Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100778/2014
Erträge aus einer Kapitalanlage im Zusammenhang mit einem Betrugssystem als Einkünfte aus Kapitalvermögen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100778/2014vom 04.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. und seine Ehegattin besaßen im Jahr 2008 zuletzt zwei Treuhandaufträge, deren Guthaben ihnen je zur Hälfte zuzurechnen war. Bei jeder Ein- oder Auszahlung wurde ein neuer Treuhandauftrag ausgestellt. Der Treuhandauftrag mit der Nummer 5182, der im August 2008 zuletzt ausgestellt wurde, wies einen Betrag von 336.820 Euro auf. Die erste Einzahlung in Höhe von 200.000 Euro wurde nach den Angaben des Bf. bereits im Jahr 2005 getätigt. Die letzte Einzahlung in Höhe von 10.000 Euro erfolgte in der Zeit zwischen Juli und September 2008. Wann und in welcher Höhe weitere Einzahlungen erfolgten, wusste der Bf. nicht mehr, weil er immer nur die zuletzt ausgestellte Übernahmebestätigung bzw. den zuletzt ausgestellten Treuhandauftrag aufbewahrte. Über die Höhe des Kapitalstandes und des jeweils erzielten Ertrages, der sich am Ertrag der Substanzgenussscheine der M-AG orientierte (rund 1% pro Monat), erhielt der Bf. monatliche Mitteilungen von X. Diese Erträge fanden in den Einkommensteuererklärungen des Bf. für die Jahre 2006 bis 2008 keinen Niederschlag, weil der Bf. die Ansicht vertritt, dass diesbezüglich keine Steuerpflicht bestünde.
Der Treuhandauftrag mit der Nummer 6001 wies einen Betrag von 163.000 Euro auf. Diese Einzahlung erfolgte erst im September 2008. Das Geld stammte aus dem Verkauf eines im gemeinsamen Eigentum des Bf. und seiner Ehegattin befindlichen Einfamilienhauses.
Anlässlich eines Autokaufs im Frühjahr 2008 verlangten der Bf. und seine Ehegattin von X eine Auszahlung in Höhe von ca. 20.000 Euro, die sie auch erhielten. Eine laut Prüferin erfolgte weitere Auszahlung in Höhe von knapp 30.000 Euro in der Zeit zwischen Februar und Juni 2008 wird vom Bf. bestritten.
Im Mai 2010 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des X eröffnet. In diesem Verfahren haben der Bf. und seine Ehegattin Forderungen in Höhe von jeweils 266.559,07 Euro angemeldet, die laut Masseverwalter anerkannt wurden.
Bereits ab Oktober 2008 wurden von X keine Zahlungen an die Anleger auf deren Wunsch bzw. Verlangen mehr geleistet und Erträge aus der Geldveranlagung von ihm weder ausbezahlt noch gutgeschrieben. X wurde schließlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
2.3 Rechtliche Würdigung:
Der Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ist weit gefasst und erfasst die laufenden Kapitalerträge aus Fremdkapitalinstrumenten.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören demnach alle Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung darstellen (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 27 Tz 65 und 70 (1.1.2013)).
Der Bf. stützt sich auf das Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 10.05.2012, 1 K 2327/03, wonach Zahlungen (oder Gutschriften) eines Anlagebetrügers an die betrogenen Anleger als Kapitalrückzahlungen zu werten und daher nicht zu besteuern seien. Durch einen Anlagebetrug werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anlegers nicht erhöht, sondern vermindert. Ein Anlagebetrüger sei keinesfalls ein leistungsfähiger und leistungswilliger Schuldner.
Dieses Urteil des Finanzgerichts Saarland wurde vom deutschen Bundesfinanzhof mit Urteil BFH 11.02.2014, VIII R 25/12, aufgehoben. Darin bestätigte der BFH seine ständige Rechtsprechung, wonach der Anleger steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht nur erzielt, wenn Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern bereits dann, wenn Erträge gutgeschrieben und sofort wieder angelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Betreiber des Schneeballsystems leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, solange er Auszahlungsverlangen des jeweiligen Anlegers tatsächlich erfüllt. Unbeachtlich ist, ob eine Deckungslücke zwischen den dem Schuldner tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen, wenn diese auf einen Schlag zu befriedigen wären, im Zeitpunkt der Gutschrift bestanden hat. Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses von Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, dh. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden. Auf eine hypothetische Zahlungsverpflichtung gegenüber allen Anlegern kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Dass Schneeballsysteme zusammenbrechen, wenn alle Anleger gleichzeitig die Rückzahlung ihrer Gelder verlangen, ist für die Annahme des Zuflusses beim einzelnen Anleger unbeachtlich. Denn mit einer solchen Konstellation muss der Betreiber eines Schneeballsystems auch bei verständiger und objektiver Beurteilung nicht rechnen, solange er den gestellten Auszahlungsverlangen nachkommt.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 07.07.2011, 2007/15/0156, mwN.) hat zum Zufluss von Einnahmen aus einem darlehensähnlichen Geschäft zu Recht erkannt, dass Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen sind, wenn der Empfänger rechtlich und wirtschaftlich über sie verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt. Ein Gläubiger verfügt auch dann über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung auf Wunsch des Gläubigers verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist. Der Zufluss ist damit bereits in diesem Zeitpunkt erfolgt. Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle, deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge steuerlich keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust auch des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Einleitend wird festgestellt, dass dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts BFG 02.01.2017, RV/2100438/2015 - entgegen den Ausführungen des Bf. im Schreiben vom 6. Februar 2017 - ein vollkommen gleich gelagerter Fall zu Grunde lag. Auch in diesem Fall wurde Geld im Rahmen der so genannten "Barschiene" bei X veranlagt, wurden Treuhandverträge desselben Inhalts wie im vorliegenden Fall abgeschlossen und Erträge, deren Höhe sich an den Wertsteigerungen der M-Zertifikate orientierte, gutgeschrieben.
Wie im o.a. Fall ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls nicht entscheidend, was in den vorgelegten Treuhandverträgen vereinbart wurde (wie der erklärte, möglicherweise auch beabsichtigte Vertragswille der beteiligten Parteien lautete), sondern welcher Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde (§ 21 Abs. 1 BAO).
Unbestritten ist, dass der Bf. nie einen Substanzgenussschein ausgehändigt erhielt. X erwarb weder Substanzgenussscheine für den Bf. noch besaß er - wie im Verfahren vor dem Landesgericht II zur Zahl II-GZ festgestellt wurde - selbst die rund 12.000 M-Genussscheine, an deren Ertrag er die Anleger der so genannten "Barschiene" zu beteiligen vorgab. Ob die Anleger der "Barschiene" - wie im Verfahren vor dem Landesgericht I zur Zahl I-GZ ausgeführt wurde - glaubten, nicht bei X direkt, sondern bei der M-AG zu veranlagen und damit werthaltige Genussscheine zu erwerben, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil - wie bereits ausgeführt wurde - nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.
Unbestritten ist weiters, dass die Anleger im Rahmen der "Barschiene" monatliche Mitteilungen erhielten, in denen die von ihnen erzielten Erträge, die sich an den Wertsteigerungen der M-Zertifikate von durchschnittlich rund 1% monatlich orientierten, ausgewiesen wurden. Die Erträge wurden den von den Anlegern jeweils eingezahlten Kapitalbeträgen hinzugerechnet. Da diesen Erträgen keine Genussscheine zu Grunde lagen, konnte es sich bei diesen Erträgen auch nicht um Wertsteigerungen handeln, sondern nur um Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988.
Auch wenn die den Anlegern gutgeschriebenen Erträge reine "Fantasieprodukte" waren, die nie erzielbar gewesen wären (vgl. dazu OGH Datum, GZ) und somit von Anfang an Anlagebetrug vorlag, ändert dies nichts daran, dass den Anlegern diese Erträge im Zeitpunkt der Gutschrift tatsächlich iSd § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen sind, solange der Schuldner der Erträge (X) leistungsbereit und leistungsfähig war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei dadurch erwiesen, dass dem Bf. und seiner Ehegattin noch im Frühjahr 2008 über ihr ausdrückliches Verlangen rund 20.000 Euro in bar für einen Autokauf ausbezahlt wurden.
Das "System X" hat - wie im Verfahren vor dem Landesgericht II zur Zahl II-GZ festgestellt wurde - bis Oktober 2008 funktioniert, weil bis zu diesem Zeitpunkt Auszahlungen auf Verlangen der Anleger erfolgten. Die für den Bereich des Einkommensteuerrechts relevante Zahlungsunfähigkeit ist daher - entgegen der Ansicht des Bf. - nicht schon im Jahr 1996, sondern erst im Oktober 2008 eingetreten, weil das Vorliegen einer Deckungslücke in dem Sinn, dass die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die tatsächlich bestehenden Forderungen, wenn diese alle auf einen Schlag zu befriedigen wären, abzudecken, laut dem deutschen Bundesfinanzhof (siehe dazu nochmals BFH 11.02.2014, VIII R 25/12) der Leistungsfähigkeit eines Schuldners nicht entgegen steht.
Ob man dieses System der Geldveranlagung, bei dem die von Neukunden eingezahlten Beträge für die Begleichung der Forderungen der Altkunden verwendet werden, als "Schneeballsystem" wie im o.a. BFH-Urteil oder als "Ponzi-Schema" wie im Urteil des Landesgerichts II vom II-Datum, II-GZ, bezeichnet, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht entscheidend. Dass der dem o.a. BFH-Urteil zu Grunde liegende Fall mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, ist als erwiesen anzusehen, hat doch der steuerliche Vertreter des Bf. genau diesen Fall, der auch dem Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 10.05.2012, 1 K 2327/03, zu Grunde lag, in seinen Eingaben mehrmals als Vergleichsfall herangezogen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079, die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates UFS 10.02.2012, RV/0222-G/11, betreffend ua. Einkommensteuer 2007 mit der Begründung abgelehnt hat, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Dabei verwies er ausdrücklich auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis VwGH 07.07.2011, 2007/15/0156, mwN. Auch diesem Verfahren lag - wie der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats entnommen werden kann - das gegenständliche Betrugssystem zu Grunde.
Im Ergebnis erzielte der Bf. im vorliegenden Fall also sehr wohl Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988. Ob die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Einlagen nun als darlehensähnlich (so die belangte Behörde) oder als sparbuchähnlich (so das Landesgericht II) bezeichnet werden, ist für die einkommensteuerliche Beurteilung nicht von Bedeutung.
Da der Bf. keine Unterlagen aufbewahrte und daher weder die Höhe seiner Einlagen noch die Höhe der gutgeschriebenen Erträge bekanntgeben konnte, sind diese zu schätzen (vgl. § 184 BAO).
Gegen die Schätzung der Höhe der als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu wertenden Erträge durch die Prüferin (ausgehend von einer Einzahlung im Jahr 2005 in Höhe von 200.000 Euro und monatlichen Zinsen in Höhe der bekanntgegebenen Wertsteigerungen der M-Zertifikate errechnete die Prüferin Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 2006 in Höhe von 33.393,01 Euro, für das Jahr 2007 in Höhe von 36.466,08 Euro und für das Jahr 2008 in Höhe von 30.650,17 Euro, die sie je zur Hälfte dem Bf. und seiner Ehegattin zurechnete) wurden im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben.
Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Schätzung der belangten Behörde daher an.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung UFS 10.02.2012, RV/0222-G/11, in der sich der Unabhängige Finanzsenat ausführlich mit dem auch dem vorliegenden Fall zu Grunde liegenden Kapitalanlagemodell "Barschiene" auseinandergesetzt hat, mit Beschluss VwGH 22.05.2014, 2012/15/0079, abgelehnt, da in der Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen worden wären, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision ist somit nicht zulässig.
Graz, am 4. April 2017
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100778/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100778.2014
- Stammnummer
- 114000
- Gültig
- 04.04.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF