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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300002/2026

Einstellung von Finanzstrafverfahren wegen Verjährung und mangels Nachweisbarkeit der objektiven Tatseite

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300002/2026vom 03.09.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 6023-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Gertraud Brenneis, die Richterin Mag. Christina Buchner und die fachkundigen Laienrichter Mag Sieglinde Jell-Anreiter und Mag. Stefan Raab in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Klaus HÜBNER Steuerberatung GmbH, Schönbrunner Straße 218-220/Stiege B/7. Stock, 1120 Wien, und ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, vertreten durch Dr. Tibor Nagy, DC 1 Tower, Donau-City Str.7, 1220 Wien, wegen der Finanzvergehen der teilweise versuchten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG über die Beschwerden der Beschuldigten vom 2. Februar 2026 und 17. Februar 2026 sowie der Amtsbeauftragen vom 20. Jänner 2026 gegen die Erkenntnisse des Spruchsenates L-1 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 27. Juni 2025, Geschäftszahlen ***FV1*** und ***FV2***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. August 2026 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidiger Mag. Klaus Hübner und Dr. Tibor Nagy, der Amtsbeauftragten Brigitte Burgstaller BA sowie der Schriftführerin Alexandra Gallistl zu Recht erkannt: I. Den Beschwerden der Beschuldigten wird stattgegeben, die angefochtenen Erkenntnisse des Spruchsenates werden aufgehoben und die beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zu den Geschäftszahlen ***FV1*** und ***FV2*** geführten Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der teils versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG werden gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. II. Die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 20. Jänner 2026 werden als unbegründet abgewiesen. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Ab Juli 2016 wurde bei der ***A*** GmbH eine Umsatzsteuersonderprüfung für Mai 2015 bis Mai 2016 durchgeführt. Im März 2017 wurde auf eine Betriebsprüfung für 2015 und eine Umsatzsteuersonderprüfung für Jänner bis November 2016 ausgedehnt. Aufgrund wiederholter Schwierigkeiten mit der Erreichbarkeit des steuerlichen Vertreters, ***Bf2*** (in der Folge kurz: Zweitbeschuldigter), und der Nichtvorlage angeforderter Unterlagen wurde jedoch die Betriebsprüfung im April 2017 unterbrochen, bis im Mai 2018 ein neuer Prüfungsauftrag für die Jahre 2015 und 2016 übermittelt wurde. Gegen die infolge der Betriebsprüfung am 24.7.2018 ergangenen Umsatzsteuerbescheide, mit welchen u.a. an die ***B*** s.r.o. verrechnete Pauschalen in Höhe von € 155.000,00 (2015) bzw. € 180.000,00 (2016) der Umsatzsteuer unterworfen wurden, wurde am 24.8.2018 eine Beschwerde ohne Begründung eingebracht. Nach einem Mängelbehebungsauftrag brachte der Zweitbeschuldigte am 8.9.2018 vor, die Bescheide seien rechtswidrig, da die Abgabenbehörde von einer Belastung der Dienstleistungen der ***A*** GmbH mit Umsatzsteuer ausgehe, was Unionsrecht widerspreche. Mit weiterer Mängelbehebung ergänzte der Zweitbeschuldigte am 22.9.2018, dass die Leistungen zwischen der ***A*** GmbH und der ***B*** s.r.o. aufgrund der Rechtsprechung des EuGH umsatzsteuerfrei zu stellen seien. Zudem habe der Steuerpflichtige ein Gutachten erstellen lassen, welches diese Rechtsansicht untermauere und bei Bedarf ausgehändigt werden könne. Am 13.7.2020 wurde ***Bf1*** (in der Folge: Erstbeschuldigter) eine Verständigung vom 3.7.2020 über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn als ehemaligem Geschäftsführer der ***A*** GmbH zugestellt. Mit Rechtfertigung vom 3.8.2020 wurde vorgebracht, der Erstbeschuldigte vertrete die Rechtsansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Wettumsätze gehandelt habe. Verantwortlich dafür, dass diese Rechtsansicht im Verfahren nicht geltend gemacht worden sei, sei ausschließlich der damalige steuerliche Vertreter. Vermutlich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und daraus resultierender chronischer Arbeitsüberlastung habe dieser weder die Fragen sachgerecht beantwortet noch den Erstbeschuldigten über diese Fragen informiert. Der Erstbeschuldigte habe keine Abgaben vorsätzlich verkürzt und sich stets um eine vollständige und richtige Buchhaltung bemüht. Er vertrete nach wie vor die Ansicht, dass es sich bei den gegenständlichen Umsätzen nicht um Platzmiete gehandelt habe, sondern dass umsatzsteuerfreie Wettumsätze zwischen den Gesellschaften aufgeteilt worden seien. Hierbei handle es sich um eine vertretbare Ansicht. Sollten Unterlagen unvollständig vorgelegt oder Fragen nicht beantwortet worden sein, liege dies in der ausschließlichen Verantwortung des Zweitbeschuldigten, als auch der Umstand, dass die Frage, ob es sich überhaupt um umsatzsteuerpflichtige Umsätze handle, gar nicht geklärt worden sei. Mit Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 12.8.2020, zugestellt am 19.8.2020, wurde daraufhin auch ein Finanzstrafverfahren gegen den Zweitbeschuldigten eingeleitet. Am 16.6.2021 wurden die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2015 und 2016 als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die der ***B*** s.r.o. verrechneten Pauschalbeträge in Österreich steuerbar seien, da die ***A*** GmbH ihre Leistungen an eine in Österreich gelegene Betriebstätte erbringe, und die ***A*** GmbH selbst keine Wettleistungen iSd § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. d UStG 1994 erbringe, da die in deren Lokalen aufgestellten Terminals ausschließlich von der ***B*** s.r.o. betrieben würden und die ***A*** GmbH lediglich den Platz für diese Terminals zur Verfügung stelle. Auf Grund des engen Zusammenhanges wurden die Strafverfahren gegen den Erstbeschuldigten (***FV1***) und den Zweitbeschuldigten (***FV2***) mit Aktenvermerk vom 29.4.2025 gemäß § 61 Abs 1 FinStrG verbunden. Vorladungen zur mündliche Verhandlung beim zuständigen Spruchsenat am 27.6.2025 wurden dem Zweitbeschuldigten am 26.5.2025 und dem Erstbeschuldigten am 28.5.2025 zugestellt. Mit E-Mails vom 25.6.2025 teilte der Verteidiger des Erstbeschuldigten mit, dass sein Mandant am 27.6.2025 voraussichtlich krank sein werde und ersuchte daher um Vertagung der Spruchsenatsverhandlung und reichte eine Krankenstandsbestätigung nach, worin ein akuter Infekt bestätigt wurde. Nach Rücksprache mit dem vorsitzenden Richter ersuchte das Amt für Betrugsbekämpfung um Nachreichung einer Bestätigung, dass dem Beschuldigten die Reise-, Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert werde, andernfalls sei eine Vertagung nicht möglich. Daraufhin erwiderte der Verteidiger des Erstbeschuldigten, dass dieser einen Infekt habe und liege, er könne "sich nicht nochmals (!) zum Arzt hinschleppen". Aus der Diagnose - Infekt - ergebe sich logisch zwingend die Reise-, Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit. Das müsse nicht noch extra erwähnt werden und wäre eine andere Auslegung reine Willkür und belaste ein allfälliges in Abwesenheit ergehendes Straferkenntnis schon allein dadurch mit Rechtswidrigkeit. Er ersuche daher nochmals um Vertagung. Mit E-Mail vom 26.6.2025 teilte der Zweitbeschuldigte mit, dass er an einer Bronchitis erkrankt sei und daher an der Verhandlung am Freitag nicht teilnehmen könne. Woraufhin auch er aufgefordert wurde, sich die Reise-, Verhandlungs- und Vernehmungsunfähigkeit von einem Arzt bestätigen zu lassen, andernfalls die Verhandlung trotz seiner Abwesenheit stattfinden werde. Kurz vor Beginn der Verhandlung übermittelte der Zweitbeschuldigte mittels E-Mail eine ärztliche Bestätigung, wonach er aufgrund seiner aktuellen Krankheitssituation die geplante Reise nicht antreten könne. Die Verhandlung wurde dennoch am 27.6.2025 in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt. Mit Erkenntnissen des Spruchsenates Linz 1 beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 27.6.2025 (Geschäftszahlen ***FV1*** und ***FV2***) wurden ***Bf1***, geb. am ***1***, und ***Bf2***, geboren am ***2***, schuldig gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Österreich als Geschäftsführer bzw. ehemaliger steuerlicher Vertreter und damit für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche der damaligen ***A*** GmbH, ***Adr1-A***, FN ***3***, (St.Nr. ***StNr-A***) a. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung unrichtiger Abgabenerklärungen für die Jahre 2015 und 2016, nämlich indem die Pauschalen für die Wettterminals zu Unrecht nicht der Besteuerung unterzogen worden seien, eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2015 in der Höhe von € 31.000,00 Umsatzsteuer für 2016 in der Höhe von € 36.000,00 bewirkt zu haben, wobei es beim Versuch geblieben sei, sowie b. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Zeiträume Jänner 2015 bis Dezember 2015 in Höhe von insgesamt € 26.867,55 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, somit Verkürzungen in Höhe von insgesamt € 93.867,55 bewirkt und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG (zu a) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (zu b) begangen zu haben, hinsichtlich des Zweitbeschuldigten allenfalls auch iVm § 11 FinStrG, und wurden über sie Geldstrafen gemäß § 33 Abs 5 FinStrG in Höhe von je € 40.000,00 verhängt. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß § 20 FinStrG mit je 8 Wochen und die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 185 FinStrG mit € 500,00 bestimmt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Erstbeschuldigte sei von der Gründung der ***A*** GmbH im Oktober 2014 bis 10.10.2019 deren Geschäftsführer und somit für deren abgabenrechtliche Belange verantwortlich gewesen. Er sei bis Oktober 2019 auch an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Der Zweitbeschuldigte sei als steuerlicher Vertreter der ***A*** GmbH für deren abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gewesen. Mit Feststellungsbescheid gemäß § 8 SBBG vom 15.2.2021 sei festgestellt worden, dass die ***A*** GmbH ab 12.5.2020 als Scheinunternehmen gelte. Am 5.8.2021 sei die Firma gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht worden. Die ***A*** GmbH habe zum Prüfungszeitpunkt an den Standorten in ***Adr1-A***, ***Adr2-A*** und ***Adr3-A*** Lokale mit dem Namen "***C***" betrieben; außerdem ein Lager in ***Adr4-A*** und einen Standort in ***Adr5-A***. Im Zuge einer Betriebsbesichtigung sei festgestellt worden, dass sich in ***Adr1-A*** 8 Walzengeräte (Glücksspielautomaten) und 6 Wettterminals, in ***Adr2-A*** 5 Walzengeräte und 7 Wettterminals und in ***Adr3-A*** 8 Walzengeräte und 6 Wettterminals befunden hätten. Laut Auskunft des Erstbeschuldigten würden die Geräte von der ***B*** s.r.o. betrieben. Es hätten dazu jedoch keine schriftlichen Verträge vorgelegt werden können. Im Zuge der Prüfung habe sich herausgestellt, dass die monatliche Pauschale für die Wettterminals, die laut dem Zweitbeschuldigten eine Platzmiete darstellen würden, zu Unrecht nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen worden seien. Diese Pauschale habe von Jänner bis April 2015 monatlich € 15.000,00 und ab Mai 2015 monatlich € 18.000,00 betragen, woraus sich eine Erhöhung der 20%igen Umsätze für 2015 in Höhe von € 155.000,00 und für 2016 in Höhe von € 180.000,00 ergeben habe. Bei erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuer 2015 hätte sich eine Nachzahlung in Höhe von € 26.867,55 ergeben. Dies stelle eine konkludente Selbstanzeige dar. Da diese Nachforderung jedoch nicht innerhalb eines Monats ab Einreichung der Selbstanzeige entrichtet worden sei, entfalte diese keine strafbefreiende Wirkung. Im Zuge der Betriebsprüfung seien am 24.7.2018 Erstbescheide ergangen, weshalb es bezüglich des Tatvorwurfes beim Versuch geblieben sei. Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen würden jedoch gemäß § 13 Abs 1 FinStrG nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch gelten. Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2021, mit welcher die am 24.8.2018 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden seien, sei im Wesentlichen wie folgt begründet worden: Laut Auskunft der Beschuldigten seien die Walzengeräte und Wettterminals von der ***B*** betrieben worden. Das Inkasso der Automatenlosungen sei monatlich durch Personal der ***B*** erfolgt. Auch die Mitarbeiter, die die Ausspielungen betreut bzw. gastronomische Dienstleistungen erbracht hätten, seien von der ***B*** gestellt worden. Die ***A*** GmbH habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitnehmer gehabt. Für die Aufstellung der Geräte habe die ***A*** GmbH der ***B*** eine pauschale Platzmiete von € 15.000,00 bzw. 18.000,00 verrechnet, welche sie mit Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. d UStG 1994 umsatzsteuerfrei behandelt habe. Im Zuge einer Betriebsprüfung sei die Platzmiete der Umsatzsteuer unterworfen worden, da es sich bei der von der ***A*** GmbH erbrachten Leistung nicht um eine steuerfreie Wettleistung, sondern um eine steuerpflichtige sonstige Leistung handle, die an eine in Österreich gelegene Betriebsstätte der ***B*** erbracht worden sei. In Beantwortungen zum Mängelbehebungsauftrag sei ergänzt worden, dass die Bescheide rechtswidrig seien, weil die Leistungen zwischen der ***A*** und der ***B*** aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zum Mehrwertsteuerrecht umsatzsteuerfrei zu stellen seien. Ein Ergänzungsersuchen vom 23.7.2020 habe an der Abgabestelle ***Adr1-A*** nicht zugestellt werden können, da die Empfängerin laut Postvermerk verzogen sei. Es habe auch keine andere Abgabestelle der ***A*** ermittelt werden können. Auch eine Zustellung an den zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Geschäftsführer sei mangels einer aufrechten Meldeadresse nicht möglich gewesen. Die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Wett- oder Spielterminals in Lokalen samt damit verbundenen Service- und Administrationsleistungen für den Betrieb dieser Terminals falle unter § 3a Abs. 6 UStG 1994 (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056). § 3a Abs. 6 UStG 1994 laute: "Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend." Die ***A*** überlasse der ***B*** in den von ihr angemieteten Lokalen Platz, damit die ***B*** Wett- und Spielterminals betreiben könne. Die Terminals würden ausschließlich von ***B*** betrieben. Die ***B*** habe zudem in Österreich Personal angestellt, das laut den Angaben des steuerlichen Vertreters die Ausspielungen betreue und gastronomische Dienstleistungen erbringe. Es seien daher sowohl die Personalmittel als auch die Sachmittel vorhanden, die für das Vorliegen einer festen Niederlassung erforderlich seien. Demzufolge liege eine Betriebsstätte in Österreich vor. Da die ***A*** ihre Leistungen an die in Österreich gelegene Betriebstätte erbringe, seien die der ***B*** verrechneten Pauschalbeträge in Österreich steuerbar. Die ***A*** habe die an die ***B*** verrechneten Pauschalbeträge für die aufgestellten Geräte als anteilige Wetterlöse als steuerfrei nach § 6 Abs 1 Z 9 lit d UStG behandelt. § 6 Abs 1 Z 9 lit d UStG 1994 laute: "Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: d) aa) die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundene Umsätze, bb) Umsätze aus der Mitwirkung im Rahmen von Ausspielungen, soweit hierfür vom Konzessionär (§ 14 GSpG) Vergütungen gewährt werden, ausgenommen Vergütungen aufgrund von Ausspielungen mittels Video Lotterie Terminals, und cc) die Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 3 Glücksspielgesetzes." Die ***A*** erbringe selbst keine Wettleistungen. Die in den Lokalen der ***A*** aufgestellten Terminals würden ausschließlich von der ***B*** betrieben. Die ***A*** stelle lediglich den Platz für diese Terminals zur Verfügung. Bei der monatlichen Pauschale für die Wettterminals, handle es sich nach Auskunft des Steuerberaters um eine Platzmiete. Diese stelle keine Wettleistung dar und falle somit nicht unter die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 9 lit d UStG 1994, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen gewesen seien. Insgesamt ergebe sich nachfolgender strafbestimmende Wertbetrag: USt 2015 Umsatzsteuer It. Betriebsprüfung 31.000,00 Nachforderung It. Erklärung 26.867,55 USt 2016 Umsatzsteuer It. Betriebsprüfung 36.000,00 93.867,55 Dass es sich bei diesen Umsätzen um steuerfreie Wettumsätze gehandelt habe, könne nicht festgestellt werden, weil diesbezüglich kein Beweisergebnis vorliege, das darauf hindeuten würde. Die Beschuldigten seien unentschuldigt zur Spruchsenatsverhandlung am 27.6.2025 nicht erschienen. Die Zustellung der Ladungen sei durch persönliche Übernahme am 28.5.2025 ausgewiesen. Vom Erstbeschuldigten sei ein ärztliches Attest Dris. ***E*** vom 25.6.2025 vorgelegt worden, in dem ein akuter Infekt bestätigt und eine Therapie verordnet werde. Vom Zweitbeschuldigten sei eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung Dris. ***F*** vom 25.6.2025 vorgelegt worden, in der Arbeitsunfähigkeit ab 25.6.2025 bestätigt werde. Aus diesen Bestätigungen ergebe sich keine Reise-, Vernehmungs- und / oder Verhandlungsunfähigkeit. Trotz Aufforderung seien keine diesbezüglichen ärztlichen Bestätigungen vorgelegt worden. Die Spruchsenatsverhandlung habe damit in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienen Beschuldigten durchgeführt werden können. Zur rechtlichen Beurteilung wurden die §§ 33 Abs. 1 bis 3, 13, 29, 8 Abs. 1 FinStrG, §§ 119, 198 Abs. 1, 92 Abs. 1 BAO und § 21 Abs. 1 UStG 1994 auszugsweise wiedergegeben und ausgeführt: Es sei von den Beschuldigten unterlassen worden, in den eingereichten Umsatzsteuererklärungen sämtliche Umsätze einer Besteuerung zu unterziehen. Bei erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuer 2015 hätte sich eine Nachzahlung in Höhe von € 26.867,55 ergeben, was eine konkludente Selbstanzeige darstelle. Die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2015 sei am 5.10.2016 erfolgt. Nach Ablauf eines Monats sei der von der Selbstanzeige umfasste Betrag nicht beglichen gewesen, weshalb die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung gem. § 29 FinStrG nicht vorgelegen seien. Die versuchten Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG sowie die Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG seien deshalb in objektiver Hinsicht bewirkt. Es handle sich um steuerliches Grund- bzw. Allgemeinwissen, dass sämtliche Umsätze, einer Besteuerung zu unterziehen und diese in frist- und termingerechten Steuererklärungen beim Finanzamt anzuführen seien. Die Beschuldigten seien bereits seit Jahren unternehmerisch tätig, weshalb ihnen diese Bestimmungen hinlänglich bekannt gewesen seien. Trotzdem seien sie dem nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Es handle sich um steuerliches Grund- bzw. Allgemeinwissen, dass monatlich ordnungs- und wahrheitsgemäße Umsatzsteuervoranmeldungen unter Angabe sämtlicher Umsätze beim Finanzamt einzureichen seien. Den Beschuldigten seien die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen und Termine hinlänglich bekannt gewesen seien. Trotzdem hätten sie es unterlassen, in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen die dabei angefallenen Umsatzsteuervorauszahlungen / Gutschriften in richtiger Höhe bekannt zu geben und abzuführen. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts hätten die Beschuldigten die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG sowie nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der Strafbemessung seien als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die erfolglose Selbstanzeige, als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen zu werten gewesen. Bei Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, bei Beachtung des strafbestimmenden Wertbetrages und des damit gegebenen Strafrahmens und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sei für den Senat eine Geldstrafe - im Bereich von knapp über 20 % der Maximalstrafe - in Höhe von € 40.000,00 schuld- und tatangemessen gewesen. Für den Fall einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Strafe erachte der Senat eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Wochen als gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung stütze sich auf § 185 FinStrG. Nach Verkündung der Erkenntnisse in der Verhandlung vom 27.6.2025 meldete die Amtsbeauftragte Rechtsmittel an. Die Erkenntnisse wurden dem Zweitbeschuldigten und der Amtsbeauftragten am 19.1.2026 und dem Verteidiger des Erstbeschuldigten am 21.1.2026 zugestellt. Am 20.1.2026 brachte die Amtsbeauftragte fristgerecht Beschwerden gegen die Erkenntnisse ein und führt darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerde richte sich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe. Es werde eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe beantragt. In den Erkenntnissen seien bei der Festsetzung der Strafe die Erschwernisgründe zu wenig und die Milderungsgründe zu viel berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten sei die Strafbemessung des Spruchsenats weder schuld- noch tatangemessen. Gemäß § 23 FinStrG sei die Strafe unter Abwägung der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe zu bemessen. Die Höhe der Strafe werde von der Schuld des Täters bestimmt. Das Maß und Gewicht des Mangels des Täters an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten und damit der Vorwerfbarkeit seines deliktischen Verhaltens ergebe sich aus der Schwere der Schuld, aus dem Unrechtsgehalt der Tat und ihrem sozialen Störwert. Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG erhalte sohin ihr Maß nicht allein von der ablehnenden inneren Einstellung des Täters gegenüber rechtlich geschützten Werten, sondern auch von der schuldhaft begangenen strafbaren Handlung, vom objektiven Gewicht der verschuldeten Tat und damit der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung. Die Behörde habe bei der Strafbemessung demnach die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG seien bei der Strafzumessung die Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zugunsten und zum Nachteil des Täters sprächen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei gegebenenfalls auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen Bedacht zu nehmen; im Übrigen würden die § 32 bis 35 StGB sinngemäß gelten. Die Beschuldigten seien bereits seit vielen Jahren unternehmerisch tätig gewesen, sodass ihnen die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen und Termine hinlänglich bekannt gewesen seien. Trotzdem hätten sie es unterlassen, in den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen die dabei angefallenen Umsatzsteuervorauszahlungen / Gutschriften in richtiger Höhe bekannt zu geben und abzuführen. Auch auf Grund der in Unternehmerkreisen allgemein bekannten Verpflichtung zur fristgerechten Entrichtung bzw. Anmeldung der monatlichen bzw. quartalsmäßigen Umsatzsteuer ergebe sich, dass bei den Beschuldigten das entsprechende Wissen um die umsatzsteuerlichen Bestimmungen vorhanden gewesen sei. Weiters sei auch einem steuerlichen Laien bekannt, dass sämtliche erzielten Umsätze einer Besteuerung zugeführt werden müssten. Trotzdem hätten sie sich nicht daran gehalten. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Jänner bis Oktober 2015 sei bereits absolute Verjährung gemäß § 31 Abs 5 FinStrG eingetreten. Nur für Faktum b) liege eine missglückte Selbstanzeige vor. Der daraus resultierende Anteil des strafbestimmenden Wertbetrages werde wegen eingetretener absoluter Verjährung weitgehend wegfallen. Vor diesem Hintergrund könne der Milderungsgrund der teilweise missglückten Selbstanzeigen nur sehr eingeschränkt bzw. überhaupt nicht mehr zur Anwendung gelangen. Gegenständlich liege lediglich eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5,7% [Anm.: richtig: 5,07%] vor. Aus der Sicht der Amtsbeauftragten liege eine überschießende Gewichtung der Milderungsgründe (teilweise missglückte Selbstanzeige und teilweise Schadenswiedergutmachung) vor. Weiters seien die Erschwernisgründe in zu geringem Ausmaß berücksichtigt worden. Hinsichtlich des Zweitbeschuldigten wurde weiters vorgebracht: Die Beschwerde richte sich in eventu auch gegen die im Erkenntnis angeführte Art der Täterschaft. Im angefochtenen Erkenntnis sei von einer unmittelbaren Täterschaft des Zweitbeschuldigten ausgegangen. Sollte das gegenständliche Erkenntnis auch vom Beschuldigten bekämpft werden und sich im Zuge dessen herausstellen, dass ihm nur Beitragstäter- oder auch Bestimmungstäterschaft zuzurechnen gewesen wäre, werde die Feststellung der tatsächlich vorwerfbaren Täterschaft beantragt. Im Falle einer seitens des Beschuldigten nicht erfolgten Beschwerde gegen das Erkenntnis würde dieses hinsichtlich des Tatvorwurfes in Rechtskraft erwachsen und sei der Part in der gegenständlichen Beschwerde betreffend Täterschaft als gegenstandslos zu betrachten. Diesfalls richte sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe. Der Zweitbeschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu ***GZ1*** mit Urteil vom ***4***, RK ***5***, wegen §§ 146, 147 (3), 148 2. Fall StGB, § 12 2. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt worden, Probezeit 3 Jahre. Beim Zweitbeschuldigten komme erschwerend hinzu, dass ihm als ausgebildetem Steuerberater naturgemäß sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen hinlänglich bekannt gewesen seien und diesbezüglich auch ein höherer Maßstab angewendet werden müsse. Der Zweitbeschuldigte sei auf Grund der ihm obliegenden Verantwortung für die abgabenrechtlichen Belange der ***A*** GmbH als unmittelbarer Täter zur Verantwortung zu ziehen. Sollte sich allerdings im Zuge des Beschwerdeverfahrens herausstellen, dass er lediglich als Bestimmungs- oder Beitragstäter zur Verantwortung zu ziehen sei, werde die entsprechende Ahndung und Festlegung in der Beschwerdeerledigung beantragt. Mit Fax vom 2.2.2026 erhob der Verteidiger des Erstbeschuldigten namens seines Mandanten fristgerecht Beschwerde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates in vollem Umfang und führte darin im Wesentlichen wie folgt aus: Die Beschwerde richte sich gegen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Erkenntnisses, weil in diesem zu Unrecht seinem Mandanten eine vorsätzliche Begehung (Schuld) unterstellt werde, welche nicht vorliege. Weiters liege auch keine objektive Tatseite (Steuerverkürzung) vor. Die falsche Sachverhaltsannahme führe zu einer unzutreffenden Beweiswürdigung und folglich einem unrichtigen Schuldspruch nach § 33 FinStrG. Ebenso liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weil die mündliche Verhandlung infolge des vorgelegten ärztlichen Attestes, welches konkludent eine persönliche unbeeinträchtigte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wohl ausgeschlossen habe, nicht vertagt worden sei, womit das Parteiengehör (§ 113 FinStrG) verletzt worden sei. Wäre dieses gewährt worden, wäre eine andere Entscheidung wahrscheinlich gewesen. Es ergehe daher der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des bekämpften Erkenntnisses und Einstellung des Finanzstrafverfahrens. Der strafbestimmende Wertbetrag stütze sich auf Feststellungen anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung bei der Firma ***A*** GmbH, wobei die BP zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die monatlich vereinnahmten Pauschalen Platzmieten darstellen würden. Leider sei es (weil ein Mängelbehebungsauftrag nicht mehr an seinen Mandanten, sondern an den neuen Geschäftsführer zugestellt worden sei) verabsäumt worden im Abgabenverfahren Bescheidbeschwerde zu erheben, was sehr wahrscheinlich zu einem Erfolg geführt hätte. Mangels Bindungswirkung bedürfe es aber trotz Rechtskraft der Abgabenbescheide einer neuerlichen Überprüfung der objektiven Tatseite. Wiewohl nicht verkannt werde, dass im Glückspielbereich immer wieder rechtliche Unzulänglichkeiten offenkundig würden, sei im vorliegenden Fall festzuhalten, dass alle rechtlich erforderlichen Genehmigungen und Berechtigungen eingeholt worden seien, weshalb auch keine Beanstandungen (außer dem - jedoch nicht zutreffenden - Finanzvergehen) vorliegen würden. Wie schon in der Rechtfertigung vom 3.8.2020 vorgebracht, handle es sich bei diesen Pauschalen nicht um Platzmieten, sondern um gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG umsatzsteuerfreie Wetterlöse. Hierzu habe ihm der Zweitbeschuldigte als damaliger Mandantenträger seine Sichtweise und recherchierte Rechtsauffassung wie folgt mitgeteilt: "Die Leistung der ***A*** GmbH bestand in der Duldung der Aufstellung des Wettterminals sowie in einer Reihe weiterer Leistungen (Bereitstellung von Strom, äußere Reinigung der Geräte, Verhinderung von Beschädigungen bzw. im Falle einer Beschädigung die Feststellung des Beschädigers, sofortige Verständigung bei Betriebsstörungen des Wettterminals, Aufrechterhaltung der Spielbereitschaft während der Öffnungszeiten, solidarische Haftung für Schäden, Information über Wettangebote, Reinigung des gesamten Betriebes, Durchführung des Zahlungsverkehrs etc. In dem von der ***A*** GmbH betriebenen Lokal sind tatsächlich die Wettverträge zwischen den Wettkunden und der ***B*** s.r.o. zustande gekommen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung, damit zusammenhängend die Verbuchung und umsatzsteuerliche Erfassung des von der ***A*** GmbH in den streitgegenständlichen Zeiträumen realisierten Sachverhaltes erfolgte neben den nationalen Rechtsgrundlagen vor allem unter Berücksichtigung der zwingend zu beachtenden Rechtsprechungslinien des EuGH. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs "Wettumsatz" (EuGH 13.07.2006, United Utilities, C-89/05), zum Begriff der Vermittlungsleistung (EuGH 13.12.2001, CSC Financial Services, C-235/00) sowie der Ausgliederung von Tätigkeiten eines (Wett)Anbieters (EuGH 17.3.2016, Aspiro, C-40/15). Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rs United Utilities ist ein Wettumsatz durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet (EuGH 13.07.2006, United Utilities, C-89/05, Rn. 26). Es kann sich schon aufgrund der gesamthaft zu betrachtenden Leistungen nicht um eine ,Grundstücksleistung' handeln, wie die Abgabenbehörde unterstellt, aber auch nicht um eine bloße Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien (die ***B*** s.r.o.) einen Subunternehmer (***A*** GmbH) mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie eben jenen im Sachverhalt ausgeführten Leistungen. In einem solchen Fall nimmt nach der Rechtsprechung des EuGH der Subunternehmer (die ***A*** GmbH) denselben Platz ein wie der Anbieter und ist daher keine Mittelsperson (vgl. EuGH 13.12.2001, CSC Financial Services, C-235/00, Rn 40); insoweit handelt es sich um eine Ausgliederung der Tätigkeiten des Anbieters (vgl. auch EuGH 17.3.2016, Aspiro, C-40/15, Rn. 42). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu einem vergleichbaren Sachverhalt stellen die von der ***A*** GmbH erbrachten Leistungen KEINE einheitliche (Grundstücks-)Leistung iSd § 3a Abs. 6 UStG 1994 dar. Das grundlegende Merkmal der Vermietung von Grundstücken besteht nach der Rechtsprechung des EuGH darin, dass dem Betreffenden auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. VwGH vom 23.11.2016, 2014/15/0056). Dies trifft aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes nicht zu. Gesamthaft betrachtet war die von der ***A*** GmbH erbrachte Leistung aus umsatzsteuerlicher Sicht als Leistungsbündel zu betrachten, bei dem sie wesentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Wettverträge erbracht hat. Daher war entsprechend der erbrachten Dienstleistungen sowie der Bezeichnung der von der ***A*** ausgestellten Rechnungen als "Wetterlöse" es für mich unstrittig, dass es sich bei den verrechneten Erlösen um umsatzsteuerlich nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d UStG 1994 befreite Wettumsätze handeln würde". Verantwortlich dafür, dass diese Rechtsansicht im Verfahren ursprünglich nicht geltend gemacht worden sei, sei ausschließlich der Zweitbeschuldigte. Vermutlich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und daraus resultierender chronischer Arbeitsüberlastung habe er weder die Fragen sachgerecht beantwortet noch den Erstbeschuldigten über diese Fragen informiert. Seine mangelhafte Mitwirkung sei auch von ***G***, Finanzamt ***H***, detailliert und umfassend dokumentiert worden ("Besprechungsprogramm" vom 11.7.2018). Sein Mandant habe keine Abgaben vorsätzlich verkürzt und sich stets um eine vollständige und richtige Buchhaltung bemüht. Er vertrete nach wie vor die Ansicht, dass es sich keinesfalls um Platzmieten gehandelt habe, sondern dass umsatzsteuerfrei Wettumsätze zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt worden seien. Folglich sei davon auszugehen, dass nicht einmal die objektive Tatseite (Steueranspruch) gegeben sei, geschweige denn, dass die subjektive Tatseite einer vorsätzlichen Begehung, auch nicht in der abgestuften Variante eines Eventualvorsatzes, vorliege. Auch aus den beiliegenden Rechnungen der ***A*** an die ***B*** gehe hervor, dass es sich um "klassische" Wetterlöse handle, deren rechtsrichtige Behandlung als ust-frei nicht ernsthaft bestritten werden könne. Begründet habe die FSB ihren Vorsatzvorwurf in der Einleitung lediglich damit, dass "keine schriftlichen Verträge vorgelegt wurden", was den Betrieb durch die ***B*** s.r.o. bestätige. Sodann werde in der Einleitung nur noch damit argumentiert, dass sich "im Zuge der Prüfung herausgestellt hat", dass eine Platzmiete vorliege. Durch welche Fakten sich dies herausgestellt habe, bleibe in der Einleitung völlig offen. Die FSB stütze sich nur darauf, dass der früher als Steuerberater zugelassene Zweitbeschuldigte sich dahingehend geäußert hätte und dies der (einzige) Grund gewesen sei, zu glauben, es sei Platzmiete mit der ***B*** s.r.o. vereinbart gewesen. Als weiterer Beweis für die Vereinbarung von Wetterlösen liege diesem Schreiben ein Übereinkommen vom 2.12.2014 bei, welches zwischen der ***A*** GmbH und der ***B*** s.r.o. abgeschlossen worden sei und worin unmissverständlich zum Ausdruck komme, dass es sich um (anteilige) Wetterlöse handle. Dieses Übereinkommen sei bis dato nicht gewürdigt worden. Dies liege auch daran, dass infolge Verhinderung an der Teilnahme an der SpS-Verhandlung dieses Dokument dem Spruchsenat noch nicht vorgelegt worden sei. Diesbezüglich ergehe auch der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beschuldigten, ***I***. Er sei in die Abwicklung der Vereinbarung involviert gewesen und dürfe von seiner Aussage erwartet werden, dass er bestätigen könne, dass eine (anteilige) Beteiligung an den Wetterlösen vereinbart gewesen sei und keine Rede sein könne von einer Platzmiete. Auch von der für die Tatbildverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG erforderlichen Wissentlichkeit könne keine Rede sein, dazu gebe es zur subjektiven Tatseite keinerlei Ermittlungsergebnisse. Aber selbst wenn man zum (wohl falschen) Ergebnis käme, dass USt-Pflicht gegeben wäre: Zwischen Unternehmen sei diese aufkommensneutral, der Steuergläubiger könne doch diesfalls nicht geschädigt werden. Damit sei bei lebensnaher Betrachtung die Unterstellung einer Steuerhinterziehung äußerst lebensfremd, ja völlig ungerechtfertigt. Der Rechnungsaussteller erhalte die zum Nettobetrag hinzuzurechnende Umsatzsteuer bezahlt und führe sie dann ans Finanzamt ab, der Rechnungsempfänger habe korrespondierend Vorsteuerabzug. "In einer Gesamtbetrachtung doch kein Steuerausfall für unsere Republik! Steuerhinterziehung?? (cui bono?)" Es seien keine Umsätze verkürzt worden. Die Finanzstrafbehörde könne doch nur einen formaliter USt-Ausweis monieren, dem diesfalls ein VSt-Abzug gegenüberstehe. Aufgrund mangelnder Schuld würden Ausführungen zur Strafhöhe (Strafschlüssel von ungewöhnlichen 43% des strafbestimmenden Wertbetrages trotz mehrerer Milderungsgründe) als entbehrlich angesehen. Mit Einschreiben vom 3.2.2026 wurde die zuvor per Fax eingebrachte Beschwerde inkl. folgender Beilagen übermittelt: 1. Übereinkommen vom 2.12.2014 2. Rechnungen der ***A*** an die ***B*** über die "pauschalierten Wetterlöse" für Dezember 2015 bis April 2016 3. Stellungnahme des Zweitbeschuldigten vom 2.7.2014 Mit Vorlagebericht vom 13.2.2026 nahm die Amtsbeauftragte zur Beschwerde des Erstbeschuldigten wie folgt Stellung: "Strittig ist laut Vorbringen des Beschuldigten das Vorliegen eines finanzstrafrechtlich relevanten Tatbestandes. Es würde sich um umsatzsteuerfreie Wettumsätze handeln und nicht, wie anlässlich der Betriebsprüfung und später auch bei der Erledigung der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, um steuerpflichtige Platzmieten. Dabei wurden sowohl anlässlich der Prüfung als auch in den späteren Verfahren betreffend Beschwerdeerledigung im Abgabenverfahren und nunmehr auch in der gegen das Erkenntnis des Spruchsenates eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen dieselben Ausführungen getätigt. Weitere Nachweise wurden allerdings nicht erbracht. Weiters wurde in der Beschwerde angeführt, selbst wenn man zu der Ansicht käme, es würde USt-Pflicht gegeben sein, wäre diese doch zwischen zwei Unternehmen aufkommensneutral, der Steuergläubiger könne dadurch nicht geschädigt werden. Die Unterstellung einer Steuerhinterziehung wäre lebensfremd, ja völlig ungerechtfertigt. Dazu ist anzuführen, dass dieser Einwand ins Leere geht. Bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen sind diese zu versteuern und ist die Umsatzsteuer abzuführen. Und dies auch dann, wenn dem Rechnungsempfänger dafür der Vorsteuerabzug zusteht. Dies entspricht dem Wesen der Umsatzsteuer. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hatte (VwGH 15.12.1966, 1476/65 [R 33(3)/54]; VwGH 22.10.1986, 83/13/0055 [R 33(3)/34]; OGH 15.3.2000, 13 Os 172/99 [R 33(3)/13]). Bei Abgaben, die (grundsätzlich) nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zB Umsatzsteuervorauszahlungen, ist der Deliktserfolg schon dann eingetreten, wenn sie ganz oder teilweise nicht im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit abgeführt werden. Hat der Abgabepflichtige die ihm durch Gesetz auferlegten Anzeigepflichten und seine Offenlegungspflichten nicht erfüllt und damit der gesetzlichen Vorschrift zuwider zum Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit dieser Steuer diese nicht entrichtet, ist in diesem Zeitpunkt die Verkürzung der Selbstbemessungsabgabe bewirkt und der strafgesetzlich verpönte Erfolg eingetreten (OGH 23.6.1967, 12 Os 218/66 [R 33(3)/52]; VwGH 22.10.1986, 83/13/0055 [R 33(3)/34]). Dass sodann von der Abgabenbehörde eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hat, ist für die Bewirkung der Abgabenverkürzung nicht mehr von Bedeutung. Jede einzelne Abgabenerklärung für jeden Veranlagungszeitraum, die falsch (oder überhaupt nicht) eingereicht wurde, stellt eine eigene Tat dar. Es gilt diesfalls auch das Saldierungsverbot. Nach der derzeit vorliegenden Aktenlage und dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens ist Umsatzsteuerpflicht gegeben und dem Beschuldigten damit das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung vorzuwerfen. Es wird seitens der Finanzstrafbehörde beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen. Die Beschwerde der Amtsbeauftragten richtet sich gegen die Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Es wurden die Milderungsgründe in zu hohem und die Erschwernisgründe in zu geringem Ausmaß berücksichtigt. Nur für Faktum b) liegt eine missglückte Selbstanzeige vor. Der daraus resultierende Anteil des strafbestimmenden Wertbetrages wird wegen mittlerweile eingetretener absoluter Verjährung wegfallen. Vor diesem Hintergrund kann der Milderungsgrund der teilweise missglückten Selbstanzeigen nicht mehr zur Anwendung gelangen. Gegenständlich liegt lediglich eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 5,7% vor. Aus der Sicht der Amtsbeauftragten liegt eine überschießende Gewichtung der Milderungsgründe (teilweise missglückte Selbstanzeigen und teilweise Schadenswiedergutmachung) vor. Es wird eine tat- und schuldangemessene Bestrafung, damit verbunden die Erhöhung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, beantragt." Am 17.2.2026 brachte auch der Zweitbeschuldigte fristgerecht eine Beschwerde ein, welche inhaltlich im Wesentlichen der Beschwerde des Erstbeschuldigten entspricht. Abweichend von der Beschwerde des Erstbeschuldigten, wonach im Abgabenverfahren verabsäumt worden sei, Bescheidbeschwerde zu erheben, führte der Zweitbeschuldigte aus, er sei in das abgabenrechtliche Rechtsmittelverfahren nicht eingebunden gewesen und habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, seine "sorgfältig recherchierte und erarbeitete Rechtsansicht vor der Abgabenbehörde im Rechtsmittelverfahren darzustellen". Bei den vereinbarten Pauschalen habe es sich um umsatzsteuerfreie Wetterlöse gehandelt. Bei den seiner Kanzlei damals übergebenen Rechnungen seien diese Pauschalen auch als Wetterlöse bezeichnet worden. Die Argumentation der FSB, dass er sich in der Vergangenheit dahingehend geäußert hätte, dass mit der ***B*** s.r.o. eine Platzmiete vereinbart gewesen wäre, greife vor dem Hintergrund der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und der relevanten Rechtsprechung des VwGH zu kurz. Zusätzlich verwies er auf folgende Judikate des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Verwaltungsgerichtshofs: EuGH 13.7.2006, United Utilities, C-89/05, Rn 26 EuGH 13.12.2001, CSC Financial Services, C- 235/00, Rn 40 EuGH 17.3.2016, Aspiro, C-40/15, Rn 42 VwGH 23.11.2016, 2014/15/0056 Mit Vorlagebericht vom 26.2.2026 wurden auch die Beschwerden hinsichtlich des Zweitbeschuldigten vorgelegt. Abgesehen von den Ausführungen zum Vorbringen des Erstbeschuldigten, dass die Umsatzsteuer zwischen zwei Unternehmen ohnehin aufkommensneutral wäre, entspricht die Stellungnahme der Amtsbeauftragten zur Beschwerde des Zweitbeschuldigten jener des Erstbeschuldigten. Hinsichtlich der Beschwerde der Amtsbeauftragten wurde ergänzt, dass der Zweitbeschuldigte finanzstrafrechtlich unbescholten sei, aber eine gerichtliche Verurteilung wegen §§ 146, 147 (3), 148 2. Fall StGB, § 12 2. Fall, 12 3. Fall StGB gegen ihn vorliege. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.8.2026 legten die Verteidiger der Beschuldigten erneut ihre Ansicht dar, dass weder die objektive noch die subjektive Tatseite erfüllt seien. Bei der Spruchsenatsverhandlung sei das Parteiengehör verletzt worden. Faktum b sei absolut verjährt und der Sachverhalt zu Faktum a sei unrichtig festgestellt worden. Die ***A*** GmbH habe vom Land OÖ eine Buchmacherkonzession erhalten. Auf dieser Basis habe die ***A*** mit in ihrem Eigentum stehenden Wettterminals Wettumsätze generiert, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d FinStrG unecht umsatzsteuerfrei seien. Der Verteidiger des Zweitbeschuldigten habe festgestellt, dass man ursprünglich gedacht habe, dass die ***B*** s.r.o. Wettanbieter sei. Tatsächlich habe die ***B*** s.r.o. eigene Glückspielautomaten betrieben, die von den Wettterminals der ***A*** GmbH zu unterscheiden seien. Die Rechtslage sei extrem unübersichtlich. Es habe sich zumindest um eine vertretbare Rechtsansicht gehandelt. Falls Umsatzsteuerpflicht bestünde, würde ein Irrtum nach § 9 FinStrG vorliegen und somit kein Vorsatz. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Der Erstbeschuldigte gegründete mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 8.10.2014 die ***A*** GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er bis Oktober 2019 war (Firmenbuchauszug der ***A*** GmbH vom 13.5.2020). Am 10.1.2015 wurde die Steuerberatungskanzlei des Zweibeschuldigten u.a. bevollmächtigt die ***A*** GmbH in allen steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten, für diese Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen "und überhaupt sämtliche durch die Abgabenvorschriften vorgesehenen Handlungen zu setzen, die ein Steuerpflichtiger vorzunehmen berechtigt bzw. verpflichtet ist" (Vollmacht vom 10.1.2015). Der Zweitbeschuldigte war von Anfang an in die Geschäftsbeziehung der ***A*** GmbH mit der ***B*** s.r.o. (Slowakei) eingebunden (E-Mail des Zweitbeschuldigten vom 6.2.2017; Niederschrift anlässlich einer Glückspielkontrolle am 18.11.2015). Laut Angebot vom 2.12.2014 war die ***A*** GmbH auf Grund eines Übereinkommens zwischen ***D*** und ***B*** s.r.o. vom 17.2.2014 berechtigt, in den von der ***B*** s.r.o. betriebenen Lokalen Wettgeräte zur Aufstellung zu bringen. Die Wettterminals wurden von der ***A*** GmbH zur Verfügung gestellt und technisch betreut. (Angebot vom 2.12.2014) Entsprechend dieser Vereinbarung verrechnete die ***A*** GmbH der ***B*** s.r.o. von Jänner bis April 2015 eine Pauschale von monatlich € 15.000,00 und ab Mai 2015 monatlich € 18.000,00. Die Rechnungen lauteten: "Hiermit verrechnen wir für den Monat […] folgende anteilige Wetterlöse € 15.000,- / 18.000,- Unecht steuerfreie Wetterlöse." Die ***A*** GmbH beantragte am 27.2.2015 beim Amt der OÖ-Landesregierung eine Konzession (Antrag auf Bewilligung eines Wettunternehmens für die Tätigkeit als Buchmacher vom 27.02.2015), die auch erteilt wurde. Die ***A*** GmbH erwarb von der ***D***, welche unter dem Namen "***C***" auftrat, 25 Wettautomaten (Rechnung ***D*** vom 2.2.2015) und die Betriebsausstattung der Lokale ***Adr2-A***, ***Adr3-A***, ***Adr1-A*** und ***Adr5-A*** sowie eines Lagers in ***Adr4-A*** (Rechnung ***D*** vom 4.5.2015). Für die Standorte ***Adr5-A*** und ***Adr3-A*** gab es Mietweiterverrechnungen der ***D*** an die ***A*** GmbH. Für den Standort ***Adr1-A*** wurde die Miete aus einem Mietvertrag der ***D*** aufgrund einer mündlichen Abtretungsvereinbarung direkt von der ***A*** GmbH an den Vermieter bezahlt. Hinsichtlich des Standortes ***Adr2-A*** gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag, sondern eine mündliche Vereinbarung mit dem Vermieter. (Auskunft Fr. ***J*** vom 31.8.2016) Pachtverträge mit der ***B*** s.r.o., die die Lokale weiterhin unter dem Namen "***C***" betrieb, wurden nicht vorgelegt. Mitarbeiter der ***B*** s.r.o. betreuten die Ausspielungen und erbrachten gastronomische Dienstleistungen. (Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2021) Auch das Inkasso der Automatenlosungen erfolgte durch Personal der ***B*** (E-Mail des Zweitbeschuldigten vom 17.11.2016). Die ***A*** GmbH hatte in den Jahren 2015 und 2016 keine Dienstnehmer (Beschwerdevorentscheidung vom 16.6.2021, Abfrage Abgabeninformationssystem). Die Umsatzsteuererklärung 2015 wurde am 5.10.2016 und jene für 2016 am 27.11.2017 eingereicht. Die der ***B*** verrechneten Pauschalen wurden in den Erklärungen als unecht steuerfreie Umsätze erfasst. Die Erstbescheide wurden - nach erfolgter Betriebsprüfung - am 24.7.2018 erlassen. (Abfrage Abgabeninformationssystem) Mit diesen Umsatzsteuerbescheiden wurden Nachforderungen in Höhe von € 63.867,55 (2015) und € 41.778,16 (2016) festgesetzt. Diese ergaben sich einerseits aus Abweichungen zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und den eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen (für 2015 in Höhe von € 26.867,55) und andererseits aus der Versteuerung von an die ***B*** s.r.o. verrechneten Pauschalen in Höhe von € 155.000,00 (2015) bzw. € 180.000,00 (2016) sowie einem Sicherheitszuschlag in Höhe von € 30.000,00 im Jahr 2015. Vorsteuerkürzungen gemäß § 12 Abs. 3 (Vorsteuerausschluss in Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen) in Höhe von € 17.337,08 (2015) bzw. 15.875,52 (2016) wurden unverändert aus den Umsatzsteuererklärungen übernommen. (Abfrage Abgabeninformationssystem, BP-Bericht) Die Umsatzsteuernachforderung 2015 wurde in Höhe von € 58.513,18 und die Umsatzsteuernachforderung 2016 zur Gänze nicht entrichtet (Rückstandsaufgliederung vom 26.6.2025). Die Beschuldigten sind finanzstrafrechtlich unbescholten (Finanzstrafregisterauszüge), allerdings wurde der Zweitbeschuldigte vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu ***GZ1*** mit Urteil vom ***4***, RK ***5***, des gewerbsmäßigen Betrugs (§§ 146, 147 (3), 148 2. Fall StGB § 12 2. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB) schuldig gesprochen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300002/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300002.2026
Stammnummer
152699
Gültig
03.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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