Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300002/2026
Einstellung von Finanzstrafverfahren wegen Verjährung und mangels Nachweisbarkeit der objektiven Tatseite
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300002/2026vom 03.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im angefochtenen Erkenntnis wurde der Sachverhalt unverändert aus der Vorlage der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat übernommen, da die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat entgegen § 126 FinStrG - der gewährleisten soll, dass eine mündliche Verhandlung und damit eine abschließende Entscheidung nicht erfolgen darf, wenn der Beschuldigte aus triftigen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen kann - zu Unrecht in Abwesenheit der Beschuldigten durchgeführt wurde, obwohl ärztliche Bestätigungen (akuter Infekt, Bronchitis) übermittelt worden waren.
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen zu den Umsatzsteuerbescheiden 2015 und 2016 wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die ***A*** GmbH selbst keine Wettleistungen iSd § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. d UStG 1994 erbringe, da die in deren Lokalen aufgestellten Terminals ausschließlich von der ***B*** s.r.o. betrieben würden und die ***A*** GmbH lediglich den Platz für diese Terminals zur Verfügung stelle.
Im Zuge der Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurden von den Beschuldigten laufend widersprüchliche Angaben getätigt.
In seiner Beschwerde vom 17.2.2026 brachte der Zweitbeschuldigte vor:
"Die Leistung der ***A*** GmbH bestand in der Duldung der Aufstellung des Wettterminals sowie in einer Reihe weiterer Leistungen (Bereitstellung von Strom, äußere Reinigung der Geräte, Verhinderung von Beschädigungen bzw. im Falle einer Beschädigung die Feststellung des Beschädigers, sofortige Verständigung bei Betriebsstörungen des Wettterminals, Aufrechterhaltung der Spielbereitschaft während der Öffnungszeiten, solidarische Haftung für Schäden, Information über Wettangebote, Reinigung des gesamten Betriebes, Durchführung des Zahlungsverkehrs etc.)."
Auffällig ist, dass die Aufzählung der angeblichen Leistungen der ***A*** GmbH in der Beschwerde Großteils ident ist mit den Leistungen des Revisionswerbers im Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2023, Ra 2023/13/0003 ("Die Leistung des Revisionswerbers bestehe neben der Duldung der Aufstellung des Wettterminals in einer Reihe weiterer Leistungen (Bereitstellung von Strom, Einsatz von geschultem Personal, Verhinderung von Beschädigungen bzw. im Falle einer Beschädigung die Feststellung eines Schädigers, Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, sofortige Verständigung bei Betriebsstörungen des Wettterminals, Aufrechterhaltung der Spielbereitschaft während der Öffnungszeiten, solidarische Haftung für Schäden, Wettabwicklung, Ausdruck von Wettscheinen sowie Aufbewahrung/Verwahrung der Wettscheine"). Mit diesem Erkenntnis wurde im Übrigen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts bestätigt, wonach die Umsätze aus dem Betrieb von Wettlokalen steuerbar und steuerpflichtig sind.
Die Darstellung der Leistungen der ***A*** GmbH in der Beschwerde des Zweitbeschuldigten widerspricht dessen E-Mail vom 6.2.2017, wonach operativer Betreiber der Wettterminals die ***B*** s.r.o. gewesen sei; Aufgabe der ***A*** GmbH sei die Bereitstellung der Konzession sowie die technische Betreuung gewesen; das Inkasso sei von unterschiedlichen Personen der ***B*** s.r.o. bzw. Inkasso-Bevollmächtigten vorgenommen worden. Auch im E-Mail vom 17.11.2016 schreibt er, dass einmal im Monat ein Beauftragter der ***B*** s.r.o. zu den angemieteten Plätzen fahre, um das Inkasso der Losungen vorzunehmen.
Die ***A*** GmbH hatte in den Jahren 2015 und 2016 keine Arbeitnehmer. Sie hätte die behaupteten Leistungen daher nicht erbringen können.
Am 18.11.2015 wurde eine Glückspielkontrolle im von der ***A*** GmbH gemieteten Lokal ***Adr6-A*** durchgeführt, bei welcher 6 betriebsbereite Walzengeräte vorgefunden wurden. Eine einvernommene Mitarbeiterin gab an, dass die ***B*** s.r.o. Lokalbetreiber und Eigentümer der Automaten sei. In der Handhabung der Geräte (Einschalten, Gewinne auszahlen und am Gerät abbuchen, Störungsfälle, ...) sei sie von Kollegen, die auch bei der ***B*** s.r.o. arbeiten würden, unterwiesen worden. Um die Gerätekassen zu leeren und mit ihr die ausbezahlten Gewinne abzurechnen, komme jemand von der ***B*** s.r.o. ins Lokal.
Auf die Frage, wem die im Zuge der Kontrolle vorgefundenen Glücksspielgeräte zuzurechnen seien, antwortete ***J*** (Mitarbeiterin des Zweitbeschuldigten) mit E-Mail vom 15.12.2015: "***B*** sro".
Diese Auskunft deckt sich auch mit der Auskunft des Erstbeschuldigten während der Betriebsbesichtigung sowie den vom Zweitbeschuldigten erteilten Auskünften, wonach die Geräte von der ***B*** s.r.o. betrieben worden seien.
Auf die Frage der Betriebsprüferin nach den jeweiligen Verhältnisse an den diversen Standorten antwortete der Zweitbeschuldigte mit E-Mail vom 17.11.2016, dass die Verhältnisse an den anderen Standorten, die von der ***A*** GmbH angemietet worden seien, praktisch ident seien.
In der Beschwerde des Zweitbeschuldigten vom 17.2.2026 erklärte dieser, dass tatsächlich die Wettverträge zwischen den Wettkunden und der ***B*** s.r.o. zustande gekommen seien. Vom Verteidiger des Zweitbeschuldigten wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung hingegen vorgebracht, dass die ***A*** GmbH vom Land Oberösterreich eine Buchmacherkonzession erhalten habe. Auf dieser Basis habe sie mit in ihrem Eigentum stehenden Wettterminals Wettumsätze generiert. Nur der Konzessionsinhaber könne Wetterlöse generieren.
Dazu ist anzumerken, dass Zahlungen an die ***B*** s.r.o. bereits für Jänner 2015 und somit vor Erteilung der erst am 27.02.2015 beantragten Buchmacherkonzession geleistet wurden.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Zweitbeschuldigten, dass der Begriff Video Lotterie Terminals keine Wettautomaten meine und es auch Video Lotterie Terminals gegeben habe, die jedoch - ebenso wie die Walzengeräte - im Eigentum der ***B*** s.r.o. gestanden seien.
Im Zuge der Glückspielkontrolle am 18.11.2015 wurden 6 Glückspielautomaten beschlagnahmt. Von der Finanzpolizei im Rahmen der Kontrolle angefertigte Fotos der Automaten zeigen Aufkleber mit der Aufschrift "Eigentum der Firma: ***B*** s.r.o / ***Adr-B***", was die nunmehrige Darstellung des Zweitbeschuldigten bestätigt.
Unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bei Wettterminals einerseits und Walzengeräten und Video Lotterie Terminals andererseits wurden zwar im Zuge der Betriebsprüfung nicht erwähnt, im Zuge einer Nachschau anlässlich der Neuaufnahme der ***A*** GmbH hatte der Erstbeschuldigte jedoch als Unternehmensgegenstand "Buchmacher/Sportwetten" angegeben und zum Geschäftskonzept ausgeführt: "Die Wettgeräte werden durch die Firma ***A*** GmbH aufgestellt. Die Einkünfte mit dem jeweiligen Betreiber in einem zu vereinbarenden Verhältnis geteilt. […] Inhaber der aufgestellten Wettterminals ist die Firma ***A*** GmbH." (Niederschrift über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 20.3.2015)
Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge ***I***, der Eigentümer der ***D*** war, gab an, er habe der ***B*** alle seine Geräte verkauft, das seien Glückspielgeräte gewesen. Die Frage der Amtsbeauftragten, ob er auch Wettautomaten gehabt habe, verneinte er. Diese Aussage steht allerdings in Widerspruch dazu, dass die ***D*** der ***A*** GmbH mit Rechnung vom 2.2.2015 25 funktionstüchtige Wettautomaten und 12 Wettautomaten für Ersatzteile verkaufte.
Seine Aussage, dass er vermittelt habe, dass der Erstbeschuldigte Wettautomaten bei der ***B*** s.r.o. zur Aufstellung bringen könne, wird hingegen durch das von ***B*** s.r.o. angenommene Angebot vom 2.12.2014, in welchem auf ein Übereinkommen vom 17.2.2014 zwischen der ***D*** und ***B*** s.r.o. verwiesen wird, bestätigt.
In der Stellungnahme des Zweitbeschuldigten vom 2.7.2014 wurde im Sachverhalt ausgeführt: "Ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen beabsichtigt, in Österreich an mehreren Standorten Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten und Video-Lotterie-Terminals (in der Folge kurz "VLTs") anzubieten." Mit dem im EU-Ausland ansässigen Unternehmen war offensichtlich die ***B*** s.r.o. gemeint.
Laut dieser Stellungnahme sei der Zweitbeschuldigte mit Auftrag vom 15.4.2014 beauftragt worden, zu steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der umfassenden Novellierung des kleinen Automatenglücksspiels Stellung zu nehmen und bezieht sich die Stellungnahme daher insbesondere auf folgende Fragestellungen: "Wo befindet sich aus umsatzsteuerlicher Sicht der Leistungsort für Ausspielungen aus Glücksspielautomaten, die sich in Österreich befinden, jedoch von einer im EU-Ausland ansässigen Gesellschaft betrieben werden?" Die ***A*** GmbH wurde erst am 8.10.2014 - mit Sitz in Linz - gegründet. Auftraggeber dieser Stellungnahme zur steuerlichen Behandlung von Glückspielautomaten war also nicht die ***A*** GmbH, sondern die ***B*** s.r.o. Auch das spricht dafür, dass die Glückspielautomaten der ***B*** s.r.o. zuzurechnen sind und nicht mit den von der ***A*** GmbH vereinnahmten Pauschalen in Zusammenhang stehen.
Bei den Wettterminals habe es laut Aussage des Erstbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung einerseits Livewetten (Sportwetten) und andererseits Wetten zu feststehenden Quoten gegeben.
Laut Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch die ***K*** vom 14.2.2017, habe die ***A*** GmbH die Software der ***K*** im Zeitraum 5/2015 bis 5/2016 genutzt und seien Sport- und Livewetten angeboten worden.
Das erklärt die ab Mai 2015 an ***B*** s.r.o. verrechnete höhere Pauschale und ist ein weiters Indiz dafür, dass die verrechneten Pauschalen in Zusammenhang mit Wetten und nicht mit anderen Glückspielautomaten standen.
Es liegen weder Nachweise dafür vor, dass die ***A*** GmbH - wie von der Abgabenbehörde angenommen - lediglich Platz für die Terminals zur Verfügung gestellt habe, noch, dass die von der ***A*** GmbH bezogenen Vergütungen in Zusammenhang mit Glückspielautomaten oder Video Lotterie Terminals stehen, die von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind, gestanden sind. Auch die Vereinbarung mit ***B*** s.r.o. vom Dezember 2014 spricht nur von der Zurverfügungstellung von Wettterminals durch die ***A*** GmbH.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde die Strafverfahren wegen aller Taten zu verbinden, wenn einem Täter mehrere Taten zur Last liegen oder sich an derselben Tat mehrere Personen beteiligt haben oder die Taten mehrerer Personen sonst in einem engen Zusammenhang stehen und in allen diesen Fällen dieselbe Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig ist.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt a) des Spruchsenatserkenntnisses:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Die Tat ist gemäß Abs. 2 leg. cit. versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Dem Täter wird gemäß § 9 FinStrG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.
Wie oben ausgeführt, sprechen die Beweisergebnisse - insbesondere aufgrund der Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung - dafür, dass es sich bei den fraglichen Umsätzen um solche mittels Wettterminals und nicht mittels Video Lotterie Terminals oder anderer Glückspielautomaten handelte.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen die mit Wetten gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 und mit Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG, ausgenommen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) und mit Video Lotterie Terminals, unmittelbar verbundenen Umsätze, steuerfrei.
Da jedenfalls nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass es sich nicht um (unecht steuerfreie) Wettumsätze iSd § 6 Abs. 1 Z 9 lit d UStG 1994 gehandelt hat, ist die objektive Tatseite nicht erwiesen und waren die Finanzstrafverfahren daher insoweit einzustellen.
Aber selbst wenn es sich doch nicht um Wettumsätze handeln sollte, wäre von einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum der Beschuldigten, die von der Richtigkeit ihrer Vorgehensweise überzeugt waren (und sind), auszugehen, sodass allenfalls Fahrlässigkeit vorliegen könnte.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt werden, bewirkt. Da die Erlöse in den Erstbescheiden als steuerpflichtig behandelt wurden, wurden keine Abgaben zu niedrig festgesetzt, sodass das Delikt allenfalls im Versuchsstadium geblieben wäre, weshalb nur - hier nicht vorliegende - vorsätzliche Tatbegehung strafbar wäre.
Zu Spruchpunkt b) des Spruchsenatserkenntnisses: Verjährung
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist vom Bundesfinanzgericht auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 haben Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden.
Damit ist für eine Verfolgung einer Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume Jänner bis Dezember 2015 spätestens am Montag, 16.2.2026 absolute Verjährung eingetreten. Daher waren die Finanzstrafverfahren auch insoweit einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt bzw. ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Stattgabe der Beschwerden der Beschuldigten, lag vor allem an der Würdigung des Sachverhaltes und nicht daran, dass Zweifel an der Auslegung rechtlicher Vorschriften existierten. Damit liegt kein Grund für eine Zulässigkeit einer Revision vor.
Linz, am 3. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300002/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5300002.2026
- Stammnummer
- 152699
- Gültig
- 03.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF