Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101632/2016
Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zumindest anhand anderer Dokumente
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101632/2016vom 24.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz – und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
§ 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 lautet:
Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:
a) den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
b) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
c) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
d) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
e) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
f) den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
g) das Ausstellungsdatum;
h) eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
§ 11 Abs 2 UStG 1994 lautet:
Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. ...
§ 11 Abs 3 UStG 1994 lautet:
Für die unter Abs. 1 Z 3 lit. a und b geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Erwägungen
Unbestritten festgestellt wurde, dass von der A Baumanagement GmbH (irgend)eine Leistung an die Beschwerdeführerin ausgeführt worden ist. Die A Baumanagement hat in Österreich den Ort der Geschäftsführung (vgl. Ausführungen im rechtskräftigen Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes FA1 vom 11.09.2014 zu Steuernummer StNr) und ist daher in Österreich umsatzsteuerpflichtig. In der Folge gilt es folgende Fragen zu klären:
Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor?
Gab es einen Umsatzsteuerbetrug und hätte der Rechnungsempfänger die bei Aufbringung der gebotenen zumutbaren Sorgfalt erkennen können?
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 kann der Vorsteuerabzug unter folgenden Voraussetzungen geltend gemacht werden:
Der Leistungsempfänger muss ein Unternehmer sein.
Die Leistungen werden für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht.
Die maßgeblichen Leistungen müssen von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden.
Die Leistungen werden im Inland erbracht.
Die Umsatzsteuer muss in einer Rechnung iSd § 11 UStG gesondert ausgewiesen sein.
Zu überprüfen ist gegenständlich, ob eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, vorliegt.
Grundsätzlich sind Rechnungsmerkmale folgende erforderlich (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Art. 219a ff MwSt-RL):
-) Name und Anschrift des Leistenden,
-) UID-Nummer des Leistenden,
-) Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
-) UID-Nummer des Leistungsempfängers bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt,
-) Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
-) Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zw. Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,
-) Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
-) den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag,
-) Ausstellungsdatum sowie
-) fortlaufende Rechnungsnummer.
Zu den gegenständlich strittigen Rechnungsmerkmalen:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers:
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit a UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist es nämlich, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (VwGH 04.03.2009, 2004/15/0174).
Der Rechnung müssen eindeutig die Unternehmer zu entnehmen sein, die einander als Leistungsempfänger einerseits und als Leistungserbringer andererseits gegenüber gestanden sind. § 11 Abs 1 Z 3 lit a und b UStG erfordern für die eindeutige Feststellung der beteiligten Unternehmer bei Rechnungsausstellung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Sowohl Name als auch Adresse sind notwendige Rechnungsangaben. Allerdings enthält § 11 Abs 3 UStG 1994 ausdrücklich Erleichterungen bei deren Angabe und normiert, dass "jede Bezeichnung ausreichend (ist), die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht". Entscheidend ist die eindeutige Feststellbarkeit von Namen und Anschrift (VwGH 27.02.2014, 2013/15/0287).
Eine Anschrift kann auch unrichtig sein, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt (VwGH 24.02.2011, 2007/15/0004).
Sinn der Gesetzesbestimmung über die Rechnungsausstellung nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 ist es, dass der Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen ist, der tatsächlich geliefert und geleistet hat (auch eine Domizilgesellschaft kann Unternehmer sein, wenn sie nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringt, vgl. Ruppe/Achatz , UStG4, § 2 Tz 19/1, sowie Haider , ÖStZ 2011/122,78), um - auch im Sinne des Unionsrechts - eine "genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern" (VwGH 23.12.2015, 2012/13/0007; VwGH 26.11.2014, 2010/13/0185).
Bezüglich der drei verschiedenen Versionen des Firmenwortlauts in den gegenständlichen Rechnungen, nämlich "A-Bau", "A Baumanagement GmbH" und "A Bauträger und Bau GmbH" ist Folgendes auszuführen: Beim Wortlaut auf dem Firmenstempel handelt es sich, wie auch die Beschwerdeführerin vorbrachte, um den alten Firmennamen. A Baumanagement GmbH ist der aktuelle Firmenname. Beides ist auch aus dem online-Handelsregisterauszug ersichtlich. Die Bezeichnung "A-Bau" am Rechnungsvordruck kann als Art Logo bzw Kurzbezeichnung der Firma gesehen werden. Es steht zweifelsfrei fest, dass es sich trotz der drei verschiedenen Firmenwortlaute um ein und dieselbe Firma handelt, nämlich die A Baumanagement GmbH. Da somit eine eindeutige Feststellung des Namens des Leistungserbringers möglich ist, wird den Anforderungen des § 11 Abs 1 Z 3 a UStG 1994 hinsichtlich des Namens entsprochen.
In den strittigen Rechnungen wird als Adresse des leistenden Unternehmers jeweils Adr3, PLZ Ort1, Deutschland angeführt, sowohl auf dem Rechnungsvordruck als auch im Firmenstempel. Aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Ort4 geht jedoch hervor, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen am 10.02.2014, 28.02.2014 und 09.04.2014 die Firma A Baumanagement GmbH ihren Sitz nicht mehr an dieser Adresse hatte sondern aufgrund einer Sitzverlegung am Adr.2, PLZ2 Ort2. Die Sitzverlegung erfolgte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.01.2014. Aus dem Onlinehandelsregisterauszug ist ersichtlich dass eine Löschung im Handelsregister beim Amtsgericht Ort5 erst am 20.03.2014 erfolgte.
Hinsichtlich der beiden erste Rechnungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um eine gültige Anschrift handelt, da die Firma A Baumanagement GmbH noch im Handelsgericht beim Amtsgericht Ort5 eingetragen war. Bei der Rechnungslegung am 09.04.2014 war dies nicht (mehr) der Fall. Im Sinne der früheren Judikatur wäre damit aus dieser Rechnung keine Vorsteuerabzug zulässig (vgl. VwGH vom 01.06.2006, 2004/15/006: "Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerrichtlinie setzen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dient diesen Zielen.")
Allerdings betont der EuGH in jüngerer Rechtsprechung, dass das Recht auf Vorsteuerabzug ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf. Bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, der bloße Verstoß gegen bestimmte formale Anforderungen kann das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht verhindern. In einem ersten Schritt ist daher immer zu prüfen, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, d.h. es muss eine Leistung durch einen Unternehmer an einen Unternehmer für dessen besteuerte Umsätze erbracht worden sein.
In seinem Urteil vom 11.12.2014 in der Rechtssache C-590/13 (Idexx Laboratories Italia) hat der europäische Gerichtshof (EuGH) unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung festgehalten, dass das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.
Als Tenor seiner Entscheidungen hält der EuGH fest, dass der tragende Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer es erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.
Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C-280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Ergebnis führen damit Fehler bei der Erfüllung der formellen Voraussetzungen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn Nachweise über die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.
Auch aus dem Urteil des EuGH vom 15.9.2016, Rs C-516/14, Barlis 06, ergibt sich, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.
Nach den Aussagen des EuGH in seinem Urteil vom 15.11.2017, Rs C-374/16 Geissel und C-375/16 Butin, ist generell der Zweck der Rechnungsbestimmungen in der Richtlinie zu beachten. Diesbezüglich hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 15.11.2017 in den verbundenen Rechtssachen C-374/16 (Geissel) und C-375/16 (Butin) erkannt:
"40Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Besitz einer Rechnung, die die in Art. 226 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Angaben enthält, eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellt. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Senatex, C‑518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass Modalitäten, die die Angabe der Anschrift des Rechnungsausstellers betreffen, für den Vorsteuerabzug nicht maßgeblich sein können."
Hinsichtlich einer möglichen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug wegen Verhinderung des sicheren Nachweises der materiellen Voraussetzungen ist zunächst auf die Aussage des EuGH in den Rs Geissel und Butin zum Begriff der "Anschrift" hinzuweisen. Dieser umfasst nach seiner gewöhnlichen Bedeutung "jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist". Diese Aussage deutet auf die Notwendigkeit der Erreichbarkeit, zB per Brief, hin. In der Folge betont der EuGH jedoch, dass die Bedeutung der Rechnungsmerkmale des Namens, der Anschrift und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer darin liegt, die Verbindung zwischen steuerbaren Transaktionen und dem Rechnungsaussteller festzustellen. Der EuGH scheint sohin keine allzu hohen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers zu stellen, vielmehr reicht die Möglichkeit für die Behörden die "Verbindung" des Umsatzes zu einem Rechnungsaussteller herzustellen, um dessen Unternehmereigenschaft sowie die Erfüllung seiner Erklärungspflichten überprüfen zu können. Maßgebliche Informationsquelle sei hierfür nach Ansicht des EuGH die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Bei einem solchen Verständnis erscheint eine postalische Erreichbarkeit unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht notwendig, zumal die notwendigen Informationen für die Behörde bereits aus der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hervorgehen. Mit demselben Argument müsste ein Vorsteuerabzug auch bei gänzlichem Fehlen einer Anschrift gewährt werden, sofern die notwendige Information anderweitig aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen ersichtlich ist. Diese Auffassung findet ihre Stütze in den Aussagen des EuGH im Urteil Barlis, wonach die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund von Rechnungsmängeln verweigern darf, "wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind", wobei "sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken" darf. Die Behörde hat vielmehr auch die "vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen".
Im Erkenntnis vom 25.04.2018, 2018/13/0001, erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dazu, dass ein Vorsteuerabzug nur aufgrund einer falschen Anschrift des Leistenden in der Rechnung nicht zu versagen ist. Diese Sichtweise der Rechnung als (bloßes) Dokumentations- und Beweismittel findet auch vor allem in der jüngeren Literatur regen Zuspruch (vgl. etwa Auer/Siller/Spies/Zolles ecolex 6/2018, 555; X/Lacha SWK 3/2019, 113; Achatz SWK 18/2019, 806).
Da der EuGH nunmehr die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht an die postalische Erreichbarkeit knüpft, darf gegenständlich der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, weil die A Baumanagement GmbH in den Rechnungen vom 10.02.2014, 28.02.2014 und 09.04.2014 eine Anschrift verwendet, die seit 21.02.2014 nicht mehr aktuell ist.
Angabe von Art und Umfang der sonstigen Leistung:
Gemäß § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten.
Ist die Leistung erbracht, aber in der Rechnung unrichtig oder ungenau bezeichnet worden, steht nach traditioneller Rsp des VwGH der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Vorsteuerabzug steht allerdings zu, wenn die Leistung aus Aufstellungen hervorgeht, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (vgl VwGH 24.2.2011, 2007/15/0004). Dies ist nicht der Fall, wenn ein verrechneter Pauschalbetrag nicht mit den der Rechnung beigehefteten Leistungsaufstellungen übereinstimmt. Nach der Rsp des EuGH fordert die MwSt-RL zwar die präzise Angabe des Leistungsinhalts, wobei aber nachgereichte Dokumente, die die ursprüngliche Rechnung ändern und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sind, einer Rechnung gleichgestellt werden können (EuGH 15.9.2016, C-516/14 Barlis 06) (Ruppe/Achatz, UStG5, § 11 Rz 68/1).
Dazu führt der EuGH im Urteil Barlis wie folgt aus:
"42 Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Folglich darf die Steuerverwaltung, wenn sie über die Angaben verfügt, die für die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich sind, hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie, C‑385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42, vom 1. März 2012, Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz, C‑280/10, EU:C:2012:107, Rn. 43, sowie vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
44 Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Dies wird durch Art. 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.
45 Im Ausgangsverfahren obliegt es demnach dem vorlegenden Gericht, sämtliche in den in Rede stehenden Rechnungen sowie in den von Barlis vorgelegten Annexen enthaltenen Informationen zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen ihres Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind.
46 In diesem Zusammenhang ist erstens hervorzuheben, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen muss, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C‑78/12, EU:C:2013:486, Rn. 37). Die Steuerbehörden können somit vom Steuerpflichtigen selbst die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, C‑184/05, EU:C:2007:550, Rn. 35)."
Diese Argumentation hat der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit seinem Erkenntnis vom 29.05.2018, Ra 2016/15/0068, übernommen und diese Rechtsprechung mittlerweile gefestigt (vgl. etwa VwGH vom 21.11.2018, Ro 2016/13/0020; VwGH vom 25.04.2019, Ro 2017/13/0021).
In den vorliegenden drei Rechnungen der A Baumanagement GmbH finden sich unter "Bezeichnung" die folgenden Angaben hinsichtlich der Leistungsbeschreibung:
| Rechnung-Nr:
| Datum
| Bezeichnung
| Gesamt
| 1400149
| 10.02.2014
| 1. Pos.:
A-conto Zahlung
| 226.790,00 €
| 1400156
| 28.02.2014
| 1. Pos.:
2. A-Conto Zahlung
Einreichplanung nach Verrechnung
Lüftung anzahlung
Zwischensumme:
- 1. Teilrechnung (1400149)
|
280.340,00 €
-226.790,00 €
| 1400167
| 09.04.2014
| Weitere A-Conto Zahlung
|
Allen drei Rechnungen mangelt es an einer konkreten Leistungsbeschreibung. Selbst wenn man die drei Rechnungen in Zusammenhang mit dem Angebot betrachtet, lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche konkreten Posten des Angebots jeweils von den A-conto Zahlungen in den einzelnen Rechnungen umfasst sind, also welche Teilleistungen in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen erbracht und abgerechnet worden sind. Eine Zuordnung ist auch nicht mit Hilfe der Beträge im Angebot und in den Rechnungen möglich, da sich keine Übereinstimmungen hinsichtlich der Höhe finden.
Zu den am 16.04.2020 vorgelegten Unterlagen ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass keine Unterlagen vorgelegt werden können, die belegen, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt direkt von der A Baumanagement GmbH erbracht worden seien. Es könne jedoch das ursprüngliche Angebot um die nicht erbrachten Leistungen adaptiert werden.
Danach bleibt vom Angebot vom 28.01.2014 unter anderem die Position "Alle angeführten restlichen Arbeiten lt. BAB und Plan (Baumeister-, Plan-, Beschichtungs-, Fensterbauer-, Bodenleger-, Fliesenleger-, Fassaden- und Putzarbeiten" übrig. Im Baubesprechungsprotokoll vom 21.01.2012 lautet der Punkt 2. Boden: "Dienstag bzw. Mittwoch nächste Woche wird der Estrich gelegt, Fliesenleger wird morgen im Sanitärbereich fertig?" Aus dem Baustellenprotokoll Nr. 4 der Firma W geht aus Punkt 15 und 20 hervor, dass am 02.03.2015 die Malerarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Laut Konto 710 fielen im Laufe des Jahres 2015 Aufwendungen für den Fassadenanstrich bei der Firma M und für Fliesenarbeiten bei der Firma F an. All dies deutet darauf hin, dass die Bodenleger- und Fliesenlegerarbeiten nicht von der Firma A Baumanagement GmbH und schon gar nicht im Jahr 2014 verrichtet worden sind.
Im Schreiben vom 16.04.2020 wurde vorgebracht, dass die Position "Schließanlage" nicht von der Firma A Baumanagement GmbH erbracht wurde sondern von der Firma Y. Die Rechnung der Firma Y vom 11.08.2015 weist jedoch nur Montagekosten aus, sodass anzunehmen ist, dass das Tor selbst von der A Baumanagement GmbH geliefert wurde.
Insgesamt gelangte das Gericht zur Ansicht, dass mit den vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen werden kann, welche Gegenstände oder Dienstleistungen die Beschwerdeführerin von der A Baumanagement GmbH bezogen hat, für die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die beantragte Vorsteuer zustünde. Der Verstoß gegen die formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung verhindert somit den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, ob und wann die Firma A Baumanagement GmbH welche Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht hat.
Da im gegenständlichen Fall Art und Umfang der Lieferungen und sonstigen Leistung nicht in den Rechnungen und auch nicht durch weitere vorgelegte Unterlagen ausreichend konkretisiert sind, fehlt es auch nach der Rechtsprechung des EuGH an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und dieser steht daher nicht zu.
Da die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht gegeben sind, ist eine Auseinandersetzung mit einem allfälligen Umsatzsteuerbetrug entbehrlich.
Beschwerdegegenständlich waren die Rechnungen vom 28.02.2014, 10.02.2014 und vom 09.04.2014. Wenn im Schreiben vom 16.04.2020 eine weitere Rechnung aus dem Jahr 2013 angesprochen wird, muss darauf verwiesen werden, dass mit dieser Entscheidung über das Veranlagungsjahr 2014 abgesprochen wurde und nur dafür die Entscheidungskompetenz vorliegt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Entscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert.
Linz, am 24. April 2020
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101632/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101632.2016
- Stammnummer
- 128319
- Gültig
- 24.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF