…eine Strafverfügung. Die Beschuldigte wurde der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von € 2.500 verhängt. Dagegen richtete sich der Einspruch vom 2.8.2023 mit folgendem Vorbringen: "Der Einschreiterin wird zur Last gelegt, sie…
…Anraten ihrer Rechtsanwältin nichts gesagt habe. Dazu ist nach finanzstrafrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes und des subjektiven Tatbestandes wie folgt auszuführen: Zum objektiven Tatbestand: Nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ist die Verletzung einer abgabenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht finanzstrafrechtlich als Finanzordnungswidrigkeit ahndbar. Nach …
…Finanzstrafverfahrens als zutreffend erweist. 10.2. Zum Vorwurf einer vom Beschuldigten am 30. November begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG: 10.2.1. Vorgeworfen wird Dr.A laut Schuldspruch des Erkenntnisses des Spruchsenates konkret, dass er einerseits den Kilometerstand des kontrollierten Fahrzeuges…
…der Aufnahme eines Lichtbildes vom Fahrzeug durch den Beschuldigten anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 30. November 2013 und einer dadurch begangenen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit e FinStrG stelle sich die Frage, ob nicht hinsichtlich einer diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von einem Strafausschließungsgrund auszugehen ist: Wie…
…Im angefochtenen Erkenntnis sah die Finanzstrafbehörde ein Zwanzigstel des Strafrahmens in Höhe von 1.000 Euro und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vor. Ausgehend von der subjektiven Tatseite einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG legte die Finanzstrafbehörde dar…
…führen, sondern stellt dies auch einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG dar. Der Personenkreis, der als Täter in Frage kommt, ist keinen Einschränkungen unterworfen. Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG kann daher grundsätzlich von allen Personen begangen werden, die gegen die darin aufgezählten…
…einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen gewährte. Ein solches gegenüber einem Betriebsprüfer an den Tag gelegtes Verhalten kann nur vorsätzlich erfolgt sein und war damit das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG bereits vollendet. Der Umstand, dass der ehemalige Klient A…
…oder die Bf.) wurden von der Finanzstrafbehörde nicht getätigt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes erscheinen die Angaben der Bf., über die Rücksendung nicht im voraus in Kenntnis gesetzt worden zu sein, durchaus glaubwürdig. Rechtslage: Gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig…
…Mitwirkungspflichten im Rahmen der Verfahren nach § 8 SBBG besonderes Gewicht einzuräumen ist, handelt es sich bei der Nichtaussage im Rahmen des Widerspruchs um eine Verletzung dieser wesentlichen Mitwirkungspflichten, und kann diese unter Umständen eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 lit e FinStrG begründen (vgl BFG…
…Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes - FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. g des Finanzstrafgesetzes - FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 25. April 2024 gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde gemäß § 167 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG…
…mitzuwirken. Hätte er vorsätzlich dort etwa seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht entsprochen, hätte dies eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dargestellt. Eine solche Vorgangsweise des Beschuldigten ist aus der Aktenlage mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht ableitbar. Am 28…
…die Registrierkasse nicht ordnungsgemäß installiert wurde, sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06…
…ist darauf zu verweisen, dass dem Beschuldigten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, nicht aber (versuchte) Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG vorgeworfen wurden. Der Beschuldigte vermeint weiter, er habe sich durch das Verhalten des Finanzamtes zumindest im strafrechtlichen Sinne subjektiv "unschuldig" fühlen…
…fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar. Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sind niemals…
…Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und auch nicht bekämpft wurden. Rechtlich ist folgendes auszuführen: Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer…
…und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. b)] begangen hat, weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 27.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für…
…die Strafbarkeit einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG…
…Bareinnahmen und von der Belegerteilungsverpflichtung im Rahmen von Bargeschäften hatte und er diese Pflichten vorsätzlich nicht erfüllt hat. Die subjektive Tatseite der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG ist daher ebenfalls verwirklicht. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG: Sachverhalt: Am 15…
…A-GmbH** und der Verband, die **A-GmbH** die abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt haben und somit eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen haben. IV. Außerdem besteht der Verdacht…
…eine Zahllast von € 1.200,00 angenommen und auch gleich eine Festsetzung für das erste Quartal 2014 in dieser Höhe vorgenommen. Am 15.9.2014 erging eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der Aufforderung binnen…