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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101279/2009

Verschiedene Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101279/2009vom 23.10.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der errichtete Parkplatz befindet sich zur Gänze auf dem im Eigentum der Ehegatten Z sich befindlichem Grundstück. Es gibt keine Vereinbarung zwischen der Bf und den Ehegatten Z wegen Miete oder Nutzung des Parkplatzes. Beweiswürdigung: Wo der Parkplatz errichtet wurde geht aus der Aussage des Bauleiters RS hervor und wird in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten. Das sich der gegenständliche Parkplatz auf dem Grundstück der Ehegatten Z befindet, wird ebenfalls nicht bestritten. Dass es keine schriftliche Vereinbarungen über die Nutzung des Parkplatzes durch die Bf gibt ist ebenfalls unbestritten. Auch über die behaupteten mündlichen Vereinbarungen und deren Inhalt konnten ebenfalls keine Nachweise erbracht werden, die im Übrigen die Voraussetzungen zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllen müssten. Diese Voraussetzungen, wie Eindeutigkeit und Klarheit oder Publizität sind in keiner Weise erfüllt. Allein schon daraus, dass in der gegenständlichen Rechnung die Leistung unrichtig als in MT erbracht angeführt ist, zeigt, dass die Bf wohl bewusst war, dass bei richtiger Bezeichnung des Ortes der Leistung der private Charakter der Leistung zugunsten der Ehegatten Z offensichtlich gewesen wäre. Im Übrigen wird auch auf die ausführlichen Ausführungen der Betriebsprüfung verwiesen. Rechtliche Beurteilung: § 20. (1) EStG 1988 Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Eine betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben konnte nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil, die Ausgaben betreffen das private Grundstück der Ehegatten Z und sind daher jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zu TZ 14b) Pflasterung JB Sachverhalt: Mit dieser Rechnung wurden von der Fa. STE ua. "Steinmetzmäßige Ausbesserungsarbeiten (teilweise abbrechen und neu verlegen bzw. neu verfugen, Nachverfugungen...) bei Garagenbereich und Außenbereich/Vorplatz" beim Objekt HH, JB Nr abgerechnet. Die Leistungen wurden nur im Außenbereich gemacht. Wie schon oben unter TZ 14a) festgestellt, befindet sich dieses Grundstück im Eigentum der Ehegatten Z und es existiert hinsichtlich dieser Grundfläche keine Vereinbarung über die Nutzung durch die Bf.. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Herrn Ing. WM von der Fa. STE . Die Leistungen wurden nur im Außenbereich gemacht. Dass Leistungen im Inneren der Garage vorgenommen worden sind, wie in der Beschwerde behauptet, steht im Widerspruch zur Aussage des Herrn Ing WM , an dessen Glaubwürdigkeit es keinen Grund für einen Zweifel gibt. Rechtliche Beurteilung: § 20. (1) EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Eine betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben konnte nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil, die Ausgaben betreffen das private Grundstück der Ehegatten Z und sind daher jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Im Übrigen wird auf die Ausführung zu TZ 14a) verwiesen, denen ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Zu 14c) Einrichtungswand Sachverhalt: Im Rechenwerk des Unternehmens befinden sich die folgende Eingangsrechnungen der Fa. IP GmbH die als laufender Instandhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden. 19 .12. 03 AR2003-121502 Renovierung W2 en 7.000,00 12.12.03 AR2003-031901 Austausch von Holzteilen 3.500,00 Laut Leistungsbeschreibung in den Rechnungsbelegen wurden mit obigen Rechnung die Reinigung von Holzteilen, der Farbanstrich von Rahmenteilen und der Austausch von Holzteilen bei den W2 en (Orte) abgerechnet. Im Zuge der amtswegigen Ermittlungen wurde von HG (GF IP ) und HS (Sachbearbeiter der Aufträge) am 5.2. 2008 folgende Aussage getroffen: 19.12.03 AR2003-121502 Renovierung W2 en 7.000,00 12.12.03 AR2003-031901 Austausch von Holzteilen 3.500,00 "Mit obigen Rechnungen wurde die Herstellung der Einrichtungswand im Altbau MT , KS 1 abgerechnet. Die auf den AR angeführten Leistungen Renovierung W2en und Austausch von Holzteilen bei den Kupferinformationsanlagen in (Orte) wurden von der Fa. IP nicht ausgeführt. Auch bei diesem Auftrag wurde von Mag. Z die Umfakturierung als Bedingung für die Auftragserteilung gestellt" Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus den Aussagen der beiden oben im Sachverhalt genannten Personen, an deren Glaubwürdigkeit es keinen Grund zu zweifeln gibt. Im Übrigen entspricht die sich im Obergeschoss KS 1 befindliche Wohnwand der Bauart, dem von der Fa. IP vorgelegten Plan. Rechtliche Beurteilung: Es gilt somit als erwiesen, dass der aktivierungspflichtige Herstellungsaufwand für die Neuerrichtung einer Einrichtungswand im Rechenwerk der Bf unter Verwendung von Rechnungen mit unrichtiger Leistungsbeschreibung als Instandhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgabe abgesetzt wurde. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurden die Herstellungskosten aktiviert. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist mangels Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zu versagen. Die bezahlte Umsatzsteuer ist somit als Teil der Herstellungskosten zu aktivieren. Die Nutzungsdauer wird mit 10 Jahren angenommen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich der von der Betriebsprüfung vorgenommenen rechtlichen Beurteilung an. Zu TZ 14d) Elektro N Sachverhalt: Im Rechenwerk des Unternehmens befinden sich u.a. folgende ER der Fa. N die als laufender Instandhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden: Insgesamt belaufen sich die Rechnungen der Fa. N an die Fa. Z im Jahr 2004 auf rund Euro 11.000 netto. 30.4. 2004 AR 402 bis 409 Behebung div. Störungen 4.000,00 27.5. 2004 AR 514 bis 516 Wechseln Beleuchtung, Steckdosen ..... 3.000,00 30.7.2004 AR 782 1.602,58 26.11.04 AR 1190 und 1191 Steckdosen montieren, Aussenbeleucht 2.001,99 30.12.2004 AR 1254 Fehlermeldung Alarmanlage 446,70 11.051,28 ln der Niederschrift vom 5.6. 2008 gibt der GF der Fa. N , Hr. N zu Protokoll, dass der Bf mit 22. 3. 2004 die Neuerrichtung der Elektroinstallationen im Kellerzubau der KS 1 Euro 7.657,87 angeboten worden sind und diese Leistungen auch ausgeführt und mit den oben angeführten Rechnungen abgerechnet worden sind. Der Nettoauftragwert dieser Arbeiten betrug ca. 7.900 Euro. Für den Restbetrag auf den Gesamtjahresumsatzumsatz 2004 (ca. 3.200 Euro) wurden lt. Hr. N ca. im Verhältnis 50/50 Reparaturarbeiten in der KS 1 und dem Privathaus JB ausgeführt. Bei den Arbeiten im Privathaus JB handelte es sich um diverse Reparaturarbeiten, Boilermontage und Parkplatzbeleuchtung. Die von der Bf bezahlten Arbeiten am Privathaus werden in Anlehnung an die Aussage von Hr. N iHv 1.600 netto im Schätzungsweg ermittelt. Beweiswürdigung: Unbestritten ist die Tatsache, dass im Objekt JB Arbeiten durch die Fa. N ausgeführt worden sind. Durch die von Mag. Z veranlasste Form der Leistungsbeschreibung in den AR der Fa. N , lässt sich der genaue Leistungsumfang und Leistungsort nicht mehr feststellten. Aus den Angaben des Hr. N geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass Arbeiten im Privathaus in JB durchgeführt worden sind. Da eine exakte Ermittlung aufgrund der mangelhaften Unterlagen nicht möglich ist, hat die Behörde den auf private Reparaturen entfallenden Anteil im Schätzungsweg zu ermitteln. Das jeder Schätzung anhaftende Risiko der Ungenauigkeit hat der zu einer Schätzung Anlass Gebende zu tragen. Rechtliche Beurteilung: § 20. (1) EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Die von der Bf bezahlten Arbeiten am Privathaus in JB stellen keine Betriebsausgabe dar. Zu den zahlenmäßigen Auswirkungen dieser Feststellung bei der Gewinnermittlung, der Vorsteuerkürzung und als verdeckte Ausschüttung wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Zu TZ 14e) RK Sachverhalt: Mit der Rechnung 2004-60199 wurden 20m2 Blechzuschnitt in Kupfer der Bf in Rechnung gestellt und als Betriebsausgabe im Rechenwerk der Bf erfasst. Vom Geschäftsführer der Fa. RK Hr. LB wurde mitgeteilt, dass über Auftrag von Herrn Z die Kupferbleche zugeschnitten und auch gekantet wurden und die Lieferung dieser Bleche auf die Anschrift HH , JB Nr erfolgte. Dort wurden die Bleche abgeladen, aber nicht montiert oder verarbeitet. In der Folge wurden die Bleche beim Gartenzaun des Privathauses verwendet. Auf dem Gartenzaun befinden sich Werbeschilder mit dem Logo der Bf. Beweiswürdigung: Der obige Sachverhalt ergibt sich aus der Aussage des Herrn LB von der Fa. RK . Die Verwendung der Blechzuschnitte für den Gartenzaun des Privathauses des Herrn Mag. Z ist offensichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht mehr geleugnet, sondern nur mit einer betrieblichen Verwendung wegen der Werbeschilder auf dem Gartenzaun argumentiert. Rechtliche Beurteilung: § 20. (1) EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Der gegenständliche Zaun befindet sich auf dem Privatgrundstück der Ehegatten Z . Eine betriebliche Veranlassung für die Übernahme der Kosten für die bei der Zaunherstellung verwendeten Blechzuschnitte durch die Bf ist nicht ersichtlich. Der das im Eigentum der Ehegatten Z befindliche Grundstück in JB umschließende Zaun wird nicht deshalb Betriebsvermögen der Bf, weil im Zaun das Logo der Bf platziert wird. Hinsichtlich der Übernahme der Errichtungskosten und der Behandlung bei Beendigung des behaupteten Bestandverhältnisses konnte keine nach außen hin erkennbare und fremdübliche Vereinbarung vorgefunden werden. Das Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung muss auch deshalb ausgeschlossen werden, da in den Büchern der Bf das Wirtschaftsgut Zaun nicht existent ist. Zu TZ 15 Lieferantenabstimmung Nicht strittig. Zu TZ 16. Sponsortätigkeit ASH HH Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass von der Bf in nicht unbeträchtlichem Umfang Rechnungen u.a. für Bekleidung, Getränke, Sportartikel Gutscheine, Bücher und Parfümeriewaren als Betriebsausgabe verbucht worden sind. Die Bf wurde mit diesen Rechnungen konfrontiert und hat hinsichtlich eines Teiles der aufzuklärenden Beträge eine Bestätigung des Sportvereines ASH HH vorgelegt, aus der hervorgeht dass der ASH HH in den Jahren 2003 bis 2005 Sachpreise für die Laufveranstaltungen, für Fußballturniere und die Laufgruppe erhalten hat. Hinsichtlich der Details zu den betroffenen Rechnungen und Beträgen wird auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. auf die Bestätigung verwiesen. Insgesamt wurde der Erhalt von Sachpreisen im Bruttowert von 2003 9.180,09 2004 9.101,25 2005 9.042,48 bestätigt. Zusätzlich zu den oben bestätigten Sachpreisen wurden lt. Buchhaltung und erfolgter Anfragebeantwortung der Bf noch weitere Leistungen für den ASH erbracht: 30.4. 2003 BL , Laufausrüstung 1.429,00 7.11. 2003 WT , Tonanlage Herbstlauf 414,00 ohne Datum SV 8 Gutscheine über Euro 50,-- 400,00 16.8.2004 FL , EintrRTkarte 350,00 13.11.2004 D , Parfumeriewaren 100,00 24.1.2005 AW , Teile usw. 51,84 19.2.2005 WH , Energiedrinks 949,05 Mit Rechnung vom 2.10.2003 (Kat2/44) wurde vom ASH HH an die Bf eine Rechnung über Euro 1.987,20. Leistungsgegenstand war Werbung beim HH er Herbstlauf (T-Shirts, Inserate ...) erstellt. 02.10.2003 Werbung Herbstlauf 1.987,20 Aufwand brutto It. Buchhaltung im Jahr 2003 13.410,29 im Jahr 2004 9.551,25 im Jahr 2005 10.043,37 Hinsichtlich des Sportvereines ASH HH und der Beziehung von Mag. Z zum ASH HH wird Folgendes festgestellt: Der ASH HH wurde am 10.4.2003 gegründet und verfügt derzeit über rund 150 Mitglieder. Es gibt die Sektionen Laufen, Wintersport, Ballsportarten und Turnen. Es wird jährlich der HH er Lauf mit einem Starterfeld von rund 200 bis 300 Personen ausgetragen, sowie ein Kleinfeldfußballturnier mit bis zu 10 Mannschaften veranstaltet. An offiziellen Mannschaftsmeisterschaften nimmt keine einzige Sektion teil. Hauptstück des Vereins ist die Laufgruppe, die wöchentlich einen Lauftreff veranstaltet und deren Läufer auch bei verschiedenen Laufwettbewerben an den Start gehen. Mag. Z ist Mitglied der Laufgruppe, war vom 2.2.04 bis 2.2.06 als Kontrollorgan (offensichtlich Rechnungsprüfer) für den Verein in ehrenamtlicher Funktion tätig und übt seit 2006 die Funktion des Obmannes aus. In den beschwerdegegenständlichen Jahren (2003 bis 2005) war Hr. RG der Obmann. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bf und dem Sportverein ASH HH über wechselseitige Leistungen in Form eines Sponsorvertrages liegt nicht vor. Auch der Inhalt eines behaupteten mündlichen Vertrages bezüglich Sportsponsoring kann nicht festgestellt werden. Es war die alleinige Entscheidung von Herrn Mag. Z , welche Leistungen er dem Sportverein ASH HH zukommen lassen wollte. Beweiswürdigung: Die Höhe der Leistungen der Bf an den Sportverein ASH HH ist unbestritten. Dass es keinen Sponsorvertrag zwischen der Bf und dem Sportverein ASH HH gab ergibt sich einerseits daraus, dass kein schriftlicher Vertrag vorgelegt wurde. Auch die Behauptung, dass ein Sponsorvertrag zwischen der Laufgruppe des Sportvereins und Bf vorgelegt worden sei, kann nicht verifiziert werden, da in den Akten kein solcher Vertrag auffindbar ist. Das wird bestätigt durch die Aussage des Obmannes RG , der angab, dass es im Verein nur einen Sponsorvertrag mit der Raiffeisenkasse gab (jährliche Zahlung von 300 € sowie Pokale etc.; Gegenleistung Anbringung von Werbeaufschriften in der Ausschreibung zum Herbstlauf sowie das Aufhängen der Transparente etc beim Herbstlauf). Mit den anderen Sponsoren ( MD und U ) gab es keine schriftlichen Sponsorverträge, jedoch gegen Zahlung von 300 € ähnliche Gegenleistungen. Zur Behauptung der Bf, dass die Läufer des Sportvereines ASH HH bei den Laufveranstaltungen in einheitlicher Kleidung mit Werbung der Bf angetreten seien, ist zu sagen, dass dies auf den ausgedruckten Fotos des Prüfers nicht erkennbar ist; darüber hinaus betreffen manche der Bilder, die die Bf in der Beschwerde anführt ( Marathon 2007, Silvesterlauf 2006) Jahre, die nicht in Beschwerde gezogen worden. Es konnte daher keine Feststellung getroffen werden, dass durch das Tragen der Kleidung mit Werbung der Bf bei Laufveranstaltungen Werbung für die Bf gemacht worden sei. Auch die beim Erörterungsgespräch vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Ausdrucke von Fotos, auf denen z.T. Läufer mit Laufkleidung mit Aufdrucken "A.S. HH , Z Z " (Kein Hinweis auf die Bf, die ja eine GmbH ist!) beweisen letztlich nur, dass solche Kleidungsstücke existieren, nicht jedoch wer sie bezahlt oder wann sie getragen wurden. Der Name Z auf den Kleidungsstücken gibt auch nur einen Hinweis auf Personen mit dem Namen " Z ", nicht jedoch auf die Bf, die ja " Z & Z GmbH" heißt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden. Sponsorzahlungen sind als freiwillige Zuwendungen nicht abzugsfähig, außer sie werden auf "rein wirtschaftlicher Basis erbracht" (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 EStG 1988 Tz 8.2, wo weiter ausgeführt wird: "...der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des Empfängers der Zuwendung entspricht bzw. eine ausschließliche oder eindeutig überwiegende betriebliche Veranlassung gegeben ist ... wenn in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt). Sportsponsoring basiert auf dem klaren Prinzip von Leistung und Gegenleistung. Beim Sponsorvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen (Sponsor ) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportverein, während dieser dafür die Verpflichtung übernimmt, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Ein Ineinanderfließen betrieblicher Erwägungen (Werbewirkung) und privater Motive (Unterstützung des Sportvereins etc. aus Sportbegeisterung) und damit von betrieblicher und privater Sphäre ist jedoch bei derartigen Zuwendungen in besonderem Maße möglich. Um den Zuwendungen an den Sportverein das Merkmal der Freiwilligkeit und damit den Spendencharakter zu nehmen, müssen schon von der rechtlichen Seite her die gegenseitigen Verpflichtungen - des Sponsors zu Geldleistungen, des Sportvereines zu Werbeleistungen - eindeutig fixiert sein. Dies allein genügt allerdings noch nicht, um freiwillige Zuwendungen auszuschließen, weil dies nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 4 eine verpflichtende Vereinbarung allein nicht vermag. Es müssen vielmehr seitens des Sportvereins auch tatsächlich Werbeleistungen erbracht oder erforderlichenfalls durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden. Die Leistungen des Vereins müssen überdies geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Es ist die Frage zu stellen, ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag abgeschlossen hätten. Tragen die Leistungen des Sponsors nach dem Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Sportvereines, so sind die Leistungen gleich Spenden als freiwillige Zuwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. VwGH vom 25.1.1989, 88/13/0073; Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 4 Tz 39 "Sponsorenzahlungen"). Im vorliegenden Fall liegt kein Sponsorvertrag vor. Allein schon aus diesem Grund ist die Anerkennung der gegenständlichen Ausgaben als Betriebsausgaben nicht möglich. Darüber sprechen auch folgende Erwägungen gegen die Betriebsausgabeneigenschaft: Aus der Aussage des damaligen Obmannes des Vereines („Es ist einzig und allein die Entscheidung des Mag. Z , wieviel er sponsert. Der Sportverein hat darauf keinen Einfluss. Warum Mag. Z Leistungen in dieser Höhe erbringt, kann nicht gesagt werden, jedoch erfolgen diese Leistungen auf freiwilliger Basis“) geht offensichtlich hervor, dass kein (auch kein mündlicher) Sponsorvertrag besteht, sondern dass es im Belieben des Mag. Z stand, welche Leistungen er dem Verein zukommen lassen wolle. Die wirtschaftlichen Aspekte hinsichtlich eines Nutzens für die Bf waren offensichtlich in keiner Weise auschlaggebend. Eine wechselseitige Abhängigkeit von Leistung der Bf und entsprechende Leistung des Vereins war nicht gegeben. Die Eignung des Vereines als Werbeträger ist auf Grund des fehlenden überregionalen Bekanntheitsgrades und der Tatsache, dass mit keiner Mannschaft an einem regulären Meisterschaftsbetrieb teilgenommen wird, somit auch keine Medienpräsenz und damit auch keine breite öffentliche Werbewirkung hervorgerufen werden kann, nicht gegeben. Mag. Z war selbst Mitglied der Laufgruppe. Das Engagement der Bf stützt sich somit nicht auf wirtschaftliche oder betriebliche Erwägungen, sondern ist auf private Motive des Geschäftsführers der Bf (Unterstützung des Sportvereins aus Sportbegeisterung; persönliche Beziehung zum Verein und dessen Mitgliedern, Repräsentation) zurückzuführen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher der rechtlichen Beurteilung durch die Betriebsprüfung an. Zu TZ Nr. Liegenschaft L ZA Sachverhalt: Im Objekt ZA 26 befinden sich mehrere Wohneinheiten an denen Wohnungseigentum begründet ist. Die Grundbuchnummern 6 bis Nr stehen im Eigentum von RA SB (Mutter von E Z ). Nummer 18 steht im Eigentum von Mag. E Z , Nummer 19 im Eigentum von G Z . Bei den Anteilen der Ehegatten G und E Z handelt es sich um die Dachgeschoßwohnung im obersten Geschoss. Der gegenständliche Dachboden wurde mit Schenkungsvertrag vom 1.7.2005 von RA SB an Mag. E Z geschenkt. Von diesem wurde der Hälfteanteil am Dachboden am 18.4.2006 an seine Gattin weitergeschenkt. Bereits am 13.1.2005 wurde von der Bf folgendes Bauvorhaben im Standort L , ZA 26 beim Magistrat L als zuständiger Baubehörde angezeigt und mit Bescheid vom 14.2.2005 die Baubewilligung erteilt: "Änderung bzw. Instandsetzung des Gebäudes - Ausbau des Dachraumes" Aus den diesem Ansuchen zugrundeliegenden Unterlagen wie Baubeschreibung und Bauplan ist zu ersehen, dass im Gebäude ZA 26 der bestehende Dachboden für Wohnzwecke ausgebaut werden soll. Errichtet wurde eine Wohneinheit mit einer Nettowohnfläche von 110m2 bestehend aus einem in offener Bauweise errichteten Wohn- Koch- Essbereich mit offenem Kamin im Ausmaß von ca. 70 m2, einer Garderobe, 2 Schlaf- bzw. Gästezimmern und 2 Bädern. Die Wohneinheit wurde im Zuge der Prüfung besichtigt und die Räumlichkeiten auch fotografiert. Typische Büroeinrichtung konnte keine vorgefunden werden. Es existiert jedoch ein Computerarbeitsplatz im südwestlichen Teil des offenen Wohnbereiches, wie er auch bei vielen privaten Haushalten üblicherweise besteht, sowie ein Fax-Anschluss. Die Errichtung des Objektes erfolgte hauptsächlich im Zeitraum 2005 bis 2006. Sämtliche damit verbundenen Kosten wurden von der Bf getragen und als Instandhaltungsaufwand sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht. Als vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung des Dachbodens zwischen Bf und den Ehegatten Z wurde eine Einverständniserklärung vom 1.12.2006 mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Mag. E und G Z als Eigentümer der Wohnung ZA , L , erklären sich damit einverstanden, dass die Bf diese Wohnung 10 Jahre lang als Bürositz nutzt und auch berechtigt ist, diese Adresse auf sämtlichen Geschäftspapieren anzuführen. Die Bf übernimmt sämtliche Betriebskosten und zahlt als monatliches Nutzungsentgelt für 110m2 (a € 4,--) € 440,-- ( 5.280 pa.)" Auf die Frage ob es darüberhinausgehende mündliche Vereinbarungen gibt, wurde vom steuerlichen Vertreter des Unternehmens erklärt, dass ihm keine bekannt seien. Hinsichtlich der Höhe der von der Bf übernommen Kosten wird auf die zahlenmäßige Darstellung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Eine betriebliche Nutzung der Wohnung wurde allenfalls in geringem Ausmaß fallweise und gelegentlich ab 2007 vorgenommen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sind nicht strittig. Die Beschreibung des Objektes ergibt sich aus dem Bauplan, der Baubeschreibung und der Beschreibung und Darstellung durch den Betriebsprüfer, die sich mit den im Akt aufliegenden Fotos deckt. Eine Feststellung, dass die Wohnung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum oder in den Jahren bis zur Betriebsprüfung von der Bf ausschließlich betrieblich genutzt wurde, konnte nicht getroffen werden. Es erscheint die gesamte Gestaltung und Einrichtung (zwei Schlafzimmer, zwei Bäder, kein eigener abgegrenzter Bürobereich) für die Nutzung als Wohnung eingerichtet, was die Nutzung als Schulungsraum nicht als glaubhaft erscheinen lässt. Auch wurden bei Anrufen durch den Prüfer während der Bürozeiten die Anrufe niemals entgegengenommen, sondern auf den Faxanschluss umgeleitet. Aus den im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Bestätigungen kann allenfalls eine gelegentliche geringfügige Nutzung durch eine Angestellten der Bf herausgelesen werden. Die Niederschrift vom 30.6.2009, die beim Erörterungsgespräch beim Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden, belegen eine betriebliche Nutzung für die Fa. STG GmbH ab 2009, jedoch keine betriebliche Nutzung der Bf im beschwerdegegenständlichen Zeitraum oder die Jahre 2006 oder 2007. Hinsichtlich der Höhe der von der Bf übernommen Kosten schließt sich das Bundesfinanzgericht der Ermittlung der Kosten im Schätzungswege durch die Betriebsprüfung an und es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Zu dem im Zuge der Schlussbesprechung vorgelegten Vorvertrag vom 11.10.2004 zwischen den Ehegatten Z einerseits und der Bf über die Nutzung dieser Wohnung in L ist Folgendes zu sagen: In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich um ein im Nachhinein erstelltes Beweisstück handelt. Dies deshalb, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder Mag. Z noch G Z Eigentümer der Räumlichkeiten in der ZA 26 waren. Auch widerspricht die Existenz dieses Vertrages den Angaben der Aussage des Steuerberaters RAI während der Betriebsprüfung, wonach außer der Vereinbarung vom 1.12.2006 keine weiteren Vereinbarungen existieren. Da die Wohnung von der Bf offensichtlich nicht betrieblich genutzt wurde, erscheint es nicht erklärbar, warum die Wohnung überhaupt von der Bf gemietet werden und darüber hinaus die Bf die Kosten des Umbaues tragen sollte. Im Übrigen wird auf die grundsätzlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von Mag. Z zu Beginn dieses Erkenntnisses verwiesen. Rechtliche Beurteilung: Mietverträge zwischen nahe n Angehörigen müssen nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und fremdüblich sein (VwGH 1.7.2003, 97/13/0215). Dies ist u. a. dann zu verneinen, wenn - die Verträge nicht nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen und keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben; diesfalls muss Fremdüblichkeit nicht mehr geprüft werden (VwGH Nr.12.2001, 98/14/0137). - die Verträge rückwirkend geschlossen wurde, diesfalls reicht es auch nicht aus, wenn sie eindeutig und klar sind und einem Fremdvergleich standhalten. - die (allenfalls nur mündlich abgeschlossene) Mietvereinbarung zwischen der Bf und dem nahe n Angehörigen als Bestandgeber wichtige Vertragsbestandteile - etwa: Bestandgegenstand, zeitlicher Geltungsbereich, Höhe des Bestandzinses, allfällige Wertsicherungsklausel, Vereinbarung über Mieterinvestitionen, Instandhaltungspflichten und Tragung der Betriebskosten - nicht enthält (vgl. UFS 27.3.2009, RV/0705-L/07). Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mietvertrages zwischen der Bf und den Ehegatten Z liegen nicht vor. Die vorgelegte Vereinbarung enthält keine eindeutigen und klaren Regelungen insbesondere hinsichtlich der Übernahme der schon vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung liegenden Investitionen und Umbaukosten. Diesbezüglich ist die Vereinbarung jedenfalls als rückwirkend anzusehen. Im gegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass einerseits eine rückwirkende Vereinbarung vorliegt, die außerdem einem Fremdvergleich nicht standhält, da seitens der Bf keinerlei Anspruch auf Ersatz der getätigten Investitionen im Fall der Auflösung der Nutzungsvereinbarung besteht und ein fremder Dritter wohl nicht bereit gewesen wäre auf fremden Grund eine Wohneinheit zu errichten, ohne derartiges vereinbart zu haben. Allein aus diesem Grund ist das Mietverhältnis nicht anzuerkennen. Die Kosten sind daher nicht betrieblich verursacht und können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Es liegt daher eine verdeckten Gewinnausschüttung zu Gunsten des Alleingesellschafters in Höhe der übernommenen Investitionskosten vor. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass von der Bf die Wohnung in den beschwerdegegenständlichen Jahren oder in den Jahren bis zur Betriebsprüfung überhaupt in mehr als ganz geringen Umfang betrieblich genutzt worden wäre. Allein aus diesem Grund erscheint die betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen nicht gegeben. Zu TZ 18. Mitgliedsbeiträge, Ballbesuche Sachverhalt: Die Bf hat diverse Aufwendungen des Gesellschafter und Geschäftsführers Mag. Z für die Teilnahme an diversen gesellschaftliche Veranstaltungen bzw. Mitgliedsbeiträge (Round Table- Weihnachtsfeier, Absolventen Kollegium ZH, Ball kaufmännischer Verein, Mitgliedsbeitrag PolPartei etc; zu den konkreten Aufwendungen in den einzelnen Jahren wird auf die Aufstellung im Betriebsprüfungsbericht "Tz 18 Mitgliedsbeiträge, Ballbesuche" verwiesen) als Betriebsausgaben abgesetzt. Beweiswürdigung: Die Höhe der abgesetzten Beträge und die Verwendung geht aus den einzelnen Rechnungen hervor. Rechtliche Beurteilung: § 20. (1) EStG 1988 Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten. c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind. d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen. 3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung DurchschnRTsätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt. Aus § 20 EStG ergibt sich, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also solche mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Die besuchten Veranstaltungen sind untrennbar in Verbindung mit einem geselligen oder gesellschaftlichen Ereignis verbunden. Der Werbezweck müsste wesentlicher Charakter des Besuches der Veranstaltungen sein. Für die Anerkennung von Werbungskosten ist daher entscheidungswesentlich, dass der Besuch der Veranstaltungen ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken dient. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei den besuchten Veranstaltungen um gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen handelt, die von Mag. Z aus Gründen der persönlichen Lebensführung besucht hat. Aufwendungen für die Lebensführung sind nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Auch der betrieblich verursachte Werbezweck der Mitgliedschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der politischen Partei (PolPartei) ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, sondern eindeutig der privaten Lebenssphäre des Mag. Z zuzuordnen. Die Übernahme dieser Aufwendungen durch die Bf stellen daher keine Betriebsausgaben dar und sind somit nicht abzugsfähig. Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher in diesem Punkt der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes an. Zu TZ 19. Werbeaufwand Rechtsgrundlagen und allgemeine rechtliche Ausführungen Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Ausgaben oder Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug aus, wobei eine Ausnahme nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbezweck dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Die Überreichung von Aufmerksamkeiten, die nicht als "Bewirtung von Geschäftsfreunden" gilt und durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt ist, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördert, führt immer zu typischen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, die sich einem Abzug von Einkünften in jedem Fall entziehen. Dazu zählen Flaschenweine, Bonbonnieren, etc. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (VwGH 30.4.2003, 98/13/0071) zum Ausdruck gebracht hat, stellen Aufwendungen für Weinflaschen "wem gegenüber auch immer sie verschenkt werden", jedenfalls Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar. Die durch den Gesetzgeber eingeräumte Ausnahme vom Abzugsverbot der Repräsentationsaufwendungen für den Fall eines damit verbundenen Werbezweckes betrifft ausschließlich den Fall der Bewirtungsspesen. Zur Verwirklichung des gesetzlich im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es demnach zum einen eines weitaus überwiegenden betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation. Dabei ist es gerade nach der von der Bw angezogenen Entscheidung des VwGH vom 3.5.2000, 98/13/0198, erforderlich, das Zutreffen dieser Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 138 Abs. 1 BAO ist als nicht ausreichend zu erachten. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Es wäre somit Sache der Bf gewesen, welche konkreten Bewirtungen der unmittelbaren Präsentation des Unternehmens der Bw dienlich waren und zum Zwecke der Darstellung der Tätigkeit der Bf und deren Leistungsangebote erfolgt sind. Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei künftigen Geschäftsfreunden eingeführt zu werden (Flaschenweine mit entsprechenden Aufklebern versehen werden anlässlich bestimmter Anlässe wie Weihnachten etc. an potentielle Kunden und Geschäftspartner für Zwecke der Anbahnung bzw. für gute Zusammenarbeit überreicht), fallen unter den Begriff der steuerlich nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Dass derartige Aufwendungen tatsächlich den erwünschten bzw. angestrebten Effekt haben und solcherart zum betrieblichen Erfolg beitragen können, nimmt ihnen nicht das Merkmal eines Repräsentationsaufwandes (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). Nicht in einer Bewirtung bestehende Aufmerksamkeiten der vorliegenden Art, wem gegenüber auch immer, sind typische Repräsentationsaufwendungen, die sich einem Abzug von den Einkünften in jedem Fall entziehen (vgl. VwGH 3.5.2000, 94/13/0Nr1). Zu dem Einwand, dass diverse als Werbeaufwand verbuchte Waren im Tauschwege von der Bf erworben worden seien ist anzumerken, dass dies nicht -wie die Bf offensichtlich meint - nicht automatisch zu abzugsfähigen Aufwand führt, sondern dass dies für die Beurteilung, ab diese Waren für Werbezwecke verwendet wurden, unerheblich ist. Angemerkt wird, dass die konkreten Zahlenangaben zu den einzelnen strittigen Ausgabepunkten beim Sachverhalt aus Effizienzgründen nicht wiederholt wird, sondern diesbezüglich auf die ausführlichen und konkreten Zahlen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird. Zu den einzelnen Punkten der TZ 19: 19a) ER 262/04 Wein Genuss TL Sachverhalt: Empfänger dieser Weine war HD Z (Inhaber der Fa. RO), der Vater von Mag. Z. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt wird in der Beschwerde bzw. in den vorherigen Schriftsätzen nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Geschenke an den eigenen Vater sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig. Ebenso fallen Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei künftigen Geschäftsfreunden eingeführt zu werden (Flaschenweine mit entsprechenden Aufklebern versehen werden anlässlich bestimmter Anlässe wie Weihnachten etc. an potentielle Kunden und Geschäftspartner für Zwecke der Anbahnung bzw. für gute Zusammenarbeit überreicht), unter den Begriff der steuerlich nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. 19b) ER226/05 YM Sachverhalt: Lt. Belegen wurde Gutscheine für kosmetische Behandlungen (190 € pro Gutschein) der Fa. YM an G Z, PF (zwei Gutscheine) und FG verschenkt. Lt. Beleg wurden zwei Gutscheine für "Well-aging" Behandlungen der Fa. YM an Frau PR von der Fa. Kupferdesign PR verschenkt. Von diesen Gutscheinen wurden bis zur Betriebsprüfung bei der Fa. YM Gutscheine im Wert von 300,80 € eingelöst und zwar von G Z, CA Z und HF (Freund der CA Z). Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Fa. YM. Es wurden von Mitgliedern der Familie Z mehr Gutscheine eingelöst, als ihnen nach den Belegen zur Verfügung standen (1 Gutschein für Frau Z über brutto 228 €). Die Glaubwürdigkeit der Angaben über die Empfänger ist daher nicht gegeben. Eine Feststellung, dass die Gutscheine den behaupteten Empfänger gegeben wurden, kann daher nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Geschenke an die eigenen Familienmitglieder des Gesellschafters sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig. Soweit die Gutscheine nicht eingelöst wurden ist mangels Nachweis der betrieblichen Verwendung (Behauptung Werbezwecke) ein Abzug als Betriebsausgaben nicht möglich. 19c) Gutscheine Lebensmitteldiskont Hofer Sachverhalt: Es kann keine Feststellung darüber getroffen werden, wer die Empfänger der Gutscheine für den Lebensmitteldiskonter Hofer waren. Beweiswürdigung: Es wurden als Empfänger der Gutscheine "Vertriebspartner und Belegschaft" genannt. Dies kann nicht als ausreichende Empfängerbenennung angesehen werden. Rechtliche Beurteilung: Da eine betriebliche Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht möglich. 19d) ER 16.5.2004 K Sachverhalt: Mit dieser Eingangsrechnung wurden von der Bf 20 Stück Damenhandcremen erworben. Wer Empfänger dieser Handcremen, war konnte nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Weder bei der Betriebsprüfung noch im Schreiben vom 2.2.2009 und auch nicht in der Beschwerde konnten die Empfänger konkret benannt werden. Die betriebliche Verwendung konnte daher nicht festgestellt werden. Rechtliche Beurteilung: Da eine betriebliche Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht möglich. 19e) ER 419/05 Parfumerie GX , 24 Duftpräsente Sachverhalt: Mit dieser Eingangsrechnung wurden 24 Duftpräsente angeschafft. Empfänger dieser Waren kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Von der Betriebsprüfung wurden stichprobenartig mehrere der behaupteten Empfänger dieser Duftpräsente telefonisch befragt. Keines der befragten Unternehmen konnte den Erhalt eines derartigen Geschenkes bestätigen. Bei der gegebenen Beweislage kann die Feststellung einer betrieblichen Verwendung der Duftpräsente nicht erfolgen. Im Schreiben vom 2.2.2009 werden zu Punkt 19e) zur betrieblichen Verwendung von Büchern "Olympische Sportbibliothek" Ausführungen gemacht. Diese Ausführungen betreffen offensichtlich nicht den Abzug der gegenständlichen "Duftpräsente als Betriebsausgaben. Rechtliche Beurteilung: Da eine betriebliche Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht möglich. 19f) ER 168/05 und ER 193/05 Buchhandlung AM Sachverhalt: Insgesamt wurden 77 verschiedene (von Krimi über geographische und geschichtliche Werke) Bücher angeschafft. Zu den Details wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Die behaupteteten Kunden als Empfänger dieser Bücher konnten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen, deren Ansicht vom Bundesfinanzgericht geteilt wird.. Abgesehen davon, dass dieser Punkt in der Beschwerde ausdrücklich angefochten wurde, gibt es kein konkretes Vorbringen in der Beschwerde zur Bestätigung der betrieblichen Verwendung dieser Bücher. Im Schreiben vom 2.2.2009 werden zu Punkt 19e) zur betrieblichen Verwendung von Büchern "Olympische Sportbibliothek" Ausführungen gemacht. Diese betreffen aber offensichtlich nicht die Bücher in den Rechnungen "AM", da in diesen Rechnungen Bücher "Olympische Sportbibliothek" nicht angeführt sind. Betrifft wohl Punkt 19i). Rechtliche Beurteilung: Da eine betriebliche Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht möglich. 19g) ER 340/05 Gasthaus MZ Gutscheine Sachverhalt: Vom Gasthaus MZ wurden 19 Bewirtungsgutscheine a 50 Euro erworben. Wer die Gutscheine tatsächlich erhalten hat, kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen, deren Ansicht vom Bundesfinanzgericht geteilt wird.. Abgesehen davon, dass dieser Punkt in der Beschwerde ausdrücklich angefochten wurde, gibt es kein konkretes Vorbringen in der Beschwerde zur Bestätigung der betrieblichen Verwendung. Rechtliche Beurteilung: Da eine betriebliche Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19h) ER 361/05 Schloss ZP Catering Sachverhalt: Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu Punkt 19h) verwiesen. Beweiswürdigung: Die Veranstaltung wurde erst nach Abschluss der Verkaufstätigkeit der Bf in Sachen W1 GK abgehalten und unstrittig waren in erster Linie Vertreter jener Unternehmen eingeladen, die sich an der W1 als Kunden bereits beteiligt hatten, sowie Vertreter der Politik und Gemeinde. Es handelte sich um eine typische mit Repräsentationscharakter behaftete Eröffnung der Terminalstationen der W1 und nicht um eine Verkaufsveranstaltung. Rechtliche Beurteilung: Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfremden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (vgl. VwGH 03.05.2000, 98/13/0198). Die Angabe des Namens des Bewirteten stellt keinen Nachweis darüber dar, dass die Bewirtung der Werbung gedient und die berufliche Veranlassung weiters überwogen hat. Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente sind in diesen Fällen bedeutungslos (VwGH 3.6.1992, 91/13/0Nr6). Gemischte Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig (VwGH 29.6.1995, 93/15/0113 - vgl. Abschn. 14.2.2.1 "Aufteilungsverbot"). Bewirtungskosten durch den Steuerpflichtigen anlässlich seiner Betriebseröffnung außerhalb des Betriebs stellen nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar. Die Eröffnung der W1 ist diesbezüglich einer Betriebseröffnung gleichzuhalten. Die damit in Zusammenhang stehenden Bewirtungskosten stellen keinen Werbeaufwand dar, dies auch insbesondere deshalb, da sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus bereits aquirierten Kunden und Behördenvertretern zusammensetzte. 19i) ER 414/05 Olympische Sportbibliothek Sachverhalt: Angeschafft wurden damit jeweils drei Exemplare der Bücher: "Spielfeld Lebensfelder", "Kultstätten des Sports", "Vom Abenteuer unterwegs zu sein", "Herausforderung". Lt. Angaben der Bf wurden die Bücher den Gemeindeämtern DK und HH, der Fa. Kupferdesign PR, beim ÖVP Preisschnapsen, bei Gemeindeeisstockturniere, beim HHer Herbstlauf und beim Weihnachtsmarkt HH übergeben. Die konkreten Personen, die die Bücher bekommen haben konnte nicht benannt werden. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19j) ER 429/04 WK Sachverhalt: Mit dieser Rechnung wurden 100 Uhren angeschafft und lt. Bf an Bürgermeister und Amtsleiter von 45 Gemeinden verschenkt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19k) ER Nr1/04 (192/04) Gasthaus zur Haltestelle Sachverhalt: Mit dieser Rechnung (Bewirtungskosten) wurde ein "Round Table Meeting" im Gasthaus zur Haltestelle abgerechnet. Mag. Z ist ein langjähriges Mitglied der Round Table Ortsgruppe L. Eine namentliche Nennung der Teilnehmer war nicht mehr möglich. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist, soweit er festgestellt wurde, unbestritten. Eine Feststellung dahingehend, welche Projekte bei dieser Veranstaltung vorgestellt wurden konnte auf Grund der widersprechenden Angaben des Mag. Z (auf Rechnung steht Projekte OG/HGL; lt. Mag. Z: Projekt W1 L ) nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Die Bewirtung von Freunden und Bekannten (davon ist bei Mitgliedern desselben Vereines auszugehen) stellt nicht abzugsfähigen Aufwand für die Lebensführung dar, auch wenn dabei Geschäftsanbahnungen erfolgen. 19l) ER 201/03 Wein, HGA FD Sachverhalt: Empfänger dieser Weine war HD Z (Inhaber der Fa. RO), der Vater von Mag. Z. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt wird in der Beschwerde bzw. in den vorherigen Schriftsätzen nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Geschenke an den eigenen Vater sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig. Ebenso fallen Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen oder bei künftigen Geschäftsfreunden eingeführt zu werden (Flaschenweine mit entsprechenden Aufklebern versehen werden anlässlich bestimmter Anlässe wie Weihnachten etc. an potentielle Kunden und Geschäftspartner für Zwecke der Anbahnung bzw. für gute Zusammenarbeit überreicht), unter den Begriff der steuerlich nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. 19m) ER 335/03, Wein HGA FD Sachverhalt: Lt. Rechnung wurden 31 Weinpräsentboxen gekauft und an Amtsleiter bzw. Bürgermeister von Gemeinden in denen Kupferinformationsanlagen oder W1sterminals platziert waren, übergeben. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt wurde nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19n) ER 249/03 Kirchenwirt HH Sachverhalt: Anlässlich des gemeinsamen Geburtsages von Mag. Z und seiner Frau wurde am Samstag den 20.9.2003 eine Geburtstagsfeier in den Räumlichkeiten des Gasthauses Kirchenwirt abgehalten, die mit dieser Rechnung abgerechnet wurde. Beweiswürdigung:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101279/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101279.2009
Stammnummer
107786
Gültig
23.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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