Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101059/2021
1. Gewährung eines Wertgutscheins (Recht auf Erhalt von Kryptowährungen durch Mining) steht in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes. 2. Die Einlösung des Wertgutscheins führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101059/2021vom 21.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch FUSSEIS Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 63, 4910 Ried/Innkreis, über die Beschwerde vom 16. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer 2017 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 06.06.2019 langte bei der Abgabenbehörde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 samt einer Offenlegung des Sachverhalts zur Einkommen- und Umsatzsteuererklärung ein.
Im Zuge dieser Offenlegung wurde die Behörde auf - durch mining von Kryptowährungen im Rahmen eines Beteiligungsmodells bei der ***2*** - erzielte Einkünfte aufmerksam gemacht. Es erfolgte aufgrund dessen ein Vorhalteverfahren, mit welchem bereits auf die steuerliche Behandlung von Genussrechten hingewiesen wurde. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 10.03.2021 wurde von der Bf die Rechnung für ein Managed-Hosting-Paket und der Folder "Steuerliche Behandlung Ihres Geschäftsmodells", gemeinsam mit einer Stellungnahme eingebracht. In dieser wird angeführt, dass neben dem erworbenen Genussrecht als Gegenleistung für die hingegebenen € 20.000,- das Managed-Hosting-Paket in Form eines Wertgutscheins ausgegeben wurde, was als Anschaffung einer Rechenleistung angesehen wurde.
In Folge der eingereichten Unterlagen wurde der Erstbescheid am 16.06.2021 erlassen. In der Gewährung des Wertgutscheins für "Managing-Hosting-Mining-Leistungen" sah die belangte Behörde eine besondere Vorteilszuwendung, welche unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 27 Abs 2 EStG 1988 zu subsumieren sei. Es erfolgte die Besteuerung des Gutscheins, in Höhe von € 20.000 zum Tarif.
In der am 16.08.2021 eingereichten Beschwerde wurde an der Ansicht, wie bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom 10.03.2021 ausgeführt, festgehalten. Die oa. Summe sei für die Zeichnung des Genussrechtes mit der Beteiligung am Substanzwert und Unternehmensgewinn geleistet worden. Als Gegenleistung wurde ein Gutschein für Managed-Hosting Pakete (Rechenleistung) in selber Höhe gewährt. Nach Ansicht der Bf seien somit in der geleisteten Summe Anschaffungskosten für das Paket zu sehen, weshalb keine Einkommensteuer festzusetzen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 05.11.2021, zugestellt am 10.11.2021, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde ist das Genussrecht als obligationsähnliches Genussrecht einzustufen. Lt. Kapitalmarktprospekt (vgl. Punkt 1.1.2. der Genussrechtsbedingungen) liegt ein nachrangiges, unbesichertes sowie unverbrieftes Genussrecht vor. Der Genussrechtsvereinbarung zufolge, besteht für Investoren kein Mitspracherecht bzw. keine dezidierten Kontrollrechte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung der ***2a***. Aufgrund der, wie auch dem Kapitalmarktprospekt zu entnehmen, eindeutig unverbrieften obligationsähnlichen Genussrechte, liegen für die Investoren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Bezugnehmend auf die Qualifikation des Gutscheins für das Miningpaket, wurde von der Abgabenbehörde ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Miningpaket (Gutschein) und dem Genussrecht gesehen. So erhalten alle Investoren zusätzlich zur Beteiligung am Gewinn als Prämie einen Gutschein über Miningleistungen. Zur Bewertung des Gutscheins wurde gemäß § 15 EStG 1988 auf einen objektiven, möglichst allgemein gültigen Wert abgestellt, der sich im Wesentlichen nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage im Wirtschaftsverkehr ergibt. Lt. Abgabenbehörde konnte es als gegeben angenommen werden, dass die ***2a*** im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe den Wert des Gutscheins realistisch bewertet hat.
Bezüglich der Anwendung des Tarifsteuersatzes, wurde von der Abgabenhörde ausgeführt, dass es sich bei dem vorliegenden Genussrecht um ein unverbrieftes Genussrecht handelt, einerseits aufgrund der Nichthandelbarkeit an der Börse, andererseits wegen des Fehlens entsprechender ISIN-Nummern für Genussrechte. Unverbriefte obligationenähnliche Genussrechte unterliegen dem Tarifsteuersatz und sind deshalb von einem Abzug der Kapitalertragssteuer durch einen Haftenden ausgeschlossen (auch Marschner in Schragl/Stefaner, Handbuch Genussrechte, S. 245).
Am 01.12.2021 langte bei der Behörde der Vorlageantrag ein, in welchem keine näheren Ausführungen zum Sachverhalt gemacht wurden, sondern auf die Begründung der Beschwerde vom 16.08.2021 verwiesen wurde.
Beantragt wurde von der Beschwerdeführerin (Bf) die Entscheidung durch den Senat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
Im Vorlagebericht wurde auf das zu einem vergleichbaren Sachverhalt anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht RV/5100179/2021 vom 26.02.2021 (Erkenntnis vom 9.2.2022) verwiesen. Zwischenzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.11.2025, Ro 2022/15/0015 die Revision als unbegründet abgewiesen.
Von der steuerlichen Vertretung wurde mit Fax vom 30.3.2026 im Hinblick auf das angeführte VwGH-Erkenntnis betr. Entscheidung durch den Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eine Verzichtserklärung abgegeben. Der belangten Behörde wurde dieser Umstand gem. § 274 Abs. 1 BAO mit Beschluss vom 31.3.2026 mitgeteilt und erfolgte innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Hingabe des Gutscheines in Höhe von € 20.000 durch die ***2*** an Frau ***1*** eine fixe Verzinsung iZm dem Genussrecht darstellt, oder ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der entgeltliche Erwerb eines Miningpaketes vorliegt, da für die Bf der Erwerb des Gutscheines beim Abschluss des Genussrechtsvertrages im Vordergrund stand.
Lt. Stellungnahme der ***2*** vom Februar 2017 (Vorhaltsbeantwortung) ist die Bf mit der Investition (Zahlungseingang per 27.01.2017) über das gezeichnete Genussrecht am Substanzwert des Unternehmens, sowie am Unternehmensgewinn beteiligt. Zudem wurde neben dem Anspruch auf Rückzahlung inkl. Abschichtungsgewinn aus dem Genussrecht ein Wertgutschein für ein "Managing-Hosting-Paket" als besonderer Vorteil gewährt, wofür als "Dankeschön" für das Investment die im Gutscheinbetrag inkludierte Umsatzsteuer übernommen wurde.
Da gemäß dem vorliegenden Kapitalmarktprospekt, sowie den Genussrechtsbedingungen eindeutig unverbriefte obligationenähnliche Genussrechte vorliegen und auch gemäß der tatsächlichen Ausgestaltung keine Verbriefungsmerkmale (wie ISIN-Nummern, ein Handel über Börsen oder eine Bezeichnung als "Genussschein") erkennbar sind, liegen für die Investoren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. In diesem Prospekt wurde gegenüber den Investoren auch offengelegt, dass das investierte Kapital (wegen der Gutscheinausgabe) nicht zur Gänze zur Finanzierung des Unternehmensgegenstandes der ***2a*** zur Verfügung steht, da je investiertem € 1,00 ein Gutschein über € 1,00 seitens der ***2a*** ausgestellt wird.
Lt. Abgabenbehörde hat die Bf im Jänner 2017 ein obligationenähnliches Genussrecht über € 20.000 an der ***2*** erworben. Im Rahmen der Zeichnung des Genussrechts habe sie zusätzlich und gleichzeitig als "Dankeschön für das Investment" bzw. "Prämie" einen Wertgutschein in der Höhe von € 20.000 Euro von der ***2*** für von dieser zu erbringende Rechenleistungen für die Herstellung der Kryptowährung Ethereum erhalten. Voraussetzung für die Ausgabe und Einlösung des Wertgutscheins war die Zeichnung des Genussrechtes.
Gem. Punkt 6.3. der Genussrechtsbedingungen beträgt der (Gesamt-)Anteil aller Crowd-Investoren dieser Emission am Gewinn 25 % ("Genussrechtsgewinn"). Beträgt das tatsächlich emittierte Genussrechtskapital nach den Genussrechtsbedingungen weniger als EUR 4.999.000,00, so vermindert sich dieser Prozentsatz und somit die Höhe des Genussrechtsgewinnes aliquot. Jeder Crowd-Investor erhält eine Beteiligung am Genussrechtsgewinn entsprechend seines Anteils am tatsächlich emittierten Genussrechtskapital.
Fest steht, dass im Beschwerdefall aufgrund nachstehender Kriterien ein obligationenähnliches Genussrecht (Forderungswertpapier) iHv € 20.000 an der ***2*** vorliegt:
keine Mitspracherechte für Investoren bzw. dezidierte Kontrollrechte iZm der Unternehmensführung der ***2a***.
betragliche Begrenzung beim Gewinn sowie beim Abschichtungsgewinn (pauschalierte Berechnung basierend auf dem Umsatz der letzten Jahre).
befristete Laufzeit bis 31.12.2018
Nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis (Ro 2022/15/0015) ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft ein Veranlassungszusammenhang der Ausgabe des Wertgutscheins mit der Zeichnung der Genussrechte gegeben. Demzufolge geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere.
2. Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der angeführte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem elektronisch vorgelegten Akt, dem Beschwerdevorbringen und Stellungnahmen der Bf samt den eingereichten Unterlagen.
Nach Ansicht der Bf wurde das Managed-Hosting Paket (Rechenleistung) als eigentliche Gegenleistung für die Einzahlung gewährt. Die geleisteten € 20.000,00 würden demnach in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anschaffungskosten für das Managed-Hosting Paket darstellen, wofür keine Einkommensteuer anfällt.
Demgegenüber wird von der Abgabenbehörde die Ansicht vertreten, dass der Gutschein in untrennbarem Zusammenhang mit dem erworbenen Genussrecht zu sehen ist und daher in Höhe des geldwerten Betrages iHv € 20.000 Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die nach Tarif zu versteuern sind.
Da zwischenzeitig in einem vergleichbaren Fall der Verwaltungsgerichtshof am 26.11.2025 zur Zl. Ro 2022/15/0015 die Revision als unbegründet abgewiesen hat, hat das Bundesfinanzgericht diese Rechtsansicht bei der gegenständlichen Erledigung entsprechend zu berücksichtigen.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Rechtsgrundlagen/Allgemeines:
Gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. c EStG 1988 zählen gleichartige Bezüge (wie Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung) aus Genussrechten zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital.
Unter diese Bestimmung fallen aber nur solche Genussrechte, die als Substanzgenussrechte ausgestaltet sind (vgl. zB Jakom/Marschner, EStG 2021, § 27 Rz 39; Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, Tz 49 zu § 27; Mühlehner in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar (59. Lfg 2015) Tz 20 zu § 27 Abs 2 EStG). Sogenannte obligationenähnliche Genussrechte sind unter die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Zinsen, und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art) zu subsumieren (vgl. zB Kirchmayr, aaO, Tz 89 zu § 27).
Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen somit alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Titel zu Grunde liegt (zu § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 vgl. VwGH 18.5.2020, Ra 2018/15/0090, mwN).
Es kommt darauf an, ob ein Veranlassungszusammenhang mit der Kapitalüberlassung bzw. Veranlagung besteht (zu besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 idF vor BGBl. I Nr. 111/2010 vgl. VwGH 25.5.2011, 2006/13/0023).
Geldwerte Vorteile sind gem. § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit dem Betrag zu bewerten, den ein Letztverbraucher üblicherweise hätte aufwenden müssen, um sich die konkreten geldwerten Güter oder Leistungen am Abgabeort im allgemeinen Geschäftsverkehr zu beschaffen. Durch den Begriff "üblich" wird auf eine Bewertung verwiesen, die sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort orientiert. Maßgeblich ist daher der objektive Wert der zugewendeten Vorteile (vgl. etwa VwGH 29.4.2003, 99/14/0240; VwGH 28.9.2004, 2004/14/0096).
Nach der Judikatur (vgl. VwGH 29.3.2006, 2005/14/0018) spricht für den Eigenmittelcharakter die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern oder das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien sind demgegenüber etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung, das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten und das Vorliegen einer (Mindest)Verzinsungsvereinbarung.
Da gemäß dem vorliegenden Kapitalmarktprospekt, sowie den Genussrechtsbedingungen eindeutig unverbriefte obligationenähnliche Genussrechte vorliegen und auch gemäß der tatsächlichen Ausgestaltung keine Verbriefungsmerkmale (wie ISIN-Nummern, ein Handel über Börsen oder eine Bezeichnung als "Genussschein") erkennbar sind, liegen für die Investoren Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, auf die gem. § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 iVm § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988 der Tarifsteuersatz anzuwenden ist.
In gegenständlichen Prospekt (S.3) wurde gegenüber den Investoren auch offengelegt, dass das investierte Kapital (wegen der Gutscheinausgabe) nicht zur Gänze zur Finanzierung des Unternehmensgegenstandes der ***2a*** zur Verfügung steht, da je investiertem € 1,00 ein Gutschein über € 1,00 seitens der ***2a*** ausgestellt wird. Daraus folgert die Abgabenbehörde, dass das Genussrecht und der ausgegebene Gratisgutschein in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
Mit der Investition in die ***2*** wurde neben der Gewinn- und Verlustbeteiligung und dem Anspruch auf Rückzahlung inkl. Abschichtungsgewinn aus dem Genussrecht ein Wertgutschein für ein "Managing-Hosting-Paket" als besonderer Vorteil gewährt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen auch besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 27 Abs 2 EStG 1988 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden.
3.1.2. Erwägungen:
Strittig ist, ob die Hingabe des Gutscheines in Höhe von € 20.000,- durch die ***2*** an Frau ***1*** eine fixe Verzinsung iZm dem Genussrecht darstellt, oder ob in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der entgeltliche Erwerb eines Miningpaketes vorliegt, da für die Bf der Erwerb des Gutscheines beim Abschluss des Genussrechtsvertrages im Vordergrund stand.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Gutschein (Gutscheinwert von € 20.000,--) bereits realistisch durch die ***2*** bewertet wurde. Im Jahr 2017 ist daher der zugeflossene Gutscheinbetrag als geldwerter Vorteil von € 20.000,- als fixe (zusätzliche) Verzinsung zum Genussrecht gem. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Tarif zu versteuern.
Die Streitfrage wurde zwischenzeitig vom VwGH (Erkenntnis vom 26.11.2025, Ro 2022/15/0015) in einem vergleichbaren Fall dahingehend entschieden, dass in wirtschaftlicher Betrachtung unzweifelhaft ein Veranlassungszusammenhang der Ausgabe des Wertgutscheins mit der Zeichnung der Genussrechte vorliegt. Dabei ist lt. VwGH der Umstand zu berücksichtigen, "dass die Höhe des ausgegebenen Wertgutscheins vom Ausmaß des in die Genussrechte investierten Kapitals - je in die Genussrechte investiertem 1 Euro erhielt der Investor einen Gutschein über 1 Euro für die Rechenleistungspakete der Gesellschaft - abhängig war".
Das Beschwerdevorbringen, wonach das Managed-Hosting Paket (Rechenleistung) als eigentliche Gegenleistung für die Einzahlung gewährt wurde und somit die geleisteten € 20.000,00 in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anschaffungskosten für das Managed-Hosting Paket darstellen, ist dadurch obsolet.
Fest steht für das Bundesfinanzgericht auch, dass der Gutschein gem. § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 mit dem Rechnungsbetrag von € 20.000 zu bewerten ist, da der Gutschein in Höhe der Investitionseinlage gewährt wurde und lt. Bf in dieser Höhe Anschaffungskosten für das Managed-Hosting Paket vorliegen.
Es wurde von der Bf ein obligationenähnliches Genussrecht iHv € 20.000 an der ***2*** gezeichnet, das ertragsteuerlich bei der begebenden Gesellschaft Fremdkapital darstellt (vgl. dazu ausführlich BFG 9.2.2022, RV/5100179/2021). Als Kriterien für das Vorliegen von Fremdkapital sind hier folgende Punkte anzuführen (vgl. dazu VwGH 29.3.2006, 2005/14/0018):
keine Mitspracherechte für Investoren bzw. dezidierte Kontrollrechte iZm der Unternehmensführung der ***2a***.
betragliche Begrenzung beim Gewinn sowie beim Abschichtungsgewinn (pauschalierte Berechnung basierend auf dem Umsatz der letzten Jahre).
befristete Laufzeit bis 31.12.2018
Erträge aus einem obligationenähnlichen Genussrecht unterliegen grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer, sondern führen Erträge aus dem Genussrecht beim Genussrechtsinhaber zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die zum Tarif zu erfassen sind, dh. der Sondersteuersatz für Kapitaleinkünfte gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 kommt nicht zur Anwendung (vgl. zB Marschner in Schragl/Stefaner [Hrsg], Handbuch Genussrechte2, 322; Jakom/Marschner, aaO, § 27a Rz 12).
Ertragssteuerlich folgt daraus, dass die Gewährung des Wertgutscheins in einem Veranlassungszusammenhang mit der Zeichnung des Genussrechtes an der ***2*** steht (vgl. etwa Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19, Tz 36 zu § 15; vgl. auch Jakom/Marschner, EStG 2021, § 27 Rz 6, wonach freiwillige Zinszahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen soweit ein Zusammenhang mit der Einkunftsquelle besteht) und daher zu Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Form einer fixen Verzinsung bezogen auf das gezeichnete Genussrechtskapital führt. Selbst wenn man die Ausgabe des Wertgutscheines nicht als Zinsen im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, sondern als sonstigen Vorteil ansieht, fällt die Ausgabe des Gutscheines unter § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 als anderer Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (vgl. zB Kirchmayr, aaO, Tz 85 zu § 27).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da durch das zitierte VwGH-Erkenntnis die beschwerdegegenständliche Frage in einem gleichgelagerten Fall entschieden wurde, war eine Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 21. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101059/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101059.2021
- Stammnummer
- 151374
- Gültig
- 21.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF