…die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung müsse deshalb den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers, also den richtigen Namen und die richtige…
…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Angaben nichts anderes bestimmt sei - die folgenden Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen…
…auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers…
…§ 11 Abs. 3 UStG müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt…
…Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 muss für Zwecke des Vorsteuerabzuges unter anderem Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer…
…auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers…
…zu können müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Merkmale gem. § 11 UStG enthalten: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Ab 1.7.2006 sind bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10000 € übersteigt…
…Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist daher, dass sich der Name und die Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben (vgl. VwGH 25.4.2001, Zl. 98/13/0081 noch zum UStG…
…Das Unternehmen habe an der angegebenen Anschrift keine operative Betriebsadresse und habe zumindest im Jahr 2015 keine Dienstnehmer beschäftigt. Vorbringen zu Tz4 D KG Gem. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 müssen Rechnungen Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten…
…UStG 1994 lautet: Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung…
…leistenden Unternehmers enthalten. 3.5 ***47*** in ***30***, ***52*** - Vorsteuern 20.652,00: Auch hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ***47*** ist - wie bereits mehrfach wiederholt ausgeführt - zu beachten, dass nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder…
…oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet, (...) 3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und…
…nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994). Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Auf…
…...“ ................................................................. 3. Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen…
…hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Sowohl Name, als auch Adresse seien notwendige Rechnungsangaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994. Entscheidend sei somit die eindeutige Feststellbarkeit des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmens. Im Beschwerdefall habe die Fa. B1-GmbH zwei verschiedene…
…des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides 01/2013, mit der Rechtswirkung, dass der Festsetzungsbescheid außer Kraft gesetzt wird. 3.1.1. Nationales Recht Nach § 11 Abs 1 UStG 1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen…
…des vorlegenden Gerichts, dass dies zu beurteilen hat (Rn 44). Der EuGH selbst hat keine Prüfung dieser Umstände vorgenommen. Die gesetzlich vorgesehenen Rechnungsangaben sind gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994: a) Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers b) Name und Anschrift…