IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Corinna Engenhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kelemen & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Kaiserallee 8a, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerden vom 2. Dezember 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren…
Im von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. April 2016, RV/7100194/2008, wurde hingegen festgestellt, dass der Rechtsgrund für den ausgewiesenen Betrag am Verrechnungskonto kein eingeräumtes Darlehen, sondern die Stundung eines Kaufpreises war. Damit unterscheiden sich die angeführten Erkenntnisse jedoch schon hinsichtlich…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***13***, nunmehr vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien über die Beschwerde vom 3. Dezember 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes…
Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für…
Die eigenkapitalersetzende Funktion des Darlehens ist seit der ersatzlosen Aufhebung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KVG idF vor Novelle BGB1. Nr. 629/1994 gesellschaftsteuerrechtlich nicht mehr relevant (vgl. VwGH 18.11.1993, 93/16/0104). Eine allfällige Gesellschaftsteuerpflicht von eigenkapitalersetzenden Maßnahmen ist völlig unabhängig…
…im Rahmen der "Barschiene" ohne tatsächliche Veranlagung in ZZZ-Substanzgenussscheine laufend ausbezahlten bzw. wie im vorliegenden Fall gutgeschriebenen Beträge können bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen. Damit sind diese laufenden Kapitalerträge jedenfalls als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne…
…beim Anleger demnach voraus, dass er aus seiner Kapitalinvestition Vermögensvermehrungen erlangt hat, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen, unter welchem Titel ihm dieses auch immer zuging. Anderseits muss es beim Anleger zu einem Zufluss der Vermögensvermehrungen im Sinne des § 19 EStG gekommen…
…Verzugszinsen zivilrechtlich einen Schadenersatz dar, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werden diese jedoch als "normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht (vgl VwGH vom 15. September 2016, Ra 2014/15/0018…
…Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst und erfasst die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören demnach alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar…
…Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst und erfasst die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören demnach alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar…
…Bf.) die Auffassung, dass das Finanzamt zu Recht die Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt hat. Verzugszinsen seien wirtschaftlich (§ 21 BAO) betrachtet als Zinsen dafür bezahlt worden, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen sei. Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 1333 Abs. 1 iVm § 1000…
…5 VBG RPG ergebe sich eindeutig, dass für Verzugszinsen bei einem Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des Vorarlberger Landesstraßengesetzes weder der Schadenersatz noch die Abgeltung der Möglichkeit der Kapitalnutzung im Vordergrund stehe, sondern eine Anpassung der Entschädigungen an den Zeitablauf und die Anpassung an die Wertentwicklung…
…bereits 153.506,76 Euro zurückgezahlt worden. Mit Bescheid vom 19.1.2009 setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer in Höhe von 3.960 Euro (396.000 x1%) fest. Im Betreff gab das Finanzamt an „Erhebung der unverzinsten Kapitalnutzung der als Passivpost eingestellten unbaren Entnahmen gemäß …
…Bescheid vom 27.11.2008 setzte das Finanzamt die Gesellschaftsteuer in Höhe von 6.182,17 Euro (618.217 x1%) fest. Im Betreff gab das Finanzamt an „Einbringung des Einzelunternehmens ****EINBRINGER****“ sowie Erhebung der unverzinsten Kapitalnutzung für die in der Bilanz eingestellten unbaren Entnahmen gem…
…Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine zugesprochene Entschädigung wegen einer Vermögensbeschränkung auf Grund einer erfolgten Rückwidmung von Baugrundstücken in nicht bebaubare Freifläche. Bei diesen Verzugszinsen liegt nicht der Schadenersatz im Vordergrund und noch weniger die Abgeltung der entzogenen Kapitalnutzung. Vielmehr geht es darum…
…Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind daher weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung. Vor diesem Hintergrund ist es nicht entscheidend, ob der typisierend unterstellte Zinsvorteil auf einer verspäteten Einreichung der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das…
…27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der…
…sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (gehören). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (vgl. VwGH 18.5.2020…
…Verpachtung auf Grund von Wertsicherungsklauseln geleisteten Zahlungen, der Charakter von Schuldzinsen beizumessen sei und ergo dessen diese, unter dem Titel "Aufwand für Kapitalnutzung" in vollem Ausmaß als Werbungskosten abzugsfähig seien. Nämliche Auffassung habe sowohl der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Prüfung der Verfassungskonformität des § 27 Abs…
…sich aus Wertsicherungsvereinbarungen ergeben, nur die Wirkung hätten, den Vermögensstamm zu erhalten, daher nicht Früchte einer Kapitalnutzung seien und dementsprechend nicht der Einkommensteuer unterlägen, mit dem Nominalwertprinzip unvereinbar erscheine 3.2. Dieser EStG-Novelle war eine VfGH-Entscheidung (VfSlg.7770/1976) vorausgegangen, in welcher der…