Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100587/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100587/2023vom 28.01.2025Teil 5 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Herzschwäche, Herzschrittmacher, Herzklappenschäden, Vorhofflimmern, pulmoarterielle Hypertonie; wird aus dem VGA übernommen Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Atemnot bei geringster Belastung.
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05.02.02
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50
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4
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chronische Niereninsuffizienz; wird aus dem VGA übernommenOberer Rahmensatz, da Stadium IV.
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05.04.01
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40
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5
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Hepatitis C; wird aus dem VGA übernommenOberer Rahmensatz, da Chronifizierung und Zustand nach hepatischem Koma.
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07.05.01
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40
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6
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PolyneuropathieEine Stufe über unterem Rahmensatz, da langjähriges Bestehen.
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04.06.01
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20
Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird analog zum VGA durch die übrigen Leiden um drei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
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Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum Vorgutachten 3/22.
GdB liegt vor seit: 02/2019
GdB 90 liegt vor seit: 01/1996
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Lt. Vorgutachten
Herr ***1***-***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 01/1996
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Nach den vorliegenden Befunden lagen behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen nach der Krebserkrankung mit Beinoperation rechts und Chemotherapie (Erstdiagnose 1987) mit Gangbeeinträchtigung vor, die bescheidmäßig 7/1990 (Behindertenausweis) einen GdB von 70% ergeben haben. Eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt lässt sich daraus nicht ableiten.
Lt. in einem im Vorgutachten dokumentierten Befund (PSD 02 01 2008): "erstmals im 26.LJ psychisch erkrankt".
Für das psychiatrische Leiden wurde rückwirkend ein GdB von 50% nach Befundvorlage ab 01/1996 mit daraus folgender Erwerbsunfähigkeit bewertet.
Es liegen keine Befunde vor, die schwerwiegende behinderungsbedingte (psychiatrische) Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß dokumentieren würden, dass eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ nachvollziehbar wäre.
Diese kann nach den vorliegenden Unterlagen ab 1/1996 bestätigt werden bzw. zumindest ab Bezug einer krankheitsbedingten Pension.
☒ Dauerzustand
☐ Nachuntersuchung:
Gutachten erstellt am 19.07.2024 von Dr.in ***64*** ***65***
Gutachten vidiert am 23.07.2024 von Dr. ***35*** ***36***
Beschluss vom 28.8.2024
Am 28.8.2024 beschloss das Gericht:
I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird das Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 19./23.7.2024 zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung hierzu möge bis 11.10.2024 erfolgen.
II. Die belangte Behörde möge sich bis 11.10.2024 zu den Ausführungen der Verlassenschaft in ihrer Beschwerde vom 14.5.2024 äußern.
III. Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen:
1. Der Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten möge gemäß § 158 BAO von der Pensionsversicherungsanstalt beigeschafft werden.
2. Dr. ***43*** ***44*** möge insbesondere zur Frage des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit von ***1***-***2*** ***3*** gemäß § 169 BAO als Zeugin vernommen werden, wobei der rechtsfreundlichen Vertreterin der Verlassenschaft Gelegenheit zur Stellung von Fragen an die Zeugin geboten werden möge.
Ein diesbezüglicher Bericht möge unter Unterlagenanschluss bis 11.10.2024 erfolgen.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Zu Spruchpunkt I
[...]
Dieses Gutachten ist den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Kenntnis zu bringen. Die Parteien sind zu einer Äußerung aufzufordern, wobei insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss vom 5.12.2023 Bezug genommen werden möge.
Zu Spruchpunkt II
Beschwerde betreffend Abweisungsbescheid Erhöhungsbetrag
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN ergibt sich, dass von der Verlassenschaft am 14.5.2024 Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 11.4.2024 erhoben wurde:
...
Mit Abweisungsbescheid vom 11. April 2024, welcher der Antragsteller-Vertreterin am 16. April 2024 zugestellt wurde, hat das Finanzamt Österreich den Antrag auf Erhöhungsbeitrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30. September 2020, abgewiesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024, erhebt die antragstellende Partei binnen offener Frist nachstehende Beschwerde
Mit dem Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wird der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30.9.2020 abgewiesen. Die Abweisung wird damit begründet, dass die dauernde Erwerbsfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bei einer Berufsausbildung bis Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.
Der Abweisungsbescheid ***6*** des Finanzamtes Österreich vom 11. April 2024 wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit angefochten:
Es liegt hier Aktenwidrigkeit und mangelnde Beweiswürdigung vor. Die zur Entscheidung führenden Gründe finden keine Deckung den Aktenunterlagen bzw. wurden auch bereits vorgebrachte Beweise nicht ausreichend berücksichtigt.
Weiters wird geltend gemacht, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist. Die Behörde hätte zur Entscheidungsfindung weitere Fakten zum Sachverhalt "sammeln" müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Die von der antragstellenden Partei beantragte Einvernahme der Zeugin Dr. ***43*** ***44*** ist unterblieben.
1. Bisheriges Verfahren
***1***-***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vertreten durch ***Name***, gerichtliche Erwachsenenvertreterin, VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, 1200 Wien, beantragte mit Formular Beih 3 (datiert 30. September 2020, Eingangsstempel 30.9.2020) im gesonderten Schreiben am 30. September 2020 Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, jeweils ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige festgestellt im Höchstausmaß von rückwirkend 5 Jahren ab Antragstellung.
Der Antragsteller ist am ***39*** verstorben. Die Eltern des Antragstellers, Frau DI ***12*** ***3*** und Herr Dr. ***37***-***38*** ***3***, vertreten gemäß § 810 ABGB die Verlassenschaft.
Hinsichtlich der vom Finanzamt Österreich abgelehnten Gewährung der Familienbeihilfe ist derzeit ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht anhängig. In diesem wurde dem Finanzamt nun aufgetragen, ein weiteres Gutachten SMS-Gutachten einzuholen.
Da das Finanzamt Österreich über die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung noch nicht entschieden hatte, hat das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich mit Beschluss vom 25. März 2024 aufgrund der erhobenen Säumnisbeschwerde der antragstellenden Partei aufgetragen, bis 30. April 2024 zu entscheiden oder eine Abschrift des bereits erlassenen Bescheides vorzulegen oder bekanntzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Mit Urkunden Vorlage vom 5. April 2024, RS7100087/2024, hat die antragstellende Partei weitere Urkunden vorgelegt und ergänzendes Vorbringen erstattet. Es wurde auf die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Antragstellers, Frau DI ***12*** ***3*** verwiesen, die am 27. Februar 2024 beim Finanzamt Österreich stattfand und außerdem die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester des Antragstellers, Dr. ***43*** ***44*** beantragt. Nachstehende Urkunden wurden vorgelegt:
- Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988, Beilage ./A;
- Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988, Beilage ,/B;
- Sachwalter-Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a, Beilage ./C
- Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990, Beilage ./D;
- Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990, Gutachter Dr. Wegscheider, Beilage ./E;
- Behindertenausweis vom 17. Juli 1990, Beilage ./F;
- Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 mit Befund AKH Wien vom 30. Juni 1989, Beilage ./G
Weder die Einvernahme von DI ***12*** ***3*** noch die vorgelegten Urkunden wurden vom Finanzamt Österreich berücksichtigt. Mit Abweisungsbescheid vom 11. April 2024, welcher der Vertreterin der antragstellenden Partei am 16. April 2024 zugestellt wurde, wird der Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020, eingebracht am 30.9.2020 abgewiesen. Die Abweisung wird damit begründet, dass die dauernde Erwerbsfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bei einer Berufsausbildung bis Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei.
Bei Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen, richtiger Beweiswürdigung und Aufnahme der notwendigen Beweise, insbesondere auch der Einvernahme von Dr. ***43*** ***44***, hätte sich ergeben, dass bei ***1***-***2*** die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereit mit 19 Jahren Vorgelegen ist.
Zum Antrag vom 30. September 2020 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung verweist die antragstellende Partei zunächst auf den Akteninhalt zur Geschäftszahl RV/71000587/2023. Da die Anträge auf Familienbeihilfe sowie die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung vom 30. September 2020 zunächst gemeinsam in diesem Verfahren behandelt wurden und das Finanzamt Österreich offenbar davon ausging, gemeinsam mit der Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe auch den Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung abgewiesen zu haben. Das Bundesfinanzgericht wies dann darauf hin, dass formal über den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung noch gar nicht entschieden wurde. Nach erfolgter Säumnisbeschwerde erging schließlich der Abweisungsbescheid vom 11. April 2024 wegen zum Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Der Bescheidbegründung vom 11. April 2024 ist der Sachverhalt, von dem das Finanzamt Österreich bei seiner Entscheidungsfindung ausgeht, nicht näher dargestellt. Es kann nur gemutmaßt werden, dass das Finanzamt Österreich erneut von jenem Sachverhalt ausgeht, den es schon im Verfahren RV/71000587/2023 bei der Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe dargetan hat. Hier hat das Finanzamt Österreich angeführt, dass sich bei ***1***-***2*** ***3*** zwar ein Behindertengrad von 100% ergebe, jedoch die zeitliche Zuordnung seiner Erwerbsunfähigkeit mangels entsprechender Befunde, erst ab Jänner 1996 möglich sei. Hierbei stützte sich das Finanzamt Österreich auf die Gutachten des Sozialministeriumsservice vom 22. Jänner 2021 und 28. April 2022. In den beiden genannten Gutachten wird der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit 01/1996 beschrieben, "Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit dem 26. Lebensjahr".
Weder die genannten Gutachten des Sozialministeriumsservice noch das Finanzamt Österreich haben jedoch berücksichtigt, dass sehr wohl Beweise, insbesondere auch Gutachten vorliegen, die bei ***1***-***2*** ***3*** eine Behinderung - konkret 70 Prozent - schon im Alter von 19 Jahren bescheinigen. Dem Vorlageantrag vom 7. Juni 2022 war die entsprechende Erstbegutachtung vom 9. April 1990 mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10. April 1990 (Gutachter Dr. Wegscheider) bereits beigefügt. Dieses Gutachten sowie weitere Beweise wurden schlichtweg ignoriert.
Weiters wurde zwar in den beiden SMS-Gutachten und durch das Finanzamt Österreich jeweils eine jedenfalls gegebene Berufsunfähigkeit seit 1. Jänner 1996 festgestellt, jedoch gleichzeitig - offenbar aufgrund eines Rechenfehlers - davon ausgegangen, dass damit die Berufsunfähigkeit erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres erwiesen sei. Das ist unrichtig: Da ***1*** am ***21*** geboren ist, hat er das 25. Lebensjahr am xx. Februar 1996 vollendet, also erst nach der mit 1. Jänner 1996 festgestellten Berufsunfähigkeit. Anders gesagt, die Berufsunfähigkeit ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres festgestellt worden.
Bei entsprechender Berücksichtigung der bereits vorgebrachten Beweise, richtiger Beweiswürdigung und entsprechender Ergänzung, insbesondere auch die Einvernahme der beantragten Zeugin Dr. ***43*** ***44*** hätte das Finanzamt Österreich zur Entscheidung gelangten müssen, dass die antragstellende Partei der beantragte Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (und im Übrigen auch die beantragte Familienbeihilfe) zu gewähren ist.
2. Mit 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt. Durchgehend stationäre Krebsbehandlung bis zum 18. Lebensjahr; schon in dieser Zeit schwere psychische Probleme:
***1***-***2*** ***3*** wurde am ***21*** in ***52*** in Rumänien geboren. Seine Eltern, DI ***12*** ***3*** und Dr. ***37***-***38*** ***3*** waren Professoren an der Hochschule. 1972 wurde die Schwester ***43*** ***53*** geboren.
***1***-***2*** ist nach einer anfänglich unbeschwerten Kindheit in Rumänien - er war ein interessiertes, begabtes Kind und hatte gute Schulerfolge - im Jahr 1987 an Knochenkrebs erkrankt (Osteosarkom). Er wurde zunächst in seiner Heimat behandelt: Die erste Chemotherapie (4 Zyklen) wurde nach einer Partialresektion des Femurs begonnen. Es stellte sich heraus, dass eine Überlebenschance für den Sechzehnjährigen mit der in Rumänien zur Verfügung stehenden medizinischen Behandlung nicht gegeben war.
Da die Mutter französisch sprach, wurde zunächst angestrebt, mit dem Sohn zur Krebsbehandlung nach Frankreich zu reisen. Schließlich ergab sich aber eine Behandlungsmöglichkeit in Wien bei Univ. Prof Dr. ***54*** ***55***, Spezialist für Knochentumorchirurgie. ***1*** kam also mit seiner Mutter zur Behandlung seiner Krebserkrankung nach Wien. Es zeichnete sich eine langwierige Behandlung ab. Für die Mutter und später für den aus Rumänien nachkommenden Vater und die Schwester ***43*** waren die Erlangung eines entsprechenden Visums zu Zeiten des Eisernen Vorhanges sowie die gegebenen Sprachbarrieren (sie sprachen weder Deutsch noch Englisch) besondere Schwierigkeiten. Die Mutter hat trotz ihrer akademischen Qualifizierung anfänglich eine Stelle im ***57*** als Reinigungskraft angenommen, um Geld zu verdienen und ihren Sohn zu unterstützen. Später war sie genauso wie der Vater von ***1*** bei der ***56*** als Chemikerin tätig.
***1*** wurde am 19. Februar 1988 im AKH Wien von Prof. ***55*** operiert (Tumorresektion und Tibiateilresektion). Es folgten zwei Chemotherapie-Zyklen und weitere Krebsbehandlungen im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital (siehe dazu Arztbrief Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien vom 18. März 1988 mit histologischem Befund vom 9. März 1988; Arztbericht St. Anna Kinderspital vom 11. November 1988).
***1*** wurde nach seiner Krebsoperation vom behandelnden Arzt eine Überlebenschance von 50 Prozent eingeräumt. ***1*** war von Anfang 1988 bis ins Jahr 1989 durchgehend in stationärer Behandlung im AKH Wien und im St. Anna Kinderspital.
Im Mai 1988 wurde ***1*** bei seiner Krebstherapie bei einer Behandlung mit Blutplasma mit Hepatitis C infiziert, was eine zusätzliche eklatante Gesundheitsbelastung darstellte.
***1*** Familie fand anfänglich Unterkunft im Haus der Ronald Mc Donald Kinderhilfe gegenüber dem St. Anna Kinderspital und konnte nach einem Jahr eine kleine Wohnung in ***58*** in der ***47*** beziehen. ***1*** Schwester ***43*** maturierte in Wien und studierte in weiterer Folge Medizin an der MedUni Wien.
Weitere Befunde und Unterlagen aus den 1980er Jahren über ***1*** Behandlung sind im AKH Wien und St. Anna Kinderspital nicht mehr archiviert. Da ***1*** Chemotherapie zu Forschungszwecken dokumentiert wurde, konnten aus dieser Forschungsdokumentation zumindest vereinzelt noch Unterlagen aus dem Jahr 1988 aus einem Archiv ausgehoben werden. Die Mutter hat diese Unterlagen im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme am 27. Februar 2024 dem Finanzamt Wien vorgelegt.
Die schwere Krebserkrankung und deren Behandlung brachten für ***1*** viele Nebenwirkungen, wie etwa eine Niereninsuffizienz. Die dreijährige stationäre Behandlung machte ***1*** auch psychisch schwer zu schaffen. Er war zu den medizinischen Interventionen sehr skeptisch bzw. aggressiv und ablehnend. Es trat immer wieder die Frage auf "Warum ich? Wieso trifft mich diese Erkrankung?". ***1*** verlor in einem frühen Stadium seiner Krebsbehandlung seinen (Über)Lebenswillen. Trotz absoluter Abträglichkeit für die Chemotherapie begann er im Krankenhaus zu rauchen (die Zigaretten wurden von anderen Patienten in der Kinderstation eingeschmuggelt), er verletzte sich mit Zigaretten, die er auf seinem Handrücken ausdämpfte und begann sich mit Rasierklingen die Unterarme zu ritzen. ***1*** Mutter wurde im Krankenhaus über die bei ***1*** gegebene Suizid-Gefahr aufgeklärt. Das Hauptaugenmerk im Krankenhaus wurde damals jedoch allein auf die Krebsbehandlung gesetzt. Eine Verbindung der Chemo-Medikation mit entsprechenden Psychopharmaka, wie sie etwa heutzutage erfolgt, war damals nicht üblich.
Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung im Jahr 1989 - ***1*** war damals 18 Jahre alt und noch nicht volljährig (Alter der Volljährigkeit, § 21 ABGB, am 1. Juli 1973 von 21 auf 19 und am 1. Juli 2001 von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt) - wurde die Behandlung ambulant weitergeführt. Es gab weitere Operationen und traten auch wiederholt Komplikationen auf ***1*** war in einem äußerst schlechten Zustand, bei einer Körpergröße von 172 cm wog er unter 50 kg und seine Überlebenschancen war nachwievor nicht gesichert. ***1*** wurde so gut wie möglich zu Hause von seinen Eltern gepflegt. Ständige Arzt - und Krankenhausbesuche waren erforderlich (zum Teil täglich).
Insbesondere die Information, dass durch die erfolgte Chemotherapie auch eine dauerhafte Impotenz verursacht wurde, war für den Jugendlichen zusätzlich frustrierend und verstärkte seine schwer depressive Stimmung. Es gab keine Aussicht irgendwann einmal ein normales Leben führen zu können. ***1*** verletzte sich weiterhin selbst, war auch gegenüber seinen Familienangehörigen aggressiv und vernichtete sämtliche Erinnerungen wie zB Fotos aus seiner Kindheit. Er war daher ab 1989 in ständiger psychiatrischer Behandlung, nämlich bei der Fachärztin für Psychiatrie Dr. ***41*** in ***58*** und später bei der Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. ***42*** in ***63***.
Im Alter von 20 Jahren versuchte ***1*** erstmals sich das Leben zu nehmen. Er schluckte eine Überdosis Medikamente und schnitt sich die Pulsadern auf Er konnte gerettet werden und wurde im Otto Wagner Spital stationär behandelt. Befunde und Unterlagen hierzu existieren nicht mehr. Frau DI ***12*** ***3*** hat wegen Unterlagen jeweils persönlich, aber leider erfolglos, Anfragen in den Krankenhausarchiven gestellt.
Auch in den Jahren darauf verübte ***1*** Suizidversuche. Nach einer lebensbedrohlichen Vergiftung bei einem Suizidversuch im Jahr 2006 musste ***1*** schließlich über längere Zeit intensivmedizinisch behandelt werden und wurde aufgrund der durch die Vergiftung zusätzlich eingetretenen Gesundheitsschädigung das Einsetzen eines Herzschrittmachers notwendig.
Befunde der genannten Psychiaterinnen und die Befunde über die stationären psychiatrischen Behandlungen konnten für die Zeit vor 1996 nicht mehr ausgehoben werden. Es liegt aber beispielsweise ein an Frau Dr. ***42*** adressierter Krankenhausbefund vom 28. April 1998 über den stationären Aufenthalt vor, der auch Rückschlüsse auf die Zeit vor ***1*** 25. Lebensjahr möglich macht. Frau DI ***12*** ***3*** hat dieses Schreiben am 27. Februar 2024 anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme an das Finanzamt vorgelegt. Hier heißt es: "Die Aufnahme des Patienten erfolgte mit amtsärztlicher Bescheinigung, da der Patient in suicidaler Einengung bei chronisch depressivem Zustand zu Hause nicht mehr betreubar war. [...] in den letzten Jahren zunehmend in einer depressive Entwicklung kam [...]"
Weiters ist im bereits im Akt erliegenden Patientenbrief vom 4. März 2021 ausdrücklich angeführt; "Die paranoide Schizphrenie ist seit dem 24. Lj bekannt, er habe bereits mehrere stationäre Aufenthalte und 3 Suizidversuche hinter sich".
1996 wurde auch die Bestellung eines Sachwalters für ***1*** angeregt und in der Folge bewilligt. Aus dem Sachwalter-Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien 4P ***8***/96a geht hervor, dass ***1*** an einer sehr schweren Depression leidet und sich in einer apathischen und antriebslosen psychischen Verfassung befindet.
Tatsächlich hat sich dieser psychische Zustand nicht plötzlich ergeben, sondern sich eben bereits zuvor über Jahre entwickelt.
3 70prozentige Behinderung bereits mit 19 Jahren bescheinigt, damit erwerbsunfähig, 90prozentige Behinderung mit 24 Jahren bescheinigt:
Im Februar 1990, als ***1*** 19 Jahre alt wurde, wurde für ihn ein Behindertenausweis beantragt. Diesbezüglich wurde der Bescheid des Landesinvalidenamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Juli 1990 vorgelegt, welcher ***1*** aufgrund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10. April 1990 einen Behinderungsgrad von 70 von Hundert bescheinigt. Aufgrund der Behinderung war ***1*** damit aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes dauerhaft arbeitsunfähig. Dennoch versuchte er nachdrücklich eine weitere Ausbildung und Erwerbstätigkeit zu erlangen (siehe dazu unten). ***1*** erhielt einen amtlichen Behindertenausweis. Die Behinderung war dauerhaft (Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus sind irreversibel) und verschlechterte sich letzten Endes auf 100 Prozent.
Auch gemäß Bescheinigung der Stellungskommission vom 19. Juni 1990 wurde ***1*** aufgrund seiner Erkrankung und Invalidität als untauglich befunden. In den diesbezüglichen beim Militärkommando Wien ausgehobenen Unterlagen ist auch ein Befund des AKH Wien, Nuklearmedizin, vom 30. Juni 1989 enthalten, in dem der hochgradige Verdacht eines Rezidives ausgesprochen wird.
Ab 1. Jänner 1996 - ***1*** war damals 24 Jahre alt - ist eine 90prozentige Behinderung bescheinigt: Siehe dazu das im Akt RV/71000587/2023 vorliegende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 3./4. Mai 2010, in dem die 90 prozentige Behinderung bescheinigt wird mit dem Hinweis "Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1996-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich." Wenn nun in den SMS-Gutachten und beim Finanzamt auf dieser Grundlage vermeint wird, der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit sei erst mit dem 26. Lebensjahr bescheinigt, ist dies aktenwidrig.
Bei ***1*** trat die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bereits im Alter von 19 Jahren ein: Mit einer 70 prozentigen (dauerhaften) Behinderung im Alter von 19 Jahren lag eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) vor, sodass für ***1*** bereits damals die Voraussetzung für die Gewährung Familienbeihilfe und den Erhöhungsbeitrag zur Familienbeihilfe gegeben waren. Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt nämlich vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden, das heißt voraussichtlich mehr als 6 Monate dauernden (bis 28. Februar 2023: voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauernden), gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Bei ***1*** ist die dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits mit 19 Jahren durch die 70-prozentige Behinderung bescheinigt.
Die trotz gegebener Erwerbsunfähigkeit gemachten Versuche eines späteren Schulabschlusses und der Erwerbstätigkeit waren nicht erfolgreich.
Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein Versuch einer Eingliederung des behinderten Kindes ins Erwerbsleben durch längere Zeit unternommen wurde, aber gescheitert ist (siehe Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 02.01.Ziffer 5).
Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der "beruflich Tätige" keine (Arbeits)-Leistungen erbringt, wenn also eine Person nur aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt wird - in diesem Fall liegt keine berufliche Tätigkeit vor! (VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2004, 2002/15/0167).
4. Ausbildung und Versuche der Erwerbstätigkeit, keine Selbsterhaltungsfähigkeit: ***1***, der während seines stationären Krankenhausaufenthaltes im AKH und im St. Anna Kinderspital Deutsch gelernt hat, versuchte trotz seiner 70 prozentigen Behinderung (mit dem 24 Lebensjahr dann bereits 90 prozentigen Behinderung) eine Schulausbildung fortzusetzen: In ***63*** besuchte er am BEI die HAK. Wegen seines schlechten Gesundheitszustandes, der viele Fehlstunden zur Folge hatte, und auch aufgrund des Umstandes, dass sich viele Mitschüler von ihm distanzierten (offenbar auch weil sie Angst vor Ansteckung hatten), was wiederum zu einer psychischen Verschlechterung führte, stellte sich kein Schulerfolg ein, ***1*** brach die Schule 1993 ohne Abschluss ab. Sämtliche Unterlagen aus dieser Zeit hat er in seiner depressiven Stimmung vernichtet.
***1*** wurde nie selbsterhaltungsfähig. Er lebte bis circa zum dreißigsten Lebensjahr bei seinen Eltern, später in betreuten Wohngemeinschaften. Die Mutter wurde mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 21. Oktober 1996 zur Sachwalterin bestellt und war dann bis 31. August 2020 für ihren Sohn die Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin. Anschließend übernahm das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 1200 Wien die Erwachsenenvertretung.
Trotz der schon im 19. Lebensjahr aufgrund der 70prozentigen Behinderung gegebenen Erwerbsunfähigkeit waren zwar immer wieder Versuche gegeben, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, die aber allesamt scheiterten:
***1*** machte nach Abbruch der Schule eine Ausbildung als Taxilenker. Nach anfänglichem Scheitern hat er die Prüfung schließlich bestanden: Aus dem Ausweis gemäß § 4 der Betriebsordnung für den nichtlinearen Personenverkehr vom 27. Oktober 1994 (***1*** war zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt) ergibt sich die Zulassung von ***1*** Personenkraftwagen im Taxigewerbe zu lenken. Es folgte ein Arbeitsversuch als Taxilenker bei der Firma ***59***, die ***1*** einen eigens für seine Behinderung geeignetes Fahrzeug mit Automatik-Getriebe zur Verfügung stellte. Die Tätigkeit konnte aber schlussendlich wegen des schlechten gesundheitlichen Zustandes und psychischen Verfassung von ***1*** nicht ausgeführt werden. Infolge psychischer Auffälligkeiten, ***1*** versteckte/veruntreute das Taxifahrzeug der Firma ***59***, wurde ***1*** nach kurzer Zeit wieder entlassen.
Auch die über eine Freundin der Mutter von ***1*** vermittelte Tätigkeit für Übersetzungen bei der ***9*** TEXTILHANDELS-GESELLSCHAFT im Jahr 1993/1994 war ein Versuch, erwerbstätig zu sein, scheiterte aber aufgrund ***1*** Verfassung nach nur kurzer Zeit.
Es gab bis 1996 übers AMS Versuche ***1*** einen Behinderteneinstellungsplatz zu vermitteln. Es blieb jedoch bei Versuchen - eine Erwerbstätigkeit gelang nicht.
***1*** konnte schlussendlich nur Tätigkeiten in Form von Beschäftigungstherapien ausführen.
So machte er Englisch-Kurse und besuchte stundenweise Behindertenwerkstätten.
Bislang wurde erfolglos versucht, bei der PVA eine Kopie des Bescheides über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten zu erlangen. Auch die Rechtsvertreterin der antragstellenden Partei hat ein entsprechendes Ersuchen an die PVA gestellt. Die bei der PVA zuständige Dame, Frau ***67*** hat die Suche in den Archiven veranlasst. Seitens der Rechtsvertreterin der antragstellenden Partei gab es hierzu unzählige Urgenzen bei der PVA. Bei der PVA wurde jeweils beteuert, den Bescheid in den Archiven noch nicht gefunden zu haben. Aus Gründen der Vorsicht beantragt die antragstellende Partei daher, das Finanzamt Österreich möge den Bescheid über die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichen Gutachten von Amt wegen beschaffen.
5. Unterlassene zeugenschaftlichen Einvernahme von Dr. ***43*** ***44***:
Aufgrund der Problematik, dass ärztliche Bestätigungen für die Erkrankungen und Behandlungen von ***1*** vor seinem 21. bzw. 25 Lebensjahr nur mehr unvollständig zur Vorlage gebracht werden können, hat die antragstellende Partei zum Beweis des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen zu jeder Zeit fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, Ausbildung und Arbeitsversuche vor dem 25. Lebensjahr, die zeugenschaftliche Einvernahme der Schwester von ***1***, Frau Dr. med. univ. ***43*** ***44*** (geb. ***3***), ***45***, ***40***, beantragt.
Frau Dr. ***44*** hatte Zeit seines Lebens immer engen Kontakt zu ihrem Bruder und hat auch seine gesundheitliche Entwicklung und Erwerbsunfähigkeit nicht zuletzt aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung genauestens verfolgt.
Dr. ***43*** ***44*** kann bestätigen, dass ***1*** bereits im Alter von 19 Jahren dauerhaft erwerbsunfähig war, der weitere Schulbesuch Anfang der 1990er Jahre erfolgte, ***1*** eine Taxilenkerausbildung machte und sein berufliches Tätigwerden jeweils lediglich der Versuch der Entfaltung einer Erwerbstätigkeit war und diese Versuche allesamt aufgrund der gegebenen Erwerbsunfähigkeit scheiterten.
Das Finanzamt Österreich hat die Einvernahme dieser Zeugin jedoch unterlassen und ist in der Folge unrichtig davon ausgegangen, dass bei ***1*** die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr bzw. 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Bei richtiger Beweiswürdigung, Beachtung der vorliegenden Unterlagen und entsprechender Stoffsammlung ergibt sich der Sachverhalt, wie folgt:
- ***1*** ist im Alter von 16 Jahren an Knochenkrebs erkrankt, in der Folge war er bis zu seinem 18. Lebensjahr in stationärer Krankenhausbehandlung, Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus, Beinprothese rechts; chronische Hepatitis C und Niereninsuffizienz;
- Seit dem 16. Lebensjahr psychisch beeinträchtigt, Suizidgefahr, Selbstverletzung.
- Im Alter von 19 Jahren ist eine 70-prozentige Behinderung bescheinigt, damit war er jedenfalls erwerbsunfähig, dennoch später Ausbildung und Erwerbstätigkeit versucht;
- Erster Suizidversuch mit anschließender stationärer Spitalsbehandlung im Alter von 20 Jahren;
- Schulausbildung 1993 abgebrochen;
- Erlangung der Berechtigung zum Taxilenker 1994;
- Im Alter von 22 bis 25 Jahren mehre Arbeitsversuche, die jedoch allesamt scheiterten;
- Im Alter von 24 Jahren ist eine 90-prozentige Behinderung mit 1. Jänner 1996 bescheinigt;
- Bei ***1*** ist zu keinem Zeitpunkt eine Selbsterhaltungsfähigkeit eingetreten;
- Besachwalterung aufgrund seiner fortgeschrittenen psychischen Erkrankung im Jahr 1996.
Aus all diesen Gründen ist ***1***-***2*** ***3*** die am 30. September 2020 beantragte Familienbeihilfe, genauso wie der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung bis zum ***39*** zu gewähren. Weiters ist der Corona-Kinderbonus, der im Jahr 2020 automatisch mit der Kinderbeihilfe an Familienbeihilfeempfänger zur Auszahlung gebracht wurde und die Erhöhung der Familienbeihilfe für den August 2022, um die Einmalzahlung von € 180,00 zu gewähren.
Die antragstellende Partei stellt dementsprechend den Antrag, der Abweisungsbescheid vom 11. April 2024, ***6***, möge aufgehoben werden und der am 30. September 2020 beantragte Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, sowie der Kinderbonus, der im Jahr 2020 automatisch mit der Kinderbeihilfe an Familienbeihilfeempfänger zur Auszahlung gebracht wurde und die Erhöhung der Familienbeihilfe für den August 2022 um die Einmalzahlung von € 180,00 möge der antragstellenden Partei gewährt werden.
Da die Ausführungen in dieser Beschwerde auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung sind, ist die belangte Behörde zur Äußerung hierzu aufzufordern, weil offenbar bislang keine Beschwerdevorentscheidung betreffend Erhöhungsbetrag ergangen sein dürfte.
Zu Spruchpunkt III
Die Verlassenschaft hat angegeben, bislang trotz entsprechender Bemühungen die im Beschluss vom 5.12.2023 aufgetragene Vorlage des Bescheids über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten vornehmen zu können. Das Finanzamt Österreich ist daher gemäß § 269 Abs. 2 BAO zu ersuchen, den Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten gemäß § 158 BAO von der Pensionsversicherungsanstalt beizuschaffen.
Das Finanzamt Österreich hat zwar in seiner Stellungnahme vom 11.3.2024 angegeben, die Angaben der Mutter in der Einvernahme vom 27.2.2024 als glaubhaft anzusehen, weshalb eine Einvernahme von Dr. ***43*** ***44*** entbehrlich sei, dessen ungeachtet aber im Abweisungsbescheid vom 11.4.2024 den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bei einer Berufsausbildung bis Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sei, ohne sich mit den bisherigen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Erhöhungsbetrag wurde erneut die Einvernahme von Dr. ***43*** ***44*** beantragt. Diese ist daher gemäß § 169 BAO als Zeugin insbesondere zur Frage des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit von ***1***-***2*** ***3*** unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Verlassenschaft in der Äußerung vom 5.4.2024 und in der Beschwerde vom 14.5.2024 zu vernehmen. Hierbei ist es zweckmäßig, auch die rechtsfreundliche Vertreterin der Verlassenschaft zu laden und dieser Gelegenheit zur Stellung von Fragen an die Zeugin zu geben.
Äußerung (Verlassenschaft) vom 10.10.2024
Die Verlassenschaft äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom 10.10.2024 zum Beschluss vom 28.8.2024 wie folgt:
Mit Beschluss vom 28. August 2024, welcher der Vertreterin der Verlassenschaft nach ***1*** ***2*** ***3*** am 4. September 2024 zugestellt wurde, wurde das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19./23. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht und hierzu die Möglichkeit einer Äußerung bis 11. Oktober 2024 eingeräumt.
Dementsprechend erstattet die beschwerdeführende Partei nachstehende
Äußerung
Das vorliegende Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19./23. Juli 2024 bestätigt die Erwerbsunfähigkeit seit 01/1996. Bestätigt wird auch die bereits mit 7/1990 bestehende 70gradige Behinderung, jedoch wird hierzu ausgeführt, dass eine dauerhafte Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt hieraus nicht abzuleiten sei.
Tatsächlich ist die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch eine Rechtsfrage.
Es ist doch recht bemerkenswert, dass vermeint wird, ein im Alter von 16 Jahren an Knochenkrebs Erkrankter, der in der Folge bis zu seinem 18. Lebensjahr in stationärer Krankenhausbehandlung war mit Verlust des Wadenbeines und Teile des Schienbeines und des Nervus Peronaeus, Beinprothese rechts; chronische Hepatitis C und Niereninsuffizienz aufweist und seit dem 16. Lebensjahr psychisch schwer beeinträchtigt ist und dem im Alter von 19 Jahren ist eine 70-prozentige Behinderung bescheinigt ist, sei am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht dauerhaft selbsterhaltungsunfähig.
Tatsächlich kam ***1***-***2*** ***3*** nach der im Alter von 16 Jahren erlittenen schweren Erkrankung und dadurch erlittenen Behinderung nie in die Lage sich aus eigenem zu erhalten und war daher selbsterhaltungsunfähig. Die versuchte Schulausbildung musste abgebrochen werden. Es gab einige Arbeitsversuche, die jedoch allesamt scheiterten.
Auf das bisherige Vorbringen und Beweisanbot wird verwiesen.
Explizit verweist die beschwerdeführende Partei auch nochmals darauf, dass ***1***-***2*** ***3***, geb. am ***21***, im Jänner 1996 (das ist der Zeitpunkt der bescheinigten Zuerkennung der dauernden Erwerbsunfähigkeit) erst 24 Jahre alt war.
Stellungnahme (Finanzamt) vom 19.11.2024
Das Finanzamt Österreich gab innerhalb verlängerter Frist am 19.11.2024 folgende Stellungnahme zum Beschluss vom 28.8.2024 ab:
1) Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird das Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behinderten wesen vom 19./23.7.2024 zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung hierzu möge bis 11.10.2024 erfolgen.
Das Finanzamt ist weiterhin der Ansicht, dass der Antrag auf Familienbeihilfe sowie den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe abzuweisen ist. Das neue SMS-Gutachten vom 19./23.7.2024 bestätigt die vorangegangenen Gutachten und stellt den Eintritt der Behinderung eindeutig fest.
2) Die belangte Behörde möge sich bis 11.10.2024 zu den Ausführungen der Verlassenschaft in ihrer Beschwerde vom 14.5.2024 äußern
Verzeihung, aber den bisherigen Stellungnahmen und Äußerungen der Verlassenschaften ist nichts mehr hinzuzufügen. Das Finanzamt hat It. Anweisung durch das Bundeskanzleramt bzw. Familienministerium den Gutachten des Sozialministeriumservice prinzipiell zu folgen. Dem Gericht steht es natürlich frei, nach diesem enormen Ermittlungsaufwands auch seitens des Finanzamtes, anders zu entscheiden. Das SMS-Gutachten kann leider immer nur in Hinblick auf die damals erstmalig vorgelegten ärztlichen Gutachten erstellt werden. Ältere Gutachten wurden nicht aufgefunden und können nicht beigebracht werden, auch wenn der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit früher eingetreten ist.
3) Das Finanzamt Österreich wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, das Ermittlungsverfahren wie folgt zu ergänzen:
1. Der Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten möge gemäß § 158 BAO von der Pensionsversicherungsanstalt beigeschafft werden.
Die PVA wurde seitens des Finanzamtes mehrmals gebeten diese Unterlagen uns vorzulegen, dies ist nicht erfolgt. Bei der Einvernahme teilte uns die rechtsfreundliche Vertretung der Verlassenschaft mit, dass diese Unterlagen bei ihnen eingelangt wären. Diese sollten durch die rechtsfreundliche Vertretung der Verlassenschaft in derzeitiger Papierform dem BFG zur Ansicht gelangen.
2. Dr. ***43*** ***44*** möge insbesondere zur Frage des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit von ***1***-***2*** ***3*** gemäß § 169 BAO als Zeugin vernommen werden, wobei der rechtsfreundlichen Vertreterin der Verlassenschaft Gelegenheit zur Stellung von Fragen an die Zeugin geboten werden möge.
Einvernahme von Frau Dr-***43*** ***44*** im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung der Verlassenschaft wurde durchgeführt, wobei darauf geachtet wurde, dass jederzeit und Punkt für Punkt Fragen gestellt werden konnten. - dieses Protokoll anbei.
4) Das Finanzamt erkennt die Angaben der Schwester in der Einvernahme als glaubhaft an, und sieht daher von einer weiteren Einwänden ab, um bittet um Entscheidung durch das BFG.
5) Es wird darauf hingewiesen, dass von einer Veröffentlichung des Urteils abgesehen werden kann. Das Finanzamt würde dies befürworten.
Auskunftsersuchen
Beigeschlossen war ein PDF eines "Ersuchen um Auskunft gemäß § 143 Bundesabgabenordnung (BAO) betreffend Pensionsantrag und Pensionsbescheid" des Finanzamts Österreich vom 2.9.2024 an die Pensionsversicherungsanstalt:
Wir bitten Sie im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes um Vorlage des Pensionsbescheides samt diesbezüglicher Gutachten für Herrn ***3***.
"Der Bescheid über die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension samt diesbezüglichem Gutachten möge gemäß § 158 BAO von der Pensionsversicherungsanstalt beigeschafft werden."
Frist zur Beantwortung bis zum: 26.09.2024
Achtung! Falls Sie aus wichtigen Gründen den festgesetzten Termin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie um rechtzeitige Verständigung!
Niederschrift Dr. ***43***-***53*** ***44*** vom 13.11.2024
Dr. ***43***-***53*** ***44*** gab am 13.11.2024 vor dem Finanzamt Österreich im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin als Zeugin vernommen zu Sache an:
1) Welche Auffälligkeiten waren in der frühen Kindheit ihres Bruders ***3*** ***1***-***2*** für Sie erkennbar?
Mein Bruder ist älter als ich. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Wir waren gemeinsam in der Schule, auch in derselben Klasse. Wir waren immer zusammen, wie Zwillinge. Er war immer gescheiter als ich, er hat sich alles gemerkt. Er hat bei einer Mathematik-Olympiade mitgemacht.
2) Welche psychischen Veränderungen und wann stellten Sie die ersten psychischen Veränderungen bei Ihrem Bruder ***3*** ***1***-***2***, geb. ***21*** fest?
1987, zu dem Zeitpunkt in dem ich nach Österreich nachgekommen bin, hat er sich bereits verändert, hier war von Anfang an komisch. Er war damals schon depressiv, er war ablehnend, ängstlich, er hatte Angst vor Menschen und vor allem neuen, er war komplett wesensverändert. Er hatte auch oft Aggressionen auf andere Leute, die Ärzte, die Eltern etc. und auf sich selbst.
Die Kombinationstherapie, die extrem hohe Dosis der Mittel und die unterschiedlichen Chemotherapien haben meinen Bruder verändert. Mein Bruder hat das 10fache Dosis von einem bekannten Wirkstoff der Dosis eines Erwachsenen bekommen. Es wurden alle möglichen Therapien ausprobiert, die aber noch nicht erforscht waren.
Das wusste man früher nicht besser.
Die Keimzellen wurden bei der Chemotherapie zerstört und haben zu Impotenz geführt. Er wusste das am Anfang nicht. Ein Arzt hat ihm das erklärt und es war ein großer Schock für ihn.
Er wurde auch in der Öffentlichkeit verächtlich behandelt, da er keine Haare hatte, gehumpelt hat, und abgemagert war. Das war psychisch sehr belastend für ihn. Er konnte auch nicht rausgehen.
Er ist auch hormonell zurückgeblieben.
Er hat erst später eine Psychotherapie bekommen. Früher gab es das nicht früher. Er war nicht mehr in der Lage wieder in die Schule zu gehen. Es gab immer wieder Versuche vom Spital aus. Wir haben gelernt, wir haben geübt. Er konnte sich aber nichts merken. Er hat sich nicht mitgeteilt.
Es konnte wegen ***1*** auch niemand zu uns nachhause kommen, weil er so ablehnend war. Das war von Beginn an.
Er war im Spital als ich kam. Er kam immer wieder ins Spital, hatte immer wieder Infektionen und neue Therapien. Er hatte immer wieder Operationen. Es war nie wirklich ein paar Monate besser.
Meine Eltern wollten, dass er etwas arbeitet, damit er eine Beschäftigung hat, er konnte sich aber nicht konzentrieren. Er konnte nichts verfolgen, keine Zusammenhänge verstehen wie zb. einen Film schauen. Er konnte maximal wo kurz essen gehen.
Er hatte Stimmungsschwankungen und hat die Menschen anders gesehen.
Die psychischen Veränderungen waren zunehmend. Es gab immer Phasen in denen er nichts machen konnte, bereits zu Beginn. Er saß oft im Dunkeln und hat nichts gemacht. Ich musste oft bei ihm bleiben.
Er hatte bereits 2 Jahre nachdem er nach Österreich kam Veränderungen in der Wahrnehmung. Er dachte es ist jemand im Badezimmer, deswegen konnte er sich dort nicht waschen, obwohl keiner da war. Der Polster hatte ein Gesicht und spricht mit ihm, genauso wie der Fernseher. Er hat alle Vorhänge zugezogen, da er Paranoia hatte, dass andere in die Wohnung reinschauen können. Er konnte das vorbereitete Essen nicht essen, weil die Vorhänge offen waren. Er konnte auch nicht zum Billa gegenüber, da er dachte es warten Leute vor der Wohnung. Ich weiß nicht ob das zu diesem Zeitpunkt von einem Arzt festgestellt oder behandelt wurde. Erst da kam das ganze ins Rollen und die psychologische Betreuung hat begonnen.
3) Wann hat er psychologische Betreuung bekommen und Psychopharmaka und wurde es besser?
Vor 1991 hat er hat ein paar Mal versucht sich umzubringen. Ich habe ihm sogar einmal zuhause den Magen ausgepumpt, weil ich ihn apathisch vorgefunden hatte und er ist dann mit der Rettung ins Spital gekommen.
Es war bevor er 20 Jahre alt war. Es war stationär auf der Baumgartner Höhe wie in einem Käfig untergebracht.
4) Wann manifestierten sich diese psychischen Veränderungen und wurden häufiger?
Ab dem Moment in dem ich nach Österreich gekommen bin war er bereits ein anderer Mensch mit wesentlichen Bewusstseins- und Wesensänderungen.
5) Hat er sich Ihnen gegenüber betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit geäußert?
Er hat gesagt "Ich bin ein Krüppel", allgemein. Er sagte immer "Ich bin nicht einmal ein Mann." Das war bereits als er erfahren hat, dass er unfruchtbar war, bereits in den 80ern.
6) Haben Sie noch Befunde aus dieser Zeit?
Mein Bruder hat alles verbrannt. Alle Fotos von früher, alles was er zuhause gefunden hat. Er wollte nicht auf Fotos sein.
7) Aus der Beschwerde geht hervor, dass es bereite stationäre Aufenthalte im Otto Wagner Spital gegeben hat. Gibt es davon Aufzeichnungen?
Das war bereits vor meinem Studium vor 1991. Vorher waren viele Suizidversuche. Ich war schockiert. Ich wollte ihn immer mit nachhause nehmen. Wir durften ihn aber nicht nachhause holen. Dann wurde er aggressiv. Er konnte zu dem Zeitpunkt nicht einmal eine Zeitung lesen.
Später war er im Rosenhügel bevor er ins AKH gekommen ist.
8) Wann hat ***1*** das erste Mal zu arbeiten begonnen? Beruflich war er als Taxifahrer unterwegs. Führte er diese Arbeit regelmäßig aus?
Das waren nur Versuche. Er musste 3-mal die Prüfung machen. Die Idee kam vom St. Anna Kinderspital, da andere Krebskranke auch diesen Beruf ausgeübt haben.
Mein Bruder hat das Auto versteckt, es wurde als gestohlen gemeldet. Er ist einfach mit dem Auto nachhause zu meinen Eltern in die Garage gefahren.
9) Die persönliche Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit?
Er war nie wirklich arbeitsfähig.
10) Wie war der Beginn der Krankheit?
Mein Bruder ist gestürzt. Er wurde zu Ärzten gebracht. Es war keine einfache Verletzung. Er war im Heeresspital in Bukarest. Sie haben dort speziellere Untersuchungen gemacht. Es ist etwas an seinem Unterschenkel gewachsen. Die ersten Operationen waren in Rumänien, in eigenen Zentren mit Spezialisten. Er hat auch in Rumänien schon eine Chemotherapie bekommen. Mein Vater musste ein Gewebestück persönlich in Eis in ein anderes Spital zur Untersuchung bringen. Irgendwann haben die Ärzte meinen Eltern gesagt, dass es keine Optionen mehr in Rumänien gibt. Sie meinten es hat vermutlich etwas mit Radioaktivität zu tun. Diese Erkrankung ist auf Tschernobyl zurückzuführen. Ein Arzt meinte in Mittel- und Westeuropa gibt es speziellere Therapien für ihn.
Die erste Therapie war im St. Anna Kinderspital in Wien. Anfang 1987 ist er nach Wien mit meiner Mutter gekommen. Ich bin mit meinem Vater in Rumänien geblieben.
Das St. Anna Kinderspital war spezialisiert für Tumore, Chemotherapie etc. Mein Bruder ist über das Rote Kreuz übernommen worden.
Meine Mutter hat hier begonnen als Reinigungskraft zu arbeiten, damit mein Bruder versichert ist.
Ich bin ein paar Monate nach meinem Bruder in 1987 nach Österreich gekommen.
Meine Eltern haben in Rumänien alles verloren weil sie nach Österreich gekommen sind.
Mein Bruder war im Sommer 1987 abgemagert, er hatte keine Haare mehr, ich durfte ihn nicht besuchen. Die Ärzte sind zu ihm mit einem Schutzanzug gegangen.
Er hat die beste Therapie bekommen die er bekommen konnte.
Der Tumor wurde immer wieder operiert.
Das Immunsystem war so nachhaltig gestört, dass sich seine Beinprothese mehrmals ins Fleisch gefressen hat. Das musste immer wieder operiert werden.
Die Wundheilung war sehr schwierig. Das ging alles auf die Schleimhäute. Er hatte eine Herzinsuffizienz. Er hat Hepatitis C bereits 1987 bekommen. Wir mussten immer aufpassen, dass wir uns nicht infizieren.
Er hatte immer Schmerzen, bereits zu Beginn, er hat geschrien deswegen. Er hatte Phantomschmerzen. Er hatte auch pochende Kopfschmerzen. Er hatte auch Stimmen im Kopf, Halluzinationen. Mittlerweile wird das Chemo Brain genannt, damit sind die kognitiven Wahrnehmungen gemeint, genauso wie das Bewusstsein, das durch die Chemotherapie gestört waren.
Zuerst war die Störung des zentralen und peripheren Nervensystems. Er hatte ein Organversagen - Herz, Leber, Nieren. Es gab keine Nebenwirkungen der Chemotherapie die er nicht hatte. Die haben bereits Anfang der 90er begonnen.
12) Wann waren die ersten Suizidversuche?
Wir waren in der Baumgartner Höhe, es war vor meinem Studium, vor 1991. Er war schon vorher nicht arbeitsfähig, er hat sich nichts gemerkt, kein Selbstbewusstsein, usw.
13) Wann ist Ihrer Ansicht nach die dauernde Erwerbsunfähigkeit von ihrem Bruder ***1***-***2*** ***3*** voraussichtlich eingetreten?
Für mich wurde er nie erwerbsfähig. Er hat nichts auf die Reihe bekommen. Sowohl geistig als auch körperlich nicht. Selbst die einfachsten Tätigkeiten wie Körperpflege war mangels Antrieb nicht möglich. Er ist immer wie ein kleines Kind geblieben.
Letztendlich kann man sagen, dass die ganzen Nebenwirkungen, sowohl körperliche, geistige, emotionale, etc. von den extrem hohen Dosen der Kombinationstherapie kamen. Wenn solche Schäden einmal eingetreten sind, sind sie irreversibel, es konnte also keine Besserung eintreten.
Beschluss vom 2.12.2024
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Normen und Schlagworte
- § 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 23 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100587/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100587.2023
- Stammnummer
- 147150
- Gültig
- 28.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF