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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100329/2023

1. Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe bei Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr, 2. bei eigener Haushaltsführung bzw. während der Zeit des "Couchsurfings", 3. während der Verbüßung einer Haftstrafe und 4. für Zeiträume, in denen der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100329/2023vom 03.10.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

• Längerer schädlicher Konsum einer psychotropen Substanz (Cannabis) - Abhängigkeit anzunehmen - ggw. abstinent in beschützender Umgebung F12.21 • Alkoholabusus - ggw. abstinent in beschützender Umgebung F10.21 … Eine Persönlichkeitsstörung ist prinzipiell nicht therapierbar, da sie ja den Menschen per se ausmacht. Eine Verbesserung von Teilaspekten ist nur dann möglich, wenn der Betroffene einen massiven Leidensdruck erlebt, von sich aus eine Veränderung herbeiführen möchte und sich auch auf eine Therapie einlässt. Problem ist, dass bei einer Persönlichkeitsstörung die Motivation zur Therapie nur kurz andauernd ist und rasch nachlässt, wenn die erste Anstrengung in der Therapie gefordert ist. Rückfälle in alte Verhaltensmuster sind vorgezeichnet. Sehr häufig werden Therapien abgebrochen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich der Betroffene über den Therapeuten stellt und ihn entwertet. Somit ist auch im Fall des Herrn ***Bf1*** anzunehmen, dass unter Heranziehung seiner bisherigen Therapieabbrüche sein Zustand als therapierefraktär bezeichnet werden muss und die Prognose dementsprechend schlecht ist, was sich auch im Ergebnis des PCL-R deutlich zeigt. … Sollte sich Herr ***Bf1*** auf eine Langzeittherapie einlassen können - was aus heutiger Sicht kaum/nicht anzunehmen ist - könnte es zu einer Verbesserung von Teilaspekten seiner Störung kommen. Es ist auch nach erfolgreicher Therapie davon auszugehen, dass Herr ***Bf1***, der über keine Berufsausbildung und über keine bisherige Arbeitserfahrung am ersten Arbeitsmarkt verfügt, nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar ist. Sollte sich Herr ***Bf1*** wider Erwarten doch dazu entschließen, eine Therapie durchzuhalten, so wäre daran anschließend zunächst eine niedrigschweliige Tagesstrukturierung angezeigt. Sollte er dabei nicht scheitern, wäre der nächste Schritt ein Arbeitstraining. Wie bereits erwähnt, ist die Prognose schlecht und die Wahrscheinlichkeit, dass Herr ***Bf1*** jemals in der Lage sein wird, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen gegen Null. …" d. Am 9. Juni 2022 bescheinigte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, ein Grad der Behinderung könne nicht festgestellt werden, da "keine Befunde, anamnestisch keine Medikation oder Therapien, anamnestisch seit drei Jahren keine Drogen und kein Alkohol mehr, klinisch unauffällig", und sei aufgrund fehlender Fachbefunde sowie dem Fehlen von Nachweisen integrativer Maßnahmen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht attestierbar. e. Das Aktengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14. Oktober 2022 lautet: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: Vorgutachten 2019 Dr. ***4*** mit 30% wegen Impulskontrollstörung, Substanzmissbrauch (Cannabis und Alkohol) und Depression - Der Patient nimmt keine Medikation ein, kein Nachweis über laufende psychotherapeutische Behandlungen, daher Beurteilung mit 30 % - DEU nein. Vorgutachten 06/22 Dr. ***5*** mit 0% da keine Befunde, anamnestisch keine Medikation oder Therapien, anamnestisch seit drei Jahren keine Drogen und kein Alkohol mehr, klinisch unauffällig - DEU nein. Nun Beschwerde gegen den letzten Bescheid. 07/21 Dr. ***6***, FÄ Psych./Neurol., gerichtliches GA: Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität. Längerer schädlicher Konsum von Cannabis - Abhängigkeit anzunehmen - ggw. abstinent in beschützender Umgebung. Alkoholabusus - ggw. abstinent in beschützender Umgebung. ---- Auszug aus der Konklusio: Herr ***Bf1*** verfügt über keine emotionale Selbstregulation ... verfügt über keine konsistente berechenbare Stimmungslage, agiert aus dem Moment heraus impuls- und triebgesteuert ohne Fähigkeit, die Konsequenzen seines Tuns vorwegzunehmen. .... Krankheit nicht therapierbar. ... als therapierefraktär zu bezeichnen ... Therapiemöglichkeiten sind gegeben, eine Einlassung von Seiten des Patienten aber fraglich nach bisherigen Erfahrungen mit vielen Therapieabbrüchen. ... Auch nach erfolgreicher Therapie eine Integration am ersten Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. ---- Auszug aus dort vorliegenden Befunden: ***7*** Jugendpsych. 04-05/2011 wegen Aggressionsdurchbrüchen zu Hause und in der Schule, extrem niedrige Frustrationstoleranz 11/2011 neuerlicher Aufenthalt ebendort mit gleichen Dg. 11/18 neuerlich Psychiatrie 1 ***7*** wegen Kombin. Persönl.störung mit aggress. Verhaltensstörungen und SMG und weitere spätere Aufenthalte. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Laufende Medikation laut Gerichtl. Gutachten: Truxal, Depakine. Keine weiteren Therapien erfassbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | Gdb % | 1 | Dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität. Längerer schädlicher Konsum von Cannabis - Abhängigkeit anzunehmen - ggw. abstinent in beschützender Umgebung. Alkoholabusus - ggw. abstinent in beschützender Umgebung. Laut aktuellem gerichtlichem Gutachten keine emotionale Selbstregulation ... verfügt über keine konsistente berechenbare Stimmungslage, agiert aus dem Moment heraus impuls- und triebgesteuert ohne Fähigkeit, die Konsequenzen seines Tuns vorwegzunehmen. .... Krankheit nicht therapierbar. ... als therapierefraktär zu bezeichnen ... Therapiemöglichkeiten sind gegeben, eine Einlassung von Seiten des Patienten aber fraglich nach bisherigen Erfahrungen mit vielen Therapieabbrüchen. ... Auch nach erfolgreicher Therapie eine Integration am ersten Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. | 03.04.02 | 70 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: laut Pos 1. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine. Stellungnahme zu Vorgutachten: Nach nun erfolgter Befundvorlage Neueinschätzung auf 70%. GdB liegt vor seit: 04/2011 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: laut den im gerichtl. psychiatr. GA Dr.is ***6*** vorliegenden Befunden. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 04/2011 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: die psychische Störung wird als therapierefraktär beschrieben, eine Besserung ist laut gerichtl. Gutachten nicht mehr zu erwarten. Dauerzustand". Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht auch nicht den anderen aktenkundigen Gutachten. Das Bundesfinanzgericht folgt somit darin, dass der Beschwerdeführer seit April 2011 voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14. Oktober 2022. Auch das erste Gutachten des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24. Mai 2019, das einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festlegt, widerspricht dem Gutachten vom 14. Oktober 2022 nicht, da dem Sachverständigen des Gutachtens vom 24. Mai 2019 lediglich ärztliche Befunde aus den Jahren 2018, jedoch keine aus der Jugendzeit des Beschwerdeführers; zudem ist der Sachverständige noch von einer Therapierbarkeit der Leiden des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellung im Gutachten vom 14. Oktober 2022 wird im Übrigen auch nicht dadurch unschlüssig, dass der Beschwerdeführer immer wieder, aber nur tageweise, gearbeitet hat (siehe Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 02.01.2023). 2. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 22. Dezember 2020 bis 26. April 2021 in der ***21*** in ***22*** mit Hauptwohnsitz gemeldet (siehe ZMR-Auskunft vom 15.05.2023). Die polizeiliche An- und Abmeldung im Zentralen Melderegister hat (lediglich) Indizwirkung (VwGH 22.03.2018, Ra 2016/15/0028), kann allerdings in Zweifelsfällen einen Begründungsinhalt bieten (VwGH 07.09.2006, 2004/16/0097). Die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers gibt an, dass es sich bei dieser Meldung des Zentralen Melderegisters um eine Scheinanmeldung handelt, da er für den Bezug der Sozialhilfe eine Meldeadresse benötigte. In dieser Zeit kam der Beschwerdeführer bei verschiedenen Freunden unter. Bei keinem der Freunde kam es zum Abschluss eines Mietvertrages, da er sich immer nur für eine kurze Zeitspanne dort aufhielt (siehe Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom 20.04.2023). Nachdem die polizeiliche An- und Abmeldung an der Adresse ***21*** in ***22*** nicht den Tatsachen entspricht, ist sie für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit an dieser Adresse einen Haushalt führte, nicht entscheidend. Vielmehr sind die Angaben der Erwachsenenvertretung glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für den Bezug der Sozialhilfe eine Meldeadresse benötigte und dass er in dieser Zeit jeweils bei Freunden untergekommen ist (siehe auch Vorhaltsbeantwortung des Erwachsenenvertreters vom 07.09.2023). Diese Angaben werden auch vom Finanzamt nicht in Zweifel gezogen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung und Stattgabe) 1. Nach § 6 Abs. 2 iVm Abs. 1 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, Anspruch auf Familienbeihilfe. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221). Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050). 2. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für volljährige Vollwaisen oder diesen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 FLAG 1967 gleichgestellte volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen iSd § 1 Z 3 und 4 des Strafvollzugsgesetztes, BGBl Nr 144/1969, sind, sofern sie Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969, auf sie Anwendung finden. Ein Eigenanspruch besteht für volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967). Ein Eigenanspruch ist allgemein im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), ausgeschlossen (§ 6 Abs 6 FLAG 1967). Zunächst ist somit diejenige Person anspruchsberechtigt, zu deren Haushalt ihr Kind (§ 2 Abs. 3 FLAG 1967) gehört (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967). Teilt keine Person die Wohnung mit ihrem Kind (das Kind führt einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs 3 FLAG 1967 besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG 1967; VwGH 27.09.2012, 2012/16/0054). Trägt das Kind seine Unterhaltskosten überwiegend selbst oder teilt sie die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 besteht, so besteht grundsätzlich ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs 5 FLAG 1967). Im Sinne des § 2 Abs. 3 lit a FLAG 1967 sind Kinder einer Person deren Nachkommen. 3. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 5). Dies bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist, und würde er auch 100 % betragen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063). Besteht also keine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, stehen sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009; weiters Lenneis in Csaszar / Lenneis / Wanke, FLAG, § 8 Rz 5 und 19 ff). Ausschlaggebend hierfür ist somit ausschließlich, ob die in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 normierten Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Führt das erheblich behinderte Kind keinen eigenständigen Haushalt, ist für einen Eigenanspruch schädlich, wenn der Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln (zB durch eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung/Sozialhilfe oder die Grundversorgung) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. Führt das erheblich behinderte Kind einen eigenständigen Haushalt, ist - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen - stets ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe gegeben. Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) wird eine eigenständige Haushaltsführung in der Regel dann vorliegen, wenn das erheblich behinderte Kind über eine Wohnung verfügt, in welcher es sich um die allgemeinen Dinge der Lebensführung - wenn auch mit punktueller Unterstützung - selbständig kümmert, keiner regelmäßigen Aufsicht unterliegt und seinen Tagesablauf selbst strukturieren kann. In diesem Fall soll die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einem Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe nicht entgegenstehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Haushalt eine aus mindestens einer natürlichen Person bestehende Wirtschaftseinheit zu verstehen (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Privathaushalt, abgefragt am 03.08.2023). Der OGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, ein (gemeinsamer) Haushalt besteht "in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften" (OGH 24.10.2022, 8Ob118/22v zu § 14 Abs. 3 MRG, RS0069741). 5. Der Nachweis betreffend das Bestehen einer voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl zB VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059). Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Eintrittes derselben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG Feststellungen über Art und Ausmaß des Leidens, sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl zB VwGH 30.06.1994, 92/15/0215; VwGH 21.02.2001, 96/14/0139). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von der durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung des Sozialministeriumservice auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl etwa VwGH 18.11.2008, 2007/15/0067, unter Hinweis auf VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; 22.12.2011, 2009/16/0310, vgl. auch die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). 6. Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. 7. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Für die Abgabenbehörden und auch das Bundesfinanzgericht besteht eine Bindung an die im vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten, sofern sie schlüssig sind. 8. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Erkenntnis hat, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, zu lauten. 9. Hingewiesen wird darauf, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.02.2004, 2003/13/0117). Die Beweislast für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe begründen, hat der Antragsteller (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017; BFG 06.04.2017, RV/7106413/2016). 10. Der Beschwerdeführer hat im April 2018 das 21. Lebensjahr vollendet. Im - schlüssigen und nachvollziehbaren - Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 14. Oktober 2022 wurde festgestellt, dass die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit April 2011, also vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Das Bundesfinanzgericht ist an dieses Gutachten gebunden. Daraus folgt für den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag: Zeitraum Februar bis Mai 2016: In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter gewohnt, die auch für seine Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Zu seiner Großmutter steht der Beschwerdeführer in einem Kindschaftsverhältnis iSd § 2 Abs. 3 FLAG 1967. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer somit keinen Eigenanspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Juni bis September 2016: In dieser Zeit ist der Beschwerdeführer in der ***10***-Notschlafstelle untergekommen. Er hat die Mindestsicherung bezogen. Zu seinem Unterhalt hat er durch seine tageweisen Beschäftigungen beigetragen, wodurch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Unterhaltkosten für den Beschwerdeführer zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden. Es besteht somit ein Eigenanspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Oktober bis Dezember 2016: Der Beschwerdeführer ist bis 23. November in der ***10***-Notschlafstelle untergekommen und war danach obdachlos. In dieser Zeit hat er Mindestsicherung erhalten. Da sein Unterhalt zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurde, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Jänner bis Mai 2017: Der Beschwerdeführer war bis zum 11. Mai obdachlos und hat danach in der ***13*** in ***12*** gewohnt. Ab Februar hat er Mindestsicherung erhalten. Durch seine tageweisen Beschäftigungen in dieser Zeit hat er zu seinem Unterhalt beigetragen. Es besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Juni 2017 bis Jänner 2018: In dieser Zeit hat er weiterhin in der ***13*** in ***12*** gewohnt und Mindestsicherung bezogen. Da die Kosten seines Unterhaltes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Februar 2018 bis April 2019: Der Beschwerdeführer wohnte bis 16. April 2019 in seiner Wohnung in der ***23*** in ***12***. Für die Monate Februar bis April 2018 und Juli bis Dezember 2018 bezog er Mindestsicherung, danach erhielt er Sozialhilfe und von Februar bis April 2019 Wohnbeihilfe. Im Februar 2019 war er einen Tag geringfügig beschäftigt und von 25. März 2019 an als Arbeiter beim ***20*** beschäftigt. Da er in dieser Zeit seinen eigenen Haushalt führte, besteht ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Mai bis Oktober 2019: Der Beschwerdeführer wohnte bis 19. September in ***14*** in ***15***. Danach war er obdachlos. Bis 9. September 2019 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beim ***20*** und danach im September noch tageweise geringfügig beschäftigt. Auch im Oktober 2019 war er tageweise geringfügig beschäftigt. Durch seine Tätigkeiten hat er zu seinem Unterhalt beigetragen. Es besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum November 2019: Bis 25. November war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet. In diesem Monat hat er Sozialhilfe bezogen. Da die Kosten seines Unterhaltes zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Dezember 2019: Im Zeitraum vom 25. November 2019 bis zum 16. Jänner 2020 war der Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet. Er hat keine Sozialhilfe bezogen. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt aber nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich nicht in Österreich aufgehalten haben sollte, hatte er dennoch seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Österreich. Da die Kosten seines Unterhaltes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Jänner bis Oktober 2020: Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit obdachlos und hat keine Sozialhilfe erhalten. Da die Kosten seines Unterhaltes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum November 2020: Der Beschwerdeführer war bis Mitte Dezember obdachlos und ist bis März 2021 bei Freunden untergekommen. Nicht näher erläutert wurde im Initiativantrag (vgl. 386/A 26. GP), was darunter zu verstehen ist, dass das erheblich behinderte Kind "über eine Wohnung verfügt". Auch wenn sich der Beschwerdeführer um die allgemeinen Dinge der Lebensführung selbständig gekümmert hat, er keiner regelmäßigen Aufsicht unterlegen ist und seinen Tagesablauf weitgehend selbst strukturieren konnte, so hatte er in dieser Zeit des "Couchsurfings" aber keine Wohnung zur Verfügung, in der er nach seinen Vorstellungen "schalten und walten" konnte, wie er es wollte. Zudem hatte er zu keiner dieser Wohnungen einen Schlüssel. Er war vielmehr auf den guten Willen und auf die Bereitschaft seiner diversen Freunde angewiesen, ob und wie lange sie ihn bei sich wohnen ließen, und musste sich bei Ausgängen einen Wohnungsschlüssel ausborgen. Ein auf Dauer angelegtes Wohnen bei einem dieser Freunde war in dieser Zeit auch nicht beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hat somit keinen eigenen Haushalt geführt. In der Zeit, in der der Beschwerdeführer bei Freunden untergekommen ist, hat er aber bei dritten Personen gewohnt, zu denen er nicht in einem Kindschaftsverhältnis des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 steht. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum allerdings Sozialhilfe bezogen und war nicht beschäftigt. Die Kosten des Unterhaltes wurden somit zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen, es bestünde somit kein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Da der Beschwerdeführer aber im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 in zumindest einem Monat Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe hat, steht gemäß § 15 FLAG 1967 der Grundbetrag und der Erhöhungsbetrag auch für den Monat November 2020 zu. Zeitraum Dezember 2020 bis April 2021: Der Beschwerdeführer ist in dieser Zeit bei Freunden untergekommen und hat Sozialhilfe bezogen. Diese wurde jedoch für den Zeitraum 22. Dezember 2020 bis 30. April 2021 wieder zurückgefordert. Somit hat er seinen Unterhalt im Dezember 2020 zum Teil und in der Zeit von Jänner bis April 2021 selbst bestritten. Die Kosten des Unterhaltes wurden somit nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen, es besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Mai bis August 2021: Der Beschwerdeführer war von 12. April bis 10. September 2021 in Haft. Ein Eigenanspruch ist im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), ausgeschlossen (§ 6 Abs 6 FLAG 1967). Zeitraum September bis Dezember 2021: In dieser Zeit war der Beschwerdeführer nicht in Österreich gemeldet. Er hat bei seinem besten Freund und dessen Lebensgefährtin gewohnt, dort aber keinen eigenen Haushalt geführt. Er hat keine Sozialhilfe bezogen. Am 28. September und am 15. November 2021 ist er persönlich zur Bewährungshilfe erschienen. Somit hatte der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt (weiterhin) in Österreich. Nur vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht. Da der Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich erbracht wurde und die Kosten des Unterhaltes nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, besteht somit ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum Jänner 2022: In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen und war nicht beschäftigt. Er war nicht in Österreich gemeldet, hat aber bei einem Bekannten und dessen Lebensgefährtin gewohnt, der auch für seine Lebenshaltungskosten aufgekommen ist. Zu diesem Bekannten steht der Beschwerdeführer nicht in Kindeseigenschaft nach § 2 Abs 3 FLAG 1967. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer somit einen Eigenanspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Zeitraum ab Februar 2022: Der Beschwerdeführer wohnt seit 4. Februar 2022 in seiner Wohnung in der ***19*** in ***12***. Er bezieht Sozialhilfe und Wohnbeihilfe. Da er seit Februar 2022 seinen eigenen Haushalt führte, besteht ein Anspruch auf den Grundbetrag und den Erhöhungsbetrag. Hingewiesen wird noch darauf, dass die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052). Nichts anderes gilt für die Entscheidung über den gemäß § 10 Abs 1 gesondert zu beantragenden Erhöhungsbetrag (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/16/0003). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 3. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100329/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100329.2023
Stammnummer
142553
Gültig
03.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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