungen, insbesondere auch auf Grund der vorgelegten ärztlichen Unterlagen, der Angaben von ***1***-***2*** ***3*** vor dem Sozialministeriumservice und der Einvernahmen von Dipl.Ing. ***12*** ***3*** am 27.2.2024 und von Dr. ***43***-***53*** ***44*** vom 13.11.2024. Die Aussagen der beiden Zeuginnen wurden vom Finanzamt in den Stellungnahmen vom 11.3.2024 und vom 19.11.2024 ausdrücklich als glaubhaft angesehen. Auch für das Bundesfinanzgericht besteht kein Grund, an den Angaben der beiden unter Wahrheitspflicht stehenden Zeuginnen, die im Einklang mit den weiteren Verfahrensergebnissen stehen, zu zweifeln und legt diese gemäß § 167 Abs. 2 BAO seinen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde.
Der Bescheid über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension und das diesem zugrunde liegende Gutachten konnte von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beigeschafft werden. Krankenhausunterlagen aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres von ***1***-***2*** ***3*** konnten nur teilweise vorgelegt werden. Nach Angaben der Verlassenschaft (wie in der Beschwerde betreffend Erhöhungsbetrag vom 14.5.2024) waren diese trotz Anfrage bei den Krankenanstalten nicht mehr zu bekommen und hat ***1***-***2*** ***3*** allfällige diesbezügliche bei ihm gewesene Unterlagen vernichtet. Es ist daher mit den vorhandenen Beweismitteln das Auslangen zu finden, zumal die Aussagen von Dipl.Ing. ***12*** ***3*** und von Dr. ***43***-***53*** ***44***, die die Situation betreffend ***1***-***2*** ***3*** ausführlich schildern, auch vom Finanzamt als glaubwürdig erachtet werden und daher basierend auf diesen gemäß § 167 Abs. 2 BAO die vorstehenden Feststellungen zu treffen waren.
Verfahrensrechtliches
Der hier angefochtene Bescheid vom 29.10.2021 weist zwar einen Antrag "vom 29.9.2020" auf Familienbeihilfe für den im Februar 1971 geborenen Beschwerdeführer ab September 2020 ab, es besteht jedoch kein Zweifel, dass damit der tatsächlich am 30.9.2020 eingebrachte Antrag gemeint ist.
Wie im Beschluss vom 5.12.2023 ausgeführt, besteht Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht. Die Feststellung, dass Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht, hängt dagegen nicht davon ab, ob bereits über den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag entschieden wurde. Das Bundesfinanzgericht kann daher in diesem Verfahren über den Anspruch auf den Grundbetrag entscheiden, ohne an die, von der Verlassenschaft bekämpfte, Abweisung des Anspruchs auf den Erhöhungsbetrag durch das Finanzamt gebunden zu sein.
Zur Kritik des Finanzamts am "enormen Ermittlungsaufwand" (19.11.2024) ist zu sagen, dass gemäß § 183 Abs. 3 BAO von den Parteien beantragte Beweise grundsätzlich aufzunehmen sind. Ein unverhältnismäßiger Kostenaufwand gemäß § 183 Abs. 3 BAO ist nicht ersichtlich, die Einvernahme von Zeugen ist typischer Teil eines Ermittlungsverfahrens, unter einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand sind nicht die mit Zeugeneinvernahmen verbundenen Personalkosten der Behörde zu verstehen. Es konnte auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Beweisaufnahmen unerheblich sind, da Weisungen der Oberbehörde an das Finanzamt keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle darstellen und im Hinblick auf die in § 166 BAO verankerte Unbeschränktheit der Beweismittel auch Zeugenaussagen zur Beurteilung der Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice herangezogen werden könnten. Wie im Beschluss vom 5.12.2023 dargestellt, besteht keine absolute Bindung an die Bescheinigungen des Sozialministeriumservice. Eine solche wäre auch verfassungsrechtlich unzulässig, da nicht Ärzte des Sozialministeriums über Anträge im Familienbeihilfeverfahren zu entscheiden haben, sondern die dazu berufenen Organwalter des Finanzamts bzw. in weiterer Folge Richter des Bundesfinanzgerichts oder des Verwaltungsgerichtshofs.
Rechtsgrundlagen
Zu den Rechtsgrundlagen und den grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe infolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit siehe den Beschluss vom 5.12.2023.
Teilweise Schlüssigkeit der Gutachten
Eingangs ist auszuführen, dass entgegen den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung die Bescheinigung eines Grades der Behinderung von 70% (4.9.1990) noch nichts über die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen aussagt. Die damaligen Bescheinigungen haben auch keine Aussage über eine allfällige Erwerbsunfähigkeit getroffen. Die damalige Einschätzung wurde ausschließlich mit dem "Verlust des rechten Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus peronoeun" (GdB 70%) bzw. mit dem "Osteosarkom und der Oberschenkelamputation" (Stellungskommission, 19.6.1990) begründet. Personen mit derartigen Behinderungen sind bei ihrer Berufswahl zwar beschränkt, eine Teilnahme am allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings kann das Hinzutreten weiterer Umstände, wie hier eine schwerwiegende psychische Erkrankung und weitere Erkrankungen, die in den Gutachten ab jenem vom 3./4.5.2010 näher dargestellt sind, eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit indizieren, und wurde diese in diesen späteren Gutachten auch festgestellt.
Dass in das Gutachten betreffend Behindertenpasse aus dem Jahr 1990 eine mögliche psychische Erkrankung nicht aufgenommen wurde, erklärt sich daraus, dass die Erkrankung des Betroffenen damals offenbar nicht offensichtlich war und das Sozialministeriumservice bei seinen Gutachten sich auf die jeweils angegebenen Leiden beschränkt und nicht nach weiteren möglichen Erkrankungen von sich aus forscht. Dagegen wurde bei der Stellung im Jahr 1990 ein Gesamtstatus erhoben, wobei laut Statusblatt keine psychischen Auffälligkeiten und ein normales Verhalten befunden wurde. Auch dies ist damit zu erklären, dass angesichts der durch die Gehbehinderung evidenten Untauglichkeit nicht weitere Untersuchungen vorgenommen worden sind. Die vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1987 und 1988 des St. Anna Kinderspitals enthalten im Wesentlichen Darstellungen des jeweiligen Therapieverlaufs. Zur psychischen Verfassung finden sich nur zwei Hinweise (21. 4., OZ 25, PDF 11: "ist gut aufgelegt", "ruhig geschlafen"). Weitere medizinische Unterlagen aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres sind nicht vorhanden.
Wie bereits im Beschluss vom 5.12.2023 ausgeführt, bescheinigen sämtliche aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice ab dem Gutachten von Mai 2010 ***1***-***2*** ***3*** eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit. Damit wäre an sich die Anspruchsvoraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erfüllt. Insoweit sind die Gutachten auch schlüssig. Strittig ist aber, wann diese voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Damit ein Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 besteht, muss die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit auf eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretene körperlichen oder geistigen Behinderung zurückzuführen sein.
Das Gutachten vom 3./4.5.2010 begründet die Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit ab 1/1996 damit, dass der Betroffene zuvor den Beruf als Taxilenker mit einem Automatikfahrzeug ausüben konnte, ebenso (durch Hinweis auf das Vorgutachten) das Gutachten vom 22./26.1.2021. Das Gutachten vom 28.4.2022 bestätigt die Erwerbsunfähigkeit ab 1/1996 damit, dass für Zeiträume zuvor keine Befunde vorlägen, die eine Erwerbsunfähigkeit dokumentieren würden. Das über Veranlassung des Bundesfinanzgerichts eingeholte Gutachten vom 19./23.7.2024 wiederholt die Ausführungen des Gutachtens vom 28.4.2022 betreffend Nichtvorliegen von Befunden, die Aussagen über Zeiträume vor 1/1996 zuließen und ging nicht auf die Aussage der Mutter des Betroffenen vom 31.1.2024 inhaltlich ein.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 sieht die Nachweisführung über den Grad der Behinderung oder das Vorliegen der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mittels Bescheinigung des Sozialministeriumservice vor. Insoweit besteht eine Beschränkung der Beweismittel. Allerdings muss das Verfahren vor dem Sozialministeriumservice allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen, wozu auch die Unbeschränktheit der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Beweismittel (§ 45 AVG, § 46 AVG; § 166 BAO, § 167 BAO) gehört. Weder das AVG noch die BAO sehen eine Beschränkung der Beweismittel auf bestimmte Beweismittel, nämlich ausschließlich ärztliche Befunde, vor. Es sind daher alle zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeigneten und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlichen Beweismittel heranzuziehen (§ 46 AVG, § 166 BAO). In einer Zusammenschau all dieser Beweismittel ist dann zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG, § 167 Abs. 2 BAO), wobei, wie bereits im Beschluss vom 5.12.2023 ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Ein Gutachten, dass ausschließlich auf das Vorliegen ärztlicher Befunde aus der Vergangenheit abstellt, ohne auch auf andere bekannte Beweismittel Bedacht zu nehmen, wäre daher unschlüssig. Tatsächlich haben sich die Gutachten vom 3./4.5.2010, vom 28.4.2022 und vom 19.23.7.2024 bei ihrer Einschätzung des Beginns der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit 1/1996 nicht auf einen ärztlichen Befund aus dieser Zeit gestützt, sondern den Umstand, dass der Betroffene bis 1996 als Taxilenker (Automatik) berufstätig war. Diese Beurteilung wäre für sich genommen schlüssig.
Festzuhalten ist, dass in allen aktenkundigen Gutachten die Angabe des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht aus Umständen abgeleitet wurde, deren Feststellung einer besonderen ärztlichen Fachkunde, über die das Gericht nicht verfügt, bedürfte. Alle ärztlichen Gutachter haben aus dem Umstand, dass ***1***-***2*** ***3*** nach seinen Angaben bis 1996 als Taxilenker gearbeitet hat, den logischen Schluss gezogen, dass wegen der (vermeintlichen) Erwerbstätigkeit bis 1996, also bis zum 25. Lebensjahr, die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten sein kann. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei ***1***-***2*** ***3*** nicht "nur" um eine "bloß" gehbehinderte Person gehandelt hat, sondern der zu dieser Behinderung geführt habende Krankheitsverlauf, der jedenfalls eine schwerwiegende psychische Belastung war, und die im Verfahren hervorgekommenen weiteren Umstände, die indizieren, dass die Tätigkeit als Taxifahrer über einen Arbeitsversuch nicht hinausgegangen ist.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen endete die Schulausbildung im Jahr 1993 im Alter von 22 Jahren ohne Abschluss. Zwischen Mai und Oktober 1994 bereitete sich ***1***-***2*** ***3*** auf die Taxilenkerausbildung vor und bestand die Prüfung im dritten Versuch. Maßgebend gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist daher, ob bis zum Jahr 1993 (Abbruch der Schulausbildung) bzw. vor Oktober 1994 (Ende der letzten dokumentierten Berufsausbildung, sofern die Taxilenkerausbildung eine solche gemäß FLAG 1967 war) die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist. Die Gutachten vom 3./4.5.2010 und vom 22./26.1.2021 stützten sich bei der Bescheinigung der Erwerbsunfähigkeit ab 1/1996 schlüssig darauf, dass ***1***-***2*** ***3*** in der Anamnese angegeben hat, bis 1996 als Taxilenker mit einem Automatikfahrzeug tätig gewesen zu sein und es ihm erst mit 26 Jahren psychisch immer schlechter gegangen sei. Laut Gutachten vom 28.4.2022 soll ***1***-***2*** ***3*** dagegen keinen Führerschein gehabt haben ("Führerschein: nicht vorhanden") und nach dem Gymnasium in Rumänien nach Österreich gekommen sein und habe "danach als Taxifahrer gearbeitet bis 1994" (tatsächlich war nach der durch die Versicherungsdaten bestätigten Aktenlage der Betroffene als Taxifahrer von November 1994 bis September 1995 tätig und verfügte offenkundig über eine Lenkerberechtigung, siehe auch den aktenkundigen Taxilenkerausweis i.V.m. dem im Jänner 1991 ausgestellten Führerschein). Der Ansatz des Beginns der Erwerbsunfähigkeit wurde mit den Vorgutachten begründet.
Alle diese genannten Gutachten sind nach den ihnen damals zugrundeliegenden Unterlagen ohne Kenntnis des nunmehrigen Akteninhalts grundsätzlich schlüssig.
Dies gilt jedoch nicht für das Aktengutachten vom 19./23.7.2024. Diesem Gutachten lagen wesentlich mehr Unterlagen zugrunde und insbesondere auch die Niederschrift vom 31.1.2024, in welcher näher über psychische Probleme vor 1996, die ab 1989 zu einer diesbezüglichen fachärztlichen Betreuung geführt haben und auch mit Suizidversuchen verbunden waren, berichtet wurde und auch die bloßen Arbeitsversuche, einschließlich des Taxisfahrens, dargestellt wurden. Dieses Gutachten stellt zutreffend darauf ab, dass die behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen nach der Krebserkrankung mit Beinoperation rechts und Chemotherapie allein keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nach sich ziehen. Ansonsten wurde aber wiederum auf die Vorgutachten ("erstmals im 26. LJ psychisch erkrankt") verwiesen und der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit mit 1/1996 (Ende Taxilenkertätigkeit) angenommen, ohne entgegen dem Gerichtsauftrag im Beschluss vom 17.4.2024 ("unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden und der Zeugenaussage von Dipl.Ing. ***12*** ***3***") sich auch nur mit einem Wort mit der Aussage, abgesehen von der Wiedergabe, zu befassen.
Bereits der Betroffene selbst hat vor dem Sozialministeriumservice (29.4.2010) angegeben, die Schulausbildung (an der HAK) wegen Konzentrationsstörungen, Angst vor Prüfungen" abgebrochen zu haben. Wenn im Gutachten vom 22./26.1.2021 angegeben wird, dass der Betroffene "laut Vorgutachten erstmals im 26. Lebensjahr psychisch erkrankt, bis dahin als Taxifahrer tätig" gewesen sei, so geht aus der Anamnese laut Vorgutachten vom 3.4.5.2010 nicht hervor, dass die psychische Erkrankung erstmals mit 26 Jahren aufgetreten sei, sondern dass es ihm mit 26 Jahren "psychisch immer schlechter gegangen (auch von Impotenz-Zytostatika bedingt erfahren)" sei, was bedingt, dass es ihm nach seiner Einschätzung auch zuvor psychisch nicht gut gegangen ist, wofür auch die angegebenen Konzentrationsstörungen und die Prüfungsangst sprechen. Auch der (im Beihilfeverfahren nicht aktenkundige) Befund des PDS vom 2.1.2008 "erstmals im 26.LJ erkannt", der mehrfach in Gutachten zitiert wurde, beruht nicht auf eigener Wahrnehmung eines damals mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalts, sondern auf Angaben des Betroffenen, die möglicherweise, siehe die Anamnese vom 29.4.2010 und deren Wiedergabe im Gutachten vom 22./26.1.2021, dort nur verkürzt dargestellt wurden.
Alle Gutachten gehen (mit Ausnahme desjenigen vom 28.4.2022, das unrichtige Daten enthält) implizit davon aus, dass ***1***-***2*** ***3*** zwischen dem Schulabbruch 1993 und der Beendigung der Taxilenkertätigkeit 1996 durchgehend Taxi gefahren ist. Dagegen hat das Beihilfeverfahren und das Beschwerdeverfahren ergeben, dass sich ***1***-***2*** ***3*** 1994 ein halbes Jahr lang auf die Taxilenkerprüfung vorbereitet hat und im Anschluss an die Prüfung (beim dritten Prüfungsantritt) von November 1994 bis September 1995 (nicht bis 1996) bei einem Taxiunternehmen (Firma ***10*** GmbH) beschäftigt war, wobei offensichtlich die psychische Erkrankung des Betroffenen dazu führte, dass er das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug in der Garage seiner Eltern versteckt hat, sodass das Dienstverhältnis beendet wurde. Danach bis Juli 1996 war der Betroffene Arbeiter in einem Handelsunternehmen (***11*** GmbH). Im selben Jahr wurde auch die Bestellung eines Sachwalters für ***1***-***2*** ***3*** angeregt und bewilligt.
Wie sich aus den getroffenen (und unstrittigen) Sachverhaltsfeststellungen ergibt, führte die mehr als dreijährige stationäre Krebsbehandlung mit den körperlichen Folgen der Therapie zu massiven psychischen Problemen von ***1***-***2*** ***3***. Der psychische Zustand verschlechterte sich mit dem Schulbesuch und der Ablehnung durch die Mitschüler, was wiederum dazu führte, dass ***1***-***2*** ***3*** den Kontakt mit anderen Menschen zu vermeiden versuchte, da die Folgen der Therapie auch äußerlich sichtbar waren und dies zu Distanzreaktionen seiner Umgebung führte bzw. solche von ***1***-***2*** ***3*** vermutet wurden. Der erste Suizidversuch erfolgte, bevor er 20 Jahre alt war (vor dem Jahr 1991, siehe Aussage Dr. ***43***-***53*** ***44*** vom 13.11.2024, der Zeitpunkt ihres Studienbeginns ist ein bedeutendes Ereignis, sodass auch bei länger zurückliegenden Sachverhalten eine Erinnerung, ob bestimmte Umstände vor oder nach dem Studienbeginn eingetreten sind, keineswegs unwahrscheinlich ist; ebenso Aussage Dipl.Ing. ***12*** ***3*** vom 27.2.2024), weitere folgten. Den Schulbesuch musste ***1***-***2*** ***3*** mit 22 Jahren (1993) abbrechen, da er sich nicht mehr konzentrieren konnte und massive Prüfungsangst hatte. Mit etwa 20 Jahren erfuhr ***1***-***2*** ***3*** von seiner bleibenden Impotenz zufolge der Krebsbehandlungen (Aussage Dipl.Ing. ***12*** ***3*** vom 27.2.2024), dies führte zu einem massiven Fortschritt seiner psychischen Erkrankung (Aussage Dr. ***43***-***53*** ***44*** vom 13.11.2024). Bereits seit dem Jahr 1989 (18. Lebensjahr) befand sich ***1***-***2*** ***3*** in psychiatrischer Behandlung (Aussage Dipl.Ing. ***12*** ***3*** vom 27.2.2024). Das Bundesfinanzgericht hält es somit für erwiesen, dass die psychische Erkrankung des ***1***-***2*** ***3*** zwischen seinem 20. (Beginn der Suizidversuche) und seinem 22. (Schulabbruch) Lebensjahr einen Schweregrad erreicht hat, der dazu geführt hat, dass ***1***-***2*** ***3*** voraussichtlich nicht in der Lage war, regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Der späteste Zeitpunkt ist knapp vor dem Abbruch der Schulausbildung im Jahr 1993 (mit 22 Jahren) anzusetzen. Damit erfolgte der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit innerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 bzw. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 genannten Zeitraums.
Das Gericht kann diese Feststellung abweichend von den Gutachten vom 3./4.5.2010, vom 22./26.1.2021 und vom 28.4.2022 treffen, da diesen Gutachtern nicht die mittlerweile vorhandenen umfassenden Informationen über den Krankheitsverlauf vorlagen. Das Aktengutachten vom 19./23.7.2024, das auf diese dann vorhandenen Informationen nicht Bedacht genommen hat, ist jedoch unschlüssig, da sich das Gutachten allein auf die Taxifahrertätigkeit und die unspezifischen Angaben des Betroffenen im Jahr 2008 vor dem PSD ("erstmals im 26.LJ") stützt, die außerdem in Widerspruch zu dessen Angaben vor dem Sozialministeriumservice im Jahr 2010 ("mit 26 Jahren ... psychisch immer schlechter...") stehen. Wie ausgeführt, handelt sich dabei nicht um eine fachspezifische medizinische Beurteilung, die auch die Gutachter diesbezüglich nicht vorgenommen haben, sondern um eine denklogische Schlussfolgerung aus den im Verfahren vorliegenden Beweismitteln, wobei letztlich von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Angesichts der von der belangten Behörde ausdrücklich als glaubhaft angesehenen Aussagen von Dipl.Ing. ***12*** ***3*** vom 27.2.2024 und von Dr. ***43***-***53*** ***44*** vom 13.11.2024 ist die Annahme, dass ***1***-***2*** ***3*** spätestens knapp vor dem Schulabbruch wegen psychischer Probleme im Jahr 1993 (mit 22 Jahren, aber noch während der Berufsausbildung) voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, mit einem deutlich höheren Grad der Wahrscheinlichkeit behaftet als die Annahme, die Erwerbsunfähigkeit sei erst nach der infolge Versteckens des Taxifahrzeugs auf Grund psychischer Probleme erfolgten Beendigung der mehrmonatigen Taxilenkertätigkeit eingetreten und der nicht nur körperlich behinderte, sondern auch psychisch kranke Betroffene sei bis dahin in der Lage gewesen, auf dem ersten Arbeitsmarkt einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Dagegen kann aber nicht, solange ***1***-***2*** ***3*** vor dem Besuch der HAK in der Lage war, eine Regelschule zu besuchen und dort erfolgreich zu sein, den Aussagen vom 27.2.2024 und vom 13.11.2024, dass der Betroffene niemals arbeitsfähig gewesen sei, insoweit gefolgt werden, sondern hat sich die Arbeitsunfähigkeit erst beim fehlgeschlagenen Versuch des Besuchs der HAK in Verbindung mit den anschließenden Beschäftigungsversuchen manifestiert. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung alle relevanten Beweisergebnisse, somit auch diese beiden Zeugenaussagen, zu berücksichtigen. Die gänzliche Außerachtlassung eines Beweisergebnisses, ohne sich mit dessen inneren Wahrheitsgehalt auseinandergesetzt zu haben, wie dies das Gutachten vom 19./23.7.2024 in Bezug auf die Zeugenaussage der Mutter tut, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/20/0487; VwGH 18.11.2024, Ra 2022/12/0085).
Ein erster Beschäftigungsversuch von ***1***-***2*** ***3*** bei einer Bekannten seiner Mutter nach dem Schulabbruch scheiterte nach rund einem halben Jahr. Die Anregung des St. Anna Kinderspitals, als Taxifahrer zu arbeiten, wurde zwar aufgegriffen, aber der Betroffene benötigte für die Taxilenkerberechtigung drei Prüfungsantritte und konnte nach weniger als einem Jahr diesen Beruf, der ebenfalls ein Entgegenkommen des Taxiunternehmens voraussetzte, nicht mehr ausüben. darüber hinaus scheiterte auch ein weiterer Beschäftigungsversuch von Oktober 1995 bis Juli 1996 bei einem Handelsunternehmen über Vermittlung des AMS für Behinderte (siehe insbesondere Aussage Dipl.Ing. ***12*** ***3*** vom 27.2.2024). In den Jahren 1994-1996 lag die Betragsgrundlage und somit das jeweilige monatliche Einkommen vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unter den jeweiligen Richtsätzen für die Ausgleichszulage für Pensionsbezieher. Weitere Erwerbstätigkeiten wurden nicht ausgeübt, die späteren stundenweisen Tätigkeiten in Behindertenwerkstätten sind keiner Erwerbstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt nicht gleichzuhalten.
Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Derartige Arbeitsversuche dokumentieren keine Erwerbsfähigkeit (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice ist daher mit der Maßgabe zu folgen, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht erst mit der Beendigung der Tätigkeit als Taxilenker, sondern bereits spätestens mit dem Schulabbruch mit 22 Jahren eingetreten ist.
Bisher keine Entscheidung über den Erhöhungsbetrag
Wie oben ausgeführt, besteht im Verfahren betreffend den Grundbetrag an Familienbeihilfe keine Bindung an das Verfahren betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Grundbetrag unabhängig davon zu gewähren, ob und gegebenenfalls wie hinsichtlich des Erhöhungsbetrags entschieden worden ist.
Mündliche Verhandlung
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Normen und Schlagworte
- § 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 23 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100587/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
- Stammnummer
- 147150
- Gültig
- 28.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF