Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100305/2025
1. Geltendmachung diverser Betriebsausgaben und Werbungskosten 2. Behauptete Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100305/2025vom 23.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Wiebke Peperkorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch DDr. Jaklitsch & Mag. Picej Steuerberatungsgesellschaft mbH, Pischeldorfer Straße 107, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom 27. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) nach einer am 9.7.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2023 wird mit EUR ****** festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage ./I angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, inwieweit einerseits Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf.) als Hochschullehrer und Gemeinderatsmitglied und andererseits Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bf. als Model bei der Einkommensteuer für das Jahr 2023 berücksichtigt werden können.
Am 3.3.2025 reichte der Bf. seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 auf elektronischem Wege ein. Darin machte er betreffend seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit Betriebsausgaben in Höhe von EUR 2.412,20 (inklusive Gewinnfreibetrag EUR 24,31) sowie betreffend seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten in Höhe von EUR 15.150,16 geltend.
Am 28.4.2025 erging ein Vorhalt durch das zuständige Finanzamt Österreich (im Folgenden: belangte Behörde) betreffend den Nachweis der geltend gemachten Werbungskosten.
Da die geltend gemachten Werbungskosten trotz Aufforderung nicht ausreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, erließ die belangte Behörde am 19.5.2025 den Einkommensteuerbescheid 2023, in dem lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten berücksichtigt wurde.
Dagegen erhob der Bf. durch seine steuerliche Vertretung am 27.5.2025 Beschwerde, mit der Belege nachgereicht wurden.
Am 15.7.2025 erging ein weiterer Vorhalt der belangten Behörde, der am 11.8.2025 beantwortet wurde.
Am 14.8.2025 erließ die belangte Behörde einen dritten Vorhalt, zu dem die beschwerdeführende Partei am 10.9.2025 eine Stellungnahme abgab.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.10.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid 2023 geändert und der Beschwerde des Bf. teilweise stattgegeben. Berücksichtigt wurden nunmehr Werbungskosten im Ausmaß von EUR 6.617,04.
Dagegen brachte der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter rechtzeitig am 7.11.2025 einen Vorlageantrag ein.
Am 17.11.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde samt der dazugehörigen Aktenteile zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss vom 27.2.2026 richtete die Richterin einen weiteren Vorhalt an den Bf.. Darin wurde er aufgefordert, konkrete Fragen zu beantworten, Nachweise vorzulegen und u.a. auch die geltend gemachten Betriebsausgaben zu belegen. Mit Schriftsatz vom 31.3.2026 erstattete die steuerliche Vertretung eine Stellungnahme. Die angeforderten Nachweise wurden nicht vorgelegt.
Die Richterin führte in der Folge ergänzende Ermittlungen durch. Sie ersuchte u.a. die zuständige Stelle zur Übermittlung einer unterschriebenen Bestätigung über den geleisteten Klubbeitrag sowie den Dienstgeber des Bf. um Übermittlung der Reisekostenabrechnung für die im Februar 2023 im Rahmen des ***Programm*** durchgeführte Reise. Beide Unterlagen wurden jeweils per E-Mail übermittelt.
Mit Beschluss vom 27.4.2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 9.7.2026 geladen.
Am 9.7.2026 fand die mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war im Kalenderjahr 2023 hauptberuflich als Professor an der ***Hochschule*** tätig und unterrichtete das Fach Sachunterricht. Ebenso war er im Jahr 2023 Mitglied des Gemeinderates der Stadt ***Stadt A*** und des dortigen Gemeinderatsklub der Partei ***Partei***. Im Jahr 2023 war er in mehreren Ausschüssen des Gemeindesrates tätig.
Zusätzlich war der Bf. gelegentlich als Model tätig.
Im Jahr 2023 studierte der Bf. im Doktorat. Sein Dissertationsthema weist einen Zusammenhang zwischen den Themen Sachunterricht und Nationalsozialismus auf.
Ebenso wie der Bf. war auch ***B*** im Beschwerdejahr Mitglied des Gemeinderates. ***B*** ist die spätere Mutter seiner Tochter.
a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit:
Mit Ausnahme des Kaufs von ein Paar Sportschuhen hat der Bf. im Zusammenhang mit seiner Modeltätigkeit keine von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als Hochschulprofessor und Politiker:
Hotelkosten:
Split und Zadar:
Vom ***xx.xx.2023*** bis zum ***xx.xx.2023*** nahm der Bf. an einem ***Programm*** in Montenegro teil. Die Reise unternahm der Bf. mit seinem eigenen PKW und war beruflich veranlasst. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sowie die dortigen Hotelkosten vom ***xx.xx.2023*** bis zum ***xx.xx.2023*** wurden dem Bf. von seinem Arbeitgeber ersetzt.
Begleitet wurde er von ***B*** samt Haustier. Der Grund für die Begleitung war privater Natur.
Die kürzeste Fahrtdauer von seiner Wohnadresse zum Veranstaltungsort in Montenegro betrug in etwa 10,5 Stunden.
Der Bf. verband die Fahrt zum und vom ***Programm*** mit Zwischenaufenthalten in den kroatischen Städten Split und Zadar:
Um zum ***Programm*** nach Montenegro zu kommen, fuhr der Bf. bereits zwei Tage vorher am ***xx.xx.2023*** nach Split (Kroatien) und übernachtete dort zwei Nächte im Hotel ***Z***. Eine Nacht war privat veranlasst.
Die Übernachtungskosten für sich und seine Begleitung samt Konsumation in Höhe von EUR 326,36 (davon Doppelzimmer pro Nacht EUR 113,40, Ortstaxe pro Person und Nacht EUR 1,33) trug der Bf..
Auf der Rückfahrt vom ***Programm*** übernachteten der Bf. und ***B*** in Zadar (Kroatien) im ***Y***. Die gesamte Hotelrechnung übernahm wiederum der Bf., die EUR 313,13 (davon Doppelzimmer EUR 215,00, Ortstaxe pro Person EUR 1,33) betrug.
Jesolo:
Vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 übernachtete der Bf. mit zwei weiteren Personen im Hotel ***X*** in Jesolo (Italien). Die Hotelrechnung machte für drei Personen inklusive Miete für Strandliegen EUR 647,00 aus. Der Aufenthalt war privat veranlasst.
Pula:
Vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 nächtigte der Bf., wiederum mit einer Begleitung, im Hotel ***W*** im ******, Pula (Kroatien). Von der Hotelrechnung in Höhe von gesamt EUR 2.504,40, machte der Bf. EUR 332,39 als Werbungskosten geltend. Der Aufenthalt war privat veranlasst.
Ausflüge:
Am 24.3.2023 besuchte der Bf. eine Therme in ***Ort Österr 1*** und zahlte hierfür den Sauna Abendeintritt in Höhe von EUR 33,50. Am 27.3.2023 besuchte er noch einmal eine Therme in diesem Ort und zahlte neben dem eigenen Tageseintritt auch den Tageseintritt für seine Begleitung in Höhe von je EUR 28,00. EUR 8,00 zahlte er darüber hinaus für einen Bademantelverleih.
Am 2.4.2023 besuchte er den Tierpark ****** und zahlte dafür den Eintrittspreis von EUR 12,00.
Am 28.5.2023 machte der Bf. eine vierstündige Fahrt auf dem ***See*** mit einem Elektroboot und zahlte dafür EUR 72,00.
Vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 hielt sich der Bf. im Hotel ***U*** auf der ***Ort Österr 2*** auf. Während dieses Aufenthaltes konsumierte er im Restaurant (insgesamt EUR 45,00), kaufte im Shop ein (EUR 19,90) und lieh sich mit seiner privaten Begleitung E-Bikes aus (EUR 90,00).
Die im Jahr 2023 unternommenen Ausflüge waren privat veranlasst.
Bewirtungskosten:
Im Jahr 2023 fanden die folgenden Bewirtungen durch den Bf. statt:
|
Nummerierung
|
Bewirtungsland
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungsbetrag
|
1
|
Österreich
|
07.01.2023
|
€ 41,10
|
2
|
Österreich
|
19.02.2023
|
€ 80,80
|
3
|
Österreich
|
22.02.2023
|
€ 15,10
|
4
|
Österreich
|
23.02.2023
|
€ 201,60
|
5
|
Österreich
|
1.3.2023?
|
€ 111,20
|
6
|
Österreich
|
15.03.2023
|
€ 55,20
|
7
|
Österreich
|
15.03.2023
|
€ 26,10
|
8
|
Österreich
|
17.03.2023
|
€ 127,60
|
9
|
Österreich
|
17.03.2023
|
€ 84,20
|
10
|
Österreich
|
20.03.2023
|
€ 11,40
|
11
|
Österreich
|
22.03.2023
|
€ 28,20
|
12
|
Österreich
|
23.03.2023
|
€ 28,20
|
13
|
Österreich
|
24.03.2023
|
€ 61,80
|
14
|
Österreich
|
26.03.2023
|
€ 36,40
|
15
|
Österreich
|
29.03.2023
|
€ 28,20
|
16
|
Österreich
|
07.04.2023
|
€ 8,00
|
17
|
Österreich
|
14.04.2023
|
€ 30,40
|
18
|
Österreich
|
15.04.2023
|
€ 55,20
|
19
|
Italien
|
16.04.2023
|
€ 111,00
|
20
|
Slowenien
|
25.04.2023?
|
€ 11,50
|
21
|
Österreich
|
26.04.2023
|
€ 12,50
|
22
|
Österreich
|
26.04.2023
|
€ 24,00
|
23
|
Österreich
|
27.04.2023
|
€ 145,60
|
24
|
Österreich
|
27.04.2023?
|
€ 138,80
|
25
|
Österreich
|
04.05.2023
|
€ 70,40
|
26
|
Österreich
|
04.05.2023
|
€ 32,10
|
27
|
Österreich
|
14.05.2023
|
€ 88,20
|
28
|
Österreich
|
15.05.2023
|
€ 111,10
|
29
|
Österreich
|
19.05.2023
|
€ 65,20
|
30
|
Österreich
|
19.05.2023
|
€ 26,70
|
31
|
Österreich
|
30.05.2023
|
€ 11,80
|
32
|
Österreich
|
?
|
€ 35,20
|
33
|
Österreich
|
01.06.2023
|
€ 167,20
|
34
|
Slowenien
|
03.06.2023
|
€ 15,30
|
35
|
Spanien
|
05.06.2023
|
€ 69,65
|
36
|
Spanien
|
07.06.2023
|
€ 80,67
|
37
|
Österreich
|
11.06.2023
|
€ 230,50
|
38
|
Österreich
|
15.06.2023
|
€ 24,60
|
39
|
Österreich
|
27.06.2023
|
€ 55,10
|
40
|
Österreich
|
02.07.2023
|
€ 54,90
|
41
|
Österreich
|
07.07.2023
|
€ 93,60
|
42
|
Österreich
|
10.07.2023
|
€ 17,60
|
43
|
Österreich
|
11.07.2023
|
€ 46,30
|
44
|
Österreich
|
16.07.2023
|
€ 45,00
|
45
|
Österreich
|
17.07.2023
|
€ 27,90
|
46
|
Österreich
|
06.08.2023
|
€ 43,80
|
47
|
Österreich
|
21.08.2023
|
€ 36,60
|
48
|
Österreich
|
?
|
€ 16,50
|
49
|
Österreich
|
05.09.2023
|
€ 37,70
|
50
|
Österreich
|
08.09.2023
|
€ 11,10
|
51
|
Italien
|
10.09.2023
|
€ 41,50
|
52
|
Österreich
|
18.09.2023
|
€ 45,00
|
53
|
Österreich
|
19.09.2023
|
€ 8,80
|
54
|
Österreich
|
30.09.2023
|
€ 72,70
|
55
|
Österreich
|
01.10.2023
|
€ 15,20
|
56
|
Slowenien
|
15.10.2023
|
€ 100,70
|
57
|
Österreich
|
20.10.2023
|
€ 15,80
|
58
|
Österreich
|
25.10.2023
|
€ 56,00
|
59
|
Österreich
|
?
|
€ 154,50
|
60
|
Österreich
|
?
|
€ 104,30
|
61
|
Österreich
|
?
|
€ 60,30
|
62
|
Österreich
|
01.11.2023
|
€ 70,50
|
63
|
Österreich
|
08.11.2023
|
€ 7,90
|
64
|
Italien
|
11.11.2023
|
€ 52,00
|
65
|
Österreich
|
21.11.2023
|
€ 36,50
|
66
|
Österreich
|
01.12.2023
|
€ 45,00
|
67
|
Österreich
|
11.12.2023
|
€ 4,00
|
68
|
Österreich
|
11.12.2023
|
€ 35,80
|
69
|
Österreich
|
12.12.2023
|
€ 38,60
|
70
|
Österreich
|
13.12.2023
|
€ 32,50
|
71
|
Österreich
|
19.12.2023
|
€ 42,50
|
72
|
Slowenien
|
29.12.2023
|
€ 16,00
|
73
|
Slowenien
|
29.12.2023
|
€ 54,30
|
74
|
Österreich
|
21.12.2023
|
€ 13,20
Der Bf. konnte nicht nachweisen, dass die einzelnen Bewirtungen entweder im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch standen und als Gegenleistung für eine konkrete Leistung übernommen wurden oder der Werbung dienten, und weitaus überwiegend beruflich veranlasst waren.
Weitere allfällige Bewirtungskosten konnte der Bf. weder belegmäßig nachweisen noch glaubhaft machen.
Fahrtkosten:
Konkrete beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen PKW konnten nicht festgestellt werden.
Blumen- und Pflanzengeschenke:
Im Jahr 2023 kaufte der Bf. Blumen und Pflanzen bei ortsansässigen Händlern bzw. größeren Pflanzenmärkten wie Dehner, Bellaflora und B&B zu einem Gesamtbetrag von EUR 574,86. Die einzelnen Einkäufe fanden wie folgt statt:
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungsbetrag
|
?
|
€ 138,00
|
25.02.2023
|
€ 80,99
|
15.03.2023
|
€ 44,00
|
24.05.2023
|
€ 12,00
|
27.05.2023
|
€ 74,73
|
30.5.2023?
|
€ 4,50
|
04.07.2023
|
€ 41,94
|
06.07.2023
|
€ 30,00
|
17.07.2023
|
€ 8,90
|
23.08.2023
|
€ 6,00
|
05.09.2023
|
€ 20,00
|
24.09.2023
|
€ 9,90
|
27.09.2023
|
€ 22,50
|
21.11.2023
|
€ 26,70
|
?
|
€ 32,70
|
21.12.2023
|
€ 22,00
Eine berufliche Veranlassung der Geschenke konnte der Bf. weder nachweisen noch glaubhaft machen.
Weitere Geschenke:
Am 1.4.2023 kaufte der Bf. bei der Firma Action für einen Kindergeburtstag um EUR 51,70 eine Rolle Geschenkpapier, eine Packung Haribo und Kinderspielzeug. Eine berufliche Veranlassung konnte nicht festgestellt werden.
Am 3.10.2023 kaufte der Bf. bei der österreichischen Post eine Sondermarke 300 Jahre oberes Belvedere für EUR 3,00 und verschenkte diese. Auch hier konnte keine berufliche Veranlassung festgestellt werden.
Der Bf. kaufte am 4.12.2023 69 Stück des Buches,
[...]
Als Autor scheint der Name des Bf. auf. Der Bf. verschenkte die Bücher an verschiedene Personen.
Klubbeitrag:
Im Jahr 2023 leistete der Bf. einen Klubbeitrag in Höhe von EUR 6.617,04 an die Partei. Es handelte sich dabei um keine freiwillige Leistung.
Portokosten:
Im Jahr 2023 fielen für den Bf. Portokosten im Gesamtausmaß von EUR 46,44 an. Eine berufliche Veranlassung konnte nicht festgestellt werden.
Fachliteratur:
Der Bf. machte darüber hinaus Werbungskosten für Literatur in Höhe von EUR 360,04 geltend. Der Vater des Bf. bestellte insgesamt 17 Bücher für den Bf. (siehe Tabelle). Die nachgewiesenen Abbuchungen für 14 Bücher erfolgten von seinem Girokonto (siehe Abbuchungsdatum in der Liste). Für drei Bücher wies der Bf. keine Zahlung von seinem Konto nach:
|
Rechnungs-datum
|
Buchtitel
|
Rechnungs-betrag
|
Abbuchungs-datum
|
31.01.2023
|
Die historische Perspektive konkret: Begleitband 2 zum Perspektivrahmen Sachunterricht
|
€ 15,32
|
01.02.2023
|
11.02.2023
|
Alles Familie! Vom Kind der neuen Freundin vom Bruder von Papas früherer Frau und anderen Verwandten
|
€ 14,39
|
14.02.2023
|
11.02.2023
|
Familie: Themenkarten für Teamarbeit, Elternabende und Seminare
|
€ 24,20
|
14.02.2023
|
13.02.2023
|
Ein Baby! Wie eine Familie entsteht
|
€ 14,39
|
14.02.2023
|
31.03.2023
|
Unterricht - auf den Punkt gebracht. Ein Lesebuch über Theorie und Praxis
|
€ 30,73
|
|
19.10.2023
|
Meine Klasse erfolgreich leiten: Mit dem Methodenkoffer zur erfolgreichen Klassenführung
|
€ 23,99
|
20.10.2023
|
15.11.2023
|
45 Lern-Orte in Theorie und Praxis: Außerschulisches Lernen in der Grundschule für alle Fächer und Klassenstufen
|
€ 20,41
|
16.11.2023
|
15.11.2023
|
Kinder entdecken Geschichte: Praxis historischen Lernens in der Grundschule und im frühen Geschichtsunterricht
|
€ 20,41
|
17.11.2023
|
15.11.2023
|
Historisches Lernen im Sachunterricht
|
€ 17,30
|
16.11.2023
|
15.11.2023
|
Didaktik des außerschulischen Lernen
|
€ 15,50
|
16.11.2023
|
15.11.2023
|
Die Bedeutung der außerschulischen Lernorte in der Grundschule am Beispiel des Schulmuseums
|
€ 16,40
|
16.11.2023
|
15.11.2023
|
Außerschulische Lernorte neu entdeckt: Wie selbstreguliertes Lernen in Gedenkstätten tiefgreifende Lernprozesse fördert
|
€ 33,90
|
16.11.2023
|
15.11.2023
|
Pädagogik außerschulischer Lernorte: Eine interdisziplinäre Annäherung
|
€ 29,99
|
16.11.2023
|
27.11.2023
|
Wissenschaftlich formulieren: Tipps und Bausteine für Studium und Schule
|
€ 15,50
|
|
28.11.2023
|
Nationalsozialismus in Kärnten: Opfer, Täter, Gegner
|
€ 24,90
|
30.11.2023
|
29.11.2023
|
Geschichte in Gedenkstätten: Theorie - Praxis - Berufsfelder
|
€ 26,70
|
30.11.2023
|
03.12.2023
|
Koroska/Kärnten: Wege zu einer befreienden Erinnerungskultur
|
€ 16,01
|
Die Bücher schaffte der Bf. grundsätzlich zur Vorbereitung und Durchführung seines Unterrichts im Fach Sachunterricht sowie zur Entwicklung der Curricula an. Hinsichtlich der Kinderbücher "Alles Familie" und "Ein Baby!" konnte jedoch eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Anschaffung nicht festgestellt werden. Jene Bücher, die den Nationalsozialismus abhandeln, verwendete der Bf. auch für die Abhandlung seiner Dissertation.
Sonstige geltend gemachte Aufwendungen:
Am 27.1.2023 bezahlte der Bf. bei der Druckerei EUR 48,00 für ein Plakat. Dieses nutzte er für einen wissenschaftlichen Vortrag in Salzburg.
Am 28.2.2023 kaufte ein Familienmitglied des Bf. eine Druckertintenpatrone um EUR 36,57. Rechnungsadresse ist der Wohnsitz der Eltern des Bf.. Dass die Patrone für den Bf. und auf dessen Rechnung gekauft wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Am 29.3.2023 kaufte der Bf. bei der Firma Pagro eine Hängebox um EUR 27,99 und ein Getränk um EUR 2,29. Die Hängebox nutzte er für Materialien der Primarstufendidaktik.
Ebenfalls am 29.3.2023 kaufte der Bf. bei ***Firma*** Frühjahrsdeko um EUR 54,00. Diese verschenkte er an ein Parteimitglied.
Am 7.10.2023 kaufte der Bf. bei der Firma Ikea ein: Einen Spiegel um EUR 119,00, zwei Vorhänge um je EUR 29,99, zwei Teppiche um EUR 39,98 und EUR 59,99, ein Getränk um EUR 2,00, eine Fusselrolle um EUR 0,99, Gleiter und Haken um EUR 12,00, zwei Aufbewahrungskästen um je EUR 3,50, WC-Bürsten/Halter um EUR 5,96 sowie eine Ersatzrolle um EUR 3,49. Eine berufliche Veranlassung der gekauften Gegenstände konnte nicht festgestellt werden.
Der Bf. kaufte in Ljubljana bei der Firma L'Occitane um EUR 56,90 ein. Eine berufliche Veranlassung konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Tätigkeit des Bf. als Hochschulprofessor ist unstrittig. Dass der Bf. dissertiert, ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Bf. im Verfahren. In der mündlichen Verhandlung legte der Bf. ein aktuelles Schreiben der Ethikkommission vor, die die Unbedenklichkeit des Dissertationsvorhabens des Bf. bestätigte. Darin wird das aktuelle Forschungsvorhaben benannt mit
[...]
Dadurch ist nicht nur nachgewiesen, dass sich der Bf. in einem Doktoratsstudium befindet, sondern dass seine Dissertation einen unmittelbaren Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit als Hochschulprofessor an der ***Hochschule*** aufweist, da er das Fach Sachunterricht unterrichtet.
Dass der Bf. Einkünfte aus einer gelegentlichen Tätigkeit als Model erzielte, ergibt sich aus seiner Einkommensteuererklärung in Verbindung mit seinen Angaben in den Vorhaltsbeantwortungen vom 11.9.2025 (vgl. auch den Vorlageantrag) sowie vom 31.3.2026.
Die Feststellung zu ***B*** als Gemeinderatsmitglied ergibt sich aus dem vorgelegten Akt. Die Feststellung, wonach sie die spätere Mutter seiner Tochter ist, beruht auf den glaubhaften Angaben des Bf..
a) Ausgaben im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit:
Zur Feststellung, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Modeltätigkeit - mit Ausnahme von ein Paar Sportschuhen - keine von ihm selbst zu tragenden Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist Folgendes festzuhalten:
Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert, die Tätigkeit, aus der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit resultieren, näher darzustellen. Gleichzeitig wurde er u.a. ersucht, die damit verbundenen erklärten Betriebsausgaben (Reise- und Fahrtspesen, Werbe- und Repräsentationsaufwendungen, übrige Betriebsausgaben) belegmäßig nachzuweisen, die berufliche Veranlassung darzulegen, hinsichtlich der geltend gemachten Repräsentationsaufwendungen den Werbecharakter nachzuweisen und für die geltend gemachten Fahrtkosten ein Fahrtenbuch vorzulegen.
Bezugnehmend auf seine Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025, wonach im "Zusammenhang mit den Ausgangsrechnungen (…) diese Kilometergelder teilweise in Rechnung gestellt und mit Einnahmen kompensiert" worden seien und der "Zweck und der Tag der Reise (…) auf den einzelnen Rechnungen vermerkt" worden sei, wurde der Bf. außerdem aufgefordert, diese Angaben zu erläutern und die erwähnten Rechnungen vorzulegen.
Der Bf. kam den Aufforderungen nicht nach.
Die steuerliche Vertretung verwies in ihrer Stellungnahme vom 31.3.2026 lediglich darauf, dass der Bf. auch als Model tätig gewesen und die gesamte Belegsammlung bereits vorgelegt worden sei.
Darunter befinden sich allerdings keine (Ausgangs-)Rechnungen betreffend die Modeltätigkeit des Bf.. Aus den vorgelegten Rechnungen für Übernachtungen und Bewirtungen lässt sich ebenfalls kein Bezug zu einer Modeltätigkeit ableiten. Vielmehr beinhalten die vorgelegten Kopien der Bewirtungsbelege lediglich Vermerke, die auf die politische Tätigkeit des Bf. Bezug nehmen.
Lediglich eine Rechnung für ein Paar Sportschuhe der Marke New Balance, die der Bf. in Ljubljana (Slowenien) am 13.3.2023 für EUR 109,99 gekauft hatte, findet sich in der Belegsammlung, zu der der Bf. anführte, dass es sich um ein "notwendiges Equipment für einen Modelauftrag" gehandelt habe.
Mangels entsprechender Mitwirkung konnte bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden, welche konkreten Aufwendungen überhaupt der Modeltätigkeit zugerechnet werden sollten. Lediglich die Aufwendungen für die Sportschuhe konnten aufgrund des vorgelegten Belegs und der dazu vorgenommenen Anmerkung des Bf. der Modeltätigkeit zugeordnet werden.
Hinsichtlich der Fahrtkosten, die der Bf. im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Arbeit mit EUR 1.410,49 erklärte, blieb insbesondere völlig unklar, welche Fahrten der Bf. im Zusammenhang mit seiner Modeltätigkeit unternommen hatte. Hinzu kommt, dass der Bf. selbst vorbrachte, die Kilometergelder seien bereits teilweise in Rechnung gestellt und mit den Einnahmen kompensiert worden. Soweit darüber hinaus nicht ersetzte Aufwendungen behauptet wurden, legte der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise für diese Fahrten vor.
Für eine bloße Glaubhaftmachung, wie von der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung für belegmäßig nicht nachgewiesene Aufwendungen beantragt, blieb daher kein Raum.
b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten als Hochschulprofessor und Politiker:
Hotelkosten:
Vorauszuschicken ist, dass der Bf. im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Übernachtungen vier Hotelrechnungen vorlegte, die auf seinen Namen ausgestellt wurden. Dabei handelt es sich um die vier im Sachverhalt unter Hotelkosten bezeichneten Aufenthalte. Zusätzlich findet sich in der vorgelegten Belegsammlung eine weitere, auf den Namen ***C*** ausgestellte italienische Rechnung, auf der ein Betrag von EUR 375,35 für ein "Apartamento" ausgewiesen ist.
In der Beschwerde vom 27.5.2025 machte der Bf. Hotelkosten in Höhe von EUR 1.134,29 geltend. Woraus sich dieser Betrag zusammensetzt, ist für die Richterin anhand der vorgelegten Belege nicht nachvollziehbar. Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. daher um Aufklärung ersucht, allerdings kam der Bf. dieser Aufforderung nicht nach.
Daher ist zunächst zu den Kosten festzuhalten:
Aus den Anmerkungen des Bf. zur Rechnung, die auf den Namen ***C*** lautet, geht keine Übernachtung durch den Bf. selbst hervor. Konkret auf diese Rechnung angesprochen wurde der Bf. mit Beschluss vom 27.2.2026 aufgefordert, seine Anmerkungen zu dieser Rechnung zu konkretisieren, mitzuteilen, welche Kosten aus dieser Rechnung geltend gemacht werden und allfällige Zahlungsnachweise vorzulegen. Dem kam der Bf. nicht nach. Mangels Behauptung einer Übernachtung durch den Bf. selbst waren diese Übernachtungskosten von Vornherein nicht zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Hotelrechnung für den Aufenthalt im Juli 2023 im Hotel ***W*** machte der Bf. von einem Gesamtbetrag in Höhe von EUR 2.504,40 ausdrücklich nur EUR 332,39 geltend. Hierzu mit Beschluss vom 27.2.2026 u.a. befragt, wie sich der geltend gemachte Aufwand zusammensetzt, äußerte der Bf. sich wiederum nicht.
In Hinblick auf die übrigen drei Hotelrechnungen ist mangels Einschränkung und Konkretisierung durch den Bf. davon auszugehen, dass die gesamten Kosten laut Rechnungen geltend gemacht werden sollten.
In Hinblick auf die Feststellungen in Punkt 1 waren folgende Erwägungen zu berücksichtigen:
Split und Zadar:
Dass der Bf. vom ***xx.xx.2023*** bis zum ***xx.xx.2023*** an einem ***Programm*** in Montenegro teilnahm und die daraus entstandenen Kosten von seinem Dienstgeber ersetzt wurden, ergibt sich aus der vom Dienstgeber des Bf. vorgelegten Reisekostenabrechnung. Aus dieser ist auch ersichtlich, dass der Bf. die Reise mit dem eigenen PKW antrat.
Die mit der Reise grundsätzlich verbundenen Fahrtkosten sowie die Hotelkosten in Montenegro wurden nicht als Werbungskosten angesetzt, doch dient der Nachweis der Reise zur Feststellung der beruflichen Veranlassung der Reise dem Grunde nach.
Für die Hotelübernachtungen im Hotel ***Z*** (Split) und im ***Y*** (Zadar) legte der Bf. die diesbezüglichen Hotelrechnungen vor. Aus diesen ergeben sich auch die konkreten Nächtigungszahlen.
Dass ***B*** den Bf. auf der Reise begleitete, räumte der Bf. im Beschwerdeverfahren selbst ein. In der Stellungnahme vom 31.3.2026 gibt die steuerliche Vertretung zur Kostentragung durch den Bf. an, dass der Bf. die politische Unterstützung für die Ausschussarbeit für notwendig erachtet und kein privater Grund vorgelegen habe. Demgegenüber gab der Bf. in der mündlichen Verhandlung an, dass ***B*** seine private Begleitung gewesen sei. Er stellte zwar fest, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht miteinander liiert waren, sie aber eine Freundin gewesen sei. Aufgrund der Angaben des Bf. sowie des Umstandes, dass die beiden Hotelrechnungen jeweils ein (und nicht zwei gesonderte) Hotelzimmer ausweisen, ist von einer rein privaten Begleitung durch ***B*** auszugehen. Eine diesbezüglich berufliche Veranlassung der Begleitung ist entgegen der Auffassung des steuerlichen Vertretung nicht ersichtlich.
Die Mitnahme eines Haustieres ist aus den Rechnungen erkennbar, die jeweils eine gesonderte Kostenspalte für "Pet" aufweisen.
Die ungefähre Fahrtdauer ergibt sich aus einer Routenabfrage bei Google maps, für die die Richterin den Hauptwohnsitz des Bf. sowie den Tagungsort in Montenegro eingab.
Das in der mündlichen Verhandlung dargelegte Bestreben des Bf., aus anderen Städten Anregungen für seine Tätigkeit als Gemeinderat mitzunehmen und "über den Tellerrand hinauszuschauen" erscheint grundsätzlich glaubhaft. Konkrete Recherchetätigkeiten, die der Bf. als Grund für die Übernachtungen anführte, konnte der Bf. allerdings nicht nachweisen. Auch der vom Bf. angeführte und eingereichte Antrag an den Gemeinderat vom ***Datum*** lässt keinen Bezug zu Split oder Zadar erkennen, sondern verweist lediglich auf ***Stadt Österr*** als Vorbild.
Aus den Angaben des Bf. ergibt sich jedoch, dass die Zwischenaufenthalte deshalb gewählt wurden, weil sie auf der Fahrt zum bzw. vom ***Programm*** lagen. Die behaupteten Recherchen sollten anlässlich dieser beruflich veranlassten Reise erfolgen. Bei einer Fahrtdauer von rund 10,5 Stunden erscheint eine Unterbrechung der An- bzw. Rückreise durch jeweils eine Zwischenübernachtung objektiv nachvollziehbar. Das Gericht geht daher davon aus, dass jeweils eine Übernachtung in Split und Zadar der beruflich veranlassten An- bzw. Rückreise diente.
Warum der Bf. allerdings auf der Hinfahrt zwei Mal in Split übernachtete, konnte der Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr darlegen. Er vermutete den Grund zwar in Vorbereitungen für Montenegro. Dass diese Vorbereitung erst während der Anreise erfolgt sein sollte, erscheint jedoch nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die zusätzliche Übernachtung in Split privat veranlasst war.
Jesolo:
Dass der Bf. selbst in Jesolo übernachtete, ergibt sich daraus, dass er die Hotelrechnung als Beleg für geltend gemachte Werbungskosten vorlegte. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die Rechnung zumindest teilweise ihn betraf und er dort selbst nächtigte. Die vorgelegte Rechnung des Hotels ***X*** in Jesolo ist handgeschrieben und weist lediglich Abkürzungen auf. Zudem ist sie auf Italienisch verfasst. Aus ihr ist abzuleiten, dass die Ankunft am xx.7.2023 war, die Rechnung wurde drei Tage später am xx.7.2023 ausgestellt, woraus sich die Aufenthaltstage ergeben.
Grundsätzlich ist aus diesen Rechnungsspalten zu schließen, dass pro Nacht (3x) ein Betrag von EUR 204,00 verrechnet wurde. Diese einzelnen Beträge ergeben sich allerdings wiederum aus der dreifachen Verrechnung von EUR 68,00. Damit liegt der Schluss nahe, dass pro Person und Nacht EUR 68,00 verrechnet wurden.
Zum Grund der Reise gab der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 pauschal an, der Hotelaufenthalt stehe im Zusammenhang mit Aktivitäten der Städtepartnerschaft mit ***Ort Italien***. Demgegenüber führte er in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.9.2025 auf die Frage nach einem Entsendeauftrag aus, in Jesolo seien Recherchen für den Kulturausschuss vorgenommen worden. Außerdem erwähnte er, "das Essen" habe keinen offiziellen Ausschuss- oder Sitzungscharakter gehabt.
Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde dem Bf. vorgehalten, dass die Rechnung die Übernachtung mehrerer Personen ausweist, weshalb um namentliche Bekanntgabe der Begleitpersonen ersucht wurde. Ebenso teilte die Richterin dem Bf. mit, dass nach ihrer Auffassung die Rechnung auch eine Miete für Strandliegen enthalte. Zudem hielt die Richterin dem Bf. vor, dass überhaupt keine Restaurantrechnung vorgelegt worden sei. Die Vorhalte der Richterin blieben unbeantwortet.
Aufgrund der widersprüchlichen und unvollständigen Angaben des Bf. konnte eine berufliche Veranlassung des Aufenthaltes nicht festgestellt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Nächtigungen im Sommer in einem touristischen Urlaubsort stattfanden und Strandliegen verrechnet worden sein dürften. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt privat veranlasst war. Dass der Bf. dabei möglicherweise auch Eindrücke für seine politische Tätigkeit gewinnen konnte, vermag daran nichts zu ändern.
Pula:
Die Rechnung des Hotels ***W*** im ******, Pula (Kroatien) mit der Gesamtsumme von EUR 2.504,40 wurde vom Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 wurde von dem Gesamtbetrag von EUR 2.504,04 nur ein Betrag von EUR 332,39 als Werbungskosten geltend gemacht. Auf Nachfrage der Richterin gab der Bf. jedoch nicht bekannt, welche konkreten Kosten aus dieser Rechnung als Werbungskosten abgesetzt werden sollen.
Die Hotelrechnung weist drei Spalten mit "Halbpension mit Abendessen" aus. Davon wird bei den ersten beiden Spalten ein Zeitraum vom xx.7.2023 bis zum xx.7.2023 angeführt, was dem Aufenthaltszeitraum entspricht. Ebenso wird eine Ortstaxe für den Zeitraum xx.7.2023 bis xx.7.2023 zwei Mal verrechnet und ein Garagenplatz angeführt. Die dritte Spalte betreffend "Halbpension mit Abendessen" bezieht sich auf einen Zeitraum vom ***xx***.7.2023 bis xx.7.2023. Ab dem ***xx***.7.2026 bis zum xx.7.2023 wurde auch eine zusätzliche Ortstaxe verrechnet, sowie ein Betrag von EUR 20,00 pro Tag für ein Haustier und einen zusätzlichen Garagenplatz.
Daraus ergibt sich, dass der Bf. nicht allein, sondern zusammen mit einer Begleitung genächtigt hat und eine weitere Person am ***xx***.7.2023 hinzu kam. Als Grund für die Geltendmachung von EUR 332,39 als Werbungskosten führte der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 pauschal "Nachhaltigkeitskonzepte für die ***Stadt A*** Gesellschaft" an. Der Aufforderung zur Konkretisierung dieser Angaben mit Beschluss vom 27.2.2026 und Vorlage von Nachweisen für die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Ausgaben kam der Bf. nicht nach. Die steuerliche Vertretung hielt in der Stellungnahme vom 31.3.2026 lediglich unaubstantiiert fest, dass eine Zweckorientierung der Reise für die Ausschüsse gegeben gewesen sei.
Aufgrund der pauschalen und trotz Aufforderung nicht konkretisierten Angaben des Bf. konnte eine berufliche Veranlassung der Hotelübernachtungen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die Nächtigungen in einem kroatischen Urlaubsort im Sommer stattfanden und der Bf. nicht alleine nächtigte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt privat veranlasst war.
Ausflüge:
Dass der Bf. am 24.3.2023 und am 27.3.2023 Thermen in ***Ort Österr 1*** besuchte und dafür die genannten Preise bezahlte, ergibt sich aus den vorgelegten Belegen, auf denen konkret dargelegt ist, für was welcher Betrag gezahlt wurde. So ergibt sich auch aus dem zweiten Beleg vom 27.3.2023, dass zwei Tageseintritte bezahlt wurden.
In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 28.5.2025 führte er betreffend die Thermenbesuche aus, dass es als Mitglied des Umweltausschusses erforderlich gewesen sei, im Zuge der Planungen rund um den Bau eines neuen ***Gebäude*** in ***Stadt A*** vergleichbare Anlagen zu besichtigen. Diese Besichtigungen hätten der fachlichen Einschätzung und Entscheidungsfindung im Gemeinderat gedient. Die damit verbundenen Ausgaben (z. B. Fahrtkosten, ggf. Eintrittsgelder, Verpflegung im Zuge der Reise) seien daher ebenfalls in direktem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit zu sehen.
Zu den Belegen vermerkte der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 betreffend die Rechnung vom 23.3.2023 "***Gebäude*** ***Stadt A*** (Debatte)" und betreffend die Rechnung vom 23.3.2023 "Ausschuss für ***Umwelt*** --> ***Abk Stadt A***. ***Gebäude***, Vergleiche in d. Region".
Zwar erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Bf. im Zusammenhang mit seiner Ausschusstätigkeit Interesse an anderen ***Gebäude*** hatte. Er brachte jedoch weder konkrete Umstände vor noch wies er solche nach, aus denen sich ableiten ließe, dass die Thermenbesuche tatsächlich diesem Zweck dienten. Insbesondere brachte er weder vor, einen Besichtigungstermin vereinbart noch mit Mitarbeitern der Therme Gespräche über die Einrichtungen geführt zu haben. Ebenso begründete der Bf. nicht die berufliche Veranlassung der Bezahlung des Eintrittspreises für seine Begleitung am zweiten Thermentag.
Dass der Bf. am 2.4.2023 den Tierpark ****** besuchte und hierfür EUR 12,00 an Eintritt zahlte, ergibt sich aus dem von ihm vorgelegten Beleg. Zum Beleg merkte er in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 "Ausschuss für ***Familie***, Antrag? für ***Stadt A***" an. Nähere Ausführungen dazu erfolgten - trotz Aufforderung zur Konkretisierung pauschaler Anmerkungen mit Beschluss vom 27.2.2026 - nicht.
Die vierstündige Fahrt mit dem Elektroboot ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beleg, den der Bf. im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 vorlegte und zu dem er "Ausschuss für ***Umwelt***" vermerkte. Auf Seite 3 der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründete er die Fahrt hingegen mit "Ausschussarbeit für ***Familie***".
Die pauschalen Angaben des Bf. zeigen keine nachvollziehbare berufliche Veranlassung auf und legte der Bf. keine konkreten Umstände dar, die einen beruflichen Anlass erkennen lassen.
Dass sich der Bf. vom xx.7.2023 bis xx.7.2023 im Hotel ***U*** auf der ***Ort Österr 2*** aufhielt, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung, aus der sich auch die einzelnen Beträge für die Konsumation, den Einkauf und den E-Bike-Verleih sowie der Gesamtbetrag ergeben. Zum Beleg merkte der Bf. "Ausschuss für ***Umwelt***, Situation auf ***Ort Österr 2*** (Hotel Wärmepumpentechnik neu / Einsparungspo für Stadt ***Abk Stadt A***)" an. Auch im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 11.9.2025 äußerte sich der Bf. zu seinem Aufenthalt im Hotel ***U***. Darin brachte der Bf. u.a. vor, die Nutzung des E-Bikes habe im direkten Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausschusses für ***Umwelt***, insbesondere mit der Evaluierung klimafreundlicher Technologien und deren Anwendungsbereichen, gestanden.
Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert mitzuteilen, mit wem er (unter namentlicher Nennung) in Hinblick auf seine Begutachtung/Recherchetätigkeit Kontakt aufgenommen bzw. Gespräche geführt habe. Ebenso wurde er gefragt, ob die Restaurantleistungen ausschließlich seine eigene Verpflegung betrafen und wie sich der Betrag von EUR 90,00 für den E-Bike-Verleih zusammensetzt. Der Bf. kam diesen Aufforderungen im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 31.3.2026 nicht nach.
Der Bf. konnte weder den behaupteten Informationsaustausch noch den beruflichen Zweck der einzelnen Aufwendungen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. So wurde im Zusammenhang mit der Restaurantleistung im Verfahren noch nicht einmal vorgebracht, dass es sich um eine beruflich veranlasste Bewirtung gehandelt habe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher von einer reinen Eigenkonsumation auszugehen. Auch eine berufliche Veranlassung des Einkaufs im Shop wurde weder dargelegt noch ist eine solche aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Bf. ein, den E-Bike-Ausflug gemeinsam mit seiner privaten Begleitung unternommen zu haben, weil es alleine "nicht lustig" sei. Sowohl der Freizeitcharakter eines E-Bike-Ausfluges als auch dessen Durchführung gemeinsam mit der privaten Begleitung sprechen gegen die Annahme, dass der Ausflug ausschließlich zu Recherchezwecken erfolgte. Außer seinem Vorbringen, Ideen für einen Antrag betreffend einen E-Bike-Verleih prüfen zu wollen, brachte der Bf. keine konkreten Umstände vor, die auf eine berufliche Veranlassung schließen ließen.
Aufgrund der obigen Erwägungen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die im Jahr 2023 unternommenen Ausflüge privat veranlasst waren. Dass der Bf. dabei möglicherweise auch Anregungen oder Eindrücke für seine politische Tätigkeit in den Ausschüssen gewinnen konnte, vermag daran nichts zu ändern.
Bewirtungskosten:
Die Feststellung, wonach im Jahr 2023 die aufgelisteten Bewirtungen durch den Bf. stattfanden, folgt aus der Vorlage der entsprechenden Rechnungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens. Der Bf. legte sie (wie auch die übrigen Rechnungen) unsortiert in einer Belegsammlung vor (vgl. OZ 2 sowie mit Anmerkungen in anderer Reihenfolge OZ 12). Soweit in der Auflistung in Punkt 1 (Sachverhalt) Fragezeichen ersichtlich sind, waren die einzelnen Daten auf den Rechnungen für die Richterin nicht lesbar. Dies hat im gegenständlichen Fall keine Auswirkung.
Da der Bf. die Rechnungen im Verfahren vorlegte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bf. diese Rechnungen bezahlt und demnach, wie die steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung anführte, bei diesen Bewirtungen anwesend war bzw. teilgenommen hat. Anders verhält es sich allerdings hinsichtlich der vorgelegten Rechnung vom 10.9.2023 (Nr. 51), die auf den Namen ***C*** lautet. Mangels Zahlungsnachweises und mangels Konkretisierung kann (trotz Aufnahme in die Auflistung in Punkt 1) nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen vom Bf. getragen wurden.
Der Bf. wurde mehrmals aufgefordert (zuletzt mit Beschluss vom 27.2.2026), den Werbezweck bzw. Entgeltcharakter sowie die berufliche Veranlassung nachzuweisen. Dem kam der Bf. nicht nach. Wenngleich der Bf. zu den einzelnen Rechnungen Stichwörter bzw. Anmerkungen dazuschrieb, wurde einerseits weder eine konkrete Leistungsinformation an die eingeladene oder eingeladenen Personen noch das deutliche Überwiegen der beruflichen Veranlassung jeder einzelnen Bewirtung dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Zudem wurde der Bf. mit Vorhalt vom 27.2.2026 aufgefordert, sämtliche pauschalen Anmerkungen hinsichtlich der beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Werbungskosten zu konkretisieren, wobei der Bf. auch dieser Aufforderung nicht nachkam.
Zum fehlenden Nachweis des Werbe- oder Entgeltcharakters:
Aus den einzelnen Anmerkungen des Bf. ist der konkrete Leistungsinhalt nicht ersichtlich und bleibt der Inhalt der Gespräche völlig offen (zum darüber hinaus fehlenden Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung im Folgenden). Allein aus Stichworten wie "Politisches Gespräch mit Bürger/-in" lässt sich kein Werbecharakter ableiten.
Auch in Fällen, in denen prinzipiell ein Leistungsaustausch in Betracht käme, hat der Bf. im Einzelnen keine Konkretisierung vorgenommen. Allein aus dem Umstand, dass er mit BürgerInnen Gespräche führte und diese für seine Tätigkeit in den Ausschüssen nutzen oder für Anträge verwerten konnte, kann eine Entgeltlichkeit gerade im Zusammenhang mit dem fehlenden Nachweis der überwiegenden beruflichen Veranlassung nicht angenommen werden.
Soweit der Bf. Bewirtungskosten mit "Netzwerkpflege" (Nr. 9, 13, 38, 40, 41, 48, 49, 58) oder Mitglieder(-vernetzungs-)treffen (vgl. hierzu Nr. 10, 11, 12, 15, 19, 25, 26, 28) begründet, ist mangels näherer Ausführungen von einer reinen Kontaktpflege auszugehen, der kein Werbe- oder Entgeltcharakter unterstellt werden kann (vgl. zur Kontaktpflege etwa VwGH 16.10.2002, 98/13/0206). Im Ergebnis trifft dies auch auf Bewirtungen mit "Abstimmungen" zu.
Zum zusätzlich fehlenden Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung:
Der bloße Verweis auf politische Gespräche mit Bürgern in den Anmerkungen des Bf. zu den einzelnen Rechnungen lässt nicht auf ein deutliches Überwiegen der beruflichen Tätigkeit schließen. Mangels ausreichender Konkretisierung können mit dem Begriff "Bürger:innen" gleichermaßen Familienangehörige und Freunde des Bf. erfasst sein. Fanden diese politischen Gespräche im privaten Kreis bzw. im Rahmen privater Treffen statt, wovon mangels Vorliegens ausreichender gegenteiliger Nachweise grundsätzlich auszugehen ist, lag eine private Veranlassung der Bewirtung vor, weshalb ein Überwiegen der beruflichen Tätigkeit schon dem Grunde nach zu verneinen ist.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung angab, mit der ebenfalls damaligen Gemeinderätin ***B*** gut befreundet gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit Rechnungen für die Bewirtung von insgesamt zwei Personen lassen die Anmerkungen des Bf. zu "Abstimmungen" bzw. "Absprachen für Anträge und Ausschussthemen mit einem Mitglied", "Netzwerkpflege mit einem Parteimitglied", "Beziehungsmanagement" einen starken privaten Bezug vermuten, den der Bf. mangels vorgelegter Nachweise nicht widerlegen konnte.
Einige Bewirtungen fanden überdies in Einkaufszentren (Nr. 52, 66, 69), in Lokalen touristischer Orte im Ausland (Nr. 19, 20, 34, 35, 36, 51, 56, 64, 72, 73) oder auf Christkindlmärkten (Nr. 67, 68, 71) statt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Bf. bei der Besichtigung touristischer Orte (hier Tarvis, Medvode, Trieste, Ljubljana, Valenzia) Ideen und allenfalls Verbesserungsvorschläge für die eigene Stadt sammeln konnte. Allerdings konnte der Bf. eine weitaus berufliche Veranlassung dieser Besichtigungen nicht glaubhaft machen oder gar nachweisen. Warum die Konsumationen in Slowenien und Italien außerdem "notwendig" für die Erstellung der Gemeinderatsanträge bzw. politischen Debatten für die Stadtentwicklung als Ausschussmitglied gewesen sein sollten, wie der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 begründet, erschließt sich dem Gericht nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Besuch der jeweiligen Orte (bzw. der Einkaufszentren und Christkindlmärkte) grundsätzlich privat veranlasst war.
In diesem Zusammenhang finden sich in der Belegsammlung auch Rechnungen, zu denen der Bf. zwar Anmerkungen machte, die auf eigene Recherchen für die politische Tätigkeit hinweisen, aus denen sich jedoch kein Grund für die Bewirtung anderer Personen ergibt (vgl. etwa Nr. 20, 36, 44, 51, 53, 54, 56). Ähnliches gilt für die Restaurantleistungen auf der Rechnung des Hotels ***U*** (Nr. 44). Mit Beschluss vom 27.2.2026 wurde der Bf. aufgefordert, u.a. mitzuteilen, ob diese nur seine eigene Verpflegung betreffen (siehe hierzu bereits oben). Der Bf. ließ den Vorhalt auch diesbezüglich unbeantwortet.
Auch hinsichtlich des Geburtstagsessens (Nr. 5) mit Parteimitgliedern konnte der Bf. keine berufliche Veranlassung nachweisen (vgl. im Übrigen hierzu VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123).
Die Feststellung, wonach der Bf. weitere allfällige Bewirtungskosten weder belegmäßig nachweisen noch glaubhaft machen konnte, resultiert aus dem Umstand, dass keine weiteren Belege vorgelegt wurden. Wenngleich der Bf. im Rahmen seiner Beschwerde einen höheren Gesamtbetrag an Bewirtungskosten begehrte, konnte die Richterin die geltend gemachte Summe nicht nachvollziehen und wirkte der Bf. trotz Aufforderung mit Beschluss vom 27.2.2026 (vgl. insbesondere Punkt 2) auch nicht zur Aufklärung mit. Kosten, für die noch nicht einmal der Nachweis erbracht wird, dass sie entstanden sind, können nicht berücksichtigt werden, zumal der Bf. nicht einmal eine Grundlage für eine allfällige Glaubhaftmachung dieser fehlenden Beträge geschaffen hat.
So Restaurantleistungen im Rahmen von Hotelnächtigungen angefallen sind, werden diese in diesem Erkennntnis bei der Beurteilung unter "Hotelkosten" mitberücksichtigt, da in diesen Fällen eine "Bewirtung" im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit nicht geltend gemacht wurde.
Fahrtkosten:
Der Bf. machte im Rahmen der Beschwerde vom 27.5.2025 Kilometergeld in Höhe von EUR 264,60 geltend. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 bezifferte er die Reisekosten auf dieser Grundlage des amtlichen Kilometergeldes hingegen mit EUR 1.071,84, ohne - trotz Aufforderung durch die Richterin mit Beschluss vom 27.2.2026 - aufzuklären, welche Fahrtkosten ihm im Jahr 2023 tatsächlich entstanden seien. Auch kam er u.a. der Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches, aus dem unter anderem das Datum der Fahrt, konkrete Zeitangaben, Ausgangs- und Zieladressen sowie der Zweck der Reise hervorgehen, sowie von Nachweisen über die berufliche Veranlassung der einzelnen Fahrten nicht nach.
Zwar führte der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung verschiedene Orte samt Kilometerangaben an, aus denen sich der geltend gemachte Betrag von EUR 1.071,84 ergeben sollte. Diese bloße Aufstellung genügt jedoch nicht, um die geltend gemachten Fahrtkosten nachzuweisen. Mangels eines Fahrtenbuches oder sonstiger geeigneter Nachweise lässt sich weder feststellen, wann und von wo aus die einzelnen Fahrten angetreten wurden, welche Fahrtstrecken tatsächlich zurückgelegt wurden, noch welchem konkreten beruflichen Zweck die einzelnen Fahrten dienten.
Ungeachtet des Umstandes, dass Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung für das Bundesfinanzgericht keine Bindungswirkung entfalten (vgl. etwa zuletzt VwGH 11.11.2025, Ro 2022/15/0014), ist daher auch aus dem Hinweis des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach nach den Steuerrichtlinien einzelne Fahrten ohne Fahrtenbuch aufgezeichnet werden könnten, nichts gewonnen. Entscheidend ist, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine Aufzeichnungen über die einzelnen Fahrten geführt wurden. Die bloße nachträgliche Angabe von Orten und den damit verbundenen Kilometerangaben ersetzt solche Aufzeichnungen nicht.
Soweit der Bf. als Orte Ljubljana, Trieste, ***Ort Österr 1*** und die ***Ort Österr 2*** anführt und daher anzunehmen ist, dass die Fahrtkosten im Zusammenhang mit den vorgelegten Rechnungen über die Bewirtungen bzw. die Thermeneintritte etc. stehen, ist zudem auf die obigen Ausführungen und den fehlenden Nachweis der beruflichen Veranlassung hinzuweisen.
Blumen- und Pflanzengeschenke:
Die einzelnen Einkäufe wurden vom Bf. mit Rechnungen nachgewiesen, woraus sich insbesondere das Datum des Einkaufs, der Händler, der Gegenstand des Kaufes sowie der jeweilige Betrag ergeben. Auf zwei Rechnungen war das Kaufdatum nicht lesbar, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob die Anschaffungen tatsächlich im Jahr 2023 erfolgt sind. Da dies für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung ist, wurden diese Rechnungen in der Aufstellung dennoch dem Jahr 2023 zugeordnet.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 8.5.2025 führte der Bf. lediglich pauschal an, dass Blumen bei Veranstaltungen, Geburtstagen und Feierlichkeiten überreicht worden seien. In der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 ergänzte der Bf. auf den jeweiligen Rechnungskopien die einzelnen Zweckangaben. Diese blieben jedoch allgemein gehalten ("Geschenk für Bürger:in", "Geburtstagsgeschenk", "Geschenk für Partei-Mitglied", "Geschenk bei Veranstaltung" etc.) und wurden trotz entsprechender Aufforderung mit Beschluss vom 27.2.2026 nicht konkretisiert.
Der Bf. vermerkte auf zahlreichen Rechnungskopien, die Blumen seien für eine "Bürgerin" oder einen "Bürger" bestimmt gewesen. Daraus lässt sich jedoch keine berufliche Veranlassung ableiten. Insbesondere kann aufgrund der pauschalen Bezeichnungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschenke an Personen aus dem Verwandten-, Freundes- oder Bekanntenkreis des Bf. übergeben wurden.
Der Bf. hat daher keine berufliche Veranlassung der getätigten Blumengeschenke nachweisen können.
Weitere Geschenke:
Betreffend die Rechnung von Action in Höhe von EUR 51,70 erklärte der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025, dass es sich um ein Geschenk für ein beeinträchtigtes Kind im Rahmen der Sprechstunde als Gemeinderat handelte. Konkretere Ausführungen nahm der Bf. trotz Aufforderung (vgl. den Beschluss vom 27.2.2026) hierzu nicht vor und legte auch keine Nachweise vor, die seine Angaben stützen würden. Aufgrund der pauschalen Angaben konnte nicht festgestellt werden, dass das Geschenk (tatsächlich) beruflich veranlasst war.
Den Kauf der Sondermarke 300 Jahre oberes Belvedere um EUR 3,00 wies der Bf. durch Vorlage der Rechnung nach. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11.8.2025 merkte der Bf. zu dieser Rechnung an: "Antrittsbesuchsgeschenk Gemeinderat". Trotz entsprechender Aufforderung mit Beschluss vom 27.2.2026 konkretisierte der Bf. seine Anmerkung nicht. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Anschaffung beruflich veranlasst war.
Dass der Bf. 69 Stück des Buches erwarb, ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung (OZ 2, PDF-Seite 110). Auf dem Buch wird ***Vor- und Zuname wie Bf.*** als Autor genannt.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100305/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100305.2025
- Stammnummer
- 152498
- Gültig
- 23.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF