…hinsichtlich der eigenen Konsumationen zur Hälfte absetzbar. Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206, 26.9.2000…
…dem Logo-X übermittelt, weiters wird ausgeführt, dass der Schriftzug X sich auf den Motorradanzügen befindet und die Anerkennung als Werbeaufwand beantragt wird. Unter Werbeaufwand ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen wobei erforderlich ist, dass die Werbebotschaft Breitenwirkung entfaltet. Erforderlich ist der…
…umfangreicher Zitierung der Rechtsprechung des VwGH betreffend Werbezweck (Leistungsinformation) als dem wesentlichen Tatbestandselement für eine steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen zu entnehmen: Unter dem Begriff der Werbung im Kontext zu § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen eine Produkt oder Leistungsinformation zu verstehen…
…Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Insofern hätte der Bf. darzutun gehabt, inwiefern er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation erhalten hat. Dass Derartiges bei den Gastro-Besuchen, welche…
…sondern ob die festgestellte konkrete Planung, Durchführung und Nachbearbeitung diese Einordnung tatsächlich trägt. Das allgemeine Marketing- und Kommunikationskonzept beweist für sich allein nicht, dass bei jeder streitgegenständlichen Veranstaltung tatsächlich Produkt- oder Leistungsinformationen vermittelt wurden. Das Dokument ist undatiert; aus ihm allein könnte weder der tatsächliche…
…überwiegt. Ist dies der Fall, können Bewirtungsaufwendungen zur Hälfte berücksichtigt werden (VwGH 16.10.02, 98/13/0206 pauschaler Abzug einer Repräsentationstangente). Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. VwGH 24.2.10, 2006/13/0119). Es…
…Begriff der "Repräsentation" ab. Werbung würde nur dann vorliegen, wenn es sich um eine Produkt- oder Leistungsinformation der Beschwerdeführerin handeln würde. Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen iS der Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw…
… 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es demnach zum einen eines weitaus überwiegenden betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es gerade nach der von der Bw…
…dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h. dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen …
…2004, 99/14/0253). Unter dem Begriff Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat (VwGH 2.8.2000, 94…
…sind gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Die zur…
…§ 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Die zur…
…§ 20 Abs. 1 Z 3 3. Satz EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Die zur…
…wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (siehe § 20 Abs. 1 Z 3 zweiter und dritter Satz EStG 1988). Ist dies nicht der Fall, liegen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen vor. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (siehe VwGH 26.03.2003…
…20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 30.4.2003, 98/13…
…dass diese Veranstaltung einen betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der ***1*** gehabt hat bzw. bei dieser Veranstaltung eine Produkt- oder Leistungsinformation durch die ***1*** erfolgt ist. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 18.8.2022 vorgelegten Unterlagen…
…zum "Werbenden" sind als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig (VwGH 22. 6. 2001, 2001/13/0012). Unter dem Begriff "Werbung" ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen haben (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 61). Dass diese Gegenstand des Sommerfests…
…in § 20 Abs 1 Z 3 Satz zwei EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation (Vgl VwGH 30.04.2003, 98/13…
…dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h. dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen …
…dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h. dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Unter dem Begriff der Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen …