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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101279/2009

Verschiedene Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101279/2009vom 23.10.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Insbesondere zur Glaubwürdigkeit von Angaben des Mag. Z wird auf die diesem Erkenntnis vorangestellten Ausführungen verwiesen. Rechtliche Beurteilung: Die betriebliche Veranlassung der Übernahme der Kosten einer privaten Geburtstagfeier des Gesellschafter Geschäftsführers ist nicht gegeben. Die Übernahme der Kosten durch die Bf ist somit auf gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zurück zu führen und stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. 19o) ER 389/05 Kaufhaus DH und ER 397/05 Kaufhaus DH Sachverhalt: Mit ER 389/05 wurden 9 Gutscheine a 50 € erworben und lt. Vermerk auf der Rückseite der Rechnung und Auskunft von G Z an folgende Personen als Weihnachtsgeschenk weitergegeben: je 10 € an G Z, SF Z, FB, FG; 50 € an Kupferdesign PR. Mit ER 397/05 wurden 49 Gutscheine a 10 € erworben und lt. Auskunft von G Z als Beilage zu Weihnachtsgrüßen an GKer Kunden versendet, wobei die Empfänger im Detail nicht genannt werden konnten. Die angeführten Gutscheine wurden zur Gänze von der Bf selbst eingelöst. Damit wurden Geschenkkörbe gekauft. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aussage von MTL DH. Eine Feststellung hinsichtlich der Verwendung der Geschenkkörbe konnte nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Eine betriebliche Verwendung weder der Gutscheine noch der Geschenkkörbe konnte nachgewiesen werden. Eine Betriebsausgabe liegt somit nicht vor. Zum Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19p) ER 121/03 Bl Reisen Sachverhalt: Mit dieser Rechnungen wurden Gutscheine der Fa. Bl Reisen erworben, die von folgenden Personen, CD mit Begleitung, DE mit Begleitung und DF, die als potentielle Vertriebspartner in Italien vom Mag. Z geschildert wurden, Verwendung fanden. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Einladungen von Geschäftsfreunden zu kulturellen Veranstaltungen stellen nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar. Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. 19q) " GPO " Sachverhalt: Mit dieser Rechnung wurde ein Essen am Sonntag, den 20.1.2005 im Restaurant "GPO" abgerechnet. Als Teilnehmer wurden (vierPersonen genannt. Beweiswürdigung: Adressen der bewirteten Personen konnten nicht bekannt gegeben werden. Zweck des Essens sei nach Angaben von Mag. Z Anbahnung von Einschaltungen in der W1 L gewesen. In Hinblick auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mag. Z ist das Bundesfinanzgericht nicht davon überzeugt, dass diese Personen aus werblichen Gründen bewirtet wurden. Im Übrigen ist dieser Punkt in der Beschwerde zwar angefochten, ohne jedoch dass eine weitere Begründung oder Beweisanbot für die betriebliche Verursachung angeboten wird. Rechtliche Beurteilung: Bewirtungskosten sind nur dann zu 50% abzugsfähig, wenn die Bewirtung einen eindeutigen Werbezweck hat. Dieser Werbezweck konnte von der Bf nicht nachgewiesen werden, da nicht einmal die Adressen der vier Personen bekannt sind. Es ist somit von einer repräsentativen Veranlassung auszugehen, die zur Nichtabzugsfähigkeit der Ausgaben führt. Zu 19r) 668/03 Hr Sachverhalt: Bei der Fa. Hr (Kleidungsgeschäft) wurden von der Bf am 15.12.2003 40 Stück Hemden a 38,40 € und 40 Stück T-Shirts a 42 € erworben. Bei den Hemden handelt es sich um verschiedene Modelle in unterschiedlichen Farben, Schnitten und Größen. Bei einigen Kleidungsstücken wurden Werbeaufnäher angebracht. Diese Kleidungstücke wurden an folgende Dienstnehmer der Fa. TH & ZL GmbH gegeben: (Namen). Die Fa. TH & ZL GmbH ist Vertriebspartner der Bf. Mag. Z ist an dieser Fa. mit 33% beteiligt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Rechnungen und den Auskünften der Fa. Hr. In der Beschwerde wird zur Begründung auf die Stellungnahme vom 2.2.2009 verwiesen. In dieser Stellungnahme wird zu Punkt 19r) nichts ausgeführt. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit des obigen Sachverhaltes, wie er auch von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, aus. Rechtliche Beurteilung: Eine Begründung einer betriebliche Verursachung der Weitergabe der Kleidungsstücke an die als Vertriebspartner tätige Firma wurde von der Bf weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 2.2.2009 vorgebracht. Allein aus diesem Grund ist ein Abzug der Kosten für die Kleidungsstücke als Betriebsausgabe nicht möglich. Im Übrigen ist die Hingabe der Kleidungsstücke von der Bf an den Vertriebspartner jedenfalls als gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwand (VwGH 13.10.1999,94/13/0035) zu werten. 19s) 184/05 (Kleiderhandel) Sachverhalt: Bei der Fa. (Kleiderhandel) handelt es sich eben falls um ein Kleidergeschäft im höherpreisigen Segment. Lt. obiger Rechnung wurden folgende Bekleidungsartikel erworben und wie folgt verwendet: 10 Blousons a 250 € brutto an Fa. Kupferdesign PR gegeben 30 Polo Shirts a 39 € brutto an Fa. Kupferdesign PR gegeben 30 T-Shirts a 49 € brutto an ASH HH gegeben. Bei der Fa. Kupferdesign PR handelt es sich um ein Einzelunternehmen von Frau V PR. Ihr Ehegatte Ing. W PR ist im Unternehmen als Dienstnehmer beschäftigt. Die Fa. Kupferdesign PR ist als Vertriebspartner der Bf anzusehen und vertreibt ähnlich wie die Bf Datenanbindungen im Rahmen der Homepage Website2 Gleichzeitig veranstaltet die Fa. Kupferdesign PR Schulungen für Mitarbeiter der Bf und berät die Bf in technischen Belangen. Die überlassenen Kleidungstücke wurden lt. Auskunft der Bf von Herrn PR selbst getragen bzw. an Kunden als Werbepräsente weitergegeben. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Rechnungen und den Auskünften der Bf. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt nur angeführt, dass 3.058,33 € angefochtenen werden. Eine weitere Begründung dazu wird nicht gegeben. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit des obigen Sachverhaltes, wie er auch von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, aus. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19t) ER 727/05 HuG und ER 768/05 Po Sachverhalt: Bei beiden Firmen handelt es sich um Modegeschäfte im höherpreisigen Segment. Bei HuG wurden 5 Hemden und 1 Krawatte erworben. Lt. händischem Vermerk auf der Rechnung "incl. aufnähen von Logo-Stickern". Tatsächlich wurden von der Fa. HuG keine Aufnäher angebracht. Bei Po wurden 9 Poloshirts erworben. Die Bekleidungsstücke wurden an MZa (Nachbar von Familie Z) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Fa. Z & MMv d.o.o in Kroatien zur Weitergabe als Kundengeschenke. An der Fa. Z & MMv d.o.o ist auch Mag. Z beteiligt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Rechnungen und den Auskünften der Bf. Dass von der Fa. HuG keine Aufnäher angebracht wurden, ergibt sich aus sich aus der Auskunft von Christine Rührlinger von der Fa. HuG. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt nur angeführt, dass 831,66 € angefochten werden. Eine weitere Begründung dazu wird nicht gegeben. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit des obigen Sachverhaltes, wie er auch von der Betriebsprüfung festgestellt wurde, aus. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. Eine Begründung einer betriebliche Verursachung der Weitergabe der Kleidungsstücke an die Firma Z & MMv (warum soll die Bf die Werbegeschenke einer anderen Firma bezahlen?) wurde von der Bf weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 2.2.2009 vorgebracht. Allein aus diesem Grund ist ein Abzug der Kosten für die Kleidungsstücke als Betriebsausgabe nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 19u) ER 436/05 und ER 388/04 Fa. PK Sachverhalt: Die Fa. PK ist ein Schmuck und Juwelier Großhändler in L. Lt. der ersten Rechnungen wurden 30 Stück Tischgloben incl. Gravur und 142 Stück Schlüsselanhänger erworben. Lt. der zweiten Rechnung wurden 100 Stück Schlüsselanhänger erworben. Diese Gegenstände wurden an Bürgermeister und Amtsleiter von 45 Gemeinden verwendet. Einige Exemplare gingen auch an Banken, Vertriebspartner sowie zu Veranstaltungen wie Preisschnapsen oder Eisstockturniere. Welche Personen die Gegenstände konkret erhalten haben, kann nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Rechnungen und den Angaben der Bf bzw. ihres Geschäftsführeres Mag. Z. Zum Einwand in der Beschwerde, dass die Globen weiterverkauft wurden, schließt sich das Bundesfinanzgericht der Argumentation der Betriebsprüfung an, die darlegt, dass ursprünglich die Weitergabe der Globen an die Bürgermeister und Amtsleiter vorgebracht wurde. Der Verkauf wurde erstmalig in der Stellungnahme vom 2.2.2009 behauptet, wobei die AR nicht vorgelegt wurde und ein derartiger Verkauf im Rechenwerk der Bf nicht ersichtlich ist. Auch die Aufnahme bei der Inventur und der entsprechende Ausfuhrnachweis bei Export in ein Drittland liegt nicht vor. Eine Sachverhaltsfeststellung dahingehend, dass die Globen weiterverkauft wurden, konnte daher nicht getroffen. Rechtliche Beurteilung: Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999,94/13/0035). Dies allein führt zur Nichtabzugsfähigkeit der gegenständlichen Aufwendungen. Die fehlende Empfängerbenennung steht ebenfalls der Anerkennung als Betriebsausgabe entgegen. Zu TZ 20. Fremdleistungen TH und ZL Sachverhalt: Von Gl TH wurden der Bf für Beratungstätigkeiten (Headhunting hinsichtlich der Verkaufsberater vierPers) hinsichtlich der RGM (Anmerkung: TH, Z und ZL) Medienprojekte vierOrte 12.000 € in Rechnung gestellt. Bei den genannten Personen handelt es sich allesamt nicht um Mitarbeiter der Bf, sondern um Personen, die für die Z, TH und ZL GmbH tätig geworden sind. Mag. Z hält an dieser Firma eine Beteiligung von 33%. Mit ER 399/04 wurde von Gl TH die gegenständliche Honorarrechnung dahingehend korrigiert, dass Umsatzsteuer iHv. 2.400 € in Rechnung gestellt wurde. Dieser Betrag wurde von der Bf bezahlt und 2004 als Vorsteuer in Abzug gebracht. Aus der Rechnung von Mk ZL geht hervor, dass damit die Einschulung der von Gl TH aquirierten und für die Z, TH und ZL GmbH in weiterer Folge tätig gewordenen Mitarbeiter abgerechnet wurde. Geschäftliche Beziehungen über den Vertrieb der Produkte der Bf gab es nur zwischen der Bf und der Z, TH und ZL GmbH. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Rechnungen und ist diesbezüglich nicht strittig. Von der Bf wird vorgebracht, dass die Anwerbung und Einschulung der Mitarbeiter für die andere Firma in ihrem Interesse gewesen sei und der Sachverhalt sei vergleichbar mit Mitarbeiterschulungen eines Franchisegebers für die Franchisenehmer. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwischen der Bf und der Fa Z, TH und ZL GmbH kein diesbezüglicher, einem Franchise vergleichbarer Vertrag geschlossen wurde und solches nicht einmal im Verfahren behauptet wurde. Eine Vergleichbarkeit mit einem Franchisevertrag ist daher keinesfalls gegeben. Eine Sachverhaltsfeststellung diesbezüglich konnte daher nicht getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Die Headhuntertätigkeit und die Einschulung der Mitarbeiter erfolgte für Dienstnehmer der Fa. Z, TH und ZL GmbH. Die Übernahme und Bezahlung dieser Aufwendungen durch die Bf ist nicht betrieblich begründet, sondern auf die Verflechtung auf Gesellschafterebene zurückzuführen. Die Bezahlung dieser Aufwendungen ist daher nicht betrieblich verursacht und stellt daher keine Betriebsausgabe dar. Der Vertrieb der Produkte der Bf wurde durch die Z, TH und ZL GmbH durchgeführt und deren Leistungen wurden von der Bf abgegolten. Die Anwerbung, Schulung und Bezahlung der Dienstnehmer der Z, TH und ZL GmbH ist ausschließlich deren Sache. Zu TZ 21. Notarkosten Zu 21. a) ER 322/03 Die Notare Sachverhalt: Mit dieser Rechnung wurden der Fa. Z, TH & ZL GmbH (an der Mag. Z zu 33% beteiligt ist) in Ortsname, Teile der Gründungskosten - im speziellen Kapitalverkehrssteuer- vorgeschrieben. Die Rechnung wurde von der Bf bezahlt und als Aufwand verbucht. Im Gesellschaftsvertrag der Fa. Z, TH & ZL GmbH wird im Pkt 23 vereinbart, dass die mit der Errichtung verbundenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € von der Gesellschaft selbst getragen werden. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Rechnung und dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Rechtliche Beurteilung: Eine wirtschaftliche Begründung, warum die Bf Gründungskosten für eine ihr fremde Gesellschaft, an der sie nicht beteiligt ist, übernehmen sollte, ist nicht erkennbar. Die Übernahme der Kosten ist durch die Gesellschafterstellung von Mag. Z bedingt und stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten Mag. Z dar. Ein Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig. Zu 21. b) ER 327/03 Die Notare Sachverhalt: Mit dieser Rechnung wurden der Fa. Z, TH & ZL GmbH die Kosten des Geschäftsführervertrages der Fa. Z, TH & ZL GmbH in Rechnung gestellt. Geschäftsführer ist u.a. Mag. E Z. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Rechnung. Rechtliche Beurteilung: Die Übernahme der Kosten ist wirtschaftlich nicht begründet, sondern durch die Gesellschafterstellung von Mag. Z bedingt und stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten von Mag. Z dar. Ein Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig. Zu 21. c) ER 316/05 Die Notare Sachverhalt: Mit dieser Rechnung wurden Mag. E Z persönlich die Kosten anlässlich der Schenkung des Dachbodens in L, ZA 26 vorgeschrieben. Die Schenkung erfolgte von Frau SB (Mutter) an Mag. E Z persönlich. Die Kosten wurden von der Bf bezahlt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Die Übernahme der Kosten ist wirtschaftlich nicht begründet, sondern durch die Gesellschafterstellung von Mag. Z bedingt und stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten von Mag. Z dar. Ein Betriebsausgabenabzug ist nicht zulässig. Im Übrigen wird auch auf den Punkt Nr verwiesen. Zu TZ 22) Vorsteuerabzug Der Punkt wurde außer Streit gestellt. Zu TZ 23. Kk Sachverhalt Im Beschwerdezeitraum 2003 bis 2005 und auch in den Jahren 2000 und 2001 wurden Rechnungen des Malers Mf Kk als Aufwand verbucht und 10% Vorsteuer in Abzug gebracht. Zu den konkreten Zahlen der Rechnungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht (TZ 23. Geschäftsbeziehung Kk) verwiesen. Diesen Rechnungen lagen tatsächlich keine Leistungen des Malers Kk für die Bf zugrunde. Tatsächlich wurden von Mf Kk nur folgende Leistungen an die Bf erbracht: Rechnung 29.10.2000 Parkplatzbemalung, bezahlt wurde die ausgewiesene Umsatzsteuer von rd. 900 €. Rechnung 28.3.2003 Neubemalung Parkplatz bezahlt wurde rd. 1.500 €. Beweiswürdigung Mf Kk wurde bezüglich dieser Rechnungen mehrmals niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen sagte er aus, dass er mit Mag. Z gut bekannt gewesen sei und dieser von der ständiger finanziellen Notlage des Kk gewusst habe. Aufgrund seiner finanziellen Notlage habe Kk der Austellung von fingierten Rechnungen zugestimmt. Kk habe dafür von Z zumeist die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zuzüglich eines kleinen Bonusses erhalten. Die Angaben des Mf Kk decken sich mit den Ergebnissen der Befragung von Nachbarn des Grundstückes KS 1 in MT. Die von der Bf behauptete Verwendung neuer Designs durch Kk bei den Auffrischungen der Bodenbemalung wird durch die Tatsache widerlegt, dass das Design zum Zeitpunkt der Prüfung mit dem Design der Erstbemalung ident ist. Dies ist aus dem Vergleich der Fotoaufnahmen des Prüfers aus dem jahr 2007 und den Aufnahmen von Kk aus dem Jahr 1999 zu ersehen. Die die anderen Rechnungen betreffenden Verkaufspräsentationen handelt es sich um solche in digitaler Form. Eine Gestaltung dieser Verkaufspräsentationen durch Kk kann mangels von entsprechenden Computerkenntnissen von Kk nicht von diesem stammen. Wie Kk darlegte stammten die die Verkaufspräsentationen umrandenden Bilder aus Bildern von Kk, die dieser jedoch schon vor mehr als 10 Jahren an Mag. Z übergeben hatte. Hinsichtlich der behaupteten Geldübergaben wird auf die Beweiswürdigung durch den Prüfer zu TZ 23 des Betriebsprüfungsberichtes verwiesen, der sich das Bundesfinanzgericht anschließt. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da eine betriebliche Verursachung der gegenständlichen Aufwendungen nur in der Höhe, wie sie bereits von der Betriebsprüfung bzw. dem Finanzamt in den Bescheiden berücksichtigt wurde, nachgewiesen werden konnte, ist ein darüber hinausgehender Abzug der behaupteten Zahlungen an Kk als Betriebsausgabe nicht möglich. Zu TZ 24. Geschäftsbeziehung RT Sachverhalt: Im Rechenwerk der Bf befanden sich Rechnungen der Fa. GEZ GmbH (kurz AB ) mit dem Sitz in Adresse3 , Geschäftsführer W Zm und Mc UH . Zur darin angeführten Leistungsbeschreibung lt. Rechnung, die Fragen durch den Prüfer und die Antworten der Bf im Betriebsprüfungsverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Über das Vermögen der Fa. AB GmbH wurde mit Beschluss des Landesgericht Lk das Konkursverfahren am 22.12. 2005 eröffnet und als Masseverwalter Mag. Hc Pf bestellt. Von Mag. Pf als Masseverwalter im Konkursverfahren der AB wurde auf Anfrage dem FA Lw mitgeteilt, dass weder die ausgestellten Ausgangsrechnungen als Erlös in der Buchhaltung der AB GmbH noch die Vereinnahmung der Beträge in Form von Kassaeingänge verbucht worden sind. Der Verbleib der diesbezüglichen Geldmittel konnte dem Masseverwalter vom Gf. W Zm nicht schlüssig geklärt werden. Er, Pf sei von der Leistungserbringung durch die AB GmbH nicht überzeugt, sondern gehe davon aus, dass es sich zumindest bei einem Großteil der vorliegenden Rechnungen um Schein- oder Gefälligkeitsrechnungen handle. Beweiswürdigung: Der Gesamtumfang der seitens der AB GmbH geleisteten Arbeiten beträgt lt. vorliegenden Rechnungen Euro 154.500 zuzüglich 20% UST somit brutto 185.400,--. Außer den obigen Ausgangsrechnungen wurden dem Prüfer keinerlei Unterlagen wie Arbeits- bzw. Leistungsnachweise, Lieferscheine, Arbeitsunterlagen und Protokolle, Ergebnisse der Kundenbefragung usw. vorgelegt. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte - mit Ausnahme der Teilzahlung der ER 07002005 iHv. 12.400 btto - in bar. Die erfolgten Barzahlungen wurden im Rechenwerk der Bf nicht als Kassenausgang verbucht, sondern über das Gesellschafterverrechnungskonto des Mag. E Z gebucht. Dies deshalb, da im Unternehmen keine Verbuchung der Barbewegungen erfolgt und die Barbewegungen nicht in Form einer ordnungsgemäßen Kassenführung erfasst werden, sondern zur Gänze über das Verrechnungskonto Mag. Z gebucht worden sind Dies bedeutet, dass als einziger Nachweis über den erfolgten Geldfluss, die Bestätigung des W Zm ("Betrag erhalten", oder "Bar übernommen") auf dem Rechnungsbeleg vorliegt. Dies ist umso mehr von Bedeutung, da auch im Rechenwerk des Leistungserbringer weder die Leistungserbringung noch der Empfang der Gelder dokumentiert ist. Woher die Bargeldmittel für die Zahlungen an Zm stammen, ist ebenfalls nicht zur Gänze nachvollziehbar, da am Verrechnungskonto des Mag. Z im Zeitraum September bis November 2005 insgesamt Zahlungen von Mag. Z für die GmbH iHv. 249.914,70 Bankabhebungen vom Firmenkonto durch Mag. Z 200.887,29 erfolgt sind und somit um rund 50.000 Euro von Mag. Z mehr ausgegeben worden wäre, als er von der GmbH Geldmittel zur Verfügung gestellt bekommen hat. Dass die Geldmittel aus einer überhöhten Geldzuweisung der Vormonate stammt, kann dem Verrechnungskonto ebenfalls nicht entnommen werden. Aus diesem Grund ist für das Bundesfinanzgericht die von der Bf behauptete Leistungserbringung durch die AB GmbH in diesem Umfang nicht nachvollziehbar und widerspricht der üblichen wirtschaftlichen Vorgangsweise. Es fehlt die Dokumentation der tatsächlichen Ausführung der in den Rechnungen angeführten Leistungen der AB GmbH. Weder Arbeitsunterlagen, ArbeABcheine, Besprechungsprotokolle, Zwischenberichte usw. wurden bisher vorgelegt. Dass die Bezahlung der Rechnungen durch die Bf bei Beträgen in dieser Größenordnung in bar erfolgt ist, widerspricht den Usancen des Wirtschaftslebens. Auch die Tatsache, dass hinsichtlich der Barbewegungen von der Bf keine ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt des behaupteten Sachverhaltes zu untermauern. Die Tatsache, dass beim Leistungserbringer, der Fa. AB GmbH weder die Leistungserbringung (Ausgangsrechnungen) noch die Vereinnahmung der Beträge im Rechenwerk erfasst sind, sowie der Umstand, dass über das Vermögen der Fa. AB kurz nach Ende eines derart lukrativen Auftrages das Konkursverfahren eröffnet wurde, und dem Masseverwalter die gegenständliche Leistungsbeziehung sowie die erfolgten Bargeldflüsse nicht offengelegt worden sind, lassen den Umfang der behaupteten Leistungen und damit verbundenen Bargeldzahlungen nicht glaubhaft erscheinen. Ebenso erscheint es nicht schlüssig, dass Vertriebspartner der Bf bei kleinen vorgenommen Änderungen an der Homepage mit Umstellungskosten in geringem Umfang belastet worden sind, jedoch die behaupteten Kosten für die Leistung der AB GmbH zur Gänze von der Bf getragen worden wären. Auch der Umstand, dass über einen derart großen Auftrag de facto keine schriftlichen Vereinbarungen und Unterlagen weder beim Leistungserbringer noch beim Leistungsempfänger vorhanden sind, scheint vollkommen unüblich, da allein zur Durchsetzung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen diese Belege unverzichtbar sind. Es ist daher vollkommen unglaubwürdig, dass seitens der Fa. AB tatsächlich die in den Rechnungen beschriebenen Leistungen an die Bf erbracht worden sind. Der behauptete Leistungsumfang ist nicht nachvollziehbar, die Zahlungsflüsse nicht nachgewiesen. Lediglich die Zahlung von 12.400 € brutto mittels Banküberweisung gilt als nachgewiesen. Hinsichtlich dieser Zahlung wird auch ein Leistungsaustausch unterstellt. Betreffend die übrigen bezahlten Beträge und der damit in Zusammenhang stehenden Rechnungen ist davon auszugehen, dass es sich um Scheinrechnungen handelt und der Geldfluss an die Fa. AB GmbH nicht in dieser Höhe erfolgt ist. Alle diese zur Beweiswürdigung herangezogenen Umstände, welche bereits von der Betriebsprüfung festgestellt wurden, werden durch die Aussage des Herrn Zm (Fa. RT und Fa. RF ) vom 23. Juli 2009 vor dem Stadtpolizeikommando Lk bestätigt, wo er zu den Leistungen der RT an die Bf Folgendes angibt: „Hr. Mag. E Z hat im Verlaufe unserer Unterredungen mitbekommen, dass das Beteilungsmodell für RF nicht wie geplant läuft und dass unsere Firma offenbar finanziell nicht so gut dasteht. Er bot mir irgendwann im Sommer 2005 (vermutlich im August) an, dass er mir bzw. der AB finanziell helfen könne, wenn ich der Fa. Z & Z fingierte Rechnungen legen würde. Aufgrund der finanziell angespannten Situation habe ich mich hinreißen lassen, auf seinen Vorschlag einzugehen. Mag. Z teilte mir mit, dass er Rechnungen über einen Gesamtbetrag von rund € 150.000.-- benötigen würde. Dafür würde er mir für die AB Bargeldbeträge im Gesamtwert der USt (rund € 30.000.--) auszahlen. Ich habe dann im Büro der AB die erforderlichen Rechnungen heimlich selbst geschrieben und ausgedruckt. Diese Rechnungen habe ich in unserem EDV-System nicht gespeichert, es wusste auch niemand davon. Diese fingierten Rechnungen habe ich dann auf mehrere Tage verteilt, an Mag. E Z jeweils in HH / JB übergeben. Als Gegenleistung erhielt ich von ihm Bargeldbeträge von insgesamt rund € 30.000.-- . Auf Befragen gebe ich an, dass fallweise auch Fr. Z bei diesen Geldübergaben anwesend war, inwieweit sie Kenntnis von dieser Sache hatte, kann ich nicht sagen. Auf Befragen gebe ich an, dass die von mir erstellten fingierten Rechnungen mit jenen ident sein werden, die mir anlässlich der niederschriftliehen Vernehmung beim Finanzamt Lk vorgehalten worden sind (gesamt 10 Rechnungen mit einer Summe von € 185.400.-- incl. USt). Einzig die Zahlung die Zahlung von 12.400 €, diese erfolgte per Kontoüberweisung, ist als reelle Rechnung der AB anzusehen.“ Von der Bf wurde im Beschwerdeverfahren ein von der Fa. Firmenname (nicht von Bf oder Mag. Z ; welches Interesse hat die Fa. Firmenname an den gegenständlichen Rechnungen?) in Auftrag gegebene Privatgutachten der Fa. MWE GmbH zur Frage der Leistungserbringung der Fa. AB GmbH der in den gegenständlichen Rechnungen beschriebenen Leistungen vorgelegt. Das Gutachten kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die bezeichneten Leistungen erbracht worden sei und dass die Höhe der in Rechnung gestellten Preise branchenüblich sei. Zu diesem Gutachten ist zu sagen, dass auf Grund der oben dargestellten Umstände es schon sein mag, dass diese Leistungen von irgendjemanden erbracht worden sind, dass diese Leistungen in jedem Fall nicht mit den gegenständlichen Rechnungen der AB GmbH abgerechnet wurden und diese in den Rechnungen angeführten Beträge jedenfalls nicht von der Bf an die AB GmbH bezahlt worden sind. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass diese Rechnungen Scheinrechnungen waren und die darin bezeichneten Leistungen nicht von der Fa. AB GmbH an die Bf erbracht worden sind. Auch die Rechnungsbeträge wurden von der Bf nicht an die AB GmbH bezahlt. Die in diesen Rechnungen angeführten Beträge stellen daher keine Betriebsausgaben dar. Diese als Beratungskosten verbuchten Zahlungen an die AB GmbH stellen somit eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafters Mag. Z dar. Zu TZ 25. ER RF Sachverhalt: Zum Inhalt und Wortlaut der strittigen Rechnungen der RF wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Eine Feststellung, dass die in den gegenständlichen Rechnungen Leistungen von der RF erbracht worden sind, kann nicht getroffen werden. Eine Feststellung, dass die in den Rechnungen angeführten Beträge durch Barzahlung durch die Bf beglichen wurden, kann nicht getroffen werden. Im Gegenteil geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass mangels Vorhandenseins entsprechender Geldmittel diese Rechnungen nicht zu den behaupteten Terminen bar bezahlt wurden. Beweiswürdigung: Zu den obigen Ausgangsrechnungen wurden dem Betriebsprüfer keinerlei Unterlagen, wie Arbeits- bzw. Leistungsnachweise, Lieferscheine, Arbeitsunterlagen und Protokolle, Ergebnisse der Kundenbefragung usw. vorgelegt. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte ausschließlich bar. Die angeblich erfolgten Barzahlungen wurden im Rechenwerk der Bf nicht als Kassenausgang verbucht, sondern über das Gesellschafterverrechnungskonto des Mag. E Z gebucht. Dies deshalb, da im Unternehmen keine Verbuchung der Barbewegungen erfolgt und die Barbewegungen nicht in Form einer ordnungsgemäßen Kassenführung erfasst werden, sondern zur Gänze über das Verrechnungskonto Mag. Z gebucht worden sind. Dies bedeutet, dass nach Ansicht des Bundesfinanzgericht dadurch kein Nachweis über den tatsächlich erfolgten Geldfluss vorliegt. Es erscheint dem Bundesfinanzgericht daher sehr zweifelhaft, ob die Bestätigung des W Zm ("Betrag erhalten", oder "Bar übernommen") auf dem Rechnungsbeleg tatsächlich den wahren Sachverhalt bestätigt. Woher die Bargeldmittel für die Zahlungen stammen, ist ebenfalls nicht zur Gänze nachvollziehbar, da am Verrechnungskonto des Mag. Z im Zeitraum September bis November 2005 insgesamt Zahlungen von Mag. Z für die Bf iHv. 249.914,70 € und Bankabhebungen vom Firmenkonto durch Mag. Z in Höhe von 200.887,29 € erfolgt sind, und somit um rund 50.000 Euro von Mag. Z mehr ausgegeben worden wären als er von der Bf Geldmittel zur Verfügung gestellt bekommen hat. Dass die Geldmittel aus einer überhöhten Geldzuweisung der Vormonate stammt, kann dem Verrechnungskonto ebenfalls nicht entnommen werden. Dass die Bezahlung der Rechnungen durch die Bf bei Beträgen in dieser Größenordnung in bar erfolgt ist, widerspricht den üblichen Usancen des Wirtschaftslebens. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Bf verwiesen (siehe die Ausführungen am Beginn des Erkenntnisses). Es fehlt weiters die Dokumentation der tatsächlichen Ausführung der in den Rechnungen angeführten Leistungen der RF . Weder Arbeitsunterlagen, ArbeABcheine, Besprechungsprotokolle, Zwischenberichte usw. wurden vorgelegt. Dazu wird nochmals auf die Ausführungen der Betriebsprüfung im Betriebsprüfungsbericht zu den einzelnen Rechnungen verwiesen. Auch der Umstand, dass über einen derart großen Auftrag de facto keine schriftlichen Vereinbarungen und Unterlagen weder beim Leistungserbringer noch beim Leistungsempfänger vorhanden sind, ist äußerst unüblich. Allein zur Durchsetzung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen sind diese Belege unverzichtbar. Auch die Vorlage des Feinkonzeptes bei der Schlussbesprechung überzeugt das Bundesfinanzgericht in keiner Weise. Dabei handelt es sich um ein Unternehmensberatungskonzept, das in keiner Weise im Zusammenhang mit der üblichen Tätigkeit der Fa. RF steht. Aus diesem Grund ist für das Bundesfinanzgericht die von der Bf behauptete Leistungserbringung durch die Fa. RF in diesem Umfang nicht nachvollziehbar und widerspricht der üblichen wirtschaftlichen Vorgangsweise. Ebenso erscheint es nicht schlüssig, dass Vertriebspartner der Bf bei kleinen vorgenommen Änderungen an der Homepage mit Umstellungskosten in geringem Umfang belastet worden sind (siehe die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht zu TZ 24), jedoch die behaupteten Kosten für die Leistung der RF zur Gänze von der Bf getragen worden wären. Zum vorgelegten Gutachten ist Folgendes anzumerken: Zu Re 0180/2005 wird unter Punkt 2a zur Frage, ob die in der Rechnung angeführte Leistung von der RF erbracht wurde, eine Grafik über sinkende Speicherplatzpreise von 1997 bis 2011 abgedruckt und ausgeführt, dass Speicher innerhalb dieses Zeitraumes etwa 550-mal billiger geworden ist. Inwiefern die Anführung der Entwicklung der Speicherpreise einen Nachweis dafür darstellen soll, dass die Fa. RF der Bf überhaupt und in welchem Ausmaß Speicherplatz zur Verfügung gestellt hat, erschließt sich dem Bundesfinanzgericht dadurch nicht. Das Gleiche gilt für die Ausführungen unter 2b, wo die Frage, ob die in Rechnung gestellten Preise für den angeblich zur Verfügung gestellten Speicherplatz branchenüblich seien, bejahend beantwortet wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist auch aus branchenüblichen Preisen in der Rechnung in keiner Weise zu ersehen, ob die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Zu Rechnung 0190/2005 (u.a. Umfragen) wird ausgeführt, dass für ein repräsentatives Ergebnis 350 bis 500 Nettointerviews geführt werden müssten, wobei „die Erreichung der benötigten Interviews funktioniert telefonisch üblicherweise so, dass mindestens die 2- bis 3-fache Kontaktadressenanzahl angerufen werden muss, um tatsächlich die vorgegebene Nettointerviewquote erreicht werden kann“. Es müssten somit 1050 bis 1500 Personen angerufen worden sein. Trotz Anforderung durch den Prüfer wurden über die durchgeführten Befragungen weder von der Bf noch von der Fa. RF Unterlagen (z.B. Telefonlisten) dazu vorgelegt. Unter diesem Umständen und unter Einbeziehung der der mangelnden Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Bf (siehe allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung) wird das Bundesfinanzgericht durch solche Ausführungen im Sachverständigengutachten in keiner Weise davon überzeugt, dass die in dieser Rechnung beschriebenen Leistungen so von der Fa. RF erbracht worden sind. Zur Rechnung 0200/2005 (Rohkonzept) wird in dem Gutachten ausgeführt: “Hier wurde offensichtlich das erarbeitete Rohkonzept für die Umfrage präsentiert.“ Dem Prüfer wurde weder von der Bf noch von der Fa. RF ein Rohkonzept vorgelegt. Das Bundesfinanzgericht geht daher - wie der Prüfer - davon aus, dass es nicht „offensichtlich“ ist, dass diese Leistungen erbracht wurden, sondern im Gegenteil kein überzeugender Beweis für die Leistungserbringung vorliegt. Zur Rechnung 0210/2005 ist Folgendes zu sagen: Prüferfeststellung: „Vom Prüfer wurden folgende Unterlagen verlangt: Vorlage der Lösungsvorschläge IT-Struktur bzw. Optimierungsvorschlag Prozessabläufe, Beschreibung aller Funktionen incl. Des Administrationstools. Keine Unterlagen vorgelegt und keine Beantwortung der Fragen durch die Bf. erfolgt.“ Bei dieser Sachlage kann aus den Ausführungen im Gutachten zu dieser Rechnung letztlich nur herausgelesen werden, dass irgendwann von irgendwem irgendwelche IT-Leistungen erbracht worden sind. Das Bundesfinanzgericht wird jedoch in keiner Weise davon überzeugt, dass diese Leistungen von der RF erbracht worden sind und mit den gegenständlichen Rechnungen abgerechnet wurden. Zusätzlich ist, wie bei allen Rechnungen – zu bedenken, dass die behauptete Barzahlung in keiner Weise nachgewiesen wurde. Zu den Rechnungen 0220/2005 und 0230/2005 ist zu wiederholen, dass aus den Ausführungen im Gutachten zu diesen Rechnungen letztlich nur herausgelesen werden, dass irgendwann von irgendwem irgendwelche IT-Leistungen erbracht worden sind. Eine überzeugende Zuordnung dieser allenfalls erbrachten IT bzw.- Beratungsleistungen zu den gegenständlichen Rechnungen erscheint dem Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen überzeugender Grundaufzeichnungen und Unterlagen als nicht erbracht. Zusammengefasst ist anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht in keiner weise überzeugt wurde, dass die in den Rechnungen beschriebenen Leistungen von der Fa. RF in dieser Weise erbracht wurden. Die Nichtvorlage von Vereinbarungen und Unterlagen, die nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft bei der Durchführung von solchen Aufträgen vorhanden sein müssten, bestärken das Bundesfinanzgericht in seiner Ansicht, dass die in den gegenständlichen Rechnungen beschriebenen Leistungen nicht in der Art von der Fa. RF erbracht wurden. Zusätzlich ist auf die schon oben dargestellten Zweifel hinsichtlich des Vorhandenseins des notwendigen Bargeldes auf Seiten der Bf hinzuweisen, die eine Barzahlung der gegenständlichen Rechnungen nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Da keine Feststellungen über die betriebliche Bedingtheit der in den gegenständlichen Rechnungen abgerechneten Leistungen getroffen werden konnten, stellen d ie in den gegenständlichen Rechnungen angeführten Beträge daher keine Betriebsausgaben dar. Darüber hinaus stellen die Zahlungen an die Fa. RF verdeckte Gewinnausschüttungen zugunsten des Gesellschafters Mag. E Z dar. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die wesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung. Linz, am 23. Oktober 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101279/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101279.2009
Stammnummer
107786
Gültig
23.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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