Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102644/2016
Kein Vorsteuerabzug gemäß §12 Abs.1 UStG 1994 wegen nichtgesetzter Überprüfungsmaßnahmen bei Verdacht der Steuerhinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102644/2016vom 27.02.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein Vergleich der Tätigkeiten eines EDV-Kaufmanns mit jenen eines Kellners verklart die Notwendigkeit von Prüfungsmaßnahmen, weil Servierkräfte in Gastronomielokalen Gäste über angebotene Speisen und Getränke beraten, Bestellungen aufnehmen und servieren, Tischreservierungen und Vorbestellungen entgegen. Im Gegensatz zu Servierkräften, die in Gasthäuser, Restaurants, Kaffeehäuser, Bars und Catering-Unternehmen beschäftigt sind, arbeiten EDV-Kaufleute in Computer- und Softwaregeschäften oder EDV-Abteilungen großer Handelsketten, z.B. im Elektro- und Fotohandel, in EDV-Abteilungen von Banken und Behörden, Industrieunternehmen, Serviceunternehmen großer Computerfirmen oder bei Anbietern von Firmensoftware, Datenbanken oder EDV-Netzwerken. Vor diesem Hintergrund wäre die Aufforderung zur Vorlage von für G.P.C. ausgestellte Dienstzeugnisse, welche Daten zur Person von Arbeitgebern, zur Dauer der Arbeitsverhältnisse sowie zur Art der Tätigkeit beinhalten, für Kontrollzwecke zweckdienlich gewesen.
Der Verkauf einer beträchtlichen Anzahl von Softwarelizenzen an die Bf. in den Monaten 04-06/2012, in denen die Nachfrage nach diesen Lizenzen die Angebote an diesen Lizenzen am Markt überstiegen hatte, erfolgte ohne Hinterfragung der Bonität und Kreditwürdigkeit des G.P.C. und der Herkunft der Waren. Die Rechnungen der Fa. B1-GmbH für die Monate 04-06/2012 wurden hingenommen, obwohl die Sitzadresse der Fa. B1-GmbH in den Rechnungen mit jener im auf die Fa. B1-GmbH bezüglichen Firmenbuchauszug nicht übereingestimmt hatte. Die Überprüfung der in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH ausgezeichneten Telefonnummer zu einem Festnetztelefon mit angeschlossenen Fax-Gerät auf Erreichbarkeit der Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH in Form eines Kontrollanrufs und einer Testsendung per Fax an die
Fa. B1-GmbH wurde verabsäumt. Aufgrund der Aktenlage war daher der berufliche Schwerpunkt des G.P.C. in der Gastronomiebranche als erwiesen anzunehmen und die Entfaltung von gewerbebetrieblichen Aktivitäten des G.P.C. in der Handelsbranche allein anhand der auf G.P.C. bezüglichen Firmenbuchdaten bei der Fa. B1-GmbH ohne Nachweis der Herkunft der an Bf. im Zeitraum von 04-06/2012 verkauften Softwarelizenzen nicht zu begründen.
Aufgrund der Aktenlage war den Umsatzsteuern in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH für den Zeitraum 04-06/2012 die Anerkennung des Charakters von Vorsteuern im Sinn des § 12 UStG 1994 zu versagen und dem Bf. ein Vertrauensschutz abzusprechen, weil der Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung versagt werden kann, wenn der Leistungsempfänger wusste oder wissen hätte müssen, dass der leistende Unternehmer in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war oder wenn die in der Rechnung angeführte Lieferung oder sonstige Leistung überhaupt nicht erbracht wurde. Demnach spricht der EuGH dem Rechnungsempfänger einen Vertrauensschutz aus, wenn dieser von einem betrugsbehafteten Umsatz in der Lieferkette nichts wusste oder nichts hätte wissen müssen.
§ 12 UStG 1994 lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Die Versagung des Vorsteuerabzugs gilt auch dann, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft, wobei nicht der direkte Lieferant, sondern auch ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen haben kann.
Hinsichtlich der Prüfung der UID-Nummer der Fa. B1-GmbH ist festzustellen, dass durch das Bestätigungsverfahren die UID-Nummer des Abnehmers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist und die Bestätigung als Beleg für Beweiszwecke aufbewahrt werden sollte.
Das Bestätigungsverfahren beinhaltet das Stufe-1-Verfahren (Anfrage ohne Bezug auf einen bestimmten Unternehmer) und das Stufe-2-Verfahren (Anfrage für einen bestimmten Unternehmer unter einer bestimmten Anschrift). Letzteres ist bei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abnehmers, bei erstmaligen Geschäftskontakt, bei Gelegenheitskunden und bei Abholfällen anzuwenden. Seitens der Bf. war das Datum der Abfrage im Stufe-2-Verfahren ohne Abfragebeleg somit nicht genau anzugeben.
Die Abfrage der UID-Nummer, für die seitens der Bf. kein Beleg vorgelegt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass jeder Unternehmer sich aufgrund der Folgen der ungewollten bzw. unwissentlichen Einbindung in Umsatzsteuerbetrugsaktivitäten durch geeignete organisatorische Maßnahmen schützen muss. Das bedeutet, dass Unternehmer ihre Vertragspartner sorgfältig zu überprüfen haben. Vom Europäischen Gerichtshof wurden jedoch hierfür keine konkreten Leitlinien vorgegeben, sondern wurde nur ausgesprochen, dass der Umfang der notwendigen Überprüfungsmaßnahmen vom Einzelfall abhängt. Es sind daher die Unternehmer, die nach herrschender Rechtsprechung des Gerichtshofes die Maßnahmen zu treffen haben, die vernünftigerweise von ihnen erwartet werden können, um sicherzustellen, dass sie nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen werden [(siehe IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH, Vorsteuerabzug: Schutz vor Umsatzsteuerbetrug <http: // www. iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=177493&spid= 1296&spk =1288&sfk=42> (Stand 29.04.2017)].
Hinsichtlich des Kriteriums "Wusste oder wissen hätte müssen" hatte der Unternehmer als Leistungsempfänger vor dem AbgSiG 2007 das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn von ihm die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, wie die tatsächlich erfolgte Lieferung und die Abrechnung im Sinn des § 11 UStG 1994, erfüllt wurden. Dies bedeutete, dass der Vorsteuerabzug auch dann gewährt wurde, wenn ein Vor- bzw. Nachlieferant ein Betrüger war und die aus seiner Lieferung zu zahlende Umsatzsteuer nicht abgeführt hatte. Mit der diesbezüglich mit dem AbgSiG 2007 erfolgten Änderung wurde in § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ergänzend hinzugefügt, dass ein Unternehmer, der wusste oder wissen hätte müssen, dass ein betreffender Vorumsatz oder der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung steht, kein Recht auf Vorsteuerabzug hat.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ist ein Steuerpflichtiger, der wusste oder wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung eingebunden ist, als an der Hinterziehung Beteiligter zu klassifizieren. Dies gilt unabhängig davon, ob der Weiterverkauf der Ware für den Unternehmer ein lukratives Geschäft ermöglicht oder nicht. Denn in einer derartigen Situation gehe der Steuerpflichtige den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und mache sich ihrer mitschuldig. Dadurch stellt der Europäische Gerichtshof aber auch klar, dass jener Unternehmer, der alle von ihm vernünftigerweise zu verlangenden Maßnahmen unternommen hat, um zu gewährleisten, dass sein Umsatz nicht in eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder einen sonstigen Betrug einbezogen ist, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen können muss, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. In diesem Sinne kann auch die zivilrechtliche Nichtigkeit eines Kaufvertrags aufgrund eines in der Person des Verkäufers gelegenen unzulässigen Grundes nicht zum Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug führen, selbst dann nicht, wenn der unzulässige Grund auf einer Mehrwertsteuerhinterziehung beruht (Taucher, SWK 2008, 625).
Hinsichtlich der Auslegung des Terminus technicus "wusste oder wissen musste" in § 12 Abs. 1 Z. 1 vorletzter Satz UStG ist zu betonen, dass diese Rechtsansicht nur eine klarstellende Funktion hat und auf Tatbestände Anwendung findet, welche im Vorhinein stattgefunden haben. Handelt ein Unternehmer nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, trifft also der Steuerpflichtige alle von ihm objektiv zu verlangenden Maßnahmen zur Sicherstellung, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug eingebunden sind, kann er nach dem Vertrauensgrundsatz an der Rechtmäßigkeit seiner Umsätze festhalten und gewiss sein, dass sein Anrecht auf Vorsteuerabzug unberührt bleibt. Mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sind nicht etwa die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten und Kenntnisse des Unternehmers gemeint, sondern vielmehr ein objektiver Maßstab: Das Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes. Das Verhalten eines objektiven Marktteilnehmers ist maßgeblich, weil ein solcher bei ungewöhnlichen Ereignissen, schon um sich selbst zu schützen, von sich aus entsprechende umfangreiche Überprüfungen durchführen würde.
Sodann hat das nationale Gericht nach Maßgabe der Beweisregeln des nationalen Rechts zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem mit einem Umsatzsteuerbetrug verknüpften Umsatz beteiligt hat. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil nach Maßgabe der nationalen Beweisregeln die Feststellungslast für das Recht auf Vorsteuerabzug beim Unternehmer selbst liegt. Dies bezieht sich sehr wohl auch auf das "wusste oder hätte wissen müssen" von den Absichten eines Vor- oder Nachlieferanten [Erlass des BMF vom 18. 11. 2008, BMF- 010219/0416-VI/4/2008 (USt-Protokoll 2008)].
In Hinblick auf "Gutgläubigkeit" in Zusammenhang mit Umsatzsteuerkarussellbetrug kann nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kittel (EuGH 06.07.2006, C-439/04, C-440/04, Kittel/ Recolta Recycling SPRL) der Vorsteuerabzug durch ein nationales Gericht ausgeschlossen werden, wenn objektive Umstände dafür sprechen, dass der Erwerber wusste oder hätte wissen müssen, dass seine Umsätze in einem Mehrwertsteuerbetrug eingebunden waren. In der Rechtssache Kittel (EuGH 06.07.2006, C-439/04, C-440/04, Kittel/ Recolta Recycling SPRL) wurde in Hinblick auf die Frage des "Wissenmüssens" vom Europäischen Gerichtshof verdeutlicht, dass je mehr ungewöhnliche Umstände beim Erwerb des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers auftreten, umso mehr das Bestehen hinreichender Verdachtsgründe hervortritt. Es muss auch eine Trennung zwischen dem "Wissen" und "Wissenmüssen" erfolgen. Dabei müssen die Fakten gewichtet werden, um eine Abwägung anstellen zu können. Welche Maßnahmen zu setzen sind, die vernünftigerweise verlangt werden können, ist von den Branchenusancen abhängig (Laudacher, UFSjournal 2013, 202).
Bei der Beurteilung ist vorrangig das Verhalten eines objektiven Marktteilnehmers maßgeblich, zumal ein solcher nämlich bei ungewöhnlichen Ereignissen, schon um sich selbst zu schützen, von sich aus entsprechende umfangreiche Überprüfungen durchführen würde. Entscheidend ist demnach in jedem Fall, ob ungewöhnliche Umstände vorgelegen sind und ob der Unternehmer es unterlassen hat, diesbezüglich Maßnahmen zu setzen (Laudacher, Briefkasten und Karussellbetrug. Strenge Trennung zwischen "Wissen" und "Wissenmüssen" SWK 2008, 32).
Besonders beim Beginn von Geschäftsbeziehungen wie z.B. jener mit Fa. B1-GmbH ist eine erhöhte Aufmerksamkeit notwendig. Über die bloße Einholung von Bankauskünften und Handelsregisterauszügen hinaus müssen Nachforschungen unternommen werden (Laudacher, UFSjournal 2013, 207). Hatte Bf. Bankauskünfte bezüglich G.P.C. nicht eingeholt, so fehlte die allgemein gehaltene, streng standardisierte Mitteilung eines Kreditinstituts über die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Geschäftsgebaren und das Zahlungsverhalten des G.P.C. als Kunde im Rahmen der banküblichen Geschäftsverbindung. Da Bankauskünfte ohne besondere Recherchen nur aufgrund von Erkenntnissen, die der auskunftsgebenden Stelle vorliegen, erteilt werden, ist das Fehlen einer Auskunft, die lediglich allgemeine Aussagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden G.P.C. wie Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit umfasst, ein Indiz für eine schlechte Bonität. "Bonität" ist die wirtschaftliche Fähigkeit einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder eines Staates, die eingegangenen Schulden zurückzuzahlen und damit eingegangene Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Die Bonität eines Wertpapieremittenten ist die Bezeichnung für die Fähigkeit, die Emission plus Zinsen zu zahlen und zu tilgen. Die Bonität trifft eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers oder Emittenten Willens und in der Lage zu sein, seine erforderlichen Rückzahlungen zu tätigen. Die wirtschaftliche Möglichkeit, die Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, ist ein wichtiges Kriterium der Bonität, ein zweites ist die Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit. Die Analyse der Bonität bezieht sich stets auf diese beiden Kriterien.
Hinsichtlich G.P.C. wären in der Bonitätsprüfung bei der persönlichen Kreditwürdigkeit die persönliche Zuverlässigkeit und die Zahlungswilligkeit beurteilt worden. In dieser Prüfung sind es vor allem die beruflichen und fachlichen Qualifikationen bei natürlichen Personen, die Kreditnehmer sind, die die Prüfung ausmachen. Bei Unternehmenskrediten werden die berufliche und fachlichen Qualifikation des Managements einbezogen. Weiters werden die vergangenen und vorhersehbaren wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens oder Kreditnehmers auf Zurückzahlung des Kredits geprüft. Rating-Agenturen, die nicht selber Gläubiger sind, ermitteln die Bonität von Schuldnern, um sie den Gläubigern zu verkaufen. Im Fall einer negativen Bonitätsprüfung wird kein Kredit gewährt. Ist das Risiko, dass der Schuldner nicht zurückzahlen kann und damit ein Zahlungsausfall eintritt, zu groß, so ist damit ein lukratives Geschäft für den Kreditgeber nicht gegeben.
Tatsache ist, dass G.P.C. als Kellner bei der A-Pizzeria beschäftigt war und berufliche Tätigkeiten in den Berufsbereichen Elektrotechnik, Elektronik, Telekommunikation, IT / Handel, Logistik, Verkehr aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar waren. Da der Beruf "Servierkraft" mit der Ausbildungsform "Hilfs-/ Anlernberufen" zu den Berufsbereichen "Tourismus, Gastgewerbe, Freizeit" zählt, in denen viele Beschäftigte in Teilzeit oder auf geringfügiger Basis arbeiten, war von der Annahme einer schlechten Bonität des G.P.C. auszugehen. Aufgrund der Aktenlage war daher die Annahme, G.P.C. hätte den Erwerb der in Rede stehenden Softwarelizenzen finanzieren können und als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. B1-GmbH an die Bf. weiterverkauft, nicht zu begründen.
Die Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs und des Unabhängigen Finanzsenats/Bundesfinanzgerichts vertreten eine durchaus konsistente Rechtsprechungslinie, wonach bei bestimmten Branchen und bei Beginn der Geschäftsbeziehungen eine erhöhte Sorgfaltspflicht gefordert ist. Je mehr verdächtige Umstände in Bezug auf die getätigten Geschäfte bestehen, desto intensiver müssen die Nachforschungen des Steuerpflichtigen unternommen werden. Dementsprechend werden diese Nachforschungen stärker ausfallen müssen, je höher der Umsatz des einzelnen Geschäfts ist, je unbekannter die Geschäftspartner sind und je unwissender der Lieferempfänger in der jeweiligen Branche ist (Laudacher, UFSjournal 2013, 208).
Hinsichtlich des Berufs "EDV-Kaufmann" ist eine Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule bzw. eine kaufmännische, elektrotechnische oder wirtschaftliche Ausbildung an einer berufsbildenden höheren Schule eine gute Grundlage für diesen Beruf. Eine weitere Zugangsmöglichkeit sind Lehrausbildungen im Bereich Einzelhandel und EDV. Da EDV-Kaufleute sich gut mit den neuesten technischen Entwicklungen auskennen und über ein entsprechendes technisches Know-how verfügen müssen, können zusätzliche Qualifikationen, z.B. in den Bereichen Elektronik oder Technik, vorteilhaft sein. Ein Vergleich der Ausbildungsform für den Beruf "EDV-Kaufmann" mit jener für den von G.P.C. ausgeübten Beruf "Servierkraft" - "Hilfs-/ Anlernberufen" - verschafft Gewissheit darüber, dass die Nachforschungen der Bf. in Hinblick auf die erklärten Umsätze der Fa. B1-GmbH stärker ausfallen hätten müssen, um den Vorwurf, dass die Umsätze in einen Betrug eingebunden sind, zu widerlegen.
Zur Frage des Gutglaubensschutzes wurde vom Europäischen Gerichtshof bezogen auf die steuerehrlichen gutgläubigen Erwerber, die das Recht auf Vorsteuerabzug forderten, obwohl sie in ein Umsatzsteuerkarussell einbezogen waren, in den Urteilen zu Optigen, Federation of Technological Industries und Kittel (EuGH 12.01.2006, C-354/03, C-355/03, C-484/03, Optigen Lt/ Fulcrum Electronics Ltd/ Bond House Systems Ltd; EuGH 11.05.2006, C-384/04, Technological Industries; EuGH 06.07.2006, C-439/04, C-440/04, Kittel/ Recolta Recycling SPRL) entschieden, dass in solchen Fällen im Mehrwertsteuersystem des Binnenmarkts ein Vertrauensschutz eingreift, wenn der Erwerber weder wusste noch wissen musste, dass er an einem Umsatzsteuerkarussell teilnahm und somit als "steuerehrlich" anzusehen ist. Wenn der Leistungsempfänger alle von ihm vernünftigerweise zu verlangenden Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Umsätze nicht in einen Betrug eingebunden sind, steht der Vorsteuerabzug zu, unabhängig davon, ob vorhergehende Steuerbetrugsszenarien bestanden haben oder ob die Mehrwertsteuer abgeführt wurde oder nicht. Nachfolgend wurde vom EuGH der Gutglaubensschutz auch auf gutgläubige Lieferanten ausgeweitet. In der Rechtssache Teleos (EuGH 27.09.2007, C-409/04, Teleos) entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Inanspruchnahme des Lieferanten zur Umsatzsteuer, trotz des Fehlens der materiellen Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Lieferung, nicht erlaubt sei, wenn von ihm alles unternommen wurde, was von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnte, um zu gewährleisten, dass er sich mit seinem getätigten Umsatz nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt (Laudacher, SWK 2008, 31).
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs trifft allerdings keine Aussage zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers, sondern überlässt es den nationalen Gerichten, die Kriterien, anhand deren festgestellt werden kann, ob der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, festzustellen.
Die Frage nach der Beurteilung der Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen hängt davon ab, ob er sämtliche von im vernünftigerweise zu verlangenden Maßnahmen erfüllt hat, um sich zu vergewissern, dass die Lieferung an ihn nicht in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogen ist. Um diese Maßnahmen treffen zu können sind Informationen zur Branche notwendig und die Beachtung der aus dem branchenspezifischen Ablauf ergebenden Verdachtsgründe (Tumpel/Prechtl, SWK 2006, 878). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum "Gutglauben" sichert diese dem Leistungsempfänger sein Vorsteuerabzugsrecht und das auch im Falle einer im Sinn des § 11 UStG 1994 mangelhaften Rechnung, wenn der Unternehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die von ihm gefordert werden können, um überzeugt zu sein, dass die einzelnen (Ab-) Rechnungsmerkmale der Wirklichkeit entsprechen (Taucher, SWK 2008, 633).
Die Feststellung, ob der Unternehmer sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht zu einer Lieferkette gehören, die mit einem Mehrwertsteuerhinterziehung behaftet sind, ist für den jeweiligen Einzelfall gesondert zu treffen. Hierfür dient dem Unternehmer als Maßstab die einzuhaltende kaufmännische Sorgfaltspflicht. Neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten ist die Beachtung der einzelnen brancheneigenen Verhältnisse von Bedeutung. Diese sind ausschlaggebend für die Beurteilung des "wissen hätte müssen" des Steuerpflichtigen von der betrügerischen Verkettung seiner Umsätze (UFS 06.05.2013, RV/0739-L/08).
Tatsache ist, dass dem Vorbringen der Klägerin in der Rechtssache EuGH 11.05.2006, C-384/04, Technological Industries, wonach es im gewöhnlichen Wirtschaftsleben für einen Geschäftsmann unmöglich sei, über seine unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen über eine Umsatzkette durchzuführen, entgegnet wurde, dass Vermutungen über einen Mehrwertsteuerbetrug aus den gegebenen Umständen entstehen, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hinweisen und deren Kenntnis bei den Händlern vernünftigerweise erwartet werden kann. Händler wie die Bf. sind daher dazu verpflichtet, wachsam zu sein und sich Informationen über den Hintergrund der Waren, mit denen sie handeln, einzuholen. Die Händler sollen aber bei den von ihnen zu treffenden notwendigen Maßnahmen, die ihren guten Glauben sicherstellen, nicht zu sehr belastet werden. Die Widerlegung der Vermutung durch einen Gegenbeweis darf nicht übermäßig schwierig oder praktisch unmöglich sein (Laudacher, UFSjournal 2013, 201 ff.). Handelsusancen und die Branchenüblichkeit sind zwar zu berücksichtigen, jedoch ist vielmehr das Verhalten eines objektiven Marktteilnehmers maßgeblich, zumal ein solcher bei ungewöhnlichen Ereignissen, schon um sich selbst zu schützen, von sich aus entsprechende umfangreiche Überprüfungen durchführt.
Im gegenständlichen Fall war das Vorliegen von ungewöhnlichen Umständen daran, dass ein Berufstätiger in einem Beruf mit der Ausbildungsform Hilfs-/Anlernberufe als geschäftsführender Gesellschafter einer EDV-Handelsfirma Softwarelizenzen von beträchtlicher Menge mit Rechnungen verkauft hatte, in denen eine Wohnsitzadresse als Geschäftsadresse mit telefonischen Festnetzanschluss samt Anschluss eines Fax-Geräts vorgetäuscht wurde, festzustellen. Da sich die Überprüfungsmaßnahmen trotz der zeitnahen Änderung des Geschäftszweigs auf a) die Firmenbuchabfrage samt diesbezüglicher Kontaktaufnahme mit dem Notar zwecks Bestätigung der Änderung des Geschäftszweigs und b) die Abfrage der UID-Nummer (Stufe 2), ohne die Kopie der Abfrage aufzubewahren, beschränkt hatten, hatte die Geschäftsführung es verabsäumt, weitere Überprüfungsmaßnahmen wie z.B.
1) die Einholung a) von Bankauskünften,
b) einer Bonitätsauskunft des Kreditschutzverbands 1870,
2) eine Aufforderung zur Vorlage
a) eines Lebenslaufs samt Zeugnisse (Schul-, Lehr- und Arbeitszeugnisse, Bestätigungen für
die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen),
b) von Befähigungsnachweisen zur Führung der Fa. B1-GmbH in fachlicher und finanzieller
Hinsicht,
c) Referenzen,
3) Prüfung der unterschiedlichen Geschäftsadressen (Firmenbuch: A-Gasse 4/8/25, Rechnung:
A-Gasse 48) und der Kontaktdaten (a) Kontrollanruf betreff die Telefonnummer ======,
b)Testsendung per Fax an die Fax-Nummer in den
Rechnungen der Fa. B1-GmbH,
zu setzen.
In Anbetracht der Aktenlage sprach das Vorbringen, wonach ausgerechnet die Fa. B1-GmbH mit dem über Berufserfahrungen im Geschäftszweig "Gastronomie" verfügenden G.P.C. als geschäftsführenden Gesellschafter über Softwareprodukte in einer Menge zu einer Zeit verfügt hatte, in der diese Produkte in dieser Menge im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erhältlich gewesen waren, in Verbindung mit den unzureichenden Prüfungsmaßnahmen, die von der Geschäftsführung der Bf. gesetzt worden waren, dafür, dass die Bf. sehr wohl wissen hätte müssen, dass die in Rede stehenden Umsätze für die Monate 04-06/2012 in Verbindung mit Umsatzsteuerhinterziehungen gestanden waren, zumal die Bf. gewusst hatte, dass die Fa. B1-GmbH über Softwareprodukte in einer Menge zu einer Zeit verfügt hatte, in der diese Waren in dieser Menge im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erhältlich gewesen waren.
Zum in der Senatsverhandlung thematisierten Urteil des EuGHs vom 21.06.2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49 war der Bf. in Anbetracht der Tatsache, dass die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, zu bestätigen, dass es der Steuerbehörde obliegt, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile des EuGH vom 21.06.2012, C-80/11 und
C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom 6.12.2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43). Ob die Bf. vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hing von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 167 Abs. 2 BAO, für die als Beispiel der Beschluss des VwGH vom 31.05.2017, Ro 2014/13/0044, genannt sei, genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen.
Da im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Aspekte des Beschwerdefalls davon auszugehen war, dass die Bf. von der Einbeziehung der strittigen Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen, folgte die Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und damit dem in der Senatsverhandlung thematisierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 21.06.2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die im nachfolgenden Schaubild dargestellte strittige Vorsteuerkürzung für die einzelnen Monate in Zahlen zu bestätigen:
|
"
|
[Grafik]
|
"
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt a II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einheitlich beantwortet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27. Februar 2024
Dieses Dokument enthält 3 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102644/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102644.2016
- Stammnummer
- 144012
- Gültig
- 27.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF