…die Schuld, allfällige Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In meinem Fall liegen mehrere gewichtige Milderungsgründe vor: 1.Unbescholtenheit - Ich bin bislang finanzstrafrechtlich wie auch allgemein strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 2.Fehlende Täuschungsabsicht - Es bestand keine vorsätzliche Absicht, Abgaben…
…00 deutlich überhöht. Bei Abwägung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe wäre ein Strafausmaß von ca. € 50.000,00 tatsächlich schuld- und tatangemessen gewesen und werde daher beantragt, die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und die Kosten des Strafverfahrens deutlich niedriger festzusetzen. D. Ein Rechtshilfeersuchen…
…Eventualvorsatz) und die genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Höhe der Verbandsgeldbuße: Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, wäre sohin eine Geldstrafe von gerundet € 32.000,00 zu verhängen. Eine Schadensgutmachung ist nicht erfolgt (Kontoabfrage) und in Anbetracht der Mittellosigkeit des Vereines (Aussage Beschuldigter…
…beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden beim Beschuldigten ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs…
…hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden beim Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 45.000,00. Dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der Verfehlungen über mehrere Jahre hinweg stehen als mildernd gegenüber eine teilweise Schadensgutmachung…
…24 eine Geldstrafe von € 2.600,00. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der wirtschaftlichen Lage und Sorgepflicht erscheint eine Geldstrafe von € 2.000,00 als tat- und schuldangemessen. Aus den selben Gründen war die Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen neu…
…objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der Strafbemessung seien als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die erfolglose Selbstanzeige, als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen zu werten gewesen. Bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe…
…die Unbescholtenheit und die vollständige Schadensgutmachung besonders schwerwiegende Milderungsgründe sind. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass der Tatzeitraum teilweise bereits weit zurückliegt, nämlich der Beginn im Jahr 2016 und die letzte vorgeworfene Handlung im Juli 2019. Bei richtiger Gewichtung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und insbesondere…
…ganz nahe der Mindeststrafe liegt, tätergerecht und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates dem festgestellten Verschulden unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Bemessung der Verbandsgeldbuße: § 4…
…und als erschwerend: die einschlägige Vorstrafe (die richtigerweise nicht im Finanzamtsbereich, aber in einem gerichtlichen Strafverfahren verhängt wurde); der lange Tatzeitraum und das bemerkenswert planmäßige Vorgehen des Beschuldigten bei der Tatbegehung zu werten. Bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, bei Beachtung des strafbestimmenden Wertbetrages und…
…Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitstrafe, welche ebenfalls auf Basis der teilweisen Verfahrenseinstellung zu vermindern war, entspricht dem festgestellten Verschulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Kostenentscheidung…
…Berücksichtigung der genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten…
…hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden bei ihm ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich somit ein Ausgangswert von rund € 12.000,00 an Geldstrafe. Das über den Beschuldigten zu verhängende Sanktionsübel soll einerseits ihn selbst und andererseits bei Bekanntwerden…
…reduzierte Geldstrafe als tätergerecht und schuldangemessen. Auch die nach unten angepasste, gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Ansicht des Senates dem festgestellten Verschulden der Bf1 unter Berücksichtigung der festgestellten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Zur Höhe…
…2 FinStrG iVm §§ 32 bis 34 Strafgesetzbuch (StGB) seien bei der Bemessung der Strafe die Milderungs- und Erschwerungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im angefochtenen Erkenntnis seien als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten und der Umstand, dass die Tat[en] längere Zeit zurückliegen, als erschwerend hingegen der…
…ergibt € 135.144,62. Läge ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und bestünden weiters beim Finanzstraftäter durchschnittliche persönliche und wirtschaftsliche Verhältnisse, ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 67.000,00. Auch wenn das Projekt "C-GmbH…
…Strafausspruch (18.000 Euro) die Geldstrafe auf 23,91 % des Strafrahmens, womit sich das Bundesfinanzgericht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe an den unteren Grenzbereich der gängigen Judikatur begibt. Insbesondere lässt auch der einer Bestrafung stets innewohnende generalpräventive Aspekt…
…77. Bei einem durchschnittlichen Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 26.000,00. Auffällig ist die große Energie bzw. der wohl große Aufwand…
…der Strafbemessung strafbestimmender Wertbetrag, Gewicht der Schuld, Unrechtsgehalt der Tat, persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie den Milderungs- und Erschwerungsgründen - nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Unberücksichtigt bliebt auch, dass der Beschwerdeführer die Vorsteuer nicht geltend gemacht hat, sondern alles einem Dritten zu Gute kam! Ebenso übersieht…