Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100361/2023
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100361/2023vom 11.11.2024Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen der Untersuchung finden sich ausgedehnteste, gerötete Psoriasisplaques an Armen, Beinen, am Rumpf. Besonders im Bereich der Unterschenkel kommt es zu einer bläulich, rötlichen Verfärbung und zu Schwellungen. Die Füße sind bis auf einige Zehen ausgespart.
Klinischer Untersuchungsbefund:
Neurologischer Status
Angegebene Händigkeit rechts
Caput Hirnnerven unauffällig
Obere Extremität
Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich intakt
BSR, RPR, TSR seitengleich mittellebhaft auslösbar
Pyramidenzeichen negativ, AHV und FNV beidseits unauffällig
Eudiadochokinese beidseits
Ungestörte Feinmotorik
Rumpf
Bauchhaut (BHR)- und Bauchdeckenreflexe (BDR) in allen drei Etagen seitengleich mittellebhaft auslösbar
Unauffällige Rumpfkontrolle
Wirbelsäule
Keine Klopfdolenz
Paravertebrale Druckpunkte indolent
lliosacralgelenke beidseits unauffällig
Fingerbodenabstand (FBA) 0 cm
Untere Extremitäten
Trophik, Tonus, grobe Kraft seitengleich intakt
PSR, ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar
Pyramidenzeichen negativ
Lasegue beidseits negativ
KHV beidseits unauffällig
Stand Zehen- und Fersenstand, Romberg und Unterberger unauffällig
Gang unauffällig
Sensibilität unauffällig angegeben
Sprache und Sprechen unauffällig
Allgemeinmedizinischer Status
Gesamteindruck:
Altersentsprechender Allgemein- und Ernährungszustand
Zeitlich und örtlich ausreichend orientiert
Haut und periphere Schleimhäute ausreichend durchblutet
Keine Zyanose, keine Dyspnoe
Hörvermögen ausreichend
Sehvermögen ausreichend
An- und Auskleiden selbstständig möglich
Caput
Pupillen isocor, prompte Lichtreaktion
Collum
Schilddrüse nicht vergrößert, schluckverschieblich
Keine tastbaren Lymphknoten
Halsvenen nicht gestaut, Carotiden frei
Thorax
Symmetrisch
Mammae - grob palpatorisch unauffällig
Pulmo
Sonorer Klopfschall
Lungenblasen in normaler Höhe, normal atemverschieblich
VA, keine RG's
Cor
Normal konfiguriert
Herzaktion rhythmisch
Herztöne rein
Normofrequent
bdomen
Bauchdecke im Liegen über Thoraxniveau, weich, keine Druckdolenz, keine pathologische Resistenz, keine Narben
Leber am Rippenbogen
Milz nicht palpabel
Nierenlager beidseits frei
Stütz- und Bewegungsapparat
Ohne relevante funktionelle Einschränkungen
Wirbelsäule
Rückenmuskulatur normal angespannt, keine Klopfdolenz und Druckschmerz
HWS - Rotation und Seitneigen frei
LWS - Seitneigen frei
FBA
Aufrichten frei
Obere Extremitäten
Reflexe seitengleich, keine sichtbaren Muskelatrophien
Kreuz-Nackengriff frei
Faustschluss und Pinzettengriff beidseits durchführbar
Untere Extremitäten
Keine Varizen, keine peripheren Ödeme, Fußpulse beidseits palpabel
Keine sichtbaren Muskelatrophien, grob neurologisch unauffällig
Gang zu ebener Erde ohne Gehbehelfe unauffällig
Hüft- und Kniegelenke passiv und aktiv frei beweglich
PSR seitengleich, Lasegue beidseits negativ
7. Diagnose(n) (in allgemein verständlicher Formulierung)
7a. Pflegegeldrelevante Hauptdiagnose
Schizotype Störung - ICD-10: F21
7b. Weitere pflegegeldrelevante Diagnosen:
Psoriasis vulgaris mit ausgedehnten Psoriasisplaques am gesamten Integument
Adipositas
8. Gesamtbeurteilung
(Medizinisch schlüssige, allgemein nachvollziehbare Ableitung des Pflegebedarfes, Begründungen: bei Abweichungen einzelner Zeitwerte, für Stufen 5, 6 und 7, bei diagnosebezogenen Mindesteinstufungen; Stellungnahme zu Vorgutachten)
Der PGW benötigt Motivationsgespräche, um sich zu adäquat zu kleiden, Unterstützung bei der täglichen und erweiterten Körperpflege und der Einnahme der Medikamente, in den übrigen ADL ist er selbständig.
Er ist nicht in der Lage eine Mahlzeit zuzubereiten, Wohnung und Wäsche adäquat sauber zu halten und benötigt Unterstützung bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne für Amtswege.
Ein Erschwerniszuschlag gebührt aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht.
Dies ergibt einen Pflegebedarf von 133 Stunden pro Monat und somit Pflegestufe 3.
Mit der anwesenden Mitarbeiterin der Erwachsenenvertretung wurde die Dringlichkeit einer hautfachärztlichen Konsultation besprochen.
9. Prognose
(Stellungnahme zu Besserung, Rehabilitationsmaßnahmen)
Eine Besserung ist durch intensive psychiatrische und psychotherapeutische, sowie sozialtherapeutische Behandlung möglich
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Neurologisch Psychiatrisches Gutachten vom 4.4.2023
Prim. Dr. med. ***46*** ***47*** erstattete für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau am 4.4.2023 nach Untersuchung des Bf ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Auszüge:
Anamnese
Frühere relevante Krankheiten:
Psoriasis
Jetzige Krankheiten (Beginn, Verlauf):
Kindheit und Jugend:
Bereits in der Volksschule Schwierigkeiten, er sei gemobbt worden und ein Außenseiter gewesen, daher kam es zur Schulverweigerung bzw. hatte seine Mutter ihn zuhause unterrichtet. Er sei immer "gehänselt " worden und daher schon im Kindesalter keine sozialen Kontakte gehabt. In der Volksschule sei er nur 2 Jahre gewesen. Die Pflichtschule habe er bei Homelearning durch die entsprechenden Prüfungen abgelegt.
Eine Matura konnte nicht abgelegt werden.
Ab dem 12 LJ hätten seine Enttäuschungen über das Leben zugenommen.
Er berichtet über optische ( Silhouetten) und akustische Halluzinationen, er fühlte sich beobachtet.
Familienanamnese:
Die Eltern hätten viel gestritten und seien gegenseitig handgreiflich geworden. Sie hätten gemeinsame Urlaub in ganz Europa gemacht, die er als sehr anstrengend empfand. Der Vater sei ausgezogen als er 18 Jahre alt war. Er habe einen Halbbruder, den er nicht kenne. Sein Vater sei 2019 im 75. LJ bei oder durch die U- Bahn zu Tode gekommen. Er habe bis zum Tod der Mutter mit dieser zusammengelebt, diese habe für alles gesorgt, er hätte sich um nichts kümmern müssen, sei nur zuhause gewesen. Er berichtet über eine längere Alkoholanamnese:1 Flasche Korn pro Tag und Wein! Er habe 2 mal zuhause einen kalten Entzug gemacht 2020 und 2021, seither sei er trocken.
Laut Angabe des ihm zur Untersuchung begleitenden Helfer vom "Verein Jugend am Werk " Herrn ***42*** hätte auch die Mutter von Herrn ***3*** ein Alkoholproblem gehabt.
Seine Mutter verstarb 2021 an Coronafolge Covid 19 -Impfung! laut seinen Angaben.
Er lebe nun allein in einer Wohnung.
Für das Bundesheer war er untauglich.
Derzeitige Beschwerden nach subjektiv empfundener Wertigkeit gereiht:
Er liege lustlos im Bett herum schlafe zu unregelmäßigem Zeiten - 4 bis 5 Stunden. Er könne nur bei Licht schlafen. Er ernähre sich von Fertigprodukten.
Er verlasse seine Wohnung sehr selten. Er halte Menschen nicht aus, sie widern ihn an.
Die Heimhilfe schaue jeden Tag für ca 1/4 Stunde vorbei ah Dienstag und Donnerstag für je 1 Stunde.
Die optischen und akustischen Probleme im Sinne von Halluzinationen hätte er dauernd.
Über den PSD erhalten er einmal in der Woche einzeltherapeutische Maßnahmen in Töpfern.
Seit kurzen Zeit habe er in 14 tägigen Abständen eine Gesprächstherapie im PSD.
Er könne sich nicht vorstellen zu arbeiten. Er stellt In Frage was das bringen solle, er ertrage das Leben gerade so einigermaßen wie es jetzt sei.
Einer Medikation steht er deutlich ablehnend gegenüber.
Derzeitige Medikation:
Therapie
Praxiten bei Bedarf (Er gibt an diese hätte er gegen Kreuzschmerzen erhalten II!)
Andere Therapien (ambulant, Heilverfahren, etc.):
Siehe oben PSD
Allgemeines
Nikotin/Alkohol/Drogen:- früher massiv Alkohol derzeit abstinent seit 2 Jahren
Allergien/Unverträglichkeiten:
Gräser, Pollen , Histamin
Befunde
Letzt -Befund PSD 21.10.22
Berufsanamnese
Ausbildung:
VS und Hauptschulabschluß bei Homelearning
Bundesheer untauglich
Berufslaufbahn:
keine
Berufsunterbrechungen:
Derzeitige Tätigkeit:
keine
Klinischer Status
Gesamteindruck (AZ/EZ, Größe, Gewicht, RR, Habitus,...):
auskunftsfähig,
imponiert Im äußeren Erscheinungsbild wie folgt: kommt mit großem schwarzen Hut und sehr langem Haar trägt Handschuhe: Hut und Handschuhe legt er erst auf Aufforderung ab.
Wirkt äußerst distanziert , wird im Gesprächsveriauf etwas zugänglicher
Wird begleitet von Herrn ***42*** beauftragt durch Erwachsenenvertretung ...
guter AZ und EZ, Größe 177 cm, Gewicht 90 kg
Termine können nur in Begleitung und mit Hilfestellung wahrgenommen werden
...
Ausführlicher neurologischer Status
grobklinisch unauffällig
Auf nähere Untersuchung wird durch die Angespanntheit vom Herrn ***3*** verzichtet.
Ausführlicher psychopathologischer Status
bei Bewusstsein, allseits orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit erhalten und Konzentration herabgesetzt, keine kognitiven oder intellektuellen Defizite, im Denken phantastische Überzeugungen, gewisse autistische Versunkenheit -Sprache metaphorisch- gekünstelt , Denkziele werden erreicht, Antrieb mittelgradig herabgesetzt und Stimmung mittelgradig depressiv , affektiv verflacht-unnahbar Anhedonie, die Affizierbarkelt ist in den negativen Skalenbereich hin verschoben , Halluzinationen im Sinne von Stimmen hören und Schatten sehen werden berichtet , keine Suizidalität, jedoch auch keinerlei Lebensfreude
Biorhythmusstörungen: völlig ungeordneter Schlafrhythmus
keine sozialen Kontakte mit deutlichem Vermeidungsverhalten und Rückzug
Persönlichkeitsstruktur : ängstlich vermeidend
im Erscheinungsbild bizarr anmutend
...
Diagnosen:
schizotype Störung ICD-10-Code F21
LEISTUNGSDEFIZITE (Beschreibung der Leistungseinschränkungen als Folge von Funktionsdefiziten und deren Diagnosen)
Allgemeine Beurteilung (ausführliche und schlüssige Zusammenfassung)
Die Anamnese und Familienanamnese zeigt, dass bereits im Kindesalter massive psychische Probleme vorlagen: Es fand höchstens 2 Jahre in der Volksschule ein Schulbesuch statt. Hauptsächlich wurde er zuhause von seiner Mutter unterrichtet durch die ganze Pflichtschulzeit mit entsprechenden abschließenden Prüfungen. Für eine Matura hat es nicht gereicht. Für das Bundesheer war er untauglich.
Die Familienstruktur zeigt , dass er völlig isoliert von sozialen Kontakten die Kindheit und Jugend verbrachte. Laut seiner Auskunft hätte es bereits in der Volksschule, aber vermehrt ab dem 12. Lebensjahr eine Art "Stimmenhören und Gestaltensehen" gegeben, (sei von der Mutter als vermehrte Phantasie interpretiert worden!)
Eine paranoide Erlebnisverarbeitung scheint ebenfalls seit dem Kindes- und Jugendalter zu bestehen, daraus ist auch das Vermeidungsverhalten zu erklären. Ein Sozialisation hat daher nie stattgefunden.
Er zeigt eher phantastische Überzeugungen , bizarre Ideen und eine autistische Versunkenheit.
Die Stimmung ist mittelgradig depressiv , er zeigt keinerlei Zukunftsperspektive und Freude.
Anhedonie. Der Antrieb ist mittelgradig herabgesetzt.
Er bietet einen unnahbaren Affekt.
Es besteht ein mangelnder Tag- Nacht Rhythmus mit max 4 bis 5 Stunden Schlaf.
Er beschäftig sich mit PC Spielen.
Er wird durch den PSD Wien lose betreut und mit Helmhilfe (siehe Anamnese).
Frage zur Erwerbsfähigkeit: Es hat nie eine Erwerbsfähigkeit gegeben, eine Einordenbarkeit ist nicht gegeben. Es besteht auch keinerlei Berufsabschluß.
Siehe auch entsprechendes Leistungskalkül!
Eine Teamarbeit ist ihm nicht möglich durch die Angst vor anderen Menschen. Er bedarf meist einer Begleitperson zu Terminen.
Er besitzt keinen Führerschein
In der Haushaltsführung muß er unterstützt werden.
Die Erwerbsunfähigkeit ist seit Jugend gegeben!
Die Dignose der schizotypen Störung zeigt einen chronischen Verlauf bereits über viele Jahre bestehend, zumal schon von den Erziehungsberechtigten keinerlei Maßnahmen für ihn im Kindes- und Jugendalter ergriffen wurden. Im früher Erwachsenenalter zeigte er auch eine Alkoholabhängigkeit - ein Entzug wurde selbstständig zuhause in Jahre 2020 und 2021 durchgeführt.
Gegenwärtig zeigt er sich abstinent.
Bezüglich Besserung ist folgendes anzumerken:
Wie oben beschrieben besteht ein chronischer Verlauf Maßnahmen sind er jetzt (ab 2021) in sehr losem Ausmaß vom PSD gesetzt worden, die therapeutischen Maßnahmen sind als zu gering anzusehen.
Einer Medikation scheint er eher ablehnend gegenüber zu stehen.
Wichtig wäre einer stationärer Aufenthalt über mehrere Wochen an einer enstsprechenden Fachabteiiung für Psychiatrie. Dazu müßte er jedoch erst entsprechend motiviert werden! Nur dann wäre eine Besserung im Zustandsbild möglich, dieser Veränderung scheint bislang Herr ***3*** ablehnend gegenüber zu stehen.
Zeitraum der möglichen Besserung wäre bei intesiven Maßnahmen innerhalb von 1 bis 2 Jahren möglich.
Es besteht bereits eine Erwachsenenvertretung seit 24.6.2021.
Aus psychiatrischer Sicht erscheint eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben ist aus dem Erhobenen eher auch nicht zu erwarten, da keinerlei Motivation von Herrn ***3*** was Beruf und Arbeit betrifft zu bestehen scheint und er sich in sein derzeitige Lebensführung bestätigt sieht.
Eine Psychodiagnostik wie vom PSD10 /2022 angeregt liegt bis dato nicht vor!
Beurteilung des Kalküls (mit Quantifizierung - ständig; überwiegend, fallweise)
Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend)
alle überwiegend
Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer)
mittel
Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer)
mittel
Zwangshaltung
alle
Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub)
alle
Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit)
alle
Arbeitstempo (Zeitdruck)
sehr gering
Psychische Belastbarkeit
gering
[Grafik]
[Grafik]
Beschluss vom 22.1.2024
Mit Beschluss vom 22.1.2024 wurde dem Finanzamt Österreich die Äußerung der Erwachsenenvertreterin vom 2.1.2024 samt angeschlossenen Unterlagen zur Kenntnis gebracht und das Finanzamt gemäß § 269 Abs. 3 BAO ersucht, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ein neuerliches Gutachten über den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der am 2.1.2024 vorgelegten Unterlagen zu veranlassen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs wurde betreffend Gutachtensveranlassung ausgeführt:
Bisher sind mehre Gutachten des Sozialministeriumservice aktenkundig.
Den Gutachtern lagen jedoch die von der Erwachsenenvertreterin am 2.1.2024 vorgelegten Unterlagen nur zum Teil vor. Im letzten Gutachten wurde darauf verwiesen, dass unzureichend Unterlagen vorlägen. Daher mittlerweile relevante neue Unterlagen aktenkundig sind, ist die Einholung eines neuen Gutachtens unter Berücksichtigung der neuen Unterlagen erforderlich. Hinsichtlich der Frage der Erwerbsunfähigkeit möge seitens des Gutachters insbesondere auf das im Waisenpensionsverfahren erstattete Gutachten von Prim. Dr. med. ***46*** ***47*** vom 4.4.2023 ("...Es hat nie eine Erwerbsfähigkeit gegeben, eine Einordenbarkeit ist nicht gegeben. Es besteht auch keinerlei Berufsabschluss...") Bezug genommen werden.
Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen II
Folgendes Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) wurde vom Bundesfinanzgericht am 23.8.20924 beigeschafft (das Finanzamt wurde laut FABIAN am 24.7.2024 von der Gutachtenserstellung informiert, berichtete aber darüber nicht dem Gericht):
Sachverständigengutachten vom 22./24.7.2024
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 22./24.7.2024 folgendes Sachverständigengutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
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Name:
Geschlecht:
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***1*** ***2*** ***3***
Männlich
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Geburtsdatum:
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***8***
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***48***
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Wohnhaft in:
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***5******4***Österreich
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Identität nachgewiesen durch
(Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
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Personalausweis
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt amin der ZeitUntersuchung:
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19.06.2024Von 09:45 bis 10:10 UhrIn der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: JABegleitperson erforderlich:
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Name: JAW teilbetreut, BetreuerNein
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Name der / des Sachverständigen:
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Dr. ***49******50***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen:
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Facharzt für Neurologie, Arzt fürAllgemeinmedizin
Anamnese:
Vorgutachten FLAG 29.6.2022
es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln, es liegen keine medizinischen Befunde vor, in welchem eines psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wird und eine laufende fachärztlich-psychiatrische Behandlung dokumentiert ist. Lediglich ein Arztbrief PSD vorliegend, in dem der Verdacht auf eine schizotype Störung besteht.
Vorgutachten FLAG 15.11.2021
kein GdB feststellbar, da keine aktuellen Befunde vorhanden sind
Der AW kommt in Begleitung seines Betreuers vom Jugend am Werk, teilbetreutes Wohnen, es besteht eine Erwachsenenvertretung. Teilbetreutes Wohnen seit ca. 1 1/2 Jahren, dort geht es ganz gut, Vater und Mutter sind verstorben, er hat 2-3x/Woche Besuch durch die Sozialarbeit, 7x Woche eine Heimhilfe, Wohnung aufräumen, Reinigung, Einkaufen
Derzeitige Beschwerden:
er ist beim PSD in Betreuung, seine erste Depressionen hätte er im 4. Lebensjahr gehabt
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation:
- Skyrizi Injektionen
- Seroquel 25 mg bei Bedarf
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, Volksschule, danach Montessori-Schule
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, ärztliches Gutachten, 24.11.2023
PC-Tisch mit Blick auf die Wohnungstüre postiert, so dass man die Wohnung nicht betreten kann, alles ist verschmutzt, überall liegen Dinge ungeordnet herum, offene Türen, alle ausgehängt
Diagnosen: Psoriasis, Adipositas, schizotype Störung?
Pflegebedarf 103 Std., Pflegestufe 2
PSD 12
24.11.2023
Diagnosen: paranoide Schizophrenie, V.a. kombinierte Persönlichkeitsstörungen - vor allem schizoid, Agoraphobie, soziale Phobien, Psoriasis
Quetiapin bei Bedarf
21.10.2022
Verdacht auf schizotype Störung
PVA, Ärztliches Gutachten Neurologie, 24.11.2021
schizotype Störung, Psoriasis vulgaris
PSD 12
21.10.2022
Verdacht auf schizotype Störung
15.3.2023, klinisch psychologischer Befund
Ergebnis: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, Angst und Zwangssymptome, depressive Symptome, kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, Agoraphobie
17.6.2024
paranoide Schizophrenie, Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung, vor allem schizoid, soziale Phobie, Agoraphobie, Psoriasis
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf/Fußschema)- Fachstatus:
Trägt Hut, Handschuhe, FFP Maske
HN: stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA
o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB
o.B., KHV zielsicher
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität-Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, Schilderung von opt. und akust. Halluzinationen, Stimmung gedrückt, bds. eingescgränkt affizierbar, Realitätssinn eingeschränkt, Auffassung, Konzentration eingeschränkt , schizoide PES nachvollziehbar
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr.
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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Gdb %
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1
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paranoide Schizophrenie bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (p.m. schizoid) unterer Rahmensatz, da ambulant führbar, ohne durchgehende Neuroleptika-Therapie, Agora- und Soziophobie wird hier mitbeurteilt
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03.07.02
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50
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2
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Psoriasis unterer Rahmensatz bei länger dauerndem Bestehen
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01.01.02
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20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
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Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
---
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1 wird aufgrund vorliegender Befunde und der ho. durchgeführten Untersuchung auf 50% eingestuft
GdB liegt vor seit: 05/2021
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
GdB von 50% kann ab 05/2021 (Etablierung einer Erwachsenenvertretung )angenommen werden, medizinische Befunde, die einen GdB von 50% vor diesem Datum belegen, sind nicht vorliegend
Herr ***1*** ***2*** ***3*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Dies besteht seit: 05/2021
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
aufgrund deutlicher Einschränkung im Rahmen Leiden 1 ist der AW voraussichtlich dauerhaft unfähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Erwerbsunfähigkeit ab 05/2021 zu bestätigen, medizinische Befunde, die eine Erwerbsunfähigkeit vor diesem Datum begründen, liegen nicht vor
☐ Dauerzustand
☒ Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung:
Besserung möglich
Gutachten erstellt am 22.07.2024 von Dr. ***49*** ***50***
Gutachten vidiert am 24.07.2024 von Dr. ***22*** ***23***
Beschluss vom 27.8.2024
Mit Beschluss vom 27.8.2024 brachte das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens das Gutachten des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 22./24.7.2024 zur Kenntnis. Eine Äußerung hierzu möge bis 11.10.2024 erfolgen. Ferner möge die belangte Behörde bis 13.9.2024 mitteilen, aus welchen Gründen offenbar bislang entgegen §§ 85a, 262, 284 BAO die Beschwerde vom 18.12.2023 gegen den Abweisungsbescheid vom 13.11.2023 nicht erledigt worden ist.
Zu letzterem wurde unter anderem ausgeführt:
Die belangte Behörde ist daher aufzufordern mitzuteilen, aus welchen Gründen offenbar bislang entgegen §§ 85a, 262, 284 BAO die Beschwerde vom 18.12.2023 gegen den Abweisungsbescheid vom 13.11.2023 nicht erledigt worden ist. Auf Spruchpunkt V des Beschlusses vom 10.11.2023, wonach eine Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrags Anspruch auf den Grundbetrag ist, ist hinzuweisen. Eine Erledigung der hier gegenständlichen Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag setzt eine Erledigung der Beschwerde vom 18.12.2023 betreffend den Grundbetrag voraus. Für den Fall der fortgesetzten Säumigkeit des Finanzamts steht dem Bf der Rechtsbehelf der Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO zur Verfügung.
Stellungnahme vom 6.9.2024
Das Finanzamt gab am 6.9.2024 zum Beschluss vom 27.8.2024 folgende Stellungnahme ab:
Zu Spruchpunkt I
Das Gutachten von 22./24.07.2024 wird inhaltlich nicht angezweifelt.
Rechtlich wird dazu ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten dem Antragsteller bescheinigt, voraussichtlich außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies liegt seit Mai 2021 vor.
Der Antragsteller wurde am ***8*** geboren. Im Mai 2021 war er bereits 26 Jahre alt.
Die voraussichtlich dauernde Unmöglichkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist somit nicht vor Vollendung des 21. (bzw. 25. Lebensjahres) eingetreten.
Der Antragsteller erfüllt somit keine der im Familienlastenausgleichsgesetz festgelegten Voraussetzungen für einen Bezug der Familienbeihilfe über die Volljährigkeit hinaus. Es besteht daher nach Ansicht des Finanzamtes kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Zu Spruchpunkt II
Der Eingang der Beschwerde vom 18.12.2023 gegen den Abweisungsbescheid vom 13.11.2023 wurde vom zuständigen Team übersehen und daher nicht bearbeitet. Aufgrund Ihrer Anregung wurde das Team zur raschen Erledigung angehalten, was auch bereits erfolgt ist. Die Beschwerde vom 18.12.2023 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024 abweisend erledigt.
Die entsprechende Beschwerdevorentscheidung wird dieser Stellungnahme angehängt.
Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2024
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4.9.2024 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 13.11.2023 ab und führte dazu aus:
Begründung
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967 in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehlt. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Aus § 8 Abs. 5 und 6 FLAG ergibt sich, dass der Grad der Behinderung zwingend durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice unter der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten nachzuweisen ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 67 hat eine Vollwaise auch dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Laut Sachverständigengutachten vom 22. Juli 2024 liegt eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2021 vor. Da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem vollendeten 21. Lebensjahr festgestellt wurde, war Ihre Beschwerde abzuweisen.
Bekanntgabe vom 15.10.2024
Am 15.10.2024 übermittelte die gerichtliche Erwachsenenvertreterin den eingebrachten Vorlageantrag samt Ergänzung sowie die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid über die Familienbeihilfe (Grundbetrag):
Vorlageantrag vom 10.10.2024
In Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 13.11.2023 betreffend Antrag auf Familienbeihilfe stellte der Bf durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin mit Schreiben vom 10.10.2024 Vorlageantrag, worin unter anderem ausgeführt wurde:
In oben bezeichneter Finanzverwaltungssache legt der Beschwerdeführer ergänzend zu der Beschwerde vom 18.12.2023 sowie zu dem Vorlageantrag vom 07.10.2024 vor den Befund der Mag. ***51*** ***17*** vom 11.01.2012, in dem bei dem Beschwerdeführer eine schizotype Störung sowie Alpträume bzw. Angstträume diagnostiziert werden, weiters wird festgehalten, dass bei dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den Charakteristika der schizotypen Störung starke selbstunsicher-vermeidende, negativistische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen vorliegen, die pathologischen Charakter besitzen.
Beweis: beiliegender Befund der Mag. ***51*** ***17*** vom 11.01.2012
Ebenso vorgelegt wird die Bescheinigung der Untauglichkeit zum Wehrdienst von der Stellungskommission vom 21.02.2012 samt psychologischem Befund der Einzeluntersuchung, in denen die oben genannten Diagnosen ebenso angeführt sind. Weiters wird in dem psychologischen Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung restalkoholisiert, sehr erschöpft und konfus gewirkt habe.
Beweis: beiliegende Bescheinigung der Stellungskommission Wien samt psychologischem Befund der Einzeluntersuchung vom 21.01.2012
Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich eindeutig, dass die schwere psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers in Form einer schizotypen Störung sowie Alpträume bzw. Angstträume und Vorliegens von starken selbstunsicher-vermeidenden, negativistischen und narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierungen, die pathologischen Charakter besitzen, bereits jedenfalls vor Erreichen des 18. Lebensjahres vorgelegen hat.
Die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, lag sohin vor dem 21. Lebensjahr vor und hat der Beschwerdeführer daher Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung.
Psychologische Untersuchung und Befund vom 11.1.2012
Mag. ***51*** ***17***, Klinische und Gesundheitspsychologin, untersuchte den Bf im Alter von 17 Jahren und erstattete hierüber am 11.1.2021 folgenden Bericht und Befund:
...
AusbJ Beruf: arbeitet i.R. von Vorbereitungskursen auf die Matura hin, besucht jedoch keine Schule, sondern lernt zuhause
Medikation: keine
Fragestellung: differenzierte klin.-testpsychologische Abklärung bei Insomnie und multiplen Phobien
Zuweisung durch: Dr. (Hausarzt); es werde ein psychologischer Befund benötigt, welcher die (Un)tauglichkeit des Klienten für den Zivildienst/das Bundesheer belege.
Testdatum: 2.+4.01.2012
Testverhalten: größtenteils kooperativ, wirkt jedoch uninteressiert und läppisch, kommt zum ersten Termin gemeinsam mit seiner Mutter, beide unterbrechen sich bei der Beantwortung der Fragen mehrfach gegenseitig; die Mutter neigt zur Bagatellisierung der Symptome; die Kommunikation des Klienten gegenüber seiner Mutter erscheint äußerst respektlos, was diese nur lächelnd zur Kenntnis nimmt. Darauf angesprochen meint sie, er spreche immer so mit Menschen, woraufhin er entgegnet, dass er nur mit dummen Menschen derart spreche. Zum zweiten Termin erscheint der Klient allein und verhält sich kooperativ.
Anamnese:
Der Klient ist 17 Jahre, wurde in Wien geboren, die Mutter ist gebürtige Polin, der Vater Österreicher. Der Klient hat einen älteren Bruder, der jedoch nicht mehr zuhause lebe. Der Klient lebe mit der Mutter zusammen, bis vor 3 Jahren hätte auch seine Großmutter bei ihnen gewohnt. Diese sei jedoch wieder nach Polen zurückgegangen. Zum Vater bestehe regelmäßiger Kontakt. Die Beziehung sei intakt, wenngleich der Klient in vielen Punkten anderer Meinung sei, als sein Vater. Die Beziehung zur Mutter sei dagegen komplizierter. Sie habe- wie sie angibt- kein Problem mit ihm-, er kritisiere an ihr, "ihren fehlenden Humor, ihre grammatikalischen Fehler und ihre Blödheit". Auch meint er, dass sie deswegen und wegen ihres Aussehens seit der Trennung von seinem Vater vor 10 Jahren keinen neuen Mann mehr hätte.
Er berichtet seit seinem 3.(!) Lj. massive Alpträumen zu haben, weshalb er große Angst vor dem Einschlafen hätte und infolgedessen unter Schlafstörungen und Panikattacken leide. Die Attacken seien von Herzrasen, Schwitzen, Zittern und (Magen)krämpfen dominiert. Während der Attacken habe er öfters Halluzinationen oder paranoide Gedanken (dass Leute ihn verfolgen, CIA gegenüberwohnt und ihn abhöre; auch seinen Namen höre er oft gerufen) jedoch versuche er diese zu ignorieren. Seine erste Attacke hätte er mit 4-5 J. gehabt, seitdem würden sie ca. 1-2x7Monat auftreten- er schaffe es jedoch jedesmal sich abzulenken und die Attacken zu überwinden. In jenen Träumen, an die er sich erinnern könne werde er immer auf verschiedenste Weise getötet (von der U-Bahn überrollt, von Pferden niedergetrampelL von einer Steinwand zerquetscht, fallt von einem Gebäude, wird zerstückelt etc.). Mit 5 Jahren sei die Mutter mit ihm zu einem Psychologen gegangen, der jedoch behauptet hätte, dass keine Behandlung nötig sei. Weiters habe er zahlreiche "Phobien" die zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingesetzt hätten. So würde er z.B. keine Menschenmassen aushalten, weshalb er kaum außer Haus gehe und auch seit 2008 keine Schule mehr besuche, sondern ausschließlich zuhause lerne. Er berichtet von mehreren Schulwechseln und Problemen mit den Kindern, welche ihn beleidigt hätten weil er "anders" sei, obwohl er stets höflich gewesen sei. Inhaltlich habe es bis heute nie schulische Probleme gegeben. Er gehe lediglich zu Prüfungen- in diesem Fall versuche er die anderen Schüler zu ignorieren, er "blende" sie aus. Freunde und Bekannte habe er mittlerweile, da er selten außer Haus gehe, keine mehr, was ihm jedoch kaum abgehe. Eine weitere (seit ca. 2008 bestehende) Angst sei jene vor Dunkelheit- er könne daher nur bei Licht schlafen. Außerdem habe er seit ca. 4 Jahren eine "Keimphobie" bzw. einen "Waschzwang". Der Hintergrund sei, dass er sich sehr viele Sorgen mache, weil er Dreck auf seiner Haut spüre und daher täglich vor dem Schlafengehen jeden Zentimeter seines Körpers minutiös reinige, insbesondere seine Füsse, wozu er eine komplette Flasche Shampoo verwende; auch kaue er Nägel- manchmal bis sic bluten- dies würde teilweise helfen die Sorgen besser zu bewältigen. Weitere Eigentümlichkeiten seien, dass er manchmal das Gefühl habe, dass sein Körper "von hinten weg sei, während er vorne noch vorhanden sei". Verspüre er dieses Gefühl, oder eine seiner Ängste, würde er versuchen sich abzulenken (TV, essen, trinken, mit sich selbst reden), wodurch er diese bewältigen könne. Zusätzlich habe er eine Aversion gegen die Zahl 57, den Grund dafür wisse er nicht. Dies sei so schlimm, dass wenn immer ihm diese Zahl begegne er ihr ausweichen müsse (z.B. habe er einen Flug mit dieser Nummer nicht antreten können).
Auf die möglichen Gründe für seine Probleme angesprochen, meint der Klient, seine "komplexe Intelligenz" sei daran schuld. An eine traumatische Erfahrung, welche diese Symptome (ausreichend) erklären würde, könne er sich nicht erinnern. Wirklich leiden, würde er jedoch hauptsächlich unter den Alpträumen und daraus resultierenden Ängsten, alles andere würde ihn nicht übermäßig beeinträchtigen. Auf die Frage wie er sich seine (berufliche) Zukunft vorstelle antwortet er, dass er eine Firma gründen möchte die Strom generiert, da man Strom immer benötigen würde. Er hätte dazu auch bereits einige Ideen. Er wolle die "Leute abzocken und damit Milliarden verdienen". Wahrscheinlich würde man wegen seines Erfolges dann Attentäter auf ihn ansetzen. Auch könnte er sich vorstellen ein Kind zu zeugen.
Untersuchungsgrundlagen:
Wortschatztest nach Schmiedt und Metzler (WST)
Strukturiertes klinisches Interview für Achse 1- Störungen (SK1D-I)
Strukturiertes klinisches Interview für Achse II- Störungen (SKID-11)
Eppendorfer Schizophrenie- Inventar (ESI)
Paranoid-Depressivitätsskalen nach Zerrsen (PD-S)
Befund:
Im Wortschatztest, einem Verfahren zur Erfassung des prämorbiden verbalen Intelligenzniveaus, erreicht die Patientin einen IQ von 93. Die verbal-intellektuelle Befähigung liegt somit im Durchschnittsbereich.
Im strukturierten Klinischen Interview für Achsc-1 Störungen (SKID-I) resultiert als Hauptdiagnose eine schizotype Störung (F21.0). Die Diagnose erscheint deshalb gerechtfertigt, da 8 von 9 (!), und somit mind. 4 der geforderten Kriterien als zutreffend gewatet werden können:
- Inadäquater oder eingeschränkter Affekt, sodass Betroffener kalt und unnahbar erscheint
- seltsames exzentrisches oder eigentümliches Verhalten
- wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug
- Sonderbare Ansichten und magische Denkinhalte, welche das Verhalten beeinflussen und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmen
- Misstrauen und paranoide Ideen
- Ungewöhnliche Wahrnehmungen einschließlich Körpergefühlsstörungen oder anderen Illusionen, Depersonalisations,-oder Derealisationserlebnissen
-vages, umständliches, metaphorisches, gekünsteltes du, oft stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit
- Gelegentliche quasi-psychotische Episoden mit intensiven Illusionen, akustischen oder anderen Halluzinationen und wahnähnlichen Inhalten; diese Episoden treten ohne äußere Veranlassung auf
Desweiteren lassen sich Alpträume bzw. Angstträume (F51.5) diagnostizieren, da der Klient
A) wiederholt aus dem Nachtschlaf mit lebhafter Erinnerung an heftige Angsttraume aufwacht, die meist einer Bedrohung des eigenen Lebens, der eigenen Sicherheit oder des Selbstwertgefühls beinhalten
B) nach dem Aufwachen aus erschreckenden Träumen rasch orientiert und wach ist
C) das Traumerleben selbst und die Störung des Schlafes beim Klienten einen deutlichen Leidensdruck verursachen
D) verursachende organische Faktoren fehlen
Die vom Patienten geschilderten Panikattacken entsprechen nicht einer Panikstörung, da der Klient auf deren Auftreten hinauf nicht sein Leben verändert habe, sich keine Sorgen speziell bez. des Auftretens weiterer Attacken mache und er nicht die Angst hatte verrückt zu werden o.Ä., da er bereits denke dies zu sein (u.a. spreche er mit sich selbst, weil er sich selbst für den einzigen intelligenten Menschen halte!; auf die Frage nach Atemnot antwortet er, dass er sich manchmal zwingen müsse zu atmen, weil ihm langweilig sei!; auf die Frage ob er i.R. der Panikattacken Angst vor dem Sterben hätte, meint er, er hätte ständig Angst davor, glaube alle 2 Wochen an Lungenkrebs zu leiden, in diesem Fall sage er sich dann wiederholt vor "ich werde sterben, ich werde sterben"-> dies helfe ihm, dass er nicht mehr soviel Angst davor habe). Sie können als Teil der schizotypen Störung verstanden werden.
Ebenso wird der vom Klienten bezeichnetet Waschzwang nicht als eigene Diagnose kodiert, da dieses Ritual dem Klienten keinen Leidensdruck verursacht und er nicht dagegen ankämpft. Auch dieses Verhalten wird im Rahmen der schizotypen Störung interpretiert. Ähnlich verhält es sich mit dem agoraphobischen Verhalten. Er berichtet diesbezüglich nicht, dass er bestimmte Dinge befürchte, sondern er es lediglich nicht möge sich unter vielen Menschen aufzuhalten. Auch dieses Verhalten kann im Rahmen der schizotypen Störung interpretiert werden.
Aufgrund des jungen Alters des Klienten wird keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Jedoch liegen zum aktuellen Zeitpunkt zusätzlich zu den Charakteristika der schizotypen Störung starke selbstunsicher-vermeidende, negativistische und narzisstisische Persönlichkeitsakzentuierungen vor, die pathologischen Charakter besitzen (SKID-II).
Im Eppendorfer Schizophrenie Inventar. einem Selbstbeurteilungsverfahren zu Symptomen aus dem Bleulerschen Formenkreis, zeigt der Untersuchte in den Subskalen Aufmerksamkeits- und Sprachbeeinträchtigung (AS), Akustische Unsicherheit (AU), Beziehungsideen (IR), Wahrnehmungsabweichungcn (DP) und Offenheit (FR) folgende Werte:
[Grafik]
Der Klient gibt somit erhöhte akustische Unsicherheit und Aufmerksamkeits- wie Sprachbeeinträchtigungen sowie extreme Beziehungsideen und Wahrnehmungsabweichungen an. Der erreichte Wert auf der Kontrollskala überschreitet den kritischen Cut-Off-Wert von 2, weshalb eine Interpretation vorgenommen werden darf.
In der Paranoid-Depressivitäts-Skala (PD-S) nach Zerrsen, einem Verfahren, welches das Ausmaß subjektiver Beeinträchtigung durch ängstlich-depressive Verstimmtheit sowie eine klinisch davon eindeutig unterscheidbare Misstrauenshaltung und Realitätsfremdheit bis zu ausgeprägter Wahnhaftigkeit erfasst, erreicht der Klient folgende Werte (Norm: T: 40-60):
[Grafik]
Der Klient gibt somit einen überdurchschnittlich hohen Paranoiditätswert an, welcher als Hinweis auf das Vorliegen einer Störung der Realitätskontrolle gewertet werden kann. Weiters erweist sich der Depressivitätswert als überdurchschnittlich hoch. Die Krankheitsverleugnung präsentiert sich als durchschnittlich ausgeprägt.
Zusammenfassung:
Bei dem 17-jährigen Klienten, mit durchschnittlicher verbaler intellektueller Leistungsfähigkeit können als Hauptdiagnosen eine schizotype Störung (F21.0) sowie Alpträume bzw. Angstträume (F51.5) diagnostiziert werden. Im Rahmen dieser beiden Störungen bzw. bedingt dadurch treten verschiedenste massive Ängste und Eigentümlichkeiten mit pathologischem Charakter auf (Panikattacken, Angst vor Dunkelheit, Meidung von Menschen, Paranoide und depressive Gedanken, Halluzinationen, bizarre Denkinhalte).
Aufgrund des jungen Alters des Klienten wird keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt. Jedoch liegen zum aktuellen Zeitpunkt zusätzlich zu den Charakteristika der schizotypen Störung starke selbstunsicher-vermeidende, negativistische und narzisstisische Persönlichkeitsakzentuierungen vor, die pathologischen Charakter besitzen.
Persönliche Stellungnahme:
Aus klinisch psychologischer Sicht ist der Klient aufgrund zahlreicher schwerwiegender psychischer Probleme bis auf Weiteres eindeutig nicht für die Absolvierung der Wehrpflicht bzw. des Zivildienstes geeignet.
Niederschrift betreffend Feststellung der Eignung zum Wehrdienst vom 21.1.2012
Aus der Niederschrift betreffend Feststellung der Eignung zum Wehrdienst vom 21.1.2012 ergibt sich, dass der Beschluss der Stellungskommission "untauglich" lautete. Folgende Diagnosen wurden zugrunde gelegt:
F21 0 0 Schizotype Störung, Latente schizophrene Reaktion, Schizophrenie: Borderline, latent, präpsychotisch, prodromal, pseudoneurotisch, pseudopsychopathisch, Schizotype Persönlichkeitsstörung
F51.5 0 0 Alpträume [Angstträume], Angsttraumstörung
Ergänzung vom 10.10.2024
Im Verfahren zu RV/7100361/2023 erfolgte mit Schreiben vom 10.10.2024 eine ergänzende Vorlage, die inhaltlich den Ausführungen im Vorlageantrag vom 10.10.2024 im Verfahren RV/7103724/2024 entspricht.
Vorlage zu RV/7103724/2024
Das Finanzamt legte mit Bericht vom 23.10.2024 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.11.2023 betreffend Grundbetrag an Familienbeihilfe dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (hier erfasst zu RV/7103724/2024). Die diesbezügliche Verständigung erging an den Bf zu Handen seiner Erwachsenenvertreterin.
[Grafik]
Die vorgelegten Aktenteile sind auch in den Akten zu RV/7100361/2023 enthalten bzw. vorstehend wiedergegeben.
Unter anderem wurde ausgeführt:
Sachverhalt:
Am 22.07.2021 beantragte die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers die Gewährung der Familienbeihilfe (Antragszeitraum nicht ausgefüllt). Laut dem Sachverständigengutachten vom 19.11.2021, welches im Antragsverfahren zum Erhöhungsbetrag angefordert wurde, konnte weder ein Grad der Behinderung, noch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt werden, da keine aktuellen Befunde vorlagen. Am 13.11.2023 wurde der Antrag ab Juli 2021 (Antragsdatum) abgewiesen. In der Beschwerde vom 16.12.2023 wurde das Sachverständigengutachten des Bundessozialministeriumservice angefochten und die Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers reichte Unterlagen/Befunde nach. Laut Sachverständigengutachten vom 22.07.2024 wurde ein Grad der Behinderung von 50% sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Mai 2021 festgestellt. Da laut dem neuerlichen Sachverständigengutachten der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr lag, wurde die Beschwerde am 09.09.2024 abgewiesen. Der Vorlageantrag langte am 10.10.2024 ein.
(Das Beschwerdeverfahren zum Erhöhungsbetrag ist bei Richterin Fr. Wanke Elisabeth anhängig.)
Beweismittel:
Antrag Beih100 vom 22.07.2021, Sachverständigengutachten vom 19.11.2021, Abweisungsbescheid vom 13.11.2023, RSb Rückschein vom 17.11.2023, Beschwerde vom 16.12.2023, Sachverständigengutachten vom 22.07.2024, Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2024, RSb Rückschein vom 09.09.2024, Vorlageantrag vom 10.10.2024
Stellungnahme:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. März 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist gem. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 67 hat eine Vollwaise auch dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn diese wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt.
Da Im gegenständlichen Fall durch das Sachverständigengutachten vom 22.07.2024 der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit Mai 2021 festgestellt wurde und somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegt, beantragt das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im Dezember 1994 geborene Bf bezieht zwei Waisenpensionen nach seinen Eltern. Er wohnte bis zum Tod der Mutter im Mai 2021 gemeinsam mit ihr in einer Wohnung, nunmehr wohnt er allein in einer Gemeindewohnung. Zu Details siehe insbesondere die Anamnese im Klinisch-psychologischen Befund vom 15.3.2023. Er hat die erste Klasse Volksschule besucht und ging später in eine Montesorischule, wurde aber dann von seiner Mutter zu Hause unterrichtet und legte Externistenprüfungen ab. In weiterer Folge bereitete er sich zu Hause auf die Externisten-Reifeprüfung vor, wobei er dieses Vorhaben nach dem Scheitern einer Prüfung aus Deutsch aufgegeben hat. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Bf nicht. Der Bf war auch niemals am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig. Seit dem 3. oder 4. Lebensjahr leidet der Bf an Depressionen und massiven Alpträumen. Seit etwa dieser Zeit leidet der Bf auch an Schlafstörungen und Panikattacken. Seit seinem 14. Lebensjahr hörte der Bf auch Stimmen im Kopf. Nach einer Untersuchung im Alter von 17 Jahren wurde laut Bericht vom 11.1.2012 von einer Klinischen und Gesundheitspsychologin als Hauptdiagnosen eine schizotype Störung (F21.0) sowie Alpträume bzw. Angstträume (F51.5) diagnostiziert. Im Rahmen dieser beiden Störungen bzw. bedingt dadurch treten verschiedenste massive Ängste und Eigentümlichkeiten mit pathologischem Charakter auf (Panikattacken, Angst vor Dunkelheit, Meidung von Menschen, Paranoide und depressive Gedanken, Halluzinationen, bizarre Denkinhalte). Laut Beschluss der Stellungskommission vom 21.1.2012 ist der Bf untauglich infolge "F21 0 0 Schizotype Störung, Latente schizophrene Reaktion, Schizophrenie: Borderline, latent, präpsychotisch, prodromal, pseudoneurotisch, pseudopsychopathisch, Schizotype Persönlichkeitsstörung; F51.5 0 0 Alpträume [Angstträume], Angsttraumstörung".
Laut Sachverständigengutachten vom 22./24.7.2024 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen leidet der Bf an paranoider Schizophrenie bei Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung (p.m. schizoid) sowie Psoriasis und ist ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% sowie die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Als Zeitpunkt des Beginns der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde Mai 2021 infolge der Etablierung einer Erwachsenenvertretung angenommen. Den Gutachtern lag der Befundbericht vom 11.1.2012 sowie der Beschluss der Stellungskommission vom 21.1.2012 nicht vor.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den einzelnen Befunden und Gutachten, und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
Siehe Beschluss vom 10.11.2023, zu Spruchpunkt III.
Verfahrensrechtliches
Gegenstand des Verfahrens zu RV/7100361/2023 ist die Beschwerde gegen die Versagung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe. Gegenstand des Verfahrens zu RV/7103724/2024 ist die Beschwerde gegen die Versagung des Grundbetrags an Familienbeihilfe. Da der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) voraussetzt ("Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,..."), ist zunächst über die Beschwerde betreffend den Grundbetrag und danach über die Beschwerde betreffend den Erhöhungsbetrag zu entscheiden.
Rechtsausführungen zu Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag
Siehe Beschluss vom 10.11.2023, zu Spruchpunkt III.
Teilweise unschlüssiges Gutachten
Wie im Beschluss vom 10.11.2023 ausgeführt, müssen Gutachten des Sozialministeriumservice den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen und dürfen sich insbesondere nicht widersprechen oder sich auf bloße Behauptungen beschränken. Das Bundesfinanzgericht ist an unschlüssige oder widersprüchliche Gutachten nicht gebunden und hat gegebenenfalls von diesen abzugehen.
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 oder 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100361/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7100361.2023
- Stammnummer
- 146244
- Gültig
- 11.11.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF