RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102449/2025

Werbungskosten eines Politikers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102449/2025vom 05.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 9.1.2025 wurde der Beschwerdeführer (Bf) zur Einkommensteuer 2023 veranlagt und die Einkommensteuer mit -3.341 Euro festgesetzt. Die Ausgaben von einem Drittel der Kosten für eine Jahreskarte für den öffentlichen Verkehr wurden nicht anerkannt, weil diese durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Die "Konsumations-Rechnungen" wurden nicht anerkannt, weil bei keinem Beleg eine Bezeichnung des Anlasses der Besprechung hervorgehe. 2. Am 7.2.2025 langte die Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, in der vorgebracht wurde, dass ein Bezirksvorsteher regelmäßig Sprechstunden abzuhalten habe, im Interesse der Bürgernähe auch außerhalb des Amtsgebäudes, in Gasthäusern. Die Fahrtkosten und Konsumationskosten stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den durch die Wiener Stadtverfassung vorgeschriebenen Berufspflichten und den Wünschen, Anregungen oder Beschwerden der Wähler. Fahrtkosten seien nur im Falle von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Die Tätigkeit als Bezirksvorsteher erfordere zwingend die Teilnahme an Veranstaltungen in Schulen, Kindergärten, Kirchen und anderen Institutionen in verschiedenen Teilen des Bezirkes. Mit der Funktion als Bezirksvorsteher sei auch die Funktion als stellvertretender Vorsitzender der Bezirkspartei verbunden. Daher habe der Bf eine zweite Arbeitsstätte und dadurch beruflich veranlasste Fahrten zwischen den beiden Arbeitsstätten. Es wäre unvernünftig, die Jahreskarte der öffentlichen Verkehrsmittel nicht für beruflich veranlasste Fahrten zu verwenden, sondern dafür Einzelfahrscheine zu lösen oder Fahrten mit dem Taxi durchzuführen. Die Kosten dafür würden sich auf ca. 1.200 Euro belaufen. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.6.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Da die Bezeichnung des Anlasses der Bewirtung nicht auf den Belegen vermerkt wurde, konnten keine Bewirtungsspesen anerkannt werden. Die Kosten für die Jahreskarte würden unter das Aufteilungsverbot fallen. 4. Am 18.7.2025 beantragte der Bf die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Die Ausgaben für Bewirtung iHv. 1.184,40 Euro würden nicht der Repräsentation (der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens) dienen, sondern ein Entgelt für die übermittelten Informationen darstellen. Die Bewirtungen haben in einfachen Lokalen stattgefunden und betragen durchschnittlich 17 Euro pro Person. Ausgaben für die Wähler (als Vertrauensleute) seien keine gemischte Ausgaben. Bewirtungen iZm mit den Sprechstunden hätten Entgeltcharakter und stellten ein Zeichen der Anerkennung für das Aufzeigen von Missständen oder das Vorbringen von Verbesserungsvorschlägen dar. In vielen Fällen würden sonst wichtige Informationen ohne Bewirtung (zur Förderung der Gesprächsatmosphäre) unterbleiben. Ziel der Sprechstunden sei es das Vertrauen in eine bürgernahe Verwaltung zu fördern und die Wähler über Projekte zu informieren. Sollte die Ansicht, dass Bewirtungsaufwendungen zur Informationsbeschaffung iZm Sprechstunden vom Abzugsverbot nicht betroffen sind, vom Bundesfinanzgericht nicht geteilt werden, wird der Antrag gestellt, sie als Aufwendungen mit Werbecharakter zur Hälfte (iHv. 592,20 Euro) anzuerkennen, weil diese Informationsgespräche dazu genutzt worden seien, um die Leistungen der Bezirksvorstehung zu präsentieren. Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses (Sprechstunden, Bezirksprobleme) sei grundsätzlich ausreichend. Dem Vorlageantrag angefügt waren Belege mit Bezeichnung des Anlasses, des Gesprächsthemas, der Leistungspräsentation und der Begründung der Bewirtung. 5. Am 7.8.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte der Beschwerde teilweise stattzugeben. Seitens der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken die Bewirtungskosten zur Hälfte als Werbungskosten anzuerkennen. Die nachträglich vorgenommenen Erklärungen seien nachvollziehbar. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf ist Bezirkspolitiker und macht Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Sprechstunden und Fahrtkosten iHv. von einem Drittel der Kosten für die Jahreskarte der öffentlichen Verkehrsbetriebe geltend. Die Bewirtungsaufwendungen sind weitaus überwiegend beruflich veranlasst. Die Jahreskarte wird zu einem Drittel für berufliche Fahrten verwendet. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Aktenteilen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 3.1.1. Bewirtungsaufwendungen Beruflich veranlasste Bewirtungsspesen sind gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Hälfte abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Werbung bedeutet Produkt- oder Leistungsinformation (VwGH 26.3.2003, 97/13/0108; 16.10.2002, 98/13/0206). Die zur Hälfte abzugsfähigen Aufwendungen schließen auch jene für die Eigenkonsumation des Steuerpflichtigen ein (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 20 Rz 89/4). Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen greift nicht nur bei einer Bewirtung von Geschäftsfreunden durch einen Unternehmer, sondern gleichermaßen bei einer Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer (z.B. möglichen Wählern) zuteilwerden lässt. Die Aufwendungen müssen der Werbung für das politische Amt des Steuerpflichtigen dienen und die berufliche Veranlassung muss bei Weitem überwiegen (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071). Steht eine derartige Bewirtung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, d.h., dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000, 95/15/0040). Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" oder der Erlangung von Wohlwollen dienen, können nur als werbeähnlich, d.h. als nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; 22.6.2001, 2001/13/0012). Da der Bf die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der Bewirtungsspesen nachgewiesen hat, sind diese zur Hälfte, also in Höhe von 592,20 Euro, als Werbungskosten abzugsfähig. Der Ansicht des Bf, dass den Bewirtungsspesen Entgeltcharakter zukäme und diese daher zur Gänze abzugsfähig seien, schließt sich das Bundesfinanzgericht nicht an. Entgeltcharakter hat der VwGH bisher etwa angenommen im Fall eines Journalisten oder eines Kriminalbeamten, der einen Informanten als Gegenleistung für die erhaltenen Informationen bewirtet. Entscheidend ist dabei, ob eine Abhängigkeit der Informationserteilung von einer in Geld- oder Sachwerten bestehenden Gegenleistung besteht (VwGH 28.11.2001, 2000/13/0145). In den vom Bf beschriebenen Fällen (Sprechstunden) kommen aber die Bürger mit ihren Anliegen und Vorschlägen aus eigenem Antrieb auf den Bf zu und teilen sich mit, ohne vorher eine Gegenleistung dafür zu verlangen. Die Bewirtung hat also keinen Entgeltcharakter. 3.1.2. Jahreskarte für öffentlichen Verkehr Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Sie sind unabhängig vom Vorliegen einer Reise als Werbungskosten anzuerkennen. Eine Besonderheit besteht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch die Sonderregelung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Die laufenden Aufwendungen für diese Fahrten finden Berücksichtigung durch Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale und Pendlereuro (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 (2024) § 16 Tz 200/6). Bei einer für Berufsfahrten und private Fahrten verwendeten Netzkarte für den öffentlichen Verkehr kann ein Teil der Kosten der Karte steuerliche Fahrtkosten darstellen. In gleicher Weise, wie die Anschaffungskosten eines Pkw, der zum Teil für betriebliche (berufliche) zum Teil für private Fahrten eingesetzt wird, teilweise (u.U. im Wege des Kilometergeldes) zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten führen, sind auch die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichen Schicksal aufzuteilen. In diesem - gegebenenfalls durch Schätzung zu ermittelnden -Verhältnis sind Werbungskosten anzuerkennen (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205; Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24, § 16, Tz 200/8). Gegen das vom Finanzamt herangezogene Aufteilungs- und Abzugsverbot wurde mehrfach eingewendet, dass es in vielen Fällen gerade mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sei und auch nicht darauf gestützt werden könne, dass eine Aufteilung nicht möglich wäre. Die Rechtsprechung anerkennt, dass eine Aufteilung im Schätzungswege möglich ist. In Ausnahmefällen wird eine Aufteilung selbst dann zugelassen, wenn sie - mangels anderweitiger Trennbarkeit - nur griffweise, dh unter Anwendung einer ggf. nur mehr sehr groben Schätzungsmethode möglich ist (VwGH 27.3.1996, 92/13/0205 betr. eine Jahresnetzkarte zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel). Die vom Bf vorgebrachte Verwendung der Jahreskarte zu einem Drittel für berufliche Fahren erscheint dem Bundesfinanzgericht nicht zu hoch gegriffen: Ein engagierter Bezirksvorsteher fährt erfahrungsgemäß zu vielen Veranstaltungen und besucht Institutionen auch am Abend und an den Wochenenden. Ein Drittel der Kosten für die Jahreskarte, also 120,45 Euro, werden daher als Werbungskosten anerkannt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor, eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 5. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102449/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102449.2025
Stammnummer
149990
Gültig
05.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF