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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101279/2009

Verschiedene Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101279/2009vom 23.10.2015Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Helmut Mittermayr in der Beschwerdesache PAG vormals Z & Z GmbH, Adresse1, vertreten durch RA CP, Adresse2, gegen die Bescheide des FA GK Lw vom 12.03.2009, 16.03.2009, 18.3.2009 und 20.03.2009, betreffend Umsatzsteuer 2000 und 2001, Umsatzsteuer 2003 bis 2005 sowie Körperschaftsteuer 2000 bis 2005 zu Recht erkannt: Die Beschwerden werden abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen und um Wiederholungen zu vermeiden zur Darstellung des Sachverhaltes auf Grund der umfassenden und zum Teil komplexen Sachverhaltskonstellationen mehrfach auf den Betriebsprüfungsbericht und die im Akt sich befindenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf), des Finanzamtes und der Betriebsprüfung verwiesen, in denen die jeweiligen Standpunkte der Parteien zu den einzelnen strittigen Berufungspunkten ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hieß in den beschwerdegegenständlichen Jahren Z & Z GmbH und heißt derzeit PAG. Über die PAG wurde mit 23.7.2012 der Konkurs eröffnet. Mit 11.11.2014 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung Eine Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Bei der "freien" Beweiswürdigung sind die Kriterien wie allgemeine Lebenserfahrung, Einhaltung der logischen Denkgesetze und Einblicke in Naturzusammenhänge zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.1.1995, 89/16/0186; 25.4.1996, 95/16/0244; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar², 366, 1999; Stoll, BAO-Kommentar, Nr78ff, 1994). Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Da bei vielen strittigen Punkten ein Widerspruch zwischen den Angaben der Geschäftspartner und denen der Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf), im Speziellen mit den Angaben des Herrn Z (Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf), besteht, sind vorweg einige grundsätzliche Anmerkungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Herrn Z zu machen. In vielen Fällen wurden von den Vertragspartnern (Handwerkern, Professionisten) über Anregung bzw. Wunsch von Herrn Z unrichtige Angaben in den Rechnungen gemacht. Beispielsweise angeführt werden diesbezüglich die Punkte 12d) Fa TK, 12g) MR, Pkt 13) Fa RK, Pkt 13) Fa. N M und Pkt 13) Fa. IP. Durch die Ermittlungen des Prüfers (Befragung der Unternehmer und Handwerker, die die Arbeiten tatsächlich ausgeführt haben, Ermittlung der Grundaufzeichnungen über die durchgeführten Leistungen) konnten die tatsächlichen Umstände aufgedeckt werden und es wurde von den Vertragspartner der Bf die unrichtigen Angaben in den Rechnungen eingestanden. Der offensichtliche Zweck dieser unrichtigen Angaben in den Rechnungen war z.B. die Absetzung privater Ausgaben als steuerlich relevant (z.B. Pkt 12g) MR) oder die sofortige Absetzung von Ausgaben als Betriebsausgaben statt der Aktivierung dieser Ausgaben (z.B. Pkt.13 Gebäude KS). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass die vielen Geschäftspartner der Bf ohne ersichtlichen Grund unrichtige Angaben in ihren Rechnungen machen würden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Anregung zu den unrichtigen Angaben in den Rechnungen tatsächlich von der Bf bzw. Herrn Z ausgegangen sein muss, da auch der Vorteil der unrichtigen Rechnung nur bei der Bf (z.B. Sofortabzug statt Aktivierung des Rechnungsbetrages oder Absetzung von Privatausgaben) auf Seiten der Bf zu sehen ist. Da diese unrichtige Deklarierung von Leistungen in den Rechnungen über Wunsch des Herrn Z in vielen Fällen vom Prüfer aufgedeckt wurde, scheint dies bei der Bf gängige Praxis gewesen zu sein. Würde man in all diesen Fällen den Aussagen des Herrn Z glauben, so müsste man davon ausgehen, dass all diese Unternehmer und Handwerker ohne Grund falsche Angaben über die erbrachten Leistungen und Lieferungen in ihren Rechnungen gemacht hätten. Diese Sicht wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wirklichkeitsfremd und widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass Herr Z in diesen vielen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat, um steuerliche Vorteile für die Bf zu erlangen. Das Bundesfinanzgericht sieht dadurch natürlich die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Mag. Z tief erschüttert an, sodass jeder anderen Aussage des Mag. Z mit Zweifel begegnet wird. Dies führt naturgemäß dazu, dass den Aussagen und Angaben des Mag. Z auch zu anderen Beschwerdepunkten mit entsprechendem Misstrauen und Skepsis begegnet werden. Zu den Beweisanträgen Die Bf stellt praktisch zu jedem Punkt, der von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, Anträge zur Einvernahme der beteiligten Unternehmer, Handwerker oder Befragung von Herrn oder Frau Z; oder es wird die Erstellung eines Sachverständigengutachtens oder Ähnliches beantragt. Dazu ist anzumerken, dass die Feststellungen, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren behandelt werden, auf Grund eines umfangreichen und langdauernden Betriebsprüfungsverfahrens hervorgekommen sind. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden neben den involvierten Geschäftspartner der Bf insbesondere Herr Z, aber auch Frau Z laufend zu allen während des Verfahrens aufkommenden Fragen bereits befragt. Die gegenteiligen Ausführungen der Bf während der Betriebsprüfung und in den Beschwerdeschriften sind offensichtlich haltlose Schutzbehauptungen. Auch die Anträge auf Einholung von Gutachten und neuerliche Befragung praktisch aller irgendwie beteiligter Personen wird vom Bundesfinanzgericht als Versuch zur Verschleppung des Verfahrens angesehen. Während des Betriebsprüfungsverfahrens wurden alle notwendigen Vernehmungen, Auskunftsersuchen und sonstige Ermittlungen bereits vorgenommen. Eine Wiederholung dieser Ermittlungen ergibt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinen Sinn und würde nur zu unnötigen weiteren Kosten und Verlängerung des Verfahrens führen. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten: Die folgenden Ausführungen folgen - wie auch die Ausführungen in den Beschwerdeschriften - zwecks Übersichtlichkeit der Nummerierung der Ausführungen des Betriebsprüfers im Betriebsprüfungsbericht. Zu TZ 1. Buchführung Sachverhalt: a) Kassenführung Ein Kassenbuch wurde von der Bf nicht geführt. Ebenso wurden keine Kassenbestände aufgezeichnet. Die Barbewegungen des Unternehmens wurden somit nicht in Form einer ordnungsgemäßen Kassenführung aufgezeichnet. Sämtliche Bareinnahmen und -ausgaben wurden über das Verrechnungskonto des E Z gebucht (Buchungskreis EG Belege), wobei deren Erfassung in der Buchhaltung nicht immer mit dem Zeitpunkt der Verausgabung übereinstimmt z.B. EG 559/04 Zahlung 29.10.2004, Verbuchung 29.11.2004. b) Lieferantenkonten Auf dem Konto "Diverse Lieferanten(30401)" wurden Verbindlichkeiten ausgewiesen, die bereits bezahlt worden. Auf die Ausführungen zu den "TZ 5 Wareneinkauf 20%", "TZ 6 Fremdleistungen TH" und "TZ 15 Lieferantenabstimmung" wird verwiesen. Die Abstimmung der offenen Posten zu den jeweiligen Bilanzstichtagen erfolgte offensichtlich nicht mit der für einen ordentlichen Kaufmann gebotenen Sorgfalt. c) Leistungsausweis in den Belegen Eingangsrechnungen von Geschäftspartnern enthalten Leistungsbeschreibungen die nicht mit den tatsächlich ausgeführten Leistungen übereinstimmen (verwiesen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu TZ 1 lit. d) (Buchführung) und zu TZ 13 und TZ 14). Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Kassenführung, dass kein Kassenbuch geführt wurde und keine Kassenbestände aufgezeichnet wurden, wird von der Bf nicht bestritten. Ausdrücklich wird von der Bf festgehalten, dass Barbewegungen über das Verrechnungskonto E Z durchgeführt wurden und in der Folge Umbuchungen erfolgten. Die Feststellungen zu den Lieferantenkonten ergeben sich insbesondere aus den Feststellungen der Betriebsprüfung zu den TZ 5 Wareneinkauf 20%", "TZ 6 Fremdleistungen TH" und "TZ 15 Lieferantenabstimmung". Die Feststellungen zu TZ 5, TZ 6 und TZ 15 wurden von der Bf in den Beschwerdeschriften ausdrücklich außer Streit gestellt. Die Feststellungen zu den unrichtigen Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen ergeben sich auf Grund der weiter unten dargestellten Feststellungen zu den TZ 13 und TZ 14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung ( VwGH 26.11.1996, 92/14/0212; 11.12.2003, 2000/14/0113; 25.2.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; 24.2.2005, 2003/15/0019; 20.10.2009, 2006/13/0164). Diese Schätzungs­methode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (zB VwGH 25.1.2006, 2001/13/0274; 24.3.2009, 2006/13/0150; 28.10.2010, 2009/15/0011; Nr.11.2010, 2007/13/0078) (vgl. Ritz, BAO5. § 184 Tz18). Jeder Schätzung haftet eine gewisse Ungenauigkeit an. Wer zur Schätzung Anlass gibt muss die mit jeder Schätzung verbundenen Ungewissheit hinnehmen. Die sachliche Unrichtigkeit der Bücher ist gegeben, da inhaltlich unrichtige Rechnungen verbucht wurden (beispielhaft ist auf die TZ 13 und TZ 14 zu verweisen). Die Schätzungsberechtigung bzw. Verpflichtung zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen ist daher gemäß § 184 BAO gegeben. Neben den tatsächlich nachgewiesenen, inhaltlich unrichtigen Buchungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass es bei den festgestellten mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur die nachgewiesenen fehlerhaften verbuchten Vorgänge, sondern auch weitere fehlerhaft oder nicht aufgezeichnete Vorgänge vorhanden sind. Insbesondere ist auf Grund der festgestellten Mängel davon auszugehen, dass neben den nachgewiesenen falsch verbuchten Geschäftsfällen noch weitere nicht aufgedeckte Geschäftsfälle verbucht wurden, sodass unter Angabe unrichtiger Sachverhaltselemente z.B. private Aufwendungen der Gesellschafter als Betriebsausgaben Berücksichtigung fanden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheint auch durch das Finanzamt vorgenommene Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 5 % jener Aufwandspositionen, in denen der Großteil der tatsächlich festgestellten unrichtigen Betriebsausgaben enthalten war, als richtig und angemessen. Die Beschwerde war in diesem Punkt daher abzuweisen. Zu TZ 2. Terminals Sachverhalt: In den Jahren 2003 bis 2005 wurden in insgesamt 20 Orten Terminals und Kupferanlagen der verschiedenen W3 errichtet. Zu den Namen der einzelnen Orte wird auf die Aufstellung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Sowohl die Terminals als auch die Kupferinformationsanlagen wurden durch die Bf errichtet und bezahlt und verblieben im Eigentum der Bf. Die durchschnittlichen Herstellungskosten eines Terminals betragen ca. 10.000 €. Die Nutzungsdauer der Terminals als auch der Kupferinformationsanlagen beträgt durchschnittlich 15 Jahre. Beweiswürdigung: Aus den Standortvereinbarungen mit den Kommunen und privaten Bestandgebern in Orten wo Anlagen errichtet wurden ist zu ersehen, dass sowohl die Terminals als auch die Kupferinformationsanlagen durch die Bf errichtet und bezahlt werden und im Eigentum der Bf bleiben. Die Herstellkosten müssen aufgrund fehlender Aufzeichnungen im Schätzungsweg ermittelt werden und orientieren sich an den dafür gebildeten Rückstellungsbeträgen (lt. Bilanz 2005 wurden für die Errichtung von 7 Terminals Euro 69.815 rückgestellt. Somit entfallen auf einen Terminal Herstellkosten von rund Euro 1 0.000). Lt. Verträgen mit den Gemeinden ist die Dauer der Aufstellung mit 10 bis 20 Jahren angegeben. In Anlehnung daran wird die Nutzungsdauer mit 15 Jahren als angemessen erachtet. Im Zuge der SB wurde eine Liste überreicht aus der zu ersehen ist, dass im Prüfungszeitraum insgesamt in 19 Orten Anlagen mit Terminal errichtet worden sind. Die vorgelegte Aufstellung über die Anschaffungskosten der Stationen ist nicht schlüssig, da bei jedem Standort dieselben Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 3.721,55 € unterstellt werden und dieser Betrag wesentlich von den rückgestellten Kosten für die Errichtung der Terminals im Jahr 2005 abweicht. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich des Terminals SN allein von Architekt Planungskosten in Höhe von 6.135 € verrechnet worden sind. Rechtliche Beurteilung: § 7 Abs. 1 EStG 1988 : Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Die Herstellungskosten für die errichteten Terminals und Kupferanlagen der verschiedenen W3 wurden nicht aktiviert sondern sofort als Aufwand abgesetzt. Bei diesen Anlagen handelt es sich um selbständig bewertbare Wirtschaftsguter des abnutzbaren Anlagevermögens. Die mit der Errichtung verbundenen Aufwendungen stellen Herstellungskosten dar, die zu aktivieren und auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben sind. Zu TZ 3. Anzahlungen Kunden Sachverhalt: Durch die Bf wird, abweichend zu den Vorjahren, ab ca. 2003 die W1 bzw. W2 in digitaler Form vermarktet. In den Vorjahren wurden Kupfertafeln mit deren Firmenlogo der Kunden auf von Bf errichteten "Plakatwänden" montiert, wobei sich die Bf verpflichtete diese Plakatwände über einen Zeitraum von zumeist 10 Jahren zu betreiben und instand zu halten. Bei der digitalen Version wird auf der Internetplattform " Website1 oder Website2 " eine digitale Präsentation (in Form einer Art Homepage) platziert und verpflichtet sich die Bf diese Plattform für einen Zeitraum ebenfalls von 10 Jahren aufrechtzuerhalten. Aus den Auftragsbestätigungen ist zu ersehen, dass Vertragsinhalt die Anfertigung und Einbeziehung einer digitalen Präsentation in die jeweilige W1 ist und der Auftrag mit der Inbetriebnahme im Internet als erfüllt anzusehen ist. Dem Auftraggeber werden Benutzername und Passwort übermittelt, mit denen er die digitale Präsentation eigenhändig ändern kann. Seitens der Bf wird eine Gewährleistungsfrist von einem halben Jahr eingeräumt. Nicht Vertragsgegenstand ist die Errichtung von Terminalstationen oder die Verlinkung mit anderen Homepages. Unter dem Titel Anzahlungen wurden die Kosten für die Errichtung von Terminals bei jenen W3 passiviert, wo von den Kunden bereits Zahlungen geleistet worden sind, jedoch die Errichtung der Terminals noch nicht erfolgt sind. Zu der Höhe der passivierten Beträge in den einzelnen Jahren wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Beweiswürdigung: Aus den Auftragsbestätigungen ist zu ersehen, dass Vertragsinhalt die Anfertigung und Einbeziehung einer digitalen Präsentation in die jeweilige W1 ist und der Auftrag mit der Inbetriebnahme der W1 im Internet unter als erfüllt anzusehen ist. Nicht Vertragsgegenstand ist die Errichtung von Terminalstationen oder die Verlinkung mit anderen Homepages. Aus den Auftragsbestätigungen ist daher zu ersehen, dass als wesentlicher Leistungsinhalt somit das Herstellen einer digitalen Präsentation in der Form zu erblicken ist, dass die Daten des Auftraggebers in Schrift und Bild erfasst werden und diese auf der Homepage " W1 " platziert werden. Dies erfolgt einerseits aufgrund von Angaben des Auftraggebers im Formular "Basisunterlagen und Basisdaten für elektronische Medien", andererseits durch die Übernahme von Bilder die entweder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, oder durch die Bf angefertigt werden. Für die Übersendung dieser Unterlagen wird seitens der Bf ein Zeitraum von einigen Wochen zugestanden. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Präsentation im Internet mit den vorhandenen Daten. Spätere Änderungen sind dem Auftraggeber in Eigenregie möglich. Somit ist zu ersehen, dass der wesentliche Teil der Leistungsvereinbarung in der Herstellung der digitalen Präsentation und dem Recht zur Aufnahme in die Plattform " W1 " erfüllt ist. Rechtliche Beurteilung: Unter dem Titel Anzahlungen Kunden wurden die Kosten für die Errichtung von Terminals bei jenen W3 passiviert, wo von den Kunden bereits Zahlungen geleistet worden sind, jedoch die Errichtung der Terminals noch nicht erfolgt sind. Das Bundesfinanzgericht schließt sich der von der Betriebsprüfung vertretenen Meinung an, dass die Errichtung der Terminals einen aktivierungspflichtigen Vorgang darstellt und somit ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut geschaffen wird. Somit stellen die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen Herstellungskosten dar. Somit liegt ein Aktivtausch vor (Geld gegen Wirtschaftsgut) der eine Rückstellungsbildung nicht rechtfertigt. Zu TZ 4. Privatanteile Kfz Sachverhalt: Im Betriebsvermögen der Bf befanden sich in den Jahren 2003 bis 2005 in jedem Jahr zumindest drei Kraftfahrzeuge. Zu den konkreten Fahrzeugdaten und Kilometerleistungen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Zusätzlich wurde zeitweise noch ein Kraftfahrzeug von der Fa. Z und ZL angemietet. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der Anteil der privaten Fahrten und der betrieblichen Fahrten konnte nicht konkret nachgewiesen werden. Ein Privatanteil für die private Nutzung der Kraftfahrzeuge (2003 und 2004 jeweils 2.450 €, 2005 5.090 €) wurde ursprünglich von der Bf berücksichtigt. Im Prüfungszeitraum wurden die im Betriebsvermögen befindenden Fahrzeuge zumindest von drei, wahrscheinlich vier Familienmitglieder des Herrn Mag. Z privat benutzt. Beweiswürdigung: Die Anzahl der Fahrzeuge und die gefahrenen Kilometer sind im Wesentlichen unstrittig, dass der MB C220 ab 31.1.2003 und der MB SLK 230 ab 31.3.2005 sich nicht mehr im Betriebsvermögen befunden haben ist ebenfalls nicht strittig und wurde von der Betriebsprüfung bereits berücksichtigt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Es ist daher nicht strittig, dass die konkrete Anzahl der privat und betrieblich gefahrenen Fahrten nicht detailliert nachgewiesen werden konnten. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die tatsächliche Anteil der privaten und der betrieblichen Benutzung der Fahrzeuge der Bf konnte mangels Führung eines tauglichen Fahrtenbuches nicht nachgewiesen werden (ergänzend wird auf die Ausführungen zu TZ 7 hingewiesen). Dass die Fahrzeuge zum Teil auch privat genutzt werden ist dem Grunde nach nicht strittig (ein Privatanteil wurde grundsätzlich schon vor der Betriebsprüfung durch die Bf berücksichtigt). Da der tatsächliche Anteil der privaten Fahrten nicht nachgewiesen werden konnte, ist der Anteil der privaten Nutzung der Fahrzeuge gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann der Schätzung des Privatanteils durch die Betriebsprüfung in Höhe des Sachbezugswertes hinsichtlich zweier Fahrzeuge in Hinblick auf die Anzahl der Familienmitglieder der Familie Z, welche einen Führerschein besitzen, in Hinblick auf die Anzahl der im Privatvermögen der Familie Z sich befindenden Fahrzeuge und in Hinblick auf den Familienwohnsitzes in HH und der damit ohne Pkw erschwerten Mobilität, nicht entgegengetreten werden, sondern die Schätzung des Privatanteils in dieser Höhe wird als sachgerecht und richtig beurteilt. Letztlich haftet jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit an. Wer zur Schätzung Anlass gibt muss die mit jeder Schätzung verbundenen Ungewissheit hinnehmen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Schätzung leicht durch die Führung eines Fahrtenbuches vermieden hätte werden können. Die Beschwerde war in diesem Punkt daher abzuweisen. Zu TZ 5. Wareneinkauf 20% ER AB Steht außer Streit. Zu TZ 6. Fremdleistungen. Steht außer Streit. Zu TZ 7. Reisekosten Sachverhalt: Die Reisekostenaufzeichnungen des Geschäftsführers HE Z erfolgten in Form einer Excel Tabelle. Beim Vergleich der Aufzeichnungen mit den dem Prüfer zur Verfügung stehenden Belegen ergab sich, dass die Eintragungen in der Excel Tabelle nicht mit den Belegdaten übereinstimmten. Zu den einzelnen unrichtigen Reisen und Nächtigungen wird auf die Feststellungen des Betriebsprüfers zu "TZ 7 Reisekosten" im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Beweiswürdigung: Unter anderem wurden vom Betriebsprüfer Feststellungen zu folgenden Reisen getroffen: Am 22.4.2003 bis 26.4.2003 nach BR BRD ua. Lt. Reiseaufzeichnungen habe sich Herr Z in BR in der BRD befunden. Habe aber lt. anderen Aufzeichnungen Verträge in GI abgeschlossen und in GL und GI getankt. Die Unrichtigkeit dieser behaupteten Dienstreise ist evident. Auch bei folgenden weiteren Reisen wurden eindeutige Widersprüche von der Betriebsprüfung aufgedeckt. Am 28.1.2004 und 29.1.2004 Reisen nach TZ und LS in der Steiermark. Am 12.2 und 13.2.2004 Reisen nach WF und VT. Am 1.3. und 2.3.2004 Reisen nach HMundSG. Am 27.5. und 28.5.2004 wurden Reisen und Nächtigung nach P verrechnet. Den Feststellungen zu diesen Reisen wurde im Übrigen von der Bf weder im Betriebsprüfungsverfahren noch in der Beschwerden dezidiert widersprochen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen der Betriebsprüfung ist daher eindeutig und zweifelsfrei festzustellen. Auch bei den Feststellungen, denen von der Bf im Betriebsprüfungsverfahren oder den Beschwerden Einwendungen entgegengehalten wurden, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Beweiswürdigung des Betriebsprüfers im Betriebsprüfungsberichtes an. Die Argumentation stützt sich auf eindeutige Unterlagen und zieht aus diesen der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Schlüsse, während die Einwendungen der Bf der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Argumente darstellen und als reine Schutzbehauptungen zu werten sind. Beispielhaft ist anzuführen, dass der Prüfer feststellte, dass sich Herr Z mit Familie in den Jahren 2003 - 2005 in den Semesterferien auf Schiurlaub in A im Hotel EF befunden hat (6 Erwachsene samt 4 Kinder) und im gebuchten Arrangement auch die Schipässe enthalten waren. Eingewendet wurde, dass Herr Z in A beruflich die "W2 A" abgeschlossen hätte. Der Prüfer stellte fest, dass die "W2 A" großteils im Zeitraum 2005 und 2006 durch die Fa. Z, TH und ZL GmbH abgewickelt wurde. Abgesehen davon, dass nach Lage des Sachverhaltes (Buchung für 10 Personen inklusive Schipässe!) eindeutig von einem Familienurlaub der Familie Z auszugehen ist, erscheint es vollkommen unverständlich, dass die Bf die Reisekosten übernimmt, wenn die allenfalls im Urlaub geknüpften Kontakte dazu führen, dass eine andere GmbH die wirtschaftlichen Ergebnisse der "W2 A" konsumiert? Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ist eindeutig von der Unrichtigkeit der Reisekostenaufzeichnungen des Geschäftsführers Z auszugehen. Die Schätzungsverpflichtung der Diäten ist daher gegeben. Gegen die Höhe der Schätzung wurde im Übrigen nichts Konkretes vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht schließt sich daher den Feststellungen der Betriebsprüfung zur Höhe der geschätzten Diäten vollinhaltlich an. Die Beschwerde war in diesem Punkt daher abzuweisen. Zu TZ 8. Repräsentationstangente KFZ Steht außer Streit. Zu TZ 9. Werbeabgabe Von der Betriebsprüfung wurde die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe für das Jahr 2003 mit 145.355 € und für 2004 mit 38.850 € ermittelt. Die Werbeabgabe wurde dementsprechend mit den Werbeabgabebescheiden vom 20. März 2009 für 2003 mit 7.267,75 € und für 2004 mit 1.942,50 € festgesetzt. Die Werbeabgabe ist eine betrieblich verursachte Steuer und daher gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Werbeabgabe wurde daher von der Betriebsprüfung in der in den Bescheiden festgesetzten Höhe als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt. Die Begründung in den gegenständlichen Berufungen betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Errechnung der Höhe der Werbeabgabe für 2003 und 2004. Die Werbeabgabe wurde jedoch in den oben erwähnten Bescheiden vom 20. März 2009 festgesetzt und es kann daher die Höhe der Werbeabgabe nur in einem allfälligen gegen diese Bescheide gerichteten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren (bisher Berufungsverfahren) gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 geht es nur um eine allfällige Abzugsfähigkeit der festgesetzten Werbeabgabe als Betriebsausgabe. Da die festgesetzte Werbeabgabe in der in den Bescheiden festgesetzten Höhe als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wurde, sind die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide 2003 und 2004 in diesem Punkt rechtsrichtig und eine Änderung nicht vorzunehmen. Zu TZ 10a) Strafen Die Strafen wurden entsprechend den Ausführungen der Bf lt. Bp als Betriebsausgaben anerkannt. Lediglich die auf Parkstrafen entfallenden Beträge von 450 € pro Jahr wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Geldstrafen können bei ursächlichem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann abgesetzt werden, wenn sie vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder nur auf geringes Verschulden zurückzuführen sind. So stellen etwa Geldstrafen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Abstellen eines KFZ zu Ladevorgängen bei Kunden Werbungskosten dar (VwGH 3.7.1990, 90/14/0069). Keine Betriebsausgaben stellen jedoch Geldstrafen aus einem Parkvergehen dar, wenn der Zusammenhang mit dem Betrieb nicht dargetan wurde, weil Parkvergehen nicht nur im "üblichen Geschäftsleben", sondern auch im Privatleben vorkommen (VwGh 27.11.01, 97/14/0110). In der schriftlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2009 wurde dargestellt, dass die Parkstrafen versehentlich nicht hinzugerechnet worden waren und es wurde von der Bf ausdrücklich die Hinzurechnung von 450 € pro Prüfungsjahr beantragt. Diesem Antrag wurde von der Betriebsprüfung entsprochen und 450 € pro Jahr dem Gewinn hinzugerechnet. In den Berufungen (jetzt Beschwerden) wird mit der Behauptung, sämtliche Strafen seien betrieblich veranlasst, die Berücksichtigung als Betriebsausgaben begehrt. Als Begründung wird keine konkrete Sachverhaltsdarstellung, aus der sich die Betriebsausgaben eigenschaft ergibt, vorgebracht, sondern nur auf die Aktenlage ein die Einvernahme des Mag. Z verwiesen. In Würdigung der Aktenlage, insbesondere des schriftlichen Vorbringens im Schreiben vom 3. Februar 2009, in dem die private Veranlassung implizit erklärt wurde und Würdigung des Vorbringens in den Beschwerden (vormals Berufungen), die kein konkretes Vorbringen über die betriebliche Veranlassung der den Parkstrafen zugrunde liegenden Sachverhalte enthält, kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde und daher von einer privaten Veranlassung der Parkstrafen auszugehen ist. Der Abzug als Betriebsausgaben wurde daher zu Recht nicht zugelassen. Zu TZ 12. Verdeckte Gewinnausschüttungen 12c) Telefonkosten Sachverhalt: Grundsätzlich wird zum Sachverhalt auf die Feststellung der BP "TZ 12 c. Telefonkosten" verwiesen. Der gegenständliche Telefonanschluss, für den Telefonkosten angefallen sind, befindet sich im Privathaus der Famile Z in JB. Es gibt keine Aufzeichnungen über den Anteil der beruflichen und privaten Nutzung des Telefonanschlusses. Beweiswürdigung: Dass sich der Telefonanschluss im Privathaus der Familie Z in JB befindet und dass es keine Aufzeichnungen über den Anteil der beruflichen und privaten Nutzung des Telefonanschlusses gibt wird von der Bw. nicht bestritten. Es wird eingewendet, dass an diesem Anschluss nur ein Telefax angeschlossen wäre und alle Familienmitglieder Handys hätten, über die sie ihre Privatgespräche führten und auch selbst bezahlten. Grundsätzlich ist bei einem in einem Privathaus sich befindenden Telefonanschluss nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass dieser Anschluss privat verwendet wird, gleichgültig ob daran ein Telefon oder Telefax oder beides angeschlossen ist. Wird eine berufliche Verwendung im Rahmen der Tätigkeit der Bf behauptet, so ist diese durch entsprechende Beweise z.B. eine grundsätzliche Vereinbarung über Nutzung des privaten Telefonanschlusses des Gesellschaftergeschäftsführers durch die Bf, durch Aufzeichnungen über geführte Telefonate, Telefaxversendungen etc., nachzuweisen. Beim Nachweis einer Vereinbarung zwischen der Bf und dem Gesellschaftergeschäftsführer sind darüber hinaus die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu erfüllen. Solche zu fordernden Beweise wurden von der Bf nicht vorgelegt, sodass grundsätzlich nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer privaten Nutzung des Telefonanschlusses ausgegangen werden kann. Das Finanzamt ist jedoch von einer teilweisen beruflichen Nutzung des Anschlusses ausgegangen und stellte im Schätzungswege - mangels konkreter Aufzeichnungen über die Nutzung - eine private Nutzung in Höhe von 500 € jährlich in Hinblick auf das Vorhandensein einer sechsköpfigen Familie am Familienwohnsitz in JB als angemessen fest. Dem Bundesfinanzgericht erscheint die Schätzung der privaten Nutzung in Hinblick auf die Familienverhältnisse nach allgemeiner Lebenserfahrung als angemessen und richtig. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Soweit Aufwendungen für Kommunikation (z.B. Telefon, Telefax) durch betriebliche Vorgänge veranlaßt sind, stellen die Aufwendungen dafür Betriebsausgaben dar. Soweit im vorliegenden Fall die Aufwendungen für Telekommunikation durch den Gesellschaftergeschäftsführer oder seine Familienmitglieder durch private Telefonate oder Telefaxe veranlasst wurden, stellen sie keine Betriebsausgaben dar. Die durch private Telekommunikation verursachten Aufwendungen in Höhe von jährlich 500 € können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. 12d) ER388/05 Fa. TK Sachverhalt: Mit "ER388/05 Fa. TK" wurde lt. Leistungsbeschreibung am Beleg "Ausbesserung der Pflasterung, sowie Betreuung von Sträuchern, Bodendeckern und Grünflächen von März bis Juni 05 für die "W1 MT" abgerechnet. Tatsächlich wurden sämtliche Ausbesserungsarbeiten beim Anwesen in PLZ HH, JB Nr durchgeführt. Beweiswürdigung: Die Feststellung des Finanzamtes zu diesem Punkt gründet auf die Aussage des Herrn T TK. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist dieser Aussage Glauben zu schenken, da von diesem eine lebensnahe und detaillierte Beschreibung des Ablaufes gegeben wird und er auch konkrete Namen von Personen , z.B. HK (Schwiegermutter des Herrn Z) nennt, mit denen er bei der Durchführung der Arbeiten und der Erstellung dieser Rechnung zu tun hatte. Eine Feststellung, dass mit dieser Rechnung Arbeitsleistungen für die Beschwerdeführerin abgerechnet wurden, konnte daher nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Da die gegenständlichen Aufwendungen nicht für betriebliche Zwecke, sondern für das Privathaus des Gesellschafters Herrn Z aufgewendet wurden, kann der gegenständliche Betrag nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden und auch die Vorsteuer aus dieser Rechnung kann nicht abgezogen werden. 12e) ER 516/03 Fa. ME -Technik Sachverhalt: Mit der gegenständlichen ER 516/03 Fa. ME-Technik wurde die Reparatur der privaten Badewanne in JB bezahlt. Beweiswürdigung: Das Finanzamt begründete die nichtbetriebliche Verursachung folgendermaßen: "Würdigung durch das Finanzamt: Im Zuge einer Befragung von Fr. Z betreffend den genauen Leistungsinhalt der ER 516/03 wurde die Rechnungskopie am 11.12. 2007 Fr. Z am Betriebsort MT, KS vorgelegt und von dieser erklärt, dass es sich bei den in der Rechnung angeführten Arbeiten um Aussbesserungsarbeiten an Email-Flächen der von der Bf hergestellten Kupfertafeln handelt und dies auch an Ort und Stelle anhand einer Kupfertafel demonstriert. Diese Aussage erschien dem Prüfer vorerst schlüsssig und wurden diesbezüglich keine weiteren Erhebungen getätigt. Im Zuge der Erstellung des Fragenkataloges an die Bf im Jänner 2008 wurde die Rechnung vom Prüfer nochmals durchgesehen. Dabei wurde bemerkt, dass nicht nur MElierungsarbeiten sondern auch das Wechseln der Silikonverfugung verrechnet worden ist. Eine Silikonverfugung war jedoch auf den verwendeten Kupfertafel nicht vorhanden. Aus diesem Grund wurde telefonisch mit dem Leistungserbringer BT Kontakt aufgenommen, und von diesem erklärt, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine KomplettMElierung der im 1. Stock des Hauses HH JB befindlichen Badewanne gehandelt hat. Mit dieser Aussage wurde die Bf konfrontiert und wurde dazu folgende Stellungnahme durch die Bf abgegeben: "Reparatur der privaten Badewanne in JB, weil diese durch die Produktion von Harzgussen beschädigt wurde. Die Harzgusse wurden von Fr. Z gemacht. Die produzierten Harzgusse wurden in den Anlagen (Ortsnamen) verwendet. Die daraus entstandene Abnutzung und Beschädigung wurde von der Fa. ME Technik behoben. Die ursprünglich unkorrekte Auskunft wurde deshalb veranlasst, weil Fr. Z bei der ursprünglichen Fragestellung nur die Vorderseite des Beleges und nicht der Aktenvermerk auf der Rückseite gezeigt wurde." Der in der Stellungnahme angesprochene Aktenvermerk auf der Rückseite war bei Durchsicht der Belege dem Prüfer nicht bekannt. Hätte er tatsächlich existiert, wäre der Aktenvermerk im Widerspruch zur Aussage von Fr. Z gestanden und hätte zu weiteren Fragen an Ort und Stelle sowie zur Besichtigung der Badewanne geführt. Es gilt somit nicht als erwiesen, dass die Badewanne tatsächlich durch Verwendung für betriebliche Zwecke der Bf beschädigt worden ist. Dies ist einzig den Ausführungen der Gesellschaft zu entnehmen. Im Widerspruch dazu steht, dass die Gesellschaft über eine betriebliche Haftpflichtversicherung verfügt, die für derartige Schäden aufzukommen hat. Eine diesbezügliche Schadensmeldung an das Versicherungsunternehmen wurde bisher nicht vorgelegt, auch ist keine Versicherungsentschädigung im Rechenwerk des Unternehmens ersichtlich. Das Finanzamt sieht aus obigen Gründen keine Veranlassung von der vorgenommenen Würdigung Abstand zu nehmen." Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Beweiswürdigung des Finanzamtes vollinhaltlich an. Bei den widersprüchlichen Angaben, die zur gegenständlichen Rechnung gegeben wurden, wird das Bundesfinanzgericht nicht von der betrieblichen Veranlassung der Reparatur der Badewanne im Privathaus in JB überzeugt. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Da die gegenständlichen Aufwendungen nicht für betriebliche Zwecke, sondern für die Badewanne im Privathaus des Gesellschafters Herrn Z aufgewendet wurden, kann der gegenständliche Betrag nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden und auch die Vorsteuer aus dieser Rechnung kann nicht abgezogen werden. 12f) EG 536/04 Sports Experts Sachverhalt: Mit der gegenständlichen Eingangsrechnung wurde ein Hometrainer angeschafft. Eine betriebliche Nutzung im Rahmen eines behaupteten "Mitarbeitergesundheitsförderungsprogramm" konnte nicht nachgewiesen werden. Die Feststellung einer betrieblichen Nutzung konnte daher nicht getroffen werden. Beweiswürdigung: Weder bei der Besichtigung des Betriebsstandortes in L am 6.12.2007 noch bei der Besichtigung der Standorte MT und JB am 11.12.2007 wurde der gegenständliche Hometrainer vom Prüfer vorgefunden. Schon allein aus diesem Grund wird die betriebliche Nutzung des Hometrainers im Rahmen eines betrieblichen Mitarbeitergesundheitsförderungsprogrammes daher vom Bundesfinanzgericht als nicht nachgewiesen beurteilt. Dass die Dienstnehmer der Bf überwiegend Angehörige des Alleingesellschafters sind und im Jahr der Anschaffung des Hometrainers nur zwei weitere Personen mit einem Jahreseinkommen von 1.073 € bzw. 670 € beschäftigt waren, ist als weiterer Umstand gegen die betriebliche Nutzung des Hometrainers zu werten, da nach allgemeiner Lebenserfahrung für zwei so geringfügig Beschäftigte ein Mitarbeitergesundheitsförderungsprogramm in der Art, dass ein Hometrainer laufend von einer Betriebstätte zur nächsten transportiert wird (egal ober dieser nun zwanzig oder vierzig Kilogramm schwer ist), damit die geringfügig beschäftigten Mitarbeiter einer sportlichen Betätigung nachgehen können, nicht ins Leben gerufen wird. Das Bundesfinanzgericht folgt daher insgesamt der Beweiswürdigung des Finanzamtes. Die betriebliche Nutzung konnte nicht nachgewiesen werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da eine betriebliche Verursachung der gegenständlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug als Betriebsausgabe nicht möglich. 12g) ER 248/05 MR Sachverhalt: Mit gegenständlicher Rechnung wurde vom MR OÖ eine Baumabtragung in Rechnung gestellt. Lt. Rechnung war der Einsatzort in MT und als Leistungsgegenstand wurde eine Baumentfernung am Firmenparkplatz samt Entsorgung angegeben. Tatsächlich wurde jedoch die Baumentfernung am Privatgrundstück der Familie Z in JB Nr vorgenommen. Beweiswürdigung: Lt. Rechnung und nach den ursprünglich Angaben von Frau Z wurde als Standort des abgetragenen Baumes das Grundstück in MT angegeben. Lt. Luftbildaufnahemn aus dem Jahr 2001 konnte jedoch vom Prüfer festgestellt werden, dass sich auf dem Grundstück kein Baum an der bezeichneten Stelle befunden hat. Auf Vorhalt wurde von Herrn Z dazu angegeben, dass sich ein Baum im Bereich neben dem Brunnendeckel hinter den Kupfertafeln auf der Wiese befunden habe und dieser Baum sei wegen Laubbelastung entfernt worden. Nach Auskunft des MRs wurde der Baum in der gegenständlichen Rechnung nicht in MT, sondern am Grundstück in JB Nr entfernt. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde von der Bf offengelegt, dass sich der entfernte Baum, abweichend zu den bisherigen Aussagen, am Grundstück in JB befunden hat. Die Abtragung des Baumes sei lt. Bf notwendig geworden, weil Laub auf den Firmenparkplatz vor dem Haus gefallen sei. Das Grundstück in JB standen nach der Aktenlage eindeutig im Privatvermögen der Ehegatten Z. Der genaue Standort und die betriebliche Veranlassung der Baumentfernung konnten in keiner Weise nachgewiesen werden. Auch wurden keine nach außen hin erkennbaren Vereinbarungen zwischen der Bf und den Ehegatten Z bezüglich der Baumentfernung auf dem Privatgrundstück der Ehegatten Z vorgelegt. Weiters deuten die unrichtige Angabe des Standortes des Baumes in der Rechnung und nach den ersten Angaben darauf hin, dass die nichtbetriebliche Veranlassung der Leistung bei richtigem Ausweis in der Rechnung bewusst gewesen sein dürfte. Eine Feststellung der betrieblichen Ursache bezüglich der Entfernung des Baumes konnte daher nicht getroffen werden. Es wurde mit gegenständlicher Rechnung die Entfernung eines Baumes auf dem Privatgrundstück der Ehegatten Z abgerechnet. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da eine betriebliche Verursachung der gegenständlichen Aufwendungen nicht nachgewiesen werden konnte, ist ein Abzug als Betriebsausgabe nicht möglich. Zu TZ 13. Kellergebäude KS Sachverhalt: Die Herstellungskosten des Kellergebäudes in der KS 1 in MT werden in der von der Betriebsprüfung festgestellten Höhe festgestellt. Zu den konkreten Zahlen wird auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes Z 13a), 13b) und 13c) verwiesen. Beweiswürdigung: Lt. Buchhaltung der Bf betrugen die Errichtungskosten des Kellergebäudes KS 1 18.734 € netto. Dieser Betrag setzt sich ausschließlich aus der Eingangsrechnung der Fa. AL vom 30. Juni 2004 über die Errichtung eines Fertigkellers zusammen. Im Zuge des Prüfungsverfahrens wurde durch den Prüfer ermittelt, dass auch weitere Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes in der KS angefallen sind. Entsprechend der Auflistung in Pkt. 13 des Betriebsprüfungsberichtes werden diese Punkte, die bisher nicht als Errichtungskosten aktiviert wurden, behandelt. Ad Dach und Konstruktion Stiegenabgang in Niro bzw. Alu, Seitenwände in Kupfer (RK): Auf Grund der Aussage des Geschäftsführers der Fa. RK ergibt sich eindeutig, dass die Arbeiten in der KS und nicht, wie in den Rechnungen angegeben, in JB, MH etc. durchgeführt worden sind. Desweiteren wurden angegeben, dass die unrichtigen Angaben in den Rechnungen über Wunsch des Herrn Z angeführt wurden, da dieser sonst Probleme bei der Bezahlung in Aussicht gestellt habe. Dies ist eine weitere der vielen Aussagen von Vertragspartnern der Bf, die den Angaben der Bf im speziellen des Herrn Z widerspricht. In freier Beweiswürdigung kommt das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht, dass den Angaben des Herrn LB von der Fa. RK zu glauben ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, dass die vielen Geschäftspartner der Bf ohne ersichtlichen Grund unrichtige Angaben in ihren Rechnungen machen würden. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Anregung zu den unrichtigen Angaben in den Rechnungen von der Bf bzw. Herrn Z ausgegangen sein muss, da auch der Vorteil der unrichtigen Rechnung nur bei der Bf (hier z.B. Sofortabzug statt Aktivierung des Rechnungsbetrages) zu sehen ist. Das Bundesfinanzgericht glaubt daher den Angaben des LB von der Fa. RK und folgt der Würdigung des Sachverhaltes durch das Finanzamt, dass durch diese Rechnungen aktivierungspflichtige Leistungen abgerechnet wurden. Ad Installationsarbeiten (Fa. N/M) und Elektroinstallation (Fa. N) Aus der Aussage des Herrn N vom 5.6.2008 bzw. 11.6.2008 geht eindeutig hervor, dass für die Leistungen in MT ein Kostenschätzung über 9.189,44 € gemacht wurde und die von der Betriebsprüfung angeführten Rechnungen über Leistungen in MT abgerechnet wurden. Das Bundesfinanzgericht verweist hinsichtlich der Installationsarbeiten und der Elektroinstallation auf die gegenständlichen Ausführungen des Betriebsprüfers zu diesem Punkt und schließt sich ausdrücklich dem Ergebnis des Prüfers an, dass von der Fa. N Installationsarbeiten im Gebäude KS in MT durchgeführt wurden und diese Arbeiten einen Leistungsumfang von ca. 8.000 bis 9.000 Euro umfassen. Eine exakte Ermittlung der Herstellungskosten ist jedoch auf Grund der Vermischung mit Reparaturarbeiten nicht möglich. Auch die Elektroinstallation im Gebäude KS, MT wurde nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes von der Fa. N durchgeführt, wobei sich der Leistungsumfang in Höhe von ca. 9.200 € bis 9.500 € im Wesentlichen mit der Kostenschätzung deckt. Ad Einrichtung a) IP und b) ALB: Die Angaben von Herrn HG und HS vom 5.2.2008 sind eindeutig und reihen sich in die Vielzahl von Aussagen ein, die denen des Herrn Z widersprechen. Auch die Ausführungen der Betriebsprüfung zu den von der Fa. ALB gelieferten Einrichtungsgegenständen ist überzeugend, was insbesondere dadurch untermauert wird, dass die Bf Nachweise über die Anschaffung der angeblich reparierten Gegenstände nicht liefern konnte. Das Bundesfinanzgericht verweist daher wiederum auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und schließt sich dieser vom Finanzamt gemachten Würdigung vollinhaltlich an. Ad Dachstuhlkonstruktion: Unbestritten ist, dass die Dachstuhlkonstruktion vorhanden ist. Lt. Mag. Z wurde der Dachstuhl mit der Fa. AL errichtet und abgerechnet. Herr AL kann sich jedoch nicht erinnern, dass seine Firma den Dachstuhl hergestellt hätte. Auch in der Kostenstellenrechnung der Fa. AL findet sich kein Hinweis auf eine derartige Auftragsausführung. Ebensowenig wird mit den vorliegenden Rechnungen der Fa. AL die Errichtung der Dachstuhlkonstruktion verrechnet. Bei dieser Sachlage und dem in ausreichender Menge für den Dachstuhl vorhandenen Holz kommt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Ansicht, dass das mit den gegenständlichen Eingangsrechnungen abgerechnete Holz von der Fa. S Holzbau für den Dachstuhlbau Verwendung gefunden hat. Auch den Ausführungen des Prüfers bezüglich der Nichtverwendung des Holzes für die Renovierung der Kupferinformationsanlagen schließt sich das Bundesfinanzgericht vollinhaltlich an. Ad Baumeisterarbeiten: Lt. den gegenständlichen Rechnungen der Fa. AL wurden damit Leistungen über insgesamt 33.700 € abgerechnet. Die in den Rechnungen angeführten Leistungen und Arbeiten entsprechen nicht den tatsächlich durchführten Arbeiten. Zur Begründung wird auf die diesbezügliche Begründung des Betriebsprüfers im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Die Beweiswürdigung durch den Prüfer wird vom Bundesfinanzgericht geteilt. Die gegenteiligen Ausführungen der Bf während der Betriebsprüfung und in den Beschwerdeschriften sind offensichtlich haltlose Schutzbehauptungen. Auch die Anträge auf Einholung von Gutachten und neuerliche Befragung praktisch aller irgendwie beteiligter Personen wird vom Bundesfinanzgericht als Versuch zur Verschleppung des Verfahrens angesehen. Während des Betriebsprüfungsverfahrens wurden alle notwendigen Vernehmungen, Auskunftsersuchen und sonstige Ermittlungen bereits vorgenommen. Eine Wiederholung dieser Ermittlungen ergibt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keinen Sinn und würde nur zu unnötigen weiteren Kosten und Verlängerung des Verfahrens führen. Das Bundesfinanzgericht schließt sich hinsichtlich der gegenständlichen Beurteilung des Sachverhaltes der Beurteilung durch den Betriebsprüfer an. Durch die gegenständlichen Rechnungen wurden offensichtlich weitere Leistungen für die Errichtung des Gebäudes in MT, KS abgerechnet, jedoch nicht aktiviert. Auch hinsichtlich der nächsten Punkte Ad Steinboden und Steinwände, Ad Beleuchtungsanlage zwischen B1 und Keller Ad Kupferausstellung zwischen Kellergebäude und B1 Ad Stiegenabgang in Niro Ad Dachflächenfenster wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Rechtliche Beurteilung: Lt. Buchhaltung der Bf betrugen die Errichtungskosten des Kellergebäudes KS 1 18.734 € netto. Wie oben unter Punkt Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurde im Zuge des Prüfungsverfahrens durch den Prüfer ermittelt, dass jedenfalls auch weitere Aufwendungen für die Herstellung des Gebäudes in der KS angefallen sind und z.T. ausdrücklich die unrichtige Sofortabschreibung statt Aktivierung von vielen Aufwendungen nachgewiesen. Die bisher in der Buchhaltung angeführten Errichtungskosten sind daher jedenfalls unrichtig. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO sind u.a. die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind. Die Errichtungskosten für das Gebäude in der KS sind daher, soweit sie nicht zu berechnen oder anderweits zu ermitteln sind, zu schätzen. Ziel der Schätzung ist es die wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jedoch ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz BAO5, § 184 Tz 3). Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Schätzung der Herstellungskosten des Gebäudes durch das Finanzamt an und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht, insbesondere auf "Pkt 13) Steuerliche Auswirkungen". Zu TZ 14a) AL (Parkplatz KS ) 27.9.2005 AR 403/2005 Sachverhalt: Mit dieser Rechnung der Fa. AL wurde die Sanierung des Parkplatzes KS 1 abgerechnet. Die tatsächlich vollbrachte Leistung lag jedoch in der Neuerrichtung eines Parkplatzes in HH, JB Nr. Lt. des Bauleiters der Fa. AL wurden die Arbeiten vom 27.7.2005 bis 29.7.2005 in JB ausgeführt. Dabei wurde das Baufeld vorweg gerodet und der Aushub erledigt. Anschließend wurde der Frostkoffer eingebracht und eine Planie erstellt, worauf schlussendlich die Asphaltierung erledigt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101279/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101279.2009
Stammnummer
107786
Gültig
23.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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