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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100361/2023

Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100361/2023vom 11.11.2024Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das letzte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22./24.7.2024 bescheinigt dem Bf, voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das ist angesichts der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung und des festgestellten Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs schlüssig. Der Bf war niemals am ersten Arbeitsmarkt beschäftigt. Das Bundesfinanzgericht hält es jedoch nicht für schlüssig, im gegenständlichen Fall von einem Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Mai 2021 (siehe den Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 24.6.2021) auszugehen. Wie sich aus der ergänzenden Vorlage und dem Vorlageantrag jeweils vom 10.10.2024 ergibt, ist bereits seit dem 17. Lebensjahr eine Schizotype Störung, Latente schizophrene Reaktion, Schizophrenie: Borderline, latent, präpsychotisch, prodromal, pseudoneurotisch, pseudopsychopathisch, Schizotype Persönlichkeitsstörung (F21 0 0) sowie eine Angstraumstörung (F51.5 0 0) sowie durch die psychologische Untersuchung und den Befund vom 11.1.2012 als auch durch die ärztliche Untersuchung im Zuge der Stellung vom 21.1.2012 dokumentiert. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die psychischen Störungen schon längere Zeit zuvor bestanden haben. Einer Arbeit ist der Bf niemals nachgegangen. Soweit ersichtlich, lag dem Sozialministeriumservice dieser Befundbericht vom 11.1.2012 und das Stellungsgutachten vom 21.1.2012 bei der Erstattung seiner Gutachten nicht vor. Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen. Es ist daher davon Abstand zu nehmen und durch das Gericht ohne neuerliche Befassung des Sozialministeriumservice zu entscheiden (vgl. BFG 18.7.2023, RV/7101360/2022; BFG 14.10.2024, RV/7103842/2023). Waisenpension Der Bf bezog im Beschwerdezeitraum Waisenpensionen. Diese sind gemäß § 6 Abs. 3 lit. c FLAG 1967 bei der Ermittlung des für die Einkommensgrenze des § 6 Abs. 3 lit. c FLAG 1967 maßgebenden zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) außer Betracht zu lassen. Rückwirkung Seit dem Tod seiner Mutter im Mai 2021 war der Bf bei ihr nicht mehr haushaltszugehörig. Er hatte daher gemäß § 6 FLAG 1967 als Vollwaise einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Vom Juni 2021 gebührte dem Bf nach seiner verstorbenen Mutter ein Versorgungsbezug i.H.v. brutto € 1.557,26 zuzüglich Kinderzuschuss und wurde somit sein Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen Daher steht dem Bf gemäß § 10 FLAG 1967 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab Juni 2021 zu (anspruchsberechtigt für Mai 2021 wäre noch die Mutter gewesen). Für Zeiträume vor Juni 2021 bestand zufolge der Haushaltszugehörigkeit bei der Mutter gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ein Anspruch der Mutter auf Familienbeihilfe (und auf den Erhöhungsbetrag). Dieser Anspruch wäre von dem Gesamtrechtsnachfolger oder den Gesamtrechtsnachfolgern nach der Mutter geltend zu machen (siehe Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020, § 10 Rz 7), sofern dieser nicht ohnehin Familienbeihilfe (mit Erhöhungsbetrag) gewährt worden ist. Teilweise Stattgabe Der hier zu RV/7100361/2023 angefochtene Bescheid betreffend den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vom 13.11.2023 ist daher rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben, soweit er den Zeitraum ab Juni 2021 betrifft. Hinsichtlich des Zeitraums bis Mai 2021 besteht, wie oben zur Rückwirkung ausgeführt, kein Eigenanspruch des Bf als Vollwaise und ist daher die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. Wie mit Erkenntnis BFG 11.11.2024, RV/7103724/2024, entschieden, steht dem Bf auch der Grundbetrag an Familienbeihilfe zu, sodass auch der Erhöhungsbetrag auszuzahlen ist. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht Familienbeihilfe zu, ist diese gemäß § 11 FLAG 1967 vom Finanzamt auszuzahlen und darüber vom Finanzamt gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Diese Mitteilung ist nicht rechtskraftfähig. Nur wenn einem Antrag auf Familienbeihilfe nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben ist, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 m.w.N.; BFG 11.8.2020, RV/7103367/2020 u.v.a.). Hebt das Bundesfinanzgericht einen gemäß § 13 FLAG 1967 ergangenen Abweisungsbescheid auf, weil Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) auszuzahlen ist, ist das Finanzamt gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags (allenfalls: des Unterschiedsbetrags zu einer ausländischen Familienleistung) vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004). Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Teil der Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2020/06/0157; VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, m.w.N.). Wien, am 11. November 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100361/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100361.2023
Stammnummer
146244
Gültig
11.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF