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BFG RV/7300061/2023
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Mitwirkungspflichtverletzung bei einer Einvernahme der Finanzpolizei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300061/2023vom 22.02.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie die Behörde in der Begründung zu ihrer Strafverfügung ausführt haben Abgabenpflichtige nach § 141 BAO die notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen.
Unter anderem haben sie zu dulden, dass ihre Geschäftsräumlichkeiten betreten werden und haben erforderliche Auskünfte zu erteilen.
Dazu ist auszuführen, dass ich am Folgetag nach dem von mir wahrgenommenen Ladungstermin, nämlich bereits am 26.4. alle Fragen der Behörde umfassend schriftlich beantwortet und eingeschrieben der Behörde per Post übermittelt habe. Aus den in der Strafverfügung ins Treffen geführten Bestimmungen ergibt sich in keiner Weise eine Verpflichtung der mündlichen und persönlichen Beantwortung. Es darf nur die Mitwirkungspflicht nicht verletzt werden. In gegenständlichen Fall kann keine Rede davon sein, dass ich die Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Behörden hatten jederzeit Zugang zu allen Unterlagen und habe ich sie nie daran gehindert Einsicht zu nehmen und habe ich alle erforderlichen Auskünfte erteilt.
"Wird die Auskunft nicht schriftlich erteilt, welche Möglichkeit nach Maßgabe des sinngemäß anzuwendenden § 173 Abs. 1 besteht, so ist dem § 87 Abs. 2 zufolge über die Einvernahme der Auskunftsperson eine Niederschrift aufzunehmen." (Ellinger, Iro, Kramer, Sutter, Urtz zu § 143 RZ 21) Auch daraus lässt sich ableiten, dass eine schriftliche Auskunft im Rahmen der BAO durchaus vorgesehen ist.
Selbst wenn die Behörden aufgrund von Erwägungen, die Glaubwürdigkeit einer Auskunftsperson in Zweifel zu ziehen, die mündliche Einvernahme bevorzugen, so ist aus dem Nachkommen der Aufforderung zur Auskunftserteilung auf schriftlichem Weg jedenfalls keine (vorsätzliche) Widersetzung von der Mitwirkungspflicht abzuleiten, die nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG zu verfolgen wäre. Anlässlich meines (persönlichen) Widerspruchs habe ich im Übrigen mündlich bestätigt, dass diese schriftliche Aussage wahrheitsgetreu von mir abgegeben wurde.
Zur Strafbemessung:
Nicht berücksichtigt wurde meine Unbescholtenheit sowie dass ich sofort am Tag nach der Ladung alle erforderlichen Auskünfte erteilt habe.
Der angeführte Erschwernisgrund liegt nicht vor. Ich habe die Behörde zu keinem Zeitpunkt bei ihren Ermittlungen behindert und meiner Mitwirkungspflicht stets Genüge getan. Alle maßgeblichen Unterlagen waren und sind jederzeit durch die Behörde einsehbar. Die mir angelastete Tat hat keinerlei Schädigung oder nachteilige Folgen nach sich gezogen, sodass die Geldstrafe eindeutig zu hoch bemessen ist.
Aus den angeführten Gründen richte ich an das Amt für Betrugsbekämpfung die
ANTRÄGE,
die Strafverfügung zur Gänze zu beheben in eventu, die verhängte Strafe tat-, schuld- bzw. unrechtsangemessen herabzusetzen, in eventu die Fällung eines Erkenntnisses nach mündlich durchgeführter Verhandlung."
Am 6.9.2023 hat die Finanzstrafbehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu deren Ablauf folgende Ausführungen in der Niederschrift festgehalten wurden:
"Beschuldigte ***Bf1*** (Abwesend), Vertreterin ***20***
Die Vertreterin begehrt die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift.
Der Verhandlungsleiter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vor.
Persönliche Angaben:
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann die Verteidigerin keine Angaben machen.
Zur Sache:
Ich habe den Ausführungen im Einspruch inhaltlich nichts weiter hinzuzufügen. Anmerken möchte ich, dass Fr. ***5*** im Rahmen der Einvernahme auf mein Anraten die Aussage verweigert hat, um die Gefahr einer fehlerhaften Aussage im Zuge dieser Drucksituation (während der Amtshandlung) zu vermeiden. Ich bin weiterhin der Ansicht, dass die umgehende schriftliche Beantwortung durch Fr. ***5*** persönlich und ihre persönliche Vorsprache im Zuge des Einspruchs dem Kontrollzweck Genüge getan hat.
Im Übrigen verweise ich auf die Anträge die ich bereits im Einspruch vorgebracht habe."
Zum Sachverhalt:
Die ***2*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 5.3.2020 gegründet. Die Beschuldigte fungierte ab 2.6.2022 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2023 als handelsrechtliche Geschäftsführerin.
Am 17.12.2022 wurde sie auch alleinige Gesellschafterin. Die ***2*** ist unter der StNr. *** steuerlich erfasst.
Die Beschuldigte ist der Vorladung als Auskunftsperson zur Finanzpolizei für den 25.4.2023 zur Prüfung der Frage, ob die ***2*** als Scheinunternehmen einzustufen sei, gefolgt und dazu in Begleitung ihrer Parteienvertreterin bei der Finanzpolizei erschienen.
Sie hat jedoch trotz Rechtsbelehrung über ihre Mitwirkungsverpflichtung als Auskunftsperson und Geschäftsführerin des zu prüfenden Unternehmens und die Belehrung über Strafbarkeit der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG im Zuge dieser Amtshandlung die Beantwortung sämtlicher an sie gestellten Fragen verweigert.
Am 3.5.2023 ist bei der Behörde eine Stellungnahme der Beschuldigten vom 26.4.2023 mit der Beantwortung der Fragen der Finanzpolizei eingegangen.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie den vorgelegten Unterlagen der Behörde.
Die Beschuldigte bringt vor, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, da sie der Mitwirkungsverpflichtung ohnehin bereits am nächsten Tat nachgekommen sei und zudem auf Anraten ihrer Rechtsanwältin nichts gesagt habe.
Dazu ist nach finanzstrafrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes und des subjektiven Tatbestandes wie folgt auszuführen:
Zum objektiven Tatbestand:
Nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ist die Verletzung einer abgabenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht finanzstrafrechtlich als Finanzordnungswidrigkeit ahndbar.
Nach § 8 SBBG kann zur Feststellung, ob ein Unternehmen als Scheinunternehmen anzusehen ist, nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ein abgabenbehördliches Ermittlungsverfahren geführt werden, dazu wurde die Beschuldigte unbestritten als Auskunftsperson für den 25.4.2023 geladen. Es wurden ihr an diesem Tag im Rahmen der Amtshandlung 26 Fragen gestellt, die sie nicht beantwortet hat.
Die Entscheidung in welcher Form eine Auskunftsperson mitzuwirken hat, obliegt naturgemäß der Behörde im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht staatlicher Aufgaben.
Die Behörde entscheidet, ob sie eine Auskunftsperson zwecks Einvernahme vorlädt oder ob sie eine Aussage schriftlich einholt. Diese Entscheidung liegt im Ermessen (VwGH 28.10.2008, 2006/15/0113). Die Ermessensübung hat u.a. zu berücksichtigen, ob der persönliche Eindruck für die Glaubwürdigkeit erforderlich ist oder ob sich voraussichtlich aus den Antworten weitere Fragen ergeben weiters sind auch Interessen einer Auskunftsperson sowie verwaltungsökonomische Überlegungen zu berücksichtigen.
Die Beschuldigte hat damit entgegen der sie treffenden Mitwirkungsverpflichtung als geladene Auskunftsperson am 25.4.2023 keine Auskünfte gegeben und somit am 25.4.2023 objektiv den Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG erfüllt.
Es ist für die Erfüllung des Tatbestandes irrelevant, dass die Beschuldigte mit Schreiben vom nachfolgenden Tag die an sie gestellten Fragen doch beantwortet hat, weil es nicht im Belieben einer Auskunftsperson steht, ob sie Fragen mündlich im Rahmen einer Amtshandlung beantwortet oder zeitversetzt eine schriftliche Stellungnahme dazu abgibt. Die nachfolgende Beantwortung ist als Nachtatverhalten lediglich bei einer Strafbemessung zu berücksichtigen.
Täterin und subjektiver Tatbestand:
Gemäß § 143 BAO betrifft die Auskunftspflicht nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen, die ihre Pflichten durch ihre Vertreter zu erfüllen haben.
Die Beschuldigte fungierte als handelsrechtliche Geschäftsführerin der abgabepflichtigen Gesellschaft und war daher als deren Vertreterin anzusehen.
Es wird zu einer Rechtfertigung für die Verweigerung der Mitwirkung an der Amtshandlung vom 25.4.2023 das Verweigerungsrecht nach § 171 Abs. 1 lit. b FinStrG vorgebracht
Die Beschuldigte wurde nach den vorliegenden Unterlagen durch die Behörde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei Auskünfte zu erteilen. Sie wurde ebenso auf die Rechtsfolgen - eine Finanzstrafe gem. § 51 FinStrG aufmerksam gemacht. Dennoch verweigerte sie jegliche Antworten.
Ein Verweigerungsrecht nach § 171 Abs. 1 lit. b FinStrG besteht nur hinsichtlich der Beantwortung von Fragen, deren Beantwortung den Zeugen/die Auskunftsperson, eine mit seiner/ihrer Obsorge betrauten Person, seinem/ihrem gesetzlichen Vertreter oder einer Person unter seiner/ihrer gesetzlichen Vertretung die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde.
Die Gründe für eine Verweigerung der Aussage nach § 171 BAO gelten jedoch nicht für Auskunftspersonen, die in eigener Sache vernommen werden (Ritz, BAO 6. Auflage, TZ 9 zu § 143 BAO mit Verweis auf Stoll, BAO 1806, Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB § 143, 426, Fischerlehner, Abgabenverfahren § 143 Anm. 5).
BFG v. 31.8.2023, RV/7101201/2021: Ein Entschlagungsrecht einer Auskunftsperson gemäß § 143 BAO besteht gemäß § 171 Abs. 2 BAO nur für die Personen, die ihr Wissen nur aufgrund ihrer berufsrechtlichen Stellung erlangt haben. Haben Auskunftspersonen ihr Wissen nicht aufgrund ihrer berufsrechtlichen Stellung erworben, können sie sich nicht auf ihr Entschlagungsrecht gemäß § 171 Abs. 2 BAO berufen.
Fischerlehner, Abgabenverfahren § 143 BAO Anm. 5: Wenn jedoch der AbgPfl. als Auskunftsperson in seiner eigenen Sache vernommen wird, steht kein Aussageverweigerungsrecht zu, da die Bestimmung nicht dazu führen kann, über die Auskunftspersonenbefragung in eigener Sache dem Offenlegungsprinzip (§ 119 BAO) entgehen zu können.
In diesem Sinne auch VwGH 19.5.1993, 91/13/0249.
Der Beschuldigten stand damit kein Weigerungsrecht zu am 25.4.2023 die an sie gestellten Fragen der Behörde nicht beantworten zu müssen, worauf sie durch die Behörde auch aufmerksam gemacht wurde.
Es mag zutreffen, dass sie beim Erstkontakt mit der Finanzpolizei am 14.7.2022 unter Schock gestanden ist, weil mehrere Personen in einheitlicher Uniform im Allgemeinen eine stärkere Aufmerksamkeit erzielen als Prüfer oder Vollstrecker in Zivilkleidung.
Jedoch wurde sie bei der Vorsprache am 25.4.2023 ja von einer Parteienvertreterin begleitet und ist nicht ersichtlich, wieso sie nicht einmal so einfache Fragen wie die nach ihrer Ausbildung beantwortet hat. Bei Gedächtnislücken und Unsicherheiten wäre zugestanden, schriftlich Ergänzungen einzureichen, die wiederum im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Behörde zu bewerten gewesen wären, aber jede Angabe zu verweigern entspricht einer Mitwirkungspflichtverletzung einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin einer zu prüfenden Gesellschaft.
Sie hat es damit nach der Belehrung durch die Beamten auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass sie durch ihr Verhalten die Mitwirkungspflicht verletzt, somit ist auch der subjektive Tatbestand des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Die Behörde wertete erschwerend die maßgebliche Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, als Milderungsgrund die Unbescholtenheit.
Eine Schadensgutmachung durch Erteilung der schriftlichen Auskünfte am Folgetag liegt nach Ansicht der Behörde nicht vor, da nicht mehr zweifelsfrei von einer unvoreingenommenen und unbeeinflussten Aussage ausgegangen werden könne, welche zur Erfüllung des Kontrollzwecks jedoch essentiell gewesen wäre.
Diese Bemessungserwägungen sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernehmbar. Es ist gerade bei der Prüfung der Frage ob ein Scheinunternehmen vorliegt, essentiell unbeeinflusste Angaben des Unternehmers/der Unternehmerin oder des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zu bekommen, daher sollte besonders bei solchen Amtshandlungen eine Absprachemöglichkeit zu Aussageinhalten unterbunden werden und ist daher von einem hohen Schuldgehalt der Tat auszugehen.
Der Umstand, dass bereits am nachfolgenden Tag eine schriftliche Beantwortung der Fragen vorgenommen wurde, kann somit in diesem Verfahren nicht zu einer weiteren Strafreduktion führen.
Das BFG ist demnach zu dem Schluss gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sind und zudem spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) entspricht.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 22. Februar 2024
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 SBBG, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 113/2015
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300061/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300061.2023
- Stammnummer
- 143845
- Gültig
- 22.02.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF