Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101632/2016
Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zumindest anhand anderer Dokumente
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101632/2016vom 24.04.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Adresse, vertreten durch AB Stb GmbH, Anschrift, Postleitzahl FA, über die Beschwerde vom 24.05.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 10.05.2016, betreffend Umsatzsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Parteienvorbringen
Im Jahr 2014 fand bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) eine Außenprüfung statt, im Zuge derer folgende Feststellungen getroffen wurden (Niederschrift vom 13.06.2014):
"Tz. 1 Leistungen der Firma A
1. Die geprüfte GmbH wurde am 20.5.14 vorerst aufgrund von Rechnungsmängeln zur Beibringung berichtigter Rechnungen der Firma A aufgefordert, und zwar im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Adr.1. Noch am gleichen Tag wurde das Unternehmen informiert, dass eine Rechnungsberichtigung entbehrlich sei,
da die Leistungen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger führen (Reverse Charge). Am 27.5.14 wurden berichtigte Teilrechnungen als Anhang zu einem E-Mail übermittelt, die folgende Rechnungsmängel aufweisen:
Es wurde ein Rechnungsvordruck der A Baumanagement GmbH in D-xxxxx Ort1 verwendet, welche in Deutschland offenbar die UID DExxxxxxxxx verwendet. Dieses Unternehmen hat laut deutschem Firmenbuchauszug, abgerufen am 27.5.2014, seinen Sitz am 21.1.2014 nach Ort2 verlegt und sitzt nun am Adr.2. Es ist daher auf den beigebrachten "berichtigten" Rechnungen nicht der zu diesem Zeitpunkt
korrekte Firmensitz angegeben. Überdies finden sich auf diesen Rechnungen jeweils 2 weitere Firmenwortlaute der Leistungserbringerin, nämlich die A- Bau & Bauträger GmbH in Ort1 und durch Stempel die A Bauträger und Bau GmbH in ebendort. In welcher Leistungsbeziehung die geprüfte Firma zu diesen Unternehmen
steht, ist den Büchern der geprüften Firma nicht zu entnehmen. Überdies bedient sich eine dieser drei Firmen der österreichischen UID ATUxxxxxxxx beim Finanzamt Ort3. Dass sich auf derselben Rechnung i.S.d. § 11 UStG aber zwei UID-Nummern verschiedener Mitgliedstaaten befinden, ist wieder als Rechnungsmangel zu bewerten. Außerdem fällt auf, dass hier angeblich am 10.2.2014 bereits über den Leistungszeitraum Februar 2014 abgerechnet würde, was im Geschäftsleben unüblich ist. Die vorgelegten "berichtigten" Rechnungen berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug.
2. Selbst unter Außerachtlassung des vorher Gesagten bleibt nach der Gesetzesstelle des § 19 Abs. 1, 1. Fall, bei Erbringung von sonstigen Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten zu beachten, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, worauf in der Rechnung hinzuweisen ist. Ein Vorsteuerabzug durch die geprüfte Firma hat dabei zu unterbleiben."
Mit Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10.05.2016 wurde Umsatzsteuer in Höhe von - 5.270,39 € festgesetzt. Die Begründung lautet:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:
In einem ergänzenden Schriftsatz v. 27.4.2016 zur Umsatzsteuererklärung 2014 wurde
dargelegt, dass die im Zuge der Außenprüfung Umsatzsteuer 01-03/2014 (Auftragsbuchnummer Nr.) nicht anerkannte Vorsteuer in Höhe von € 56.068 in der Jahreserklärung nun wieder geltend gemacht wird. Beigelegt sind die 1. und 2. berichtigte (Ersatzrechnung zu ...) Teilrechnung der „A Bau“. Begründend wird ausgeführt, dass die A Baumanagement GmbH zwischenzeitlich vom FA FA1 geprüft worden sei und dabei eine österreichische Betriebsstätte festgestellt worden sei. Die Rechnungen seien daher zu Recht mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt und berechtigen auch zum Vorsteuerabzug.
Gem. § 12 Abs. 14 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit
Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Aktenkundige Tatsache ist, dass der vom Finanzamt FA1 an die A Baumanagement GmbH gerichtete Sicherstellungsauftrag vom 11.9.2014 jedenfalls im Oktober 2014 der Beschwerdeführerin vollinhaltlich bekannt war. Daraus wusste die Beschwerdeführerin, dass die betreffenden Umsätze der A Baumanagement GmbH im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen stehen. Ein Vorsteuerabzug aus den Teilrechnungen der „A Bau“ ist demzufolge gem. § 12 Abs. 14 UStG nicht zulässig. Die beantragte Vorsteuer war um € 56.068 zu vermindern.
Subsidiär wird festgehalten, dass ein Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 UStG auch auf Grund von Rechnungsmängeln nicht zulässig ist.
Auf den vorgelegten Rechnungen finden sich drei verschiedene Unternehmensnamen. Es fehlen daher eindeutige Angaben zum Namen des leistenden Unternehmens.
Auf den vorgelegten Rechnungen findet sich keine Anschrift einer inländischen Betriebsstätte
Auf den vorgelegten Rechnungen befinden sich zwei verschiedene Umsatzsteueridentifikationsnummern eines Leistenden (DExxxxxxxxx und ATUxxxxxxxx)
Ergänzend anzumerken ist, dass die Zahlungen mit 3% Skonto erfolgten. Dieser Skontoabzug von € 10.091,80 wäre bei Beantragung der Vorsteuern jedenfalls zu beachten."
Am 23.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung elektronisch Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 ein und führte darin Folgendes aus:
"Mittels Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10.05.2016 wurde Umsatzsteuer in Höhe von
€ - 5.270‚39 festgesetzt. Die beantragten Vorsteuern in Zusammenhang mit den beigelegten Rechnungen der A Baumanagement GmbH in Höhe von € 56.068,00 wurden im Rahmen der Veranlagung nicht anerkannt.
Als primäre Begründung für diese Nichtanerkennung wird § 12 Abs. 14 UStG herangezogen, der einen Vorsteuerabzug versagt, wenn der Leistungsempfänger wissen musste, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen steht. Die Abgabebehörde begründet das Vorliegen dieses Tatbestandes mit dem am 11.09.2014 erlassenen Sicherstellungsauftrag.
Hierzu ist auszuführen, dass beide gegenständlichen Rechnungen im Februar 2014 fakturiert und auch bezahlt wurden. Zu diesem Zeitpunkt lagen unserer Klientin keinerlei
Anhaltspunkte vor, dass es seitens des Leistungserbringers zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen kommen könnte.
Wie bereits im Rahmen der Umsatzsteuernachschau dargelegt, wurde nicht nur die Abgabenbehörde, sondern auch unsere Klientin massiv geschädigt, weshalb bereits aus
diesem Grund nicht unterstellt werden kann, dass bekannt war, dass die A Bau ihre
Abgaben nicht (vollständig) entrichtet und in weiterer Folge in Konkurs gehen wird. Durch
die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners wurde die Beschwerdeführerin selbst massiv in ihren betriebswirtschaftlichen bzw. finanziellen Interessen beeinträchtigt.
Unsere Klientin war - ganz im Gegensatz zu der von der Abgabenbehörde vertretenen Ansicht - zum Schluss mangels gegenteiliger Informationen von der Redlichkeit des Vertragspartners überzeugt.
Die im Rahmen des Sicherstellungsauftrages erfolgte Information unserer Klientin erfolgte somit eindeutig zu spät, um einen Schaden sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Abgabenbehörde abwenden zu können.
Aus diesem Grund ist die in der Bescheidbegründung von der Abgabenbehörde vertretene Auffassung keinesfalls geeignet, den Tatbestand des Wissens von einer Umsatzsteuerhinterziehung zu belegen.
Darüber hinaus wird der versagte Vorsteuerabzug ergänzend auf folgende angeblich vorliegende Rechnungsmängel gestützt.
1. Es fehlen eindeutige Angaben zum Namen des Leistenden Unternehmers:
Diesbezüglich ist anzuführen, dass für die Angabe des Leistenden gemäß § 11 Abs 3
UStG jede Bezeichnung ausreichend ist, die eine eindeutige Feststellung des Namens
und der Anschrift ermöglicht (VwGH 21. 1. 2013, 2010/15/0196). Es reicht sogar aus,
dass sich Name und Anschrift des leistenden Unternehmers aus anderen Angaben in der
Rechnung eindeutig feststellen lassen.
Auf den übermittelten Rechnungen wird im Briefkopf zwei Mal in Fettschrift der Name
„A Baumanagement GmbH“ angeführt. Dies entspricht auch dem im deutschen
Handelsregister angeführten Firmenwortlaut.
Bei dem in Kleindruck angeführten Firmenwortlaut „A Bauträger und
Bau GmbH" handelt es sich schlicht und ergreifend um die alte Firmenbezeichnung laut
ursprünglichen Gesellschaftsvertrag. Der Firmenname wurde später in A Baumanagement GmbH geändert. Zweifellos hätte der alte Firmenwortlaut nicht mehr angeführt werden sollen, wobei es sich hier um einen geringfügigen Formfehler handelt, der die eindeutige Feststellung des Leistenden nicht beeinflusst.
Darüber hinaus ist bereits aus den angeführten (identischen) Adressen ersichtlich, dass es sich um das gleiche Unternehmen handelt.
Somit ist der Leistungserbringer entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde eindeutig identifiziert.
2. Auf den vorgelegten Rechnungen findet sich keine Anschrift der inländischen Betriebsstätte
und
3. Auf den vorgelegten Rechnungen befinden sich zwei verschiedene UlD-Nummer des Leistenden
Dies ist korrekt, jedoch ist die Angabe der inländischen Betriebsstättenanschrift auch
nicht erforderlich.
Im Umsatzsteuerprotokoll 2005 legt das Bundesministerium für Finanzen folgendes fest:
„die gesetzlich normierte Verpflichtung zur Angabe (des Namens und) der Anschrift des
leistenden Unternehmers dient zur Identifizierung desjenigen, von dem der Leistungsempfänger seine Leistung erhalten hat."
Hat ein Unternehmer mehrere Anschriften, wie dies bei einem Sitz in Deutschland
und einer Betriebsstätte in Österreich gegeben ist, so handelt es sich bei beiden
Adressen um richtige Adressen, weil sie eine Identifizierung desselben leistenden
Unternehmers ermöglichen.
Es muss also nicht zwingend (auch) die Anschrift der in Österreich befindlichen Betriebsstätte angeführt werden.
Anders verhält es sich beim Rechnungsmerkmal UID-Nummer. Das UStG 1994 normiert
in § 11 Abs. 1 Z 6 dritter Gedankenstrich (gültig ab 1. 1. 2003) wie folgt: "- soweit der Unternehmer im lnland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer ldentifikationsnummer."
Aufgrund des im Inland gelegenen Leistungsortes ist auch die vom inländischen Finanzamt erteilte - somit österreichische - UlD-Nummer gemeint.
Die gleiche Auffassung wird auch in der RZ 1554 der UStR vertreten. Dort wird ebenfalls
festgeschrieben, dass die österreichische UlD-Nummer zwingend angegeben werden muss.
Eine Regelung, dass auf einer Rechnung jeweils nur eine UlD-Nummer angeführt werden darf, existiert unseres Erachtens nicht. Somit ist die auf dem Firmenpapier standardmäßig angeführt deutsche UlD-Nummer für den österreichischen Vorsteuerabzug keinesfalls schädlich.
Die in der Bescheidbegründung vorgenommene Ausführung betreffend die Berücksichtigung des Skontos ist korrekt.
Aus genannten Gründen erheben wir gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom
11.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragen die zusätzliche Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den beiden vorgelegten Rechnungen der A Baumanagement GmbH in Höhe von € 54.049,64"
Am 24.05.2016 brachte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin ein Schreiben betitelt mit "Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10.05.2016" elektronisch ein. Dieses ist großteils inhaltsgleich mit der Beschwerde vom 23.05.2016. Im Folgenden werden nur die Abweichungen angeführt:
"Nach Rücksprache mit unserem Klienten wurde uns nun mitgeteilt, dass im Rahmen der
Buchhaltung im Zusammenhang mit der dem Finanzamt bereits vorliegenden dritten
Rechnung der A Baumanagement GmbH (Re.Nr.) bis dato kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Der Vorsteuerbetrag in Höhe von € 8.330,00 wird daher nun erstmals im Rahmen dieses
Rechtsmittels beantragt.
Dieses Rechtsmittel ersetzt die Beschwerde vom 23.05.2016 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014.
...
Hierzu ist auszuführen, dass die drei gegenständlichen Rechnungen im Zeitraum Februar bis April 2014 fakturiert und auch bezahlt wurden. Zu diesem Zeitpunkt lagen unserer
Klientin keinerlei Anhaltspunkte vor, dass es seitens des Leistungserbringers zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen kommen könnte.
...
Aus genannten Gründen erheben wir gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom
11.05.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragen die zusätzliche Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den drei vorgelegten Rechnungen der A Baumanagement GmbH in Höhe von € 62.466,06."
| Rechnungs-
austeller
| Rechnungs-
nummer
| Datum
| Vorsteuer
| davon
beantragt
| A Bau
| 1400156
| 28.02.2014
| 10.710,00
| 10.710,00
|
| Skonto
|
| - 321,30
| -321,30
| A Bau
| 1400149
| 10.02.2014
| 45.358,00
| 45.358,00
|
| Skonto
|
| - 1.360,74
| - 1.360,74
| A Bau
| 1400167
| 09.04.2014
| 8.330,00
| 8330,00
|
| Skonto
|
| - 249,90
| - 249,90
|
|
|
|
| 62.466,06
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016 wurde die Beschwerde vom 23.05.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Nach Auffassung des Finanzamtes geht es hier um Ihren Wissensstand im Zeitpunkt der Erstellung der Jahreserklärung USt (abgegeben im April 2016). Hier war ihnen längst bekannt, dass die Fa. A ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, u.a. aus dem Sicherstellungsauftrag vom 11.9.2014. Anzumerken ist auch, dass Sie gegen den nach der USO-Prüfung erlassenen Festsetzungsbescheid USt kein Rechtsmittel erhoben haben. Nach dem UFS vom 6.5.2013, RV/o739-L/08 genügt es, wenn der Leistungsempfänger von der steuerlichen Malversation hätte wissen müssen. Siehe insbesondere den zu dieser Entscheidung publizierten 4. Rechtsatz zur Preisgestaltung.
Überdies bestehen die beanstandeten Rechnungsmängel in den fraglichen Belegen ja weiterhin, da ihre Korrektur nie gelungen ist. Das FA geht daher insgesamt davon aus, dass ihnen wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten ein Abzug der Vorsteuer aus diesen Rechnungen nicht zusteht."
Am 18.07.2016 stellte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und führte wie folgt aus:
"Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016 wurde die oben angeführte Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10.05.2016 als unbegründet abgewiesen.
Im Namen und Auftrag unserer Klientin beantragen wir die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
1. Sachverhalt
Im Zeitraum Februar 2014 bis April 2014 wurde ein größeres Bauvorhaben am Objekt Adr.1 durchgeführt. Nach Einholung und Vergleich der verschiedenen Angebote wurde der Zuschlag für dieses Bauvorhaben an die A Baumanagement GmbH erteilt.
Mit diesem Unternehmen wurde bereits bei vorhergehenden Projekten bis auf kleinere Beanstandung, wie sie fast bei jedem Bauprojekt auftreten, zur vollsten Zufriedenheit zusammengearbeitet. Die Leistungen wurden vereinbarungsgemäß und fristgerecht erbracht und auch die der A Baumanagement GmbH erteilte UID war zu diesem Zeitpunkt noch gültig (lt. Auskunft des Finanzamtes FA1 bis zum 04.06.2014).
Hinzu kommt, dass das Angebot der A Baumanagement GmbH rund 10 - 15% günstiger war, als die Angebote der anderen Anbieter. Dies ist eine durchaus übliche Schwankungsbreite und liefert - entgegen wie von der Finanzbehörde in der Beschwerdevorentscheidung zwar angedeutet aber nicht begründet, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anbieter bereits bei Angebotserstellung eine allfällige Steuerhinterziehung miteinkalkuliert. Basierend auf dem Sicherstellungsbescheid, welcher nicht bezahlte Umsatzsteuern, Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge ausweist, hätte ein „verdächtiges“ Angebot auffällig günstiger sein müssen.
Die in den entsprechenden Eingangsrechnungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde als Vorsteuer in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht.
Im Mai 2014 wurde vom Finanzamt FA eine Umsatzsteuerprüfung durchgeführt, im Rahmen welcher festgestellt wurde, dass die A Baumanagement GmbH in Österreich keine Betriebsstätte hätte. Da es sich hierbei um eine Vorfrage gemäß § 116 BAO handelte, die mangels einer Entscheidung durch die zuständige Behörde eigenständig vom Finanzamt FA getroffen werden durfte, wurde diese Entscheidung vorerst akzeptiert und auch kein Rechtsmittel dagegen eingebracht. Nichtsdestotrotz wurde dem Finanzamt FA im Rahmen diverser Besprechungen unsere Rechtsansicht dargelegt und darauf hingewiesen, dass aus unserer Sicht sehr wohl eine Betriebsstätte vorliegt und wir hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes eine andere Auffassung vertreten. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt seitens des Finanzamtes noch keinerlei Rede von einer allfälligen Beteiligung an einem Umsatzsteuerdelikt war. Dieser Vorwurf wurde erstmals im Rahmen der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 erhoben. Ansonsten wäre selbstverständlich auch gegen die Festsetzungsbescheide im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung eine Beschwerde eingebracht worden.
Am 11.09.2014 wurde vom Finanzamt FA1 ein Sicherstellungsauftrag gegenüber der A Baumanagement GmbH erlassen. Dies war somit der frühestmögliche Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin bzw. deren Geschäftsführer Kenntnis von dem Umstand erlangen konnte, dass die A Baumanagement GmbH ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war. Zu diesem Zeitpunkt waren aber bereits sämtliche Aufträge durchgeführt und auch die Zahlungen waren bereits beglichen.
ln weiterer Folge wurde die A Baumanagement GmbH vom zuständigen Finanzamt FA1 überprüft. Diese Prüfung ergab, dass die A Baumanagement GmbH in Österreich sehr wohl eine Betriebsstätte hat und somit die rechtliche Beurteilung des Finanzamtes FA nicht zutreffend war.
Mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 wurde abgewartet, bis das Finanzamt FA1 eine Entscheidung über die Betriebsstättenthematik getroffen hatte. Aufgrund der Tatsache, dass unserer Rechtsansicht von der zuständigen Behörde geteilt wird und tatsächlich eine Betriebsstätte vorliegt, wurden die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 2014 erneut beantragt und diese Beantragung auch offengelegt.
Mittels Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10.05.2016 wurden die beantragten Vorsteuern in Zusammenhang mit den Rechnungen der A Baumanagement GmbH erneut nicht anerkannt.
Die gegen dem Umsatzsteuerbescheid 2014 eingebrachte Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016 als unbegründet abgewiesen.
2. Begründung:
Die Abweisung der Beschwerdevorentscheidung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 13.07.2016 wird primär damit begründet, dass es nach Auffassung des Finanzamtes für die Versagung des Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 bzw. nunmehr § 12 Abs. 14 UStG (... wusste oder wissen musste, dass der Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen Finanzvergehen steht) auf den Wissenstand im Zeitpunkt der Erstellung der Jahreserklärungen ankommt.
Hierzu ist anzuführen, dass diese Rechtsansicht sowohl der laufenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung (unter anderem OGH 29.01.2015 6 Ob 218/14y, OGH 19.12.2012 6 Ob
211/12s) als auch der herrschenden Auffassung im Schrifttum (Ruppe/Achatz, UStG4 § 12 Rz 95; Wisiak, Welcher Umsatz steht im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die USt betreffenden Finanzvergehen? SWK 2008) eindeutig widerspricht. Sämtliche zitierten Erkenntnisse bzw. Veröffentlichungen legen dar, dass für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Klägers auf den Zeitpunkt des abzustellen ist!
Darüber hinaus hat die Abgabenbehörde - bis auf den oben erwähnten‚ nach der Auftragsabwicklung und Bezahlung erlassenen, Sicherstellungsbescheid - keine einzige Begründung dafür geliefert, warum bzw. auf Basis welcher Anhaltspunkte unsere Klientin von den steuerlichen Versäumnissen des Vertragspartners hätte wissen müssen.
Darüber hinaus wird in der Beschwerdevorentscheidung erwähnt, dass ungeachtet dessen, auch noch Rechnungsmängel vorlägen, die dem Vorsteuerabzug entgegenstehen würden.
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass unseres Erachtens keine Rechnungsmängel vorliegen (vgl. die Zitierung der Beschwerde unter Punkt 3) und andererseits die erfolgte Nichtberichtigung der Rechnungen primär dem Finanzamt FA anzulasten ist.
Da sowohl der Geschäftsführer der A Baumanagement GmbH als auch jener der BF GmbH, sowie deren jeweilige Steuerberater unverändert der Meinung waren, dass die A Baumanagement GmbH in Österreich eine Betriebsstätte hat, wurde vorerst auf eine Rechnungsberichtigung verzichtet.
Das Finanzamt FA vertrat hingegen unverändert die Ansicht, dass die Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen seien (reverse Charge). Daher war aus Sicht des Leistungsempfängers kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Rechnungskorrektur gegeben war, da ein Vorsteuerabzug (zu diesem Zeitpunkt) ohnehin nicht zustand. Eine allfällige Steuerschuld kraft Rechnungslegung betraf ausschließlich den Vertragspartner, welcher darüber hinaus zugesichert hatte, dass er sich mit dem zuständigen Finanzamt um eine schnellstmögliche Klärung der Thematik bemühen werde. Auch zu diesem Zeitpunkt bestanden weder Bedenken noch Anhaltspunkte hinsichtlich der Seriosität des Vertragspartners. Da nicht von der Notwendigkeit einer erforderlichen Rechnungsberichtigung ausgegangen wurde, sollte damit bis zur endgültigen Klärung des
Sachverhaltes durch das Finanzamt FA1 abgewartet werden.
Wäre der Rechtsansicht des Finanzamtes FA gefolgt worden, würden jetzt Rechnungen mit einem Übergang der Steuerschuld vorliegen, die jedenfalls falsch und aufgrund des Konkurses des Vertragspartners nicht mehr berichtigbar wären.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2016 wurde das „hätte wissen müssen“ auch mit Hinweis auf die UFS-Entscheidung vom 06.05.2013 (RV/0739-L/08) begründet, wobei unseres Erachtens auch dieser Verweis ins Leere geht. Das zitierte Erkenntnis behandelt primär den Karusellbetrug bei Warenlieferungen, was im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vorliegt.
Die wenigen allgemeinen Punkte in diesem Erkenntnis, die für die Wissentlichkeit der Teilnahme an einem Umsatzsteuerbetrug sprechen, sind im konkreten Sachverhalt auch nicht verwirklicht.
So werden beispielsweise marktunüblich niedrige Bezugspreise gefordert, wobei - wie oben angeführt - das Angebot von A Baumanagement GmbH rund 10 % - 15 % unter dem teuersten Angebot eines anderen Anbieter lag. Eine derartige Schwankungsbreite ist in der Baubranche keinesfalls unüblich. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass die deutschen Mitarbeiter der günstigeren deutschen Sozialversicherung unterliegen und daher auch eine günstigere Kostenstruktur und damit günstigere Angebote möglich sind.
Weiters wird im Erkenntnis RV/0739-L/08 das Vorliegen sonstiger Auffälligkeiten gefordert und in diesem Zusammenhang die mangelnde Erreichbarkeit der handelnden Personen oder ein nicht vorhandener aktiver Betrieb angeführt. Keiner der beiden Anhaltspunkte ist im strittigen Sachverhalt gegeben, da sowohl der Geschäftsführer immer erreichbar war als auch Bauaufträge für andere Leistungsbezieher durchgeführt wurden.
In der Abhandlung zum UFS Erkenntnis RV-0456-L/07 von Dr. Unterberger führt dieser als zusätzlichen Verdachtsmoment laufende Barzahlungen in Verbindung mit einer herrschenden „Goldgräberstimmung“, d.h. auffallend günstigen Preisen, an. Von beidem kann hier nicht gesprochen werden, da weder bar bezahlt wurde, noch eine auffällig hohe Ersparnis durch die Beauftragung der A Baumanagement GmbH erwartet werden konnten. Ein wesentlicher Grund für die erneute Beauftragung war - wie bereits ausgeführt - die positiven Erfahrungen mit der A Baumanagement GmbH in der Vergangenheit.
Hinzu kommt, dass der EuGH im Urteil vom 11.5.2006, Rs. C-384/04, Federation of Technological lndustries (Rz 35) dieses „wissen müssen“ mit einem Bestehen hinreichender objektiver Verdachtsgründe gleichgesetzt. Auf Basis welcher Verdachtsmomente unsere Klientin an der Redlichkeit des Auftragnehmers hätte zweifeln müssen, wurde vom Finanzamt FA bis dato weder dargelegt noch begründet.
3. Zitierung der Beschwerde vom 24.05.2016
[...]
4. Anträge
Wie bereits in der der Beschwerde ausgeführt, beantragen wir die Anerkennung der Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den Rechnungen der Baumanagement GmbH in Höhe von € 62.466,06.
Weiters stellen wir den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 04.10.2016 zur Entscheidung vorgelegt und deren Abweisung beantragt.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 28.06.2017 führte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus:
"Am 18.07.2016 wurde durch uns die Vorlage der oben angeführten Beschwerdevorentscheidung bzw. der dieser zugrundeliegenden Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragt.
Hiermit möchten wir als ergänzende Begründung noch Folgendes anführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist das Recht auf Vorsteuerabzug ein „integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (EuGH 28.7.2016, C-332/15, Astone, Rz 30; EuGH 24.102003, C-431/12, SC Rafinaria Steaua Romana, RZ 21; C-516/14, Barlis 06, Rz 38).
Wie der EuGH im Urteil vom 15.09.2016, Barlis 06, C-516/14, mittlerweile klargestellt hat, darf die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern‚ weil eine Rechnung nicht alle in Art 226 MwStSyst-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu überprüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Mitgliedstaaten können im Falle der Nichterfüllung der formalen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts Sanktionen vorsehen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen müssen, wobei die Versagung des Vorsteuerabzugs - von Ausnahmefällen abgesehen - nach Ansicht des EuGH als unverhältnismäßig anzusehen ist.
Der EuGH hat sein Urteil vor allem mit dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer begründet, wonach der Besitz einer (ordnungsgemäßen) Rechnung eine bloß formelle und keine materielle Anforderung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt (EuGH 19.9.2016, C-518/14, Senatex, Rz. 38).
Zu den materiellen Voraussetzungen für das Vorsteuerabzugsrecht gehören, dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden müssen und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssen (EuGH 22. 10. 2015, C-277/14, PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rn 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Darüber hinaus hat der EuGH bereits früher entschieden (EuGH 1. 3. 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, EU:C:2012:107‚ Rn 48.), dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Aus diesem Grund darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Vorsteuerabzugsrechts keine zusätzlichen Voraussetzungen verlangen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (EuGH 21. 10. 2010, C-385/09, Nidera Handelscompagnie, EU:C:2010:627, Rn 42; 1. 3. 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, EU:C:2012:107‚ Rn 43; 9. 7. 2015, C-183/14, Salomie und Oltean, EU:C:2015:454, Rn 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Weder in der durchgeführten Umsatzsteuernachschau noch in der kürzlich durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens der Abgabenbehörde jemals die Ansicht vertreten, dass die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt worden wären.
Die von A Bau durchgeführten Leistungen standen und stehen unstrittig fest und wurden von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
Somit wurden die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, weshalb
eine Versagung desselben entsprechend der Judikatur des EuGH unverhältnismäßig und
somit im Hinblick auf die Steuerneutralität der Mehrwertsteuer rechtswidrig ist."
Folgendes Ergänzungsersuchen vom 07.10.2019 wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes an die beschwerdeführende Partei gerichtet:
"Strittig ist im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit drei Rechnungen der Firma A Baumanagement GmbH.
Der Vorsteuerabzug iSd des § 12 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer Rechnung mit den Angaben iSd § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 voraus. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994).
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Auf den beschwerdegegenständlichen Rechnungen scheinen drei verschiedene Namen auf:
-) A Baumanagement GmbH
-) A-Bau & Bauträger GmbH
-) A Bauträger und Bau GmbH
A Baumanagement GmbH ist der neue Firmenname der A Bauträger und Bau GmbH. Warum scheint auch der Name A-Bau & Bauträger GmbH auf den Belegen auf?
In Zusammenhang mit der Adresse ist darauf hinzuweisen, dass maßgeblich die Anschrift im Zeitpunkt der Rechnungslegung ist. Die beschwerdegegenständlichen Rechnungen sind von 10.02.2014, 28.02.2014 und 09.04.2014. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.01.2014 der Sitz der Gesellschaft von Ort1 (Amtsgericht Ort5, HRB ***) nach Ort2 verlegt wurde. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt eine tatsächliche Verlegung der Firma nach Ort2 stattgefunden hat. Entscheidend für die Beurteilung, ob die richtige Adresse in den Rechnungen angegeben ist, ist nicht die Sitzverlegung durch Gesellschafterbeschluss oder die Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Ort4, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Wesentlich ist somit, ob die Firma A Baumanagement GmbH zu den Zeitpunkten der Rechnungslegung in PLZ Ort1, Adr3 noch eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Dies kann aus den vorliegenden Unterlagen nicht festgestellt werden.
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung und Lehre, dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft!
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die Leistung muss hinreichend feststehen und die Gegenstände oder Dienstleistungen müssen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein.
In den vorliegenden beschwerdegegenständlichen Rechnungen der A Baumanagement GmbH finden sich folgende Angaben hinsichtlich der Leistungsbeschreibung:
| Rechnung-Nr:
| Datum
| Bezeichnung
| Gesamt
| 1400149
| 10.02.2014
| 1. Pos.:
A-conto Zahlung
| 226.790,00 €
| 1400156
| 28.02.2014
| 1. Pos.:
2. A-Conto Zahlung
Einreichplanung nach Verrechnung
Lüftung anzahlung
Zwischensumme:
- 1. Teilrechnung (1400149)
|
280.340,00 €
-226.790,00 €
| 1400167
| 09.04.2014
| Weitere A-Conto Zahlung
| 41.650,00 €
Dem Angebot (Angebotsnummer 20052) vom 28.01.2014 ist folgende Aufstellung zu entnehmen:
| Bezeichnung
| Menge
| Einheit
| Preis
| Gesamt
| Baustelleneinrichtung
| 1,00
| Pau
| 35.000,00
| 35.000,00
| Abbrucharbeiten inkl. Fensterdurchbrüchen und Entsorgung
| 1,00
| Pau
| 8.500,00
| 8.500,00
| Pläne: Polierpläne, Ausführungspläne, Detailpläne
| 1,00
| Pau
| 15.000,00
| 15.000,00
| Versicherung
| 1,00
| Pau
| 2.000,00
| 2.000,00
| Schließanlage
| 1,00
| Pau
| 3.500,00
| 3.500,00
| HT-Installateuer, Planung Erstellung (Heizung, Klima, Luft)
| 1,00
| Pau
| 43.000,00
| 43.000,00
| ET-Elektriker, Planung und Ausführung (Brandschutz)
| 1,00
| Pau
| 35.000,00
| 35.000,00
| Tore
| 4,00
| Stk.
| 6.500,00
| 26.000,00
| ca. 300m² neue Dachkonstruktion
Alte Betondecke über die Werkstätte, inkl. aller dazu notwendigen Arbeiten (Abbruch und Wiederherstellung)
| 1,00
| Pau
| 68.000,00
| 68.000,00
| Alle angeführten restlichen Arbeiten lt. BAB und Plan
Baumeister-, Maler-, Beschichtungs-, Fensteerbauer-, Bodenleger-, Fliesenleger-, Fassaden- und Putzarbeiten
| 1,00
| Pau
| 184.000,00
| 184.000,00
Allen drei Rechnungen mangelt es an einer konkreten Leistungsbeschreibung iSd § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994. Selbst wenn man die drei Rechnungen in Zusammenhang mit dem Angebot betrachtet, lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche konkreten Posten des Angebots jeweils von den A-conto Zahlungen in den einzelnen Rechnungen umfasst sind, also welche Teilleistungen in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen erbracht und abgerechnet worden sind. Eine Zuordnung ist auch nicht mit Hilfe der Beträge im Angebot und in den Rechnungen möglich, da sich keine Übereinstimmungen hinsichtlich der Höhe finden.
Da im gegenständlichen Fall Art und Umfang der sonstigen Leistung nicht in den Rechnungen und auch nicht durch weitere Unterlagen ausreichend konkretisiert ist, fehlt es an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dieser steht daher nicht zu.
Unter Zugrundelegung der derzeit ho aufliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der begehrte Vorsteuerabzug nicht zusteht. Um schriftliche Stellungnahme bis 25.10.2019 wird ersucht!"
In der Beantwortung vom 23.10.2019 wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass auf den Briefköpfen aller Rechnungen bereits der neue Unternehmensname angeführt sei, der Stempel weise noch den alten Firmennamen auf. Beim angeführten Namen "A-Bau & Bauträger GmbH" handle es sich offensichtlich um einen Stammdatenfehler im Rahmen der Umstrukturierung. Da eine "A-Bau & Bauträger GmbH laut deutschem Handelsregister nie existiert habe, sei davon auszugehen, dass ein fast gleichlautender Firmennahm an der gleichen Adresse auch nicht eintragungsfähig gewesen wäre. Es könne also nur die Beschwerdeführerin gemeint sein. Es sei lediglich in einer kleingedruckten Kopfzeile zu einer Vertauschung der Wörter Bau und Bauträger gekommen. Der tatsächliche Unternehmensname sei in Fettdruck am Briefkopf angeführt. Laut höchstgerichtlicher Judikatur sei jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namen und der Anschrift ermöglichen würde. Es reiche sogar aus, dass sich Name und Anschrift des leistenden Unternehmens aus anderen Angaben in der Rechnung eindeutig feststellen ließen. Auf den übermittelten Rechnungen werde der richtige Name zwei Mal in Fettschrift angeführt, auch die Adresse stimme mit jener im Handelsregister vor der Sitzverlegung überein. Identifizierbarkeit bzw. Feststellung des Leistungsempfängers sei daher möglich. Verwechslungsgefahr bestehe nicht.
Zur Leistungsbeschreibung wurde ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden dürfe, weil eine Rechnung nicht alle in Art 226 MwStSyst-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu überprüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Das würde bedeuten, dass die angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden müssten. Aus der Randziffer 41 der Rechtssache Barlis sei ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Rechnung zu den formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zählen würde. Dieser komme lt. Rechtsprechung des EuGH nur eine Dokumentationsfunktion zu, die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht dazu führen könne, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht die vorgeschriebenen Angaben enthalte. Die Steuerverwaltung könne das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn sie über sämtliche Daten verfüge, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Folglich dürfe die Steuerverwaltung, wenn sie über jene Daten verfügen würde, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich seien, keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, welche die Ausübung dieses Rechtes vereiteln könnten. Die Steuerverwaltung dürfe sich dabei nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sie habe auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dies werde durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt sei, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändere und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sei.
Die materiellen Voraussetzungen seien im gegenständlichen Sachverhalt unstrittig erfüllt. Leistung eines Unternehmens an einen anderen Unternehmer, die dieser für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende. Weder im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung noch im Rahmen der Betriebsprüfung sei dies je in Zweifel gezogen worden. Die erbrachten Leistungen seien aus dem angeführten Angebot ersichtlich, wobei die Zahlung entsprechend der einzelnen Bauabschnitte in Form von Akontozahlungen erfolgt sei. Die erbrachten Leistungen seien somit identifizierbar. Es werde auch gerne zu einem Lokalaugenschein in dem mittlerweile vermieteten Objekt eingeladen. Hier könnten die erbrachten Leistungen (=Erfüllung der materiellen Voraussetzungen) vor Ort besichtigt werden.
Wie der EuGH ausführe könnten die Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen. Die verhängten Geldbußen oder finanziellen Sanktionen müssten allerdings in angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen und dürften nicht über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen.
Die gänzliche Versagung des Vorsteuerabzugsrechts für das Jahr der Rechnungsausstellung als Sanktion bei Nichtbefolgung formeller Anforderungen erscheine nicht verhältnismäßig. Im Falle der Unmöglichkeit der Berichtigung könne unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH nichts anderes gelten.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass weder in der durchgeführten Umsatzsteuernachschau noch in der durchgeführten Betriebsprüfung seitens der Abgabenbehörde jemals die Ansicht vertreten worden sei, dass die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt worden wären. Die abgerechneten und bezahlten Leistungen würden aus dem Generalunternehmerauftrag hervorgehen und könnten bei Bedarf vor Ort besichtigt werden. Die materiellen Voraussetzungen seien unstrittig erfüllt worden, weshalb eine komplette Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund bestimmter geringfügiger formeller Voraussetzungen unverhältnismäßig sei und darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des EuGH widersprechen würde. Das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlange, dass der Vorsteuerabzug gewährt werde, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt habe. Der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 MwSt-Syst-RL vorgesehenen Angaben enthalte, stelle eine formelle, aber keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Fehler und Ungenauigkeiten könnten nach der vorliegenden Rechtsprechung die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug nicht verhindern. Selbst das gänzliche Fehlen von Merkmalen wie die fortlaufende Nummerierung habe der EuGH als tolerable angesehen,
Aus genannten Gründen stehe der Vorsteuerabzug nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei jedenfalls zu. Sollte sich das Verwaltungsgericht dieser Rechtsansicht nicht anschließen, werde um Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH ersucht.
Mit Schreiben vom 06.11.2019 wurde dem Finanzamt der Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin kenntnishalber übermittelt. Weiters wurde ersucht, den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes FA1 vom 11.09.2014 an die A Baumanagement GmbH vorzulegen. Es sei aus den vorgelegten Aktenteilen nicht ersichtlich, dass bzw. auf welchem Weg die Beschwerdeführerin von diesem Bescheid Kenntnis erhalten habe. Um Stellungnahme werde ersucht.
In der Stellungnahme vom 11.11.2019 führte der Finanzamtsvertreter aus, dass aus dem Veranlagungsakt der Beschwerdeführerin, der zur Verfügung gestellt werden könne, ersichtlich sei, dass dem zuständige Teamleiter vom Steuerberater Mag. Stb am 22.10.2014 ein EMail übermittelt worden sei, dem der angesprochene Sicherstellungsauftrag als Anhang beigelegen sei. Die Beschwerdeführerin müsste von diesem Bescheid Kenntnis also erlangt haben. Dem Teamleiter sei erinnerlich, dass er auf diesem Weg vom Sicherstellungsauftrag Kenntnis erlangt habe.
Dem Schriftsatz beigelegt wurde der Ausdruck einer EMail vom 22.10.2014 des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin an den zuständigen Teamleiter des Finanzamtes, in der dargelegt wurde, dass bei der Außenprüfung der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass die Vorsteuern der Rechnung der Firma A nicht abzugsfähig seien. Nunmehr habe das Finanzamt FA1 festgestellt, dass besagte Firma eine Betriebsstätte in Österreich habe und daher von den Rechnungen Umsatzsteuer abzuführen sei. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei nun verunsichert, da er nicht wieder Rechnungskorrekturen akzeptieren könne, wenn die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug versage. Es möge eine Abklärung mit dem Finanzamt FA1 vorgenommen werden.
Ebenfalls dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie des Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes FA1 an die A Baumangement GmbH vom 11.09.2014, in dem unter anderem ausgeführt wurde, dass der Ort der Geschäftsleitung der Firma A Baumanagement GmbH in Österreich sei. An der von der Gesellschaft angegebenen Adresse in ort2, befinde sich ein Call-Office und kein Firmensitz. Die operative Tätigkeit werde von Österreich aus ausgeübt. Von der Firma seien für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2014 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Umsatzsteuerzahlungen geleistet worden.
Anlässlich eines Telefonates am 10.04.2020 mit dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin wurde diesem von der zuständigen Richterin mitgeteilt, dass die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen um feststellen zu können, wann welche Leistungen erbracht worden seien. Die vorgelegten Rechnungen würden auch nicht den Betrag des Angebotes erreichen. Es mögen weitere Unterlagen vorgelegt werden, aus denen ersichtlich ist, wann welche Leistungen von der Firma A Baumanagement GmbH an die Beschwerdeführerin erbracht worden seien.
Mit Schreiben vom 16.04.2020 wurde dargelegt, dass die Firma A Baumanagement GmbH Generalunternehmerin gewesen sei und die Leistungen Großteils fremdvergeben worden seien. Anhand der verbuchten Rechnungen sei erkennbar, welche Leistungen von der Beschwerdeführerin direkt bezahlt - und damit nicht von der A Baumanagement GmbH erbracht - worden seien. Leider nur durch Umkehrschluss könnten die von der A Baumanagement GmbH erbrachten Leistungen ermittelt werden, wobei letztlich nur die drei oben angeführten Gewerke sowie die Mängelbehebungen nicht von der A Baumanagement GmbH erbracht worden seien. Diese drei letzteren Werke seien letztlich von anderen Auftragnehmern erbracht worden, da sich in der Endphase des Bauprojektes die Probleme mit der A Baumanagement GmbH gehäuft hätten. Laut Angebot der A Baumanagement GmbH sei für die Installation der Sanitärtechnik 43.000,00 € veranschlagt worden. Durch die notwendige Vergabe an die Firma X seien Kosten in Höhe von 68.500,46 € entstanden. Vergleichbares gelte für die Elektrotechnik und die Schließanlage. Wenn man das ursprüngliche Angebot um die nicht erbrachten Leistungen adaptieren würde, ergäbe sich folgendes Bild:
|
| netto
| USt
| brutto
| Angebot A 28.01.2014
| 420.000
| 84.000
| 504.000
| abzüglich nicht erbrachter Leistungen
|
|
|
| Haustechnik/Heizung/Sanitär
| -43.000
| -8.600
| -51.600
| Schließanlage
| -3.500
| -700
| -4.200
| Elektroinstallationen
| -35.000
| -7.000
| -42.000
| adaptierte Angebotssumme
| 338.500
| 67.700
| 406.200
| davon bezahlt
|
|
|
| 1. Teilrechnung v. 10.02.2014
| -226.790
| -45.358
| -272.148
| 2. Teilrechnung v. 28.02.2014
| -53.550
| -10.710
| -64.260
| Teilrechnung v. 09.04.2014
| -41.650
| -8.330
| -49.980
| verbleibend
| 16.510
| 3.302
| 19.812
Der Restbetrag von 16.510,00 € sei aufgrund der vielen Mängel und Zeitverzögerungen nicht mehr fakturiert worden. Die von der A Baumanagement GmbH angebotenen, aber nicht erbrachten Leistungen betragen insgesamt netto 81.500,00 € (43.000 + 3.500 + 35.000). Dem gegenüber hätte die Durchführung dieser Werke durch Drittunternehmer Kosten in Höhe von wenigstens netto 93.795,18 € betragen. Die restlichen auf dem Angebot angeführten Arbeiten seien von der A Baumanagement GmbH erbracht worden, auch wenn die Leistungen teilweise zu wünschen übrig gelassen hätten. Als Nachweis, dass die A Baumanagement GmbH die Baustelle fertig gestellt habe, werde die Fertigstellungsanzeige von A Baumanagement GmbH an das Magistrat FA übermittelt.
Aus den beiliegenden Baustellenprotokollen sei grundsätzlich ersichtlich, dass die im Angebot angeführten Leistungen erbracht worden seien, aber teilweise schwere Mängel aufgewiesen hätten. So habe es Wassereintritte und andere Mängel gegeben, die dann von anderen Unternehmern behoben worden seien. Das Konto "710 Umbauten Adr1" liege ebenfalls bei, um eine Übersicht über die zusätzlich angefallenen Kosten zu verschaffen. In den Protokollen sei deutlich ersichtlich, dass es zu Undichtheiten im Bereich des Daches gekommen sei. Diese Leistungen würden einen zentralen Teil der Leistungen bzw. des Angebots der Firma A Baumanagement GmbH darstellen und seien somit nachweislich - wenn auch mangelhaft - erbracht worden. Die anderen Positionen wie Baustelleneinrichtung, Abbrucharbeiten, Pläne seien der Dachkonstruktion zeitlich vorgeordnet und müssten somit zwangsläufig ebenfalls erbracht worden sein. Leider würde es keine Bauschrittsanzeigen oder Ähnliches geben, da nicht damit gerechnet worden sei, dass die Zusammenarbeit mit der A Baumanagement GmbH derart schwierig sein würde. Es habe jedoch eine Art Bauaufsicht gegeben, die den Baufortschritt kontrolliert und die festgestellten Mängel in den erwähnten Protokollen, aus denen der Baufortschritt (teilweise) ableitbar sei, festgehalten habe.
Weiters möge beachtet werden, dass die Beschwerde vom 16.02.2017 ergänzt worden sei. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 6.000,00 € aus dieser Rechnung der A Baumanagement GmbH aus dem Jahr 2013 sei ebenfalls unter Hinweis auf Formfehler nicht anerkannt worden. Hierbei handle es sich jedoch um ein anderes Bauobjekt, das ebenfalls fertiggestellt worden sei und bei dem es auch keine Probleme mit der der A Baumanagement GmbH gegeben habe.
Vorgelegt wurden die Baustellenprotokolle der W Nr. 1-5, 7-9 jeweils aus dem Jahr 2015, Angebot der Firma X vom 18.12.2014, Baubesprechungsprotokolle vom 30.09.2014, 07.10.2014, 21.01.2015 und 11.02.2015, Angebot der A Baumanagement GmbH vom 28.01.2014, Rechnung der Firma Y vom 11.08.2015, 1. Teilrechnung der Firma X vom 23.12.2014, Rechnung der Firma X vom 06.05.2015, Schlussrechnung der Firma Z vom 12.01.2015 und 22.01.2015, Ablichtung des Kontos 710 der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 19.02.2019 bis 31.12.2015, Rechnungen der A Baumanagement GmbH vom 09.04.2014, 28.02.2014 und 10.02.2014, Fertigstellungsanzeige der A Baumanagement GmbH an das Magistrat FA vom 28.04.2015 und eine Bestätigung der Firma A Baumanagement GmbH an die Beschwerdeführerin, dass der Termin 15.02.2015 als Fertigstellung zur Übernahme festgelegt sei und eingehalten werde.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile, sowie Einsichtnahme in den Handelsregisterauszug auf https://www.online-handelsregister.de/xxx
Rechtslage
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 lautet:
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101632/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101632.2016
- Stammnummer
- 128319
- Gültig
- 24.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF