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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103724/2024

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103724/2024vom 11.11.2024Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3***, ***4***, ***5***, vertreten durch ***32***, ***, als gerichtliche Erwachsenenvertreterin, vom 18.12.2023 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 13.11.2023, Ordnungsbegriff ***6***, mit welchem der am 22.7.2021 eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe für den im Dezember 1994 geborenen Beschwerdeführer ab Juli 2021 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag auf Familienbeihilfe Mit Formular Beih 100-PDF stellte der im Dezember 1994 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** einen durch seine Erwachsenenvertreterin am 22.7.2021 mit 20.7.2021 datierten Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ohne Angabe eines Beginndatums (siehe aber den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erhöhungsbetrag). Der Bf sei nicht selbsterhaltungsfähig wegen psychischer/geistiger Beeinträchtigung. Eine Kopie des Bestellungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24.6.2021, wonach die Erwachsenenvertreterin gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin geprüft, sowie gemäß § 120 AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Besorgung folgender dringender Angelegenheiten bestellt wird, war beigeschlossen: • Verwaltung von Einkünften und Verbindlichkeiten, einschließlich Verfügungen über Girokonten • Vertretung in behördlichen Verfahren, insbesondere der Geltendmachung von Ansprüchen • Vertretung bei Verträgen zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, war beigefügt. Aus der Begründung dieses Beschlusses: Nach der Aktenlage, insbesondere der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein (ON 6) und der Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung durch den FSW vom 14.05.2021 (ON1) scheint ***2*** ***3*** ***1*** nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Aus dem Schreiben des FSW Beratungszentrum Region Südost sowie dem Clearingbericht des VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, ..., (ON 5) geht hervor, dass Herr ***3*** nach dem Tod seiner Mutter am ....5.2021 verwahrlost und traumatisiert erscheint. Er hat seit ca 1 Jahr die Wohnung nicht verlassen und kann sich nicht selbständig versorgen. Für die Versorgung mit Essen wurden mittlerweile die Jungen Panther eingeschaltet und es wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der Mindestsicherung gestellt, wo nun bereits ein Bescheid vorliegt, wodurch nun auch wieder eine Krankenversicherung vorliegt. Der Mietvertrag der von ihm bewohnten Wohnung lautete auf den am ***44***.2018 verstorbenen Vater und die am ***54***.2021 verstorbenen Mutter. Es besteht die Vermutung, dass die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen eingeschränkt ist. Die Bestellung der einstweiligen Erwachsenenvertreterin hatte bereits vor der Durchführung der obligatorischen Erstanhörung zu erfolgen, weil - insbesondere aufgrund der dringend erforderlichen Abklärung wie der Betroffene zum Geld der Mindestsicherung kommt - ansonsten ein erheblicher und unwiederbringlicher Nachteil für den Betroffene zu befürchten ist. Antrag auf Erhöhungsbetrag Am 22.7.2021 wurde für den Bf mit dem Formular Beih 3-PDF vom 20.7.2021 ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung. Es bestehe: "geistige/psych. Beeinträchtigung (Autismus?), kann sich nicht selbst versorgen + sehr starke Psoriasis". Ein Antrag auf Pflegegeld sei im Mai 2021 gestellt worden. Ergänzungsersuchen Mit Ergänzungsersuchen vom 9.9.2021 ersuchte das Finanzamt um Übermittlung eines Einkommensnachweises für den Bf. Eine Beantwortung geht aus dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt hervor. Bescheid Mit Bescheid vom 23.11.2021 wies das Finanzamt (nur) den Antrag vom 22.7.2021 auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung für den im Dezember 1994 geborenen Beschwerdeführer ab März 2017 ab und führte dazu aus: Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht, wenn: • Der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt • Die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, sondern mehr als 3 Jahre andauert Diese Punkte treffen nicht zu (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) Zu ***3*** ***1*** ***2***: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d haben volljährige Vollwaise, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Da bei Ihnen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit und kein Grad der Behinderung bescheinigt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***3*** ***1*** ***2*** / 15.11.2021 / ***7*** Aus den vorgelegten Akten ist nicht ersichtlich, dass dem Bf zu dem Gutachten dem Gesetz entsprechend (§ 183 Abs. 4 BAO) Parteiengehör gewährt wurde. Beschwerde Offensichtlich gegen den Abweisungsbescheid vom 23.11.2021 (die von § 250 Abs. 1 lit. a BAO geforderte Bescheidbezeichnung ist nicht ersichtlich) richtet sich die durch eine Rechtsanwältin als Erwachsenenvertreterin eingebrachte Beschwerde vom 23.12.2021, die weder als solche bezeichnet ist (§ 243 BAO) noch eine Anfechtungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO) und eine Änderungserklärung (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) enthält. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass offenbar der Abweisungsbescheid vom 23.11.2021 mit dem Antrag, diesen ersatzlos aufzuheben (und den Erhöhungsbetrag zu gewähren) bekämpft wird, sodass ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO entbehrlich ist. Betrifft: Erwachsenenvertretung ***1*** ***2*** ***3***, geb. ***8***, SVNR: ***9*** erhöhte Familienbeihilfe Sehr geehrte Damen und Herren! Im Rahmen des Antrags auf Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Sachverständigengutachten vom 15.11.2021, zugestellt am 30.11.2021 eingeholt. In dem Gutachten wird angeführt, dass kein Grad der Behinderung feststellbar sei, da keine aktuellen Befunde vorhanden seien. Es ist richtig, dass im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch keine Befunde vorgelegt werden konnten, diese wurden erst nach dem Befundungstermin am 15.11.2021 aus- bzw. zugestellt. Nunmehr liegen folgende relevante Unterlagen vor: -fachärztlicher Befundbericht des Psychosozialen Dienstes vom 16.11.2021, aus dem sich der Verdacht auf eine schizotype Störung ergibt -Bescheid der PVA vom 30.11.2021 über die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 Des weiteren war Herr ***3*** von 14.12. bis 21.12.2021 in der Klinik *** stationär aufgenommen, der Befund von diesem Aufenthalt liegt mir noch nicht vor und wird nachgereicht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedenfalls eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung von Herrn ***3***, sodass nunmehr ein entsprechender Grad der Behinderung festzustellen ist. Beigefügt waren: Fachärztlicher Befundbericht Dr. [...] [...] vom 16.11.2021 Dr. ***10*** ***11***, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin erstattete am 16.11.2021 einen Befundbericht über den Bf: Herr ***1*** ***3***, SV Nr. ***9***, wurde am 07.09.2021 durch unsere Einrichtung einmalig zuhause besucht. Anamnese und Zusammenfassung: Herr ***3*** selbst gab beim Hausbesuch am 07.09.2021 an, keine Beschwerden zu haben, seine Ruhe zu wollen. Alle sei "scheiße", auch bereits vor dem Tod seiner Mutter vor ein paar Monaten. Er habe keine Kontakte zu anderen, wünsche aber auch keine. Er sei schon immer ein Außenseiter gewesen, sei schon als Kind gehänselt worden, weil er "anders" sei. Er leide "schon immer" unter existenziellen Ängsten, ohne diese genauer benennen zu können. Er habe Angst vor dem Tod, vor dem "Nichts" aber auch vor dem Leben. Er werde alles tun, damit er nicht sterbe, so denke er, dass über "Digitalisierung des Seins" und durch Maschinen das "ewige Leben" möglich sei. Er schlafe, wann er wolle. Er spiele den ganzen Tag PC oder belese sich, manchmal bis tief in die Nacht. Er esse regelmäßig und verlasse kaum die eigene Wohnung, höchstens um etwas zu essen zu kaufen. Früher habe er regelmäßig Alkohol getrunken, täglich mehrere Bier, seit dem Tod der Mutter nicht mehr. Andere Substanzen konsumiere er nicht. Er selbst hatte keine Anliegen oder einen Behandlungsauftrag, er wünschte lediglich einen Termin beim Hautarzt und beim Zahnarzt, benötigte aber zu deren Vereinbarung keine Unterstützung durch uns, da er dies mit der Heimhilfe bereits organisieren würde. Es wurde mit ihm die Möglichkeit einer ambulanten Unterstützung mit regelmäßigen Hausbesuchen und einer medikamentösen Therapie besprochen, welche er aber ablehnte. Es wurde die Telefonnummer vom PSD sowie vom Sozialpsychiatrischen Krisendienst für den Notfall und zum niederschwelligen Kontaktangebot bei Bedarf hinterlassen. Am 02.11.2021 erfolgte eine erneute telefonische Kontaktaufnahme durch uns, bei welcher er erneut angab, keine weitere Unterstützung zu benötigen und sich im Bedarfsfall bei uns zu melden. Eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestand nicht. Psychopathologischer Status: Im Kontakt skurril, abweisend, misstrauisch, distanziert. Affektiv verflacht, gereizt, kaum schwingungsfähig. Antrieb gehemmt, psychomotorisch leicht angespannt. Angabe existenzieller Ängste. Magisches sowie paranoides Denken, aber keine floride psychotische Symptomatik. Sprechen deutlich gekünstelt, formalgedanklich vage in den Angaben. Keine Ich-Störungen. Keine Störung der Impulskontrolle. Von Suizidalität sicher distanziert. Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung Diagnose: F21 V.a. Schizotype Störung Pflegegeldbescheid vom 30.11.2021 Mit Bescheid vom 30.11.2021 wurde dem Bf von der Pensionsversicherungsanstalt ab 1.6.2021 gemäß §§ 4, 5, 9 BPGG Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 anerkannt. Das Pflegegeld gebühre in dieser Pflegestufe, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 98 Stunden im Monat beträgt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sei ein Pflegebedarf bei folgenden dauernd wiederkehrenden Verrichtungen festgestellt worden: * Tägliche Körperpflege * Zubereitung von Mahlzeiten * Einnahme von Medikamenten * Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten * Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände * Pflege der Leib- und Bettwäsche * Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Unterlagenvorlage vom 29.12.2021 Der Bf legte mit Schreiben seiner Erwachsenenvertreterin vom 29.12.2021 den Befund und Entlassungsbrief vom 21.12.2021 der Klinik *** vor. So wurde der Bf wegen massiv ausgeprägter Psoriasis vulgaris von 14.12.2021 bis 21.12.2021 stationär aufgenommen. Die Unterlagen enthalten keinerlei Ausführungen, die Rückschlüsse auf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit zulassen können. Beschwerdevorentscheidung Mit am 8.9.2022 nachweislich zugestellter Beschwerdevorentscheidung vom 5.9.2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 23.12.2021 als unbegründet ab: Gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen ist. Da mit dem Sachverständigengutachten vom 26.08.2022 erneut kein Grad der Behinderung durch das Sozialministeriumservice festgestellt wurde, war Ihre Beschwerde abzuweisen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 5.10.2022, Postaufgabe 6.10.2022, stellte der Bf durch seine Erwachsenenvertreterin förmlich Vorlageantrag und führte darin aus: In oben bezeichneter Finanzverwaltungssache stellt der Beschwerdeführer infolge Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2022 durch die belangte Behörde, zugestellt am 08.09.2022, innerhalb offener Frist den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wird damit begründet, dass mit Sachverständigengutachten vom 26.08.2022 beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung durch das Sozialministeriumservice festgestellt worden sei. Dazu wird festgehalten, dass das betreffende Sachverständigengutachten der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers bislang nicht zugestellt wurde, was jedenfalls einen Verfahrensmangel darstellt. Der Beschwerdeführer ist dadurch vollkommen außer Stande gesetzt, das Sachverständigengutachten nachzuvollziehen bzw. zu überprüfen. Im Übrigen ist bei dem Beschwerdeführer jedoch im zeitgleich geführten Verfahren wegen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenausweises durch das Sozialministeriumservice ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden. Zwar ist auch dieser Grad der Behinderung zu niedrig bemessen bei Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und hat dieser daher eine entsprechende Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten im Verfahren wegen Ausstellung eines Behindertenausweises eingebracht, jedoch zeigt sich, dass jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung bei dem Beschwerdeführer vorliegt und das Gutachten vom 26.08.2022, in dem kein Grad der Behinderung festgestellt wurde, nicht richtig ist. Beweis: Gutachten vom 08.07.2022, Gutachten vom 17.08.2022, Gesamt-Gutachten vom 02.09.2022 aus dem Verfahren wegen Ausstellung eines Behindertenausweises Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen Folgende Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) sind aktenkundig: Sachverständigengutachten vom 15./19.11.2021 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 15./19.11.2021folgendes Sachverständigengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***8*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***55*** | Wohnhaft in: | ***24***, ***25*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Personalausweis | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung: | 15.11.2021Von 10:20 bis 10:50 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JABegleitperson erforderlich: | Name: Frau ***26******27***, Vertreterin der ErwachsenenvertreterinNein | Name der / des Sachverständigen: | Dr. ***13******14******15******16******17*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Allgemeinmedizin Anamnese: Schwangerschaft unauffällig, Sectio wegen BEL keine Operationen Psoriasis seit ca. 2011 bekannt beginnend am Kopf, bisher hatte lokale Salbentherapie bei Bedarf immer wieder geholfen Derzeitige Beschwerden: Er leide an Sozialphobien und seinem Hautleiden, außer Dermatologen habe er bisher keine Arztbesuche gehabt, seit ca. 2 Jahren habe er auch Schmerzen in den Gelenken und überall. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ibuprofen, sonst keine Medikation, auch keine Lokaltherapie, keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie Sozialanamnese: Vater 2018 verstorben, Mutter 2021/5 , lebt alleine in der ehem. Wohnung der Mutter müsse jetzt umziehen, habe eine Wohnung von der Sachwalterin vermittelt bekommen, habe keine Freunde, keine Beziehung, hatte bisher Hausunterricht gemacht bis zur Deutschprüfung der Matura 2019, dann aufgehört, lese viel, schaue Videos, Computerspiele, kein Sport, möchte ev. Schriftsteller werden, kein PG, Erwachsenenvertretung seit 8/2021 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-8 Bezirksgericht innere Stadt, Beschluß Erwachsenenvertretung : Insbesondere aufgrund von Meitrückstand nach kompletter Überforderung und Hilflosigkeit nach dem Tod der Mutter und Psoriasis Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 26 jähriger Mann in gutem Allgemeinzustand Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: 120/80 Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus: Caput: HNAP frei, Rachen bland, Lichtreaktion unauffällig, Gebiß saniert Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f. Pulmo: VA, sonorer KS Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar WS: im Lot, FBA: 5 cm, altersentsprechend frei beweglich Extremitäten: keine Ödeme, altersentsprechend frei beweglich, Haut: konfluierende teils großflächige ekzematöse Effloreszenzen des gesamten Integuements, insbesondere an den Unterschenkeln blutig gekratzt, Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig, Zehen- Fersengang gut möglich, Einbeinstand beidseits frei Psycho(patho)logischer Status: orientiert, tfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: kein GdB feststellbar, da keine aktuellen Befunde vorhanden sind Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: keines vorliegend. Dzt. kein GdB feststellbar, da insbesondere aufgrund mangelnder dokumentierter Inanspruchnahme adäquater Therapien, eine, für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderliche, ärztliche Verlaufsdokumentation, nicht vorhanden ist. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☒ ja ☐ nein GdB liegt vor seit: 11/2011 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Herr ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Es liegt kein Leiden vor, das eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 15.11.2021 von Dr. ***13*** ***14*** ***15*** ***16*** ***17*** Gutachten vidiert am 19.11.2021 von Dr. ***18*** ***19*** Sachverständigengutachten vom 4./8.7.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 4./8.7.2022 folgendes Sachverständigengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***8*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***12*** | Wohnhaft in: | ***5***, ***4*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Personalausweis | Rechtsgebiet: | BBG | Verfahren: | Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses | Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung: | 28.06.2022Von 11:25 bis 12:10 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEINBegleitperson erforderlich: | Name:Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr. ***13******14******15******16******17*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Allgemeinmedizin Anamnese: Kein Vorgutachten aufliegend Keine Operationen Psoriasis seit dem 16. LJ mit Diagnose mit dem ca. 18. LJ - am schlimmsten zwischen 20-28, dann wieder abgeklungen, und nach Injektion 12/2021 größtenteils weggegangen Alkohol hatte er früher viel getrunken, seit dez. 2021 nicht mehr Beim PSD in einem Monat wieder einen Termin, benötige aber keine Medikation oder Betreuung Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "über Zahnschmerzen, manchmal Rückenschmerzen oder andere Gelenke, auch habe er ein schlechtes Erinnerungsvermögen, der Tod der Mutter letzten Mai nach einer Coronaimpfung habe ihn schon sehr getroffen und habe immer noch Trauergefühle" Pollen und Meeresfrüchte Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine, lokal Nerisona Salbe Sozialanamnese: er beziehe Mindestsicherung und Waisenpension, habe Hausunterricht gemacht, nach dem Scheitern bei der Deutschmatura habe er die anderen Prüfungen nicht mehr gemacht, hatte dann keine Ausbildung gemacht, hatte immer bei der Mutter gewohnt, Vater 2019 und Mutter 2021-5 verstorben, ledig, keine Kinder wohnt alleine in einer Gemeindewohnung im 2. Stock ohne Lift. Erwachsenenvertretung seit 9/2021 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-12 Klinik ***, Dermatologie: Psoriasis vulgaris, C2 Abusus 2021-11 PSD ***: V.a.Schizotype Störung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 27 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer, eine Begleitung der Erwachsenenvertretung wartet außerhalb Rechtshänder, Ernährungszustand: gut Größe: 177,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 120/80 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, psoriatr. Effloreszenzen vereinzelt an den Armen, an vermehrt an beiden Oberschenkel, im Unterbauchbereich, konfluierend am unteren Rücken Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72/min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seltengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 30 cm durchgeführt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität-Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen. Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Psoriasis vulgarisHeranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unter regelmäßigen Therapiemaßnahmen stabilisierbar | 01.01.02 | 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Das psychiatrische Leiden wird ergänzend beurteilt, Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zumVorgutachten: keines vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: | ☒ | Dauerzustand | ☐ | Nachuntersuchung [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Gutachten erstellt am 04.07.2022 von Dr. ***13*** ***14*** ***15*** ***16*** ***17*** Gutachten vidiert am 08.07.2022 von Dr. ***18*** ***19*** Sachverständigengutachten vom 16./17.8.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 4./8.7.2022 folgendes Sachverständigengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***8*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***12*** | Wohnhaft in: | ***5***, ***4*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Personal AW | Rechtsgebiet: | BBG | Verfahren: | Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses | Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung: | 16.08.2022Von 08:30 bis 08:45 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEINBegleitperson erforderlich: | Name:Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr. ***20******21*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Psychiatrie Anamnese: Matura abgebrochen, keine Berufsausbildung, er habe nie gearbeitet, bisher keine psychiatrische stat. Behandlung, sporadische Kontakte mit PSD 3 seit ca 1a, keine Behandlung Derzeitige Beschwerden: relativ gut Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: lebt alleine , Mindestsicherung, keine Angaben über Pflegegeld , Erwachsenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 16.11.21 PSD 3: Psychopath. Status: Im Kontakt skurril, abweisend, misstrauisch, distanziert. Affektiv verflacht, gereizt, kaum schwingungsfähig. Antrieb gehemmt, psychomotorisch leicht angespannt Angabe existenzieller Ängste. Magisches sowie paranoides Denken, aber keine floride psychotische Symptomatik. Sprechen deutlich gekünstelt, formalgedanklich vage in den Angaben. Keine Ich-Störungen. Keine Störung der Impulskontrolle. Von Suizidalität sicher distanziert. Keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung Diagnose: F21 V.a.Schizotype Störung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität-Gangbild: Status Psychicus: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, Stimmung dysthym, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Schizotype Störung1 Stufe über unterem Rahmensatz, da im Alltag eingeschränkt, ohne fachspez. Therapie_ | 03.07.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: | ☒ | Dauerzustand | ☐ | Nachuntersuchung [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Gutachten erstellt am 16.08.2022 von Dr. ***20*** ***21*** Gutachten vidiert am 17.08.2022 von Dr. ***22*** ***23*** Gesamtbeurteilung vom 30.8./2.9.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 30.8./2.9.2022 folgende Gesamtbeurteilung über den Bf: Gesamtbeurteilung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***8*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***12*** | Wohnhaft in: | ***5***, ***4*** Österreich | Rechtsgebiet: | BBG | Verfahren: | Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses Gesamtbeurteilung durchgeführt am 30.08.2022 durch Dr. ***13*** ***14*** ***15*** ***16*** ***17***, SV für Allgemeinmedizin. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten | Name der/des SV | Fachgebiet | Gutachten vom | Dr. ***20******21*** | Psychiatrie | 16.08.2022 | Dr. ***13******14******15******16******17*** | Allgemeinmedizin | 04.07.2022 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Psoriasis vulgarisHeranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da unter regelmäßigen Therapiemaßnahmen stabilisierbar | 01.01.02 | 30 | 2 | Schizotype Störung1 Stufe über unterem Rahmensatz, da im Alltag eingeschränkt, ohne fachspez. Therapie_ | 03.07.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: | ☒ | Dauerzustand | ☐ | Nachuntersuchung [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Begründung: Erstellt: 30.08.2022 von Dr. ***13*** ***14*** ***15*** ***16*** ***17*** Gutachten vidiert am 02.09.2022 von Dr. ***18*** ***19*** Sachverständigengutachten vom 26./30.8.2022 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 26. /30.8.2022 folgendes Sachverständigengutachten über den Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name: Geschlecht: | ***1*** ***2*** ***3*** Männlich | Geburtsdatum: | ***8*** | Verfahrensordnungsbegriff: | ***55*** | Wohnhaft in: | ***5***, ***4*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Österr. Personalausweis Nr. ... | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung: | 29.06.2022Von 16:47 bis 17:04 Uhr In der Ordinatione | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: NEINBegleitperson erforderlich: | Name: Nein | Name der / des Sachverständigen: | Dr. ***28******29******30******31*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen: | Facharzt für Psychiatrie Anamnese: VGA vorliegend von 11/2021, GdB. nicht ermittelbar, da keine Befunde. Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Facharzt: dzt. keiner, letzter Termin Hausbesuch über PSD *** 11/2021. Psychotherapie: dzt. keine. Vorerkrankungen: keine. Stationärer Aufenthalt: keiner. Reha: keine. Tagesstruktur: "Aufstehen um 3 Uhr, die meiste Zeit zu Hause." Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: nie gemacht. Grundwehrdienst: untauglich. Grund der Antragstellung: Erwachsenenvertretung. Erwachsenenvertretung: Frau Mag. ***32*** Derzeitige Beschwerden: "Ich habe keine Ahnung, im Moment weiß ich es nicht. Ich höre Geräusche und Stimmen von jemanden, den ich kannte. Ich höre meinen Namen." Schlaf: "ich schlafe ein, wenn ich müde bin, oder auch nicht. Drogenkonsum: 0. Alkohol: 0 seit 12/2021. Nikotin: 0. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dominal 80mg 0-0-1 Praxiten 50mg 0-0-1 Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: dzt. Bezug Mindestsicherung, Waisenpension, Pflegegeldstufe 2, noch nie am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen. Wohnverhältnisse: eigene Gemeindewohnung, lebe alleine. Familienstruktur: ein Halbbruder (kein Kontakt), Mutter hat im ***33*** gearbeitet, Vater beim ***34*** gearbeitet, beide bereits verstorben. Ausbildung und Berufslaufbahn: in Wien geboren, "Hausunterricht", es werden keine weiteren Angaben gemacht Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Befundbericht, PSD Wien, 16.11.2021: F21 V.a. Schizotype Störung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, gut entwickelte Skelettmuskulatur bds. Der Antragsteller imponiert im Auftreten skurril, komplett in schwarz gekleidet, Hut, Handschuhe, lange, gelockte Haare, Vollbart Ernährungszustand: gut Größe: 177,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus: - Gesamtmobilität-Gangbild: Gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Psycho(patho)logischer Status: Bewusstseinslage: wach. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo etwas verlangsamt, teilweise stockend, teilweise inkohärent und nicht zielführend. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: optische und akustische Halluzinationen. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: parathym. Affizierbarkeit: pos. neg. vermindert. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln. Begründung: es liegen keine medizinischen Befunde vor, in welchen eine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wird und eine laufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung dokumentiert ist. Lediglich ein Arztbrief PSD vorliegend, in dem der Verdacht auf eine schizotype Störung besteht. Gutachten der PVA betreffend Waisenpension und Pflegegeld nicht vorliegend. GdB daher nicht einschätzbar Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu Vorgutachten: ein GdB ist weiterhin nicht einschätzbar, da unzureichend Unterlagen vorliegen Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ☐ ja ☒ nein GdB liegt vor seit: Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: - Herr ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: im Rahmen der Anamnese konnten Daten hinsichtlich Ausbildung und Berufslaufbahn nicht ausreichend erhoben werden, da der Antragsteller hierzu keine Angaben gemacht hat. Befunde unzureichend vorliegend. Eine Erwerbsunfähigkeit ist daher nicht feststellbar. ☒ Dauerzustand ☐ Gutachten erstellt am 26.08.2022 von Dr. ***28*** ***29*** ***30*** ***31*** Gutachten vidiert am 30.08.2022 von Dr. ***22*** ***23*** Vorlage zu RV/7100361/2023 Das Finanzamt legte mit Bericht vom 7.2.2023 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (hier erfasst zu RV/7100361/2023). Die diesbezügliche Verständigung von der Vorlage ist direkt an den Bf adressiert. In den Grunddaten wird als Zustelladresse die Anschrift des Bf angeführt, ein Hinweis auf die Erwachsenenvertretung findet sich nicht. Aus dem Vorlagebericht: [Grafik]   Bezughabende Normen §6 Abs. 2 lit. d FLAG; §6 Abs. 5 FLAG; §8 Abs. 5 ff FLAG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. h FLAG Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Am 22.07.2021 stellte die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Mit 09.09.2021 wurde ein Vorhalt versendet, in dem ein Einkommensnachweis des Beschwerdeführers abverlangt wurde und zeitgleich das Sachverständigengutachten beim Sozialministeriumservice angefordert. In der Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2021 wurde der Bescheid über den Bezug der Mindestsicherung vorgelegt. Da im dem Sachverständigengutachten vom 15.11.2021 kein Grad der Behinderung festgestellt werden konnte, wurde der Antrag am 23.11.2021 abgewiesen. Am 23.12.2021 wurde Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid eingelegt und mit 30.12.2021 neue Befunde des Beschwerdeführers vorgelegt. Im Zuge der neuerlichen Anforderung eines Sachverständigengutachtens wurden am 05.05.2022 die neuen Befunde an das Sozialministeriumservice weitergeleitet. Da im Gutachten vom 26.08.2022 (Untersuchung vom 29.06.2022; vidiert am 30.08.2022) erneut kein Grad der Behinderung anhand der vorliegenden Befunde festgestellt werden konnte, wurde die Beschwerde am 05.09.2022 mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und am 08.09.2022 zugestellt. Die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers brachte den Vorlageantrag gemeinsam mit einem neuerlichen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe am 06.10.2022 ein. Dem Vorlageantrag war ein "Sachverständigengutachten" vom 04.07.2022 mit Untersuchungsdatum 28.06.2022 und Vidierung vom 08.07.2022 mit einem Grad der Behinderung von 30% wegen der attestierten "Psoriasis vulgaris" beigelegt worden. Beweismittel: Antrag vom 22.07.2021, Vorhalt vom 09.09.2021, Vorhaltsbeantwortung vom 21.09.2021, Gutachten vom 15.11.2021, Abweisungsbescheid vom 23.11.2021, Beschwerde vom 23.12.2021, Beilagen/Befunde zur Beschwerde vom 30.12.2021, Gutachten vom 26.08.2022, Beschwerdevorentscheidung, RSb-Rückschein Vorlagebericht mit Gutachten vom 08.07.2022 Stellungnahme: Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe besteht dann wenn eine erhebliche Behinderung von zumindest 50% vorliegt, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (§ 8 Abs. 5 FLAG). Die Voraussetzungen für den Bezug des Erhöhungsbetrages sind durch ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG). Im vorliegenden Fall wurden zwei Gutachten vom 15.11.2021 und vom 26.08.2022 vorgelegt, die beide KEINEN Grad der Behinderung ausgewiesen haben, wobei das Gutachten vom 26.08.2022 auf jenes vom 15.11.2021 Bezug genommen hat. Mit dem Vorlageantrag wurde ein weiteres "Sachverständigengutachten" vorgelegt, dessen Grundlage eine Untersuchung vom 28.06.2022 (und damit einen Tag vor der Untersuchung, die dem Gutachten vom 26.08.2022 zu Grunde gelegt worden war) gewesen war. Das mit dem Vorlagebericht vorgelegte Gutachten eines Allgemeinmediziners wies (im Gegensatz zu den Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie) wegen der "Psoriasis vulgaris" einen Grad der Behinderung von 30% auf. In allen vorgelegte Gutachten wurde die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selber den Unterhalt zu verschaffen mit "NEIN" beantwortet. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 wurde nach den Ausführungen in den Gutachten nicht absolviert bzw. wurde eine solche Berufsausbildung nicht nachgewiesen. Im vorliegenden Fall liegt in Ansehung sämtlicher Gutachten KEINE erhebliche Behinderung vor und es wurde darüber hinaus eine voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selber den Unterhalt zu verschaffen in sämtlichen Gutachten NICHT attestiert. Die Voraussetzungen für den Bezug der "erhöhten Familienbeihilfe" liegen daher schon aus diesen Gründen NICHT vor. Darüber hinaus ist eine Behinderung nicht bis zum Ablauf den 18. Lebensjahres oder während einer Berufsausbildung bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres festgestellt oder/und nachgewiesen worden, weswegen auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe NICHT besteht. Aus all den oben angeführten Gründen beantragt das Finanzamt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beschluss vom 10.11.2023 Spruch Mit Datum 10.11.2023 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss: I. Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Kenntnis gebracht. II. Der Erwachsenenvertreterin werden die im Familienbeihilfeverfahren erstatteten Gutachten des Sozialministeriumservice sowie der Vorlagebericht des Finanzamts zur Kenntnis gebracht. III. Der Beschwerdeführer möge sich zu den im Familienbeihilfeverfahren erstatteten Gutachten des Sozialministeriumservice sowie dem Vorlagebericht des Finanzamts äußern. IV. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorzulegen: 1. Einen vollständigen Versicherungsdatenauszug betreffend allfällige Beschäftigungszeiten. 2. Alle allfällig im Erwachsenenvertretungsverfahren erstatteten Gutachten über den Beschwerdeführer. 4. Alle im Pflegegeldverfahren erstatteten Gutachten über den Beschwerdeführer. 5. Alle allfällig im Pensionsverfahren erstatteten Gutachten über den Beschwerdeführer. 6. Den Bescheid oder die Bescheide betreffend Zuerkennung von Waisenpension. V. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, ob und bejahendenfalls wie der Antrag vom 20./22.7.2021 auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) erledigt worden ist. VI. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. wird eine Frist bis 2.1.2024 gesetzt. Begründung Nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgangs führte das Bundesfinanzgericht begründend unter anderem aus: Zu Spruchpunkt I Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der bisherige Verfahrensgang zur Information zur Kenntnis gebracht. Zu Spruchpunkt II Der Erwachsenenvertreterin werden die im Familienbeihilfeverfahren erstatteten Gutachten des Sozialministeriumservice sowie der Vorlagebericht des Finanzamts (alle in der Darstellung des Verfahrensgangs ersichtlich) zwecks Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Die Erwachsenenvertreterin hat angegeben, keine Kenntnis von im Familienbeihilfeverfahren erstatteten Gutachten des Sozialministeriumservice zu haben. Der Vorlagebericht des Finanzamts wurde nicht an die Erwachsenenvertreterin, sondern direkt an den Beschwerdeführer adressiert. Zu Spruchpunkt III Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103724/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103724.2024
Stammnummer
146245
Gültig
11.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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