Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100305/2025
1. Geltendmachung diverser Betriebsausgaben und Werbungskosten 2. Behauptete Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100305/2025vom 23.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Strittig ist, ob der Kauf der Bücher Werbungskosten im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit darstellen. Als Begründung für die Abzugsfähigkeit findet sich auf der vorgelegten Rechnungskopie ein Vermerk mit den Stichworten "Geschenke Politik - Bildungsausschuss + Partnerstadt ***Ort Italien***". Daraus ist abzuleiten, dass der Bf. die Bücher zum Verschenken erwarb. Trotz Aufforderung zur Konkretisierung und Bezeichnung der beschenkten Personen (vgl. Beschluss vom 27.2.2026, Pkt. 11) konkretisierte der Bf. jedoch weder den Kreis der beschenkten Personen noch den Anlass der einzelnen Schenkungen. Weitere Feststellungen zu Anlass, Empfängerkreis und Zweck der einzelnen Schenkungen konnten daher nicht getroffen werden.
Klubbeitrag:
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 legte der Bf. eine nicht unterschriebene Bestätigung über den für das Jahr 2023 geleisteten Klubbeitrag vor. Mit Beschluss vom 27.2.2026 forderte die Richterin den Bf. auf, eine unterschriebene Bestätigung nachzureichen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2026 teilte die steuerliche Vertretung zwar mit, dass die Unterschrift betreffend Klubbeitrag zwischenzeitlich gefertigt worden sei, legte die Bestätigung allerdings nicht vor. Erst auf Rückfrage der Richterin bei der ausstellenden Stelle wurde die unterschriebene Bestätigung von dieser übermittelt. Damit liegt ein Nachweis über den geleisteten Klubbeitrag in Höhe von EUR 6.617,04 vor.
Auf Nachfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung führte die steuerliche Vertretung aus, dass es sich um keine freiwillige Leistung gehandelt habe und dem Bf. bei Nichtentrichtung des Klubbeitrages ein Ausschluss aus dem Klub gedroht hätte. Zwar wurden die Parteistatuten oder sonstige Unterlagen hierzu nicht vorgelegt. Die Darstellung erscheint jedoch im Hinblick auf die Funktionsweise politischer Klubs und Parteien nachvollziehbar und glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Entrichtung des Klubbeitrages für den Bf. nicht freiwillig erfolgte.
Portokosten:
Der Bf. legte im Rahmen der Belegsammlung, wiederum unsortiert, mehrere Rechnungen der Post und von Transportunternehmen vor und wies damit einen gezahlten Gesamtbetrag von EUR 47,93 nach (zu den EUR 3,00 für die Sondermarke siehe oben). Diese Ausgaben machte er als Portokosten geltend.
Konkret handelt es sich um Kosten für ein Paket an ***D*** um EUR 12,18 vom 14.8.2023, für einen Brief nach Deutschland um EUR 6,50 vom 8.9.2023, für ein Paket um EUR 21,26 vom 25.10.2023 sowie um eine schlecht lesbare Post-Rechnung vom 13.9.2023, die ein Getränk um EUR 1,49 sowie Portokosten um EUR 5,50 ausweist. Da das Getränk offensichtlich keine Portkosten darstellt und schon ihrer Art nach der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, waren lediglich die EUR 5,50 zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich insgesamt nachgewiesene Portokosten von EUR 46,44. Die Kosten für die Sondermarke 300 Jahre oberes Belvedere wurden bereits oben unter "Weitere Geschenke" behandelt.
Dass das Paket vom 14.8.2023 an ***D*** adressiert war, ergibt sich aus dem angegebenen Namen auf der Rechnung.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 führte der Bf. nach Aufforderung aus, dass das Paket an ***D***, der Brief nach Deutschland vom 8.9.2023 sowie das Paket vom 25.10.2023 jeweils "Portokosten Gemeinderat" beträfen. Zur Rechnung vom 13.9.2023 machte er keine Angaben.
Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. ausdrücklich aufgefordert, sämtliche pauschalen Anmerkungen hinsichtlich der beruflichen Veranlassung zu konkretisieren. Dem kam er nicht nach. Die steuerliche Vertretung brachte in Bezug auf die Portokosten in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2026 lediglich vor, es werde "massiv angezweifelt", dass der Bf. den Empfänger und den Inhalt von Korrespondenz im Zusammenhang mit seiner Gemeinderatstätigkeit offenlegen müsse, um Portokosten absetzen zu können.
Allein die pauschale Bezeichnung als "Portokosten Gemeinderat" lässt jedoch weder den Anlass noch den konkreten beruflichen Zusammenhang der jeweiligen Sendung erkennen. Mangels entsprechender Konkretisierung konnte eine berufliche Veranlassung der geltend gemachten Portokosten nicht festgestellt werden.
Fachliteratur:
Die Höhe der geltend gemachten Kosten für Fachliteratur konnte der Bf. durch die Vorlage der 17 Amazon-Rechnungen darlegen. Als Rechnungsempfänger und Lieferadresse scheinen jeweils der Name ***Vor- und Zuname wie Bf.*** sowie die Adresse ***Adr 2*** auf. In der mündlichen Verhandlung konnte geklärt werden, dass die Bücher über den gleichnamigen Vater des Bf. bestellt wurden. Wenngleich der Bf. bereits mit Beschluss vom 27.2.2026 aufgefordert wurde, Zahlungsnachweise vorzulegen, kam er dieser Aufforderung erst in der mündlichen Verhandlung nach. Hierzu legte er Auszüge (Screenshots) seines Girokontos vor, aus denen Abbuchungen an Amazon ersichtlich sind. Aus der zeitnahen Abbuchung der jeweiligen Rechnungsbeträge nach den Bestellungen lässt sich schließen, dass der Bf. die auf den Namen seines Vaters ausgestellten Amazon-Rechnungen tatsächlich selbst beglichen hat.
Für drei der 17 Bücher legte der Bf. trotz entsprechender Aufforderung keinen Zahlungsnachweis vor. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Anschaffungskosten tatsächlich von ihm getragen wurden:
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31.03.2023
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Unterricht - auf den Punkt gebracht. Ein Lesebuch über Theorie und Praxis
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€ 30,73
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27.11.2023
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Wissenschaftlich formulieren: Tipps und Bausteine für Studium und Schule
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€ 15,50
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03.12.2023
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Koroska/Kärnten: Wege zu einer befreienden Erinnerungskultur
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€ 16,01
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In seiner Beschwerde begründete der Bf. den Abzug der Fachliteratur allgemein mit seiner Tätigkeit als Professor an der ***Hochschule***. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 8.5.2025 legte der Bf. dar, dass er die angeschafften Bücher für die Vorbereitung und Durchführung seines Unterrichts, der Entwicklung von Curricula sowie der wissenschaftlichen Weiterbildung nutze. Dies ist hinsichtlich der Bücher, die bereits aufgrund ihrer Titel einen unmittelbaren Bezug zum (Sach-)Unterricht aufweisen, glaubhaft. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bf. auf Nachfrage den beruflichen Bezug zu den Kinderbüchern ("Alles Familie! Vom Kind der neuen Freundin vom Bruder von Papas früherer Frau und anderen Verwandten" sowie "Ein Baby - wie eine Familie entsteht") dar. Demnach sei Kinderbuchliteratur essenziell für die Primarstufe Volksschule und solle die Theorie ans Kind gelangen. Lehrer müssten wissen, wie sie mit Situationen umgehen sollen, wenn ein Kind zum Beispiel zwei Väter habe.
Diese Ausführungen erscheinen zwar grundsätzlich nachvollziehbar und sprechen für eine berufliche Mitveranlassung der Anschaffung. Die beiden Bücher sind jedoch ihrer Art nach für die private Nutzung im Familienkreis bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund der Aussagen des Bf. nicht ausgeschlossen werden, dass die Bücher in mehr als bloß untergeordnetem Ausmaß privat genutzt werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der Anschaffung konnte daher nicht festgestellt werden.
In Hinblick auf die Bücher, die sich nach ihrem Titel auf den Nationalsozialismus beziehen, legte der Bf. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass er diese Bücher einerseits für seine Dissertation nutzte und andererseits auch im Unterricht verwerten konnte.
Sonstige geltend gemachten Aufwendungen:
Poster:
Der Kauf des Plakats bei der Druckerei ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 27.1.2023 in der Belegsammlung. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 führte der Bf. aus, dass es sich um ein wissenschaftliches Poster für einen akademischen Vortrag handle. Zwar kam der Bf. der allgemeinen Aufforderung der Richterin, seine pauschalen Angaben näher zu konkretisieren, nicht nach. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. allerdings glaubhaft dar, dass es sich um ein Poster für einen wissenschaftlichen Vortrag in Salzburg bei der GDSU (Gesellschaft für Didaktik des Sachunterrichts) gehandelt hat.
Büromaterial/Geringwertige Wirtschaftsgüter:
Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert, u.a. zu den geltend gemachten Kosten für Büromaterialien in Höhe von EUR 114,85 sowie die geringwertigen Wirtschaftsgüter in Höhe von EUR 210,19 jeweils eine Aufstellung vorzulegen, in der die einzelnen Beträge unter Bezugnahme auf die jeweiligen (bereits vorgelegten) Rechnungen nachvollziehbar dargestellt sind. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach. Das Gericht hat seine Beurteilung daher ausschließlich auf die vorgelegten Belege gestützt.
Hinsichtlich des Kaufes der Druckertintenpatrone lautete die Rechnung auf den Namen ***E***. Die Rechnungsadresse ist der Wohnsitz der Eltern des Bf., weshalb aufgrund des gleichen Nachnamens anzunehmen ist, dass die Empfängerin eine Familienangehörige des Bf. ist. Die Rechnung wurde in der Belegsammlung doppelt vorgelegt (OZ 2, PDF-Seiten 112 und 113) und kann daher nur einmal beachtet werden.
Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert für jene Rechnungen, die namentlich nicht auf seine Person lauten, Zahlungsbestätigungen vorzulegen, um nachzuweisen, dass diese Aufwendungen unmittelbar sein Vermögen gemindert haben. Dieser Aufforderung kam der Bf. nicht nach, weshalb die Kostentragung nicht nachgewiesen wurde.
Unter den Belegen findet sich die im Sachverhalt erwähnte Rechnung der Firma Pagro vom 29.3.2023 über eine Hängebox um EUR 27,99 und ein Getränk um EUR 2,29. Während das Getränk offenkundig der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, legte der Bf. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dar, dass die Hängebox ausschließlich für Materialien der Primarstufendidaktik genutzt werde. Dies erscheint glaubhaft.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Bf. auch eine Rechnung der Firma ***Firma*** vom 29.3.2023 vor. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründete der Bf. den Kauf mit "Office Dekoration". Gleichzeitig vermerkte er auf der Rechnungskopie "Geschenke für TK Mitglieder bzw. Bürger:innen". Diese Angaben stehen zueinander in Widerspruch. Zwar lässt sich dem Inhalt der Rechnung lediglich der Erwerb einer "Frühjahrsdeko" (und nicht mehrerer Gegenstände) entnehmen. Da der Bf. aber den Vermerk "Geschenke für Partei-Mitglieder bzw. Bürger:innen" selbst auf der Rechnung angebracht hat, geht das Gericht davon aus, dass der angeschaffte Gegenstand als Geschenk bestimmt war und nicht der Büroausstattung diente. Mangels weiterer Konkretisierung konnte jedenfalls eine berufliche Veranlassung nicht festgestellt werden.
Weiters legte der Bf. die Rechnung von Ikea vom 7.10.2023 in Höhe von insgesamt EUR 310,39 vor.
Im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründete der Bf. die diesbezüglichen Ausgaben mit "Home Office für Dienstverhältnis am Nebenwohnsitz". In der mündlichen Verhandlung gab der Bf. hierzu näher an, dass er das Homeoffice für seine Hochschultätigkeit benötige, da er im Rahmen seiner Hochschultätigkeit viele Lehrveranstaltungen auch online abhalte.
Bereits aufgrund der Zusammensetzung der Rechnung bestehen allerdings erhebliche Zweifel, dass sämtliche angeschafften Gegenstände der Einrichtung eines beruflich genutzten Arbeitsbereiches dienten. Mehrere Gegenstände (insbesondere Getränk, Fusselrolle sowie WC-Bürste samt Zubehör) wurden offensichtlich privat verwendet. Da der Bf. keine Differenzierung zwischen den einzelnen Aufwendungen vornahm und die Rechnung zahlreiche Gegenstände enthält, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, konnte eine berufliche Veranlassung der einzelnen Aufwendungen nicht festgestellt werden.
Ebenfalls vorgelegt wurde eine kaum lesbare Rechnung in slowenischer Sprache, die einen Gesamtbetrag von EUR 56,90 ausweist (OZ 12, PDF-Seite 68). Das Datum ist nicht lesbar. Aus der Rechnung sind lediglich die Firma L'Occitane sowie der Ort Ljubljana erkennbar. Die Rechnung enthält keine lesbare Bezeichnung der gekauften Waren. Nach den allgemein zugänglichen Informationen im Internet vertreibt das Unternehmen L'Occitane Hautpflege- und Kosmetikprodukte. Anders als auf den übrigen Rechnungskopien brachte der Bf. auf dieser Rechnung keine handschriftliche Zweckangabe an. Eine berufliche Veranlassung wurde weder dargelegt noch ist eine solche ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe und Abänderung)
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 definiert Betriebsausgaben als Aufwendungen und Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/13/0140 m.w.N.; vgl. auch etwa VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040).
Diese Grundlagen vorausgeschickt ist zu den einzelnen Aufwendungen und Ausgaben Folgendes festzuhalten:
a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf. aufgefordert, die geltend gemachten Betriebsausgaben belegmäßig nachzuweisen. Dem kam der Bf. nicht nach.
Vorgelegt wurde lediglich eine Rechnung für ein Paar Sportschuhe, die der Bf. für einen Modelauftrag benötigt hat.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen "Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen", bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich dabei nicht um typische Berufskleidung handelt (vgl. VwGH 26.4.2007, 2006/14/0036).
Wenngleich der Bf. die Schuhe anlässlich eines Auftrages gekauft haben mag, waren die Schuhe gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Andere Betriebsausgaben konnte der Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen.
Die geltend gemachten Betriebsausgaben waren daher nicht zu berücksichtigen.
Für den Gewinnfreibetrag hat dies folgende Konsequenz:
Gem. § 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden. Nach § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 beträgt der Gewinnfreibetrag für die ersten EUR 33.000 der Bemessungsgrundlage 15%.
Der Bf. erklärte einen betrieblichen Gewinn von EUR 2.550,00. Nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 EStG 1988 steht ihm daher ein Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 382,50 (statt bisher EUR 24,31) zu, der gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.
b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als Hochschulprofessor und Politiker:
Hotelkosten:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Jesolo und Pula:
Die Hotelaufenthalte in Jesolo (Italien) und Pula (Koratien) waren nach dem festgestellten Sachverhalt und der hierzu ergangenen Beweiswürdigung privat veranlasst. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Der Umstand, dass der Bf. versuchte, einen Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit herzustellen, vermag daran nichts zu ändern.
Split und Zadar:
Fraglich ist, ob die Übernachtungen in Kroatien im Zusammenhang mit dem ***Programm*** beruflich veranlasst waren.
Soweit der Bf. die berufliche Veranlassung der Zwischenübernachtungen mit Recherchetätigkeiten für seine politische Tätigkeit begründete, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen, weil er die behaupteten Recherchen nicht nachweisen konnte. Allerdings ging aus den Darstellungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Bf. die Besichtigung der Orte mit der Fahrt nach Montenegro verband und sich die Auswahl der Orte daher an der Fahrtstrecke orientierte. Bei einer Fahrtdauer von mehr als zehn Stunden erscheint die Entscheidung, die Fahrt jeweils durch eine Zwischenübernachtung zu unterbrechen, objektiv nachvollziehbar, unabhängig davon, ob der Bf. mit seinem Aufenthalt ein politisches Interesse an der jeweiligen Stadt verknüpfte oder nicht.
Die Fahrt nach Montenegro war grundsätzlich beruflich veranlasst, weil der Bf. diese nur deshalb antrat, um zum ***Programm*** nach Montenegro zu gelangen. Die zur Unterbrechung der An- und Rückreise vorgenommenen Zwischenübernachtungen sind daher grundsätzlich Teil der beruflich veranlassten Reise.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Bf. auf der Hinreise einen Zwischenstopp von zwei Nächten einlegte. Eine berufliche Veranlassung für die zweite Übernachtung konnte er nicht darlegen, denn weder konnte der Bf. nachvollziehbar erläutern, weshalb eine zweite Nächtigung für die Teilnahme am ***Programm*** erforderlich gewesen wäre, noch konnten die behaupteten Recherchetätigkeiten nachgewiesen werden. Bei der zweiten Übernachtung handelt es sich daher um einen privaten Reiseabschnitt, dessen Kosten nicht abzugsfähig sind (vgl. zur steuerlichen Trennbarkeit beruflicher und privater Reiseabschnitte VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Zusammenfassend sind daher lediglich jene Zwischenübernachtungen als Werbungskosten anzuerkennen, die der beruflich veranlassten An- bzw. Rückreise dienten. Dies trifft auf jeweils eine Nächtigung in Split und Zadar zu. Die zweite Nächtigung in Split stellt hingegen einen privat veranlassten Reiseabschnitt dar.
Zu beachten ist jedoch, dass der Bf. sowohl seine eigenen als auch die Übernachtungskosten seiner privaten Begleitung als Werbungskosten geltend machte. Die Kosten der Begleitung stellen Aufwendungen dar, die der Bf. aus privaten Gründen übernommen hat und daher nicht abzugsfähig sind. Aus diesem Grund sind die Nächtigungskosten um die Hälfte zu kürzen (vgl. hierzu VwGH 30.1.2001, 95/14/0042).
Daraus ergibt sich:
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Split
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Zadar
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Doppelzimmer/Nacht
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€ 113,40
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€ 215,00
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davon 1/2
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€ 56,70
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€ 107,50
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Ortstaxe
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€ 1,33
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€ 1,33
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zu berücksichtigende Kosten
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€ 58,03
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€ 108,83
Die Parkgebühren sind den Fahrtkosten zuzurechnen und wurden diese vom Dienstgeber im Rahmen des amtlichen Kilometergeldes ersetzt (vgl. zur Berücksichtigung von Parkgebühren im Rahmen des amtlichen Kilometergeldes etwa VwGH 9.12.1992, 91/13/0094; 24.3.2015, 2012/15/0074). Die Kosten für das Haustier sind ausschließlich privat veranlasst, ebenso die Konsumationen im Restaurant. Diese sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig.
Ausflüge:
Vor dem Hintergrund des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/13/0140 m.w.N.; vgl. auch etwa VwGH 19.12.2013, 2012/15/0040), wonach Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist, ist Folgendes festzuhalten:
Nach dem festgestellten Sachverhalt und der dazu ergangenen Beweiswürdigung konnte eine konkrete berufliche Veranlassung der Thermenbesuche, des Tierparkbesuchs, der Bootsfahrt sowie der Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Hotel ***U*** (Restaurantbesuch, Einkauf im Shop, E-Bike-Verleih) nicht festgestellt werden. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen, die ihrer Art nach typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Der Umstand, dass der Bf. im Rahmen dieser Aktivitäten allenfalls Anregungen für seine politische Tätigkeit gewinnen wollte, genügt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für die steuerliche Anerkennung solcher Aufwendungen.
Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausflügen waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bewirtungskosten:
Die Vermutung der Zahlung der Rechnungsbeträge für angefallene Bewirtungen allein begründet noch keine Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben als Werbungskosten. Auch ein bloßer Bezug zur politischen Tätigkeit reicht nicht aus.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. In diesem Fall können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Unter den dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 unterliegenden Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (VwGH 25.4.2001, 99/13/0221).
Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071; vgl. auch VwGH 9.12.2004, 99/14/0253).
Unter dem Begriff Werbung ist im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259; vgl. auch VwGH 22.3.2006, 2002/13/0023). Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, somit letztlich der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden", dienen, können hingegen nur als werbeähnlich und somit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als nicht abziehbarer Aufwand beurteilt werden (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041).
Ist der Anlass einer Veranstaltung der privaten Lebensführung des Bf. zuzuordnen, ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen (VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123; 23.11.2016, Ra 2015/15/0010). Dies gilt grundsätzlich auch etwa für Geburtstagsessen (vgl. hierzu nochmals VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123).
Damit die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 geregelte Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben greift, ist sowohl der Werbezweck als auch ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung nachzuweisen (VwGH 2.8.2000, 94/13/0259). Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht aus (vgl. VwGH 29.11.2000, 95/13/0026).
Der Bf. hat trotz mehrmaliger Aufforderung die überwiegend betriebliche Veranlassung sowie den Werbezweck der einzelnen Bewirtungskosten nicht nachgewiesen. Auch eine Konkretisierung seiner Anmerkungen zu den einzelnen Rechnungen nahm der Bf. nicht vor. Hierfür beruft er sich, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung als Gemeinderatsmitglied.
Zu beurteilen ist somit die Frage, ob der Bf. aufgrund einer allfälligen Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit von seiner Mitwirkungspflicht befreit ist.
Hierfür ist zunächst fraglich, ob überhaupt eine derartige berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit besteht.
Zur Bekräftigung seiner Auffassung legte die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung einerseits einen Ausdruck einer KI generierten Zusammenfassung ("Übersicht mit KI") sowie eine Zusammenfassung eines OGH-Erkenntnisses (14.12.2015, 17 Os 21/15i) vor. Aus beiden vorgelegten Auszügen kann keine Verschwiegenheitsverpflichtung politischer Funktionäre gegenüber der Abgabenbehörde oder dem Bundesfinanzgericht abgeleitet werden.
Ebenso ergibt sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine berufsrechtliche Verschwiegenheitsverpflichtung politischer Funktionäre gegenüber der Finanzverwaltung und -gerichtsbarkeit. Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten ergeben sich grundsätzlich aus den einzelnen materiellen Gesetzen, etwa für Rechtsanwälte (§ 9 Abs. 2 RAO), Notare (§ 37 NO, Ärzte (§ 54 ÄrzteG 1998) etc. Für Gemeinderäte ist eine derart vergleichbare Regelung nicht ersichtlich und konnte der Bf. selbst keine solche Bestimmung benennen.
Doch selbst Berufsgruppen, die einer Verschwiegenheitsverpflichtung auch gegenüber Behörden und Gerichten unterliegen, sind nicht von Aufschreibungspflichten entbunden. Die Bücher und Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, und die Belege sind so zu gestalten, dass eine Einsicht durch die Abgabenbehörde ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht erfolgen kann (Ritz/Koran, BAO8 § 171 Rz 23 mit Verweis auf u.a. VwGH 19.2.1992, 91/14/0216). Konkret zur Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen von der Verschwiegenheitspflicht gem. § 9 Abs. 2 RAO unterliegenden Rechtsanwälten hat der Verwaltungsgerichtshof ein Sonderrecht verneint und festgehalten, dass auch bei einem Rechtsanwalt unter dem Begriff der Werbung nichts anderes als die Produkt- und Leistungsinformation verstanden werden kann. Auch ein Rechtsanwalt habe demnach darzutun, dass er anlässlich der Bewirtung jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat und dass die Bewirtung überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst war (VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041).
Festzuhalten ist daher, dass auch ein Gemeinderatsmitglied verpflichtet ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und demnach den Werbezweck und die überwiegend berufliche Veranlassung bzw. einen allfälligen Entgeltcharakter einer Bewirtung nachzuweisen.
Mangels entsprechender Nachweise sind die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erfüllt.
Da der Bf. auch nicht einen etwaigen Entgeltcharakter einzelner Aufwendungen darlegen konnte, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Abzugsfähigkeit in Betracht.
Sofern Restaurantleistungen die eigene Verpflegung des Bf. im Rahmen von getätigten - nicht nachgewiesenen - Recherchen betreffen, fallen diese Aufwendungen unter das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a. EStG.
Fahrtkosten:
Wie in Punkt 1 (Sachverhalt) und Punkt 2 (Beweiswürdigung) dargelegt wurde, hat der Bf. weder den Nachweis erbracht noch glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachten Fahrten beruflich veranlasst waren. Die geltend gemachten Fahrtkosten waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Blumen- und Pflanzengeschenke:
Als Werbungskosten können gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 nur Aufwendungen angesetzt werden, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Da der Bf. keine berufliche Veranlassung der konkreten, einzelnen Rechnungen nachweisen oder mangels Konkretisierung glaubhaft darstellen konnte, waren die getätigten Geschenke aufgrund der rein privat anzunehmenden Veranlassung nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Doch selbst wenn man den Ausführungen des Bf. folgen wollte, wonach die Blumen- bzw. Pflanzengeschenke im Rahmen seiner politischen Tätigkeit, zum Teil bei nicht näher bezeichneten Veranstaltungen, überreicht worden seien, wäre für die Position des Bf. nichts gewonnen:
Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen erfolgen. Ausdrücklich aus dem Kreise dieser Aufwendungen herausgehoben werden die Repräsentationsaufwendungen und generell als nicht abzugsfähig bezeichnet. Daher sind auch kleinere Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten, wie Weihnachten, Neujahr etc. gemacht werden, durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung; es sind Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, dass sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit zu fördern (VwGH 16.9.1992, 90/13/0291).
Nichts anderes könnte im gegenständlichen Fall gelten. Selbst bei Annahme einer beruflichen Veranlassung wären die Blumen- bzw. Pflanzengeschenke nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähig (unabhängig von einem allfälligen Werbecharakter, vgl. hierzu VwGH 2.8.2000, 94/13/0259 m.w.N.).
Weitere Geschenke:
Der Bf. konnte hinsichtlich des Kindergeburtstagsgeschenkes (EUR 51,70), des Antrittsgeschenkes (EUR 3,00) sowie der verschenkten Bücher (EUR 966,69) weder eine berufliche Veranlassung nachweisen noch mangels ausreichender Konkretisierung glaubhaft machen. Bereits aus diesem Grund waren die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Doch selbst wenn den Angaben des Bf. gefolgt und angenommen werden würde, dass die Geschenke im Rahmen seiner politischen Tätigkeit überreicht worden seien, ergäbe sich aus ihrem Charakter als Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 keine Abzugsfähigkeit.
Klubbeitrag:
Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende (oder kandidierende) politische Partei geleistet werden, stellen dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Freiwillig an die Gesinnungsgemeinschaft geleistete Zahlungen sind hingegen nicht abzugsfähig (VwGH 31.3.2003, 99/14/0071; 9.12.2004, 99/14/0253).
Ob die Parteistatuten für den Fall der Nichtentrichtung des Klubbeitrages einen ausdrücklichen Ausschluss vorsehen, konnte mangels Vorlage der Statuten zwar nicht festgestellt werden. Nach den glaubhaften Angaben der steuerlichen Vertretung ist jedoch davon auszugehen, dass die Nichterfüllung der Beitragsverpflichtung jedenfalls geeignet gewesen wäre, den Ausschluss aus dem Klub oder der Partei nach sich zu ziehen.
Durch einen Parteiausschluss geht die Funktion zwar nicht sofort verloren, eine Wiederwahl wäre aber nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da man hierfür von einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag genannt werden müsste. Spätestens mit Ablauf der Funktionsperiode müsste somit mit einem Verlust des Mandats gerechnet werden, oder müssten zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um für eine andere Partei zu kandidieren. Mit der Abfuhr der Bezüge wird die Chance erhöht, die Tätigkeit über die Funktionsperiode hinaus ausüben zu können (BFG 29.4.2024, RV/2100583/2021; 12.5.2026, RV/7101590/2026). Die Beitragsleistung dient somit der Sicherung der bestehenden und künftigen Einnahmen aus der politischen Tätigkeit.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Klubbeitrag der Sicherung der bestehenden politischen Tätigkeit und der daraus erzielten Einnahmen diente. Die Aufwendungen sind daher gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 in Höhe von EUR 6.617,04 als Werbungskosten abzugsfähig.
Portokosten:
Da dem Bf. der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer beruflichen Veranlassung der angefallenen Portokosten nicht gelungen ist, waren diese Kosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Fachliteratur:
Grundsätzlich fallen unter § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 auch Ausgaben für Fachliteratur, die (ausschließlich) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwendet werden (vgl. hierzu etwa VwGH 23.5.1984, 82/13/0184; 26.4.2000, 96/14/0098; 30.1.2001, 96/14/0154; 24.4.2013, 2010/15/0019).
Für drei Bücher konnte der Bf. keine Zahlung nachweisen. Da Werbungskosten nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie den Vermögensstand des Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich gemindert haben, waren diese drei Bücher bereits aus diesem Grund nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Bei den übrigen Büchern handelt es sich bei den Folgenden schon aufgrund ihres Titels um Fachliteratur, weil sie sich an Pädagoginnen und Pädagogen zur Gestaltung ihres Unterrichts wenden:
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31.01.2023
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Die historische Perspektive konkret: Begleitband 2 zum Perspektivrahmen Sachunterricht
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€ 15,32
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01.02.2023
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11.02.2023
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Familie: Themenkarten für Teamarbeit, Elternabende und Seminare
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€ 24,20
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14.02.2023
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19.10.2023
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Meine Klasse erfolgreich leiten: Mit dem Methodenkoffer zur erfolgreichen Klassenführung
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€ 23,99
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20.10.2023
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15.11.2023
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45 Lern-Orte in Theorie und Praxis: Außerschulisches Lernen in der Grundschule für alle Fächer und Klassenstufen
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€ 20,41
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16.11.2023
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15.11.2023
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Kinder entdecken Geschichte: Praxis historischen Lernens in der Grundschule und im frühen Geschichtsunterricht
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€ 20,41
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17.11.2023
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15.11.2023
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Historisches Lernen im Sachunterricht
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€ 17,30
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16.11.2023
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15.11.2023
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Didaktik des außerschulischen Lernen
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€ 15,50
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16.11.2023
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15.11.2023
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Die Bedeutung der außerschulischen Lernorte in der Grundschule am Beispiel des Schulmuseums
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€ 16,40
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16.11.2023
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15.11.2023
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Außerschulische Lernorte neu entdeckt: Wie selbstreguliertes Lernen in Gedenkstätten tiefgreifende Lernprozesse fördert
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€ 33,90
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16.11.2023
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15.11.2023
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Pädagogik außerschulischer Lernorte: Eine interdisziplinäre Annäherung
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€ 29,99
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16.11.2023
Die Anschaffungskosten dieser Bücher sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bei den beiden Kinderbüchern und den beiden Büchern über den Nationalsozialismus handelt es sich hingegen um solche, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Hierfür hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung fest, dass solche Bücher im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigen; dies führt zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142; 30.1.2001, 96/14/0154).
Hinsichtlich der Kinderbücher hat der Bf. die Berufsbezogenheit nicht in einer solchen Weise darlegen können, dass die private Mitveranlassung als völlig untergeordnet hätte angesehen werden können (vgl. hierzu etwa VwGH 30.1.2001, 96/14/0154; 30.4.2003, 99/13/0208). Es kann eben gerade nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bücher auch in einem privaten Umkreis verwendet bzw. gelesen werden. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 30.4.2015, 2012/15/0190). Dies ist dem Bf. nicht gelungen. Der Erwerb der Kinderbücher kann daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Anders verhält es sich bei den Büchern "Nationalsozialismus in Kärnten: Opfer, Täter, Gegner" sowie "Geschichte in Gedenkstätten". Zwar handelt es sich ihrem Inhalt nach grundsätzlich um Werke, die auch für einen weiteren Kreis historisch interessierter Personen bestimmt sind. Der Bf. konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass er diese Literatur einerseits im Rahmen seiner Lehrtätigkeit verwendet und andererseits für seine Dissertation heranzieht, deren Thema nachweislich einen unmittelbaren Bezug zum Nationalsozialismus aufweist. Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig.
Eine private Mitveranlassung tritt demgegenüber derart in den Hintergrund, dass sie als bloß untergeordnet anzusehen ist.
Auch die Anschaffungskosten dieser Bücher sind daher als Werbungskosten zu berücksichtigen:
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28.11.2023
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Nationalsozialismus in Kärnten: Opfer, Täter, Gegner
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€ 24,90
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30.11.2023
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29.11.2023
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Geschichte in Gedenkstätten: Theorie - Praxis - Berufsfelder
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€ 26,70
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30.11.2023
Sonstige geltend gemachte Aufwendungen:
Die Ausgaben für das wissenschaftliche Poster in Höhe von EUR 48,00 sowie für die Hängebox um EUR 27,99 waren beruflich veranlasst und stellen daher Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar.
Hinsichtlich der Kosten für die Druckertintenpatrone konnte der Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass die Anschaffung für ihn und auf seine Rechnung erfolgte. Schon aus diesem Grund waren die Kosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auf die Frage der beruflichen Veranlassung war nicht weiter einzugehen.
Für die Frühjahrsdeko um EUR 54,00 sowie den Einkauf bei der Firma L'Occitane um EUR 56,90 konnte de Bf. keine berufliche Veranlassung nachweisen oder glaubhaft machen. Die Ausgaben waren daher nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für den Einkauf vom 7.10.2023 der bei Ikea angeschafften Gegenstände: Da weder eine berufliche Veranlassung nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und eine Vielzahl der gekauften Gegenstände schon ihrer Art nach typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, waren die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Selbst wenn einzelne Gegenstände der Einrichtung eines häuslichen Arbeitsbereiches gedient hätten, wäre für den Bf. daraus nichts gewonnen. Nach seinen eigenen Angaben diente das Homeoffice seiner Hochschultätigkeit. Da der Mittelpunkt dieser beruflichen Tätigkeit jedoch nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer lag, würde einer Berücksichtigung der Aufwendungen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 entgegenstehen.
Zusammenfassung:
Der Bf. machte betreffend seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben in Höhe von EUR 2.412,20 (inklusive EUR 24,31 Gewinnfreibetrag) sowie betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von EUR 15.150,16 geltend.
Hiervon sind nach Maßgabe der oben stehenden Erwägungen zu berücksichtigen:
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Betriebsausgaben:
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Gewinnfreibetrag
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€ 382,50
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Werbungskosten:
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Zwischenübernachtungen Split/Zadar
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€ 166,86
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Klubbeitrag
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€ 6.617,04
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Fachliteratur
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€ 269,02
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Hängebox
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€ 27,99
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Poster
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€ 48,00
Gem. § 279 Abs. 1 Satz 2 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht konnten die vom Bf. erklärten Betriebsausgaben, die von der belangten Behörde berücksichtigt worden waren, weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Zu berücksichtigen war lediglich der Gewinnfreibetrag in Höhe von EUR 382,50. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit zum Nachteil des Bf. abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie zu der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag nicht vor, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 23. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100305/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100305.2025
- Stammnummer
- 152498
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF