Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102644/2016
Kein Vorsteuerabzug gemäß §12 Abs.1 UStG 1994 wegen nichtgesetzter Überprüfungsmaßnahmen bei Verdacht der Steuerhinterziehung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102644/2016vom 27.02.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit dem Schreiben der belangten Behörde wurde dem Hinweis im Schreiben der Bf. auf das Versäumnis bei der abgabenbehördlichen Befragung des D.L. hinsichtlich der Abklärung, ob G.P.C. bekannt sei, und nur der Stellung der Frage, ob die Fa. B1-GmbH bekannt sei, erwidert, dass es Tatsache sei, dass sich die beiden Personen gekannt und auch in der Wohnung A-Gasse 48/25, wenn auch nicht zur selben Zeit, gewohnt hätten. Im Zeitraum 04 bis 06/2012 habe nur D.L. dort gewohnt. Des Weiteren hätten beide Personen zur selben Zeit in der A-Pizzeria gearbeitet. Laut der mit dem Geschäftsführer der Fa. A-GmbH & CoKG (=A-KG) - C.S. - aufgenommenen Niederschrift sei C.G.P als Kellner in der A-Pizzeria in den Jahren 2012 und 2013 tätig gewesen.
Die Wohnung A-Gasse 48/25 sei von A,V, zwecks Unterbringung der Mitarbeiter der Fa. A-KG zu Wohnzwecken gemietet worden. Wesentlich für das Finanzamt sei, dass D.L. die Fa. B1-GmbH nicht kannte bzw. die Geschäftstätigkeit der Fa. B1-GmbH durch G.P.C. nicht kannte, denn das weise darauf hin: An der Adresse A-Gasse 48/25 sei keinerlei Geschäftstätigkeit der Fa. B1-GmbH ausgeübt worden. Das sei wiederum wesentlich für die Richtigkeit der Geschäftsadresse im gegenständlichen Verfahren.
Hinsichtlich den wiederholten Hinweis des Bf. auf den Eintrag der falschen Geschäftsadresse der Fa. B1-GmbH als Folge eines Schreibfehlers im Firmenbuch sei vorstellbar, dass es zu so einem Fehler tatsächlich gekommen sei. Die Adressen A-Gasse 4/8/25 oder A-Gasse 48/25 seien eben nur durch einen Trennstrich unterschiedlich.
Allerdings sei auch die angeblich korrekte Adresse A-Gasse 48/25 nicht der Firmensitz der Fa. B1-GmbH, da dort keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt werden konnte. Der Grund dafür sei, dass G.P.C. dort zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewohnt habe und D.L. als Bewohner aussage, die Fa. B1-GmbH nicht zu kennen.
Die Schlussfolgerungen der Bf. betreff die A-Gasse 48/25 als tatsächliche Geschäftsadresse der Fa. B1-GmbH sei seitens des Finanzamtes nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei anzunehmen, dass diese Adresse als Scheinadresse Verwendung gefunden habe.
Aufgrund einer Internetrecherche durch die A-Detektei sei eine Person namens G.P.C., Betreiberin eines Restaurants in Triest, ausfindig machbar gewesen. Allerdings sei eine Personenidentität trotz Namensidentität nicht erwiesen. Ermittlungen im Ausland seien für das Finanzamt nur sehr eingeschränkt möglich. Eventuell würde ein Amtshilfeersuchen bei den italienischen Behörden zu einem Ergebnis führen, was jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen würde.
Als "Ergänzende Bemerkungen aufgrund der Aktenlage" wurde seitens der belangten Behörde vorgebracht:
Dem Argument der Bf. "Fehlen von Verdachtsmomenten mit Hindeutung auf Karussellbetrug" [Laut Ausführungen in der Beschwerde vom 11.02.2015: Ware bisher nicht als betrugsanfällig bekannt; Verkauf der Softwarelizenzen an bereits bestehende Kunden, Einstandspreise über den von anderen Lieferanten] wurde entgegnet, dass es einem in der Computerbranche langjährig agierenden Unternehmer sicherlich bekannt sei, dass es mit den in dieser Branche üblicherweise gehandelten Waren (Computerteile, Prozessoren, Ipads, Mobiltelefone, Software, etc.) immer wieder zu Problemen in Hinsicht auf betrügerische Handlungen kommen könne. Insbesondere bei ungewöhnlichen Geschäftskontakten, wie es beim gegenständlichen Verfahren der Fall war, sei demnach eine erhöhte Aufmerksamkeit notwendig, da betrügerische Handlungen von vornherein nicht ausschließbar wären.
Angesichts der Unmöglichkeit für die Bf. betreff den Erhalt der großen Anzahl an benötigten Softwarelizenzen auf dem üblichen Markt mit den üblichen Geschäftskontakten im Frühjahr 2012 sei die Tatsache, dass durch einen (nachgewiesenermaßen bei Aufnahme der Tätigkeit noch als Gastgewerbebetrieb im Firmenbuch eingetragenen) Neuling in der Branche mehr als 10.000 Lizenzen (10.649 Stück MS Office 2010, 2.490 Stück MS Windows 7Pro) im selben Zeitraum lieferbar gewesen wären, bereits derart ungewöhnlich, dass sich ein besonnener Geschäftsmann, zumindest über den üblichen Rahmen der Vorsicht hinaus, Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeit verschaffen würde.
Des Weiteren verwies die Amtsvertretung auf die Stellungnahme der Großbetriebsprüfung vom 26.03.2015 mit der Bezugnahme im Absatz "Karussellbetrug" auf die Klassifikation der italienischen Finanzverwaltung hinsichtlich mehrerer Kunden der Bf. als "Missing Trader" wegen Involvierung in einem Betrugskarussell und wies darüber hinaus auf die durch einen Betrugsfall (Karussellbetrug) bedingte Versagung des Vorsteuerabzugs in bedeutender Höhe bereits im Jahre 2002 hin (siehe BFG 1.08.2014, RV/7102072/2003, mit Zurückweisung einer außerordentlichen Revision vom VwGH).
Diese Erfahrungen mit "Missing Tradern" und Karussellbetrug hätte im Jahr 2012 doch zu einer erhöhten Vorsicht führen müssen.
Gegenäußerung der Bf. vom 28.04.2017 zum Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2017 mit Antrag auf Stattgabe der Beschwerde und abgabenerklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer 2013
Zur Geschäftstätigkeit der Fa. B1-GmbH an der Adresse A-Gasse 48/25
Den Ausführungen wider eine Geschäftstätigkeit an der Adresse A-Gasse 48/25 in der abgabenbehördlichen Stellungnahme vom 17.03.2017 - Adresse: Scheinadresse. Angabe von D.L., Fa. B1-GmbH/Tätigkeit G.P.C. nicht zu kennen- wurde erwidert, dass die Angabe von D.L., die Fa. B1-GmbH nicht zu kennen, das Einlangen auch von Post der Fa. B1-GmbH an diese Adresse nicht widerlege.
D.L. und G.P.C. seien nachgewiesenermaßen langjährig befreundet (vgl. Facebook) und wären auch Arbeitskollegen in der A-Pizzeria mit der ihren Dienstnehmern zur Verfügung gestellten Wohnung gewesen. Laut Information von D.L. habe G.P.C. ebenso in der Wohnung A-Gasse 48/25 gewohnt.
Sogar der jetzige Nachmieter dieser Wohnung, M.S.B., habe der beauftragten Detektei gegenüber angegeben, dass auch ein "Stapel Post" noch vom Vormieter gekommen sei, die er immer in die A-Pizzeria gebracht hätte.
Nach Angaben des Mieters M.S.B. wären darunter unter anderem gelbe Benachrichtigungen zur Abholung von Schriftstücken von der Post und Behördenschreiben enthalten gewesen. Bei der Ablieferung der Schriftstücke in der A-Pizzeria wäre dort den Herrschaften sofort klar gewesen, für wen die Post sei. Eine weitere Befragung von M.S.B. als Zeuge in einem mündlichen Verfahren wäre hier interessant, inwieweit er sich daran erinnern könne, ob in der Post auch Schriftstücke an die Fa. B1-GmbH enthalten gewesen wären. Davon gehe die Bf. aus. Darüber hinaus erscheine es schon als seltsamer Zufall, dass im Zeitraum der beanstandeten UVA's (04 bis 06/2012) die befreundeten Arbeitskollegen dieselbe Wohnung genutzt hätten, wobei D.L. heute vom von G.P.C. dort angesiedelten Geschäftssitz der Fa. B1-GmbH nichts mehr wisse.
Da G.P.C. als Geschäftsführer der Fa. B1-GmbH diese Wohnung bewohnt habe und stapelweise Post an dieser Adresse eingelangt sei, sei von einer Geschäftstätigkeit an dieser Adresse auszugehen. Aus Sicht der Bf. würden daher die Indizien eindeutig für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit der Fa. B1-GmbH an dieser Adresse sprechen.
G.P.C. mit Adresse in Triest - Amtshilfeansuchen in ltalien
Das Ersuchen um die Einleitung eines Amtshilfeansuchens bei den italienischen Behörden trotz der für die Behörde im Ausland nur sehr eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten wurde damit begründet, dass - aus Sicht der Bf. - die Indizien des gleichlautenden Namens (den Namen gebe es wahrscheinlich nur einmal) und das Betreiben eines Restaurants in Italien (Triest) als branchengleiche Tätigkeit mit dem Arbeitsplatz in der A-Pizzeria sehr für eine Personenidentität spreche. Vor allem könnte eine Befragung durch die italienischen Behörden das Vorliegen des Geschäftssitzes an der Wiener Adresse A-Gasse Nr. 48/25 bestätigen. Hier stelle sich auch die Frage nach bereits strafrechtlichen Ermittlungen, die noch mehr Klarheit bringen könnten.
Fa. B1-GmbH - ein ungewöhnlicher Kontakt
Den Ausführungen in der abgabenbehördlichen Stellungnahme betreff Ungewöhnlichkeit des Kontaktes zu einem vorab branchenfremden Unternehmen wurde erwidert, dass der Geschäftskontakt zur Fa. B1-GmbH für die Bf. keineswegs ungewöhnlich gewesen wäre.
Im Geschäftsverlauf ergebe sich öfter die Situation, dass Kundenanfragen nicht durch die üblichen Geschäftskontakte abdeckbar seien. In solchen Situationen würden auch neue Geschäftskontakte zur Bedienbarkeit der Kundenanfragen gesucht. Es bestehe die Möglichkeit, mehrere "neue" Geschäftskontakte namhaft zu machen, die eingegangen worden wären, um nicht abdeckbare Kundenwünsche bedienen zu können.
Betrugsfall aus 2002 (Karussellbetrug)
Zu den Ausführungen zum Karussellbetrugsfall aus dem Jahr2002 als Folge der Notwendigkeit einer erhöhten Vorsicht im Jahr2012 wies die Bf. darauf hin, dass die mündliche Verhandlung zum Verfahren zur Umsatzsteuer 2002 erst im Juni 2014 und somit zwölf Jahre später vor dem BFG stattgefunden hätte und sich die Bf. bis zu diesem Zeitpunkt sicher gewesen wäre, die Umsatzsteuer aus dem Jahr 2002 zurückzuerhalten.
Die in der Zwischenzeit durchgeführten zwei weiteren Betriebsprüfungen sowie laufenden Umsatzsteuerprüfungen durch das Finanzamt wären allesamt ohne Beanstandungen abwickelbar gewesen. Dabei wäre auch stets die Qualität der Überprüfungsmaßnahmen der Bf. durchleuchtet worden. Die Bf. hätte somit zu Recht davon ausgehen können, dass auch im vorliegenden Fall Fa. B1-GmbH die getätigten Überprüfungsmaßnahmen im Jahr 2012 der notwendigen Sorgfaltspflicht entsprochen hätten.
In der Zwischenzeit wären weiters sämtliche Abholgeschäfte bei innergemeinschaftlichen Lieferungen als weiteres Umsatzsteuerrisiko abgeschafft worden und würden daher nicht mehr stattfinden.
Internationales Amtshilfeersuchen und Mail der belangten Behörde zum Ergebnis vom 23.08.2018
Über das Amtshilfeersuchen im September 2017 hinauf langte das Antwortschreiben der italienischen Steuerbehörden beim CLO im Juli 2018 ein. Mit der Mail des Finanzamts vom 23.08.2018, dem das in Rede stehende Antwortschreiben als Beilage angefügt wurde, teilte der Amtsvertreter dem BFG mit Hinweis auf den im Mail angeführten essentiellen Part des Antwortbogens mit, dass besagter G.P.C. zwar dieselbe Person, jedoch nicht mehr in Italien aufhältig sei bzw. nicht angetroffen worden wäre. Nur die geschiedene Ehefrau wäre angetroffen und befragt worden, hätte jedoch keinerlei zusätzliche relevante Angaben machen können (siehe Text der italienischen Steuerbehörden). Zusätzlich relevante Informationen, die eine eindeutige Klarstellung des Sachverhaltes ermöglichen, wären nicht hervorgekommen. Die aufgelisteten Fragen im Amtshilfeersuchen wären daher nicht zu beantworten gewesen.
Gegenäußerung der Bf. vom 13.09.2018 zum Schreiben der belangten Behörde vom 23.08.2018Mit Schreiben vom 13.09.2018 bezeichnete die Bf. es als bedauerlich, dass es selbst den italienischen Behörden unmöglich war, G.P.C. anzutreffen und zu verhören. Das Gespräch mit seiner gerade in Scheidung von G.P.C befindlichen Gattin führe zu keinen weiteren Erkenntnissen. Laut Gesprächsprotokoll sei der Ehegattin offensichtlich die Tätigkeit des Gatten bei der Fa. B1-GmbH in Wien in keiner Weise bekannt gewesen. Für die Bf. stelle sich die Frage, inwieweit der Gattin des Verdächtigen G.P.C. auch wirklich Glauben geschenkt werden könne; auch wenn die beiden Ehegatten derzeit in Scheidung leben.
Die Ehefrau von G.P.C. erkläre, dass ihr Gatte in ihrem etwa achtzehnjährigen Zusammenleben immer nur als Kellner gearbeitet hätte. Der Eintrag des Verdächtigen als alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und auch als Liquidator im österreichischen Firmenbuch werfe die Vermutung, nur als Strohmann tätig gewesen zu sein, auf.
Nach den abgabenbehördlichen Angaben dürfte es sich um einen Betrugsfall als missing trader handeln, sodass es umso bedauerlicher sei, dass die Behörden bislang nicht dazu imstande gewesen wären, G.P.C. habhaft zu werden. Stattdessen werde versucht, anhand eines Schreibfehlers der Sitzadresse im Firmenbuch und somit abweichender Adressen bei der Rechnungsausstellung der Bf. zu unterstellen, dass sie von diesen Umständen wissen hätte müssen und ihr somit den Vorsteuerabzug streitig zu machen.
Zusammengefasst werde den Vorwürfen der ermittelnden Behörden widersprochen und erklärt, dass aus Sicht der Bf. die Entfaltung der Geschäftstätigkeiten der Fa. B1-GmbH an der Wiener Adresse nachgewiesen sei. Der auch an dieser Adresse wohnhafte G.P.C. habe von dort aus seine Geschäftstätigkeit als Gesellschafter, Geschäftsführer und später auchals Liquidator ausgeübt. Aus der Sicht der Bf. handle es sich um einen ordentlichen Geschäftskontakt mit der Fa. B1-GmbH. Für den Wechsel des Unternehmensgegenstandes von einem Restaurantbetrieb zu einem Elektrohändler wäre der Bf. seitens der Fa. B1-GmbH eine notarielle Bestätigung vorgelegt worden. Die Bf. habe die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes in vollem Umfang erfüllt. Es werde daher der Antrag auf Stattgabe der Beschwerde und damit erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2013 gestellt.
Senatsverhandlung vom 19.02.2024
Im Zuge der über Antrag der Bf. durchgeführten Senatsverhandlung verwies der steuerliche Vertreter Martin Holnthoner, MBA, auf die durchgeführte UID-Prüfung sowohl auf Stufe 1 als auch auf Stufe 2, thematisierte unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 27. 01. 2017, die Unkenntnis des Befragten D.L. bezüglich der Lieferfirma B1-GmbH bzw. die Tatsache, dass D.L. der Geschäftsführer G. P. C. bekannt gewesen wäre, bezeichnete auch die gewährleistete Zustellung über die im Schriftsatz genannte Pizzeria von Bedeutung und verwies im Übrigen auf den zitierten Schriftsatz. In abgabenrechtlicher Hinsicht nahm der steuerliche Vertreter Bezug auf die neue Rechtsprechung des EUGH vom 15. 11. 2017, RS C-374/16 und C-375/16 (Geissel/ Butin), wonach die Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei.
Der Bestätigung des Finanzamtsvertreters, wonach ihm dieses EUGH-Urteil bekannt sei, allein der Zahlensturz für sich in der Adresse nicht zur Aberkennung des Vorsteuerabzuges führe und das letztgenannte Urteil im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt werden habe können, samt Verweis auf den (Steuerberater Martin Holnthoner, MBA bekannten) Schriftsatz des Finanzamts vom 17. 03. 2017 folgten der Verweis des Gesellschafters Ing. G.N. auf die Stellungnahme vom 28. 04. 2017 zum Schriftsatz des Finanzamts vom 17. 03. 2017.
Abschließend thematisierte Steuerberater Mag. Friedrich Gardovszky das EUGH Urteil RS Mahageben/David, C-80/11 und C-142/11, zum Vertrauensschutz und darüber hinaus auf die die belangte Behörde bei der Versagung des Vorsteuerabzuges im Betrugsfall treffende Beweislast.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Seitens der Bf. sind insgesamt 15 Einkäufe bei der Fa. B1-GmbH betreffend Softwareprodukte zwischen 2.04.2012 und 11.06.2012 erklärt worden. Die Rechnungen der Fa. B1-GmbH über den Verkauf von 10.649 Stück Software-A und 2.490 Stück Software-B 1.556.361,78 € (netto) plus 311.272,36 € USt. weisen die Geschäftsadresse der Lieferfirma mit "A-Gasse 48/25" aus. Die Sitzadresse der Fa. B1-GmbH stimmt mit der Wohnsitzadresse des D.L. von 23.05.2011 bis 23.07.2012 überein.
Der Name der Lieferfirma B1-GmbH ist Folge der Generalversammlung der B2-GmbH vom 29.03.2012, in der die Änderungen der Firma in die Fa. B1-GmbH und des Geschäftszweiges beschlossen worden sind. Über den beim Firmenbuch am 10.04.2012 eingelangten Antrag hinauf sind die Änderungen im Firmenbuch mit 4.05.2012 registriert worden.
Die Rechnungen der Fa. B1-GmbH zu den ersten drei Lieferungen - laut Rechnungen a) 500 Stk. Software-A zu 61.400,00€ netto plus 12.280,00 € USt; b) 1000 Stk. Software-A zu 123.800,00 € netto + 24.760,00€ USt.; c) 450 Stk. Software-A zu 55.822,50€ netto + 11.164,50€ USt- datieren mit 2.04.2012, 11.04.2012 und 20.04.2012.
Hinsichtlich der Fa. B1-GmbH ist drei Tage nach der ersten Lieferung, nämlich am 5.04.2012 ein Bestätigungsverfahren Stufe 2 über Finanzonline erfolgt und ein Auszug aus dem Firmenbuch per Mail an G.P.C. als im Firmenbuch registrierter geschäftsführender Gesellschafter der
Fa. B1-GmbH abverlangt worden.
Die Zahlungen an die Fa. B1-GmbH sind per Banküberweisung erfolgt.
G.P.C. ist von Beruf (z.B. als Kellner) in der Gastronomiebranche tätig. Sein Wohnsitz ist laut den Firmenbuchdaten der Fa. B1-GmbH an der Sitzadresse der Fa. B1-GmbH: A-Gasse 4/8/25. Die Melderegisterdaten vom 14.07.2015 weisen an Meldeadressen des G.P.C die Adresse A-Gasse 42/25 für den Zeitraum von 19.03.2012 bis 26.06.2012 bzw. die Adresse 1XX0 Wien,
B-Gasse 90/27 für den Zeitraum von 26.06.2012 bis 11.10.2013 aus.
Die A-Pizzeria, in der G.P.C. als Kellner gearbeitet hat, ist ein Lokal der Fa. A-KG, bei der auch D.L. angestellt gewesen ist. Der Bewohner der Wohnung A-Gasse 48/25 im streitrelevanten Zeitraum hat daher den als Kellner in der A-Pizzeria beschäftigt gewesenen G.P.C. gekannt.
Die Adresse A-Gasse 48/25, welche in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH als Sitzadresse der Lieferfirma angeführt ist, ist die Anschrift für eine Wohnung in einem Zinshaus, die vom Mieter A.V. (=Gesellschafter der Fa. A-GmbH) an Dienstnehmer der Fa. A-KG (z.B. D.L., G.P.C.) für Wohnzwecke überlassen worden ist. Die Wohnung ist von D.L. und G.P.C. nicht gemeinsam bewohnt worden.
Die Nutzung der Wohnung A-Gasse 48/25 für das Lukrieren von Umsätzen als Folge der Entfaltung gewerbebetrieblicher Aktivitäten im Zeitraum 04-06/2012 ist seitens des Bewohners dieser Wohnung im streitrelevanten Zeitraum verneint worden. Eine Fa. B1-GmbH ist D.L. nicht bekannt. Die Telefonnummer ====== in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH ist eine Nummer, die seit dem Jahr 2003 an einen Anschluss des Anbieters von Internet-, TV- und Festnetz-Telefonie-Services sowie Mobilfunkdiensten - UPC Austria GmbH - mit Zugang zum Internet ohne Einrichtung eines Festnetztelefons und Fax-Geräts in der Privatwohnung eines Angestellten beim AMS Wien vergeben ist.
Hinsichtlich der Adresse A-Gasse 4 ist der Bestand eines Mietobjekts mit einer Adresse A-Gasse 4/8/25, die im Firmenbuch als Geschäftsadresse der Fa. B1-GmbH eingetragen worden ist, und der Möglichkeit der Teilnahme einer Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr über die Adresse A-Gasse 4 im Zeitraum 04-06/2012 auszuschließen, weil die Wohnhausanlage die Anschrift A-Gasse 2-6 und nur sieben Stiegen hat.
Die erklärten Lieferungen von der Fa. B1-GmbH und dessen beruflich im Geschäftszweig "Gastronomie" tätigen Geschäftsführers bei der Lieferfirma B1-GmbH waren Folge eines Nachfrageüberhangs bezüglich den in Rede stehenden Softwareprodukten im Handel und des daher seitens der Bf. bestehenden Interesses an den in Rede stehenden Warenlieferungen und der Anerkennung der Umsatzsteuer in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH für den Zeitraum 04-06/2012 als gemäß § 12 UStG 1994 abzugsfähige Vorsteuer.
2. Beweiswürdigung
Die Daten wurden durch die im Arbeitsbogen abgelegten Beweismittel, den Firmenbuchauszug zur Fa. B1-GmbH, die Auszüge zu D.L. und G.P.C. im Zentralmelderegister, die im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens mit P.R. als Inhaber des Anschlusses mit der in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH ausgewiesenen Telefonnummer Nummer ====== und dem Bericht der A-Detektei bestätigt.
Auf Grund des festgestellten und in den Entscheidungsgründen dargestellten Sachverhaltes war das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu bezweifeln.
In rechtlicher Hinsicht kann der Unternehmer gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung des BGBl. I Nr. 22/2012 die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung des BGBl. I Nr.34/ 2010, ist der Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ausführende Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen berechtigt. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen
Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der
Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe
des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden
Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder
sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z.5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
• das Ausstellungsdatum;
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
• soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für
die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben ist gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Gemäß Art. 227 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen, die in ihrem Gebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen bewirken oder Dienstleistungen erbringen, verlangen, in anderen als in Artikel 226 Nummer 4 genannten Fällen die Mehrsteueridentifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers im Sinne des Artikels 214 anzugeben. Von der unionsrechtlichen Ermächtigung hat Österreich durch die entsprechende innerstaatliche Norm des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 Gebrauch gemacht.
Auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, ist somit auch die UID-Nummer des Abnehmers anzugeben, wenn der leistende Unternehmer seinen Wohnsitz, Sitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und die Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Diesbezüglich hält aber der Europäische Gerichtshof in herrschender Rechtsprechung auch zu anderen Rechnungsmerkmalen fest, dass das Fehlen der UID-Nummer des Leistungsempfängers dessen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht beeinträchtigen darf, wenn feststeht, dass die Lieferung tatsächlich an ihn ausgeführt wurde.
Das Fehlen allein der UID-Nummer auf den Rechnungen als formelle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges kann daher das Recht auf Vorsteuerabzug nicht hindern, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen feststeht (vgl. dazu EuGH vom 1.03.2012 in der Rs Polski Trawetyn, C-280/10 und vom 15.09.2016, in der Rs Barlis 06, C-516/14 sowie BFG vom 06.05.2016, RV/7104806/2015).
Die für die Entstehung des Rechts der Bf. auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Dienstleistungen vom Bf. auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden (vgl. etwa EuGH 21.11.2018, Vadan, C-664/16, Rn. 39; sowie VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht es - wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2021, Ra 2020/13/0068, entnehmbar - der ständigen - neueren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt VwGH 19.05.2020, Ro 2019/13/0030, mwN).
Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Ebenso ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Wusste der Steuerpflichtige, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, oder hätte er dies wissen müssen, so ist der Vorsteuerabzug zu verweigern (vgl. VwGH 19.05.2020, Ro 2019/13/0030, mwN; EuGH 4.06.2020, SC C.F., C-430/19, Rn. 43).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug (hier) eines Lieferanten wusste oder hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde oder das Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt a I. (Abweisung)
Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 4 bis 6/2012 vom 11.02.2015, an deren Stelle der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 gemäß § 253 BAO getreten war, folglich dessen die Beschwerde vom 30.07.2015 gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts Österreich (vormals Finanzamt Wien 1/23) für das Jahr 2013 vom 17.07.2015 als Ergänzungsschriftsatz zur Beschwerde vom 11.02.2015 zu werten war, war aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen:
Zu den materiellen Voraussetzungen für die Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts geht aus Art. 17 Abs. 2 lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 168 lit. a der Richtlinie 2006/112) hervor, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068 und den dortigen Verweis auf EuGH 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, Rn. 28). Es muss also ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern, nämlich dem Rechungsaussteller und dem Rechnungsempfänger, als erwiesen angenommen werden können. Kann der Leistungsempfänger das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen durch objektive Nachweise belegen, so steht ihm nach dem Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität der Vorsteuerabzug zu.
Eine Rechnung, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, hat die materiellen Voraussetzungen zu erfüllen, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Rechnungen der Fa. B1-GmbH vermochten zwar den für die Entstehung des Rechts der Bf. auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen, welche in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt sind, zu entsprechen, jedoch bestanden auf Grund des festgestellten und in den Entscheidungsgründen dargestellten Sachverhaltes begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen:
Tatsache ist, dass die persönliche Kontaktaufnahme in einem Unternehmen einer ladungsfähigen Adresse bedarf. Das durch die Angaben des Benutzers der Wohnung D.L. bestätigte Fehlen eines Büros für die Fa. B1-GmbH samt Telefonanschluss an der Adresse
A-Gasse 48/25 während des Zeitraums 04-06/2012 begründete Zweifel am Bestand der
Fa. B1-GmbH als ein "lebendes" Unternehmen an der letztgenannten Adresse, weil es für eine Geschäftsadresse wichtig ist, dass die Geschäftsführung jederzeit postalisch erreichbar sein sollte. Eine Zustelladresse für eine Kapitalgesellschaft ist nicht die Meldeadresse des Geschäftsführers. Da der Empfänger der Zustellung ausschließlich eine prozessfähige, natürliche Person sein kann, ist die juristische Person Fa. B1-GmbH als Zustellungsadressat denkunmöglich.
Zustellanweisungen dienen im postalischen Schriftverkehr zur Präzisierung des Empfängers der Post. Soll der Fa. B1-GmbH Post über die Adresse A-Gasse 48/25 zugestellt werden, kann die Firma selbst dann anderswo ihren Sitz und reguläre Postanschrift haben, die dem Absender unbekannt ist. Da D.L. eine Fa. B1-GmbH unbekannt war, konnte die Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH sich sicher sein, dass der Fa. B1-GmbH die mit der Adresse A-Gasse 48/25 gesendete Post nicht zugeht. War G.P.C. über die Adresse in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH postalisch nicht erreichbar, so war die Anbahnung und das Zustandekommen eines persönlichen Kontakts von Kunden und Behörden mit der Fa. B1-GmbH an der Adresse A-Gasse 48/25 auszuschließen. Für die Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH war die Vortäuschung einer Geschäftsadresse in Form der Angabe der Adresse einer Mietwohnung, die von dessen Bewohner D.L. im Zeitraum 04-06/2012 für private Wohnzwecke genutzt wurde, insoweit von Vorteil, als sie die Ausstellung und Vorlage der in Rede stehenden Rechnungen für den Zeitraum 04-06/2012 an die Bf. ermöglicht und die Dauer der Geschäftsbeziehungen mit der Bf. von der Teilnahme mittels E-Mail-Adresse im E-Mail-Verkehr abhängig gemacht hatte.
Die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Form der Angabe der Adresse 1XX0 Wien, A-Gasse 48/25, als Geschäftsadresse wurde durch die Eigenschaft des Prokuristen der Fa. A-GmbH
- A.V. - als Mieter der Top Nr. 25 im Mehrparteienhaus A-Gasse 48 im streitrelevanten Zeitraum insoweit verklart, als der Gesellschafter der Fa. A-GmbH die Mietwohnung Mitarbeitern der Fa. A-KG für Wohnwecke überlassen hatte und die Wohnung weder an die Fa. B1-GmbH, noch an G.P.C. vermietet war. Die Wohnung an der Adresse A-Gasse 48/25 als Hauptwohnsitz des D.L. während des für die Beschwerde relevanten Zeitraums wurde durch die Daten im zentralen Melderegister bestätigt. Da D.L. als Unterkunftnehmer einen betrieblichen Einsatz der Wohnung A-Gasse 48/25 im Zeitraum 04-06/ 2012 verneint hatte, waren die Rechnungen der Fa. B1-GmbH als ein eingesetztes Instrument zur Vorspiegelung der Wohnung A-Gasse 48/25 als Geschäftsadresse zum Lukrieren von Umsätzen aus Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden - der Bf. - verifizierbar.
Die in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH genannte Telefonnummer ====== der Lieferfirma verstärkte umso mehr die Zweifel an dem Vorliegen von Rechnungen eines Unternehmens im Sinn des § 2 UStG 1994, als die auf den Rechnungen ausgewiesene Nummer eine Ziffernfolge zur Anwahl eines Zielteilnehmers bei einem Telefongespräch und eine einmalig vorkommende Durchwahlrufnummer innerhalb eines Ortsnetzes ist. Faxnummern sind Rufnummern für die Anwahl von Faxgeräten. Die Einwahlnummern sind Rufnummern für die Anwahl von Telefonmodems über das Telefonnetz. In Anbetracht der Tatsache, dass die Fa. UPC Austria GmbH die Nummer, die in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH als Telefonnummer angeführt wurde, an einen für einen Angestellten beim AMS Wien eingerichteten Anschluss im Jahr 2003 vergeben hatte, verschaffte der Eintrag der Telefonnummer und der Faxnummer auf den Rechnungen der Fa. B1-GmbH Gewissheit über die Täuschung des Rechnungsempfängers über die Ausstattung der Fa. B1-GmbH mit einer Telekommunikationsanlage und die Erreichbarkeit der Firma unter dieser Telefonnummer. Da der von UPC Austria GmbH an P.R. vergebene und als Internetanschluss eingerichtete Anschluss die Möglichkeit der Anbahnung und des Zustandekommens eines telefonischen Kundenkontakts über die Telefonnummer an der Adresse A-Gasse 48/25 durch die Fa. B1-GmbH vereitelt hatte, war er der sichere Beweis für die Vortäuschung eines an die Fa. B1-GmbH vergebenen Anschlusses zur Nutzung eines Telefons samt Faxgerät im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.
Anhand der thematisierten Postsendungen, die für die Top 25 in der Briefkastenanlage für das Haus A-Gasse 48 abgelegt und von M.S.B. in die A-Pizzeria getragen worden waren, war eine Stattgabe der Beschwerde nicht zu begründen, weil die Weiterleitung der Postsendungen für die Adresse der Wohnung A-Gasse 48/25 an die A-Pizzeria mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit als unmittelbare Folge der beruflichen Tätigkeit des Mieters der Wohnung A-Gasse 48/25 als Prokurist beim Komplementär der Fa. A-GmbH & Co KG zu deuten war.
Der Anregung von Erhebungen zur Art der Sendungen in einem nach dem Zeitraum 04-06/2012 gelegenen Zeitraum war nicht zu folgen, weil das Vorbringen nicht darauf ausgerichtet war, den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen zu erbringen, sondern generell der Bf. erst die Möglichkeit bieten sollte, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Zum Fehlen einer Verpflichtung zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises sei auf Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 183 Rz. 5, und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220; 23.03.2010, 2009/13/0078; 7.07.2011, 2007/15/0156; 26.01.2012, 2009/15/0032) verwiesen.
Die Rechnungen der Fa. B1-GmbH mit den Angaben des Namens der Fa. B1-GmbH, der Adresse A-Gasse 48/25 und der Nummer ====== zu einem telefonischen Festnetzanschluss mit angeschlossenen Faxgerät ergaben das Bild einer Handlungsweise der Fa. B1-GmbH, die darauf ausgerichtet war, einen Irrtum bei der Bf. hinsichtlich des Bestands eines Büros, ausgestattet mit einer Telefonanlage als Kommunikationsmittel der Fa. B1-GmbH, die die Tätigung von Telefonaten, die Entgegennahme von Anrufen und Führung interner sowie externer Gespräche ermöglicht und zahlreiche Funktionen wie die Anrufweiterleitung, Konferenzschaltungen und Voicemail bietet, um die Kommunikation effizienter und flexibler im Rahmen der Beteiligung einer Firma am allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu gestalten, herbeizuführen. Das Fehlen einer Möglichkeit für Kunden, über die Telefonnummer ====== in Form eines Anrufs oder einer Faxsendung mit der Lieferfirma in Kontakt treten zu können, was der Geschäftsführung der Bf. im Fall eines Kontrollanrufs bei der Fa. B1-GmbH und einer Kontrollsendung per Fax an die Fa. B1-GmbH aufgefallen wäre, war Folge der Vergabe des Festnetzanschlusses an P.R. im Jahr 2003 und somit der Beweis dafür, dass die Adresse und die Telefonnummer in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH für den Zeitraum 04-06/2012 nur die Funktion gehabt hatten, für die Bf. eine Sitzadresse als Kontaktadresse mit telefonischen Festnetzanschluss und angeschlossenen FAX-Gerät an der Adresse A-Gasse 48/25 vorzutäuschen.
Das offensichtliche Desinteresse der Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH an nachhaltigen beruflichen Kontakten mit der Bf. war somit aus der Telefonnummer in den Rechnungen der Fa. B1-GmbH, die an eine von der Fa. B1-GmbH verschiedene Person vergeben war, abzuleiten.
Das offensichtliche Desinteresse der Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH an einer Außenwirkung der Lieferfirma und somit einer nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr war über die Angabe der Telefonnummer ====== hinaus gerade anhand der Adressen A-Gasse 4 und 48 in Verbindung mit dem Eintrag der Fa. B1-GmbH samt Telefonnummer im Herold-Register festzustellen, weil die Sitzadresse der Fa. B1-GmbH in den Rechnungen mit der Adresse A-Gasse 48/25 angegeben wurde, während die Abfrage der Firmenbuchdaten zur Fa. B1-GmbH stets die A-Gasse 4-8/25 als Geschäftsadresse der Fa. B1-GmbH ergeben hatte. Der bevorzugte Auftritt der Fa. B1-GmbH mit der Angabe der Adresse
A-Gasse 4, welche niemals existiert hatte, nach außen hin wurde über den Firmenbucheintrag zur Geschäftsadresse der Fa. B1-GmbH hinaus durch den Eintrag der Fa. B1-GmbH unter der Adresse A-Gasse 4 in den Gelben Seiten von 05/2012 bis 10/2012 bekräftigt.
Die von Herold Business Data herausgegebenen Gelben Seiten sind für die Beteiligung einer Firma am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr insoweit von Bedeutung, als das nach Branchen sortierte Telefon- und Adressverzeichnis Kontaktinformationen zu hunderttausenden Unternehmen sowie zahlreiche Einschaltungen mit Details zu Produkten und Dienstleistungen der jeweiligen Firmen beinhaltet. Zu zahlreichen Firmen werden Unternehmensvideos, 360°-Panoramabilder und Diashows angeboten. Die Website stellt mehr als 4,1 Millionen Telefonnummern bereit. Die Telefonnummer +43 1/9..., unter der die Fa. B1-GmbH im Herold-Register eingetragen war, war die gleiche Telefonnummer, die davor an die
Fa. B2-GmbH mit der Adresse 1XX1, A-Straße 55a vergeben war.
Das offensichtliche Desinteresse des Geschäftsführers der Fa. B1-GmbH an einer nachhaltigen Positionierung der Fa. B1-GmbH in der EDV-Branche ergab sich bei Vergleich der Wohnadressdaten im Firmenbuch mit den Zentralmelderegisterdaten daran, dass G.P.C. den Meldedaten vom 14.07.2015 zufolge im Zeitraum 19.03.2012 bis 26.06.2012 an der Adresse
A-Gasse 42/25 und im Zeitraum danach nur bis 11.10.2013 an der Adresse B-Gasse 90/27 gemeldet war. Aufgrund der Aktenlage ließen die Melderegisterdaten zur Meldedauer den Rückschluss auf eine nicht-sesshafte Lebensweise des G.P.C. aus wirtschaftlichen Gründen zu. Zum in der Senatsverhandlung vom 19.02.2024 angesprochenen Urteil vom 15.11.2017,
C-374/16, Geissel, und C-375/16, Butin, war in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.12.2018, Ra 2017/15/0003, festzustellen, dass der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zufolge die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht davon abhängig ist, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Auch nach jüngerer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs nicht damit begründet werden, dass die Rechnungen nicht die richtige Anschrift iSd § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 enthielten, weil die vom Finanzamt inkriminierte Gesellschaft an den in ihren Rechnungen ausgewiesenen Anschrift nicht auffindbar gewesen sei bzw. dort keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet hätte (vgl. VwGH 25.04.2018, 2018/13/0001).
Für die Frage der Unternehmereigenschaft der Fa. B1-GmbH kommt es nicht darauf an, von welchem Ort aus Leistungen erbracht werden, sondern es kommt darauf an, ob ein Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmern, nämlich dem Rechnungsaussteller und dem Rechnungsempfänger als erwiesen angenommen werden kann.
Der Leistungsaustausch zwischen der Fa. B1-GmbH unter der Geschäftsführung von G.P.C. und der Bf. war zu bezweifeln, weil der geschäftsführende Gesellschafter der Fa. B1-GmbH - G.P.C. - nachweislich beruflich in der Gastronomiebranche tätig war und im Firmenbuch erst nach der Änderung des Geschäftszweigs der Fa. B2-GmbH in die Fa. B1-GmbH als geschäftsführender Gesellschafter einer Handelsfirma in der EDV-Branche - der Fa. B1-GmbH - eingetragen wurde.
Dem Branchenwechsel des G.P.C. vom Gastronomiebereich in den Bereich "Elektrotechnik, Elektronik, Telekommunikation, IT / Handel, Logistik, Verkehr" in Verbindung mit den Verkäufen der Softwarelizenzen während des Zeitraums 04-06/2012 ohne Aufforderung des Bf. an die Geschäftsführung der Fa. B1-GmbH zur Vorlage von Leistungsnachweisen und Referenzen, aufgrund dieser die z.B. Befähigung des G.P.C. zur Führung einer Handelsfirma in der EDV-Branche als glaubhaft bzw. die Teilnahme des G.P.C. an Fortbildungsveranstaltungen für EDV-Kaufleute nachgewiesen werden könnte, war Ungewöhnlichkeit zu bescheinigen, weil die Lehrausbildung zum EDV-Kaufmann drei Jahre dauert und EDV-Kaufleute danach in der Regel im Team in Fachgeschäften des EDV-Handels oder in Fachabteilungen von Kaufhäusern arbeiten und Kontakt zu Fachkräften aus anderen Abteilungen (z. B. Lagerhaltung, Rechnungswesen) und ihren Kunden haben.
Zum Aufgabengebiet eines EDV-Kaufmanns gehört beim Verkauf von Computer und Computerzubehör (Hardware, Software und elektronische Datenverarbeitungssysteme) die Beratung von Kunden, die Behebung von Störungen und Fehlern sowie die Installation und Wartung von Hard- und Software. Im Verkauf bestellen sie Waren nach und sorgen für deren fachgerechte Lagerung. Zu den Kenntnissen und Fertigkeiten gehören a) die Beratung von Kunden bei der Auswahl von Standardprodukten in Hardware, Software und elektronischen Datenverarbeitungssystemen unter Berücksichtigung technischer, kaufmännischer und rechtlicher Voraussetzungen; b) das Analysieren der Kundenanforderungen und das Vorschlagen geeigneter elektronischer Datenverarbeitungssystemlösungen; c) das Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche; d) das Herstellen von Betriebsbereitschaft von Hardware, das Installieren und Konfigurieren von Software sowie von einfachen Netzwerken; e) die Fehlersuche und das Beheben einfacher Störungen; f) das Arbeiten mit Personalcomputern (auch in Netzwerken); g) das Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren des betrieblichen Sortiments an Waren- und Dienstleistungen; h) das Entgegennehmen von Bestellungen und Abwickeln von Kundenaufträgen, inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr; i) aa) das Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren, bb) Inventarisieren der Bestände; j) das Abschließen von Kaufverträgen und Lizenzverträgen, das Ausstellen von Verkaufsdokumenten wie Garantiescheinen, Empfangsquittungen und sonstigen Unterlagen.
Dem Vorbringen der Bf. zu den Überprüfungsmaßnahmen, wonach die Geschäftsbeziehung mit der Fa. B1-GmbH aus Sicht der Bf. keine besonderen Auffälligkeiten, mit Ausnahme der zeitnahen Änderung des Geschäftszweigs, aufgewiesen hätte, war zu erwidern, dass die Firmenbuchabfrage mit dem Ergebnis einer Registrierung der Fa. B1-GmbH in der A-Gasse, die behauptete Abfrage der UID-Nummer (Stufe 2) um den 4.02.2012 und die auf die Firmenbuchabfrage bezügliche Kontaktaufnahme mit dem Notar zwecks Bestätigung der Änderung des Geschäftszweigs die Vorlage eines Lebenslaufs des G.P.C. samt Referenzschreiben und einer Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 zur Person G.P.C. nicht zu ersetzen vermochten.
Allein die zeitnahe Änderung des Geschäftszweigs von Gastronomie auf IT / Handel und der Geschäftszweig IT/Handel selbst begründeten die Erforderlichkeit der Vornahme von der Bf. zumutbaren Überprüfungsmaßnahmen zur Person des G.P.C., weil der Beruf eines EDV-Kaufmanns ein Beruf aus den Bereichen "Elektrotechnik, Elektronik, Telekommunikation, IT / Handel, Logistik, Verkehr" mit einer dreijährigen Lehrzeit ist. Über die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung hinaus hätten Teilnahmebestätigungen für den Besuch des G.P.C. von Fortbildungsveranstaltungen abverlangt werden können, weil ein EDV-Kaufmann laut den Tätigkeitsmerkmalen gemäß https:// www. berufslexikon.at/ berufe/40-EDV-Kaufmann~EDV-Kauffrau/ immer über die neuesten Entwicklungen am Computermarkt informiert ist. Angesichts der Zuständigkeit der EDV-Kaufleute für den Ein- und Verkauf von Computersoftware bzw. -hardware verknüpfen sie EDV-Wissen mit kaufmännischer Tätigkeit, geben fachlich fundierte Produktinformationen an die Kunden weiter und bieten ein vielfältiges Angebot von Dienstleistungen (wie z.B. Installieren und Konfigurieren von Software und einfacher Netzwerke, Suchen von Fehlern und Beheben einfacher Störungen) an.
Die Nachfrage der Geschäftsführung der Bf. nach der Bezeichnung des Lehrmeisters bzw. der Arbeitgeber des G.P.C., der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie der Art der Tätigkeit des Geschäftsführers der Fa. B1-GmbH in der Handelsbranche wäre eine Kontrollmaßnahme gewesen, die als Überprüfungsmaßnahme notwendig und dem G.P.C. als Geschäftsführer einer Handelsfirma in der EDV-Branche zumutbar gewesen wäre, weil EDV-Kaufleute auch in EDV-Organisationsabteilungen größerer Firmen, wo sie für die Beschaffung der notwendigen Computer Ausstattung sorgen, arbeiten. Sie ermitteln für ihre Firma den Bedarf an Geräten und Software-Lösungen, die für spezifische Aufgabenstellungen am geeignetsten sind (Erstellung von Kosten-Nutzen-Analysen).
Das wichtigste Aufgabengebiet der EDV-Kaufleute liegt in der Beratung und im Verkauf aller Standardprodukte in Hardware, Software und Datenverarbeitungssystemen. Dafür sind sie unter anderem auch in der Einkaufsplanung bzw. der Warenbeschaffung tätig. Beim Wareneinkauf ist es Aufgabe der EDV-Kaufleute und somit nicht einer Servierkraft, den Bedarf anhand von Bestandslisten zu ermitteln. Es sind die EDV-Kaufleute, die von verschiedenen Erzeugern und Großhändlern Angebote einholen und danach die Auswahl für die Bestellung treffen. Bei Eintreffen der Lieferung vergleichen die EDV-Kaufleute die gelieferte Ware mit den Lieferpapieren und stellen eventuelle Mängel und Schäden bei Waren und Verpackung fest, reklamieren gegebenenfalls telefonisch oder schriftlich bei den Lieferanten. Das Verwalten und Kontrollieren des Lagerbestandes gehört genauso zu ihrer Tätigkeit wie die Mitarbeit bei der Inventur. Im Gegensatz zum Aufgabenbereich einer Servierkraft gehören auch die Planung, Organisation und Durchführung von werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen zum Aufgabenbereich der EDV-Kaufleute.
Die Tätigkeit einer Servierkraft ist mit jener eines EDV-Kaufmanns nicht zu vergleichen, weil bei der Beratung der Kunden (Privatpersonen wie Geschäftsleute oder Firmen) im Verkauf EDV-Kaufleute zunächst die Wünsche und den Bedarf der Kunden feststellen, ehe sie die Kunden über Eigenschaften der Hardware samt Zusatzgeräte, sowie die dazugehörige Software und deren Einsatz und Servicemöglichkeiten informieren. Sie erläutern Qualitäts- und Preisunterschiede der Waren und beraten bei der Auswahl, bei der eine genaue Analyse der Kundenanforderungen, das Erarbeiten von Vorschlägen geeigneter EDV-Lösungen sowie das Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten notwendig ist. Die dem Verkauf nachgelagerten Serviceleistungen werden oft in Kooperation mit Servicefirmen erbracht. Unter einfache Serviceleistungen, welche von EDV-Kaufleuten selbst ausgeführt werden, fallen etwa Programmanalysen, das Herstellen der Betriebsbereitschaft der Hardware, das Installieren und Gestalten von Software und einfachen Netzwerken, das Beheben einfacher Störungen und die Fehlersuche an Hard- und Software.
Servierkräfte und EDV-Kaufleute nehmen zwar Kundenbestellungen entgegen und führen die Kundenaufträge durch, jedoch umfasst der Begriff "Entgegennahme von Kundenbestellungen" beim EDV-Kaufmann das Abschließen von Kauf- und Lizenzverträgen, das Ausstellen von Verkaufsdokumenten wie z.B. Garantieschein, das Erstellen von Empfangsquittungen und sonstigen Unterlagen, das Ausstellen der Rechnungen und das Abwickeln des Zahlungsverkehrs. Im Falle von Reklamationen werden auch diese vom EDV-Kaufmann bearbeitet.
Eine an G.P.C adressierte Aufforderung zur Vorlage von Teilnahmebestätigungen wäre eine zumutbare Überprüfungsmaßnahme gewesen, weil den Ausführungen unter dem Punkt "Weiterbildung https: // www. berufslexikon.at/ berufe/ 40-EDV-Kaufmann~EDV-Kauffrau/ #weiterbildung" zufolge die ständige Weiterbildung hinsichtlich neuer Entwicklungen auf dem EDV-Sektor (Hardware und Software, Netzwerktechnik, Internet usw.) im Beruf des EDV-Kaufmanns unbedingt erforderlich ist. Auch in Bereichen wie "Verkaufstechniken", "Betriebliches Rechnungswesen", "Lagerhaltung" und ähnlichen kaufmännischen Themen ist regelmäßige Weiterbildung für eine erfolgreiche Berufsausübung wichtig. Der Nachweis für den Besuch von Fortbildungskursen der Herstellerfirmen bzw. des Wirtschaftsförderungsinstituts (WIFI) und Berufsförderungsinstituts (BFI) hätte in Form der Vorlage von für den Kursteilnehmer ausgestellten Teilnahmebestätigungen erbracht werden können.
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Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102644/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102644.2016
- Stammnummer
- 144012
- Gültig
- 27.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF