Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102644/2016
Kein Vorsteuerabzug gemäß §12 Abs.1 UStG 1994 wegen nichtgesetzter Überprüfungsmaßnahmen bei Verdacht der Steuerhinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102644/2016vom 27.02.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wolfgang Aigner, Richterin Silvia Gebhart sowie die fachkundigen Laienrichter Erwin Agneter und Christian Schuckert in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11.02.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
8. Jänner 2015 betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate 04 - 06/2012, an
deren Stelle der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 gemäß § 253 BAO getreten ist, folglich dessen die Beschwerde vom 30.07.2015 gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts Österreich (vormals Finanzamt Wien 1/23) für das Jahr 2013 vom 17.07.2015,
Steuernummer ***BF1StNr1*** als Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde vom 11.02.2015 zu werten ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Maria Anna Stojaspal zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 4 bis 6/2012 vom 11.02.2015, an deren Stelle der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 gemäß § 253 BAO getreten ist, folglich dessen die Beschwerde vom 30.07.2015 gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts Österreich (vormals Finanzamt Wien 1/23) für das Jahr 2013 vom 17.07.2015 als Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde vom 11.02.2015 zu werten ist, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine Kapitalgesellschaft. Der Unternehmensgegenstand besteht aus dem Großhandel mit Personalcomputern, deren Bestandteilen und Zubehör. Die Organe/Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind Ing. G.N., E.R. und J.K.. Die Gesellschafter sind zu jeweils einem Drittel am Stammkapital beteiligt. Das Stammkapital beträgt 39.000 €. Der Bilanzstichtag ist der 31. März.
Angefochten sind die mit 8.01.2015 datierten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 04-06/2012 und der mit 17.07.2015 datierte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013, mit dem die Umsatzsteuer in Höhe von -1.879.436,77 € festgesetzt wurde.
Die zuvor genannten Bescheide vom 8.01.2015 sind auf der Grundlage des Berichts gemäß § 150 BAO betreff die Umsatzsteuer-Sonderprüfung (=USO-Prüfung) über den Zeitraum 05/2011 bis 02/2013 vom 18.12.2014 (=PB) in Verbindung mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO vom 12.11.2014 ergangen. Der Bescheid vom 17.07.2015, mit dem die Vorsteuer i.H.v. 311.272,36 € verkürzt und die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von -1.879.436,77 € festgesetzt wurde, ist mit Verweis auf die letztgenannte USO-Prüfung und den Bericht der Großbetriebsprüfung vom 22.12.2014 begründet worden.
In Streit steht die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges für die Wareneinkäufe bei der Fa. B1-GmbH im Zeitraum 04-06/2012.
Die Lieferfirma B1-GmbH ist Folge der Generalversammlung der Fa. B2-GmbH vom 29.03.2012, in der die Änderung der Firma in die Fa. B1-GmbH und des Geschäftszweiges beschlossen wurde. Der Geschäftsführer ist G.P.C.. Seit dem 24.03.2012 ist die Adresse 1XX0 Wien, A-Gasse 4/8/25 als Geschäftsadresse der Fa. B1-GmbH im Firmenbuch eingetragen. Im Telefon- und Adressverzeichnis "Gelbe Seiten" (Branchenverzeichnis) ist die Fa. B1-GmbH mit den Daten
"A-Gasse 4" und der Telefonnummer 9... registriert.
Die Adresse A-Gasse 48/25, welche in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH für die Monate 4-6/ 2012 als Sitzadresse der Lieferfirma mit der Telefonnummer ====== angeben ist, ist im streitrelevanten Zeitraum die Wohnsitz- & Meldeadresse des D.L. gewesen.
Zur Person G.P.C. ist dem Firmenbuch die Adresse A-Gasse 4/8/25 als Wohnsitzadresse zu entnehmen. Die Daten im Zentralmeldeamtsregister vom 14.07.2015 belegen den Eintrag des G.P.C. als Unterkunftnehmer a) der Wohnung A-Gasse 42/25 für den Zeitraum 19.03.2012 bis 26.06.2012 bzw. b) der Wohnung B-Gasse 90/27 für den Zeitraum von 26.06.2012 bis 11.10.2013. Der Unterkunftgeber ist bei der erstgenannten Adresse die Fa. A-GmbH & Co KG (=Fa. A-GmbH & Co KG oder A-KG) bzw. bei der Adresse B-Gasse 90/27 P.C. gewesen.
Die Wohnung A-Gasse 48/25 ist während des streitrelevanten Zeitraums an A,V, vermietet gewesen. Laut den Firmenbuchdaten zur Fa. A-GmbH ist der Mieter A.V. der ursprünglich alleinige geschäftsführende Gesellschafter der Fa. A-GmbH und (seit 30.12.2010) der Prokurist der Firma gewesen. Am 1.11.2016 sind die Funktionen des A.V. als Gesellschafter und Prokurist jeweils bei der Fa. A-GmbH gelöscht worden. Im streitrelevanten Zeitraum ist der Geschäftsführer der Fa. A-GmbH C.S. gewesen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom tt.mm.2012 ist die Fa. B1-GmbH infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden.
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 4- 6/2012 vom 8.01.2015 samt der diesbezüglichen Beschwerde vom 11.02.2015, die abgabenbehördliche Stellungnahme zur Beschwerde und die diesbezügliche Gegenäußerung der Bf.
Umsatzsteuerbescheide für die Monate 4- 6/2012 vom 8.01.2015
Die Kürzung der Vorsteuern als Folge der Nichtabzugsfähigkeit der aufgrund der Eingangsrechnungen der Fa. B1-GmbH geltend gemachten Vorsteuern - 311.272,36 € - wurde in den Bescheiden auf der Grundlage der nachfolgenden Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO vom 12.11.2014 (=N.) mit dem Fehlen der maßgeblichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 begründet. Das nachfolgende Schaubild zeigt die Vorsteuerkürzung für die einzelnen Monate in Zahlen:
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Pkt "1.Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B1-GmbH" N und Subpunkte 1.1 bis 1.3
Im Gefolge der Prüfung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 05/2011 bis 02/2013 wurde in der diesbezüglichen Niederschrift gemäß § 149 BAO zum Sachverhalt festgestellt, dass insgesamt 15 Eingangsrechnungen über den Kauf von Softwareprodukte (10.649 Stk.) Software-A und (2.490 Stk) Software-B während 04-06/2012 am Kreditorenkonto der Fa. B1-GmbH (Kto Nr. 1.106) verbucht worden wären. Vorsteuern in Zusammenhang mit diesen Wareneinkäufen - Volumen: 1.556.361,78€ (netto)- seien in Höhe von 311.272,36 € geltend gemacht worden.
Der Kontakt bei der Geschäftsanbahnung sei von Seiten der Fa. B1-GmbH aufgenommen worden. Die Zahlungen an die Firma seien zeitnah zum Warenerhalt per Banküberweisung erfolgt (siehe Eingangsstempel auf vorgelegten Rechnungen mit Vermerk "Wareneingang").
Zu Beginn der Geschäftsbeziehung habe die Bf. einen Firmenbuchauszug von der Lieferfirma abverlangt. Nach Kontaktaufnahme mit dem Notar Dr. T. habe auch in das Protokoll über die Generalversammlung der Fa. B2-GmbH (Gz. ===/2012) eingesehen werden können. Weitere Überprüfungen hinsichtlich der Fa. B1-GmbH als Lieferant wären von der Bf. nicht vorgenommen worden.
Pkt.1.1.N. Keine Vorlage einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1994
Die Praxis der Finanzverwaltung und auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 1.06.2006, 2004/15/0069) hätten den Gutglaubensschutz des Abnehmers für Zwecke des Vorsteuerabzuges in der Vergangenheit abgelehnt. Im angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei der Vorsteuerabzug für den Fall fehlerhafter, unzutreffender Rechnungsangaben auch bei Gutgläubigkeit des Abnehmers wegen der Qualifikation einer ordnungsgemäßen, dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug versagt worden.
Abgesehen von der Verschiedenheit der Geschäftsanschriften [Firmenbuch "A-Gasse 4/8/25"; Eingangsrechnungen "A-Gasse 48/25"] existiere die im Firmenbuch angeführte Adresse
A-Gasse 4/8/25 nicht bzw. habe es nie gegeben. Laut Erhebungen der Finanzverwaltung (Auskunft der Hausverwaltung) sei die Adresse auf den Eingangsrechnungen der Lieferfirma
-Top 25- eine als Wohnung vermietete Unterkunft.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe im Fall der Ausstellung einer Rechnung eines leistenden Unternehmers in betrügerischer Absicht mit einer Adresse, unter der nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei, vom Vorliegen einer unrichtigen Adresse und damit vom Vorliegen einer nicht formgerechten Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 aus. Demgemäß sei der Vorsteuerabzug in solchen Fällen bislang von der Rechtsprechung versagt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei ausdrücklich festgehalten: Es könne auf den guten Glauben des Leistungsempfängers nicht ankommen.
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 UStG 1994 habe eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke hinsichtlich der eindeutigen Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des vollständigen Namens, sondern auch eine vollständige Adresse zu enthalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine an der angegebenen Adresse nicht existierende Firma aufscheine, selbst dann, wenn die der Rechnung zugrundeliegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden sei, zu versagen (VwGH 14.01.1991, 90/15/0042). Ebenso gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine falsche Anschrift des leistenden Unternehmers kein kleiner, den Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler sei (vgl. zum UStG 1972 z.B. VwGH 24.04.1996, 94/13/0133; VwGH 24.04.1996, 94/13/0134; VwGH 20.11.1996, 95/15/0179 und 96/15/0027; VwGH 20.11.1996, 96/15/0027; VwGH 20.11.1996, 95/15/0179; VwGH 28.05.1997, 94/13/0230; VwGH 26.09.2000, 99/13/0020; VwGH 29.11.2000, 95/13/0029; VwGH 25.04.2001, 98/13/0081; VwGH 30.05.2001, 95/13/0226; 1.06.2006, 2002/15/0174; zum UStG 1994 z.B.VwGH 24.06.2004, 2001/15/0174 oder VwGH 1.06.2006, 2004/15/0069).
Da die Rechnungen der Lieferfirma B1-GmbH keine formgerechten Rechnungen im Sinn des § 11 UStG 1994 seien, werde der Vorsteuerabzug von der Betriebsprüfung nicht anerkannt.
Pkt.1.2.N. Kein Vorsteuerabzug aufgrund der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 im Fall von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug habe aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale jedoch jenem Abnehmer, der vom Steuerbetrug weder wusste, noch wissen musste, zuzustehen (EuGH 12.01.2006 Rs 0354/03, C-355/03, C-484/03 Optigen ua Slg 2006 I-00483; EuGH 6.07.2006, Rs C-439/04 u. C-440/04 Kittel ua; EuGH 11.05.2006 Rs 0384/04 Federation of Technological Industries).
Nach der - als Reaktion auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007 aufgenommenen Regelung in § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 stehe einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit einem Finanzvergehen stehe (BGBI. I 2007/99). Dies gelte nach § 12 UStG 1994 auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betreffe.
Die Anpassung des § 12 UStG 1994 mit Abgabensicherungsgesetz 2007 habe nur klarstellenden Charakter. Die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei schon vor dieser Gesetzesänderung zu beachten.
Das "Wissen müssen" werde in EuGH 11.05.2006, Rs 0384/04, "Federation of Technological Industries" mit dem Bestehen "hinreichender Verdachtsgründe" beschrieben. Der Unternehmer verliere das Recht auf Vorsteuerabzug dann, wenn aufgrund objektiver Umstände auf der Basis hinreichender Verdachtsgründe feststehe, dass die Lieferung an einen Unternehmer vorgenommen worden sei, der wusste oder wissen hätte müssen, dass er in ein Betrugsdelikt miteinbezogen werde.
Bei tatsächlicher Durchsicht des abverlangten Firmenbuchauszuges hätte der Bf. auffallen müssen, dass die Fa. B1-GmbH bis 29.03.2012 noch ein Gastronomiebetrieb gewesen sei. Gerade die Teilnahme von kurz vor der Lieferung noch in einer ganz anderen Branche tätig gewesenen Marktteilnehmern führe zu einer erheblichen Verdachtslage, der der Unternehmer nachzugehen habe.
Im Falle des Auftretens solcher Verdachtsmomente sollte sich der Abnehmer bei Aufnahme einer neuen Lieferantenbeziehung vor Ort ein persönliches Bild davon, ob z.B. an der Anschrift ein "aktiver Betrieb" unterhalten werde, machen. Das bloße Abfragen der Firmenbuchdaten reiche für eine Entlastung diesbezüglich nicht aus.
Vorbringen der Bf.
Mit den eingeholten Auskünften und Erkundigungen seien alle zumutbaren Handlungen dafür, um sich von der Existenz der Lieferfirma zu überzeugen, gesetzt worden. Auch in der entsprechenden Preisgestaltung sei keine branchenunübliche Gestaltung erblickbar. Die Preise der Fa. B1- GmbH seien zwar über den Preisen von sonstigen Lieferanten (z.B. M-GmbH) gelegen, jedoch seien die Einkäufe trotz des hohen Preises zwecks zeitgerechter Erfüllbarkeit bestehender Kaufanfragen von Kunden erfolgt.
Verdachtsgründe und Auffälligkeiten aus Sicht der Betriebsprüfung
Die Rechtsansicht, dass Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen zumutbar und verhältnismäßig seien, werde auch unionsrechtlich vertreten, wenn der Generalanwalt im Schlussantrag zur Rs Technological Industries vom 7.12.2005 den Ausführungen der Firma, wonach es in der Praxis für Händler unmöglich sei, über ihre unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen über eine Umsatzkette anzustellen, entgegenhalte, "dass eine vernünftige Kenntnis von Umständen, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hindeuten, durchaus erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten können den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren."
In bestimmten Branchen würden immer wieder Karussellkonstruktionen auftreten. Der Handel mit Computerteilen iVm Betrugskarussellen sei wiederholt Gegenstand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofes gewesen. Diesen Entscheidungen und Erkenntnissen zufolge würden Umsatzsteuerhinterziehungen beim Handel mit Computer und Software oft vorkommen.
Aufgrund der Anfälligkeit dieses Marktbereiches für Betrugstatbestände habe eine besondere Sensibilität der Bf. erwartet werden können. Diese erforderliche "Wachsamkeit" sei vom Geschäftsführer aber nicht wahrgenommen worden. Die zu Beginn der Geschäftsbeziehung auffälligen Umstände seien nicht näher hinterfragt worden.
Der Europäische Gerichtshof habe sich in seinen Entscheidungen auch dazu geäußert, unter welchen Umständen von einem "hätte wissen müssen" ausgegangen werden könne. Dazu werde in der Rs C-0384/04, "Technological Industries" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 11.05.2006, Rs C-0384/04) ausgeführt, der Begriff des "wissen müssens" werde mit dem Begriff des "Bestehens hinreichender Verdachtsgründe" konkretisiert.
Für die Bf. seien bei den Wareneinkäufen von der Fa. B1-GmbH ein im Firmenbuchauszug ersichtlicher-erst kurz zuvor erfolgter-Branchenwechsel, die Anlieferung großer Warenmengen eines Branchenneulings sowie das Nichtübereinstimmen der Geschäftsanschrift auf verschiedenen Nachweisen durchaus erkennbar gewesen.
Aufgrund der gegebenen Umstände bei der Geschäftsabwicklung hätte die Bf. wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze im Zusammenhang mit einem Mehrwertsteuerbetrug stehen würden. Auch aus diesem Grund sei der Vorsteuerabzug zu versagen.
Pkt. 1.3. N Resümee
Abschließend wurde die Rechtsmeinung, wonach die in den Voranmeldungszeiträumen
04-06/2012 aus den Eingangsrechnungen der Lieferfirma B1-GmbH geltend gemachten Vorsteuern mangels Vorliegen der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Voraussetzungen nicht abzugsfähig seien, vertreten.
Beschwerde gegen die Bescheide für die Monate 04 bis 06/2012 vom 11.02.2015
Mit dem ersten der in drei Punkte gegliederten Beschwerde wurde zur Lieferfirma B1-GmbH
(FN XXXg) der Bezug der Softwareprodukte im Wert von 1.556.361,78 € netto durch die Bf. im Zeitraum 04-06/2012, die Nichteröffnung eines Konkursverfahrens mangels Kostendeckung am 28.09.2012 und die im Firmenbuch im Oktober 2013 registrierte Löschung der Lieferfirma wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen thematisiert.
Hinsichtlich den Rechnungen seien die eingekauften Waren ordnungsgemäß von der Fa. B1-GmbH gelieferte Softwarelizenzen (Microsoft Office 2010 Home Business deutsch und MS Windows 7 Pro, 64-Bit) gewesen. Es liege kein Fall einer Unterfakturierung vor. Zu allen Lieferungen würden zwar Rechnungen existieren, jedoch scheine auf den Eingangsrechnungen die "A-Gasse 48/25" als Anschrift der Lieferfirma auf. Nach Ermittlungen der Finanzverwaltung (Auskunft der Hausverwaltung) werde die Top Nr. 25 in A-Gasse 48 als Wohnung vermietet.
Im Firmenbuch sei wahrscheinlich irrtümlich eine nicht existierende Anschrift eingetragen ("1XX0 Wien, A-Gasse 4/8/25").
Von der Betriebsprüfung sei der Vorsteuerabzug mangels Vorliegens einer formgerechten Rechnung sowie aufgrund des Umstands, dass die Bf. vom Mehrwertsteuerbetrug wissen hätte müssen, in Höhe von 48.201.17 € für 4/2012, 161.496.00 € für 05/2012 und 101.575.19 € für 06/2012 € nicht anerkannt worden.
Pkt. 2 Rechtliche Würdigung
Unter Pkt. 2.1 Karussellbetrug der Beschwerde wurde der Bestand von Verdachtsmomenten betreff Karussellbetrug mit der Begründung bestritten, dass nach Meinung der Bf. die Waren (Softwarelizenzen) bisher nicht als betrugsanfällig bekannt seien und würden auch jetzt noch nicht unter den Reverse - Charge - Tatbestand fallen. Die Waren seien an bereits bestehende Kunden verkauft worden, ohne dass ein Käufer - wie in klassischen Fällen eines Umsatzsteuerkarussells - vom Lieferanten namhaft gemacht worden wäre. Zwischen den Abnehmern der Lizenzen und der Fa. B1-GmbH habe es keinen Kontakt gegeben.
Die Einstandspreise seien sogar über den Preisen von anderen Lieferanten gelegen (EuGH 11.05.2006, Rs. C-384/04, Rz.31). Die bisherigen Lieferanten hätten die Lizenzen nicht in den erforderlichen Mengen liefern können. Mangels Vorliegen von konkreten Hinweisen auf einen Karusselbetrug hätte die Bf. nichts von einer Umsatzsteuerverkürzung auf der Vorstufe wissen müssen und hätte davon auch nichts gewusst.
Unter Pkt. 2.2.Notwendige Überprüfungsmaßnahmen wurde der Vermutung der Behörde betreff Wissens der Bf. von einem Betrug auf der Vorstufe entgegnet, dass diese Vermutung nicht zu einem System unbedingter Haftung führen dürfe (siehe z.B. Schlussantrag von Generalanwalt Polares Maduro in Rechtssache EuGH C-384/04). Im Einzelfall sei zu prüfen, welche Maßnahmen dem Abnehmer zumutbar seien, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht zu einer mit einem Mehrwertsteuerbetrug behafteten Lieferkette gehörten. In der Literatur werde dazu die Abfrage im Firmenbuch und der UID-Nummer angeführt (vgl. Achatz in SWK 3/2008, S 86).
Die Geschäftsbeziehung mit der Fa. B1-GmbH habe aus Sicht der Bf. keine besonderen Auffälligkeiten aufgewiesen, mit Ausnahme der zeitnahen Änderung des Geschäftszweigs. Die Bf. habe - zusätzlich zur Firmenbuchabfrage - Kontakt mit dem Notar aufgenommen und sich die Änderung des Geschäftszweigs bestätigen lassen. Die Abfrage im Firmenbuch habe eine ordnungsgemäße Registrierung in der A-Gasse ergeben. Weiters sei eine Abfrage der
UID-Nummer (Stufe 2) durch die zuständige Finanzleiterin um den 4.02.2012 erfolgt. Die Nichtaufbewahrung einer Kopie der Abfrage sei Folge dessen, dass seitens der Finanzverwaltung eine inhaltliche Kontrolle der UID-Nummer zu dem Zeitpunkt nicht gefordert gewesen sei (UStR 2004, Rz.1539 idF vor dem Wartungserlass 2013). Die Tatsache der Abfrage sollte jedoch über das EDV-Protokoll der Finanzverwaltung überprüfbar sein.
Ein Besuch der Lieferfirma vor Ort sei nicht erfolgt, jedoch wäre ein Besuch vor Ort bei jeder neuen Geschäftsverbindung im Geschäftsleben auch unüblich. Viele Unternehmer würden ihre Geschäftstätigkeit von ihrem Wohnsitz ausüben. In einem solchen Fall wären auch die Erkenntnisse, welche die Bf. zusätzlich bei einem Augenschein erlangen hätte können, wenn lediglich ein Notebook und Telefon als Betriebsausstattung für ein Handelsunternehmen ausreichen würden, nicht ersichtlich.
Die Ausführungen der Betriebsprüfung betreff den Wohnungsbestand schließe den Betriebssitz des Unternehmens nicht aus. Nach Informationen der Bf. seien Ermittlungen der Behörde, ob sich an der Adresse A-Gasse 48/25 nicht doch der Betriebssitz der B1-GmbH befunden habe, nicht durchgeführt worden.
Die Rechtsmeinung, dass die strittigen Rechnungen alle für den Vorsteuerabzug notwendigen Merkmale (§ 11 UStG 1994) enthalten würden, wurde unter Pkt. 2.3. Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 damit begründet, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge eine falsche Anschrift zwar grundsätzlich kein kleiner Formfehler sei, jedoch komme es darauf an, ob Name und Anschrift eindeutig feststellbar seien und ob der Rechnungsmangel die Zustellung hindere (VwGH 27.02.2014, 2013/15/0287). Die Adresse im Firmenbuch (A-Gasse 4/8/25) existiere nicht bzw. habe nie existiert und sei anscheinend falsch eingetragen worden. Inwiefern von der Anschrift auf den Rechnungen (A-Gasse 48/25) das Unternehmen betrieben worden sei, sei von der Finanzverwaltung nicht erhoben worden.
Unter Punkt 3 der Beschwerde führte die Bf. zusammenfassend aus, dass sie von der Hinterziehung der Umsatzsteuer auf der Vorstufe nichts gewusst habe und davon auch nicht wissen habe müssen. Nachdem der Geschäftszweig "Gastronomiebetrieb, Handel" bei der GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, seien vor der Geschäftsanbahnung weitere Nachforschungen angestellt worden. Da die Bf. aufgrund der vom Notar übermittelten Unterlagen davon ausgegangen sei, alle notwendigen Nachforschungen angestellt zu haben, werde die Anerkennung des strittigen Vorsteuerabzugs beantragt.
Stellungnahme der Großbetriebsprüfung (=S.) vom 26.03.2015 zur Beschwerde vom 11.02.2015
Unter Pkt.1 S hielt die Amtsvertretung der Bf. zum Sachverhalt vor, dass die Adresse auf den Eingangsrechnungen der Lieferfirma der Hauptwohnsitz für D.L. während 23.05.2011 bis 23.07.2012 gewesen sei (vgl. Behördenanfrage im Zentralen Melderegister). Eine Verbindung zwischen D.L. und der Fa. B1-GmbH sei von der Betriebsprüfung nicht herstellbar gewesen. Insofern sei auch auszuschließen, dass sich an der angeführten Adresse zum damaligen Zeitpunkt der Betriebssitz der Lieferfirma befunden habe.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei u.a. die eindeutige Entnahme der Unternehmer, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden seien, aus den Rechnungen. § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 und § 11 Abs. 1 Z. 2 UStG 1994 würden für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungslegung die Angabe des Namens und auch der Adresse erfordern. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1.06.2006, 2004/15/0069, könne somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Sowohl Name, als auch Adresse seien notwendige Rechnungsangaben im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994. Entscheidend sei somit die eindeutige Feststellbarkeit des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmens.
Im Beschwerdefall habe die Fa. B1-GmbH zwei verschiedene Adressen gegenüber der Bf. nach außen publiziert. Die Adresse auf den Rechnungen ("A-Gasse 48/25") sei der Hauptwohnsitz des D.L., die Firmenbuchadresse ("A-Gasse 4/8/25) sei nicht existent. Beide Adressen hätten die vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 27.02.2014, 2013/15/0287) geforderte Zustellung nicht ermöglicht. Insofern könne bei der gegebenen, falschen Adressierung von einer eindeutigen Rechnungszuordnung nicht ausgegangen werden. In letzter Konsequenz sei von einer fehlenden Rechnungslegung im Sinne des § 11 UStG 1994 auszugehen.
Unter Pkt. 2 Rechtliche Würdigung S wandte die Amtsvertretung betreff "Karussellbetrug" im Subpunkt 1 ein, dass verschiedene Branchen in Literatur und Medien überdurchschnittlich häufig mit Umsatzsteuerbetrug in Verbindung gebracht würden (Kfz- und Schrotthandel; Handel mit Mobiltelefonen; Handel in der IT-Branche, insbes. der Handel mit Computerteilen, Peripheriegeräten und mit Softwarelizenzen). Aus dieser Betrachtung heraus könne der Bf. nicht zugestimmt werden, wenn behauptet werde, der An- und Verkauf von Softwarelizenzen sei nicht betrugsanfällig. Auf die UFS-Entscheidung vom 6.05.2013, RV/0739-L/08, zur Software in Verbindung mit Karussellbetrug, wurde verwiesen.
Der Behauptung betreff Nichtbestand eines Kontaktes zwischen den Abnehmern der Lizenzen und der Fa. B1-GmbH wurde entgegnet, dass die italienische Finanzverwaltung mehrere Abnehmer der Bf. im Zuge einer Multilateralen Kontrolle als in einem Betrugskarussell involviert gewesene "Missing Trader" qualifiziert hätte. Laut Geschäftsführung der Bf. könnten die An- und Verkäufe der einzelnen Lizenzen (zwar) nicht genau zugeordnet werden, allerdings habe die Betriebsprüfung bei Betrachtung des Zeitraumes nach Ankauf der Lizenzen von der Fa. B1-GmbH feststellen können: Mehrere italienische Firmen (u.a. A-srl, B-srl, C-srl, D-srl und E-srl; Firmen, welche als Missing Trader in Italien an einem Betrugskarussell beteiligt gewesen seien) würden als Kunden der Bf. in der Zeit von 04-07/2012 aufscheinen.
Unter Pkt.2.2. Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 S wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine falsche Anschrift in einer Rechnung kein kleiner Formfehler sei, nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, demnach ein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine an der angegebenen Adresse nicht existente Firma aufscheine, selbst dann, wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich erbracht worden sei, zu versagen sei, verwiesen und auf die bereits in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
Dem Vorwurf der unterlassenen Erhebung betreff Betrieb der Fa. B1-GmbH von der Anschrift auf den Rechnungen (A-Gasse 48/25) aus wurde das abgabenbehördliche Erhebungsergebnis
- Adresse ist Hauptwohnsitz des D.L. - entgegengehalten und auf die bereits unter Punkt 1 diesbezüglich vorgenommenen Ausführungen verwiesen.
Als Abschluss der Stellungnahme wurde auf die Darlegung der Entscheidungsgründe in der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 BAO hingewiesen.
Gegenäußerung vom 27.04.2015 zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 26.03.2015
Zum Punkt 1.1 A-Gasse 48 wurde in der Gegenäußerung vorgebracht, dass eine Wohnung als Betriebssitz nicht ungewöhnlich sei. Da die Melderegisterabfrage nur die Nutzung der Wohnung als Wohnsitz von D.L. zeige, ergebe sich daraus, ob der Betriebssitz der Fa. B1-GmbH zusätzlich an der Adresse gelegen sei, nicht.
Im Zuge der Außenprüfung sei die Wohnhaftigkeit des D.L. an der Adresse A-Gasse 48/25 nicht erwähnt worden. Die Vermutung einer Verbindung zwischen D.L. und G.P.C. sei jedoch aufgrund des italienisch klingenden Namens naheliegend. Eine Abfrage für Meldungen von Personen aus dem Melderegister sei im Meldegesetz nicht vorgesehen.
Zur Erforschung der materiellen Wahrheit wären weitere Nachforschungen bzw. eine Befragung von D.L. nach einem Betriebssitz der Fa. B1-GmbH an dieser Adresse notwendig gewesen. Auf die Geltung der amtswegigen Ermittlungspflicht auch zugunsten der Bf. wurde hingewiesen.
Die Nichtexistenz der Adresse A-Gasse 4/8/25 heiße, dass kein Zweifel an der eindeutigen Feststellbarkeit der Anschrift des leistenden Unternehmens - die auf den Rechnungen angeführte Adresse A-Gasse 48/25- bestehen sollte. Die Falscheintragung im Firmenbuch könne auch keinen Rechnungsmangel darstellen.
Im Fall der nicht eindeutigen Feststellbarkeit des Betriebssitzes liege aus der Sicht der Bf. ein entschuldbarer Irrtum im Rahmen der Rechnungskontrolle vor (Adresse a) A-Gasse 4/8/25 laut Firmenbuch; b) A-Gasse 48/25 laut Rechnung; vgl. VwGH 27.02.2014, 2013/15/0287).
Zum Pkt.2.1 Karussellbetrug wurde erwidert, dass die Qualifikation von Abnehmern der
Fa. B1-GmbH als Missing Trader durch die italienische Finanzverwaltung weder im Rahmen der Prüfungshandlungen, noch im Zuge der Schlussbesprechung kommuniziert worden sei. Die Erkennbarkeit eines Karussellbetruges aus der Sicht der Bf. wurde bestritten. Der Bestand einer im Jahr 2012 erhöhten Nachfrage nach den Softwarelizenzen wurde als für sich gesehen noch nicht ungewöhnlich bezeichnet.
Hinsichtlich der Betrugsanfälligkeit von Softwarelizenzen wurde die allgemeine Bekanntheit bezüglich dieser Lizenzen zum Zeitpunkt der Lieferung als betrugsanfällig dementiert. Die von der Behörde angeführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats sei am 6.05.2013 veröffentlicht worden, jedoch wären die Lieferungen bereits im Zeitraum 04-06/2012 erfolgt. Bis zum Jahr 2012 habe sich sämtliche Judikatur zum Thema Karussellbetrug auf andere Waren (zB Schrott, Handys, Computerbauteile) bezogen.
Zum Pkt 2.2 Rechnung gemäß § 11 UStG 1994" wurde nach nochmaligen Vorbringen, dass eine Wohnung Hauptwohnsitz einer Person und zugleich Sitz einer Gesellschaft sein könne und die Meldung des Hauptwohnsitzes einer Person an einer Adresse nichts darüber aussagen würde, ob sich nicht auch der Betriebssitz an dieser Adresse befunden habe, dargelegt, dass eine ordnungsgemäße, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 bei Vorliegen des Betriebssitzes in der A-Gasse 48/25 vorliege. Sollte wider die Annahme der Betriebssitz nicht eindeutig feststellbar sein, würde die Bf. von einem entschuldbaren Irrtum bei der Rechnungskontrolle ausgehen.
Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 17.07.2015 samt Beschwerde vom 30.07.2013, Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2015, Vorlageantrag vom 12.10.2015, abgabenbehördliche Stellungnahme zum Vorlageantrag
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 17.07.2015
Mit dem Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2013 folgte die belangte Behörde den Feststellungen im Prüfbericht gemäß § 150 BAO und erließ einen Jahressteuerbescheid.
Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 30.07.2013 Mit der Beschwerde vom 30.07.2013 wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Nichtanerkennung der Vorsteuern in Höhe von 311.272.36 € als Folge des Ergebnisses der im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 04 bis 06/2012 zum Wirtschaftsjahr 2013 (siehe Bericht der Großbetriebsprüfung vom 22.12.2014) beantragt. Begründet wurde die Beschwerde mit Verweis auf die obige Bescheidbeschwerde vom 11.02.2015 und die Gegenäußerung zur Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 27.04.2015.
Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2013 vom 21.09.2015
Mit dem abweisenden Bescheid vom 21.09.2015 erging folgender Vorhalt an die Bf.:
Die Bf. habe im Zeitraum zwischen 2.04.2012 und 11.06.2012 insgesamt 15 Einkäufe bei der Fa. B1-GmbH getätigt, in deren Rechnungen für die gekauften Softwareprodukte - 10.649 Stück Software-A, 2.490 Stück Software-B - 1.556.361,78 € (netto) plus 311.272,36 € Umsatzsteuer an die Bf. verrechnet worden seien.
Die Geschäftsanbahnung sei laut Auskunft des Geschäftsführers der Bf., Ing. G.N., durch die
Fa. B1-GmbH erfolgt. Die Ware sei persönlich durch den Geschäftsführer der Lieferfirma geliefert und an diverse Abnehmer weiterverkauft worden.
Die Zahlungen an die Fa. B1-GmbH seien per Banküberweisung erfolgt.
Am 2.04.2012 sei die erste Lieferung - laut Lieferrechnung: 500 Stk. Software-A zu 61.400,00 € netto plus 12.280,00 € Umsatzsteuer - erfolgt.
Am 5.04.2012 sei per Mail an G.P.C. ein Firmenbuchauszug abverlangt worden und darüber hinaus ein Bestätigungsverfahren Stufe 2 über Finanzonline erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die angefragte UID Nummer ATU ********** mit dem Namen Fa. B2-GmbH samt Adresse A-Gasse 4/8/25, 1XX0 Wien verknüpft worden.
Am 11.04.2012 sei die 2. Lieferung - Laut Lieferrechnung: 1000 Stk. Software-A zu 123.800,00 € netto plus 24.760,00 € Umsatzsteuer - erfolgt.
In einem Mail des G.P.C. an die Bf. vom 11.04.2012 werde in Hinblick auf ein Gespräch mit G.N. mitgeteilt, dass die Unterlagen zur Änderung der Firma in Fa. B1-GmbH (gemeint sei damit das Protokoll über die Generalversammlung der B2-GmbH vom 29.03.2012 mit dem Beschluss zur Änderung der Firma in B1-GmbH sowie die Änderung des Geschäftszweiges) übermittelt werden könnten. Diese Änderungen seien mit 4.05.2012 (Antrag auf Änderung eingelangt am 10.04.2012) ins Firmenbuch eingetragen worden. Die Adresse laut Firmenbuch habe A-Gasse 4/8/25, 1XX0 Wien, gelautet.
Am 20.04.2012 sei die 3.Lieferung - laut Lieferrechnung: 450 Stk. Software-A zu 55.822,50 € netto plus 11.164,50 € Umsatzsteuer - erfolgt.
Auf den insgesamt fünfzehn vorliegenden Rechnungen der Fa. B1-GmbH würde als Leistender die Lieferfirma mit der Adresse A-Gasse 48/25, 1XX0 Wien aufscheinen. Den Ermittlungen der Finanzbehörde zufolge sei die auf den Rechnungen angeführte Adresse laut Auskunft der zuständigen Hausverwaltung eine als Wohnung vermietete Unterkunft mit ca. 48m² bzw. die Meldeadresse des D.L. im Zeitraum 04/2012 bis 6/2012. Bei der Fa. B1-GmbH trete D.L. in keiner erkennbaren Weise in Erscheinung. In diesem Zeitraum sei G.P.C. an einer anderen Adresse - A-Gasse 42/25, 1XX0 Wien - gemeldet gewesen.
Nach Ausführungen zu den §§ 11 und 12 Abs. 1 UStG 1994 hielt die belangte Behörde der Bf. des Weiteren vor, dass sämtliche Rechnungen als Leistungserbringer die B1-GmbH und als Adresse A-Gasse 48/25, 1XX0 Wien, aufweisen würden.
Für die ersten drei Rechnungen gelte, dass der Leistende - laut Rechnung die Fa. B1-GmbH - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht existiert habe. Für alle 15 Rechnungen gelte, dass der Leistende an der Anschrift keine Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. An der angegebenen Adresse sei eine in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der Lieferfirma stehende Wohnung gewesen. Aufgrund der Nichtausübbarkeit einer Geschäftstätigkeit an der im Firmenbuch eingetragenen Sitzadresse 4/8/25, 1XX0 Wien, als Folge der Nichtexistenz dieser Adresse handle es sich auch nicht um einen Ziffernsturz bzw. das Vergessen des Setzens eines Trennstriches.
Der gegenüber der Bf. in Erscheinung getretene Geschäftsführer der Fa. B1-GmbH - G.P.C. - sei an einer anderen Adresse in der A-Gasse gemeldet gewesen. Für den Fall, dass er sein Unternehmen von einer Wohnung aus betrieben hätte, wäre es wohl denkwahrscheinlicher, dass er dies von seiner Wohnung aus erledigt hätte, zumal es - außer dem Aufscheinen der Adresse A-Gasse 48/25 auf den Rechnungen - keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftstätigkeit des Leistenden an dieser Wohnadresse ausgeübt worden sei, gebe.
Das Argument der Bf., dass aufgrund des italienisch klingenden Namens die Vermutung des Bestands einer Verbindung zwischen den beiden Herren naheliege, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere wäre eine Verbindung der beiden Herren noch keine Bestätigung dafür, dass die Geschäftstätigkeit von der Adresse A-Gasse 48/25, 1XX0 Wien ausgeübt worden sei. Das Vorliegen eines Rechnungsmangels sei somit zu verneinen.
Vorlageantrag vom 12.10.2015
Mit dem Vorlageantrag wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO und die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO beantragt.
Zur Adresse A-Gasse 4/8/25 wurde - nach Verweis auf den Eintrag der offensichtlich nicht existenten Adresse im Firmenbuch und die Bestätigung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Adresse in derselben falschen Form im Zuge des Bestätigungsverfahrens Stufe 2 über FinanzOnline am 5.04.2012 als korrekt - betont, dass die Rechnungen auf die existierende Adresse 1XX0 Wien, A-Gasse 48/25 gelautet hätten und sich daher der Unterschied auf den Schrägstrich zwischen den Ziffern 4 und 8 reduziere.
Hinsichtlich der geforderten Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes sei nach Erachten der Bf. die Nichterkennung des Fehlens eines Schrägstriches angesichts der Tatsache, dass selbst die Behörden (Firmenbuch, Finanzamt) nicht die gebotene Sorgfalt mit der Bestätigung einer falschen Adresse im Zuge des UID-Bestätigungsverfahrens bzw. der Eintragung im Firmenbuch haben walten ließen, überschießend. Offensichtlich seien die Erhebungen durch die Behörden im Zuge des Verfahrens der Zuteilung der Steuernummer und UID-Nummer bei der Fa. B1-GmbH nicht ausreichend gewesen, um den Fehler in der Adresse zu erkennen, sonst wäre diese falsche Adresse nicht im Bestätigungsverfahren als korrekt bestätigt worden. Die Erhebungsmöglichkeit der Behörde sei ungleich weitreichender als jene eines Kaufmannes. Dazu führe das Fehlen eines Schrägstriches in der Adresse nicht unbedingt zu einem Generalverdacht einem Lieferanten gegenüber und zur Verpflichtung zur Durchführung von Erhebungen, die selbst von Behörden nicht vorgenommen worden seien.
Betreff die ersten drei Rechnungen sei die Abfrage über das Bestätigungsverfahren Stufe 2 via Finanzonline (ATU) durch die Bf. drei Tage nach der ersten Lieferung, nämlich am 5.04.2012 erfolgt. Laut Beschwerdevorentscheidung existiere die Fa. B1-GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht. In Anbetracht der seitens der Finanzverwaltung ausgestellten positiven Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer habe die Bf. von der Existenz dieser Lieferfirma ausgehen können müssen.
Bezüglich der Änderung des Geschäftszweiges von Reisebüro & Gastronomie auf Handel mit Waren aller Art sei diese von G.P.C. der Bf. mitgeteilt und auch so im Firmenbuch eingetragen worden. Damit hätte die Eintragung (Gesellschafterbeschluss 29.03.2012) im Firmenbuch noch vor der ersten Lieferung am 2.04.2012 auch der neuen Tätigkeit der Fa. B1-GmbH entsprochen. Die Bf. habe aus diesem Umstand heraus keinen Verdacht zu schöpfen gehabt.
Zur Wohnsitzadresse des Geschäftsführers der Lieferfirma - G.P.C. - wurde dem Finanzamt im Vorlageantrag mit Bezug auf die Angabe in der Beschwerdevorentscheidung betreff Meldung des G.P.C. an einer anderen Adresse in der A-Gasse vorgehalten, diese andere Adresse konkret nicht angeführt zu haben. Im Firmenbuchauszug sei die Adresse mit dem falschen Schrägstrich zwischen 4 und 8 - 1XX0 Wien, A-Gasse 4/8/25 - auch als Geschäftsführerwohnsitz angeführt worden. Infolge der Identität der Adresse der Lieferfirma und der Wohnsitzadresse des G.P.C. jeweils im Firmenbuch habe die Bf. vom Betrieb des Unternehmens durch den Geschäftsführer von zu Hause aus ausgehen können. Dass an der nicht existenten Adresse 4/8/25 keine Geschäftstätigkeit ausgeübt werden konnte, sei zwar naheliegend, jedoch sei die Ausübung der Geschäftstätigkeit von der Rechnungsadresse A-Gasse 48/25 aus möglich gewesen.
Vorlagebericht (§ 265 BAO) vom 10.06.2016 mit der abgabenbehördlichen Stellungnahme zu den Vorlageanträgen
Mit der im Vorlagebericht enthaltenen Stellungnahme zu den Vorlageanträgen hielt die belangte Behörde der Bf. nochmals vor, dass alle Rechnungen die Fa. B1-GmbH als Leistungserbringer und die Adresse 1XX0 Wien, A-Gasse 48/25, als Adresse des Leistungsunternehmens aufweisen würden.
Für die ersten drei Rechnungen gelte, dass der Leistende - laut Rechnung die Fa. B1-GmbH - zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht existiere. Für alle 15 Rechnungen gelte, dass der Leistende eine Geschäftstätigkeit an der Anschrift nicht ausgeübt habe. An der angegebenen Adresse sei eine Wohnung gewesen. Der zu diesem Zeitpunkt gemeldete Mieter sei in keiner erkennbaren Beziehung zur Fa. B1-GmbH gestanden. Da die im Firmenbuch eingetragene Sitzadresse nicht existiere und daher eine Geschäftstätigkeit an dieser Adresse nicht ausübbar gewesen sei, sei ein Ziffernsturz bzw. ein Vergessen der Setzung eines Trennstrichs auszuschließen.
Die Bf. argumentiere zwar mit der Möglichkeit der Ausübung der Geschäftstätigkeit an der Rechnungsadresse A-Gasse 48/25, 1XX0 Wien, bleibe aber einen Beweis für eine tatsächliche Ausübung der Geschäftstätigkeit von dieser Adresse aus schuldig.
Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftstätigkeit des Leistenden an dieser Adresse, einer Wohnung, ausgeübt worden sei. In eventu verweise das Finanzamt auf § 12 Abs. 14 UStG 1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 118/2015, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfalle, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehe. An Umständen, welche bei Anwendung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu hinreichenden Verdachtsgründen führen hätten müssen, wurde der kurzfristig erfolgte Branchenwechsel des Lieferanten, die Anlieferung großer Warenmengen eines Branchenneulings und die Nichtübereinstimmung der Geschäftsanschrift auf verschiedenen Nachweisen genannt. Aufgrund der gegebenen Umstände bei der Geschäftsabwicklung hätte die Bf. wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder einem sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen stehen würden. Der Vorsteuerabzug sei auch aus diesem Grund zu versagen.
Ergänzungsersuchen des BFG an die Amtsvertretung vom 14.06.2016 und 20.07.2016 samt Mail der Amtsvertretung vom 19.07.2016
Über das Ersuchen des BFG vom 14.06.2016 um abgabenbehördliche Bestätigung für die tatsächliche Vergabe der Rufnummer im öffentlichen Telefonnetz an die Fa. B1-GmbH in den Monaten 04-06/2012 wurde dem BFG per Mail vom 19.07.2016 bestätigt, dass die Telefonnummer ====== laut Auskunft der Datenredaktion Herold (Mail am 24.06.2016) bei Herold nicht gespeichert sei.
Angesichts der Freischaltung des Anschlusses durch den Telefonanbieter als Voraussetzung für die Erreichbarkeit eines Telefonanschlusses erging das an die Amtsvertretung adressierte Ersuchen vom 19.07.2016 um Ermittlung der Namen samt Adressen a) des Telefonanbieters, der den Telefonanschluss mit der Telefonnummer ====== freigeschaltet hatte, b) des Kunden des Telefonanbieters/Inhabers des Festnetzanschlusses mit der Telefonnummer ======, samt Mitteilung.
Aktenvermerk vom 25.07.2016
Mit der abgabenbehördlichen Mail vom 25.07.2016 samt Beilagen wurde dem BFG u.a. die Zuordnung der Rufnummer laut Mail der Al Telekom Austria AG vom 21.07.2016 dem Betreiber UPC angezeigt. Laut Mail der Fa. UPC Austria GmbH vom 25.07.2016 sei die Nummer ====== für einen P.R. vergeben.
Erörterungsgespräch vom 6.10.2016 mit Befragung des P.R. als Zeuge
Zu Beginn des Erörterungstermins am 6.10.2016 wurde P.R. als Zeuge befragt. Im Zuge seiner Befragung gab P.R. über Fragen nach dessen Beruf, den dem Zeugen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten und Privatbesitz eines Computers bzw. Fax-Gerät hinauf zu Protokoll, von Beruf Angestellter beim AMS Wien zu sein.
Die Kommunikationsmöglichkeiten seien Handy und Laptop. Der Computer sei der Laptop. P.R. habe kein Faxgerät bzw. einen nicht in Gebrauch befindlichen UPC Anschluss.
Zu den vorgehaltenen Daten der Fa. B1-GmbH und der Frage nach einer nebenberuflichen Tätigkeit erklärte P.R., dass die Telefonnummer und die Faxnummer ihm nichts sage, bezeichnete die Dienstadresse mit AMS Wien, und teilte mit, nebenberuflich nichts zu machen.
Über die Frage nach einer Erklärung für das Aufscheinen der Telefonnummer des Zeugen auf den Rechnungen der Fa. B1-GmbH hinauf teilte der Zeuge mit, dass ihm diese Firma nichts sage und er die Telefonnummer auf der Rechnung der Fa. B1-GmbH nicht kenne.
Nach Nennung der einzelnen Namen G.N., E.R., J.K., A.V., C.S., G.P.C., D.L., und des Namens der A-Pizzeria verneinte P.R., die genannten Personen zu kennen, und erklärte, dass ihm die A-Pizzeria nichts sage.
Über die Fragen nach den Adressen mit den Nummern 4/8/25 und 48/25 und der Faxnummer in der Rechnung der Fa. B1-GmbH hinauf bestätigte der Zeuge, die Gasse zu kennen, verneinte jedoch, dass die Adressen und auch die Faxnummer auf der Rechnung der Fa. B1-GmbH ihm etwas sagen würden.
Nach Aufklärung des Hintergrunds der Zeugenladung durch die Amtsvertreterin gab der Zeuge zu Protokoll: "Ich habe den UPC-Anschluss seit 2003. Das war ein Kombipaket: TV und Festnetzanschluss. Das war billiger, als wenn ich mir nur das TV genommen hätte. Ich habe nie ein Telefon angeschlossen gehabt und auch kein Fax-Gerät."
Nach Ende der Befragung des Zeugens wurde das Erörterungsgespräch fortgesetzt. Die Frage der Amtsvertretung nach der Kommunikationsweise der Bf. mit der Fa. B1-GmbH wurde mit der Angabe des Geschäftsführers der Bf. - G.N. - mit "Per Mail und Telefonnummern (Handynummern)" beantwortet.
Nach ausführlicher Besprechung des Rechnungsmerkmals Adresse des Leistenden Unternehmens bzw. der Rechercheergebnisse der belangten Behörde betreffend D.L. wurde das Erörterungsgespräch erfolglos beendet.
Vorhalt des BFG samt Beilagen vom 15.11.2016 in Verbindung mit der Vorhaltsbeantwortung vom 27.01.2017
Schreiben des BFG vom 15.11.2016Mit Schreiben des BFG vom 15.11.2016 wurde das abgabenbehördliche Erhebungsergebnis (Aktenvermerk vom 14.10.2016 und die Niederschrift über die Erhebung gemäß § 143 BAO vom 21.10.2016) an die Bf. mit dem Ersuchen um Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens weitergeleitet.
+) Mit dem abgabenbehördlichen Aktenvermerk vom 14.10.2016 wurde mit Bezug auf Erhebungen zur Fa. B1-GmbH an der Adresse A-Gasse 4 festgehalten, dass es sieben, jedoch keine Stiege acht im Haus A-Gasse 4 gebe. Laut einer Hauspartei seien die Fa. B1-GmbH/ Geschäftsführer G.P.C. nicht bekannt. Laut telefonischer Auskunft bei der Hausverwaltung Wiener Wohnung sei die Wiener Adresse A-Gasse 2-6. Die Fa. B1-GmbH und G.P.C seien bei der Hausverwaltung nicht bekannt.
+) Mit dem Aktenvermerk vom 21.10.2016 zum abgabenbehördlichen Erhebungsergebnis betreff die Fa. B1-GmbH wurde registriert, dass das Formular Verf. 4 für D.L. an der Tür der Wiener Adresse B-Gasse 90/27 am 12.10.2016 hinterlegt worden sei. Laut der beiliegenden Niederschrift vom 21.10.2016 sei die Firma D.L. nicht bekannt. In der Zeit von 23.05.2011 bis 23.07.2012, in der D.L. in der Wiener A-Gasse 48/25 gewohnt habe, sei keine Geschäftstätigkeit in dieser Wohnung ausgeübt worden.
Über Antrag der Bf. vom 14.12.2016 hinauf wurde diese Frist bis zum 31.01.2017 erstreckt. Begründet wurde die Fristerstreckung mit der Vergabe des Auftrags der Bf. an die A-Detektei zwecks Vornahme von Erhebungen zum Unternehmen, Standort und den Verantwortlichen der Firma. Der Ergebnisbericht der Detektei wurde als Beilage zum Schreiben des Bf. vom 27.01.2017 an das BFG übermittelt.
Vorhaltsbeantwortung vom 27.01.2017
Mit dem (Antwort-) Schreiben der Bf. vom 27.01.2017 wurde in Bezug auf den Aktenvermerk und die abgabenbehördliche Niederschrift vom 21.10.2016, demnach laut Angaben des D.L.
a) dieser von 23.05.2011 bis 23.07.2012 in 1XX0 Wien, A-Gasse 48/25 gewohnt hätte und dort keine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden wäre, b) D.L. eine Fa. B1-GmbH nicht bekannt sei, das abgabenbehördliche Versäumnis bemängelt, D.L. näher danach, ob er den Geschäftsführer der Lieferfirma B1-GmbH kenne, befragt zu haben.
Beim persönlichen Erreichen des D.L. durch die A-Detektei am 28.12.2016 habe dieser - laut Seite 6 des Erhebungsberichts - angegeben, dass der Wohnungsmieter der A-Gasse 48/25 bis vor etwa 3 bis 4 Jahren der damalige Arbeitgeber des D.L., die A-Pizzeria gewesen wäre. Auch G.P.C. hätte mit D.L. gemeinsam in der A-Pizzeria gearbeitet. Der Dienstgeber hätte die Dienstnehmer in der Mietwohnung A-Gasse 48/25 untergebracht. Nach Angabe des D.L. habe zwar auch G.P.C. jedoch nicht zeitgleich mit D.L. in dieser Wohnung gewohnt. D.L. kenne die Fa. B1-GmbH zwar nicht, aber G.P.C. als Arbeitskollege in der Pizzeria. G.P.C. habe als Kellner in der Pizzeria gearbeitet und betreibe jetzt ein Restaurant in Italien. D.L. und G.P.C. würden einander über Facebook kennen. Auf den Screenshot im Bericht (siehe Seite 6 oben) betreff den Eintrag von D.L. als "Freund" in der Liste von G.P.C. wurde verwiesen.
Nach Angaben des D.L. -laut Erhebungsbericht auf Seite 6 unten- hätte G.P.C. nach dem Auszug aus der Wohnung Top Nr. 25 in der A-Gasse 48 in der Wohnung Top Nr. 27 in 1XX0 Wien, B-Gasse Nr. 90 gewohnt. Laut dem Abfrageergebnis beim zentralen Melderegister (siehe Seite 8) sei an dieser Adresse der offenbar nunmehrige Geschäftspartner in Triest, P.C. (geb. tt.mm.jjjj) mit dem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Identität der Familiennamen würde auf ein Verwandtschaftsverhältnis (ev. Bruder) schließen lassen.
Die Schlussfolgerungen wären: Laut D.L. hätte G.P.C. eine Zeit lang in der Wohnung Top Nr. 25 im Haus A-Gasse 48 - mutmaßlich aber ohne polizeiliche Meldung- gewohnt. Der jetzige Mieter, M.S.B., hätte die noch laufend stapelweise erhaltene Post in die
A-Pizzeria gebracht. Aus Sicht der Bf. sei damit erwiesen: Die tatsächliche Geschäftsadresse und auch die vormalige Aufenthaltsadresse von G.P.C. sei die Wohnung Top Nr. 25 in der
A-Gasse Nr. 48 gewesen. Die Wohnung hätte G.P.C. offensichtlich auch als Geschäftssitz der
Fa. B1-GmbH gedient.
Angesichts der Beschuldigung des G.P.C. als Geschäftsführer eines missing traders, der Fa. B1-GmbH, sei es für die Bf. nicht nachvollziehbar, dass G.P.C. offensichtlich völlig unbehelligt von den Behörden in Italien (Triest) ein Restaurant betreibe. Nach dem Verständnis der Bf. von Rechtsstaatlichkeit müsste bei konkretem Nachweis der erhobenen Vorwürfe auch bereits ein Verfahren eingeleitet bzw. eine Gefängnisstrafe verhängt worden sein.
Abschließend wurde der Antrag auf Stattgabe der Beschwerde und damit der Veranlagung per Bescheid gemäß Abgabenerklärung gestellt.
Gegenäußerung der Amtsvertretung vom 17.03.2017 zum Schreiben der Bf. vom 27.01.2017
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102644/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102644.2016
- Stammnummer
- 144012
- Gültig
- 27.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF